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Autor Thema: Erinnerungsschreiben (Bayern), Muster, Gerichtsvollzieher, Pfändung  (Gelesen 77346 mal)

c
  • Beiträge: 1.025
Hallo,

hier ein Erinnerungsschreiben für Bayern, Teil 1 (Zustellung), zunächst als Korrekturfassung...

Da hier ein Laie am Werk ist, bitte ich um Diskussion. Habe zwar versucht, sauber zu arbeiten, aber juristisch geschulte Leute sehen bestimmt Verbesserungsbedarf... Also: nur zu!

Wenn so ein Schreiben in den nächsten Tagen fiktiverweise so rausgehen müsste, wäre es gut, eure Einschätzung und Unterstützung vorher zu bekommen. danke dafür.

Teil 2 und Teil 3 folgen.



Zitat
[Vorname, Name Schuldner/in]
[Str., Hsnr.]
[PLZ, Ort]


Amtsgericht [Ort]
Vollstreckungsgericht
[Str., Hausnummer]
[PLZ, Ort]


                        
[Ort], den [Datum]



In der Zwangsvollstreckungssache 

(hier/sic!:) Bayerischer Rundfunk ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln,

                              
Gläubiger/in,


gegen


[Name, Vorname, Adresse des/der Schuldner/in],
                              
Schuldner(in),


[..Aktenzeichen des Amtsgerichts..]


wird zur Erinnerung gemäß § 766 ZPO des Schuldners vom [..Datum..] folgendes vorgetragen:

Es wird beantragt:

  • Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, das Vollstreckungsersuchen des/der Gläubiger/in vom [..Datum des Vollstreckungsersuchens..] zurückzuweisen.
  • Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen.
  • Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der/die Gläubiger/in.

Desweiteren lege ich hiermit

             Widerspruch nach § 882d ZPO gegen die Vollziehung der
             Eintragungsanordnung


ein und beantrage die einstweilige Aussetzung anzuordnen. Es liegt ein Eintragungshindernis vor. Es gibt keinen Eintragungsgrund. Die Eintragungsanordnung ist nicht zu vollziehen, sondern aufzuheben. Sollte eine Eintragung erfolgt sein, wird hiermit beantragt diese gemäß  § 882 e ZPO, Abs. 3 Ziff. 2 sofort zu löschen.



Begründung:

Der/die Gläubiger/in betreibt gegen den Schuldner eine Zwangsvoll­streckung wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. Der/die Gläubiger/in ersuchte das Amtsgericht [...Ort...] um Vollstreckungshilfe. Der Schuldner wendet sich gegen die Vollstreckung insgesamt.

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Erinnerung gem. § 766, Abs. 1 ZPO liegen vor; die Erinnerung ist statthaft, da sie sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung rich­tet. Der Antrag ist auch begründet. Es fehlen wesentliche Vollstreckungsvoraussetzungen, deren Vor­liegen der Gerichtsvollzieher bzw. das Amtsgericht zu prüfen gehabt hätten. Die Voll­streckungs­maßnahme ergeht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs.

Die formalen Vollstreckungsvoraussetzungen sind im Erinnerungsverfahren zu prüfen, wenn Einwendungen / Bedenken seitens des Schuldners vorgebracht werden.

Auch eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft bestand wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht.

Auf die Beschlüsse des LG Tübingen Az. 5 T 81/14, Beschluss vom 19.05.2014 sowie Az. 5 T 296/14, Beschluss vom 08.01.2015, wird verwiesen, ebenso auf den Beschluss des AG Riesa vom 02.02.2015, Az. 5 M 695-14.


1.

Der Schuldner bestreitet den Zugang bzw. die wirksame Bekanntgabe voll­streckungs­gegen­ständ­licher Titel und Urkunden, ohne welche eine wesentliche Vollstreckungsgrundlage und somit we­sent­liche formale Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht erfüllt sind. Der/die Gläubiger/in wird gebeten, Nachweise gem. Art. 17, Abs. 2 BayVwZVG bzw. Art. 41, Abs. 2 BayVwVfG, sowie gem. Art. 23, Abs. 1, Nr. 3 BayVwZVG zu erbringen. Ein einfacher Absendevermerk genügt hierbei nicht.

1.1.

Im vorliegenden Fall existiert kein vollziehbarer Verwaltungsakt. Es gibt keine Vollstreckungs­titel. Nichtige Verwal­tungsakte sind einer Vollstreckung nicht fähig. Dem Schuldner wurde kein Verwal­tungsakt des/der Gläubiger/in zugestellt. Insoweit wird auf die Art. 35, 41 -  44 BayVwVfG sowie auf Art. 17, 18 und Art. 23 BayVwZVG verwiesen.

Mit Fehlen eines formal bestandskräftigen Verwaltungsaktes, fehlt indes die notwendige Grund­lage für eine Vollstreckungshandlung; dieser stellt den Vollstreckungstitel i. S. d. § 794 ZPO dar. An solch elementaren Grundvoraussetzung fehlt es. Ein Titel ist durch Zustellung dem Schuldner auch  bekannt zu geben, §§ 750, 705, 725 ZPO (Beschluss AG Riesa, 02.02.2015, Az. 5 M 695-14).

Ein Vollstreckungsersuchen ohne wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitel kann nicht an die Stelle eines nicht wirksam bekanntgegebenen Vollstreckungstitels treten. Ohne wirksam bekanntge­ge­benen Vollstreckungstitel kein wirksames Vollstreckungsersu­chen und daher keine Voll­streck­ungs­grundlage.

