1. Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 981/17 betreffen die Erhebung des Rundfunkbetrags im privaten Bereich, während die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 836/17 die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich betrifft.
2. Die Beschwerdeführer rügen insbesondere eine fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Erlass der Umsetzungsgesetze zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag ihrer Ansicht nach um eine Steuer handelt. Zudem machen sie im Kern verschiedene Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz geltend. So sei das vorliegende Beitragsmodell, bei dem der Rundfunkbeitrag unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten erhoben werde, verfassungswidrig.
Speziell hinsichtlich der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich wird zudem gerügt, die Erhebung nur eines Rundfunkbeitrags für jede Wohnung unabhängig von der Anzahl der dort wohnenden Personen benachteilige Einpersonenhaushalte gegenüber Mehrpersonenhaushalten in einer Weise, die nicht mehr vor dem allgemeinen Gleichheitsrecht gerechtfertigt sei. Auch stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag erhoben werde, obwohl deren Inhaber nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Rundfunk konsumieren könnten.
Im Hinblick auf die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich wird sich der Senat unter anderem mit den Fragen auseinandersetzen, ob eine Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für zu nicht ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge verlangt werden kann und ob die degressiv gestaffelte Beitragserhebung nach der Anzahl der Beschäftigten einer Betriebsstätte verfassungskonform ist.
[...]
Hinweise für interessierte Bürgerinnen und Bürgerhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-019.html
Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die an der mündlichen Verhandlung bzw. Urteilsverkündung teilnehmen wollen, wenden sich bitte an
Herrn Oberamtsrat Stadtler
Postfach 1771, 76006 Karlsruhe
Telefon: +49 (721) 9101-400
Telefax: +49 (721) 9101-461
E-Mail: besucherdienst@bundesverfassungsgericht.de
Bei der Anmeldung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und die Erreichbarkeit (per Telefon, Telefax oder E-Mail) anzugeben.
Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.
[...]
:D. Wenn das kein Frühlingserwachen ist, weiß ichs auch nicht mehr.
Während davor nach Art und Zahl der Geräte abgerechnet wurde, wird der Beitrag seither für ARD, ZDF und Deutschlandradio pro Wohnung fällig.
Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der seit 2013 erhobene Rundfunkbeitrag mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Der Erste Senat verhandelt am 16. Mai und 17. Mai über vier Verfassungsbeschwerden, die die Erhebung des Rundfunkbeitrags zum Gegenstand haben, wie das Gericht am Freitag in Karlsruhe mitteilte. [...]
Da braucht's aber einen groooooßen Saal.
Aber Sie sollten sich nicht zu früh freuen.
oder ob wir nicht schon vollständig in einer Bananenrepublik leben.Ich auch nicht.
"Vertrauen" in das BVfG habe ich nicht, denn dazu hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Gänze schon zu sehr gegen Ihre Bürger vorgelegt. Wir werden daher sehen...
Mit GEZ-Litfaßsäule, und stündlicher Umrundung des BVerfG mit Flyerverteilung.
An das
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
1. Senat, bzw. z.Hd. Prof. Dr. Paulus
Schloßbezirk 3,
76131 Karlsruhe
Betreff: Ruhendstellen bzw. Aussetzung meiner Klage (Thema Rundfunkbeitrag) beim VG Karlsruhe (AZ 8 K 2778/16, Dienstag, 27.03.18, 15.30 Uhr)
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Paulus,
in der Übersicht für das Jahr 2018 sind Sie als Berichterstatter in Punkt 16 zum Thema
Rundfunkbeitrag benannt. (über 150 Verfahren)
Im Jahr 2014 legte ich beim Verwaltungsgericht Karlsruhe mit diesem Thema Klage ein.
Mit Ausfertigung vom 20.11.14 erließ vormals das VG Karlsruhe in meinem Falle den Beschluß,
...wird das Ruhen des Verfahrens…..angeordnet. (Berichterstatter: Richterin Neu)
Es wurde nach 3 Jahren allerdings wieder aufgerufen, um einer Verjährung entgegen zu wirken.
Die Notwendigkeit auf höchstrichterliche Entscheidung zu warten, hat sich dadurch aber nicht verändert.
Anfang Januar 2018 schrieb mich das VG Karlsruhe an, um mir mitzuteilen, dass sie
per Gerichtsbescheid entscheiden würden und ihre Tendenz dazu. Dabei bezog sich das
VG Karlsruhe auch auf Verfahren, die z.T. sogar als Leitverfahren jetzt beim Bundesverfassungsgericht liegen, also noch nicht abschließend geurteilt sind.
In 22 Seiten legte ich meine Sicht dar und bat auch um eine Aussetzung meiner Klage,
(Ergänzung: Ruhendstellen) bis eben beim Bundesverfassungsgericht entschieden wurde.
In den 22 Seiten waren auch Kopien einiger der Beschlüsse der Verwaltungsgerichte beigeheftet,die
die Aussetzungen befürworten:
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Verwaltungsgericht Göttingen, Verwaltungsgericht Hamburg, Verwaltungsgericht Darmstadt.
Von anderen Klägern, die auch beim VG Karlsruhe in selbiger Angelegenheit geklagt haben,
erfuhr ich, dass das VG Karlsruhe einer Aussetzung nicht nachkommen würde.
Da jedoch eine Aussetzung schon allein aus prozessökononischen Gründen, dringend angesagt
ist, denn alle Gründe liegen ja schon beim Bundesverfassungsgericht durch namhafte Beschwerde-
führer vor. U.a. mehrere von Prof. Dr. Koblenzer, Rechtsanwalt Bölck, Prof. Dr. Degenhart u.s.w.
Auch zeigt ja die Versendung des Fragenkatalogs am 31. August 2017 durch Prof. Dr. F. Kirchhof an 41 Adressaten, dass es einer höchstrichterlichen/bundesverfassungsrechtlichen Klärung bedarf.
Dieser ausführliche Fragenkatalog legt nahe, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden nicht von vornherein für offensichtlich aussichtslos – unzulässig oder unbegründet hält.
Ich hätte nun eine ganz dringende Bitte an Sie, Prof. Dr. Paulus:
Könnten Sie mir nicht einfach irgendwie eine Empfehlung für meine Klage Ende März beim
Verwaltungsgericht Karlsruhe ausstellen, in dem Sie sich einfach äußern bzgl. einer Aussetzung
meiner Klage zuzustimmen?
Alternativ, vielleicht einfach kurz Kontakt zu Frau Richterin Neu aufzunehmen und ihr
diese Empfehlung einer Aussetzung meiner Klage zuzustimmen, nahelegen.
Seit über 5 Jahren nagt diese Situation an meinem Leben.
Ich habe immer ehrlich dafür bezahlt, was ich konsumiert habe.
Jetzt konsumiere ich absolut nichts mehr und soll bezahlen?
Ich würde mich sehr freuen, wenn ich Unterstützung erfahren würde (s.o.)
Vielen Dank schon mal im voraus,
mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrt……
auf Ihr an den Richter des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Paulus, gerichtetes Schreiben teile ich Ihnen auftragsmäßig mit, dass das Bundesverfassungsgericht nur im Rahmen seiner durch das Gesetz festgelegten Zuständigkeit tätig werden kann.
Eine Verfassungsbeschwerde möchten Sie ersichtlich nicht erheben. (Och, warum eigentlich nicht?)
Ohnehin kann das Bundesverfassungsgericht in Ihre laufenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe nichts veranlassen. Es hat keine Möglichkeit, in das Verfahren anderer Gerichte einzugreifen bzw. diesen Weisungen zu erteilen. Es wird um Verständnis gebeten, dass die von Ihnen gewünschte Unterstützung von hier aus nicht geleistet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
(Name und Unterschrift und Stempel: och, nicht nur maschinell erstellt)
...
Sehr, sehr strenge Eingangskontrollen!!!!!!!!!
Habe bei meiner Verhandlung Ende März immer wieder auf die ausstehenden Verfassungsbeschwerden hingewiesen und NNNUUU!?Wer beim Henker gerichtet wird - und es stellt sich folgend die Unschuld des gerichteten heraus - dann gibt es für den Betroffenen keinen Anspruch mehr auf ein Leben zurück. So spitzfindig kennen wir doch die Justiz und die Bayerische insbesondere. Jeder kann anderer Meinung sein, aber in der Sache sollte bei Gericht die Beurteilung von Gesetzen und die Neutralität Grundlage und Vorrang haben. Deshalb bleibt uns in der Sache RF-Beitrag nur abzuwarten, wie die zwei Tage beim BVerfG ablaufen.
Sehr, sehr strenge Eingangskontrollen!!!!!!!!!!!
[...] Ich sage seit langem, dass das BVerfG für mich nicht unbedingt Teil der Lösung sondern Teil des Problems ist, das man mit dem ÖR-Rundfunk assoziieren kann. Die sogn. Grundversorgung ist ein Kind des BVerfG, die heute von Politik und ÖR-Sendern als grenzenlose Bemutterung verstanden wird. [...]
Es ist nicht klar, warum einerseits das Angebot der ÖR-Anstalten die Zahlungspflicht auch ohne jede Emofangsmöglichkeit auslösen soll, wenn es um Wohnungen geht, während es für ein Hotel nicht ausreichen soll, sondern eines Empfangsgerätes bedarf.Eindeutig: Hostel = Jugendherberge
Ich behaupte schon lange, dass wir auch nach einem Urteil für Rundfunk werden zahlen müssen. Es kann zwar sein, dass das BVerfG ein Haar in der Gesetzessuppe findet, was aber nicht bedeuten muss, dass selbst bei festgestellter Verfassungswidrigkeit nicht weiter kassiert werden darf. Das BVerfG könnte in dem Fall nämlich dem Gesetzgebern der Länder einen Termin setzten, bis zu dem das Gesetz verändert werden muss. Die Folge wäre, dass ein an sich verfassungswidriges Gesetz bis zur Änderung weiter angewendet werden dürfte.
