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Autor Thema: Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erlassen zu dürfen  (Gelesen 90248 mal)

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Beitragsservice erklärt, Verwaltungsakte erstellen zu dürfen.
Meinungen - Widerlegungen ?



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K
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Beitragsservice erklärt Verwaltungsakte erstellen zu dürfen.
Meinungen - Widerlegungen ?

Aus dem Enwurf meiner Klageschrift:

Zitat
Nach § 44 Absatz 2 Nr. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde jedoch nicht erkennen lässt. Ist die erlassende Behörde aus einem schriftlich erlassenen Verwaltungsakt entgegen § 37 Absatz 3 VwVfG nicht erkennbar, führt dies nach Nr. 1 zur Nichtigkeit.

a) Erkennenlassen

Es ist für mich nicht zweifelsfrei erkennbar, von wem das Schriftstück v. 02.02.2015 stammt, d.h. wer dessen Urheber ist. Hierauf stehen im Briefkopf zwei separate Absender mit jeweils unterschiedlichen Adressen, zum einen der „Hes­sische Rundfunk – Bertramstraße 8 – 60320 Frankfurt“, zum anderen der „ARD ZDF Deutschland­radio Beitragsservice – 50656 Köln“. Während der sonstige Text vom Hessischen Rundfunk zu stammen scheint, da das Schreiben die Schlussformel „Mit freundlichen Grüßen Hessischer Rundfunk“ enthält, ist auf dem Briefumschlag die Absenderadresse des „Beitragsservice“ unmiss­verständlich zu erkennen: „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice – 50656 Köln“.[1]

Sofern das Schriftstück vom 02.02.2015 vom Hessischen Rundfunk in seiner Eigenschaft als Behörde stammt, ist nicht nachvollziehbar, warum er Verwaltungsakte auf dem Briefpapier eines Dritten  verfasst (gleichgültig, ob es sich bei dem Dritten um eine Behörde handelte oder nicht), da solche Verwaltungsakte nichtig sind.

Soweit argumentiert wird, dies geschehe aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, entbehrt die­ses Argument jeglicher sachlichen Grund­lage, da die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht mit der Begründung der Verwaltungsvereinfa­chung geheilt werden kann.

Soweit argumentiert wird, der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ sei eine innerbehördli­che Organisationseinheit, ist auch dies in der Sache falsch, da eine Zugehörigkeit des „Beitragsser­vice“ zu einer sowie zu einer einzigen Rundfunkanstalt nicht feststellbar ist. Sofern nämlich dem „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ hoheit­liche Aufgaben des Hessischen Rundfunks übertragen werden (§ 2 der Sat­zung des Hessischen Rund­funks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge), handelt der „Beitragsservice“ als ei­genständige Behörde. Die Auffassung des VG Gießen ist diesbezüglich sachlich unzutreffend.[2]

Soweit argumentiert wird, der „Beitragsservice“ handele in fremdem Namen, d.h. im Namen des Hessischen Rundfunks, so geht dies allerdings aus dem „Festsetzungsbescheid“ nicht eindeutig hervor. Insbesondere kann ein durchschnittlich rechtskundiger Empfänger aus der Formulierung „den für sie tätigen“ innerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung keinerlei Rückschlüsse darauf ziehen, in welcher Art und Weise der „Beitragsservice“ tätig wird, zumal es ohne Weiteres möglich wäre, das Handeln in fremdem Namen tatsächlich ausdrücklich als solches zu benennen. Insofern zweifele ich die Be­achtung des Offenkundigkeitsprinzips an. Dieses ist für die Wirksamkeit des Handelns in fremdem Namen maßgeblich. Dass der „Beitragsservice“ für die jeweilige Landesrundfunkanstalt handelt (sofern dies hier stattgefunden haben sollte), tritt aus der Perspektive eines durchschnittlich rechtskundigen Empfängers nicht eindeutig hervor.

„Lässt ein schriftlicher Verwaltungsakt den Urheber nicht erkennen, kann der Bürger nicht mit Sicherheit feststellen, ob das Schreiben überhaupt von einer Behörde stammt, ob die zuständige Behörde gehandelt hat und wo er Rechtsbehelfe einlegen kann.“[3]

Sofern Sie nunmehr eine Kommentarmeinung zitieren mögen, die der Auffassung ist, dass es genüge, wenn die erlassende Behörde im Briefkopf erkennbar sei, so gilt dies jedoch auch nur dann, wenn der Briefkopf eindeutig formuliert, d.h. wenn der Rückschluss aus dem Briefkopf eindeutig ist. Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil zwei Absender im Briefkopf zu erkennen sind. Dies gilt umso mehr, als auf dem Briefumschlag der „Beitragsservice“ als Absender aufgedruckt ist. Auch der den Bescheiden beigelegte Zahlschein identifiziert den Beitragsgläubiger nicht eindeutig, sondern nennt als Zahlungsempfänger die Institution „Rundfunk ARD, ZDF, DRadio“.