Dass gem. Art. 24, Abs. 2 BayVwZVG die Anordnungsbehörde die Verantwortung für das Vor­liegen der Vollstreckungsvoraussetzungen übernimmt, entbindet den Gerichtsvollzieher nicht von seiner eigenen Pflicht (gem. §§ 35, 44, 45 GVGA), die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen, insbesondere ob die Zu­stellung verfahrens­wichtiger Dokumente erfolgte. Art. 26, Abs. 7 BayVwZVG verweist aus­drück­lich auf die Regelun­gen der ZPO. Art. 24 BayVwZVG zeigt nur auf, dass in der Verwal­tungs­voll­streckung die Anordnungs­be­hör­de, anstelle des normalerweise tätigen Amts- bzw. Vollstreck­ungs­gerichts, die Vollstreckungs­vor­aus­setzungen vor Erlass des Ersu­chens prüft. Danach sind Gerichtsvollziehende und Voll­streck­ungsge­richt weiterhin zuständig für Ein­wendungen von Schuldnerseite. Im Urteil des VG Hannover v. 29.03.2004, 6 A 844/02, heißt es:

2. Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leist­ungs­bescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekannt­gabe des Leistungsbescheides nicht …“

Und (ebd., Rdnr. 24, Hvhg. d. Verf.):

“Wendet sich der Vollstreck­ungsschuld­ner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungs­behörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungs­be­scheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungs­beschei­des tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersu­chen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungs­bescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersu­chen­den Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur er­suchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Voll­streckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungs­behörde und Vollstreckungs­schuld­ner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Feh­len der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegrif­fenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwort­lich für das Vor­lie­gen der Vollstreckungs­voraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“


Sofern der/die Gläubiger/in behauptet, die zugrundeliegenden Verwaltungsakte seien ab­gesandt worden und es sei „mehr als unwahrscheinlich“, dass diese Sendungen nicht angekommen seien, würde er/sie sich im Ergebnis auf einen allgemeinen Erfahrungssatz und damit auf die Regeln des Anscheinsbeweises berufen. Eine solche Beweisführung ist jedoch nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BStBl II 1989, 534 nicht zulässig. Im BSG-Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R, (Rdnr. 22) heißt es:

“Hiernach gilt die Fiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeit­punkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. In diesem Sinne aber bestehen schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet (BFH vom 14.3.1989, BFHE 156, 66, 71). Im Ergebnis nichts anderes gilt in anderen Rechtsbereichen; auch im Zivilrecht z. B. hat der Erklärende (bzw. jener, der sich hierauf beruft) den Zugang einer Erklärung zu beweisen (so z. B. zur Mängelanzeige nach § 377 Handelsgesetzbuch: BGH vom 13.5.1987, BGHZ 101, 49, 55; dort auch dazu, dass eine Mängel „anzeige" empfangsbedürftig ist).

Das LSG wird daher festzustellen haben, ob dem Kläger das Hinweisschreiben zugegangen ist. Eine Nichtaufklärbarkeit geht insoweit zu Lasten der Beklagten.“


Das AG München stellte im Mai 2015 (AZ 1501 M 5722) in einem dem vorliegendem ähnlichen Verfahren mit Beschluss fest: „Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 BaVwZVG obliegt der Gläubigerin die Be­weislast für den Zugang der Bescheide und geeignete Zustellnachweise müssten erbracht werden. Die Aufgabe der Bescheide zur Post per einfachem verschlossenen Brief genüg[t]... nach vorläufi­ger Ansicht nicht der Beweis­führung. Denn hierdurch wird gegebenenfalls nur belegt, dass die Be­scheide die Sphäre der Gläubi­gerin verlassen haben, jedoch nicht, dass sie bei der Schuldnerin tatsächlich bekannt wurden.“

1.2

Es wird vom Schuldner auch bezweifelt, dass die gem. Art. 23 Abs. 1 S. 3 BayVwZVG erfor­derlichen Mahn­ungen nach Fälligkeit der Forderung an den Schulder versandt und diesem zu­gegangen sind. Der/ die Gläubiger/in wird gebeten, auch den Zugang dieser Schreiben beim Schuldner nachzuweisen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juli 2015, 16:22 von cecil«
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c
  • Beiträge: 1.025
Tja,

und dies wäre Teil 2 gewesen, zu den Formfehlern des Vollstreckungsersuchens. Wegen Überlänge folgt noch Teil 3..

Blöd ist, dass der BGH den Beschluss des LG Tübingen, auf den sich die Argumentation großteils stützt, mittlerweile aufgehoben hat.
BGH zur Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen - Tübingen aufgehoben I ZB 64/14
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14968.0.html

Insoweit sind die Argumente nur noch teilweise - wenn überhaupt - zu verwenden.

Auch hierüber sollte es eine Diskussion geben. Wie können wir weitermachen?

Können wir uns z. B. dennoch gegen die Säumniszuschläge wehren?

Können wir dennoch fragen, welche Behörde das Vollstreckungsersuchen erlässt?


C.

PS: einige Argument rund um den "Beitragsservice", die in Teil 2 von mir verwendet wurden, wurden diskutiert unter
Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14455.msg96638.html#msg96638

PPS: die Formatierung bei den Beweisanträgen müsste noch besser angepasst werden...


