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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich  (Gelesen 62104 mal)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.234
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Die Runden Tische GEZ-BOYKOTT MANNHEIM und KARLSRUHE möchten die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen den 19. Änderungsstaatsvertrag vom 01.10.2016 und seinen geplanten Meldedatenabgleich 2018 nicht verstreichen lassen und regen zur Teilnahme an.

Der Meldedatenabgleich wurde hier im Forum schon angesprochen.
"einmaliger" Meldedatenabgleich - Neuauflage zum 01.01.2018 geplant
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16288.0.html

Oktober 2016 ist der neue Änderungsstaatsvertrag in Kraft getreten. Dieser sieht u.a. einen zweiten deutschlandweiten Meldedatenabgleich vor, der evtl. per direkter Verfassungsbeschwerde angreifbar wäre. Die Verfassungsbeschwerde müsste bis Oktober 2017 eingereicht werden.

Darum möchten wir alle Mitstreiterinnen und Mitstreiter, besonders die, die bereits schon Erfahrungen mit Verfassungsbeschwerden haben, zur Materialsammlung aufrufen.

Fortsetzung folgt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2017, 22:19 von karlsruhe«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
  • Beiträge: 1.171
  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen den zweiten "einmaligen" Meldedatenabgleich würde ich mich auf das sogenannte Volkszählungsurteil des BVerfG von 1983 beziehen, besonders auf Rn. 22:
Zitat
1. Die zu statistischen Zwecken erhobenen, noch nicht anonymisierten, also noch personenbezogenen Daten dürfen - wie bereits ausgeführt (oben C II 2 cc) - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung weitergeleitet werden, soweit und sofern dies zur statistischen Aufbereitung durch andere Behörden erfolgt und wenn dabei die zum Schutz des Persönlichkeitsrechts gebotenen Vorkehrungen, insbesondere das Statistikgeheimnis und das Gebot der Anonymisierung, in gleicher Weise zuverlässig sichergestellt sind wie bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder. Würden hingegen personenbezogene, nicht anonymisierte Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben wurden und nach der gesetzlichen Regelung dafür bestimmt sind, für Zwecke des Verwaltungsvollzuges weitergegeben (Zweckentfremdung), würde in unzulässiger Weise in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen.
Soweit die Meldedatenpflicht besteht, dürften diese Daten gerade nicht weitergeleitet werden, um für den Bürger nachteilige Verwaltungsangelegenheiten zu unterstützen.
Dazu kommt, daß die Datenschutzbeauftragten der LRA nicht unabhängig sind, sondern den Intendanten unterstehen, zudem anscheinend auch aus den eigenen Reihen rekrutiert werden (vgl. Axel Schneider hat früher für die juristische Abteilung des BR gearbeitet und ist jetzt Datenschutzbeauftragter des BR).

In dieser Beziehung wäre auch die Entscheidung des BayVGH vom 14.5.2014, Vf. 8-VII-12 / Vf. 24-VII-12 interessant, da in der "Geuer-Klage" auch auf den Meldedatenabgleich Bezug genommen wurde.

Es würde sich hier aber unterstützend auch noch anbieten, eine Petition zu starten, damit man den Unwillen der Bevölkerung nachweisen kann.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2017, 21:44 von Bürger«
Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

  • Beiträge: 710
Da es hier im Forum etwas an Eindeutigkeit mangelt, würde ich hier auch schnell ausführen welche Punkte sich seit dem 1.1.2017 für Bürger geändert haben und welche davon vielleicht als Klage-/ Beschwerdegründe dienen können oder wo sich wieder neue Lücken ergeben. Das dieser nun in Kraft ist, ist mir hier im Forum mit der Suche nach "19 Rundfunkänderungsstaatsvertrag 2017" nicht ins Auge gesprungen). Wobei in "Aktuell" ich es hätte finden müssen als "angepinnt".

Eine Verschiebung in einen eigenen Thread wäre auch okay.

Der 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (19. RÄndStV) ist seit 01.01.2017 in Kraft getreten.
Quelle:rundfunkbeitrag.de
Dort steht weiter zu dieser Änderung auch am RBStV:


Neuerungen für Bürgerinnen und Bürger
Rückwirkende Befreiung bis zu drei Jahre:
Zitat

Neuerung:
Die Ermäßigung und die Befreiung vom Rund­funk­beitrag für Bürgerinnen und Bürger ist rück­wirkend für bis zu drei Jahre möglich.