Nach Fehling/Kastner/Störmer, VwVfG, § 37, Rn. 36,[4] verlangt § 37 Absatz 3 VwVfG, dass aus Grunden der Rechtsklarheit, der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes gegen behördliche Verfügungen die konkrete, den Verwaltungsakt erlassende Behörde grundsätzlich aus dem Verwaltungsakt selbst eindeutig mit ihrer amtlichen Bezeichnung hervorgehen muss. Nach § 1 der Satzung des Hessischen Rundfunks führt der Hessische Rundfunk die amtliche Bezeichnung „Hessischer Rundfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts“. Es geht also noch nicht einmal die korrekte amtliche Bezeichnung aus dem „Festsetzungsbescheid“ hervor.

In der Frage über die Erkennbarkeit der erlassenden Behörde ist in dem Urteil des VG Gießen vom 10.12.2014, Az. 5 K 237/14.GI zu lesen:

„Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Indem der Beklagte im Briefkopf des angefochtenen Bescheides benannt ist, ist er als die den Bescheid erlassende Stelle zu erkennen (VG München, Beschluss vom 23.07.2014 - M 6b S 14.1728 -). Bei dem im Briefkopf neben dem Beklagten zusätzlich angeführten Beitragsservice ARD/ZDF/ Deutschlandradio handelt es sich um eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die die öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten gemeinsam betreiben. Diese Verfahrensweise ist durch § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV i.V.m. § 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24.08.2012 (Staatsanzeiger 2012, S. 1434 gedeckt. Gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft gemeinsam betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Auf dieser Grundlage hat der Beitragsservice erkennbar für den Beklagten gehandelt. Wenngleich im Briefkopf des Widerspruchsbescheides der Beklagte nicht ausdrücklich, sondern allein der Beitragsservice genannt ist, so ergibt sich dennoch ausreichend erkennbar aus dem Betreff „Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks“ und den Unterschriften, die ausdrücklich unter „Hessischer Rundfunk / Im Auftrag“ zeichnen, dass es sich um einen Widerspruchsbescheid des Hessischen Rundfunks handelt. Soweit die gemeinsame nichtrechtsfähige Stelle derartige Aufgaben einer Landesrundfunkanstalt wahrnimmt, ist sie rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22.05.2013 - 27 L 64.13 - zum Abgleich von Daten nach § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV, m.w.N.).“

Das VG Gießen bezieht sich in der Frage über die Erkennbarkeit der erlassenden Behörde auf einen Beschluss des VG München vom 23.07.2014, Az. M 6b S 14.1728. Hierin heißt es in Bezug auf die Frage über die Erkennbarkeit der erlassenden Behörde lapidar:

„Der streitgegenständliche Bescheid vom ... März 2013 ist formell rechtmäßig. Er lässt den Antragsgegner als die den Bescheid erlassende Stelle erkennen.“

Hier beruft sich das VG Gießen zum einen auf eine Entscheidung eines anderen Gerichts, ohne den konkret zugrunde liegenden Bescheid zu kennen. Zum anderen bleibt die Entscheidung des VG München über die Frage der Erkennbarkeit ohne jegliche Begründung. Meine Damen und Herren, so wird an deutschen Gerichten Recht gesprochen. Willkommen in der Bananenrepublik!

In Bezug auf die sog. „Beitragsbescheide“ bzw. „Festsetzungsbescheide“ kommt das LG Tübingen[5] zu dem Schluss:

„Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen.“

Genau diese Anforderungen erfüllt der (auch hier) zugrunde liegende Festsetzungsbescheid aus den nunmehr ausführlich dargestellten Gründen nicht.

