"Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist...Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. (§ 14 Abs. 9 Satz 2 u. 4 RBStV)"
1. Die „Landesrundfunkanstalt“ hat die Daten nicht, sondern das Rasterfahndungszentrum in Köln. Die „Landesrundfunkanstalt“ kann ggf. auf die Datenbank, in der alle Bundesbürger und Unternehmen gerastert werden, zugreifen. Aber Besitzer der Datensätze ist der Eigentümer des Rechenzentrums (des Computers) in Köln. Möglicherweise sind die Eigentümer die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio oder eben die sogenannte öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung dieser.
2. Wann ist das „Beitragskonto“ ausgeglichen? Nie!
a) Wenn es sich um ein Wohnungs-Konto handeln würde: Sobald die Wohnung nicht mehr existiert?
b) Wenn es sich um eine Personen-/Einwohner-Konto handeln würde: Sobald denunziatorisch bekannt gegeben wurde, wer sich mit wem und welche Wohnung teilt und wer bezahlt und bezahlen wird?
c) Wenn es sich um ein Wohnungsinhaber-Konto handeln würde: Nie bzw. solange der RBStV gilt und ausgeführt wird, denn die Schuld besteht
lebenslänglich.
3. Ist doch sowieso egal, wenn der § 14 Abs. 9 Satz 3 + 4 sagen „Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung nutzen, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde…“ und „auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen.“ (
Ja, @pinguin: Es geht um die Überleitung vom Gebührenmodell mit "Teilnehmern" zum "Beitragsmodell" mit der Allgemeinheit als Schuldner für die Wahrnehmung des Grundrechts auf Wohnen.)
4. Die Daten werden also nie gelöscht. Denn egal welcher Art von Konto da geführt wird, ist die Rasterfahndung, die permanente Überwachung des gesamten Wohnungsbestandes und aller Einwohner der BRD sowie deren Beziehungen zueinander unbedingt erforderlich, um § 2 RBStV zu erfüllen: Für JEDE Wohnung schuldet JEDE volljährige Person, die nach dem Melderecht gemeldet ist. Damit ist der Absatz 9a im §14 RbStV nur folgerichtig logisch erforderlich.
5.
unsäglich schauerlich!