Seit der Neuregelung gilt:
Erbringen Bürgerinnen und Bürger den Nachweis, dass die Befreiungs- oder Ermäßigungs­voraussetzungen bereits vor der Antrag­stellung vorlagen, ist eine Befreiung oder Ermäßigung rück­wirkend bis zu drei Jahren ab der Antrag­stellung möglich.

Bisherige Regelung:
Bisher war eine Befreiung ab dem Leistungs­beginn möglich, falls die Antrag­stellung innerhalb von zwei Monaten nach Erstellung des Bescheids erfolgte.

Vorteil:
Diese Neuregelung stellt eine erhebliche Verfahrens­vereinfachung für Beitrags­zahler dar, die die Voraussetzung erfüllen, und minimiert den Verwaltungs­aufwand auf Seiten des Antrag­stellers sowie des Beitrags­service.



Verlängerung der Befreiungs- und Ermäßigungszeiträume in die Zukunft:
Zitat

Neuerung:
Bürgerinnen und Bürger die bereits seit mindestens zwei Jahren durchgehend aus demselben Grund vom Rund­funk­beitrag befreit sind und in der Folge einen weiteren Antrag auf Befreiung aus eben diesem Grund stellen, erhalten eine um ein Jahr verlängerte Befreiung. Es wird vermutet, dass die Befreiungs­voraussetzungen über die Gültig­keits­dauer der Nachweise, die zusammen mit dem Folge­antrag vorgelegt werden, hinaus für ein weiteres Jahr vorliegen.

Bisherige Regelung:

Bisher waren die Rund­funk­anstalten strikt an die die Gültig­keits­zeit­räume der Leistungen gebunden, die ihnen der Antragsteller nachweisen konnte.

Vorteil:
Diese Neuregelung führt zu einer deutlichen Reduzierung des Bürokratie­aufwands sowohl beim Beitrags­service als auch für die Bürgerinnen und Bürger.



Eine Kopie des Leistungs­bescheids reicht als Nachweis der Befreiungs- bzw. Ermäßigungs­voraussetzungen
Zitat
Neuerung:
Eine einfache Kopie des entsprechenden Nachweises (zum Beispiel Bewilligungs­bescheid) reicht aus.

Bisherige Regelung:
Bisher musste der Antrag­steller seinem Antrag zum Nachweis der Befreiungs- bzw. Ermäßigungs­gründe Original­dokumente oder beglaubigte Kopien beilegen.

Vorteil:

Durch den Verzicht auf die Vorlage von Originalen oder amtlichen Beglaubigungen wird das Befreiungs- bzw. Ermäßigungs­verfahren bürger­freundlicher ausgestaltet.


Die Befreiung bzw. Ermäßigung erstreckt sich auf voll­jährige Kinder des Antrag­stellenden, die in der gemeinsamen Wohnung leben
Zitat
Neuerung:
Eine Befreiung bzw. Ermäßigung innerhalb der Wohnung gilt auch für volljährige Kinder des Antragstellers sowie dessen Ehe­gatten/ein­getragenen Lebens­partner, die in derselben Wohnung leben. Voraussetzung: Die Kinder haben das 25. Lebens­jahr noch nicht vollendet.

Bisherige Regelung:
Bisher galt eine Befreiung oder Ermäßigung ausschließlich für den Antrag­steller und den Ehe­partner oder den ein­getragenen Lebens­partner.

Vorteil:
Durch die Neuregelung profitieren Familien mit volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern leben.


Erweiterung der Liste der beitrags­freien Raum­einheiten um Zimmer in Alten- und Pflege­heimen, Hospizen sowie Wohn­heimen für Menschen mit Behinderung
Zitat
Neuerung:
Die Liste der Raum­einheiten, die von der Zahlung des Rund­funk­beitrags ausgenommen sind, wurde erweitert. Beitrags­frei sind zudem Zimmer mit voll­stationärer Pflege in Alten- und Pflegewohn­heimen oder Zimmer in Wohn­einrichtungen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozial­hilfe eine Vereinbarung geschlossen haben. Auch für Zimmer in Hospizen muss kein Rund­funk­beitrag gezahlt werden.