Zitat
2.
Der Schuldner rügt einen formell fehlerhaften und möglicherweise unzulässigen Verwaltungsakt. Es ist nicht klar ersichtlich, von wem genau das Vollstreckungser­suchen erstellt wurde, d. h. wer der/ die Gläubiger/in ist. Es verstößt damit gegen Art. 37 BayVwVfG. Das Vollstreckungs­er­suchen ist als Verwal­tungs­akt auch nicht hin­reichend inhaltlich bestimmt. Auf Art. 37, Abs. 1, 3 und 5 BayVwVfG wird im folgenden verwie­sen, und insofern Bezug genommen auf die o. g. Beschlüsse des LG Tübingen.

2.1.

Der Schuldner macht geltend, dass auf dem Vollstreckungsersuchen der Gläubiger nicht korrekt, nicht zweifelsfrei, nicht eindeutig bezeichnet ist. Es ist nicht ersichtlich, wer Gläubiger ist. „Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.“ (Art. 37, Abs. 3 BayVfG). Vgl. hierzu Beschluss Tübingen, Az. 5T 296/14, Rnr. 15 und 18. 

Die äußere Form des Vollstreckungsersuchens (einfaches Briefpapier, kein Logo) erweckt nicht den Eindruck eines amtlichen Schreibens. Zwar wird oben links „Bayerischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts“ genannt, als Postadresse jedoch firmiert mit einem „c/o“ „ARD ZDF Deutsch­landradio Beitragsservice, Köln“. Weitere Angaben, nament­liche Nennun­gen und Zuordnungen er­folgen jeweils nicht.

Das Ersuchen enthält auch keine Namen von vertretenden Personen, weder des BR noch des Bei­trags­ser­vices. Es wird verschleiert, welche Behörde bzw. welches Unternehmen verantwortlich ist. Es fehlt auch eine Unterschrift.

Zwar gilt nach Art. 37, Abs. 5 BayVfG: „Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.“ Für das Vollstreckungsersuchen selbst heißt es in Art. 24, Abs. 3 BayVwZVG nur „bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.“ Das Fehlen der Namensnennung ist hier nicht erwähnt.

Es ist auch bei vorliegendem Vollsteckungsersuchen nicht ersichtlich, dass es überhaupt mittels „automatischer Einrichtungen“ erstellt worden wäre. Ein entsprechender Hinweis findet sich auf dem Ersuchen nicht.

Das LG Tübingen hat festgestellt, dass bei behördlicherseits selbst erstellten Ersuchen auf­grund des im Vergleich zu zivilrechtlichen Vollstreckungsaufträgen ausnahmsweise erleichterten Prozederes umso höhere Anforde­rungen an Regelungen der ZPO zu stellen sind (5 T 296/14, Rnr. 19). Es ge­nügt nicht, dass irgendein Computersystem benutzt worden ist, selbst auto­ma­tisch erstellte Mahn­bescheide verzichten nicht auf ein eingedrucktes Siegel.

Auf jeden Fall muss die erlassende Behörde eindeutig erkennbar sein. Nach Fehling/Kastner/ Störmer, VwVfG, § 37, Rn. 36, verlangt § 37, Abs. 3 VwVfG, dass aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes gegenüber behördlichen Verfügungen die konkrete, den Verwaltungsakt erlassende Behörde grundsätzlich aus dem Ver­wal­tungsakt selbst eindeutig mit ihrer amtlichen Bezeichnung hervorgehen muss.

Das ist hier nicht der Fall. Von der/dem Gläubiger/in wird der Anschein erweckt, der Beitrags­service fungiere nur als c/o-Adresse, bei dem der Bayer. Rundfunk nur „wohnhaft“ sei.

Der Schuldner bezweifelt und bestreitet jedoch, dass das Ersuchen überhaupt „behörderlicher­seits“, also vom BR, erstellt wurde.

Ein fehlerhafter Verwaltungsakt ist nichtig (Art. 44 Abs. 1 VwVfG). Ein Verwaltungsakt, der die erlassende Behörde nicht eindeutig erkennen lässt, ist gem. Art. 44, Abs. 2, Nr. 1 BayVwVfG nichtig und unwirksam. Nur rechtswirksame Verwaltungsakte können vollstreckt werden (Art. 23 BayVwZVG).

Sollte der Beitragsservice Verwaltungsakte erlassen, so wäre dies nicht zu­lässig.

Vollstreckungsersuchen dürfen als Verwaltungsakte nach Art. 27 BayVwZVG nur durch juristische Personen des öffentlichen Rechts erstellt werden.

Der Beitragsservice ist, laut eigenen Angaben, nicht rechtsfähig: „ARD ZDF Deutsch­landra­dio Bei­trags­service ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Ge­mein­schaftseinrichtung der in der Ar­beitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund­funk­anstalten der Bundesrepublik Deutsch­land (ARD) zusammengeschlossenen Landesrund­funkan­stalten, des ZDF und des Deutsch­landradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rund­funkbeitragsstaats­ver­trag.“

Beweis: Impressum ARD ZDF Deutschlandradio,          
   http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html
abgerufen am 03.07.2014 und 06.07.2015, https://web.archive.org/web/20140703020830/http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html

Der „Beitragsservice, Köln“ ist keine Behörde im materiellen Sinne der Verwaltungsverfahrens­gesetze. Er stellt keine rechtsfähige ju­ris­tische Person des öffentlichen Rechts dar, die einen Ver­waltungsakt bzw. Vollstreckungsersuchen erstellen dürfte. Sein Vollstreckungser­suchen kann nicht als Voll­streckungs­grundlage herange­zogen wer­den.

Der Beitragsservice kann weder um Amtshilfe für Voll­streck­ungs­maß­nah­men ersuchen noch Voll­streckungsbe­hörde sein. Es gibt dafür keinerlei Rechts­grundlage. Er kann auch nicht “Gläubiger” einer Forde­rung sein.

