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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich  (Gelesen 62006 mal)

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Immer wieder "witzig"

Zitat
Erosion des Teilnehmerbestand
Teilnehmer sind Nutzer; wenn also die Nutzer schwinden, wird der Bestand an Teilnehmern, also der klassische Teilnehmerbestand, weniger, weil die ehemaligen Teilnehmer ihre erneute Teilnahme verweigern?

Warum also verweigern die Leute ihre Teilnahme?

Einerseits, weil sie es im europäischen Recht dürfen, weil hier manifestiert ist, daß der Verbraucher die freie Entscheidung haben muß, und folglich damit auch das Recht der Nichtteilnahme ausüben darf.

Andererseits, weil potentiellen Teilnehmern die potentielle Teilnahme dadurch erschwert wird, wo der Anspruch des potentiellen Teilnehmers an qualitativ hochwertigem Infotainment derart mit einem Angebot kollidiert, daß schreckhaft von allem Anstand genommen wird.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte nicht in allgemeine Erörterungen abdriften, sondern bitte hier wie überall im Forum eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2017, 21:20 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Beiträge: 3.233
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
In seinem 9. Datenschutzbericht / Tätigkeitsbericht 2014/15 des Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz des Südwestrundfunks bestreitet Prof. Dr. Armin Herb die Zuständigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten für den Meldedatenabgleich und sieht keine Bedenken oder Gefährdung des  Persönlichkeitsrechts von Beitragszahlern (S. 13):
Zitat
In § 14 RBStV wird ein neuer Absatz 9a eingefügt, der zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes beim Zentralen Beitragsservice vorsieht, dass zum 1. Januar  2018  ein  weiterer  Abgleich  des  dortigen  Bestandes  mit  dem  Bestand  der Meldebehörden  vorgenommen  wird.  Die  Vorschrift  war  zwar  bei  einigen  (eigentlich dafür nicht zuständigen) Landesdatenschutzbeauftragten umstritten, doch angesichts der strikten Zweckbindung und der in der Praxis problemlosen und von wenig Beschwerden begleiteten  reibungslosen  Durchführung  des  Abgleichs  im  Jahre  2013  bestehen  hier
keine  datenschutzrechtlichen  Bedenken  oder  sind  Gefährdungen  des  Persönlichkeitsrechts von Beitragszahlern zu erwarten.

Wenn es aber um Informationen geht, die mit personenbezogenen  Daten der eigenen Mitarbeitern  verbunden sind, dann fehlen wohl plötzlich die gesetzlichen Regelungen (S. 13):

Zitat
"Die KEF (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs) dringt immer tiefer in die Arbeit der Rundfunkanstalten ein und will zunehmend auch Informationen, die mit personenbezogenen Daten  (insbesondere von Mitarbeitern) verbunden sind. Spezielle datenschutzrechtliche Befugnisse hierzu fehlen aber, denn z.B. in § 3 Rundfunkfinanzierungs-Staatsvertrag (RFinStV) sind nur die Aufgaben geregelt und keine Eingriffsbefugnisse für personenbezogenen Daten enthalten. Dazu müsste erst der RFinStV entsprechend geändert werden."

https://www.swr.de/-/id=17080022/property=download/nid=7687068/s7pj1j/datenschutzbericht-2014-2015.pdf


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

M
  • Beiträge: 508
Zitat
"Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist...Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. (§ 14 Abs. 9 Satz 2 u. 4 RBStV)"

1.   Die „Landesrundfunkanstalt“ hat die Daten nicht, sondern das Rasterfahndungszentrum in Köln. Die „Landesrundfunkanstalt“ kann ggf. auf die Datenbank, in der alle Bundesbürger und Unternehmen gerastert werden, zugreifen. Aber Besitzer der Datensätze ist der Eigentümer des Rechenzentrums (des Computers) in Köln. Möglicherweise sind die Eigentümer die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio oder eben die sogenannte öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung dieser.

2.   Wann ist das „Beitragskonto“ ausgeglichen? Nie!
a) Wenn es sich um ein Wohnungs-Konto handeln würde: Sobald die Wohnung nicht mehr existiert?
b) Wenn es sich um eine Personen-/Einwohner-Konto handeln würde: Sobald denunziatorisch bekannt gegeben wurde, wer sich mit wem und welche Wohnung teilt und wer bezahlt und bezahlen wird? 
c) Wenn es sich um ein Wohnungsinhaber-Konto handeln würde: Nie bzw. solange der RBStV gilt und ausgeführt wird, denn die Schuld besteht lebenslänglich.