Bisherige Regelung:
Bisher war die Liste der beitrags­freien Raum­einheiten auf Gemeinschafts­unterkünfte, wie etwa Kasernen oder Asyl­bewerber­unterkünfte, eng begrenzt.

Vorteil:
Auch wenn die gängige Verwaltungs­praxis der Rund­funk­anstalten bereits seit längerer Zeit den neuen Regelungen entsprach, schafft die nun erfolgte Anpassung Rechts­sicher­heit.


Neuerungen für Unternehmen und Institutionen

Neue Zähl­weise der Beschäftigten­zahl seit dem 1.1.2017
Zitat
Seit dem 1.1.2017 können Unternehmer bei der Ermittlung der Beschäftigten ihre Teil­zeit­beschäftigten berücksichtigen.

Mit dem Inkraft­treten des 19. Rund­funk­änderungs­staats­vertrages (RÄStV) im Januar 2017 können Unternehmen und Institutionen bei der An­ga­be/Be­rech­nung der Beschäftigten­zahlen zwischen zwei Alternativen wählen: ohne oder mit Berück­sichti­gung der Teil­zeit­beschäftigten. Hierfür werden die Bezeichnungen "Zähl­weise A" und "Zähl­weise B" eingeführt.

Mitteilungs­frist vom 1. Januar – 31. März 2017

 
Wer sind Beschäftigte und wie werden sie gezählt?

Zu den sozial­versicherungs­pflichtig Beschäftigten zählen alle Voll- und Teil­zeit­beschäftigten sowie Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienst­verhältnis. Auszubildende und geringfügig Beschäftigte werden nicht mitgezählt. Leih­arbeit­nehmerinnen und Leih­arbeit­nehmer sind an der Betriebs­stätte des verleihenden Unter­nehmens und nicht an der Betriebs­stätte des entleihenden Unternehmens zu erfassen.

Zwischen den nachfolgenden Zähl­weisen kann gewählt werden:

Zählweise A
- Anzahl aller Beschäftigten ohne Differenzierung zwischen Voll- und Teil­zeit­beschäftigten.

Zählweise B
- Neben der Anzahl aller Voll­zeit­beschäftigten werden Teil­zeit­beschäftigte mit einer regel­mäßigen wöchent­lichen Arbeits­zeit

    von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5,
    von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 und
    von mehr als 30 Stunden mit 1,0 gezählt.

Hat man sich für eine Zähl­weise entschieden, muss noch die durch­schnitt­liche Anzahl der im vorangegangenen Kalender­jahr Beschäftigten errechnet werden. Das Ergebnis muss dann im Zeitraum vom 1. Januar – 31. März 2017 an den Beitrags­service übermittelt werden.

Service-Portal für Unternehmen bietet einen Beschäftigten­zahl­rechner
Zitat
Der Beitrags­konto­inhaber rechnet selber und teilt das Ergebnis dem Beitrags­service mit.

Einen Vorteil bietet hier das Service-Portal für Unternehmen seit Januar 2017:
Nach Anmeldung im Portal kann man über einen Beschäftigten­zahl­rechner die Beschäftigten­zahl digital errechnen und direkt an den Beitrags­service übermitteln.

Änderungen für Einrichtungen des Gemeinwohls
Reduzierung der Beitrags­höhe auf ein Drittel

Zitat
Privilegierte Einrichtungen, bzw. Einrichtungen des Gemeinwohls wie Kinder­gärten, Kinder­tages­stätten, Schulen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung werden entlastet, indem die Rund­funk­beitrags­pflicht für ihre Betriebs­stätte auf einen Drittel­beitrag reduziert wird.

Bisherige Regelung:
Je nach Anzahl der Beschäftigten betrug der Rund­funk­beitrag für privilegierte Einrichtungen bis zu 17,50 Euro pro Monat.

Vorteil:
Egal wie hoch die Anzahl der Beschäftigten in Ihrer Einrichtung ist, es wird immer nur ein Drittel des Rund­funk­beitrags berechnet.

