1. Die zu statistischen Zwecken erhobenen, noch nicht anonymisierten, also noch personenbezogenen Daten dürfen - wie bereits ausgeführt (oben C II 2 cc) - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung weitergeleitet werden, soweit und sofern dies zur statistischen Aufbereitung durch andere Behörden erfolgt und wenn dabei die zum Schutz des Persönlichkeitsrechts gebotenen Vorkehrungen, insbesondere das Statistikgeheimnis und das Gebot der Anonymisierung, in gleicher Weise zuverlässig sichergestellt sind wie bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder. Würden hingegen personenbezogene, nicht anonymisierte Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden und nach der gesetzlichen Regelung dafür bestimmt sind, für Zwecke des Verwaltungsvollzuges weitergegeben (Zweckentfremdung), würde in unzulässiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen.Soweit die Meldedatenpflicht besteht, dürften diese Daten gerade nicht weitergeleitet werden, um für den Bürger nachteilige Verwaltungsangelegenheiten zu unterstützen.
Neuerung:
Die Ermäßigung und die Befreiung vom Rundfunkbeitrag für Bürgerinnen und Bürger ist rückwirkend für bis zu drei Jahre möglich.
Seit der Neuregelung gilt:
Erbringen Bürgerinnen und Bürger den Nachweis, dass die Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzungen bereits vor der Antragstellung vorlagen, ist eine Befreiung oder Ermäßigung rückwirkend bis zu drei Jahren ab der Antragstellung möglich.
Bisherige Regelung:
Bisher war eine Befreiung ab dem Leistungsbeginn möglich, falls die Antragstellung innerhalb von zwei Monaten nach Erstellung des Bescheids erfolgte.
Vorteil:
Diese Neuregelung stellt eine erhebliche Verfahrensvereinfachung für Beitragszahler dar, die die Voraussetzung erfüllen, und minimiert den Verwaltungsaufwand auf Seiten des Antragstellers sowie des Beitragsservice.
Neuerung:
Bürgerinnen und Bürger die bereits seit mindestens zwei Jahren durchgehend aus demselben Grund vom Rundfunkbeitrag befreit sind und in der Folge einen weiteren Antrag auf Befreiung aus eben diesem Grund stellen, erhalten eine um ein Jahr verlängerte Befreiung. Es wird vermutet, dass die Befreiungsvoraussetzungen über die Gültigkeitsdauer der Nachweise, die zusammen mit dem Folgeantrag vorgelegt werden, hinaus für ein weiteres Jahr vorliegen.
Bisherige Regelung:
Bisher waren die Rundfunkanstalten strikt an die die Gültigkeitszeiträume der Leistungen gebunden, die ihnen der Antragsteller nachweisen konnte.
Vorteil:
Diese Neuregelung führt zu einer deutlichen Reduzierung des Bürokratieaufwands sowohl beim Beitragsservice als auch für die Bürgerinnen und Bürger.
Neuerung:
Eine einfache Kopie des entsprechenden Nachweises (zum Beispiel Bewilligungsbescheid) reicht aus.
Bisherige Regelung:
Bisher musste der Antragsteller seinem Antrag zum Nachweis der Befreiungs- bzw. Ermäßigungsgründe Originaldokumente oder beglaubigte Kopien beilegen.
Vorteil:
Durch den Verzicht auf die Vorlage von Originalen oder amtlichen Beglaubigungen wird das Befreiungs- bzw. Ermäßigungsverfahren bürgerfreundlicher ausgestaltet.
Neuerung:
Eine Befreiung bzw. Ermäßigung innerhalb der Wohnung gilt auch für volljährige Kinder des Antragstellers sowie dessen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner, die in derselben Wohnung leben. Voraussetzung: Die Kinder haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Bisherige Regelung:
Bisher galt eine Befreiung oder Ermäßigung ausschließlich für den Antragsteller und den Ehepartner oder den eingetragenen Lebenspartner.
Vorteil:
Durch die Neuregelung profitieren Familien mit volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern leben.
Neuerung:
Die Liste der Raumeinheiten, die von der Zahlung des Rundfunkbeitrags ausgenommen sind, wurde erweitert. Beitragsfrei sind zudem Zimmer mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen oder Zimmer in Wohneinrichtungen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben. Auch für Zimmer in Hospizen muss kein Rundfunkbeitrag gezahlt werden.
Bisherige Regelung:
Bisher war die Liste der beitragsfreien Raumeinheiten auf Gemeinschaftsunterkünfte, wie etwa Kasernen oder Asylbewerberunterkünfte, eng begrenzt.
Vorteil:
Auch wenn die gängige Verwaltungspraxis der Rundfunkanstalten bereits seit längerer Zeit den neuen Regelungen entsprach, schafft die nun erfolgte Anpassung Rechtssicherheit.
Seit dem 1.1.2017 können Unternehmer bei der Ermittlung der Beschäftigten ihre Teilzeitbeschäftigten berücksichtigen.
Mit dem Inkrafttreten des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄStV) im Januar 2017 können Unternehmen und Institutionen bei der Angabe/Berechnung der Beschäftigtenzahlen zwischen zwei Alternativen wählen: ohne oder mit Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten. Hierfür werden die Bezeichnungen "Zählweise A" und "Zählweise B" eingeführt.Mitteilungsfrist vom 1. Januar – 31. März 2017
Wer sind Beschäftigte und wie werden sie gezählt?
Zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zählen alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte werden nicht mitgezählt. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind an der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens und nicht an der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens zu erfassen.
Zwischen den nachfolgenden Zählweisen kann gewählt werden:
Zählweise A
- Anzahl aller Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigten.
Zählweise B
- Neben der Anzahl aller Vollzeitbeschäftigten werden Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5,
von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
von mehr als 30 Stunden mit 1,0 gezählt.
Hat man sich für eine Zählweise entschieden, muss noch die durchschnittliche Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr Beschäftigten errechnet werden. Das Ergebnis muss dann im Zeitraum vom 1. Januar – 31. März 2017 an den Beitragsservice übermittelt werden.
Der Beitragskontoinhaber rechnet selber und teilt das Ergebnis dem Beitragsservice mit.
Einen Vorteil bietet hier das Service-Portal für Unternehmen seit Januar 2017:
Nach Anmeldung im Portal kann man über einen Beschäftigtenzahlrechner die Beschäftigtenzahl digital errechnen und direkt an den Beitragsservice übermitteln.
Privilegierte Einrichtungen, bzw. Einrichtungen des Gemeinwohls wie Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung werden entlastet, indem die Rundfunkbeitragspflicht für ihre Betriebsstätte auf einen Drittelbeitrag reduziert wird.
Bisherige Regelung:
Je nach Anzahl der Beschäftigten betrug der Rundfunkbeitrag für privilegierte Einrichtungen bis zu 17,50 Euro pro Monat.
Vorteil:
Egal wie hoch die Anzahl der Beschäftigten in Ihrer Einrichtung ist, es wird immer nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags berechnet.
Neuerung:
Zum 1.1.2017 wurde die Liste der beitragsfreien Raumeinheiten um Zimmer in Alten- und Pflegeheimen, Hospizen sowie Wohnheimen für Menschen mit Behinderung erweitert.
Bisherige Regelung:
Während bislang nur Zimmer zum Beispiel in Kasernen und Asylbewerberheimen beitragsfrei waren, werden seit dem 1.1.2017 zudem Zimmer mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen oder Zimmer in Wohneinrichtungen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine Vereinbarung geschlossen haben, ebenfalls beitragsfrei. Auch für Zimmer in Hospizen muss kein Rundfunkbeitrag gezahlt werden.
Vorteil:
Auch wenn die gängige Verwaltungspraxis der Rundfunkanstalten bereits seit längerer Zeit den neuen Regelungen entsprach, schafft die nun erfolgte Anpassung Rechtssicherheit.
Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (vgl. Art. 1 bis 19 GG) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG) verletzt glaubt.
Das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen.
III /2 c5181 Rechtssatzverfassungsbeschwerde
Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen können mit der Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise unmittelbar angegriffen werden, und zwar dann, wenn sie den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren. Die Verfassungsbeschwerde muss in diesem Fall binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden (§ 93 Abs. 3 BVerfGG).