3.   Ist doch sowieso egal, wenn der § 14 Abs. 9 Satz 3 + 4  sagen „Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde…“ und „auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen.“ (Ja, @pinguin: Es geht um die Überleitung vom Gebührenmodell mit "Teilnehmern" zum "Beitragsmodell" mit der Allgemeinheit als Schuldner für die Wahrnehmung des Grundrechts auf Wohnen.)

4.   Die Daten werden also nie gelöscht. Denn egal welcher Art von Konto da geführt wird, ist die Rasterfahndung, die permanente Überwachung des gesamten Wohnungsbestandes und aller Einwohner der BRD sowie deren Beziehungen zueinander unbedingt erforderlich, um § 2 RBStV zu erfüllen: Für JEDE Wohnung schuldet JEDE volljährige Person, die nach dem Melderecht gemeldet ist. Damit ist der Absatz 9a im §14 RbStV nur folgerichtig logisch erforderlich.

5.
unsäglich schauerlich!


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b
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Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Übermittlung von Meldedaten an den Rundfunkbeitragsservice
Stand: November 2017

http://www.lfd.niedersachsen.de/download/32343/Uebermittlung_von_Meldedaten_an_den_Rundfunkbeitragsservice.pdf
Zitat
Immer wieder erreichen mich Beschwerden von Bürgern, die nach einem Umzug Post vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erhalten haben. Meist besteht bei den Betroffenen der Verdacht, dass der Beitragsservice die neue Adresse von den Meldeämtern erhalten hat. Dies ist in der Regel auch zutreffend. [...]

Eine Widerspruchsmöglichkeit der Bürger, wie z.B. bei der Datenübermittlung an Adressbuchverlage oder Parteien, gibt es insoweit bezüglich des Beitragsservices nicht, damit sich kein Wohnungsinhaber seiner Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages entziehen kann.

Auch Personen mit eingetragener Auskunftssperre oder bedingtem Sperrvermerk können sich nicht einer Zahlungspflicht gegenüber dem Beitragsservice entziehen, da auch für diese Personen in der Regel die aktuelle Meldeanschrift mitgeteilt werden wird.

Weitere wichtige Infos zur Datenübermittlung sind im Dokument.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2017, 23:51 von Bürger«

H
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Übermittlung von Meldedaten an den Rundfunkbeitragsservice Stand: November 2017
Zitat
Eine Widerspruchsmöglichkeit der Bürger, wie z.B. bei der Datenübermittlung an Adressbuchverlage oder Parteien, gibt es insoweit bezüglich des Beitragsservices nicht, damit sich kein Wohnungsinhaber seiner Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages entziehen kann.

Auch Personen mit eingetragener Auskunftssperre oder bedingtem Sperrvermerk können sich nicht einer Zahlungspflicht gegenüber dem Beitragsservice entziehen, da auch für diese Personen in der Regel die aktuelle Meldeanschrift mitgeteilt werden wird.

Ich dachte immer, die Zahlungspflicht bestünde gegenüber der jeweiligen "zuständigen Landesrundfunkanstalt"?

Wurde sich da etwas versprochen?

Und man muss sich das Ganze einmal vorstellen:
Personen, die Sperrvermerke bekommen, erhalten diese nicht, weil ihnen einfach gerade danach war... Sondern weil möglicherweise eine Gefahr für Leib und Seele besteht.

Wer garantiert eigentlich, dass diese Datensätze beim Beitragsservice genauso strikt unter Verschluss sind wie bei den Meldeämtern?

Und warum kann es sein, dass das Meldegesetz so einfach umgangen werden kann, damit irgendein nicht-rechtsfähiges Etwas, diese Daten bekommt?
Wer ist denn haftbar, wenn z.B. die besonders geschützten Daten irgendwo auftauchen, und damit Missbrauch betrieben wird?
Es reicht ja schon, dass jemand diese Daten einfach so einsehen kann.

Sehr sehr suspekt das alles...

Grüße
Adonis


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2017, 23:53 von Bürger«

f

faust

... deswegen gehört das Ganze ja jetzt auch mal ordentlich "aufgeklopft" !!!