Wenn nicht, dann haben wir 80 Jahre zurück.Was die Einkommensverteilung angeht, haben wir das bereits.
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017Rein gefühlsmäßig tendiere ich zum Zweiten Senat.
[...]
Urteil des Zweiten Senats vom 09. Dezember 2008
Ist eigentlich jemand von den Foristen Beschwerdeführer in einem der 4 Leitverfahren?
Der Eingang der VB beim BVerfG wurde nun offiziell bestätigt.
Das Aktenzeichen der Verfassungsbeschwerde lautet:
1 BvR 1675/16
[...] 4 [...] Leitverfahren [...] (siehe Seite 4-6 des Dokuments), die von den
RA Bölck,
Koblenzer (2mal) und
Degenhart/Jacobj
vertreten werden [...]
Westfalenpost und WAZ haben den gleichen Artikel, der offenbar auf dpa beruht. In dem steht folgender Unfug:ZitatWährend davor nach Art und Zahl der Geräte abgerechnet wurde, wird der Beitrag seither für ARD, ZDF und Deutschlandradio pro Wohnung fällig.Bis Ende 2012 kam es im privaten Bereich zwar auf die Art der Geräte an, man unterschied zwischen einer Hörfunk- und einer Fernsehgebühr, es kam jedoch nicht auf die Anzahl an. Weitere Geräte als das Erste mussten daher nicht angemeldet werden und waren nicht zusätzlich gebührenpflichtig.
Habe mich gerade angemeldet.
(Live-Ticker leider nicht möglich :()
Sehr, sehr strenge Eingangskontrollen!!!!!!!!!!!
Was bedeutet das? Darf man keine elektronischen Geräte mit hineinnehmen?
Ergänzende Regelungen für den SitzungssaalQuelle: Bundesverfassungsgericht
Das Telefonieren, Twittern und sonstige Versenden von Nachrichten, das Abrufen von Daten sowie jegliche Nutzung des Internets im bzw. aus dem Sitzungssaal sind nicht gestattet. Alle für diese Zwecke nutzbaren elektronischen Geräte, insbesondere Mobiltelefone, Laptop-Computer oder Tablet-Computer, dürfen im Sitzungssaal nicht verwendet werden. Medienvertretern kann die Nutzung von Computern im Offline-Betrieb auf der Presseempore gestattet werden, soweit sichergestellt ist, dass mit den Geräten weder Ton- und Bildaufnahmen sowie Datenübermittlungen durchgeführt werden.
Es geht auch anders:
Rückwirkende Nichtigkeit, wenn die Verfassungskonformität von Anfang an unsicher war (!), vgl.
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017
- 2 BvL 6/13 - Rn. 162
zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob das
Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1804)
mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist
http://www.bverfg.de/e/ls20170413_2bvl000613.html
Träum weiter, aber fürchte das Erwachen! Der Realitätsabgleich könnte hart werden.Ich habe mich zwar sehr gefreut, dass die endlich loslegen. Aber ich bin auch ähnlich pessimistisch. Ich hoffe zwar das Beste, aber erwarte das Schlimmste. Warum?
[...]
Wie ich schon schrieb ist das BVerfG m. E. eher selbst ein Problem, wenn es um den Rundfunk und seine Finanzierung geht. Ich wäre schon froh, wenn das Urteil darauf hinaus liefe, dass wenigstens die Kläger gegen den sogn. Rundfunkbeitrag diesen nicht zahlen müssen. Selbst das halte ich nicht für sehr wahrscheinlich. Unter Umständen muss man also damit zufrieden sein, dass man den Politikern und Rundfunkmachern einmal in die teure Beitragssuppe spucken konnte.
Ich stimme euch zu.[...] Ich sage seit langem, dass das BVerfG für mich nicht unbedingt Teil der Lösung sondern Teil des Problems ist, das man mit dem ÖR-Rundfunk assoziieren kann. Die sogn. Grundversorgung ist ein Kind des BVerfG, die heute von Politik und ÖR-Sendern als grenzenlose Bemutterung verstanden wird. [...]
Das ehemals erschaffene Kind Grundversorgung ist schon längst von der derzeitigen Medienlandschaft und der individuellen Nutzung überholt worden. Also im Vergleich dazu innerhalb kurzer Zeit enorm gealtert. Daher würde ich auch eine Bezugnahme bzw. ein Überdenken des BVerfG diesbezüglich erwarten. Man kann doch ohne zuverlässiges Orakel (Glaskugel, Kartenlegen, ...) die Zukunft nicht vorhersehen und einen ehemaligen Zustand in alle Ewigkeit transportieren.
Abgesehen davon stehen natürlich auch noch interessante Stellungnahmen zu Aspekten wie der Einstufung der Rundfunkabgabe im finanzverfassungsrechtlichen Sinne usw. im Raum ...
Ich hoffe zumindest auf wesentlich klarere Aussagen mit nachvollziehbarer Begründung als jene, die vom BVerwG abgesondert wurden.
Es geht auch anders:Das wünsche ich mir.
Rückwirkende Nichtigkeit, wenn die Verfassungskonformität von Anfang an unsicher war (!), vgl.
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2017
- 2 BvL 6/13 - Rn. 162
zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob das
Kernbrennstoffsteuergesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1804)
mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist
http://www.bverfg.de/e/ls20170413_2bvl000613.html
Sehr, sehr strenge Eingangskontrollen!!!!!!!!!!!Was bedeutet das? Darf man keine elektronischen Geräte mit hineinnehmen?
Aber dort ist irgendeine Technik, die "mitteilt", dass Kontakt zur Außenwelt während einerDas dürfte nicht so schwierig sein. Der Normalbürger kommuniziert doch nur über eine größere Handvoll Sendefrequenzen, die dann bequem ausgeschnüffelt werden können ("man-in-the-middle"). Allein, dass überhaupt was gesendet wird, reicht schon aus, um die Verhandlung zu unterbrechen. Ein regelrechtes "Auslesen" der gesendeten Inhalte, was auch illegal wäre, braucht es nicht.
Verhandlung durch Anwesende aufgebaut und aktiviert ist.
Die Vergabe der Besucherplätze erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs.Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-019.html
Wie wird denn vor so einem Bundesverfassungsgericht überhaupt verhandelt?Diese und die weiteren damit verbundenen Fragestellungen wären zu viel für diesen einen Thread.
[...]
...In 22 Seiten legte ich meine Sicht dar und bat auch um eine Aussetzung meiner Klage...
Ich hoffe darauf, dass die Rundfunk"gesetze" als von Beginn an unheilbar nichtig erklärt werden und eine vollständige Folgerückabwicklung für alle Betroffenen, einschließlich Schadensersatzpflicht für die vernichteten Existenzen und das durch sie erlitten seelische Leid.Dem Inhalt wird zugestimmt, sofern es sich auf Rundfunknichtnutzer auswirkt und darüberhinaus all jene Rundfunknutzer einbezieht, die von der durch ihre Rundfunknutzung bedingte Rundfunkbeitragszahlungspflicht zu befreien gewesen wären, aber vom ÖRR nicht befreit wurden.
Aber was ich vom BVerfG erwarte, ist eine tiefe Verhöhnung der deutschen Seele, gut verborgen und chiffriert im diffizilen Sprachgebrauch der Juristen, ausgerollt mit sämtlichen Tricks der unverständlichen Verwaltungs- und Zivilgerichtsbarkeit. Ich erwarte einen weiterer Tritt in Richtung privatisierte Rechtsdurchsetzung, einen weiterer Tritt gegen den absoluten Souverän und einen weiteren kräftigen Klopfer auf das frisch zugeschüttete Grab des demokratischen und sozialen Bundesstaates.Wo immer es möglich ist, ist das der dafür zu erwidernde, nicht so unbekannte Spruch, wohl indianischer Herkunft:
Achte auf Deine Gedanken, denn sie werden zu Deinen Worten.Heißt in Kurzform, daß sich Deine Gedanken zuerst auf Dich selbst auswirken.
Achte auf Deine Worte, denn sie werden zu Deinen Taten.
Achte auf Deine Taten, denn sie werden zu Deinen Handlungen.
Achte auf Deine Handlungen, denn sie werden zu Deinen Gewohnheiten.
Achte auf Deine Gewohnheiten, denn sie werden zu Deinem Schicksal.
...
Zeit für eine kleine Presseschau - sind wir nicht alle GESPANNT >:D , OB, WANN und WIE unsere Besten und Unentbehrlichen berichten???
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe, den 9.4.2018 15:20 Uhr
- Pressestelle -
1270 E/2 - 605/18
Sehr geehrter Herr xxxxxxx,
bei der mündlichen Verhandlung des Ersten Senats am 16. und 17.5.2018 ist je ein Platz für Sie frei.
Bitte erscheinen Sie an beiden Tagen mit Ihrem gültigen Personalausweis bereits um 9.15 Uhr zur Einlasskontrolle.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird [...] über vier Verfassungsbeschwerden, welche die Erhebung des Rundfunkbeitrags zum Gegenstand haben, verhandeln.
[...]
2. Die Beschwerdeführer rügen insbesondere eine fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Erlass der Umsetzungsgesetze zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag ihrer Ansicht nach um eine Steuer handelt.
Nach Oberamtsrat Stadtler, der für den Besucherdienst und Reservierung beim BVerfG zuständig ist, wurde mir heute morgen mitgeteilt, dass es keine freien Plätze mehr für den 16. und 17. Mai gibt. Sowas hätte er noch nicht erlebt: Nach 2 Tagen alles voll, und er hätte noch 90 Mails zu beantworten.