Und jetzt wurde wiederum in allen 16 Bundesländern der 19. RBStV verabschiedet und aus der Formulierung vom 15. RBStV "einmaligen Übermittung aller Daten" wurde jetzt
§ 14 Übergangsbestimmungen Absatz (9a)
Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018.
Und dann wird den Landesregierungen und den Landtagsabgeordneten noch ein Schmankerl unterbreitet in dem es heißt
Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
Genau das, was die Datenschutzbeauftragten am 15. September 2010 feststellten, wurde absichtlich und grob willkürlich mißachtet bei der Verwaltungsvorschrift "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug", die erst im Oktober 2013 in Kraft getreten ist. Da war der RBStV schon seit über 10 Monaten amtlich verkündet. +++
Eine Idee aus gegebenem Anlass:
Hat schon jemand eine Verfassungsbeschwerde zu der Entscheidung „ Erneuter Datenabgleich 2018“ vorbereitet?
Für den RBStV ist die Jahresfrist überschritten, für die Neufassung aber nicht.
Eine Idee aus gegebenem Anlass:
Hat schon jemand eine Verfassungsbeschwerde zu der Entscheidung „ Erneuter Datenabgleich 2018“ vorbereitet?
Für den RBStV ist die Jahresfrist überschritten, für die Neufassung aber nicht.
Die Frage ist aktuell berechtigt. Im Forum sind Beiträge zu finden z.B. hier http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19252.msg124895.html#msg124895 (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19252.msg124895.html#msg124895).
Welche Bestandskraft das Urteil des Verwaltungsgericht Aachen (8 L 145/15) vom 04.04.2016 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_L_145_15_Beschluss_20160404.html (https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_L_145_15_Beschluss_20160404.html) bezüglich der nachfolgenden Entscheidung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung 21.12.2016 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186492&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186492&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1) hat gilt es sicherlich zu prüfen.
...
Es stellt sich die Frage bekommen wir das Geld für die Verfassungsbeschwerde zusammen und ist es uns wert?
Wer macht mit?
... Baut die dafür notwendige Infrastruktur (Bankverbindung / Verwendungszweck) und stellt den Spendenaufruf gut sichtbar ins Forum.Count me in ;)
Meinhard Starostik hat erfolgreich die erste, seinerzeit erfolgreiche Klage gegen die Vorratsdatenspeicherung vor dem BVerfG vertreten.
Als Bevollmächtigter von etwa 35.000 Sammelklägern führte Starostik dann am 31. Dezember 2007 Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung, das Verfahren schrieb Rechtsgeschichte. Der bis dahin größten Verfassungsbeschwerde wurde am 2. März 2010 stattgegeben.
Da solle keiner kommen und weiterhin sagen, Sammelklagen seien in Deutschland nicht möglich.ZitatAls Bevollmächtigter von etwa 35.000 Sammelklägern
Anm.: Das BVerfG hatte dieses Verfahren gg. die Vorratsdatenspeicherung seinerzeit selbstverständlich künstlich sehr in die Länge gezogen: ...
Ohne jeden Zweifel werden diese Staatsdiener auch die Beschwerde gegen den zweiten einmaligen Rundfunkbeitrags-Meldedatenabgleich ebenfalls behindern wollen.
Die würden möglicherweise wieder durch Nichstun den Abgleich sicher zulassen - und dann bestimmt erst viel später "entscheiden".
und
dann wäre es nur ein später, finanzieller Pyrrhussieg -> der vielleicht nur einen späten, symbolischen Gerechtigkeitscharakter hat ?
Meinhard Starostik > ok, sollte passen!
Jetzt mitmachen: Staatstrojaner stoppen – Verfassungsbeschwerde unterzeichnen!https://aktion.digitalcourage.de/staatstrojaner-stoppen (https://aktion.digitalcourage.de/staatstrojaner-stoppen)
Um die Verfassungsbeschwerde starten zu können, benötigen wir 45.000 Euro – jede Spende zählt!
Unser Anwalt Meinhard Starostik arbeitet bereits am Schriftsatz für unsere Verfassungsbeschwerde. Gemeinsam mit ihm haben wir 2008 schon ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zu Fall gebracht – genau das haben wir jetzt mit dem Staatstrojaner vor.
Ja, der gute Meinhard!
Dann müssen die Datenschützer angeschrieben werden und die Zeitungen und die Antworten der Datenschützer in den Zeitungen veröffentlicht werden...
Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.“
Protokollerklärung zum 15. RÄStV (RBStV)
2. Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt. Unmittelbar anschließend werden die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung durchführen. Die Evaluierung soll unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle, die durch öffentliche Ausschreibung ermittelt wird, erfolgen. Die Evaluierung umfasst insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag. Dabei werden auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft.
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf
Hierbei stellt sich die berechtigte Frage, warum soll ein Datenabgleich nach seiner Durchführung ausgewertet und bewertet werden? Denkt man schon an zukünftig weitere Datenabgleiche? Eine gigantische Datensammlung in den Händen von Rundfunkanstalten, Beitragsservice und weiteren Dritten (Druck- und Versandfirmen).Ich denke mal, davon können wir zwingend ausgehen, zumal der Meldedatenabgleich in der Bevölkerung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wird.
"Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist...Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. (§ 14 Abs. 9 Satz 2 u. 4 RBStV)"
"Ein erneuter kompletter Meldedatenabgleich erscheint weder erforderlich noch verhältnismäßig und widerspricht darüber hinaus dem Gebot der Datensparsamkeit. Ich befürchte auch, dass es nicht bei dem erneuten „einmaligen“ Abgleich bleiben wird, sondern jetzt der Boden für eine „Dauerlösung“ bereitet wird. Unabhängig von den datenschutzrechtlichen Bedenken stünde ein regelmäßiger Meldedatenabgleich weder mit der Funktion des Melderegisters noch mit der staatsfernen Stellung der Rundfunkanstalten im Einklang"https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/02/32._TB.pdf# (https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/02/32._TB.pdf#)
Ist dieser geplante Meldedatenabgleich wirklich erforderlich? Bereits im Zuge der Umstellung des Rundfunkbeitrags im Jahr 2013 wurde ein vollständiger Meldedatenabgleich vorgenommen. Gleichwohl gehen die Rundfunkanstalten von einem jährlichen Verlust von rund 200.000 beitragspflichtigen Wohnungen aus, was sich nach deren Hochrechnung im Zeitraum bis 2020 zu einem Ertragspotenzial der dann nicht mehr im Bestand befindlichen Wohnungen zu einer Größenordnung von 750 Mio. Euro aufaddiere. Die genannten Zahlen sind allerdings nicht verifizierbar.[..]
Für einen zusätzlichen Meldedatenabgleich im Jahr 2018 besteht daher unserer Meinung nach keine Notwendigkeit.
[..] Im geänderten Rundfunkstaatsvertrag wird auch bestimmt, dass die Landesrundfunkanstalten bis zum 31. Dezember 2020 keine Adressdaten privater Personen ankaufen dürfen und bis dahin keine Einholung von Auskünften bei Vermietern erfolgen darf. Nach diesem Datum aber schon. Doch da die Meldebehörden ohnehin im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes eine Datenübermittlung vornehmen, ist nicht erkennbar, warum es überhaupt eine Option für Landesrundfunkanstalten geben soll, Adressdaten anzukaufen.
Was ist zu tun?
Bei Beratungen der Länder zu Änderungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sollte der Landtag sich für eine vollständige Streichung der Option einsetzen, dass der NDR Adressdaten bei privaten Stellen ankaufen darf.
Weiterhin sollten zusätzliche Meldedatenabgleiche nicht mehr erlaubt werden, zumal im Melderecht in Schleswig-Holstein bereits eine Bestimmung zur Datenübermittlung an den NDR besteht.