Es ist aber anzunehmen, dass das Vollstreckungsersuchen, wie alle übrigen Zahlungsauffor­derun­gen, Mahnungen, Bescheide auch - was allgemein bekannt ist -, direkt vom Beitragsservice erstellt wurde. Ansonsten wäre nicht nachzuvollziehen, wieso vorliegend kein Briefpapier bzw. Logo des Bayer. Rund­funks verwen­det wurde - was geradezu ein Indiz darstellt. Es ist zu befürchten, dass der Bei­tragsser­vice sowohl Beitragsbescheide als auch Ersuchen ei­gen­mächtig erlässt und durch einen ein­fachen Aufdruck auf seinem Briefpapier vorgibt, der Bayerische Rund­funk zu sein, und mit „Der Intendant“ „unterzeichnet“.

Frag­lich wäre in diesem Zusammenhang, ob es sich hier um ein Vortäuschen eines be­hördlichen Ver­wal­tungsaktes handelt.

Vom Schuldner wird bestritten, dass die Bescheide und das Vollsteckungser­suchen vom BR selbst erlassen und nur durch den Beitrags­service übermittelt wurden.

           Beweis: Dr. Stefan Wolf, Geschäftsführer des Beitragsservice in Köln, als Zeuge.

Herr Wolf wird darüber Auskunft geben, dass es sich bei dem Vollstreckungsersuchen und anderen von der Gegenseite irrtümlich als Verwaltungsakte bezeichnete Schriftstücke um solche aus seinem Hause handelt und dass diese keine Verwaltungsakte darstellen. Der Zeuge wird darlegen, dass es keine ausreichende rechtliche Grundlage für sein Handeln in dieser Angelegenheit gibt.


Der laut eigenen Angaben also nicht rechtsfähig “ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln” kann als „nicht rechtsfähige Gemein­schaftsein­richtung“ Rechtsge­schäfte weder im eigenen Namen ausführen, noch “Namens und im Auftrag” oder gar “in Vertre­tung” für eine andere Behörde.
Eine Vertretunganzeige oder von der Landesrundfunkanstalt auf den Beitragsservice ausgestellte Vollmacht, für diesen hoheitliche Aufgaben wahrnehmen zu dürfen, wurde vom Beitragsservice nicht vorgelegt. Es wird bestritten, dass eine solche Vertretungsberechtigung existiert.
Eine rechtliche Vertretung der Landesrundfunkanstalt kann nur durch den Intendanten erfolgen (Art. 12, Abs. 3 Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG) .

          Beweis: Satzung der Landesrundfunkanstalt. Aus der Satzung müsste hervorgehen, dass eine rechtliche Vertretung der Landesrundfunkanstalt nur durch den Intendanten erfolgen kann.

Die Landesrundfunkanstalt möge diese Satzung vorlegen.
Soweit die Gegenseite behauptet, der Beitragsservice in Köln handele in ihrem Auftrag und nehme als nicht rechtsfähige gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten gemäß § 10, Abs. 7, S. 1 RBStV lediglich ihm zugewiesene Aufgaben wahr, sein Handeln sei im Außenverhältnis der öffentlichen Rundfunkanstalt, für die er tätig wird, zuzurechnen  - wird dies bestritten.

Der Beitragsservice ist nicht zur Übernahme hoheitlicher Aufgaben befugt. Als eigenständiges um­satz­steuerpflichtiges (Inkasso-)Unternehmen, kann der Beitragsservice nicht zugleich juristische Person des öffentlichen Rechts sein und hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (§ 4 Abs. 6, S. 2 KStG).

          Beweis: a) Upik-Identifizierungssystem, D-u-n-s Nummer 344474861, https://www.upik.de/upik_suche.cgi, Recherche am 10.07.2015
b) Tätigkeitscode SIC 7322 Inkassodienste, Recherche am 10.07.2015 https://www.upik.de/61f2f34f91abd3e4f4fd4042602730f0/en/upik_template.cgi?s=info_sic&f=SIC_CODE ;
c) Impressum des Beitragsservice (s. o.)

Tatsächlich wird sogar bestritten, dass dieses Inkassounternehmen überhaupt tätig werden darf, da es nicht ordentlich in ein Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist, obwohl die Tätigkeit von Inkasso­unternehmen in Deutschland unter Erlaubniszwang steht (§ 10 RDG). Dann wären bereits einfache Zahlungs­auf­for­de­rungen rechtsunwirksam.

          Beweis: http://www.rechtsdienstleistungsregister.de, Recherche am 10.07.2015.

Sogar für die Landesrundfunkanstalten wäre zu prüfen, ob sie seit Einführung des Dualen Rund­funk­systems noch berechtigt sind, hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen. Auch dies wird mit Nicht­wissen bestritten.


Wegen der umfassenden Zweifel wird daher gem. § 445 ZPO beantragt, die Gegenseite zu ausführlich zu befragen und aufzufordern,

        a) substantiierten Vortrag über eine mögliche Vertretungsbeziehung und zu den übertragenen Aufgaben Rechtsgrundlagen und Beweise anzubieten sowie

        b) ebenso substantiierten Vortrag über Rechtsgrundlagen vorzunehmen, auf die die jeweilige Behörde ihre hoheitlichen Aufgaben stützt.