Zum Thema des „Erkennenlassens“ wird an dieser Stelle ausdrücklich auch auf die Beschlüsse des LG Tübingen v. 19.05.2014 und v. 08.01.2015 verwiesen.[6] In Tz. 11 des Beschlusses v. 08.01.2015, Az. 5 T 296/14 führt das LG Tübingen aus:

„Der einfache, optisch einem Werbeaufdruck gleichkommende Aufdruck des Wortes „Südwestrundfunk“ ohne weitere Angaben reicht ebenso wenig zur erkennbaren Gläubigerbezeichnung aus wie der aufgedruckte Schlusssatz „Mit freundlichen Grüßen Südwestrundfunk“, zumal im gesamten Ersuchen nicht ansatzweise erwähnt ist, dass Gläubiger der Forderung der Südwestrundfunk ist.“

Diese dem Beschluss des LG Tübingen zugrunde liegenden Umstände sind sehr wohl mit den hier zugrunde liegenden Umständen vergleichbar, denn die Aufmachung der Schriftsätze gleicht sich offensichtlich. Hier wird der Unterschied zwischen dem LG Tübingen und dem VG Gießen deutlich erkennbar: Das LG Tübingen denkt selbständig, das VG Gießen schreibt lediglich ab.

Im Ergebnis sind für einen durchschnittlich rechtskundigen Bürger also weder die Urheberschaft noch der Abgabengläubiger eindeutig erkennbar. Von einer eindeutigen Erkennbarkeit kann bei objektiver, verständiger und vorurteilsfreier Würdigung, die im Urteil des VG Gießen v. 10.12.2014, Az. 5 K 237/14.GI erkennbar nicht stattgefunden hat, unter Beachtung eines durchschnittlich rechtskundigen Empfängers als Beurteilungsmaßstab also keine Rede sein.

b) Behörde

Es handelt sich bei dem Hessischen Rundfunk einerseits und dem „Beitragsservice“ andererseits um zwei unterschiedliche, eigenständige Behörden.

Nach § 1 Absatz 4 VwVfG ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr­nimmt.

Dem Hessischen Rundfunk kommt als öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt Behördeneigenschaft zu, soweit er im Rahmen der hoheitlichen Aufgabe des Gebühreneinzugs handelt.[7]

Nach § 2 der Sat­zung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbei­träge überträgt der Hessische Rundfunk hoheit­liche Aufgaben auf den „Beitragsservice“. Der „Bei­tragsservice“ ist eine eigenständige Behörde, sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht.

Durch die Übertragung hoheitlicher Aufgaben kraft Gesetzes auf den „Beitragsservice“ wird er in funktionaler Hinsicht zu einer Behörde. Es mag sein, dass die Stelle „Beitragsservice“ von den Rundfunkanstalten gemeinsam betrieben wird. Der gemeinsame Betrieb dieser Stelle ist funktional jedoch nicht identisch mit einer bestimmten Rundfunkanstalt in ihrer Funktion als Behörde.

In organisatorischer Hinsicht ist er eine Behörde, da er eine dauerhaft angelegte Zusammenfassung von Personal- und Sachmitteln mit eigenem Verwaltungsrat und eigenem Sitz in Köln ist. Dies geht aus der Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug“ der gemeinsamen Stelle „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ hervor. Zum Zwecke der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben handelt er eigenständig mit einem eigenen Budget, einem eigenen „Geschäfts­leiter“ (derzeit wohl Dr. Stefan Wolf), verwaltet mehrere Millionen sog. „Bei­tragskonten“, zieht pro Jahr Abgaben in Höhe von mehr als sieben Milliarden Euro ein, und tritt nach außen im eigenen Namen „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsser­vice“ auf. Organe der gemeinsamen Stelle „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ sind der Geschäftsführer einerseits und der Verwaltungsrat andererseits. Bloße innerbehördliche Organisationseinheiten weisen eine derartige Organisationsstruktur nicht auf. Eine Zuordnung der gemeinsamen Stelle ist weder zu einer noch zu einer einzigen Rundfunkanstalt feststellbar.

Sofern argumentiert wird, es handele sich bei dem „Beitragsservice“ um „einen Teil der Rundfunk­anstalt, der lediglich aus Zweckmäßig­keitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert wurde“,[8] ist diese Ansicht —zumal ohne jegliche Begründung bleibend— unzutreffend, weil es sich weder um eine innerbe­hördliche Organisationseinheit einer Rundfunkanstalt noch um eine innerbehördli­che Organisati­onseinheit einer einzigen Rundfunkanstalt handelt. Sofern es sich bei dem „Beitrags­service“ ledig­lich um eine innerbehördliche Organisationseinheit handeln würde, bedürfte es auch keiner geson­derten, durch eine gesetzliche Bestimmung festgelegten Aufgaben­übertragung. Sofern es sich dar­über hinaus bei dem „Beitragsservice“ nicht um eine eigenständige, passivlegitimierte Behörde, gar um eine innerbehördliche Organisationseinheit handelte, machte ihre Erwähnung als Wider­spruchsgegner in der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung keinen Sinn. Jedoch auch sofern man annimmt, es handele sich bei dem Beitragsservice nicht um eine eigenstän­dige Behörde, so muss er sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als solche behandeln lassen, weil er gegen­über dem Adressaten nach außen auftritt wie eine eigenständige Behörde.

