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  • VERHANDLUNG BVerfG: 16.05.18, 10 Uhr: 16. Mai 2018
  • Fällt aus! VERHANDLUNG BVerfG: 17.05.18, 10 Uhr: 17. Mai 2018

Autor Thema: BVerfG: Mündliche Verhandlung in Sachen „Rundfunkbeitrag“ 16./17.05  (Gelesen 169934 mal)

P

P

  • Beiträge: 141
Sorry - aber bei der Debatte wird vergessen?/übersehen? dass das BVerfG

- nicht die Finanzierung eines ÖRR in Frage stellt (auch nicht zu stellen hat(te))
Das ist durchaus eine relevante Frage. Siehe dazu allein diese Aussage am Ende der Einführung in die mündliche Verhandlung durch Vizepräsident Kirchhof:

Zitat
"Dahinter steht freilich stets die Beurteilung der Notwendigkeit und Rechtfertigung einer Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks durch Abgaben und seiner Rolle für die Meinungsbildung in Demokratie und Gesellschaft"

Das ist eines der Grundprobleme, das ja auch schon oft erwähnt wurde. Der ÖRR hat durch das BVerfG eine extrem starke Stellung erhalten, indem ihm eine aus dem Grundgesetz gefolgerte Bestands- und Entwicklungsgarantie zugesprochen wurde. Meiner Ansicht nach mag das vielleicht früher gerechtfertigt gewesen sein. Die Medienlandschaft hat sich aber derart weiter entwickelt, dass diese Interpretation des Grundgesetzes durch das BVerfG aufgegeben werden sollte. Mindestens müsste der ÖRR auf ein vernünftiges Maß zurechtgestutzt werden.

- nicht über die Art und Weise einer Finanzierung zu urteilen hat
- nicht zu befinden hat, ob per Kopfpauschale, Augenfarbe, Brust- oder Bauchumfang oder sonstwie finanziert wird
Es hat "nur" darüber zu urteilen, ob die momentane Umsetzung der Finanzierung verfassungsgemäß ist oder nicht.
Das BVerfG muss auch mögliche Alternativen zum jetzigen System in den Blick nehmen. Denkbar ist auch, dass es eine aus seiner Sicht verfassungsgemäße Übergangsregelung erlässt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2018, 15:30 von Bürger«

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  • Cry for Justice
Das BVerfG muss auch mögliche Alternativen zum jetzigen System in den Blick nehmen. Denkbar ist auch, dass es eine aus seiner Sicht verfassungsgemäße Übergangsregelung erlässt.
Übergangsregelung ?
Das wird nichts anderes als Flickschusterei. Ein brauchbares Resultat wird am Ende dadurch kaum zustande kommen.
Das ganze wird zu einer Never Ending Story ausarten, bei der im demnächst zu erwartendem Urteil ein paar Zugeständnisse zur allgemeinen Beruhigung der widerspenstigen "Nichtnutzer" gemacht werden.
Diese dann aber wiederum zu keiner klaren Befriedung des Widerstandes führen und erneut das BVerfG auf den Plan gerufen wird.
Dies bedeutet erstmal Zeitgewinn und weiter keine klare Lösung zur Zukunft des örR und dessen Finanzierung in welchem Umfang.
Der örR hat ganz gewiss auch seine Helferlein in KA und damit die Bühne zu einer Never ending Story.


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Schrei nach Gerechtigkeit

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Der springende Punkt in dem Urteil wird doch sein ... Gibt es eine "Ausstiegsklausel".


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  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Ich fürchte, die Frage lautet eher: Braucht es eine "Ausstiegsklausel", damit es sich um einen zulässigen Beitrag handelt.
Wenn der Beitrag nämlich tatsächlich auf den bloßen Verdacht hin erhoben werden darf, also ohne Ausstiegsoption, dann wäre er verfassungsrechtlich gesehen verfassungsgemäß (zumindest aus Sicht der Rechtsprechung).


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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  • Beiträge: 443
Ich vermute, sollte das System so beibehalten werden .. nur Pro Kopf .. ( jeder ab 18 zahlt einen 10er mtl.) werden die Zahlen "Mahnung/Zwangsvollstreckung" und der diesbezügliche Aufwand steigen.
Aus einer "widerspenstigen Wohnung " werden 2 "widerspenstige Köpfe".


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2018, 15:31 von Bürger«

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Aus einer "widerspenstigen Wohnung " werden 2 "widerspenstige Köpfe"

Auch das wäre ein kleiner Teilerfolg, denn bei der 10er WG wären es plötzlich zehnmal soviele Mahnungen und Vollstreckungsversuche. Dann erkennen die Politiker vielleicht endlich, dass die Akzeptanz kaum noch vorhanden ist.


