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Autor Thema: Vollstreckungsanordnung / Vermögensauskunft von Person A  (Gelesen 16035 mal)

r
  • Beiträge: 14
Die Antworten kamen bisher vom Amtsgericht, dessen Adresse nicht mit der des GV übereinstimmt.

Strafanzeige/antrag.. bei sowas handfestem müsste Person A aber auch wirklich wissen, was sie da tut.
Gibt es Vorlagen, wie in solchen Fällen auf GV reagiert wurde?
Was Person A zudem irritiert, ist der Umstand, dass der Widerspruch vor einem Dreiviertel Jahr ohne Reaktion
hingenommen wurde und diesmal bei gleicher Ausgangslage gegen den vermeintlichen "Schuldner" entschieden wurde.
Kann man sich diesen unerklärlichen Sinneswandel zunutzen machen oder ist das eher irrelevant?


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w

wei

mion,
reyk,
wie man der  Person A entnehmen kann gibt es bereits einen Eintrag,es gibt kein Patentrezept für eine Vorlage zwecks Strafanzeige die eigentlich nur Formulierungshilfen sein können weil jeder Fall anders gestaltet ist.Person A sollte ja festgestellt haben das niemand für den Eintrag verantwortlich ist. Seit 2013 werden die Einträge beim OLG gebündelt und sind ebenfalls nicht verantwortlich,also schiebt Person A diese Spielfiguren an die Seite und die Person A muss darüber nachdenken welche Rolle sie dabei spielt und welchen Stand sie dabei hat, wer sie eigentlich ist und ob sie versteht was dabei passiert.
Die Person A muss  folgende Grundsätze erkennen und vor allem lernen
Menschen unterscheiden sich nur vom anderen Menschen durch die verschiedenen Berufe,durch nichts weiter
Menschen sind mit gleichen Rechten ausgestattet ,es gibt also niemanden der mehr Rechte hat als Person A oder B
von daher kann man Menschen auch nicht verwalten,sollte logisch sein weil man nicht mehr Rechte verteilen kann als man selber hat
Das Recht leitet sich vom canonischen römischen ab,also Kirchen -und römisches Recht,um darin den Menschen verwalten zu können benutzt man Fiktionen,nämlich natürliche und juristische Personen
Person A muss also zweifelsfrei die Unterschiede kennen um seine Rechte durchsetzen zu können.
Und da das Recht aus der Logik kommt gibt es auch immer eine zweite Seite die man kennen muss um zu wissen wann die Fiktion der Wahrheit weichen muss,nämlich immer dann wenn die Fiktion dem Menschen schaden soll.
Daraus sollte Person A auch wirklich erkennen können,das hier keine Sekte am Werk ist ,sondern ein knallhartes Kartellgebiet mit allen Mitteln Lebensleistung  ohne Gegenleistung per Lizenz einsammelt,denn es geht nur um Verträge ,Abmachungen usw von denen selbst der kleine Beamte nichts weiß und kräftig mit mischt und sein Gegenüber drangsaliert oder auch plündert,denn selbst Gesetze sind nur Verträge,man muss es ihm sagen damit er das erkennen kann.

Person A sollte sich für 50 Euro einen Anwalt nehmen,ihm das vortragen und gemeinsam mit ihm entscheiden was zu tun ist, oder im Selbststudium sich schlau machen

ich hoffe geholfen zu haben


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2018, 17:13 von Bürger«

r
  • Beiträge: 14
vielen dank wei!

das ist mir so schon alles zumindest in etwa klar. wie du sagst.. es ist halt Einarbeitung erforderlich,
was schwierig ist, wenn man die Fachsprache/Begriffe nur unzureichend versteht.
Daran etwas zu ändern, käme bald schon einem Fachstudium gleich.
daher bin ich natürlich weiterhin auch immer an ganz konkreten Tipps zu diesem fiktiven Fall interessiert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. August 2018, 17:13 von Bürger«

p
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Person A war bei der GV, wegen Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft und hat widersprochen.

GV meint, dem Vollstreckungsersuchen vom BR muss sie nachgehen und ist mir keiner Rechenschaft, Belehrung oder Auskunft verpflichtet.

Ist das Ausstandsverzeichnis, aus dem Vollstreckungsersuchen des BR, ein Verwaltungsakt?
Was genau ist der Verwaltungsakt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2019, 14:46 von DumbTV«

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  • ...ceterum censeo, paludem esse siccandam
    • Sieb'n Millionen
Hallo!

@peos
Der GV ist zumindest zur Akteneinsicht verpflichtet. Zu weiteren Auskünften, oder gar "Rechtsberatung" nicht.

PS: das hypothetische Problem wäre also, eine fiktive Person müßte wissen, nach was sie bei GV, Stadtkasse (=Vollstreckungsbehörde vor Ort) etc. fragen muß.

MfG
Michael


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- "Überflüssige Gesetze tun den notwendigen an ihrer Wirkung Abbruch." - Charles de Secondat, Baron de la Brède et de Montesquieu
- qui custodiet custodes manipulatores opinionis?
- Schönen Gruß vom saarländischen Dachdecker "Unsern ÖRR in seinem Lauf, hält weder Ochs noch Esel auf"

p
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Hallo,

Person A wollte den Verwaltungsakt, die Vollstreckungsanordnung und den Vollstreckungstitel einsehen.