Einfach eine persönliche email schreiben (siehe Vorlage)Zitatan: besucherdienst@bundesverfassungsgericht.de
Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ am Mittwoch, 16. Mai 2018, 10.00 Uhr und am Donnerstag, 17. Mai 2018, 10.00 Uhr
Hiermit möchte ich mich zu diesen Verhandlungen verbindlich anmelden:
Annette Mustermann
01.01.1955
meine email-Adresse:
a.mustermann@gmx.de
VG Annette Mustermann
Wenn man sich die Vorankündigung der Pressemitteilung durchliest, so lässt es einem Böses ahnen. Wenn als Hauptargument "insbesondere eine fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder" angeführt wird, (...) Die in der Pressemitteilung erwähnten Punkte stellen nur wenig überzeugende Argumente vor.Hauptargumente stehen normalerweise eher hinten und nicht vorne als erstes - das zum Thema Rhetorik. Die Überzeugungskraft nimmt hier sogar zu. Ich finde deshalb nicht, dass da Böses zu ahnen ist jenseits der üblichen Winkelzüge.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-019.htmlJeder Satz ein Hammerschlag. Auch der neulich zitierte Artikel von Dr. Sprißler bringt nur Missstand um Missstand und kann sich gar nicht mit tiefgehenden juristischen Überlegungen (die ich mir sogar erhoffte, um als Laie eine Art Einblick in juristische Hirnwindungen zu bekommen) aufhalten.
2. ...Steuer handelt. Zudem machen sie im Kern verschiedene Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz geltend. So sei das vorliegende Beitragsmodell, bei dem der Rundfunkbeitrag unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten erhoben werde, verfassungswidrig. Speziell hinsichtlich der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich wird zudem gerügt, die Erhebung nur eines Rundfunkbeitrags für jede Wohnung unabhängig von der Anzahl der dort wohnenden Personen benachteilige Einpersonenhaushalte gegenüber Mehrpersonenhaushalten in einer Weise, die nicht mehr vor dem allgemeinen Gleichheitsrecht gerechtfertigt sei. Auch stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag erhoben werde, obwohl deren Inhaber nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Rundfunk konsumieren könnten. Im Hinblick auf die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich wird sich der Senat unter anderem mit den Fragen auseinandersetzen, ob eine Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für zu nicht ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge verlangt werden kann und ob die degressiv gestaffelte Beitragserhebung nach der Anzahl der Beschäftigten einer Betriebsstätte verfassungskonform ist. (Ende der Pressemitteilung)
Wenn innerhalb von noch nicht einmal 2 Werktagen das gesamte Kontingent
von mehreren 100 Sitzplätze belegt ist und noch über 90 email-Anfragen
vorliegen, dann machen wir es richtig.
Wieso lässt Du den Rest von 2. weg?Die Frage der Ungleichheit - oder ungleichmäßigen Belastung von Einpersonen- und Mehrpersonenhaushalten betrifft meines Erachtens nur die nähere Ausgestaltung, aber nicht den Kern des 'Rundfunkbeitrags'. Verfassungsrechtlich entscheidend ist, ob so eine voraussetzungslos, dauerhaft und unausweichlich erhobene Abgabe überhaupt erhoben werden darf und welche Rechtsnatur ihr dann zukomme - dazu finde ich in der Pressemitteilung nichts außer dem schwachen Argument einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz der Länder. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts wäre es daher die grundsätzliche Rechtsnatur dieser Zahlungsverpflichtung zu klären. Die nachrangigen Fragen, ob man etwa den ein oder anderen entlastet (beispielsweise Inhaber von Zweitwohnungen oder Betriebsstätten, die nun einen großen Mehraufwand haben, würde ich eher als nebensächlich einstufen). Bei diesen Fragen kann man durchaus Korrekturen einbringen - das würde aber an der prinzipiellen Zahlungsverpflichtung für alle nichts ändern.
Vorschlag:Diesen Vorschlag kann ich nur unterstützen. Unabhängig davon, ob für uns noch Platz im Verhandlungssaal ist oder nicht, wir müssen anwesend sein!
Eine 48 stündige Mahnwache, so nah wie möglich am Bundesverfassungsgericht!!!
Mahnwache
Die (ältereren) Jungs am BVerfG machen ihren Job. Und den sollen sie gut ... machen ...
Frauenanteil im Bundesverfassungsgericht seit 1951Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht
Derzeit (Stand: 7. Dezember 2016) sind Frauen mit den Richterinnen Susanne Baer, Gabriele Britz und Yvonne Ott im Ersten Senat sowie Monika Hermanns, Sibylle Kessal-Wulf, Doris König und Christine Langenfeld im Zweiten Senat in einem Anteil von 43,75 Prozent der insgesamt 16 Verfassungsrichter vertreten, was den historisch höchsten Frauenanteil dieses Gerichts darstellt. Seit seiner Gründung 1951 wurden 18 Frauen zu Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts berufen.
[...] bei der mündlichen Verhandlung des Ersten Senats am 16. und 17.5.2018 ist je ein Platz für Sie frei.
Bitte erscheinen Sie an beiden Tagen mit Ihrem gültigen Personalausweis bereits um 9.15 Uhr zur Einlasskontrolle.
Mit freundlichen Grüßen
Stadtler
Oberamtsrat
Audio- und Videoaufnahmen sind im Gericht verboten.
Auch noch in dieser Zeit.
Daher wäre es von großem Interesse, dass sich die Anwesenden bei den mündlichen Verhandlungen genaue Notizen machen und diese so sachlich und so neutral niederschreiben und verbreiten.
bei der mündlichen Verhandlung des Ersten Senats am 16. und 17.5.2018 ist je ein Platz für Sie frei.
Ich versuche dann soviel wie möglich mitzuschreiben. Aber gibt es nicht eigentlich auch einen Gerichtsschreiber von dem man das später einfordern kann?Meine Erfahrung bei Gericht ist, daß nur ein Bruchteil dessen, was gesagt wird, ins Protokoll kommt. Gerade die wichtigen Argumente verschwinden manchmal. Darum ist es besser, wenn so viele Leute wie möglich Protokoll schreiben und man sich dann hinterher, z.B. über dieses Forum, austauscht.
Gerade habe ich die Absage erhalten, bin aber auf der "Warteliste".Ebenso: Absage erhalten, aber auf Warteliste (alle Plätze waren binnen 3 Tagen vergeben)
Ich versuche dann soviel wie möglich mitzuschreiben. Aber gibt es nicht eigentlich auch einen Gerichtsschreiber von dem man das später einfordern kann?Meine Erfahrung bei Gericht ist, daß nur ein Bruchteil dessen, was gesagt wird, ins Protokoll kommt. Gerade die wichtigen Argumente verschwinden manchmal. Darum ist es besser, wenn so viele Leute wie möglich Protokoll schreiben und man sich dann hinterher, z.B. über dieses Forum, austauscht.
§ 25a
Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 24
(1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet. Er kann zu § 17a BVerfGG ergänzende Regelungen für die mündliche Verhandlung und die Urteilsverkündung erlassen.
(2) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel eine vom Senat gebilligte Gliederung des Verhandlungsablaufes zugrunde, die den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugeht.
(3) Die Tonaufzeichnung, in der die mündliche Verhandlung festgehalten wird (§ 25a Satz 2 BVerfGG), steht nur den Mitgliedern des Gerichts und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig.
(4) Wenn und soweit Abschriften für den Gebrauch des Gerichts angefertigt werden, können die Verfahrensbeteiligten davon Abdrucke erhalten.
(5) Zur Veröffentlichung oder Auswertung in einer wissenschaftlichen Publikation oder einer Verfahrensdokumentation können Abschriften von Äußerungen freigegeben werden, wenn dies auf Grund einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Publikation mit den Belangen der Verfahrensbeteiligten und der Erklärenden gerechtfertigt ist. Sind in den Abschriften personenbezogene Daten enthalten, finden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für die Übermittlung zu Forschungszwecken Anwendung.
(6) Ehe Einsicht in eine in der Abschrift enthaltene Äußerung gewährt wird, erhalten die Erklärenden Gelegenheit, zur Richtigkeit der Abschrift Stellung zu nehmen; sie können auch stilistische Korrekturen anregen, die den Sinn nicht verändern. Die Entscheidung trifft jeweils die oder der Vorsitzende des Senats. Einwendungen, denen nicht entsprochen wird, sind zu den Akten zu nehmen. Von der Anhörung der Erklärenden kann abgesehen werden, wenn dies unverhältnismäßig aufwändig wäre.
(7) Auf § 25a BVerfGG ist zu Beginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird am Mittwoch den 16. Mai und am Donnerstag den 17. Mai unter den Aktenzeichen 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17 und 1 BvR 981/17 über insgesamt vier Verfassungsbeschwerden zum 2013 zur Finanzierung von ARD und ZDF eingeführten Rundfunkbeitrag verhandeln, der nicht nur von Nutzern dieser Sender, sondern von allen Haushalten bezahlt werden muss (vgl. Bastard aus GEZ und Kopfpauschale***). […]
Geänderte Verhältnisse
[…]
Europarecht
[…]
39 Prozent gegen öffentlich rechtlichen Rundfunk
[…]
Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. April 2018 in einer Pressemitteilung (abrufbar unter https://bit.ly/kbl-bv1) bekannt gegeben, dass der erste Senat am Mittwoch, den 16. Mai 2018, sowie am Donnerstag, den 17. Mai 2018, über drei Verfassungsbeschwerden gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich und über eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten verhandeln wird.
[...] Gerügt wird darüber hinaus u.a. auch eine Verletzung der Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das Bundesverwaltungsgericht, welches als letztinstanzliches Gericht unrechtmäßig von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof abgesehen hat.