Erweiterung der beitrags­freien Raum­ein­heiten
Zitat
Neuerung:
Zum 1.1.2017 wurde die Liste der beitrags­freien Raum­einheiten um Zimmer in Alten- und Pflege­heimen, Hospizen sowie Wohn­heimen für Menschen mit Behinderung erweitert.

Bisherige Regelung:
Während bislang nur Zimmer zum Beispiel in Kasernen und Asyl­bewerber­heimen beitrags­frei waren, werden seit dem 1.1.2017 zudem Zimmer mit voll­stationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen oder Zimmer in Wohn­einrichtungen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozial­hilfe eine Vereinbarung geschlossen haben, ebenfalls beitrags­frei. Auch für Zimmer in Hospizen muss kein Rund­funk­beitrag gezahlt werden.

Vorteil:
Auch wenn die gängige Verwaltungs­praxis der Rund­funk­anstalten bereits seit längerer Zeit den neuen Regelungen entsprach, schafft die nun erfolgte Anpassung Rechts­sicherheit.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2017, 22:21 von karlsruhe«
- Wie alles begann 2016 https://bit.ly/2POB90G
- Zweiter Bescheid während Klage 2018https://bit.ly/2OKfavL

D
  • Beiträge: 35
Ich würde sofort Spenden  :D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2017, 22:21 von karlsruhe«

  • Beiträge: 173
Eine Idee aus gegebenem Anlass:
Hat schon jemand eine Verfassungsbeschwerde zu der Entscheidung
„Erneuter Datenabgleich 2018“ vorbereitet?


Für den RBStV ist die Jahresfrist überschritten, für die Neufassung aber nicht.

Aus dem Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts:
Zitat
Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (vgl. Art. 1 bis 19 GG) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG) verletzt glaubt.
Das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen.

Und im Weiteren:
Zitat
III /2 c5181 Rechtssatzverfassungsbeschwerde
Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen können mit der Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise unmittelbar angegriffen werden, und zwar dann, wenn sie den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren. Die Verfassungsbeschwerde muss in diesem Fall binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden (§ 93 Abs. 3 BVerfGG).

Im Forum-Thread
[Aktion] Datenschutzrechte gegenüber Rundfunkanstalt/Beitragsservice einfordern
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21571.0.html
wird wie folgt diskutiert:
Und jetzt wurde wiederum in allen 16 Bundesländern der 19. RBStV verabschiedet und aus der Formulierung vom 15. RBStV "einmaligen Übermittung aller Daten" wurde jetzt
§ 14 Übergangsbestimmungen Absatz (9a)
Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer Abgleich entsprechend Absatz 9 durchgeführt. Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018.

Und dann wird den Landesregierungen und den Landtagsabgeordneten noch ein Schmankerl unterbreitet in dem es heißt
Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Genau das, was die Datenschutzbeauftragten am 15. September 2010 feststellten, wurde absichtlich und grob willkürlich mißachtet bei der Verwaltungsvorschrift "Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug", die erst im Oktober 2013 in Kraft getreten ist. Da war der RBStV schon seit über 10 Monaten amtlich verkündet. +++

Wann der richtige Zeitpunkt für so eine Klage ist, weiß ich nicht.
Nach Verkünden?
Nach Inkrafttreten ist von der Sache her ja zu spät.
Es wäre besser, vorzubeugen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2017, 22:22 von karlsruhe«
Ein Herzenswunsch: Mögen alle erkennen, was wirklich wichtig für das Leben in unserer Welt und damit auch für das eigene Leben ist! Mögen sich alle den beglückenden Erfahrungen des Miteinander zuwenden, statt das destruktive Gegeneinander fortzuführen!

Eine Überzeugung: Jeder Mensch hat das Potenzial in sich, sich jederzeit für eine neue Richtung in seinem Leben zu entscheiden.

m
  • Beiträge: 436
Eine Idee aus gegebenem Anlass:
Hat schon jemand eine Verfassungsbeschwerde  zu der Entscheidung „ Erneuter Datenabgleich 2018“ vorbereitet?
Für den RBStV ist die Jahresfrist überschritten, für die Neufassung aber nicht.