Die GV meinte, sie ist nicht verpflichtet mir diese Einsicht zu gewähren und ich kann auch keinen Aufschub anordnen, bis das Amtsgericht entschieden hat.
Sie wird weitermachen,. Anordnung zum Eintrag in das Schuldnerverzeichnis und Einholung der Daten von Dritten.

Wie kann Person A die Tätigkeiten der GV einstellen bis das Urteil vom Amtsgericht da ist.
Ist das Amtsgericht, verpflichtet diese Akten zu prüfen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Mai 2019, 09:46 von Markus KA«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person A wollte den Verwaltungsakt, die Vollstreckungsanordnung und den Vollstreckungstitel einsehen.

Die GV meinte, sie ist nicht verpflichtet mir diese Einsicht zu gewähren und ich kann auch keinen Aufschub anordnen, bis das Amtsgericht entschieden hat.

In einem fiktiven Fall könnte vorgekommen sein, dass eine GV davon ausgegangen sein könnte, dass die Rechte der betroffenen Person (verständlicherweise als Laie) nicht bekannt sind und gewöhnlich die Forderungen ohne Prüfung bezahlt werden.

Als ersten Schritt in einem solchen fiktiven Fall könnte die Akteneinsicht gemäß  § 760 ZPO sein:
Zitat
Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien.
https://dejure.org/gesetze/ZPO/760.html


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

p
  • Beiträge: 4
Danke.

Die GV meinte sie handelt nur auf das Vollstreckungseruch und dem Ausstandsverzeichnis, da der BR eine Behörde ist.

Das alleine reicht ja nicht aus, ist das so richtig?
ist der BR eine Behörde mit Hoheitlichem Recht?


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@peos

Du kannst "Erinnerung" beim Amtsgericht einlegen mit Antrag auf Akteneinsicht, und schreiben dass die Begründung zur Erinnerung erst geschrieben werden kann nachdem Akteneinsicht erfolgt ist.
Dazu gibt es hier schon Threads.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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@peos

Du kannst "Erinnerung" beim Amtsgericht einlegen mit Antrag auf Akteneinsicht, und schreiben dass die Begründung zur Erinnerung erst geschrieben werden kann nachdem Akteneinsicht erfolgt ist.
Dazu gibt es hier schon Threads.

Ein möglicher Weise hilfreiches Beispiel für eine Erinnerung gem. §766 Abs. 1 ZPO an das zuständige Amtgericht findet sich hier:
HR/Kreiskasse (Hessen) > Vollstreckung (fehl. Bescheide/Mahnung) > Gegenwehr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30273.msg189614.html#msg189614

Was genu ist der Verwaltungsakt?

Bei dem hier genannten Verwaltungsakt, dürfte es sich um einen sog. Festsetzungsbescheid des BR handeln.
Diesbzgl. ist zu prüfen, ob dieser Festsetzungsbescheid dem angeblichen Schuldner, mittels ordnungsgemäßer förmlichen Zustellung (in einem gelben Umschlag) überhaupt bekannt gegeben wurde.


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Vielleicht wären wir zusammen in der Lage,
uns von diesen alten Zwängen zu befreien.
Oder ist die Welt für jetzt und alle Tage,
viel zu wahr, viel zu wahr um schön zu sein?

K
  • Beiträge: 2.246
[..] Bei dem hier genannten Verwaltungsakt, dürfte es sich um einen sog. Festsetzungsbescheid des BR handeln.
Diesbzgl. ist zu prüfen, ob dieser Festsetzungsbescheid dem angeblichen Schuldner, mittels ordnungsgemäßer förmlichen Zustellung (in einem gelben Umschlag) überhaupt bekannt gegeben wurde.

Shuzi,

mit welcher Begründung soll eine Anstalt des öffentlichen Rechts einen Abgabenbescheid (Festsetzungsbescheid) förmlich zustellen (müssen)?

Andere Verwaltungsakte wie der KFZ-Steuerbescheid, der Abfallgebührenbescheid, der Strassenausbaubeitragsbescheid werden doch auch nicht förmlich zugestellt sondern kommen (auch) als "normaler" Brief?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.392
mit welcher Begründung soll eine Anstalt des öffentlichen Rechts einen Abgabenbescheid (Festsetzungsbescheid) förmlich zustellen (müssen)?

Andere Verwaltungsakte wie der KFZ-Steuerbescheid, der Abfallgebührenbescheid, der Strassenausbaubeitragsbescheid werden doch auch nicht förmlich zugestellt sondern kommen (auch) als "normaler" Brief?
Der relevante Unterschied besteht darin, daß auf der einen Seite ein Unternehmen eine Forderung stellt, (ÖRR sind gemäß BGH KZR 31/14, Rn. 2, 29 & 47 bekanntlich Unternehmen im Sinne des Kartellrechts), und auf der anderen Seite Behörden stehen, wobei die Sache mit den "Abfallgebührenbescheiden" je nach Bundesland zusätzlich aufgesplittet ist, siehe BFH V R 32/97 für das Land Brandenburg.

Zur offenbar leider stets nötigen Erinnerung:

Auch die öffentliche Hand hat nur dort hoheitliche Befugnis, wo nur sie handeln darf.

Keine hoheitl. Befugnis f. j.P.ö.R in Wettbewerb; gefestigte Rechtrspr. des BFH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30952.0.html


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Auf Grund sich nun wiederholender Themen, die bereits mehrfach im Forum diskutiert werden und vom Kernthema des vorliegenden Threads abschweifen, wird dieser geschlossen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Mai 2019, 16:57 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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