[..] Die Rundfunkdatenschutzbeauftragten von ARD, ZDF und DLR hatten sich – wie im letzten Tätigkeitsbericht erwähnt - in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrags für die entsprechenden Änderungen ausgesprochen. Aus ihrer Sicht haben die Rundfunkanstalten überzeugend dargelegt, dass allein die staatsvertraglichen Anzeigepflichten und Auskunftsrechte nicht ausreichen, um einer erneuten Erosion des Teilnehmerbestandes wirksam vorzubeugen. Die Durchführung eines erneuten Meldedatenabgleichs ist nach unserer Überzeugung das mildeste und am besten geeignete Mittel, diesen Entwicklungen vorzubeugen – dies vor dem Hintergrund der strikten Zweckbindung und der in Praxis problemlosen und von wenig Beschwerden begleiteten reibungslosen Durchführung des Meldedatenabgleichs im Jahre 2013.https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/datenschutz/13--taetigkeitsbericht.file.html/160901-Tätigkeitsbericht-13.pdf (https://anon.to/?https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/datenschutz/13--taetigkeitsbericht.file.html/160901-Tätigkeitsbericht-13.pdf)
Die Rundfunkdatenschutzbeauftragten von ARD, ZDF und DLR hatten sich - wie im letzten Tätigkeitsbericht ausgeführt - in ihrer Stellungnahme für die entsprechenden Änderungen ausgesprochen. Die Rundfunkanstalten haben nachvollziehbar dargelegt, dass allein die staatsvertraglichen Anzeigepflichten und Auskunftsrechte nicht ausreichen, um einer erneuten Erosion des Teilnehmerbestandes wirksam vorzubeugen. Die Durchführung eines erneuten Meldedatenabgleichs ist danach das mildeste und am besten geeignete Mittel, dieser Entwicklung vorzubeugen. Darüber hinaus ist dabei zu berücksichtigten, dass die Durchführung des mit der Umstellung des Rundfunkfinanzierungssystems einhergehenden Meldedatenabgleichs ohne Probleme erfolgte und nur zu sehr wenigen Anfragen von Betroffenen geführt hathttp://www.radiobremen.de/unternehmen/organisation/datenschutz192.pdf (https://anon.to/?http://www.radiobremen.de/unternehmen/organisation/datenschutz192.pdf)
Meldedatenabgleich, Rund-funkbeitragsstaatsvertrag und DS-GVO
Beim Zentralen Beitragsservice laufen die Vorbereitungen für den für Mitte nächsten Jahres geplanten erneuten Meldedatenabgleich. Im kommenden Herbst findet ein Treffen mit den Rundfunkdatenschutzbeauftragten und den zuständigen staatlichen Datenschutzbeauftragten statt, bei dem die konkreten Pläne erläutert werden.
Bislang gibt es keinen neuen Stand bei den Überlegungen zur Notwendigkeit der Anpassung des Rundfunk-beitragsstaatsvertrages an die DS-GVO. Besondere Bedeutung kommt den sich aus der DS-GVO ergebenden Benachrichtigungspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung des zweiten Meldedatenabgleichs zu. Mit diesem Thema ist die Unterarbeitsgruppe „Daten-schutz bei der Rundfunkteilnehmerdatenverarbeitung“ befasst.
Zitat[..] Im geänderten Rundfunkstaatsvertrag wird auch bestimmt, dass die Landesrundfunkanstalten bis zum 31. Dezember 2020 keine Adressdaten privater Personen ankaufen dürfen und bis dahin keine Einholung von Auskünften bei Vermietern erfolgen darf. Nach diesem Datum aber schon. Doch da die Meldebehörden ohnehin im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes eine Datenübermittlung vornehmen, ist nicht erkennbar, warum es überhaupt eine Option für Landesrundfunkanstalten geben soll, Adressdaten anzukaufen.
§ 14 Übergangsbestimmungen
...
(10) Die Landesrundfunkanstalten dürfen bis zum 31. Dezember 2014 keine Adressdaten privater Personen ankaufen.
Erosion des TeilnehmerbestandTeilnehmer sind Nutzer; wenn also die Nutzer schwinden, wird der Bestand an Teilnehmern, also der klassische Teilnehmerbestand, weniger, weil die ehemaligen Teilnehmer ihre erneute Teilnahme verweigern?
In § 14 RBStV wird ein neuer Absatz 9a eingefügt, der zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes beim Zentralen Beitragsservice vorsieht, dass zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich des dortigen Bestandes mit dem Bestand der Meldebehörden vorgenommen wird. Die Vorschrift war zwar bei einigen (eigentlich dafür nicht zuständigen) Landesdatenschutzbeauftragten umstritten, doch angesichts der strikten Zweckbindung und der in der Praxis problemlosen und von wenig Beschwerden begleiteten reibungslosen Durchführung des Abgleichs im Jahre 2013 bestehen hier
keine datenschutzrechtlichen Bedenken oder sind Gefährdungen des Persönlichkeitsrechts von Beitragszahlern zu erwarten.
"Die KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs) dringt immer tiefer in die Arbeit der Rundfunkanstalten ein und will zunehmend auch Informationen, die mit personenbezogenen Daten (insbesondere von Mitarbeitern) verbunden sind. Spezielle datenschutzrechtliche Befugnisse hierzu fehlen aber, denn z.B. in § 3 Rundfunkfinanzierungs-Staatsvertrag (RFinStV) sind nur die Aufgaben geregelt und keine Eingriffsbefugnisse für personenbezogenen Daten enthalten. Dazu müsste erst der RFinStV entsprechend geändert werden."
Zitat"Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist...Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. (§ 14 Abs. 9 Satz 2 u. 4 RBStV)"
Immer wieder erreichen mich Beschwerden von Bürgern, die nach einem Umzug Post vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erhalten haben. Meist besteht bei den Betroffenen der Verdacht, dass der Beitragsservice die neue Adresse von den Meldeämtern erhalten hat. Dies ist in der Regel auch zutreffend. [...]
Eine Widerspruchsmöglichkeit der Bürger, wie z.B. bei der Datenübermittlung an Adressbuchverlage oder Parteien, gibt es insoweit bezüglich des Beitragsservices nicht, damit sich kein Wohnungsinhaber seiner Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages entziehen kann.
Auch Personen mit eingetragener Auskunftssperre oder bedingtem Sperrvermerk können sich nicht einer Zahlungspflicht gegenüber dem Beitragsservice entziehen, da auch für diese Personen in der Regel die aktuelle Meldeanschrift mitgeteilt werden wird.
Übermittlung von Meldedaten an den Rundfunkbeitragsservice Stand: November 2017ZitatEine Widerspruchsmöglichkeit der Bürger, wie z.B. bei der Datenübermittlung an Adressbuchverlage oder Parteien, gibt es insoweit bezüglich des Beitragsservices nicht, damit sich kein Wohnungsinhaber seiner Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages entziehen kann.
Auch Personen mit eingetragener Auskunftssperre oder bedingtem Sperrvermerk können sich nicht einer Zahlungspflicht gegenüber dem Beitragsservice entziehen, da auch für diese Personen in der Regel die aktuelle Meldeanschrift mitgeteilt werden wird.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Übermittlung von Meldedaten an den Rundfunkbeitragsservice
Stand: November 2017
http://www.lfd.niedersachsen.de/download/32343/Uebermittlung_von_Meldedaten_an_den_Rundfunkbeitragsservice.pdfZitat[...][...]
Eine Widerspruchsmöglichkeit der Bürger, wie z.B. bei der Datenübermittlung an Adressbuchverlage oder Parteien, gibt es insoweit bezüglich des Beitragsservices nicht, damit sich kein Wohnungsinhaber seiner Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages entziehen kann.
Auch Personen mit eingetragener Auskunftssperre oder bedingtem Sperrvermerk können sich nicht einer Zahlungspflicht gegenüber dem Beitragsservice entziehen, da auch für diese Personen in der Regel die aktuelle Meldeanschrift mitgeteilt werden wird.
Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
> Datenübermittlung? An wen? Erhebungs-/Vollzugsdefizit?
Erfolgt bei einer "Auskunftssperre" gem. § 51 und bei "bedingtem Sperrvermerk" gem. § 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Übermittlung der Meldedaten zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs?
Warum (trotz Sperrvermerk)?