Ein bloßer Verweis auf die §§ 2 und 10 RBStV genügt dabei nicht, da daraus nicht ersichtlich wäre, dass mit der dort genannten „Verwaltungsgemeinschaft“ der obige Beitragsservice, laut Impressum „Gemeinschaftseinrichtung der.... Landesrundfunkanstalten“, gemeint sein könnte. Es ist völlig un­klar, in welchem Rechtsverhältnis der BR und der Beitragsservice tatsächlich stehen. Die in den §§ 2 und 10 RBStV genannten Aufgaben und Pflichten sind nicht näher definiert und verteilt.


Sofern die Rundfunkanstalt behauptet, die streitgegenständlichen Verwaltungsakte (hier: das Vollstreckungsuchen) selbst erstellt, versandt und zugestellt zu haben, wird dies bestritten. Es wird gebeten, den/die Gläubiger/in (gem. § 445 ZPO) hierzu zu befragen. Ein unsubstantiierter Vortrag wäre jedoch vermutlich unwahr und genügte den Anforderungen nicht, da kein Beweis ange­boten würde. Der Schuldner geht bislang davon aus, dass es keine/n Mitarbeiter/in der Rund­funkanstalt gibt, welche/r die streit­gegenständlichen Verwaltungsakte erstellt und versandt hat.

Demgemäß wird beantragt, den/die Gläubiger/in aufzufordern,

        a) sie möge darlegen, welche/r Mitarbeitende/n des BR die streitgegen­ständ­lichen Bescheide bzw. insbesondere das vorliegende Vollstreckungsersuchen erlassen und ver­sandt hat.

Es ist beabsichtigt, diese/n Mitarbeiter/in als Zeug/in zu benennen. Außerdem möge die Gegenseite

        b) stichhaltige Beweise für ein Dienstverhältnis zwischen dem BR und dem/die betreffende/n Mitarbeiter/in vorlegen.

Mit Ver­waltungs­akten betraute Mitarbeitende müssen außerdem in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treue­verhältnis stehen (gem. Art. 33 Abs. 4 GG, Funktionsvorbehalt für hoheitliche Aufgaben) „Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen“. Zu prüfen wäre also, ob die Angestellten des BR bzw. des Beitrags­service diese Bedingungen erfüllen. Dies wird hier bestritten.

Es wird daher beantragt,

die Gegenseite nachweisen zu lassen, dass der/die das Vollstreckungsersuchen erstellende Mitarbeiter/in in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht.

Es wird weiterhin beantragt,

dem/der Gläubiger/in aufzugeben, die im Vollstreckungsersuchen genannten, diesem zugrundeliegenden Verwaltungsakte (hier: „Bescheide vom ....“ und „...“) vorzulegen.

Erfahrungsgemäß erfüllen auch die Festsetzungsbescheide von Landesrundfunkanstalten nicht unbedingt die für Verwaltungsakte erforder­lichen Formvorschriften. Wie oben ausgeführt, bestehen jedenfalls grundlegende Zweifel daran, welche Stelle/Behörde/Firma die Bescheide erlassen hat, und daher an deren Rechtswirk­samkeit.

Es wird deutlich, wie wichtig die vom Gesetzgeber vorgesehene unzweifelhafte Zustellung von Bescheiden (§ 41 BayVwVfG) als Vollstreckungsgrundlage ist, denn die formale Richtigkeit der dem Vollstreckungsersuchen angeblich zugrundeliegenden und angeblich bekanntgegebenen Be­scheide, kann ohne deren Vorhandensein nicht überprüft werden.

Fraglich ist auch, ob angesichts der vorherrschenden Praxis dem BR selbst die Befugnis gem. Art. 27 BayVwZVG wegen möglicher uneindeutiger Praktiken zu entziehen wäre, denn im Abs. 2 heißt es ausdrücklich: „Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts ihre Geldforderungen durch Verwaltungsakt geltend machen darf, kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die Befug­nis zur Anbringung der Vollstreckungsklausel erteilen, wenn bei der juristischen Person des öffent­li­chen Rechts gewährleistet ist, daß die Vollstreckungsverfahren ordnungsgemäß durch­geführt werden.“ (Hvhg. durch Verf.) Diese Bedingung ist nicht erfüllt.

Ich darf darauf hinweisen, dass selbst dieses Gericht bislang in seinen Schriftsätzen zu die­sem Ver­fahren den/die Gläubiger/in universal als „Bayerischer Rundfunk ARD ZDF Deutsch­land­radio“ be­zeichnet, gleichsam als wären Behörde und Unternehmen ein und dasselbe. Dem ist nicht zu folgen.




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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juli 2015, 17:11 von Bürger«
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c
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So,

und hier folgt Teil 3. Anmerkungen siehe oben...


Zitat
2.2.

Der Verwaltungsakt ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 BayVwVfG) und damit nichtig.

In dem Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom [Datum] wird ohne weitere Erklärung eine For­derung i. H. v. …... € geltend gemacht. Das Ausstandsverzeichnis des Beitragsservice listet eine Gesamtforderung i. H. von …....... € auf. Nicht näher aufgeschlüsselt werden „Kosten*“ in Höhe von 3,60 € und Säumniszuschläge von 2 x 8 €. Erwähnt wird im Vollstreckungsersuchen außerdem eine „berücksichtigte“ Zahlung“ von …... €.

Es ist für den Schuldner nicht ersichtlich, wie sich die Beträge zusammensetzen. Die „berück­sichtigte“ Zahlung deckt die 1. Forderung (Bescheid vom …...............) ab, sonst würde sie im Vollstreckungsersuchen nicht erwähnt. Damit aber wäre die Forderung großteils hinfällig.