Da die staatsvertraglichen Regelungen durch den Wechsel von der Rundfunkgebühr (Anknüpfung der Abgabepflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts) zum Rundfunkbeitrag (Anknüpfung der Abgabepflicht an das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte) geändert wurden, hätte der Gesetzgeber diese Änderung entsprechend der beihilferechtlichen Regelungen in Art. 108 Abs. 3 AEUV zuvor durch die Europäische Kommission genehmigen lassen müssen. Zur Wahrung des aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Rechts auf den gesetzlichen Richter wäre das Bundesverwaltungsgericht daher verpflichtet gewesen, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob für die Einführung des Rundfunkbeitrags eine solche Notifizierungspflicht bestand. [...]
OTS: Koblenzer - Kanzlei für Steuerrecht newsroom: http://www.presseportal.de/nr/130270 newsroom via RSS: http://www.presseportal.de/rss/pm_130270.rss2
Pressekontakt: Richten Sie bitte Ihre Anfragen bzgl. der Pressemitteilung an Herrn Prof. Dr. Thomas Koblenzer per Mail an die Kanzlei über die Adresse der Pressestelle. Herr Hölzel wird die Anfrage für Sie koordinieren. Koblenzer - Kanzlei für Steuerrecht Pressestelle, ihr Ansprechpartner: Stefan Hölzel pressestelle@koblenzer-law.de Telefon: +49 211 - 138 66 315 Königsallee 14 40212 Düsseldorf
Ist eigentlich am Ende der Verhandlung bereits mit einer Entscheidung des BVerfG zu rechnen?
Mir ist das gerade nicht ganz klar. Ist da irgendetwas üblich?
Wer es nicht weiß: Die Entscheidung wird erst einige Monate nach der mündlichen Verhandlung getroffen und verkündet werden, es ist aber noch 2018 damit zu rechnen.Es lässt sich nicht genau sagen, wann das sein wird. Es kann zwei bis drei Monate später sein, das erscheint mir vorliegend wahrscheinlich. Nach § 30 Abs. 1 Satz 5 BVerfGG sollen zwischen dem Abschluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung nicht mehr als drei Monate liegen.
Wir werden es schon rechtzeitig erfahren ;)Das ist richtig. Das BVerfG wird, wahrscheinlich zwei bis drei Wochen vorher, den Verkündungstermin bekannt geben.
Bin nur neugierig wie inzwischenzeit die Verwaltungsgerichten bis zu Mai reagieren werden.Da bin ich auch gespannt.
Ich bin nämlich Beistand zu Frau F in Trier am 26.April 18.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-019.htmlZitatDer Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird [...] über vier Verfassungsbeschwerden, welche die Erhebung des Rundfunkbeitrags zum Gegenstand haben, verhandeln.
[...]
2. Die Beschwerdeführer rügen insbesondere eine fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Erlass der Umsetzungsgesetze zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag ihrer Ansicht nach um eine Steuer handelt.
Wenn man sich die Vorankündigung der Pressemitteilung durchliest, so lässt es einem Böses ahnen. Wenn als Hauptargument "insbesondere eine fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder" angeführt wird, so ist das ein nur schwaches Argument, dem sich leicht entgegnen lässt, dass die Gesetzgebung bezüglich Rundfunk bei den Ländern liegt. ...
Wieso soll das ein schwaches Argument sein? Auch wenn für die Gesetzgebung bezüglich Rundfunk die Länder zuständig sind, heißt das doch nicht, dass sie eine Rundfunksteuer erheben dürfen.
Wie bekommt das Gericht mit, ob man mit dem Laptop beim Tippen den Sound-Rekorder laufen hat?
Zum mittippen. Kann ja nicht jeder Steno.
Gebührengegner [Prof. Dr.] Christoph Degenhart ist in der Sache selbst trotzdem zuversichtlich. „Dass eine Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht über zwei Tage anberaumt wurde, ist sehr ungewöhnlich“, sagt der Professor. „Es deutet darauf hin, dass der Senat erheblichen Klärungsbedarf sieht. Wir stehen offenbar vor einer Grundsatzentscheidung.“
Verhandlungsgliederung in Sachen „Rundfunkbeitrag“
Pressemitteilung Nr. 31/2018 vom 4. Mai 2018
Aktenzeichen: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17
Wie bereits angekündigt, verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 16. und 17. Mai 2018 jeweils um 10.00 Uhr über vier Verfassungsbeschwerden, welche die Erhebung des Rundfunkbeitrags zum Gegenstand haben (siehe Pressemitteilung Nr. 19/2018 vom 6. April 2018).
Die mündliche Verhandlung wird voraussichtlich wie folgt gegliedert sein:
A. Einführung und Sachbericht
B. Einführende Stellungnahmen
C. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
D. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (Art. 3 Abs. 1 GG)
· Relevanter Vorteil
· Anknüpfung an den Inhaber der Wohnung
· Beitragsbemessung
Abhängigkeit von der Personenzahl
· Zweitwohnung
E. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im „nicht-privaten“, insbesondere gewerblichen Bereich
· Relevanter Vorteil
· Anknüpfung an die Betriebsstätte
· Anknüpfung an Dienstkraftfahrzeuge
· Beitragsbemessung
C. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
D. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (Art. 3 Abs. 1 GG)
E. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im „nicht-privaten“, insbesondere gewerblichen Bereich
lässt nichts gutes erahnen ... :-X
C. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
D. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (Art. 3 Abs. 1 GG)
E. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im „nicht-privaten“, insbesondere gewerblichen Bereich
Es stellt sich damit irgendwie schon die Frage, ob sie ausschließlich nur krampfhaft versuchen,
Gründe finden zu wollen, um den Rundfunkbeitrag als verfassungsgemäß darzustellen.
Naja, es ist schon ein Unterschied, ob festgestellt wird, dass der RBStV verfassungskonform ist, weil örR so wichtig wäre, oder ob festgestellt wird, dass der RBStV nicht mit der Verfassung vereinbar ist, aus all den bekanten Gründen,
...
C. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
D. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (Art. 3 Abs. 1 GG)
E. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im „nicht-privaten“, insbesondere gewerblichen Bereich
Es wird geprüft, ob der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. Hierzu können die Beteiligten vortragen. Naturgemäß werden die Vertreter der Beschwerdeführer darlegen, warum der Rundfunkbeitrag aus ihrer Sicht nicht verfassungsgemäß ist. Dazu wird angesichts von zwei Verhandlungstagen ausreichend Gelegenheit bestehen.C. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
D. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (Art. 3 Abs. 1 GG)
E. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im „nicht-privaten“, insbesondere gewerblichen Bereich
Es geht doch hier nur um die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags.
Von einer angeblichen Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags hat doch bisher nie einer Kläger gesprochen. Noch nie.
Es stellt sich damit irgendwie schon die Frage, ob sie ausschließlich nur krampfhaft versuchen,
Gründe finden zu wollen, um den Rundfunkbeitrag als verfassungsgemäß darzustellen.
Erneut ist wichtig zu sehen, was fehlt: die Vorlage zum EuGH. Darauf wird es nicht mehr ankommen.Das stimmt. Die Prüfung von Verfahrensverstößen durch das BVerwG sind insgesamt nicht in der Gliederung angeführt. Das heißt indes nicht zwingend, dass sie nicht zur Sprache kommen. Die Beschwerdeführer haben das Recht, dazu vorzutragen.
[...] und wir stehen da wie vor 85 Jahren - wenn wir das nicht schon seit 5 Jahren tun.Diese Konsequenz sehe ich auch und ich glaube, dass das Urteil in diesem Bewusstsein fallen wird.
1) 1Die Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht einschließlich der Verkündung von Entscheidungen ist öffentlich. 2Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts sind nur zulässighttps://dejure.org/gesetze/BVerfGG/17a.html
1. in der mündlichen Verhandlung, bis das Gericht die Anwesenheit der Beteiligten festgestellt hat,
2. bei der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen.
3Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann durch Anordnung des oder der Vorsitzenden zugelassen werden.
(2) Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens kann der oder die Vorsitzende die Aufnahmen nach Absatz 1 Satz 2 oder deren Übertragung sowie die Übertragung nach Absatz 1 Satz 3 ganz oder teilweise untersagen oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig machen.
(3) 1Tonaufnahmen der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht einschließlich der Verkündung von Entscheidungen können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken durch Senatsbeschluss zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. 2Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende teilweise untersagt werden. 3Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. 4Die Aufnahmen sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. 5Nimmt das Bundesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen. 6§ 25a Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Gegen die Anordnungen des oder der Vorsitzenden kann der Senat angerufen werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG) vom 08.10.2017 (BGBl. I S. 3546), in Kraft getreten am 18.04.2018 Gesetzesbegründung verfügbar (https://dejure.org/BGBl/2017/BGBl._I_S._3546)
Aber es spricht schon auch für sich, dass das Gericht selber kein Protokoll anbietet oder einen Audio-Mitschnitt.
Ich versuche dann soviel wie möglich mitzuschreiben. Aber gibt es nicht eigentlich auch einen Gerichtsschreiber von dem man das später einfordern kann?Meine Erfahrung bei Gericht ist, daß nur ein Bruchteil dessen, was gesagt wird, ins Protokoll kommt. Gerade die wichtigen Argumente verschwinden manchmal. Darum ist es besser, wenn so viele Leute wie möglich Protokoll schreiben und man sich dann hinterher, z.B. über dieses Forum, austauscht.