An wen erfolgt die Datenübermittlung?
Falls nicht: Wie ist das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu bewerten?
[...]
Arbeiten alle hier im stillen Kämmerlein an der Verfassungsbeschwerde, oder warum geht der Thread nicht weiter?
B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
B.1.1. Technisches Verfahren OSCI-XMeld
bis
B.1.3.3. Datensicherheit
B.1.3.3.1. Bekanntgewordene Schwachstellen
Schwachstellen Anmerkung: mittel; ohne Bedeutung, siehe PDF Anhang 2, Security Advisory
§ 3 Standards der Datenübermittlung
(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.
Der Name des Wohnungsinhabers ist nur anzugeben, soweit dies zur Adressierung erforderlich ist (Adressierungsfeld).
Es ist nicht der Wohnungsgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 BMG einzutragen (Blatt 3001, 3002), sondern nur notwendige Adressierungsangaben. Nicht eingetragen werden z.B. Wohungsgesellschaften.
Im Datensatz des Pflegekindes ist der Familienname der Pflegeeltern einzutragen.
Beispiele: Max Mustermann bei Müller; Max Mustermann c/o Schmidt
Was braucht es weiter, außer Anwalt und Geld für den/die Kläger?
Was braucht es weiter, außer Anwalt und Geld für den/die Kläger?
Neunzehnter RundfunkänderungsstaatsvertragQuelle: https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/19__Staatsvertrag_zur_AEnderung_rundfunkrechtlicher_Staatsvertraege.pdf
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft.
Wenn ich es richtig verstanden habe muss VB gegen den Meldedatenabgleich bis Ende 2017 eingelegt sein da sonst verfristet?Es wäre die Frage, ob die Beschwerde zu einem Sachverhalt überhaupt verfristen kann, wenn er von dem, der diesen Sachverhalt aufstellt, insgesamt gar nicht aufgestellt werden darf.
Die Gesetzesstellen sind von Pinguin hier schon schön zitiert:
Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23768.msg161925.html#msg161925
Unser Profät auch schon getextet:
Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22380.msg161816.html#msg161816
A.X.X.X. Gegenwärtigkeit der Betroffenheit
A.X.X.X.1. Gesetzlicher Vollzug außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist
Bei der durch Verfassungsbeschwerde angegriffenen Norm § 14 Abs. 9 a RBStV handelt es sich um eine sich selbstvollziehende Norm, bei der kein weiterer Vollzugsakt gegenüber dem Beschwerdeführer erforderlich ist (self-executing law). Vorliegend ergibt sich die Problematik aus der Tatsache, dass der Selbstvollzug der Norm außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist geregelt wurde (In Kraft treten am 01.01.2017 / gesetzlicher Vollzug 2018).
Der Stichtag für den bundesweiten Bestandsdatenabzug wurde auf den 06.05.2018, 00.00 Uhr festgelegt.
Beweis:
1.2 Stichtag, Seite 4-5 Lieferkonzept - Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörde an die Landesrundfunkanstalten
Ablichtung liegt bei.
Es besteht nicht nur eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass meine Meldedaten betroffen sein werden, sondern es handelt sich um eine Tatsache, da nicht nur der Stichtag geregelt wurde (Einfrieren der Meldedaten und Speicherung in einer Selektionsdatei) sondern auch der Liefertermin für den Abruf der Meldedaten auf den XX.XX.2018 - XX.XX.2018 festgelegt wurde.
Beweis:
Ablichtung Anlage A zum Lieferkonzept der Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten > XXXX <. Anmerkung: jeweiliges Bundesland
Damit steht zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde fest, dass die personenbezogenen Meldedaten des Beschwerdeführers durch die Meldebehörde des Landes X in einer Selektionsdatei am 06.05.2018, 00.00 Uhr gespeichert werden müssen und es ist auch innerhalb einer kurzen Frist sicher zu einem Abruf dieser Meldedaten durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, nämlich vom XX.XX.2018 - XX.XX.2018 kommen wird. Es ist ferner damit zu rechnen, dass der Meldedatenabgleich, die Programm- /Rasterfahndung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice innerhalb eines kurzen Zeitraumes (ab Ende Mai 2018) durchgeführt werden wird.
Eine ggf. einzuwendende Argumentation, dass die Gesetzesverfassungsbeschwerde unzulässig ist, da der Vollzug außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist einer Gesetzesverfassungsbeschwerde vorliegt und deshalb die Gegenwärtigkeit der Betroffenheit nicht vorliegt, ist gerade im Fall des § 14 Abs. 9 a RBStV nicht gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltung und Gesetzgeber bewusst den Vollzug des Gesetzes im Jahre 2018, außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist, regelten.
Es scheidet aus, dass die ausführenden öffentlichen Stellen erst die technischen Voraussetzungen zur Speicherung, Datenübertragung, dem Datenabgleich etc. schaffen müssen, da es sich um eine Wiederholung einer bereits 2013 durchgeführten bundesweiten Maßnahme handelt. Die umfangreichen Anfangsinvestitionen wurden bereits getätigt, die erforderliche Software wurde bereits beschafft und die Mitarbeiter beschult.
Damit liegt keine Schaffung der erforderlichen, umfangreichen, technisch regelnden Voraussetzungen vor, die zur Anwendbarkeit der Einzelnorm, außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist, notwendig wären.
Der Gesetzgeber legte, somit aus nicht nachvollziehbaren Gründen den gesetzlichen Vollzug des Gesetzes, auf einen Zeitraum nach Ablauf der Beschwerdefrist, nämlich ab dem 01.01.2018, fest.
Steht der Eintritt der Beschwer / die Gegenwärtigkeit der Betroffenheit außerhalb der Frist datumsmäßig wie hier fest, liegt also der Eintritt der Beschwer / die Gegenwärtigkeit der Betroffenheit nicht im Sinne von BverfGE 1, 97 (102), also außerhalb der Jahresfrist, muss der Grundsatz, dass jede Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt der Befassung des Verfassungsgericht den allgemeinen Rechtschutzvorrausetzungen genügen muss, durchbrochen werden. Wird dem in einer solchen Konstellation nicht gefolgt, entfiele der Rechtsschutz durch Erhebung einer Gesetzesverfassungsbeschwerde, durch bewusst außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist erlassen Regelung des Gesetzgebers. Damit wird der verfassungsgerichtliche Rechtschutz, der sich aus dem GG und BVerfGG ergibt, unterlaufen. Der Gesetzgeber wird dadurch geradezu aufgerufen, Gesetzessysteme zu entwickeln, deren Folge / Vollzug außerhalb der Jahresfrist liegen.
Ich mache geltend, dass dieses „Gesetzessystem“ im vorliegenden Fall auch so vom Landesgesetzgeber entwickelt wurde.
Die Gegenwärtigkeit der Betroffenheit ergibt sich ferner aus der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips. Die Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen liegt gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 ausschließlich beim Bund. Mit dem In-Kraft-treten der angegriffenen Einzelnorm am 01.01.2017 ist diese ausschließlich Gesetzgebungskompetenz des Bundes seit dem 01.01.2017 verletzt. Diese Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz liegt damit innerhalb der einjährigen Beschwerdefrist.
Unter dem Gesichtspunkt des effektiven verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes und der Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig betroffen ist.
A.X.X.X.2. Gesetzlicher Vollzug vor voller Gültigkeit der EU DSG VO
Daneben scheint auch ein weiterer Aspekt zu Tragen gekommen sein, den Vollzug des Gesetzes auf Anfang 2018 zu regeln. Die Europäische Datenschutz Grundverordnung (EU DSG VO) und deren volle Gültigkeit ab 25.05.2018. Es wurde wohl bewusst auch darauf abgezielt den Meldedatenabgleich ab dem 01.01.2018 aber vor dem 25.05.2018 durchzuführen, um eine Anpassung an die EU DSG VO zu vermeiden (Einundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge).