Vergleiche hierzu auch o. g. Beschluss des AG München, AZ 1501M5722:  „ … der vorgelegte Auszug aus der internen Historienaufstellung des Beitragskontos genüg[t] … nach vorläufiger Ansicht nicht der Beweisführung.“ 

Die Berechtigung der o. g. zusätzlichen „Kosten“ wird angezweifelt (s. auch unten 2.3).

In der Anlage zum Vollstreckungsersuchen ist als Gesetzesgrund­lage eine „Satzung der o. g. Landes­rundfunkanstalt über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“ erwähnt. Die­ser Hinweis auf die „Satzung der o. g. Landesrundfunkanstalt“ macht deutlich, dass es sich bei der vorliegenden „Vollstreckungsanordnung“ vom …............. um ein Einheits­schrei­ben und Vor­druck aus der Feder des Beitragsservice handelt: Stammte sie originär vom BR, würde an dieser Stelle wohl ausdrücklich von der „Satzung des Bayerischen Rund­funks...“ die Rede sein. Das Gericht wird gebeten, dies als Beweis zu würdigen.

2.3.

Sofern Säumniszuschläge erhoben werden, wird von der/dem Gläubiger ebenfalls auf den RBStV verwiesen. Jedoch setzen Säumniszuschläge einen rechtswirksamen, zugestellten Grundlagenbe­scheid voraus (vgl. Beschluss Tübingen vom 08.01.2015, Az. 5 T 296/14, Rnr: 21, 22, 23): „Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden ge­setz­lichen Voraussetz­un­gen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitrags­be­scheid geschaffen werden... Der Beitrags­bescheid, zwingend in Form eines Veraltungsakts..., muss die erlassende Behörde erkennen lassen... Bei den im Ersuchen angegenbenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rück­ständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwal­tungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechts­schutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten und Säumniszuschlägen einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid, da anderenfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlä­gen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O. [=Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013]. Im übrigen leidet der Rückstandsfeststzungsbescheid – unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grund­lage – auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist... “

Außerdem heißt es weiter „ ...Bescheide sind somit formal als Festsetzungsbescheide rückständiger Beiträge zuzüglich Säumniszuschlag ausgestaltet, sie vermögen dennoch nicht als Grundlagenver­waltungsakt für das Vollstreckungsersuchen zu dienen“ (Rnr. 22).

„Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt durch einen Rückstandsbe­scheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Der Bescheid selbst wiederum müsste eindeutig den Südwestfundfunk (Anstalt des öffent­lichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste – beim vorliegenden Inhalt – gesiegelt und unterzeichnet sein“ (Rnr. 24).

Es wird beantragt,

   die Vollstreckung von Säumniszuschläge für unrechtmäßig zu erklären und zurückzuweisen.


Zusammenfassung

Das vorliegende Vollstreckungsersuchen ist geeignet, beim juristisch unbedarften Schuldner Bedenken und Zweifel bezüglich der Gläubigerangaben zu wecken. Um so mehr hätte dies eine/m erfahrenen Ge­richtsvollziehenden auffallen müssen. Sofern eine vermeintliche Behörde behauptet, ein Titel sei vollstreckbar, hätten die Voraussetzungen seitens des Vollstreckungsorgans gründlicher geprüft werden müssen, als vorliegend erfolgt. Gerade weil be­hördlichen Vollstreckungsersuchen bzgl. der allgemeinen Regelungen der ZPO Ausnahmecharakter haben, ist besondere Sorgfalt auf die Prüfung zu legen. Die Form des Vollstreckungsersuchens lieferte durchaus Hinweise darauf, dass die grund­legenden Be­scheide fehlerhaft sein oder fehlen könnten – auch die Säumniszu­schläge gaben entsprechende Hinweise. Die Prüfung der korrekten Angabe eines rechtsfähigen Gläubigers fällt in den Kernbe­reich der voll­streckungs­rechtlichen Prüfkompetenz (vgl. ebd. Beschluss Tüb., Rnr. 12).
 

Nach Würdigung aller Umstände ist der Erinnerung abzuhelfen.


Der Schuldner beantragt zunächst

               
Akteneinsicht

und behält sich weiteren Sachvortrag ausdrücklich vor. Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich oder zweckmäßig halten, so bittet er freundlich um Hinweis.

Das Gericht wird angeregt, die Entscheidung über die Erinnerung gegebenenfalls auszusetzen (vgl. AG Besigheim, Az. 7 M 410/15, Beschluss vom 13.03.2015) bis zur abschließenden Entscheidung bezüglich des Beschlusses des LG Tübingen (Az. I ZB 64/14) durch den Bundesgerichtshof, bzw. bis zur Entscheidung in anderen, ähnlichen Verfahren, die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit an mehreren Oberverwal­tungs­gerichten an­hängig sind.