Die Frage ist aktuell berechtigt. Im Forum sind Beiträge zu finden z.B. hier
VwG Aachen: Erfassung personenbezogener Daten durch Beitragsservice zulässig
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19252.0.html

Welche Bestandskraft das
Urteil des Verwaltungsgericht Aachen (8 L 145/15) vom 04.04.2016
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_L_145_15_Beschluss_20160404.html
bezüglich der nachfolgenden
Entscheidung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung 21.12.2016
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186492&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
hat gilt es sicherlich zu prüfen.

Zumal dieser erneute Datenabgleich der vollständigen Meldedaten aus den Meldeämtern aus meiner Sicht eine ganz andere und viel größere Dimension der Datenerfassung, Datenauswertung im Vergleich zur Vorratsdatenspeicherung darstellt, denn die Vorratsdatenspeicherung ist doch begrenzt.

Die LRA welche keine Behörden sind und der BS als nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung verfolgen und praktizieren mit Ihren Datenabgleichen einen lebenslangen persönlichen Nachweis jeder aller gemeldeten Person aus den Meldeämtern. Das ist mit dem aktuellen Datenschutz nicht vereinbar. Selbst die Daten der Steuerbehörden (Finanzämter) haben ein Frist zur Aufbewahrung. Bei den erhobenen Daten des RBStV. in der Verwaltung des Beitragservice in Köln ist das nicht gegeben.

Alle Landespolitiker und die Gesetzgebung insgesamt, sowie das Verfahren haben es wohl bewußt versäumt, im RBStV. § 14 Abs. 9 sobald für eine Wohnung ein ausgeglichenes Beitragskonto besteht, eine effektive und nachweisliche Kontrolle der tatsächlichen Löschung von nicht beitragspflichten Personen vorzusehen. Der Gesetzliche Wille stellt aus meiner Sicht keinen nachweisbaren unabhängig geprüften Vollzug dar. Die eigenen Datenschutzbeauftragte in den LRA sind in Ihrer Funktion nicht unabhängig und schon deshalb befangen.

Diese Arbeitsweise der LRA, des BS, der kommunalen Vollstreckungsbehörden sind bekannt, denn hier werden und sind Gesetze nicht das Papier wert auf dem es geschrieben steht. Mit dem Einstieg 01.01.2013 der Erhebung des Rundfunkbeitrages an eine Wohnung und der zu diesem Zeitpunkt den 16 Landtagen vorgelegten 15. RBStV. mit dem beabsichtigten und durchgeführten einmaligen Datenabgleich wurden alle Bürger einschließlich der Gerichte getäuscht. Mit dem 19. RBStV. und dem erneuten Datenabgleich ist die Tür und der Weg für einen ständigen Datenabgleich vollzogen.

Der Verein Digitalcourage e.V. in Bielefeld
https://digitalcourage.de/
welcher bereits im Jahre 2008 die Verfassungsbeschwerde zur Vorratsdatenspeicherung organisiert hatte, führt derzeit erneut eine Unterschriften-Aktion zu einer erneuten Klage durch. Ich möchte hiermit dazu aufrufen, sich daran zu beteiligen.

In wie weit die RA Gerhard Baum, Burkhard Hirsch (ehemals Innenminister Land NRW/BRD), sowie die
Berliner Anwaltskanzlei Starostik
https://www.starostik.de/pages/startseite.php
sich an einer erneuten Verfassungsbeschwerde zur Vorratsdatenspeicherung einbringen und beteiligen ist mir nicht bekannt. Für eine Verfassungsbeschwerde zum erneuten Datenabgleich zum Rundfunkbeitrag wäre es sicher sinnvoll die Einschätzung, Erfahrung und vielleicht deren Meinung zum erneuten Datenabgleich und zum Verfahren einer Verfassungsbeschwerde zu kennen.