Zu Protokoll und Ton-Mitschnitt siehe u.a. unter
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html
II. Teil - Verfassungsgerichtliches Verfahren
Erster Abschnitt - Allgemeine VerfahrensvorschriftenZitat§ 25a
Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Darüber hinaus wird sie in einer Tonbandaufnahme festgehalten; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
...und - wie verwiesen - hier noch die entsprechende Passage aus der
Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGGO, 2015)
http://www.gesetze-im-internet.de/bverfggo_2015/BJNR028610015.html
mit einigen interessanten ergänzenden Festlegungen auch bzgl. nachträglicher Verwertung z.B. in wissenschaftlichen Publikationen ;)Zitat§ 24
(1) Der Senat beschließt, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet. Er kann zu § 17a BVerfGG ergänzende Regelungen für die mündliche Verhandlung und die Urteilsverkündung erlassen.
(2) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel eine vom Senat gebilligte Gliederung des Verhandlungsablaufes zugrunde, die den Verfahrensbeteiligten rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zugeht.
(3) Die Tonaufzeichnung, in der die mündliche Verhandlung festgehalten wird (§ 25a Satz 2 BVerfGG), steht nur den Mitgliedern des Gerichts und den Verfahrensbeteiligten zum Abhören im Gericht zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig.
(4) Wenn und soweit Abschriften für den Gebrauch des Gerichts angefertigt werden, können die Verfahrensbeteiligten davon Abdrucke erhalten.
(5) Zur Veröffentlichung oder Auswertung in einer wissenschaftlichen Publikation oder einer Verfahrensdokumentation können Abschriften von Äußerungen freigegeben werden, wenn dies auf Grund einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Publikation mit den Belangen der Verfahrensbeteiligten und der Erklärenden gerechtfertigt ist. Sind in den Abschriften personenbezogene Daten enthalten, finden die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes für die Übermittlung zu Forschungszwecken Anwendung.
(6) Ehe Einsicht in eine in der Abschrift enthaltene Äußerung gewährt wird, erhalten die Erklärenden Gelegenheit, zur Richtigkeit der Abschrift Stellung zu nehmen; sie können auch stilistische Korrekturen anregen, die den Sinn nicht verändern. Die Entscheidung trifft jeweils die oder der Vorsitzende des Senats. Einwendungen, denen nicht entsprochen wird, sind zu den Akten zu nehmen. Von der Anhörung der Erklärenden kann abgesehen werden, wenn dies unverhältnismäßig aufwändig wäre.
(7) Auf § 25a BVerfGG ist zu Beginn der mündlichen Verhandlung hinzuweisen.
Da aber nicht gesichert ist, genau wie ausführlich schriftlich protokolliert wird oder dümmstenfalls im Nachgang "festgestellt" werden könnte, dass der Ton-Mitschnitt "fatalerweise nicht funktioniert" hat :o ::) :angel: sollte dennoch jede/r protokollieren, so gut sie/er kann ;)
Meine Truppe wird sich um 8.30 Uhr Hauptbahnhof Karlsruhe Ausgang Stadtgarten/Zoo treffen.@Moderatoren: ja, Vollzitat, bitte so lassen.
Wir werden so gegen 9 Uhr beim Bundesverfassungsgericht sein, Einlass ab 9.15 Uhr
Hier also die "temporäre" Handy-Nummer für die Verhandlungstage:ich sehe die Rufnummer nicht in Whatssapp.... wäre das noch eine Möglichkeit, das einzurichten ?
0177 - ...........................
Wenn ich das "Klingeln" höre, gehe ich dran, wenn nicht dann nicht, vor allem nicht, während der Verhandlungen.
An alle Mitstreiter, die eine andere, persönliche Handy-Nummer von mir haben:
Für Euch bin ich natürlich darunter jederzeit weiterhin erreichbar, rufe auch zurück!
Hier also die "temporäre" Handy-Nummer für die Verhandlungstage:
0177 - .................
Liebe Mitstreiter,
hier nun eine Möglichkeit, mich auf einer "temporären" Handynummer ab Mittwoch 16.05.18 ab 8.20 Uhr
bis Ende der Verhandlungen, Donnerstag, 17.05.18 zu erreichen.
der SWR fährt seine "Geschütze" auf und ist schon sehr Präsenz, wie man sehen kann.
Der Haus- und Hofnachrichtensender baut schon sein Bollwerk auf 8)der SWR fährt seine "Geschütze" auf und ist schon sehr Präsenz, wie man sehen kann.
Der Haus- und Hofnachrichtensender baut schon sein Bollwerk auf 8)der SWR fährt seine "Geschütze" auf und ist schon sehr Präsenz, wie man sehen kann.
Hier ist der Link zum SWR-Livestream:Hat jemand schon was zu diesem Professor ausgegraben, das man da mal ins Bild halten sollte?
https://swrmediathek.de/player.htm?show=85992d60-5762-11e8-9c74-005056a12b4c
Und natürlich freue ich mich, wie wohl auch jeder andere "zuhausegebliebene" über rege berichterstattung und möglichst viele "Zwischenberichte" in den Pausen.
;)
Alles Liebe, Julian!
Ich muss allerdings gestehen dass ich mir nicht allzuviel davon verspreche und habe eher die Hoffnung dass vom EuGh was anständiges kommt.
Warten wir es ab.
... und im ggf. im Internet dem Link zum SWR-Livestrem folgen und die Schweißperlen zählen - nicht ärgern! - nur staunen! ;)
https://swrmediathek.de/player.htm?show=85992d60-5762-11e8-9c74-005056a12b4c
Und weiterhin bin ich mir sicher, dass sich zumindest SIXT ein negatives Urteil nicht gefallen lassen wird - die werden vor den EuGH ziehen.Man kann nicht einfach vor den EuGH ziehen. Notwendig ist die Vorlage eines nationalen Gerichts an den EuGH. Dies ist auch im Sixt-Verfahren nicht geschehen. Letztinstanzliche nationale Gerichte sind zu so einer Vorlage unter Umständen verpflichtet. Erfolgt die Vorlage nicht, kann dies ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sein. Dies ist von Sixt gerügt worden. Das kann man in dem hier verlinkten Dokument:
Man kann nicht einfach vor den EuGH ziehen.
Der Livestream funktioniert scheinbar nichtStimmt.
BVerfG live: Der Rundfunkbeitrag
http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video-404077.html
Und, ein bisschen versteckt, jetzt auch beim SWR:
https://www.swr.de/swraktuell/Sondersendung-Bundesverfassungsgericht-fuer-Online,av-o1024034-100.html
A. Einführung und Sachbericht
B. Einführende Stellungnahmen
C. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
D. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (Art. 3 Abs. 1 GG)
· Relevanter Vorteil
· Anknüpfung an den Inhaber der Wohnung
· Beitragsbemessung Abhängigkeit von der Personenzahl
· Zweitwohnung
E. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im „nicht-privaten“, insbesondere gewerblichen Bereich
· Relevanter Vorteil
· Anknüpfung an die Betriebsstätte
· Anknüpfung an Dienstkraftfahrzeuge
· Beitragsbemessung
Die Beschwerdeführer rügen insbesondere eine fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Erlass der Umsetzungsgesetze zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag ihrer Ansicht nach um eine Steuer handelt. Zudem machen sie im Kern verschiedene Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz geltend. So sei das vorliegende Beitragsmodell, bei dem der Rundfunkbeitrag unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten erhoben werde, verfassungswidrig. Speziell hinsichtlich der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich wird zudem gerügt, die Erhebung nur eines Rundfunkbeitrags für jede Wohnung unabhängig von der Anzahl der dort wohnenden Personen benachteilige Einpersonenhaushalte gegenüber Mehrpersonenhaushalten in einer Weise, die nicht mehr vor dem allgemeinen Gleichheitsrecht gerechtfertigt sei. Auch stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag erhoben werde, obwohl deren Inhaber nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Rundfunk konsumieren könnten. Im Hinblick auf die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich wird sich der Senat unter anderem mit den Fragen auseinandersetzen, ob eine Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für zu nicht ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge verlangt werden kann und ob die degressiv gestaffelte Beitragserhebung nach der Anzahl der Beschäftigten einer Betriebsstätte verfassungskonform ist.
Die Verhandlung ist vorbei.
Morgen findet nichts mehr statt.
Alle Punkte konnten heute schon behandelt werden, mit 2 Pausen.
Es gibt nicht nur den EuGH, sondern auch noch den EGMR, der auch viele Möglichkeiten eröffnet gegen den RBStV zu klagen. Hinsichtlich des Gleichheit-Problem gibt es beispielsweise den Art. 14 EMRK.Das ist richtig. Nach meiner Kenntnis kann im Falle des Unterliegens am Bundesverfassungsgericht durch die (Verfassungs-)Beschwerdeführer Beschwerde beim EGMR eingelegt werden..
Man kann nicht einfach vor den EuGH ziehen.
Doch, hätte man machen können, könnte man immer noch machen. Machte aber keiner und wird auch keiner machen !
Glücklicherweise gibt es ja aber bekanntermaßen die Vorlage des LG Tübingen. Insofern werden wir eine Entscheidung des EuGH bekommen.
Die Möglichkeit beim EuGH gab es schon seit Einführung des BS wurde aber auch in diesem Forum ignoriert und gelöscht.Also, ich habe es hier noch nicht erlebt, dass sachliche Informationen gelöscht wurden (insofern sie an der richtigen Stelle gepostet wurden). Das Problem ist einfach, dass du falsch liegst.
Dem EmGR sollte man aber nicht mit so einem ausgemachten Blödsinn wie Steuer vs. Abgabe kommen!Die Frage, ob der Rundfunkbeitrag eine Steuer ist, betrifft die im Grundgesetz verankerte Finanzverfassung der BRD und wird daher abschließend vom BVerfG entschieden. Ein Bezug zur EMRK besteht nicht.
Es ist wirklich sehr sehr schade, dass die mündlichen Verhandlungen des Bundesverfassungsgerichts nicht gefilmt werden dürfen.
warum darf man keinen Lifestream ins Internet stellen?
Meine Frage ist warum gibt es das Verbot der Aufzeichnung überhaupt?