….................................................................
(Unterschrift des/der Schuldner/in]


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!! da hätten wir bereits erste Fehler unter Punkt 1.1. unten (Zustellung), des Erinnerungsschreibens:

Zitat
Das AG München stellte im Mai 2015 (AZ 1501 M 5722) in einem dem vorliegendem ähnlichen Verfahren mit Beschluss fest: „

und unter Punkt 2.2:
Zitat
Vergleiche hierzu auch o. g. Beschluss des AG München, AZ 1501M5722:  „ … der vorgelegte Auszug aus der internen Historienaufstellung des Beitragskontos genüg[t] … nach vorläufiger Ansicht nicht der Beweisführung.“


es handelt sich anscheinend nicht um einen Beschluss, sondern um ein/en Hinweis/Schreiben des Amtsgerichts München

siehe: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14891.msg99624.html#msg99624


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Richtig, das war eine Info, das Schreiben ist vom mir  ;D


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hier ein interessanter link zu einem Beitrag von user querkopf
Ladung Vermögensauskunft trotz laufender Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14218.msg95212.html#msg95212

Er schreibt zum Erinnerungsverfahren unter anderem:
Zitat
Sollte er [der Gerichtsvollzieher] dann die Vollstreckung nicht einstellen, bleibt Person A nur der Gang zum Gericht. Hier würde ich allerdings einen erfahrenen Anwalt beauftragen.

meine Frage: ist das so - oder könnte man sich mit einem Schriftsatz wie dem obigen ohne Anwalt durchlavieren... Was müsste noch geändert werden, dass das klappen könnte?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juli 2015, 00:46 von Bürger«
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oje, die lange Nacht des Schriftsatzes

Zitat
Das Gericht wird angeregt, die Entscheidung über die Erinnerung gegebenenfalls auszusetzen (vgl. AG Besigheim, Az. 7 M 410/15, Beschluss vom 13.03.2015) bis zur abschließenden Entscheidung bezüglich des Beschlusses des LG Tübingen (Az. I ZB 64/14) durch den Bundesgerichtshof, bzw. bis zur Entscheidung in anderen, ähnlichen Verfahren, die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit an mehreren Oberverwal­tungs­gerichten an­hängig sind.

nach einiger Überlegung komme ich gerade zu dem Entschluss, trotz des neuen BGH-Urteils...

(link s. o., und http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&anz=116&pos=0&nr=71633&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf)

...den Schriftsatz mit allen Verweisen auf die Tübinger Beschlüsse fast so zu lassen, wie er ist, weil...

... BGH ist nicht OVG oder BVwG - wer sagt denn, dass die obersten Verwaltungsgerichte die verd.... Angelegenheit genauso sehen und beurteilen wie der BGH? Schon die Amts- und Landgerichte haben doch unserer Meinung nach Quatsch erzählt - wenden wir uns eben an die Verwaltungsgerichte...

Darf denn ein AG/LG nach dem BGH-Urteil noch anders entscheiden oder sind die an den Mis.. gebunden?
 


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So,

mal angenommen, die obige Erinnerung wurde jetzt durch ein fiktives Amtsgericht zurückgewiesen. Der mögliche betreffende Beschluss ist im Anhang beigefügt.

es stellen sich dazu natürlich einige Fragen...

aber erstmal versuchen, den Anhang sichtbar zu kriegen...


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Normalerweise wäre der nächste Schritt die "Beschwerde". Dies müsste aber auch im Beschluss des AG als Schlussbemerkung drinnen stehen. Bei dem fiktiven Fall
Beschwerde wurde zurückgewiesen - nächster Schritt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15249.0.html
hat das aber auch nichts gebracht, weshalb jetzt das VG als nächster Schritt zu sehen ist (vermutlich).


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das sind eben die Fragen, die sich im von mir beschriebenen Fall stellen könnten:

-     würde es überhaupt Sinn machen, Beschwerde einzulegen?

-     im beschriebenen fiktiven Beschluss wurden vom Amtsgericht die Beweisanträge des Schuldner nicht berücksichtigt: Gibt es Vorschriften, die das Gericht dazu bringen könnte, dies noch zu tun? (und würde die folgende Auseinandersetzung überhaupt ohne rechtsanwaltlichen Beistand zu bewältigen sein?)

-     sollte man sich gleich (oder später) an das VG wenden, und wie würde man im einzelnen vorgehen?


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huch!  :o Was finde ich denn hier??
Antwort auf Widerspruch...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6178.msg49361.html#msg49361


einen Beweis dafür, dass eine LRA ein Widerspruchsschreiben zur weiteren Bearbeitung an AZD Beitragsservice weiterleitet??  Mit dem Zusatz: "Ihr Widerspruch wird dort schnellstmöglich bearbeitet."

I'm really shocked - dachte ich doch, dass BS/GEZ keine Widerspruchsbescheide erlassen darf...? hm, ein Indiz für solcherlei Illegalitäten?

:)  :)


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Und nicht zu vergessen:

Der Geschäftsbericht 2014 von ARD ZDF Deutschlandfunk Beitragsservice

https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e1691/Geschaeftsbericht_2014.pdf

aus dem hervorgeht (Hervorh. von Ce.):
Zitat
Zitat
  [S.19:]
    Die Anzahl der Widersprüche, die mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid bearbeitet wurden, ist im Jahr 2014 mit rd. 3.400 förmlichen Bescheiden im Vergleich zum Vorjahr um rd. 5 % gesunken (2013: rund 3.600 förmliche Bescheide). Von den rund 3.400 Widersprüchen wurden im Jahr 2014 rd. 84 % der Fälle abgelehnt. Eine Teilstattgabe erfolgte in rd. 6 % der Fälle. Nur 10 % der Widersprüche waren berechtigt und führten zu einer Stattgabe.
    ...
    [S.22:]
    Die Dienstleistung „Erlangung rückständiger Forderungen“ des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegen säumige Zahlerinnen und Zahler umfasst Zahlungserinnerungen, Gebühren- / Beitragsbescheide, Mahnungen und Vollstreckungsersuchen.
    ...
    [S.22:]
    Die Anzahl der erstellten Mahnmaßnahmen ist im Zeitraum Januar bis Dezember 2014 im Vergleich zum  Vorjahreszeitraum um 41,4 % angestiegen. ... Auch die Mahnstufe „Erinnerung“ mit einem Zuwachs von rd. 36,2 % und die Bescheide (rd. 39,2 %) sowie die Vollstreckungsersuchen (rd. 27,2 %) zeigen steigende Werte.