RA Ferner Alsdorf stellt zum Rundfunbeitrag
https://www.ferner-alsdorf.de/?s=Rundfunkbeitrag
und zum Datenschutz, auch EU-Datenschutz ganz gute Hinweise und die Quellen zur Verfügung
https://www.ferner-alsdorf.de/rechtsgebiete/it-recht/datenschutzrecht/

Wenn ich mir auf heise-online
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Nach-EuGH-Urteil-Befuerworter-der-Vorratsdatenspeicherung-unbeeindruckt-3580987.html
die Beiträge lese, wird doch schnell klar, dass es unserer Bundesregierung und dem Gesetzgeber und damit meine ich den Bundestag mit allen seinen Bundestagsabgeordneten, unabhängig von einer Parteiangehörigkeit, diese sich wenig zur Einhaltung um den Datenschutz für den Bürger und der EU-Regelungen/Urteile interessieren. Alles wird der Gefahr und dem angeblichen Terror unterworfen und es wird einfach gemacht - Basta. Und alle öffentlich rechtlichen Medien (Nachrichten) berieseln uns in unseren Wohnungen, damit wir dafür bezahlen.

Deshalb abschließend noch ein Link auf eine private die Seite von Antischokke aus Berlin
http://antischokke.de/tag/vorratsdatenspeicherung/
der die fälschlichen Zusammenhänge nennt und aufzeigt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2017, 22:23 von karlsruhe«

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Für den RBStV ist die Jahresfrist überschritten, für die Neufassung aber nicht.

Die Frage ist aktuell berechtigt. Im Forum sind Beiträge zu finden z.B. hier http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19252.msg124895.html#msg124895.

Welche Bestandskraft das Urteil des Verwaltungsgericht Aachen (8 L 145/15) vom 04.04.2016 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_L_145_15_Beschluss_20160404.html bezüglich der nachfolgenden Entscheidung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung 21.12.2016 http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=186492&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 hat gilt es sicherlich zu prüfen.

Zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl I S. 2218) (Vorratsdatenspeicherung) lag dem Bundesverfassungericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor.

Entscheidung des BVerfG vom 26.03.2017
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
http://www.bverfg.de/e/rk20170326_1bvr315615.html und die Pressemitteilung http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-028.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2017, 22:23 von karlsruhe«

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  • Beiträge: 436
Verfassungsbeschwerde

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden sind zu finden bei Gerhart R. Baum
http://gerhart-baum.de/verfassungsbeschwerden/
Von 1978 bis 1982 übte er das Amt des Bundesministers des Innern in der von Helmut Schmidt geführten sozialliberalen Bundesregierung aus.

Unzulässige Verfassungsbeschwerde
Diese Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 01.02.2017 nicht zur Entscheidung angenommen, weil nicht ausreichend dargelegt sei, dass die Beschwerdeführer konkret betroffen sind.
https://vdvc.de/blog/2017/02/24/verfassungsbeschwerde-unzulaessig-one-click-to-far/


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Juni 2017, 22:24 von karlsruhe«

  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

vielen herzlichen Dank für eure vielen Hinweise und Anmerkungen. Ich bin euren Informationen nachgegangen und bin mit bekannten Initiatoren der Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung im Gespräch, die uns ihre Unterstützung bei der Erstellung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich zugesagt haben. Sobald ich mehr Informationen habe, werde ich diese hier veröffentlichen.

Vorab noch weitere Informationen die ich erhalten habe siehe:
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
http://docdro.id/dVkIc4O
Schleswig-Holsteinischer Landtag
http://docdro.id/hL3foHm


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2017, 21:48 von Bürger«
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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es ergab sich ein erstes Gespräch mit Rechtsanwalt Meinhard Starostik aus Berlin.
https://www.starostik.de/pages/startseite.php
Rechtsanwalt Meinhard Starostik hat mit weiteren Beschwerdeführern Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung eingereicht.
https://de.wikipedia.org/wiki/Meinhard_Starostik
Rechtsanwalt Starostik hat sich generell bereit erklärt uns bei einer Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich zu unterstützen. Er wird möglicherweise Mitte oder Ende August in Karlsruhe sein, dann hätten wir Gelegenheit mit Ihm weitere Details zu besprechen und ihm den Auftrag zur Verfassungsbeschwerde zu erteilen.

Es ist uns allen klar, dass eine professionelle Verfassungsbeschwerde nicht umsonst erstellt wird.
Den Moderatoren ist der Preis der Verfassungsbeschwerde bekannt und liegt im mittleren vierstelligen Bereich.

Rechtsanwalt Starostik wird sich in das Thema einarbeiten und ist auch auf unsere Materialsammlung angewiesen.

Der Erfolg ist nicht garantiert.