Sind denn die europarechtlichen Fragen (vor allem zum Wettbewerbs- und Beihilferecht) thematisiert worden?
Paulus ....Bemerkung .... Geräte würden heute ja praktisch "nichts mehr kosten", ja wären sogar teilweise umsonst zu haben.
...
Provider....ZDF Rechtsbeistand ernsthaft behauptete es gäbe ja sowas wie "Flatrates" und da müßte man dann ja gar nichts bezahlen.
ZDF Rechtsbeistand ernsthaft behauptete es gäbe ja sowas wie "Flatrates" und da müßte man dann ja gar nichts bezahlen
Das ist unglaublichDas ist unglaublich DUMM.
Wann und wie wird denn mal diese unübersichtliche und unaufgeräumte Baustelle "Datenschutz" aufgeräumt ?
Da steckt doch wohl einiges an Sprengstoff :police: drin ?!
REDESKRIPT VON THOMAS KOBLENZER BEI DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG
http://www.koblenzer-law.de/dateien/2018-05-16_Redeskript.pdf (http://www.koblenzer-law.de/dateien/2018-05-16_Redeskript.pdf)
Persönlich fand ich die Argumentation langatmig und wiederholend, aber vielleicht muss das so sein damit die Richter (und nur die sind die wichtigen Empfänger) es verstehen.
Jemand der "wohnungslos" ist, der zahlt auch keinen Beitrag. Jemand der eine Wohnung leerstehen lässt, aber schon. Besitz oder Miete ist beitragspflichtig, nicht wohnen !
Nein! eine unvermietete Mietwohnung und ein nicht bewohntes Haus sind nicht beitragspflichtig.Das kommt darauf an was Du damit meinst. Wenn Du eine Ferienwohnung hast, die Du einmal im Jahr benutzt, dann ist dies für den "Normalmenschen" die meiste Zeit leerstehend und nicht bewohnt, für den Beitragsservice aber schon. Den Nachweis, dass Du dort nicht wohnst kannst Du fast nicht erbringen, es sei denn Du stellst dauerhaft Strom und Wasser ab und auch dann darfst Du Dich je nach LRA mit ihr rumstreiten.
Wenn Du eine Ferienwohnung hast, die Du einmal im Jahr benutzt, dann ist dies für den "Normalmenschen" die meiste Zeit leerstehend und nicht bewohnt, für den Beitragsservice aber schon.
Es wird allerdings in der Erhebung Veränderungen geben, da bin ich ganz sicher, vermutlich mit einer Übergangszeit.Dann wird es mit Sicherheit aber auch wieder Gewinner und Verlierer geben, nur eben völlig andere nach einem neuen dilettantisch frisiertem "Verteilerschlüssel". Erneute Benachteiligungen sowie Übervorteilungen sind praktisch schon vorprogrammiert. Die ultimative Lösung für allen recht getan wird es unter Zwang niemals geben können. Es wird nur Flickschusterei und ein notdürftiges Update der verkorksten 2013er Regelung.
Was ist denn eigentlich aus dem Gedankengang geworden, das Ganze in einem Abo-Model zu verpacken? Kam die Idee überhaupt zur Sprache? Oder ist der Ansatz wieder vom Tisch?
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-031.htmlZitat...http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-019.html
...
C. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags
...ZitatDie Beschwerdeführer rügen insbesondere eine fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Erlass der Umsetzungsgesetze zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag ihrer Ansicht nach um eine Steuer handelt....
wirklich hineinversetzen können. Personen, die den Rundfunk bewusst ablehnen bzw. nicht nutzen wollen, werden unter „Kollateralschäden“ verbucht, da für deren Anliegen politisch ohnehin keine sonderliche Sympathie besteht, und die Abgabe als eher gering angesehen wird.
Fast schon Mitleid konnte ein evtl. unwissender Zuhörer bekommen, als Eicher aus der Praxis des BS erzählt hat („Sie können sich gar nicht vorstellen, wie schwierig das ist, was im BS los ist. Der Beitragsservice ist am Limit, er schafft es gerade so, aber noch weitere Belastungen würde er nicht mehr verkraften“). Das Rundfunkrecht ist laut Eicher „wie ein Raum, in dem man in der Mitte steht, und in jeder Raumecke ein hungriger Löwe sitzt“. Die große Kunst sei es dann, „von keinem der Löwen gefressen zu werden.“ Jede Bewegung, bzw. Umstellung des Systems, auch nur in kleinsten Korrekturen sei äußerst schwierig umzusetzen, risikobehaftet, und habe ungewisse Ergebnisse zur Folge.
Ich bin sehr gespannt, was das BVerfG daraus macht. Jedenfalls wird jede auch nur kleinere Änderung für Hektik, Untergangsstimmung und unzählige graue Haare bei Eicher & Co sorgen. ;D
Wenn man soviel Angst vor den Löwen hat, warum hat man sich dann bewegt? Man hätte alles beim Alten gelassen und nichts wäre passiert.
Schon eine eventuelle teilweise Änderung der „Zweitwohnungsregelung“ würde einige Prozent Ertragsänderung mit sich bringen, was langfristig vorher geplant werden müsse, und sich dann wieder auf die Beitragshöhe auswirken würde, mit eventuellen Rückkopplungen auf die Ausfallquote und „Beitragsakzeptanz“.Tja, Herr Eicher stellt hiermit die ganze Unfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks offen zur Schau. Steif, unbeweglich und völlig unflexibel.
Wenn man soviel Angst vor den Löwen hat, warum hat man sich dann bewegt? Man hätte alles beim Alten gelassen und nichts wäre passiert.
Der Beitragsservice ist am Limit? Wieso? Es ist doch alles einfacher geworden. Verwaltungskosten wurden gespart und Schnüffeln ist nicht mehr notwendig.
Irgendwann sollte sich der ÖRR mal für eine Story entscheiden.
Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, aktzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!
Sind denn die europarechtlichen Fragen (vor allem zum Wettbewerbs- und Beihilferecht) thematisiert worden?
Hallo!
Zu auftauchenden Zeitungsartikeln, was denn jetzt das BVerfG zum Beitrag meint -- soweit ich bisher weiß, haben sich die Richter (IMHO entsprechend ihrer Neutralität) nicht zu anschließenden Interviews hergegeben.
....Eicher ... : „...Der Beitragsservice ist am Limit, er schafft es gerade so, aber noch weitere Belastungen würde er nicht mehr verkraften“.
....
Jede Bewegung, bzw. Umstellung des Systems, auch nur in kleinsten Korrekturen sei äußerst schwierig umzusetzen, risikobehaftet, und habe ungewisse Ergebnisse zur Folge.
Sind denn die europarechtlichen Fragen (vor allem zum Wettbewerbs- und Beihilferecht) thematisiert worden?
Ja, als ein RA der Beschwerdeführer damit anfing, wurde er vom Gericht unterbrochen.
Das ist ja hochinteressant.Sind denn die europarechtlichen Fragen (vor allem zum Wettbewerbs- und Beihilferecht) thematisiert worden?Ja, als ein RA der Beschwerdeführer damit anfing, wurde er vom Gericht unterbrochen.
Ausflüge zum Europarecht hat dieses Gericht nicht zu klären.Dieses ist selbst nach Aussage des BVerfG nicht ganz richtig!
Könnten wir vielleicht einfach mal beim Thema bleiben, und nich jeden Beitrag als Europarecht titulieren.
Hier geht es um Verfassungsrecht, und in anderem Thread(s) um Europarecht. Lasst uns bitte diese Trennung beibehalten.
Aufgrund von gesunkenen Einnahmen in den Jahren vor 2013.
Da zeigt sich das wahre Gesicht der ÖR: Sicherung der Gehalts und Rentenpfründe und "Abschöpfung" der Bürger und Firmen. [...] Schliesslich wird am Ende nur über die Verfassungsmässigkeit im Sinne der zwei GG Paragraphen entschieden. Der Rest der Verhandlung könnten Nebelkerzen sein. Man darf gespannt sein.
....Eicher ... : „...Der Beitragsservice ist am Limit, er schafft es gerade so, aber noch weitere Belastungen würde er nicht mehr verkraften“.
....
Jede Bewegung, bzw. Umstellung des Systems, auch nur in kleinsten Korrekturen sei äußerst schwierig umzusetzen, risikobehaftet, und habe ungewisse Ergebnisse zur Folge.
Das ist doch ein Widerspruch zu der Begründung, der Rundfunkbeitrag ist eine Verwaltungsvereinfachung.
Verwaltungsvereinfachung bedeutet doch normalerweise:
- Kostenminimierung
- Entlastung der Mitarbeiter
- Zeitersparnis
- dadurch frei werdende Ressourcen - > könnten anderweitig genutzt werden
Durch die Verwaltungsvereinfachung der Rundfunkbeitragseinführung hätte der Beitragss. doch entlastet werden müssen?
Da hätten die ach so intelligenten Richter doch ruhig mal nachfragen können ( ? )
Markus
Das BVerfG will auch nur den Anschein vermeiden, diese Verhandlung hätte irgendwas mit der EU, geschweige denn was mit Beihilferecht zu tun.
Dieser oder andere "innovative" Ansätze kamen nicht zur Sprache. Die Verhandlung war von der Grundannahme geprägt, dass der ÖRR in seiner aktuellen Form, Größe und Organisationsform unverzichtbar, alternativlos und notwendig ist. Es bestand scheinbar Konsens darüber, dass daher nun eben eine Zwangsabgabe erforderlich ist; die Debatte ging anschließend um eher technische/juristische Detailfragen.
Irgendwann war die Angst davor größer als die Angst vor den Löwen, und die folgende hektische Bewegung des Frosches führt nun dazu, dass er von diesen gefressen wird.