Hierzu ist auf Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen und Änderungen in den Staatsverträgen der Bayerischen Staatskanzlei Stand: 02.06.2017, Abgerufen am 09.12.2017 unter:
https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2017/06/erlaeuterungen-der-bayerischen staatskanzlei-zur-synopse.pdf
zu verweisen. Seite 8 wird ausgeführt aus:ZitatEine Anpassung der Vorschriften über den Meldedatenabgleich (insb. § 14 Abs. 9a RBStV) wird im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO nicht für erforderlich gehalten:
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit der Beitragseinzug ist eine Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt. Der Abgleich sollte zudem bereits vor dem 25. Mai 2018 soweit erfolgt sein, dass auf ihn die DSGVO nicht mehr anwendbar sein dürfte.
Beweis: Ablichtung Erläuterungen der Bayerischen Staatskanzlei
Bezüglich des Regelungsbereiches im öffentlichen Interesse des Art. 6 Abs. 1 e) EU DSG VO verweise ich auf B.X.X.X.
Vollkommen außeracht gelassen, wurde die Bedeutung der derzeit noch voll anwendbaren Richtlinie 95/46/EG. Ebenfalls die Tatsache, dass die EU DSG VO bereits zum 24. Mai 2016 in Kraft trat (Art. 99 Abs. 1 EU DSG VO) und mit der Frist zur völligen Gültigkeit, dem 25.Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 EU DSG VO), dem nationalen Gesetzgebern die Möglichkeit zur Anpassung ihrer nationalen Gesetze und Rechtsvorschriften ausreichend Zeit eingeräumt werden sollte. Hier liegt also eine Vorrausetzung dafür vor, das der völlige Vollzug / die vollständige Anwendbarkeit des Rechtsetzungsaktes ab in Kraft treten in der Zukunft liegt. Den nationalen Gesetzgeber musste eine angemessene Frist zur Umsetzung der EU DSG VO in nationales Recht eingeräumt werden.
Im Rahmen nationaler Gesetzgebung und Rechtssetzung der Mitgliedsstaaten war ab 24.05.2016 die EU DSG VO zu beachten. Diese Übergangsfrist dient nicht dazu, damit nationale Gesetzgeber noch im Eilverfahren mit der EU DSG VO unvereinbare nationale Gesetze erlassen, um diese vor der vollen Gültigkeit der EU DSG VO zu vollziehen.
§ 1
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind für die Fälle, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nicht durch Gesetz bestimmt ist,
1. die Bezirksämter
[...]
b) in Angelegenheiten des Rundfunkgebührenwesens und des Rundfunkbeitragswesens,
c) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, sowie durch den fließenden Verkehr auf Gehwegen und in Fußgängerbereichen und deren Ahndung durch Verwarnungen,
[...]
Ihnen wird vorgeworfen am xx.xx.2018, als Wohnungsinhaber mit Ihrer beitraxpflichtigen Wohnung auf dem Gewerbestellplatz des mexikanischen Pilzlieferanten ....
Der Menschenrechtsrat,Link: http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/a-hrc-res-28-16.pdf
geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen,
in Bekräftigung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den
einschlägigen internationalen Menschenrechtsverträgen, einschließlich des Interna-
tionalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Paktes
über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, verankerten Menschenrechte und
Grundfreiheiten,
daran erinnernd, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig
und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind,
in Bekräftigung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien,
unter Hinweis auf seine am 18. Juni 2007 verabschiedeten Resolutionen 5/1 über
die Errichtung der Institutionen des Menschenrechtsrats und 5/2 über den Verhaltenskodex für Mandatsträger der Sonderverfahren des Rates und betonend, dass die Mandatsträger ihre Aufgaben im Einklang mit den genannten Resolutionen und deren Anlagen
wahrzunehmen haben,
sowie unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung 68/167 vom
18. Dezember 2013 und 69/166 vom 18. Dezember 2014 über das Recht auf Privatheit
im digitalen Zeitalter und den Beschluss des Menschenrechtsrats 25/117 vom 27. März
2014 über die Podiumsdiskussion über das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter,
ferner unter Hinweis auf seine Resolutionen 20/8 vom 5. Juli 2012 und 26/13 vom
26. Juni 2014 über die Förderung, den Schutz und den Genuss der Menschenrechte im
Internet,
unter Begrüßung der Arbeit des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Bezug auf das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter, mit Interesse Kenntnis nehmend von seinem Bericht darüber
und unter Hinweis auf die Podiumsdiskussion über das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter, die während der siebenundzwanzigsten Tagung des Menschenrechtsrats stattfand,
Kenntnis nehmend von dem Bericht des Sonderberichterstatters über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung
des Terrorismus
und von dem Bericht des Sonderberichterstatters über die Förderung
und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung,
mit Anerkennung Kenntnis nehmend von der Allgemeinen Bemerkung Nr. 16 des
Menschenrechtsausschusses über das Recht auf Achtung des Privatlebens, der Familie,
der Wohnung und des Schriftverkehrs und den Schutz der Ehre und des Rufes, zugleich
jedoch Kenntnis nehmend von den großen technologischen Sprüngen, die seit ihrer Ver-
abschiedung stattgefunden haben,
unter Hinweis darauf, dass die Generalversammlung dem Menschenrechtsrat in
ihrer Resolution 69/166 nahelegte, mit der Debatte über das Recht auf Privatheit im di-
gitalen Zeitalter aktiv befasst zu bleiben, mit dem Ziel, Grundsätze, Normen und be-
währte Verfahren für die Förderung und den Schutz des Rechts auf Privatheit zu be-
stimmen und zu klären, und die Möglichkeit der Einrichtung eines Sonderverfahrens zu
diesem Zweck zu erwägen,
in Anbetracht der Notwendigkeit, Fragen im Zusammenhang mit der Förderung
und dem Schutz des Rechts auf Privatheit im digitalen Zeitalter, den Verfahrens-
garantien, einer wirksamen innerstaatlichen Aufsicht und Rechtsbehelfen und den Aus-
wirkungen der Überwachung auf das Recht auf Privatheit und andere Menschenrechte
auf der Grundlage der internationalen Menschenrechtsnormen weiter zu erörtern und zu
analysieren, sowie der Notwendigkeit, die Grundsätze des Willkürverbots und der
Rechtmäßigkeit zu prüfen, und der Bedeutung der Bewertung der Notwendigkeit und
der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf Überwachungspraktiken,
in Bekräftigung des Menschenrechts auf Privatheit, dem zufolge niemand willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung
oder seinen Schriftverkehr ausgesetzt werden darf, und des Anspruchs auf rechtlichen
Schutz gegen solche Eingriffe sowie in der Erkenntnis, dass die Ausübung des Rechts
auf Privatheit für die Verwirklichung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf
unbehinderte Meinungsfreiheit sowie des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungs-
freiheit zu friedlichen Zwecken wichtig ist und eine der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bildet,
feststellend, dass das rasche Tempo der technologischen Entwicklung Menschen
in der ganzen Welt in die Lage versetzt, sich der neuen Informations- und Kommunikationstechnologie zu bedienen, und gleichzeitig die Fähigkeit der Regierungen, Unternehmen und Personen zum Überwachen, Abfangen und Sammeln von Daten vergrößert,
das eine Verletzung oder einen Missbrauch der Menschenrechte darstellen kann, insbesondere des in Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Rechts auf Privatheit, weshalb diese Frage in zunehmendem Maße Anlass zur Sorge gibt,
sowie darauf hinweisend, dass Metadaten zwar Vorteile bieten können, dass bestimmte Arten von Metadaten jedoch, wenn sie zusammengefasst werden, persönliche Informationen preisgeben können und einen Einblick in das Verhalten einer Person, ihre sozialen Beziehungen, ihre privaten Vorlieben und in ihre Identität gewähren können,
betonend, dass die Staaten die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen in
Bezug auf das Recht auf Privatheit achten müssen, wenn sie die digitale Kommunika-
tion von Personen abfangen und/oder personenbezogene Daten erheben und wenn sie
die Weitergabe personenbezogener Daten von Dritten, namentlich von privaten Unter-
nehmen, verlangen,
unter Hinweis darauf, dass Wirtschaftsunternehmen gemäß den Leitprinzipien für
Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmens der Vereinten Nationen
„Schutz, Achtung und Abhilfe“ eine Verantwortung dafür haben, die Menschenrechte
zu achten,
tief besorgt über die nachteiligen Auswirkungen, die das Überwachen und/oder
Abfangen von Kommunikation, einschließlich des extraterritorialen Überwachens
und/oder Abfangens von Kommunikation, sowie die Sammlung personenbezogener Da-
ten, insbesondere wenn sie in massivem Umfang durchgeführt werden, auf die Aus-
übung und den Genuss der Menschenrechte haben können,
mit tiefer Besorgnis davon Kenntnis nehmend, dass in vielen Ländern Personen
und Organisationen, die sich für die Förderung und Verteidigung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten einsetzen, aufgrund ihrer Tätigkeiten häufig Drohungen und
Drangsalierungen ausgesetzt sind und in Unsicherheit leben und unrechtmäßige oder
willkürliche Eingriffe in ihr Recht auf Privatheit erleiden,
feststellend, dass Besorgnisse über die öffentliche Sicherheit das Sammeln und
den Schutz bestimmter sensibler Informationen zwar rechtfertigen können, dass die
Staaten jedoch die vollständige Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den internationa-
len Menschenrechtsnormen sicherstellen müssen,
sowie in dieser Hinsicht feststellend, dass die Verhütung und Bekämpfung des
Terrorismus ein besonders wichtiges öffentliches Interesse darstellt, und dabei bekräfti-
gend, dass die Staaten sicherstellen müssen, dass alle zur Bekämpfung des Terrorismus
ergriffenen Maßnahmen mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, insbesondere
den internationalen Menschenrechtsnormen, dem Flüchtlingsvölkerrecht und dem hu-
manitären Völkerrecht, in Einklang stehen,
1.