Insofern ist auch die Auffassung des VG Gießen unzutreffend. Es verweist in seiner Entscheidung vom 10.12.2014[9] auf eine Entscheidung des VG Berlin vom 22.05.2013.[10] Hierin heißt es in Tz. 8:

„Soweit die in der Bestimmung genannte gemeinsame, nicht rechtsfähige Stelle derartige Aufgaben einer Landesrundfunkanstalt – wie die Ermittlung von Beitragsschuldnern – wahrnimmt, ist sie rechtlich Bestandteil der jeweiligen Rundfunkanstalt (vgl. Tscholke, in: Hahn/Vesting [Hrsg.], Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 10 RBStV Rn. 57, und Herb, in: Hahn/Vesting, a.a.O. § 11 RBStV Rn. 10).“

Das VG Berlin verweist also auf den Hahn/Vesting{11], hier konkret auf die Ausarbeitungen von Frau Kira Tucholke (im Beschluss des VG Berlin fälschlicherweise „Tscholke“ genannt) und Herrn Armin Herb. Während Frau Tucholke ausweislich des Bearbeiterverzeichnisses Mitarbeiterin der Abteilung „Personal und Recht“ der GEZ, nunmehr „Beitragsservice“, in Köln ist, ist Herr Herb Angestellter beim „Südwestfunk, Anstalt des öffentlichen Rechts“. Dass sie in der in Rede stehenden Publikation die Welt nicht aus neutral-wissenschaftlicher Sicht, sondern aus der Sicht der Rundfunkanstalten darstellen, sollte nicht weiter verwundern. Auch wird an den entsprechenden Textstellen ohne weitere Begründung lediglich behauptet, der „Beitragsservice“ sei „Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt“. Wie gezeigt worden ist, ist der „Beitragsservice“ jedoch sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht eine eigenständige Behörde. Ferner würde ein „Handeln in fremdem Namen“ keinen Sinn ergeben, wäre der „Beitragsservice“ tatsächlich „Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt“.

Insofern haben sowohl das VG Gießen als auch das VG Berlin aus einer vom Widerspruchsgegner maßgeblich geprägten Publikation abgeschrieben, ohne selbst nachzudenken. In jedem Fall stellt die Urteilsfindung bzw. Urteilsbegründung durch die Kammer eines Verwaltungsgerichtes auf der Grundlage einer solchen von der Beklagtenseite mitverfassten Publikation eine Verletzung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der gerichtlichen Unparteilichkeit dar.

Der Grad der Verselbständigung des „Beitragsservice“ ist gemessen an den tatsächlichen Gegebenheiten derart groß, dass es keinen wirklichen Unterschied macht, ob er noch in fremdem Namen für eine Rundfunkanstalt oder bereits in eigenem Namen handelt, insbesondere dann nicht, wenn ein und dieselben Widerspruchsbearbeiter des „Beitragsservice“ Widersprüche für unterschiedliche Rundfunkanstalten verfassen. In Zwangsvollstreckungsverfahren tritt der „Beitragsservice“ regelmäßig als Vollstreckungsgläubiger, d.h. in eigenem Namen, auf.[12] Maßgebend kommt hierbei nicht auf die Sichtweise eines Rechtsexperten an, sondern auf die Sichtweise eines durchschnittlich Rechtskundigen.

Fußnoten:

[1]  Vgl. Anlage 1.
[2]  Vgl. VG Gießen, Urteil v. 10.12.2014, Tz. 5 K 237/14.GI.
[3]  Brühl, Raimund, Verwaltungsrecht für die Fallbearbeitung, Seite 109, 7. Aufl., Stuttgart 2006.
[4]  Vgl. Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 37, 3. Aufl. 2013.
[5]  Vgl. LG Tübingen, Beschluss v. 19.05.2014, Az. 5 T 81/14.
[6]  Vgl. LG Tübingen, Beschluss v. 19.05.2014, Az. 5 T 81/14, insbesondere Tz. 12 und 15; Beschluss v. 08.01.2015, Az. 5 T 296/14.
[7]  Vgl. VG Köln, Urteil v. 19.11.2009, Az. 6 K 2032/08, Tz. 45, 48.
[8]  Vgl. OVG NRW, Beschluss v. 30.04.2009, Az. 8 E 1377/08.
[9]  Vgl. VG Gießen, Urteil v. 10.12.2014, Az. 5 K 237/14.GI, Tz. 15.
[10] Vgl. VG Berlin, Beschluss v. 22.05.2013, Az. 27 L 64.14.
[11] Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl., München 2012.
[12] Vgl. LG Tübingen, Beschluss v. 19.05.2014, Az. 5 T 81/14.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2015, 20:59 von Bürger«

I
  • Beiträge: 434
Beitragsservice schreibt:

Zitat
Sie trugen vor, das dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, dass eine Auftrags- oder Vertreterbeziehung zwischen dem MDR und dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bestehe.

Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio führt nach § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag i. V. m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge als nicht rechtsfähige öffentliche Verwaltungsgemeinschaft aller Landesrundfunkanstalten Namens und im Auftrag der jeweiligen Landesrundfunkanstalt den Einzug der Rundfunkbeiträge durch. Er ist Teil jeder öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalt, hier des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), der lediglich örtlich ausgelagert wurde.

Der Betroffene schaut im Impressum des Beitragsservice nach und stellt fest das es sich um eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung handelt.

Dann schaut der Betroffene §10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach und dort steht: Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiese- nen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Zudem schaut der Betroffene noch in der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge unter § 2 nach und dort steht: Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstal- ten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.

Woher will jetzt der Betroffene wissen das die Gemeinschaftseinrichtung Beitragsservice, die Befugnisse hat, die nur einer Verwaltungsgemeinschaft zugesprochen wurden im Staatsvertrag und in der Satzung?

Also ist schon der Satz gelogen den der Beitragsservice der Person 12121212 als Antwort schrieb, nämlich das er eine Verwaltungsgemeinschaft ist. Ist er nicht, er ist laut Impressum eine Gemeinschaftseinrichtung. Deshalb kann Person 12121212 nicht wissen, dass der Beitragsservice dies darf und benötigt einen Verwaltungsakt von der Landesrundfunkanstalt MDR.




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Knax- da bin ich mal gespannt was der HR dem substantiert entgegensetzt (-:
Wenn das bei den meisten Rundfunkanstalten durch die Satzung "abgedeckt" ist bleibt ja nur
mit der Unbestimmtheit/Widersprüchlichkeit/Unverständlichkeit (von wem..) und damit
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zu argumentieren.

VwVfG § 44...die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;

http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__44.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2015, 21:00 von Bürger«

P
  • Beiträge: 207
Den Text von TE @Knax finde ich sehr gut.

Ich füge hier den entsprechenden Passus aus der fiktiven Klageschrift der Person PG
als eventuelle Ergänzung an:
Zitat
3.   Tatsächlich erfüllt der Widerspruchsbescheid nicht die formalen Anforderungen, um tatsächlich wirksam sein zu können. Zwar sind die von einigen Verwaltungsgerichten anerkannten Betreffzeilen und Grußformeln mit Verweis auf die jeweilige Rundfunkanstalt vorhanden, es fehlt jedoch die eindeutige Angabe der den Bescheid erstellenden Behörde (Art. 37 Abs. 3 BayVerwVfG). Hier heißt es:

„3) 1 Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.“
   
    Die Unterschriften auf dem Widerspruchsbescheid sind ebenfalls rechtsfehlerhaft: Der unten  links   
    in Druckschrift angeführte Namensträger „Tucholke“ ist offensichtlich gar nicht Mitarbeiter/in des   
    Beklagten und schon gar nicht der Behördenleitung zuordbar. Und die tatsächlich „i.V.“ geleistete 
    Unterschrift ist nicht lesbar und nicht identifizierbar.
    Somit wird mangels Identifizierbarkeit bestritten, dass es sich bei der Person, die i.V.
    unterschrieben hat, um eine legitimierte Mitarbeiterin des Beklagten handelt und dass es sich bei
    den Personen, deren Namen gedruckt oder per Unterschrift  dargestellt werden, überhaupt um
    Mitarbeiter des Beklagten, des Bayerischen Rundfunks als Körperschaft des öffentlichen Rechts
    handelt.

    Aber auch schon die mangelnde Lesbar- und Identifizierbarkeit für sich stellen Rechtsmängel dar.


4.   Desweiteren ist der Beitragsservice weder eine Behörde noch ist er rechtsfähig. Auch wurde der Beitragsservice durch den Beklagten nicht zu dessen Vertretung bevollmächtigt, zumindest hat der Beklagte den Kläger nicht über eine entsprechende Bevollmächtigung informiert.

Einer solchen Bevollmächtigung für die Erstellung von Verwaltungsakten, wie der Widerspruchsbescheid sich darstellt, fehlt die Rechtsgrundlage.