Mal sehen, welche Datensammler sich plötzlich aus dem Staube zu machen versuchen, wenn die Tür aufgebrochen wird und etwas Licht ins Dunkel zu fallen beginnt. Es wäre ein wirklich böser Witz der Geschichte, wenn sich hier so etwas auftun würde wie 1989 ... aber wundern täts mich nicht mehr.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Jeder verantwortlich handelnde IT Betreiber hat ein Sicherungskonzept für die von ihm gesammelten Daten. Ich behaupte daher bis zum Beweis des Gegenteils, dass "gelöschte" Daten alles andere als weg sind. Zudem würde eine Löschung dazu führen, dass sämtliche mit Stress geklärten Doppelbelastungen nach dem erneuten Abgleich  wieder aufleben, wenn der BS und die LRA immer noch nicht wissen wer mit wem in welche Wohnung lebt.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Moderator
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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
@boykott2015 > Danke für den Fund/ den Hinweis.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Übermittlung von Meldedaten an den Rundfunkbeitragsservice
Stand: November 2017

http://www.lfd.niedersachsen.de/download/32343/Uebermittlung_von_Meldedaten_an_den_Rundfunkbeitragsservice.pdf
Zitat
[...]
Eine Widerspruchsmöglichkeit der Bürger, wie z.B. bei der Datenübermittlung an Adressbuchverlage oder Parteien, gibt es insoweit bezüglich des Beitragsservices nicht, damit sich kein Wohnungsinhaber seiner Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrages entziehen kann.

Auch Personen mit eingetragener Auskunftssperre oder bedingtem Sperrvermerk können sich nicht einer Zahlungspflicht gegenüber dem Beitragsservice entziehen, da auch für diese Personen in der Regel die aktuelle Meldeanschrift mitgeteilt werden wird.
[...]

Versuch einer ausgelagerten, eigenständigen Diskussion zum Thema
Auskunftssperre §51 BMG > Datenübermittlg.? An wen? Erheb.-/Vollzugsdefizit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25283.0.html
Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
> Datenübermittlung? An wen? Erhebungs-/Vollzugsdefizit?

Erfolgt bei einer "Auskunftssperre" gem. § 51 und bei "bedingtem Sperrvermerk" gem. § 52 Bundesmeldegesetz (BMG) eine Übermittlung der Meldedaten zum Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs?
Warum (trotz Sperrvermerk)?
An wen erfolgt die Datenübermittlung?
Falls nicht: Wie ist das dadurch entstehende Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu bewerten?

[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. November 2017, 23:54 von Bürger«
Schnelleinstieg | Ablauf | FAQ-Lite | Gutachten
Lastschrift kündigen + Teil werden von
www.rundfunk-frei.de

n
  • Beiträge: 1.456
Arbeiten alle hier im stillen Kämmerlein an der Verfassungsbeschwerde, oder warum geht der Thread nicht weiter?
(Ich hatte bis jetzt leider keine Zeit.)

Zum Aufbau der VB habe ich das hier gefunden:
http://www.jura.fu-berlin.de/studium/lehrplan/projekte/hauptstadtfaelle/tipps/Gliederung_der_Verfassungsbeschwerde_gegen_ein_Gesetz/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Dezember 2017, 23:33 von noGez99«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 1.334
  • bye offiz nicht "deutsch genug" angek Abschiebung
Arbeiten alle hier im stillen Kämmerlein an der Verfassungsbeschwerde, oder warum geht der Thread nicht weiter?

An einer Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich 2018 wird sicher niemand mehr arbeiten.

Von heute aus gesehen in 3 Wochen erfolgt ja dann schon dieser zweite einmalige Meldedatenabgleich.


(Das Thema geht aber möglicherweise weiter.
Perspektivisch könnte ja dann eine Verfassungsbeschwerde gegen den wahrscheinlichen dritten einmaligen Datenabgleich vorbereitet werden.
Erster einmaliger Meldedatenabgleich    ->    2013
Zweiter einmaliger Meldedatenabgleich  ->   2018
Dritter einmaliger Meldedatenabgleich   ->    noch unbekannt ( aber aufgrund der vielen korrupten Landesparlaments-Kopfnicker leider sehr wahrscheinlich )


Markus


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Abgabe der Verfassungsbeschwerde gegen den zweiten Meldedatenabgleich wurde aus zeitlichen und organisatorischen Gründen verschoben aber nicht aufgehoben.

Idealerweise wird eine betroffene Beschwerdeführerin oder ein Beschwerdeführer aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen gesucht, die oder der in einer Partnerschaft oder WG mit einer bereits beitragszahlenden Person zusammenlebt.

Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ist betroffen, weil ihre/seine Daten beim zweiten Meldedatenabgleich unberechtigter- und unnötigerweise weitergegeben werden.

Sollte sich eine Person angesprochen fühlen, bitte sich bei mir über PM zu melden.


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Guten TagX!

Uiii! Sehr schwer! Puh, hier abladen? Jaa waa?

Fiktiv für Teil B, Begründetheit, das technische Verfahren OSCI-XMeld (Anhang 1 PDF), am fiktiven Beispiel Berlin.