Danke, Viktor7 (oder wer immer diese Info ausgegraben hat, s.http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15200.msg101233.html#msg101233)



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Wenn ich mir das durchlese sehe ich das hier wenn auch etwas anders formuliert, die gleiche Argumentation verwendet wurde wie bereits bei anderen ablehnenden Beschlüssen bzgl. Erinnerungen die eine fehlende Zustellung gerügt haben.

AG sagt: für Sie hat alles den Anschein der Richtigkeit, eine weitere Prüfung der Voraussetzungen war nicht nötig, weshalb Sie auch die Vollstreckung begonnen haben.

 
Nun könnte man in einer fiktiven sofortigen Beschwerde wie folgt argumentieren:

Zitat
1.
Es wird nicht bestritten dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckung, diese dem Anschein nach über die benötigten Voraussetzungen verfügte, jedoch kann ein Anschein nur gelten solange sich keine gegenteiligen Evidenzen einstellen. Durch das Rechtsmittel der Erinnerung wurde dem Gericht eindeutig und zweifelsfrei das Fehlen der nötigen Vorrausetzungen der Vollstreckung zur Kenntnis gebracht.

1.2
Mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen (VG Hannover v. 29.03.2004, 6 A 844/02)

1.3
Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.

#### Untervorbehalt, bin mir nicht sicher ob das hier schon angebracht ist und ob ich es richtig formuliert habe ####
1.4
Der Gläubiger bzw. dessen in Vertretung handelnde Verwaltungsgemeinschaft hat nach öffentlichen zugänglichen Geschäftsbericht im Jahr 2014, 890.912 Vollstreckungsersuchen gestellt. Durch den Umfang und der Masse seiner Tätigkeit, ist einer diesbezüglichen Entscheidung eine allgemein gültige Wirkung auf die bisher gängige Vollstreckungspraxis beizumessen. Der Rechtsweg ist daher zu eröffnen.

 


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. August 2015, 16:02 von Pistenwolf«

  • Beiträge: 40
Danke Dir!


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Danke, Pistenwolf, für die Tipps!

Nun könnte man in einer fiktiven sofortigen Beschwerde wie folgt argumentieren:

1.
Es wird nicht bestritten dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckung, diese dem Anschein nach über die benötigten Voraussetzungen verfügte, jedoch kann ein Anschein nur gelten solange sich keine gegenteiligen Evidenzen einstellen. Durch das Rechtsmittel der Erinnerung wurde dem Gericht eindeutig und zweifelsfrei das Fehlen der nötigen Vorrausetzungen der Vollstreckung zur Kenntnis gebracht.

wurde sinngemäß eingearbeitet


Zitat
1.2
Mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen (VG Hannover v. 29.03.2004, 6 A 844/02)

ist bereits im Erinnerungsschreiben enthalten. Nochmal darauf hinweisen...?

Zitat
1.3
Das nicht bestehen eines Bescheides und dessen nicht durchgeführte Zustellung und Bekanntgabe sind in der vorliegenden Sache als Hauptgegenständlich anzusehen, durch den Beschluss entsteht hierdurch ein Verfahrens und Formfehler der nicht geheilt werden kann, dies stellt aus eigener Sicht eine unbillige Einschränkung des Rechtschutzbedürfnisses zu Lasten des Schuldners dar.

#### Untervorbehalt, bin mir nicht sicher ob das hier schon angebracht ist und ob ich es richtig formuliert habe ####

klingt gut - scheint mir, als Laie, aber etwas verfrüht, denn noch haben wir ja das Rechtsmittel der Beschwerde offen? Könnte man vielleicht beantragen, die Zustellung im Beschwerdeverfahren als hauptgegenständlich (verfahrenswesentlich??) zu berücksichtigen?

Ist Rechtsschutzbedürfnis in diesem Zshg. das richtige Wort?

Zitat
1.4
Der Gläubiger bzw. dessen in Vertretung handelnde Verwaltungsgemeinschaft hat nach öffentlichen zugänglichen Geschäftsbericht im Jahr 2014, 890.912 Vollstreckungsersuchen gestellt. 

Die Zahlen könnte man gerne zu Beweiszwecken (BS erlässt Vollstreckungsersuchen selbst) mit aufnehmen. Hast du zufällig die Seitenzahl im Geschäftsbericht parat? Aber lässt sich finden...

Zitat
Durch den Umfang und der Masse seiner Tätigkeit, ist einer diesbezüglichen Entscheidung eine allgemein gültige Wirkung auf die bisher gängige Vollstreckungspraxis beizumessen. Der Rechtsweg ist daher zu eröffnen.
 

was heißt das? der Rechtsweg ist doch im Moment offen. Der Hinweis wäre also verfrüht.. oder? Könnte man das sonstwie verwenden?


Bin für alle Tipps sehr dankbar. bin über dem Entwurf, fast fertig. Vorschläge also jetzt


weitere Frage: Soll man in der Beschwerde erneut "Widerspruch gegen die Vollziehung der Eintragungsanordnung" stellen und  "Aussetzung der Vollziehung" (§ 570 ZPO, Abs. 2? oder Abs. 3?) beantragen? oder ist das unnötig? War ja bereits in Erinnerung enthalten.

danke


Cecil





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