Der Beitragsservice ist nach eigenen Angaben (siehe Impressum: http://www.rundfunkbeitrag.de/impressum/index_ger.html) eine „Gemeinschaftseinrichtung … zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge“. Diese Zweckbestimmung beinhaltet nicht die Vornahme von Verwaltungsakten.

5.   Der Widerspruchsbescheid ist somit mit erheblichen Rechtsmängeln behaftet und somit als unwirksam oder als nichtig einzustufen.



Und bzgl. der weggelassenen Unterschriften verweist auch PG auf Tübingen, wonach ein solcher individueller Bescheid
gerade nicht automatisiert erstellt wurde und daher durchaus zu seiner Wirksamkeit die Unterschriften benötigt.


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  • Ihr hättet uns besser in Ruhe gelassen :-)
@Knax

Super geschrieben, aber Du schreibst hier:
Nach § 2 der Sat­zung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbei­träge überträgt der Hessische Rundfunk hoheit­liche Aufgaben auf den „Beitragsservice“. Der „Bei­tragsservice“ ist eine eigenständige Behörde, sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht.

Das ist falsch!

Ich möchte (wiederholt) darauf hinweisen, dass von einem "Beitragsservice" weder in irgendwelchen Satzungen, noch in Staatsverträgen, die Rede ist.

Da steht nichts von einem Beitragsservice mit Sitz in Köln!

Da steht "Stelle" bzw "gemeinsame Stelle". Vielleicht ist es ja ein gemeinsam genutzter Parkplatz.


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K
  • Beiträge: 810
@Knax

Super geschrieben, aber Du schreibst hier:
Nach § 2 der Sat­zung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbei­träge überträgt der Hessische Rundfunk hoheit­liche Aufgaben auf den „Beitragsservice“. Der „Bei­tragsservice“ ist eine eigenständige Behörde, sowohl in funktionaler als auch in organisatorischer Hinsicht.

Das ist falsch!

Ja, siehst Du, dann ist darüber doch eine hervorragend kontroverse Diskussion möglich. Ich frage mich auch gerade, unter welcher Rechtsaufsicht der "Beitragsservice" steht. Oder ist der "Beitragsservice" möglicherweise der "Gott des Rundfunkbeitrags"? (So fühlen sich wohl manche der dortigen Mitarbeiter.)

Ich möchte (wiederholt) darauf hinweisen, dass von einem "Beitragsservice" weder in irgendwelchen Satzungen, noch in Staatsverträgen, die Rede ist.

Da steht nichts von einem Beitragsservice mit Sitz in Köln!

Richtig. In den alten Leistungssatzungen war die GEZ erwähnt, siehe beispielsweise hier.

§ 2 der Leistungssatzung des Hessischen Rundfunks alte Fassung lautet:

Zitat
Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundes-
republik Deutschland – GEZ – führt als gemeinsames Rechenzentrum im Rahmen einer
nicht rechtsfähigen öffentlich –rechtlichen –Verwaltungsgemeinschaft der ARD-
Landesrundfunkanstalten und der Zweiten Deutschen Fernsehens Verwaltungsgeschäfte
des Rundfunkgebühreneinzugs durch. Die Anschrift der GEZ lautet:
Gebühreneinzugszentrale (GEZ), Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln.

§ 2 der Leistungssatzung des Hessischen Rundfunks neue Fassung lautet:

Zitat
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen
Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffent­
lich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten nimmt die der Rund­
funkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen
Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder
teilweise für diese wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das
Deutschlandradio tätig.

Zitat
Da steht "Stelle" bzw "gemeinsame Stelle". Vielleicht ist es ja ein gemeinsam genutzter Parkplatz.

*mihihihi* Der war gut! Aber andererseits: Eine Behörde ist verwaltungsrechtlich definiert als jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, § 1 Absatz 4 VwVfG. Nun muss man zwischen einer Behörde im funktionalen Sinne und einer Behörde im organisatorischen Sinne unterscheiden. Beide Behördenbegriffe treffen nach meiner Argumentation auf den "Beitragsservice" zu. Die Rechtsprechung befasst sich mit dieser Frage jedoch nicht. Was in den jeweiligen Urteilen zu lesen ist, ist äußerst spärlich argumentiert und scheint eine Art "stilles Übereinkommen" zwischen den Gerichten und der GEZ im Sinne des Rundfunks zu sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2015, 21:00 von Bürger«

1
  • Beiträge: 443
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

GENAU: Aber wo steht das nun der Beitragsservice in Köln diese Stelle ist .
Der Parkplatz... köstlich

MDR § 2
Gemeinsame Stelle der Landesrundfunkanstalten
Die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemein-
schaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstal-
ten nimmt die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbunde-
nen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese
wahr. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig.
........................................................................