Wurde in der Verhandlung den die Praxis der Zahlungsverpflichtung erläutert? z.b. diese Geschichte von WGs, bei denen nur einzelne zur Zahlung verfolgt werden, andere jedoch nicht (klarer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz) und deren implizierte Folgen?
Wurde in der Verhandlung den die Praxis der Zahlungsverpflichtung erläutert? z.b. diese Geschichte von WGs, bei denen nur einzelne zur Zahlung verfolgt werden, andere jedoch nicht (klarer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz) und deren implizierte Folgen?
Nein, die perverse Art der Beitragseintreibung wurde nicht besprochen, es ging nur um die Verfassungsmäßigkeit des Beitrages an sich.
Wurde in der Verhandlung den die Praxis der Zahlungsverpflichtung erläutert? z.b. diese Geschichte von WGs, bei denen nur einzelne zur Zahlung verfolgt werden, andere jedoch nicht (klarer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz) und deren implizierte Folgen?Wie schon erwähnt, wurde die Schikane nicht näher erläutert. Jedoch ließ sich RA Bölck über die "lebenslange Verfolgung" per Meldedatenabgleich aus.
Wenn jetzt das BVerfG feststellt, daß ab 2013 der BS und die LRV's nicht gesetzeskonform sind und den BS u. LRA zu Neuanpassungen auffordert,
kann man dann alle ab 2013 bezahlten Beiträge zurückfordern bzw. sind alle noch offenen Forderungen des BS ab 2013 nichtig?
Wenn in einem Urteil nicht alle Ungerechtigkeiten berücksichtigt werden, wird halt weiter geklagt.
...
...
Zudem ist fraglich, ob diese Beiträge dann auch wirklich zurückgezahlt werden müßten, da die LRA nicht konkursfähig sind.
...
Es ist fraglich, ob Beiträge, die schon verjährt sind, noch zurückgefordert werden könnten. Zudem ist fraglich, ob diese Beiträge dann auch wirklich zurückgezahlt werden müßten, da die LRA nicht konkursfähig sind.
Ein Nutzungs-Zwang ist jedoch insgesamt nicht nachvollziehbar.
Es ist fraglich, ob Beiträge, die schon verjährt sind, noch zurückgefordert werden könnten.Wir sind im EU-Recht; eine nicht genehmigte Beihilfe ist zu 100% zurückzufordern!
Ein Nutzungs-Zwang ist jedoch insgesamt nicht nachvollziehbar.Den hat es ja auch nicht; trotz einer evtl. erfolgten unfreiwilligen, also Zwangszahlung zugunsten des ÖRR, hast Du nicht die Pflicht, deren Produkte zu nutzen.
Das ist genau das was mir fehlt in Deutschland: Eine Grundsatzdebatte.
Braucht es diesen gewaltigen ÖRR wirklich zwangsfinanziert?
...
Das diese Thematik nicht beim BverfG auf den Tisch bzw. zur Sprache kam ist ein riesiger Nachteil für uns Zwangsbeitragsgegner.
Die Ausgaben des ÖRR verletzen welche Deiner Grundrechte? Das ist schlicht nicht justiziabel.
Das Gericht selbst schien auch nicht allzu begeistert von der wohnungsbezogenen Beitragspflicht zu sein, sondern eine Pro-Kopf-Abgabe für fairer zu halten (Spekulation aufgrund der immer wieder in diese Richtung gehenden Fragen der Richter). Man wird dort inzwischen schon gesehen haben, daß der Beitrag lange nicht so fair ist, wie das in Eigenpropaganda gern behauptet wird.
Wenn man den "Beitrag" nicht für ideal hält, wie kommen die Richter dann auf das schmale Brett, dass dies bei einer Pro-Kopf-Abgabe anders wäre? Auch in dem Fall wäre die Abgabe unausweichlich, es würde jeder, - auch Nichtnutzer! - belastet.Wenn man die derzeitige Wohnungsabgabe mit einer potentiellen Pro-Kopf-Abgabe vergleicht, so werden in beiden Fällen (praktisch) alle belastet. Insofern würde sich nichts ändern. Bei der Wohnungsabgabe erfolgt die Belastung allerdings ungleichmäßig (Single-Wohnungen vs. Mehrpersonen-Wohnungen, Zweitwohnungen). Diese Ungleichbelastung erfolgt, ohne dass es hierzu irgendeine erkennbare Rechtfertigung gäbe. Die Rundfunknutzungsmöglichkeiten der einzelnen Personen erhöhen sich nicht, wenn sie mehrere Wohnungen bewohnen und vermindern sich nicht, wenn sie mit anderen zusammenwohnen. Die Pro-Kopf-Abgabe würde zu einer gleichmäßigen Belastung führen und daher dem Gleichheitsgrundsatz eher entsprechen. In diese Richtung gingen nach meinem Verständnis die Fragen des Gerichts.
Sorry - aber bei der Debatte wird vergessen?/übersehen? dass das BVerfGDas ist durchaus eine relevante Frage. Siehe dazu allein diese Aussage am Ende der Einführung in die mündliche Verhandlung durch Vizepräsident Kirchhof:
- nicht die Finanzierung eines ÖRR in Frage stellt (auch nicht zu stellen hat(te))
"Dahinter steht freilich stets die Beurteilung der Notwendigkeit und Rechtfertigung einer Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks durch Abgaben und seiner Rolle für die Meinungsbildung in Demokratie und Gesellschaft"
- nicht über die Art und Weise einer Finanzierung zu urteilen hatDas BVerfG muss auch mögliche Alternativen zum jetzigen System in den Blick nehmen. Denkbar ist auch, dass es eine aus seiner Sicht verfassungsgemäße Übergangsregelung erlässt.
- nicht zu befinden hat, ob per Kopfpauschale, Augenfarbe, Brust- oder Bauchumfang oder sonstwie finanziert wird
Es hat "nur" darüber zu urteilen, ob die momentane Umsetzung der Finanzierung verfassungsgemäß ist oder nicht.
Das BVerfG muss auch mögliche Alternativen zum jetzigen System in den Blick nehmen. Denkbar ist auch, dass es eine aus seiner Sicht verfassungsgemäße Übergangsregelung erlässt.Übergangsregelung ?
Aus einer "widerspenstigen Wohnung " werden 2 "widerspenstige Köpfe"
Dieser oder andere "innovative" Ansätze kamen nicht zur Sprache. Die Verhandlung war von der Grundannahme geprägt, dass der ÖRR in seiner aktuellen Form, Größe und Organisationsform unverzichtbar, alternativlos und notwendig ist. Es bestand scheinbar Konsens darüber, dass daher nun eben eine Zwangsabgabe erforderlich ist; die Debatte ging anschließend um eher technische/juristische Detailfragen.Was kann durch eine Zwangsabgabe gedeckt werden? Ich kann gleichzeitig max. einen Sender verfolgen, warum bezahle ich also mehrere Sender die zeitgleich senden?
Braucht es diesen gewaltigen ÖRR wirklich zwangsfinanziert?
Netflix kostet 10€ im Monat und ist um welten besser, mein internetanschluss kostet 20€ und bietet mir zugang zu allen informationen die auf Webservern stehen.
Da wirft sich doch gleich mal die Frage auf: Wie ist der Verhandlungstag bezgl. der laufenden Vollstreckungsersuchen der LRA zu verwerten?Gar nicht.
Wurde in der Verhandlung den die Praxis der Zahlungsverpflichtung erläutert? z.b. diese Geschichte von WGs, bei denen nur einzelne zur Zahlung verfolgt werden, andere jedoch nicht (klarer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz) und deren implizierte Folgen?
Guten Abend,
ich hätte da eine Frage zu den möglicherweisen Auswirkungen.
Wenn jetzt das BVerfG feststellt, daß ab 2013 der BS und die LRV's nicht gesetzeskonform sind und den BS u. LRA zu Neuanpassungen auffordert,
kann man dann alle ab 2013 bezahlten Beiträge zurückfordern bzw. sind alle noch offenen Forderungen des BS ab 2013 nichtig?
Es interessiert ja nicht nur die Nichtnutzer sondern auch die Zwangsnutzer.
Grüße
sollte es nicht im Passenden -Thread sein bitte verschieben, hab auf die schnelle nichts passenderes gefunden.
Edit DumbTV:
Wie bereits weiter oben (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.msg172631.html#msg172631) dargelegt:
Diese und ähnliche Fragen bitte nicht hier, sondern ggf. in einem geeigneten neuen Thread stellen.
Bitte hier in diesem Thread die "nur" Vorgänge und Abläufe rund um die Verhandlung beim BVerfG besprechen
[...] Redeskript der einführenden Stellungnahme von RA Koblenzer:Wenn man sich das so durchliest, hat man den Eindruck "wohnungsbezogen" würde auch auf "kopfbezogen" zutreffen.
http://www.koblenzer-law.de/dateien/2018-05-16_Redeskript.pdf
Und auf eines möchte ich gerne hinweisen. Zwischen den ÖRR und Nexflix (und privaten Sendern) besteht ein Unterschied! Die ÖRR sind alles (Bundes-)Länderanstalten, die privaten Sender bundesweite Einrichtungen - abgesehen mal von den vielen regionalen Radio-Sendern, die aber wiederum nicht in einem Bundesland ihren Sender sitzen haben müssen.Danke für die Info.
Sorry - aber bei der Debatte wird vergessen?/übersehen? dass das BVerfGDas ist leider richtig, nur hat man beim ÖRR leider vergessen, einen Weg des Ausstiegs einzubauen.
- nicht die Finanzierung eines ÖRR in Frage stellt (auch nicht zu stellen hat(te))
- nicht über die Art und Weise einer Finanzierung zu urteilen hat
- nicht zu befinden hat ob per Kopfpauschale, Augenfarbe, Brust- oder Bauchumfang oder sonstwie finanziert wird
Es hat "nur" darüber zu urteilen ob die momentane Umsetzung der Finanzierung verfassungsgemäß ist oder nicht.