Es stellt sich die Frage bekommen wir das Geld für die Verfassungsbeschwerde zusammen und ist es uns wert?
 


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Wenn es eine realistische Erfolgschance gäbe...

...
Es stellt sich die Frage bekommen wir das Geld für die Verfassungsbeschwerde zusammen und ist es uns wert?

... und man dazunimmt, dass es jedenfalls rein rechnerisch kein unüberwindliches Problem darstellen sollte, die Knete zusammenzubekommen - wieso nicht? Zumal wenn man sich ergänzend auch nochmal überlegt, dass die Rolle des BVerfG i. S. »Rundfunkbeitrag« durchaus noch für Überraschungen gut sein könnte, würde sich doch selbst im Fall einer Ablehnung je nachdem doch auch nochmal eine u. U. zusätzlich interessante Gemengelage auf EU-Ebene ergeben im Zusammenhang mit den einschlägigen EU-Bestimmungen?

Je lauter die Glocken ggf. läuten - sollte das BVerfG den Rechtsbruch mit dem sogenannten »Rundfunkbeitrag« absegnen, umso besser dürfte es sein. Denn je offensichtlicher das ganze auch für den allerletzten Hansel auf der Strasse ggf. als eklatant rechtswidrig erkennbar ist, umso besser die Chancen, das ganze dann später im Rahmen von entsprechendem Bürgerhandeln zu Fall zu bringen, etwa wenn sich selbst i. F. des BVerfG die Hoffnung auf eine korrekt arbeitende Gerichtsbarkeit als Illusion erweisen & die dt. Justiz selbst bis auf die Ebene des BVerfG verbiegen sollte.

Dito auch für den Fall, dass ggf.  anhand irgendwelcher Taschenspielertricks von Politik und/oder öff. Verwaltung versucht werden sollte, zugunsten des Erhalts des Abzocksystems ÖRR + »Rundfunkbeitrag« die Anwendung von EU-Recht zu sabotieren. Auch dann müsste ja der Bürger die Dinge in die Hand nehmen. Bei - kl. Gedankenexperiment - > 30 Mio. Beitragsverweigerern müsste sich die dt. Staatsgewalt doch wirklich etwas einfallen lassen...


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"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
Verstehe ich das richtig - könnte Starozik das für 5000€ tun? Wieviel würde Bölck rechnen?

5000 = 100 x 50 = 200 x 25 = 500 x 10  ---- mit wie viele sind wir um das gemeinsam zu tragen?

Also könnte dafür kein speziellen Spendenaufruf gestartet werden?

Wenn ich in 2 x spenden kann bin ich mit insgesamt 50€ dabei - mehr lässt meine Rente nicht zu

Wer macht mit?


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A refusal to accept responsibility for one´s own actions is the greatest self-indulgence of all [source not known]
Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Wer macht mit?

Ich!

Man sollte die Mods bitten an prominenter Stelle auf einen ggf. noch zu erstellenden Text einer zweckgebundenen Sammlung hinzuweisen. Es wäre sinnvoll dabei regelmäßig die noch offene Summe zu nennen. Sollte es, wie oben vermutet, um ca. 5.000 € gehen, würden 100 Spender mit je 50€ nötig. Das sollte doch zu packen sein.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Auch ein fiktiver Besucher...

...wäre dabei. Dieser würde sich aber rein rechnerisch - also bezogen auf die Forumsstatistik mit den 14152 Mitgliedern desselben - erhoffen, dass das Ganze auch mit deutlich weniger als 50.- pro Nase oder andersherum von erheblich mehr als nur 100 Leutchen gestemmt werden könnte, da Besucher für seinen eigenen, gerichtlich schon etwa 2 Jahre laufenden Streit mit der Anstalt seines Bundeslandes bzw. seines örtlichen Kasperlth... - Verzeihung - VG/OVG ohnehin permanent sparen muss.



Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen Vollzitate verwenden


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 30. Juli 2017, 11:31 von DumbTV«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@Besucher: Ees versteht sich, dass man sich entsprechend der persönlichen Leistungsfähigkeit beteiligt. Auch 5 € zählen, denn bekanntlich gilt:" viele Wenig machen ein Viel".

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. Juni 2018, 02:48 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

 
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