bekräftigt das Recht auf Privatheit, dem zufolge niemand willkürlichen oder
rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen
Schriftverkehr ausgesetzt werden darf, und den Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen
solche Eingriffe, wie in Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und
in Artikel 17 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte festgelegt;
2.
ist sich dessen bewusst, dass der globale und offene Charakter des Internets und
das rasche Voranschreiten der Informations- und Kommunikationstechnologie als treibende Kraft für die Beschleunigung des Fortschritts bei der Entwicklung in ihren ver-
schiedenen Formen wirken;
3.
erklärt, dass die gleichen Rechte, die Menschen offline haben, auch online geschützt werden müssen, einschließlich des Rechts auf Privatheit;
4.
beschließt, für einen Zeitraum von drei Jahren einen Sonderberichterstatter für
das Recht auf Privatheit zu ernennen, der insbesondere die folgenden Aufgaben haben
wird:
a)
sachdienliche Informationen zu sammeln, unter anderem über nationale und internationale Rahmen, nationale Verfahrensweisen und Erfahrungen, ferner Trends, Entwicklungen und Herausforderungen in Bezug auf das Recht auf Privatheit zu untersuchen und Empfehlungen zu seiner Förderung und seinem Schutz abzugeben, auch im
Zusammenhang mit den Herausforderungen, die sich durch die neuen Technologien er-
geben;
b) von den Staaten, den Vereinten Nationen und ihren Einrichtungen, Programmen und Fonds, den regionalen Menschenrechtsmechanismen, den nationalen Menschenrechtsinstitutionen, den Organisationen der Zivilgesellschaft, dem Privatsektor,
namentlich Wirtschaftsunternehmen, und möglichen anderen maßgeblichen Interessen-
trägern oder Parteien unter Vermeidung von Doppelarbeit Informationen einzuholen, zu
empfangen und auf sie zu antworten;
c) mögliche Hindernisse für die Förderung und den Schutz des Rechts auf Privatheit zu ermitteln, Grundsätze und bewährte Verfahren auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene zu ermitteln, auszutauschen und zu fördern und diesbezügliche Vorschläge und Empfehlungen an den Menschenrechtsrat abzugeben, auch im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen, die sich im digitalen Zeitalter ergeben;
d) an einschlägigen internationalen Konferenzen und Veranstaltungen teilzunehmen und zu ihnen beizutragen, mit dem Ziel, ein systematisches und kohärentes Herangehen an die unter sein Mandat fallenden Fragen zu fördern;
e) das Bewusstsein dafür zu stärken, wie wichtig die Förderung und der Schutz
des Rechts auf Privatheit sind, auch im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen,
die sich im digitalen Zeitalter ergeben, sowie dafür, wie wichtig es ist, Personen, deren
Recht auf Privatheit verletzt wurde, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsverpflichtungen Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf zu eröffnen;
f) in die im Rahmen des Mandats geleistete Arbeit systematisch eine Geschlechterperspektive zu integrieren;
g) über behauptete Verletzungen des Rechts auf Privatheit gemäß Artikel 12 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 17 des Internationalen Paktes
über bürgerliche und politische Rechte zu berichten, gleichviel wo sie begangen werden,
auch im Zusammenhang mit den Herausforderungen, die sich durch neue Technologien
ergeben, und den Rat und den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte auf Situationen aufmerksam zu machen, die besonderen Anlass zur Besorgnis geben;
h) einen jährlichen Bericht an den Menschenrechtsrat und die Generalversammlung vorzulegen, beginnend mit der einunddreißigsten beziehungsweise der inundsiebzigsten Tagung;
5.
legt dem Sonderberichterstatter nahe, in den ersten Bericht Gesichtspunkte aufzunehmen, die der Mandatsträger als für die Behandlung des Rechts auf Privatheit im digitalen Zeitalter für relevant erachtet;
6.
fordert alle Staaten auf, umfassend mit dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten und ihn bei der Durchführung des Mandats zu unterstützen, insbesondere auch indem sie alle erforderlichen von ihm angeforderten Informationen bereitstellen, umgehend auf seine dringenden Appelle und anderen Mitteilungen zu reagieren, das Ersuchen des Mandatsträgers, ihre Länder zu besuchen, wohlwollend zu prüfen und zu erwägen, die von dem Mandatsträger in seinen Berichten abgegebenen Empfehlungen
umzusetzen;
7.
legt allen maßgeblichen Interessenträgern, insbesondere den Vereinten Nationen und ihren Einrichtungen, Programmen und Fonds, den regionalen Menschenrechtsmechanismen, den nationalen Menschenrechtsinstitutionen, der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor,
nahe, mit dem Sonderberichterstatter uneingeschränkt zusammenzu-
arbeiten, um den Mandatsträger in die Lage zu versetzen, das Mandat zu erfüllen;
8.
ersucht den Generalsekretär und die Hohe Kommissarin, dem Sonderberichterstatter alle für die wirksame Erfüllung des Mandats erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen bereitzustellen;
9.
beschließt, die Behandlung dieser Frage unter demselben Tagesordnungspunkt
fortzusetzen.
56. Sitzung
26. März 2015
[Ohne Abstimmung verabschiedet.]
Was braucht es weiter, außer Anwalt und Geld für den/die Kläger?
(4a)
Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Bundesministerium des Innern Bekanntmachung des Stichtags der Initialdatenlieferung
an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gemäß § 42 Absatz 4a des Bundesmeldegesetzes Vom 12. November 2015
In seiner 129. Sitzung hat der Arbeitskreis I „Staatsrecht und Verwaltung“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 5./6. Oktober 2015 dem von der evangelischen Kirche (EKD) und der römisch-katholischen Kirche (Verband der Diözesen Deutschland) vorgelegten Lieferkonzept (Version: 2.0, Stand: 15. September 2015) sowie dem vom Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland vorgelegten Lieferkonzept zur Initialdatenlieferung (Version: 2.0, Stand: 15. September 2015) zugestimmt.
Stichtag der Initialdatenlieferung für die oben genannten öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist der 8. Mai 2016, 00.00.00 Uhr.
Berlin, den 12. November 2015
V II 2 - 20104/211#2
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
xxxxxx
(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018
ein weiterer ...
Wieso darf der AK1 der Innenministerkonferenz über den Datenzugriff und die Datenverfügbarkeit bestimmen?Weil es vor 2006 der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet war und es die Länder u. U. nicht realisiert haben, daß Melderecht seit 2006 alleiniges Bundesrecht ist?