Unter dem Thema:und dessen Einlassungen zur Wohnung bzw. zur Person:
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg173020/topicseen.html#msg173020
befindet sich auch das Redeskript der einführenden Stellungnahme von RA Koblenzer:
http://www.koblenzer-law.de/dateien/2018-05-16_Redeskript.pdf
Und das ist schade, dass es nicht auf den Tisch kam, dass 20+ Fernsehsender und 60 Radiosender mit zahlreichen Unterhaltungsangeboten einfach nicht mehr zwangsfinanziert werden können [...]
Vortrag des Beschwerdeführers (Maxkraft24) vor dem BVerfG am 16.05.2018
- verdrängt mit ca.90 Prog. die private Meinung,
- Euronews kommt mit nur 1 bis 2 % der Summe aus und sendet dazu in vielen Sprachen,
Es hat "nur" darüber zu urteilen ob die momentane Umsetzung der Finanzierung verfassungsgemäß ist oder nicht.Wie User P bereits ausführt, kann es durchaus Aufgabe des BVerfG sein, alles auf den Prüfstand zu stellen, denn der Übereinstimmung mit dem Grundgesetz bedarf es in jedem einzelnen Punkt, keinesfalles nur im Bereich der finanziellen Vereinbarkeit.
Dieses wort "nur" steht gewiss aus den falschen Gründen in Anführungszeichen, denn aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass der verfolgte Zweck grundsätzlich im Verhältnis stehen muss zu den Mitteln und ihres Einflusses auf unsere Grundrechte. Das ist quasi die Aussage von pinguin in anderen Worten.Es hat "nur" darüber zu urteilen ob die momentane Umsetzung der Finanzierung verfassungsgemäß ist oder nicht.Wie User P bereits ausführt, kann es durchaus Aufgabe des BVerfG sein, alles auf den Prüfstand zu stellen, denn der Übereinstimmung mit dem Grundgesetz bedarf es in jedem einzelnen Punkt, keinesfalles nur im Bereich der finanziellen Vereinbarkeit.
Diese Übereinstimmung ist bereits dann nicht gegeben, wenn die Länder von den Rahmenvorgaben des Bundes abweichen, wo sie nicht abweichen dürfen; siehe BVerfG 2 BvN 1/95 zu Art. 31 GG, wonach bereits einfaches Bundesrecht, (wie die EMRK), jede Art von Landesrecht bricht.
[...]
Unter dem Thema:und dessen Einlassungen zur Aufkommensneutralität:
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg173011.html#msg173011
befindet sich auch das Redeskript der einführenden Stellungnahme von RA Koblenzer:
http://www.koblenzer-law.de/dateien/2018-05-16_Redeskript.pdf
Zu alldem kommt hinzu, dass die Regelungen des RBStV auch aufgrund ihrer fehlenden Aufkommensneutralität als neue Beihilfe zu qualifizieren sein könnten, die einer Zustimmung durch die Europäische Kommission bedurft hätte.
...
Für die Beitragsperiode 2017 bis 2020 wurde von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) erst kürzlich ein Überschuss von insgesamt 544,5 Mio. € festgestellt (siehe S. 16, 17 des 21. Berichts der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten - KEF).
Aufkommen, das
Bedeutungsübersicht
1. a. (Wirtschaft) Summe der Einnahmen (aus Steuerabgaben u.?a.) in einem bestimmten Zeitraum
"Darüber hinaus ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel auch bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht erkennbar."BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 199/11 -
Zu den weiteren Berichten und "Nachrichten" siehe u.a. unter
Pressemeldungen Verhandlung BVerfG 05/18
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,136.0.html
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.0.html
Vortrag des Beschwerdeführers (Maxkraft24) vor dem BVerfG am 16.05.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27497.0.html
1. Wann ist ...Es dauert schon ein paar Wochen. Das geht nicht so fix. Es muss alles auf Richtigkeit geprüft werden.
2. ... Oder ists komplizierter, weils am Bundesverfassungsvericht ist?
Um die (spekulative) Fragestellung, wie lange es genau bis zur Verkündung des Urteils dauern wird/ könnte, abzuschließen, hier als letztes Beispiel noch der Zeitablauf zu den Normenkontrollanträgen bzgl. des thematisch gar nicht so fernen "ZDF-Staatsvertrag"
Pressemitteilung Nr. 62/2013 vom 14. Oktober 2013
Mündliche Verhandlung in Sachen „ZDF-Staatsvertrag“
1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am
Dienstag, 5. November 2013, 10.00 Uhr
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-062.html
Pressemitteilung Nr. 19/2014 vom 4. März 2014
Urteilsverkündung in Sachen „ZDF-Staatsvertrag“
1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf der Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2013 (siehe Pressemitteilung Nr. 62/2013 vom 14. Oktober 2013) am
Dienstag, 25. März 2014, 10.00 Uhr,
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-019.html
Es hat somit von der Verhandlung Anfang November 2013 bis zur Urteilsverkündung Ende März 2014 reichlich 4 1/2 Monate gebraucht.
Bitte aber diese Frage, da sie zu spekulativ ist und uns über die diesbezüglichen bisherigen Erkenntnisse nicht konstruktiv weiterbringt, hier nicht weiter vertiefen.
Es bleibt bei einer Zeitspanne von vermutlich 3-6 Monaten. Ausnahmen in die eine oder andere Richtung nicht ausgeschlossen - aber genau das bleibt alles höchst spekulativ.
Wir werden es schon rechtzeitig erfahren ;)
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit ca. 11% Mehreinnahmen in 2014 und 2015 unter Annahme eines konstanten Gebühren-/Beitragssatzes gegenüber 2012 von Aufkommensneutralität keine Rede sein kann.Gemäß den hier im Forum schon benannten Ausführungen der EU-Kommission zu "staatlichen Beihilfen" dürfen Unternehmen, die staatliche Beihilfen erhalten, maximal 10% Mehrerlös für eine nicht kummulative Rücklage erzielen; wurde diese Rücklage nicht innerhalb von 12 Monaten nach letztem Jahresabschluß aufgewendet, ist der Betrag der Rücklage von der neuen staatlichen Beihilfe abzuziehen. (Meine derzeitige Kenntnis).
Wäre das entscheidungserheblich?
Du möchtest gerne einen Teich trocken legen, wogegen sich die Frösche wehren. Ein Frosch wird dann vom Richter vorgeladen, :laugh:Quak !
Zitat1. Bevollmächtigte der Beschwerdeführer
2. Bevollmächtigte der Beklagten des Ausgangsverfahrens, aller übrigen Rundfunkanstalten, der ARD und des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
3. NDR
4. Bevollmächtigter des ZDF
5. Bevollmächtigte des Deutschlandradio
6. Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)
7. Wissenschaftlicher Beirat beim Bundesministerium der Finanzen
8. Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten
9. Bund der Steuerzahler e.V.
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
(...)
2. bei (..) Zweifeln über die (..) Vereinbarkeit (..) von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze (..) auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;"
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_93.html
und
§76 BVerfGG
Bundesregierung stellt Anträge.
"(1) Der Antrag der Bundesregierung, (..) ist nur zulässig, wenn der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht [für nichtig oder richtig hält].
Seitens der eg. Länder gab es eine gemeinsame Stellungnahme durch ->Dörr.
soll das eigentlich so eine Art von Volksverdummung werden, was das BverfG da veranstaltet ?
[...], warum in der Verhandlung überhaupt Leute vom öffentlichen Rundfunk zugegen waren? Angegriffen durch die Klage wurde doch der Gesetzgeber und der RBStV. Der kommt doch nicht von den Landesrundfunkanstalten. [...]
Warum wurde das von den Prozessvertretern (Rechtsanwälte der Klägerseite) nicht thematisiert?
Augenzeugen berichten, dass Prof. Wieland (Prozessbevollmächtiger des ZDF) einen seiner Redebeiträge eröffnet habe "Wir Gesetzgeber ..."Also wenn das ZDF sich als Gesetzgeber bezeichnet und das BVerfG die Landesregierungen zusammen mit den Rundfunkanstalten als "Rundfunkseite" bezeichnet, kann die materielle Staatsnähe wohl nicht mehr abgestritten werden.
(Sozusagen ein echter Freudscher Lapsus)
Auch von den Verfassungsrichtern wurden die Vertreter der Rundfunkanstalten und der Landesregierungen mehrfach als eine gemeinsame 'Fraktion' angesprochen. Vorsitzender Ferdinand Kirchhof sprach wohl mehrmals von der "Rundfunkseite", die eventuell noch etwas vortragen wolle?
Diese Unbekümmertheit bestätigt nur, was eigentlich ohnehin allen klar ist, dass dieses Rundfunkermächtigungsgesetz letztlich von den Rundfunklobbyisten selbst geschrieben wurde.
Prof. Wieland (Prozessbevollmächtiger des ZDF) ... "Wir Gesetzgeber ..."Was mir im Zusammenhang mit der Saalbesetzung bei der Verhandlung - siehe hier im Thread weiter oben unter
...
Dass aber die "Volksvertretungen" der Länder unisono die ihnen vorab gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen, sondern beschlossen haben, von einer Stellungnahme abzusehen, spricht Bände..
....
Dass sich dann auch zur Verhandlung am BVerfG kein Vertreter der Volksvertretungen hat blicken lassen - zumindest nicht offiziell - ist insofern nur "konsequent":
Kuschen - und vor der Verantwortung drücken.
Wenn da nicht die Landtage aller Bundesländer geladen wurden, halten sich dann die Landesregierungen (und natürlich der ÖRR) für den Gesetzgeber?!?
Werden Gesetze jetzt (wieder) von der Exekutive erlassen?!?