Zitat
B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
B.1.1. Technisches Verfahren OSCI-XMeld
bis
B.1.3.3. Datensicherheit
B.1.3.3.1. Bekanntgewordene Schwachstellen

Schwachstellen Anmerkung: mittel; ohne Bedeutung, siehe PDF Anhang 2, Security Advisory


Nehmt watt ihr braucht.

Mutt jetzte weitermeißeln.

 :)


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Guten TagX,

Mensch ich hab ganz vergessen noch auf den Wohnungsinhaber nach dem DMeld aufmerksam zu machen. Verdammt!

Also erstmal:

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes sowie zur Durchführung des automatisierten Abrufs von Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)

Link:

http://www.gesetze-im-internet.de/bmeldd_v_2_2015/__3.html

Zitat
§ 3 Standards der Datenübermittlung

(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Einheitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.

Die aktuellen Formate, also OSCI-XMeld Spezifikationen, OSCI-Transprot etc. gibt es beim ITZ-Bund und natürlich auch DSMeld, Link:

https://www.itzbund.de/DE/Produkte/XOeV/OSCI/Download/download_node.html

Blatt 1212

Zitat
Der Name des Wohnungsinhabers ist nur anzugeben, soweit dies zur Adressierung erforderlich ist (Adressierungsfeld).

Es ist nicht der Wohnungsgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 10 BMG einzutragen (Blatt 3001, 3002), sondern nur notwendige Adressierungsangaben. Nicht eingetragen werden z.B. Wohungsgesellschaften.

Im Datensatz des Pflegekindes ist der Familienname der Pflegeeltern einzutragen.

Beispiele: Max Mustermann bei Müller; Max Mustermann c/o Schmidt


Seht selbst im Anhang.

Stellt sich die Frage, ob die "Maßnahme § 14 Abs. 9 a RBS TV" überhaupt technisch geeignet ist, den Wohnungsinhaber zuverlässig zu ermitteln, sofern er nicht nach § 51 BMG gesperrt ist.
Das wäre ja dann ein technisches und gesetzliches Vollzugsdefizit. Dollet Ding!

OT: Aus! Aus! Aus! Das Spiel ist aus bevor es begonnen hat! Gallien ist 2017 Weltmeister 2018!

 :)


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n
  • Beiträge: 1.456
Einfach enorm, was der Profät da alles ans Tageslicht befördert!

Reicht es für eine einfache Verfassungsbeschwerde nicht schon aus darauf hinzuweisen, dass Melderecht Bundesrecht ist, und daher das Landesgesetz, dass einen Meldedatenabgleich vorsieht, nichtig ist?
So ist meine einfache Rechtsansicht.


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Es ist bekannt, dass

a) Bundesrecht für das Meldewesen gilt

b) der Bund die Nutzung der Meldedaten beschränkt und Rundfunkanstalten danach explizit nicht zum Kreis der Empfänger gehören. Die Länder sind nicht berechtigt, eine weitergehende Nutzung der Daten zu beschließen.

c) die ÖR-Sender schon deshalb als Empfänger ausscheiden, weil sie sich im Wettbewerb mit privaten Sendern befinden. Den ÖR dürfen keine Vorteile gegenüber den anderen Sendern eingeräumt werden. Dies betrifft sowohl die vollständige Übertragung als auch die anlassbezogene Übermittlung von Meldedaten im Zusammenhang mit der An-, Um- und Abmeldung als auch dem Tod. Der BS ist zudem nicht einmal ein Rechtssubjekt, das für zugelassene Übermittlungen in Frage käme.

d) es zwingend ist, dass der Bürger vor der Übermittlung seiner Daten diesem Transfer zustimmt. Eine implizite Zustimmung ergibt sich weder aus der Anmeldung an sich noch aus anderen Faktoren. Die Bürger sind nie um Zustimmung gebeten worden.

e) eindeutig ein Eingriff in die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger vorliegt. Dieser Eingriff ist zwar auf Grund der behaupteten Einmaligkeit des Registerabgleichs von Gerichten als hinnehmbar bezeichnet worden. Da die Einmaligkeit nunmehr nicht mehr gegeben ist, entfällt diese Argumentation vollständig. Das BVerfG hat m. W. den Aufbau eines bundesweiten Melderegisters widersprochen. Nun wird dies beim ÖR-Rundfunk gepflegt, was kaum zulässig sein dürfte.

f) unabhängig vom Verstoß gegen Bundesrecht und die Bürgerrechte die übermittelten Daten unzulässig viel Information enthalten, z. B. frühere Wohnsitze.

g) nicht von unabhängiger Seite geprüft wird, was mit den Daten geschieht und ob die vom Gesetz geforderten Löschungen überhaupt durchgeführt werden.

Was braucht es weiter, außer Anwalt und Geld für den/die Kläger?

M. Boettcher


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