Weil es vor 2006 der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet war und es die Länder u. U. nicht realisiert haben, daß Melderecht seit 2006 alleiniges Bundesrecht ist?
Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Anmerkung: also z.B. für den Papst
jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anmerkung:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4. Doktorgrad,
5. Ordensname
"Anmerkung zur Anmerkung z.B. Großmeister des fiktiven Ordens der heiligen-römischen ARD",
Künstlername,
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
7. zum gesetzlichen Vertreter
a) Familienname,
b) Vornamen,
c) Doktorgrad,
d) Anschrift,
e) Geburtsdatum,
f) Geschlecht,
g) Sterbedatum sowie
h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
8. Geschlecht,
9. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
"Anmerkung zur Anmerkung: rechtliche "Selbstunterwerfung" z.B. durch Taufe unter staatsfernes Kirchenrecht. Achtung: Austritt jederzeit, im Gegensatz zur ARD Zwangstaufe Direktanmeldung möglich! Buuh! Intendancer-Päpste raus!"
11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
12. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
14. Zahl der minderjährigen Kinder,
15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,
6. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
7. Sterbedatum.
"Anmerkung zur Anmerkung: dient vermutlich der Missionierung oder der Inquisition."
sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten
Anmerkung:also nach dem jeweiligen Ausführungsgesetz des Landes
innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, , um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen
Anmerkung: um die Meldedatenbank nach Kirchenrecht aufzubauen. Watt? Jaaa, siehe, Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung, Link:
https://www.datenschutz-kirche.de/sites/default/files/file/download/KMAO_2010-os.pdf
Jetzt weiß Mensch auch was mit staatsfernem Meldewesen gemeint ist. Also z.B. nach rundfunkkirchlichem Recht. Die päpstliche Intendanz der jeweiligen Landeskirchenrundfunkanstalt wirkt durch staatsfernes Gebet (mühlenartig: mehr, mehr, mehr Gold und Meldedaten) auf den Landesfürsten / die Landesfürstin ein und fordert: Los unterschreib den RBS TV oder staatsferner Kirchen-TV-Bann!
Bupp. wie durch ein Wunder fliegen alle Meldedaten 2018 wieder zum nichtsrechtfähigem rundfunkkirchlichem BeitraXservus / im VolXmund NIEMAND genannt.
Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln.
Anmerkung: Also Widersprüche gegen die Datenübermittlung an die Kirche. Tja, der Papst hat halt göttliche Macht über die Daten und den Deutschen Bundestag. So wie die Intendancer. Na gut, die nur über die Landesfürsten und Landesfürstin. Waa Manu? Schön peinlich, grad oder nicht?
Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Anmerkung: Deshalb BMI im Bundesanzeiger. Das BMI gibt nur "wohlwollend" den Termin bekannt, auf den sich die Innensenatoren und -minister "geeinigt" haben. Den Termin haben die göttlichen Gesandten der evangelischen Kirche (EKD), der römisch-katholischen Kirche (Verband der Diözesen Deutschland) sowie der Gesandte des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland per Lieferkonzept festgelegt
Ohhh Herr, schau hinab auf deine nach dem BMG gemeldeten GEZ-Boykottler und gib ihnen die Kraft weiter fortzufahren, im Bestreben zur rechtlichen Reformation des Zwangs-ARD-ZDF-Kirchen-WohnungsbeitraX!
Schütze und behüte auch die Meldedaten der Gläubigen der evangelischen Kirche (EKD), der römisch-katholischen Kirche (Verband der Diözesen Deutschland) sowie der Gläubigen des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland.
Verzeihe ihnen, dass die Daten ihrer Angehörigen, die nicht ihres Glaubens sind, ebenfalls übermittelt wurden. Denn: es war der Deutsche Bundestag, den die Schuld trifft. Die reinen Glaubens sind, konnten niX dafür!
Ohh Herr, behüte die Pilz-Züchter in Mexiko. Gib das ihre Ernte reichlich ausfällt, da hierzulande wohl starke Nachfrage, auch im Bundestag, besteht.
Ich danke dir, ohh Herr, dass du mir immer dein Gehör schenkst, obwohl ich mir nicht selbstverwaltend Wasser über das Haupt schüttete und bekennender RundfunkbeitraX-Heide bin.
Keinem der Länderinnenminister oder ihrern Staatssekretären ist aufgefallen, dass sich die Gesetze geändert haben?Auffallen kann einem etwas erst dann, wenn man sich damit befasst.
Die Datenschutzverantwortlichen der Länder kennen die rechtliche Situation nicht, haben die trotz Anfragen nicht geprüft?Die kennen sie schon, nur dringen sie damit nicht durch, weil die derzeitige Rechtslage offenbar auch so ist, daß die Datenschutzbeauftragten kein Vetorecht haben und deren Bedenken einfach weggewischt werden.
Mit Art. 91c Grundgesetz (GG) hat der Verfassungsgeber die Grundlage für eine
Länderzusammenarbeit auf dem Gebiet der Informationstechnologien geschaffen.
Soviel zu einem nichtrechtsfähigem Rechenzentrum per "Verwaltungsvereinbarung" der Intendancer der ARD, des ZDF und Deutschlandradios für einen "rechnergestützten-Meldedatenabgleich".
[...]
Siehe audiovisuelles Video [~2:30min] auf youtube.com:
19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 1. Lesung Gesetzentwurf 19 04 2016 69 Plenar mp4
Nochmaliger Meldedatenbagleich im 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. FDP hat Bedenken und fordert eine weitere Anhörung im hessischen Landtag.
https://www.youtube.com/watch?v=DyWT99j77iE
Hier wird folgendes Zitiert:
Als weiteren aktuellen Beweis für den in den RBStV „hineingefummelten“ einmaligen Meldedatenabgleich durch den Landesgesetzgeber, kritisiert der Vorsitzende der FDP Fraktion im Hessischen Landtag am 19.04.2016 in der 69. Plenarlesung Herr Rentsch, dass im Entwurf des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine nochmalige „neue extrem weitreichende Ermächtigungsgrundlage“ zur Datenerhebung und Datenverarbeitung des einmaligen Meldedatenabgleichs erfolgen soll und der Datenschutzbeauftragte des Landes Hessen sollte dazu gehört werden, wie dieser das nun wieder aufgetretene Thema sieht. Dieser Punkt wird von Herrn Rentsch als „ – ERNST ZU NEHMEN“ – tituliert. Beim ersten Schritt zum damaligen Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum einmaligen Meldedatenabgleich wurde der Gesetzgeber von den Datenschützern davor gewarnt. Diese Warnung der Datenschutzbeauftragten der Länder wurde grob willkürlich vom Landesgesetzgeber missachtet und trotzdem umgesetzt.
Zu Buchstabe d
Regelmäßige Datenübermittlungen auf elektronischen Weg an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften werden zukünftig unter Anwendung der im Meldewesen verwendeten Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport erfolgen, sofern der Empfänger dies wünscht.
Anmerkung: Gott braucht keine sicheren Übertragungs-Standards. Ein Gebet reicht. :)
84. Konferenz vom 7. bis 8. November 2012 in Frankfurt (Oder)
Entschließung: Übermittlung von Meldedaten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und die GEZ rechtskonform gestalten, Link:
http://www.lda.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.312675.de
Zur Inbetriebnahme ist es erforderlich, den Datenbestand der Meldebehörden zu den jeweiligen Kirchenmitgliedern und ihren Familienangehörigen einmal zu übermitteln, um diesen konsolidierten Datenbestand dann fortlaufend aktualisieren zu können. Folgedatenübermittlungen müssen auf einen validen Erstbestand treffen, um für die Datenempfänger nutzbar zu sein.
Nicht alle öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften werden von Beginn an den neuen Standard nutzen.
Für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere dem Standard beitreten, stellt die Regelung sicher, dass an diese ebenfalls eine einmalige Bestandsdatenübermittlung vorgenommen werden darf und der Stichtag hierfür festzulegen ist.
Die Änderung entspricht in modifizierter Form einem Vorschlag des Bundesrates.