Zu diesem Thema gab es hier schonmal was...
Strafbewehrte Unterlassungserklärung wg. Besitzstörung/Eigentumsbeeinträchtigung
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  • Beiträge: 27
  • Ihr hättet uns besser in Ruhe gelassen :-)
Und genau da ist das "hüpfende Komma"  >:D Genausogut könnte die Stadtverwaltung Hinterposemuckel behaupten zum Einzug der Steuern auf Wohnungen ermächtigt zu sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2015, 21:00 von Bürger«

q
  • Beiträge: 402
Der Beitragsservice versucht in seiner Antwort, dem üblicherweise rechtsunkundigen Bürger ein X für ein U vorzumachen.

Denn der Erlaß von Verwaltungsakten, die rückständige Beiträge festsetzen oder diese zu vollstrecken versuchen ist mit §10 Abs. 7 RBStV nicht zu begründen. Derartige Festsetzungen sind ausschließlich auf der Basis des §10 Abs. 5 zulässig - und müssen demzufolge von den Rundfunkanstalten selbst durchgeführt werden.

Um Widerholungen zu vermeiden, sei auf meinen Beitrag an anderer Stelle und insbesondere auf die hierin verlinkten Dokumente hingewiesen:

Ich habe mir aus gegebenem Anlaß einige Gedanke zu der Rechtsgültigkeit der nachweislich vom Beitragsservice erlassenen Beitrags- und Widerspruchsbescheide gemacht.

Da das Ergebnis für einen Forenbeitrag zu umfangreich ist, habe ich meine Ausführungen als PDF hier zum Download bereitsgestellt

Meine Ausführungen basieren auf einem Entwurf, den ich meinem Rechtsanwalt übermittelt habe mit dem Auftrag, hieraus einen Schriftsatz zu erarbeiten und diesen in dem Berufungsverfahren gegen den WDR vor dem OVG NRW in Münster einzureichen.

Anm.Mod seppl: Ich habe mir erlaubt, das Schriftstück an die Gegebenheiten des NDR anzupassen und hier anzufügen...
30.05.2015: Korrektur des Dokuments - S.6 "WDR" durch "NDR" ersetzt.
Es fehlt noch eine gesetzlich definierte Bezeichnung des Sendegebiets.


Ich hatte einem Admin gegenüber angeregt, diese (und andere) wichtige Informationen in einem neuen  separaten Bereich (z. B. namens "Handreichungen" o. ä.) quasi als Informationsdatenbank für leichte Auffindbarkeit und schnellen Zugriff zu hinterlegen - jedoch ist bis jetzt leider nichts passiert. Dank dieser admininistrativen Untätigkeit werden immer wieder entsprechende Fragen von ratlosen Vollstreckungsopfern gestellt, obwohl die Vollstreckungsmaßnahmen allein schon durch die in o. a. Beitrag geschilderten Sachverhalte und Argumentationen ausgehebelt werden könnten. Ich verstehe nicht, warum für die leichte Auffindbarkeit von Berichten über Zusammentreffen leicht gesorgt wurde, die im Kampf gegen die Willkür des Beitragsservice wichtigen und hilfreichen Informationen aber dem Versickern und Vergessen in den Tiefen des Forums preisgegeben werden. Und jetzt kommt mir bloß nicht mit der Suchfunktion....


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2015, 21:01 von Bürger«
Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

1
  • Beiträge: 443
Handreichungen - Formulare - Das ist eine gute Idee.
Ich vermute das ist genau das, was die meisten Besucher hier suchen.
Es stellen sich auch immer wieder die gleichen Fragen,
die darauf hinaus laufen ...wie blocke ich die Bande effektiv ab....



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2015, 21:01 von Bürger«

1
  • Beiträge: 443
querkopf - ich habe deine Vorlage/Argumentation in eine Strafanzeige wegen
Urkundenfälschung (Verwaltungsakt vorgetäuscht) gegen unbekannt eingearbeitet.
Ging gerade per Fax an die Staatsanwaltschaft in Köln raus.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2015, 21:01 von Bürger«

S
  • Beiträge: 1.163
  • Keine Akzeptanz mit Zwang!Nie wieder Haft für ÖRR!
Hallo :)

Dieses ist vielleicht nicht der ganz korrekte Platz für meine Frage, aber die Ergebnisse mit der Suchfunktion zu meinem Thema ergeben nur Threads, die alle schon geschlossen sind und ich folglich dort nicht mehr posten kann.

