Grundsatz Titel, Klausel, Zustellung gilt auch für die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden in Baden-Württemberg
LG Tübingen, 07.05.2019 - 5 T 127/18Die drei grundlegenden Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 750 ZPO) und deren Vorliegen haben Vollstreckungsgericht und Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen: Titel, Klausel und Zustellung. Der Gläubiger hat alle drei Voraussetzungen vorzutragen und nachzuweisen. Fehlt eine der drei Voraussetzungen, ist die Zwangsvollstreckung unzulässig und einzustellen.
Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn der Titel bereits zugestellt ist (§ 750 I 1 ZPO). Nachgewiesen wird dies durch eine Zustellungsurkunde, ein Empfangsbekenntnis oder bei der Amtszustellung durch eine Bescheinigung der Geschäftsstelle des Gerichts bzw durch einen amtlichen Zustellungsvermerk auf dem Titel (z. B. für das ZVG Böttcher/Böttcher, 6. Aufl. 2016, ZVG § 16 Rn. 54b).
Ich kenne keinen Mitstreiter im Bekanntenkreis BW der diese drei Voraussetzungen vor der Zwangsvollstreckung zugestellt bekam. Lediglich Festsetzungsbescheide, die schon als Titel herhalten sollten.
Handelt es sich beim Rückstandsbescheid um den ersten Verwaltungsakt, können i.ü. gemäß § 13 LVwVG keine Säumniszuschläge mitvollstreckt werden, ebenso wenig mehrfache Säumniszuschläge infolge Aufteilung eines rückständigen Zeitraums auf mehrere Bescheide oder auch eine Mahngebühr.
Der GV sendet ein dubioses Vollstreckungsersuchen des SWR dessen Ausfertigung angeblich als vollstreckbar gilt.
Zudem eine Aufstellung der rückständigen Forderungen gespickt mit Mahn und Säumniskosten.
Der SWR antwortete im Nov.2018 auf den Hinweis des VG Schleswig (4 B 46/18) das Mahngebühren in Vollstreckungsverfahren nicht beigetrieben werden dürfen, mit der Ausrede dass dort eine andere Rechtslage wäre.
Wie das LG Tübingen jetzt zeigt, mitnichten.Für BW gilt dies sogar noch erweitert. Nicht nur dass keine Mahngebühren vollsstreckt werden dürfen, sondern auch keine Säumniszuschläge. Dass ganze Vollstreckungs-Procedere des SWR ist von hinten bis vorne fehlerhaft. Sämtliche Vollstreckungsersuchen des SWR dürften unheilbar nichtens sein.
Mit Beschwerden die Amtsgerichte die GV und den SWR fluten.