@pinguin: es gibt keinen kirchlichen Meldedatenabgleich.Dann habe ich die Ausführungen vom Profäten unkorrekt aufgefasst.
Unterabschnitt 1an die Kirchen Daten zu übertragen, wohingegen zum ÖRR eben die Aussage getroffen wird, daß es keine öffentlichen Stellen sind,
Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen
§ 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Unterabschnitt 2
Melderegisterauskunft
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
@pinguin: es gibt keinen kirchlichen Meldedatenabgleich.Dann habe ich die Ausführungen vom Profäten unkorrekt aufgefasst.
... und das Gegenstück zu den MeldDV / MeldDÜV anderer Länder ist in Sachsen dasDamit aber ebenfalls außerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Landes; die alleinige Gesetzgebungsbefugnis im Meldewesen wurde in 2006 auf den Bund übertragen.
"Sächsische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)" vom 9. Juli 2014
[...]
Damit aber ebenfalls außerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Landes; die alleinige Gesetzgebungsbefugnis im Meldewesen wurde in 2006 auf den Bund übertragen.
„108. Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern sind in den Art. 83 ff. GG erschöpfend geregelt und grundsätzlich nicht abdingbares Recht […]. Es gilt der allgemeine Verfassungssatz, dass weder der Bund noch die Länder über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen können […]; Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig […]. Aus dem Normgefüge der Art. 83 ff. GG folgt, dass Mitplanungs-, Mitverwaltungs-und Mitentscheidungsbefug-nisse gleich welcher Art im Aufgabenbereich der Länder, wenn die Verfassung dem Bund entsprechende Sachkompetenzen nicht übertragen hat, durch das Grundgesetz ausgeschlossen sind […]. Das Grundgesetz schließt, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, auch eine sogenannte Mischverwaltung aus […]. 109. […]. Zudem hat der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Verwaltungszu-ständigkeitendie rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit zu beachten, um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen und eine Aushöhlung des Grundsatzes des Art. 30 GG zu verhindern.[…]“Quelle: BVerfG, 2 BvE7/11 v. 2.6.2015, Abs. 108 f. = BVerfGE 139, 194, Abs. 108 f.
Art 83
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Naja, und die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerden zum Meldedatenabgleich 2018 ist eh am 31.12.2017 abgelaufen, so dass wir das dann für den 3. Meldedatenabgleich vormerken können, sofern die erhobenen Verfassungsbeschwerden unzulässig oder unbegründet sind.
Ggf. wäre die Theorie der BeitraXservus als Bundesverwaltung auch geeinget, sofern Menschen zum Meldedatenabgleich 2018 vorher den Rechtsweg beschreitet und hier einen Anwalt an der Hand hat. Yoo, ditt wäre och denkbar.
Vielleicht sollten waa, dann den Thread jetzt abändern in "Klage gegen den Meldedatenabgleich 2018"?
Naja, und die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerden zum Meldedatenabgleich 2018 ist eh am 31.12.2017 abgelaufen, so dass wir das dann für den 3. Meldedatenabgleich vormerken können, sofern die erhobenen Verfassungsbeschwerden unzulässig oder unbegründet sind.
... Die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte, etwa an eine Behörde, würde demnach einen "Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Person auf Achtung des Privatlebens" nach Artikel 7 der Charta bedeuten. Insbesondere die Offenlegung der elektronischen Kommunikation wäre als "besonders schwerwiegender" Eingriff in dieses Grundrecht zu sehen. ...
Die Ausnahmen und Beschränkungen sind bisher und auch zukünftig aufgrund der herausragenden Bedeutung freier, keiner staatlichen Kontrolle unterworfener Medien für die öffentliche Meinungsbildung und die Meinungsvielfalt in eine im demokratischen System und ihrer unerlässlichen Kontrollaufgabe ("Wächteramt") geboten und gerechtfertigt. Ohne die Verarbeitung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils betroffenen Personen wäre journalistische Arbeit nicht möglich und die Presse könnte ihre in Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 –1 B 32/15, Rdnr. 5, m.w.N.).
4.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 werden das Wort „können“ durch das Wort „arbeiten“ und das
Wort „zusammenarbeiten“ durch das Wort „zusammen“ ersetzt.
b)
Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 11 a zusammenarbeiten.
Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung.
Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 16 a Abs. 1 Satz 2.“
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen
Die Entscheidung ist unanfechtbar
Ich würde das Anliegen mit EUR 50,-- unterstützen. Baut die dafür notwendige Infrastruktur (Bankverbindung / Verwendungszweck) und stellt den Spendenaufruf gut sichtbar ins Forum.Ich habe Monate gewartet, dass sich in der Richtung etwas tun würde, aber es kam nichts.
GEZ-Boykott-Forum meldet:
Erfolgreicher Start der Hinkelstein-Schub-Rakete VerfGH 185/17.
Nach dem Flug am 27.12.2017 sicher in Berlin gelandet.
Derzeit Funkstille zwischen Rakete und gallischem Steinbruch.
GEZ-Boykott-Forum meldet:
Gallischer Steinbruch hämmert an weiteren Hinkelstein-Schub-Raketen "atypische Feststellungsklage" NiX 2.
ruhig bleiben, ruuuuhig bleiben ...
3
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 21 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) als unzulässig zu verwerfen. Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt.
6
Der gegenwärtig in Sachsen wohnhafte Beschwerdeführer unterliegt nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg und somit auch nicht den in brandenburgisches Landesrecht umgesetzten Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Weder ist er gegenüber dem Rundfunk Berlin-Brandenburg auskunftspflichtig, noch hat er eine Datenerhebung durch diese Landesrundfunkanstalt derzeit zu befürchten. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass momentan Meldedaten des Beschwerdeführers in Brandenburg vorgehalten werden und durch eine brandenburgische Meldebehörde an die genannte Landesrundfunkanstalt übermittelt werden könnten.
4
Der in Sachsen wohnhafte Beschwerdeführer ist von der angegriffenen Regelung in Verbindung mit dem Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15.09.2016 (GVBl. S. 233) nicht gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Seine Meldedaten sind in Sachsen-Anhalt bislang nicht erfasst und können deshalb von einer Meldebehörde des Landes nicht an die zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt werden. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist damit aktuell nicht betroffen. Die nicht näher konkretisierte Behauptung des Beschwerdeführers, im Jahr
2018 einen Umzug nach Sachsen-Anhalt zu planen, ändert daran nichts. Die bloße Möglichkeit, zu einem ungewissen, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt von einer Gesetzesbestimmung betroffen werden zu können, begründet keine Beschwerdebefugnis, weil ansonsten die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis zu einer Popularklage ausgeweitet würde (BVerfG, Beschl. v. 19.12.1951 – 1 BvR 220/51, BVerfGE 1, 97 [102]; Beschl. v. 18.05.1982 – 1 BvR 602/78, BVerfG E 60, 360 [371]; Beschl. v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258 [271];
Beschl. v. 15.07.2015 – 2 BvR 2292/13, BVerfGE 140, 42 [58]; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.10.2017 – VGH B 37/16, juris; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 16.02.2018 –
VfGBbg 198/17, http://www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
Die Regelung des § 14 Abs. 9a RBStV sei erst mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Ein Rechtsweg unmittelbar gegen § 14 Abs. 9a RBStV sei nicht eröffnet und müsse daher nicht nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpft werden. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar, gegen den Vollzug von § 14 Abs. 9a RBStV vorzugehen. Im Übrigen müsse der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpfen, weil seine Rechtssatzverfassungsbeschwerde aufgrund der Verletzung des Zitiergebots von allgemeiner Bedeutung sei.
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In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen Landesverfassungsrecht nichtig sind. Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. Solange diese Gesetze weiter in Kraft sind, bestehen jedenfalls dort hinreichend wirksame Ermittlungsmöglichkeiten.
Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei. [...]
Dass dies bei den Beschwerden gegen den Rundfunkbeitrag als Ganzes gelingt, habe ich schon öfters bezweifelt. M. E. ist nämlich das BVerfG mit seinen Entscheidungen Teil des Problems, nicht der Lösung.