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Da wirft sich doch gleich mal die Frage auf: Wie ist der Verhandlungstag bezgl. der laufenden Vollstreckungsersuchen der LRA zu verwerten? Denn diese werden wohl kaum nun alles einstellen und gemütlich bis zum Urteil im Herbst abwarten. Ich vermute ganz im Gegenteil, dass der Stress jetzt erst so richtig los geht und die LRA bis zum Urteil noch so viel wie möglich abschöpfen wollen.
Was für neue Strategien können für die Zwangsrundfunkbeitragsverweigerer entwickelt werden. ;)


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bzgl. "neue Strategien":
Gab es in der Verhandlung was zum Thema "keine Behörde/Selbsttitulierung " ?


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Nein, überhaupt nicht.


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Dieser oder andere "innovative" Ansätze kamen nicht zur Sprache. Die Verhandlung war von der Grundannahme geprägt, dass der ÖRR in seiner aktuellen Form, Größe und Organisationsform unverzichtbar, alternativlos und notwendig ist. Es bestand scheinbar Konsens darüber, dass daher nun eben eine Zwangsabgabe erforderlich ist; die Debatte ging anschließend um eher technische/juristische Detailfragen.
Was kann durch eine Zwangsabgabe gedeckt werden? Ich kann gleichzeitig max. einen Sender verfolgen, warum bezahle ich also mehrere Sender die zeitgleich senden?
Braucht es diesen gewaltigen ÖRR wirklich zwangsfinanziert?
Netflix kostet 10€ im Monat und ist um welten besser, mein internetanschluss kostet 20€ und bietet mir zugang zu allen informationen die auf Webservern stehen.

@jasonbourne
Es ist richtig. Als allein lebende Person (Single) kann man unter normalen Umständen nur einem Sender gleichzeitig folgen - ich kann auch drei Empfangsgeräte gleichzeitig eingeschaltet haben, aber welchen konsumierenden Vorteil hätte ich dadurch außer wirrwar - und Du bezahlt dennoch nur einen Sender, den, in dessen Bundesland Du lebst (und gemeldet bist). Etwas anderes ist es, wie die 17,50 Euro verteilt werden unter den anderen Sendeanstalten, weil deren Bundesland aufgrund seiner Struktur auf Beihilfen anderer Bundesländer abhängig ist (Länderausgleich). Also ist Deine Annahme, auch andere Sender - und Untersender - mit zu finanzieren nicht ganz abwegig. Natürlich könntest Du auch Sendungen aufnehmen und zu einem späteren Zeitpunkt dir anschauen - dann würde (Deine) die Nebenfinanzierung Sinn machen! Aber Du verfolgst ja das Ziel keinen Zwangsbeitrag zu zahlen - und da ist jeder Cent an die ÖRR zu viel!

Und auf eines möchte ich gerne hinweisen. Zwischen den ÖRR und Nexflix (und privaten Sendern) besteht ein Unterschied! Die ÖRR sind alles (Bundes-)Länderanstalten, die privaten Sender bundesweite Einrichtungen - abgesehen mal von den vielen regionalen Radio-Sendern, die aber wiederum nicht in einem Bundesland ihren Sender sitzen haben müssen.

Und die Problematik der Länder-Rundfunkanstalten ist das jeweilige Bundesland selbst! Welches Bundesland gibt seine Landesrundfunkanstalt auf, und damit den politischen Einfluss? Und das weiss auch das Bundesverfassungsgericht und kann sich dahingehend auch nicht einmischen! Aber die Landesrundfunkanstalten müssen wieder auf ihren Bildungs- und Informationsauftrag zurück gestutzt werden und das geht nur, wenn man ihnen das Geld streicht.  Baden-Württemberg hat noch eine Besonderheit, weil hier gleichzeitig zwei Rundfunkanstalten betrieben werden mit Sitz in Stuttgart und Baden-Baden. Das rührt noch aus der Nachkriegszeit: die Amerikaner saßen in Stuttgart und gründeten den SDR und die Franzosen saßen in Baden-Baden und gründeten den SWF (heute SWR).
Und da die einzelnen Bundesländer politisch gesehen 'über ihre' Rundfunkanstalten bestimmen wollen, wird es wohl nie zu einem Verschwinden  eines der Sendeanstalten kommen - sonst würde ja das wieder eintreten, was vor der BRD schon einmal war.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2018, 15:33 von Bürger«
Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will. (Jean-Jacques Rousseau, 1712 - 1778)

Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei – mögen sie noch so zahlreich sein – ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit des Andersdenkenden. (Rosa Luxemburg, 1871 - 1919)

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Da wirft sich doch gleich mal die Frage auf: Wie ist der Verhandlungstag bezgl. der laufenden Vollstreckungsersuchen der LRA zu verwerten?
Gar nicht.