Aber kurz zu der aktuellen Situation von Person Daisy D:
Daisy D hat einen Festsetzungsbescheid erhalten und arbeitet gerade an ihrem Widerspruch. Leider wird die Zeit für sie immer knapper, denn der Widerspruch muß nächste Woche rausgehen und ist noch nicht ganz fertig.
Seit heute weiß Daisy D,  dass sie eigentlich erst einen Grundbescheid von der zuständigen Rundfunkanstalt hätte bekommen müssen.
Daher will sie jetzt auch noch eine Ablehnung dieses Säumniszuschlages von 8€ mit in ihren Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid aufnehmen. Darüber hinaus zweifelt sie die Rechtmäßigkeit von beiden an und bringt dieses auch in ihrem Widerspruch klar zum Ausdruck.

Ich bin leider kein Jurist und auch sonst nicht sehr bewandert in Behördenangelegenheiten, deshalb würde ich gerne, wenn möglich, einige Meinungen zu meinem Vorschlag an Daisy D hören.
Zitat
Ablehnung des Säumniszuschlags

Der von Ihnen geforderte Säumniszuschlag ist als sittenwidrig und illegal einzustufen.

Begründung:
Da mir zuvor kein Grundlagenbescheid über die angebliche Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags der zuständigen Landesrundfunkanstalt ausgestellt wurde, können auch keine Säumniszuschläge erhoben werden.


LG Tübingen · Beschluss vom 19. Mai 2014 · Az. 5 T 81/14, Quelle: http://openjur.de/u/708173.html
Randnummer 22, Zitat:
"Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. [...]
Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). [...]"

Randnummer 25, Zitat:
"[...] Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. [...]"
Würde so eine Form den Ansprüchen genügen? (natürlich nur rein hypothetisch)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2015, 21:01 von Bürger«
"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

  • Beiträge: 3.239
So kann man das schreiben, hypothetisch und theoretisch. BS wird es erfahrungsgemäß ablehnen, weil nur Gerichte darüber entscheiden dürfen. Vor Gericht sollte dieser Entwurf aber große Chancen haben, wenn die Wörter "sittenwidrig und illegal" ausgetauscht werden. Die Erhebung des Säumniszuschlags dürfte ganz einfach rechtswidrig sein, wenn die von dir genannten Zitate Verwendung finden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2015, 21:01 von Bürger«

  • Beiträge: 7.404
Private Firma gründet eine Tochterfirma, macht diese in der Öffentlichkeit bekannt, um Produktionsabläufe auszulagern; ->

mehrere private Firmen gründen gemeinsam eine Tochtergesellschaft, machen diese in der Öffentlichkeit bekannt, um gemeinsame Produktionsabläufe auszulagern; ->

die Landesrundfunkanstalten gründen eine Tochtergesellschaft, machen diese in der Öffentlichkeit bekannt, um gemeinsame Produktionsabläufe auszulagern.

Die Tochterfirmen der privaten Firmen sind wirtschaftlich bzw. unternehmerisch selbständig, es sei denn, es besteht ein Beherrschungsvertrag mit der Muttergesellschaft?

Die Tochterfirmen der Landesrundfunkanstalten sind wirtschaftlich bzw. unternehmerisch selbständig, es sei denn, es besteht ein Beherrschungsvertrag mit der Muttergesellschaft?

Die Tochtergesellschaften haben jede einen Geschäftsführer als Zeichen der wirtschaftlichen Selbständigkeit?

Hat der BS einen eigenen Geschäftsführer?
Hat es einen Beherrschungsvertrag zwischen BS und Landesrundfunkanstalten?
Agiert der BS wirtschaftlich und unternehmerisch eigenständig?

Wäre der BS nicht in der Öffentlichkeit bekannt, würden die Bürger nicht mit diesem kommunizieren, wäre die Auslagerung der Beitragsverwaltung sogar völlig unproblematisch.

Der BS, da lt. Aussage rechtlich unselbständig, darf, wenn wirtschaftlich selbständig agierend(?), nichts, da keine Behörde.

Eine Behörde kann nur dann Behördentätigkeiten auslagern, wenn sie selbst alleiniger Ansprechpartner für den Bürger bleibt und auch die volle Verantwortung für die Tätigkeiten der mit den ausgelagerten Behördentätigkeiten betrauten Stelle übernimmt.

Wer ist rechtlich für das Tun und Lassen des BS verantwortlich?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. Juni 2015, 21:02 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

 
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