Die Vollstreckung kann gegenwärtig teilweise durch Bezug auf formale Fehler im Vollstreckungsverfahren bzw. aus formalen Gründen fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen verhindert werden. Dies ist abhängig vom jeweiligen Vollstreckungsrecht in den einzelnen Ländern und dem jeweiligen Einzelfall zu beurteilen und wir haben Foren mit nützlichen Tipps dazu.

Hat aber mit der Verhandlung nichts zu tun und sollte hier nicht vertieft werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Mai 2018, 15:34 von Bürger«

  • Beiträge: 70
Wurde in der Verhandlung den die Praxis der Zahlungsverpflichtung erläutert? z.b. diese Geschichte von WGs, bei denen nur einzelne zur Zahlung verfolgt werden, andere jedoch nicht (klarer Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz) und deren implizierte Folgen?

Unter dem Thema:
Verhandlungen BVerfG 16./17.05.2018 > Berichte/ Protokolle 
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27411.msg173011.html#msg173011

befindet sich auch das Redeskript der einführenden Stellungnahme von RA Koblenzer:
http://www.koblenzer-law.de/dateien/2018-05-16_Redeskript.pdf

auf Seite 25 und 26 zu Deiner Frage!

Gruß
ReinSprung


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Guten Abend,

ich hätte da eine Frage zu den möglicherweisen Auswirkungen.
Wenn jetzt das BVerfG feststellt, daß ab 2013 der BS und die LRV's nicht gesetzeskonform sind und den BS u. LRA zu Neuanpassungen auffordert,
kann man dann alle ab 2013 bezahlten Beiträge zurückfordern bzw. sind alle noch offenen Forderungen des BS ab 2013 nichtig?
Es interessiert ja nicht nur die Nichtnutzer sondern auch die Zwangsnutzer.

Grüße

sollte es nicht im Passenden -Thread sein bitte verschieben, hab auf die schnelle nichts passenderes gefunden.

Edit DumbTV:
Wie bereits weiter oben (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27021.msg172631.html#msg172631) dargelegt:
Diese und ähnliche Fragen bitte nicht hier, sondern ggf. in einem geeigneten neuen Thread stellen.

Bitte hier in diesem Thread die "nur" Vorgänge und Abläufe rund um die Verhandlung beim BVerfG besprechen


Wer vor 2013 Rundfunkgebühren bezahlt hat und danach rundfunkbeitragspflichtig wurde und anschließend gegen diese Zwangsverpflichtung Klage und Verfassungsbeschwerde eingereicht hat, wird keine. Rückforderungen stellen können, weil sich ja an der Zahlungspflicht (vorher freiwillig, danach zwangsweise) nichts geändert hat. Da der Betrag sich von Gebühr zum Beitrag nicht geändert hat - außer die Kürzung von 17,98 Euro auf 17,50 Euro, gibt es auch nichts zurück. Die Zahlungspflicht besteht also unabhängig davon, wie sich das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird. Ob es den RBStV ganz, teilweise oder nur an einem Punkt ändert. Wenn das BVerfG jedoch die Nichtnutzer berücksichtigt, oder auch die 'nur'-Radio-Nutzer und diese Klage und Verfassungsbeschwerde eingereicht haben, dann wird hier auch Geld zurück fließen (unabhängig ob eine Verjährung eintritt - den dann gilt die Grundlage vor 2013).


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  • Beiträge: 443
[...] Redeskript der einführenden Stellungnahme von RA Koblenzer:
http://www.koblenzer-law.de/dateien/2018-05-16_Redeskript.pdf
Wenn man sich das so durchliest, hat man den Eindruck "wohnungsbezogen" würde auch auf "kopfbezogen" zutreffen.
Der Prof. meint wohl (Besitz eines Rundfunkempfangsgerät... ) macht es wie vorher ... (-:

Ab Seite 21 klingt das doch wieder anders ...


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  • Beiträge: 70
Ja, gut gelesen. Das kommt den Pro-Kopf-Fragern ziemlich nahe .... Prof. Koblenzer schreibt von 'personenbezogen', das klingt angenehmer als 'Pro-Kopf-Beitrag'. Aber wie hier schon erwähnt, wirkt das wie eine Tätowierung auf Lebenszeit. Und ich will nicht von Wohnung zu Wohnung ziehen müssen und 'Der Fluch des Beitragsservice' ständig im Nacken haben bis auf meinem Grabstein steht 'Aus der Beitragspflicht entlassen. Ihr BS'


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