Auch kann der Antragsteller nicht mit Erfolg die Löschung oder Unterlassung der Verarbeitung der rechtmäßig erhobenen und verarbeiteten Daten verlangen.
Lüge.Lt. RBStV müssen die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs
an die zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt werden.
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.htmlRundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 14 Abs. 9)
(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Familienstand,
6. Tag der Geburt,
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.
Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners fu?r eine Wohnung nutzen, fü die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
und:
1.3 Teillieferungen
Im Zusammenhang mit dem ab 2013 in Kraft tretenden RBStV ist bereits im Regelbetrieb mit einem deutlichen Anstieg der Bearbeitungsmengen bei den Landesrundfunkanstalten zu rechnen.
Bei den Planungen zu der Verarbeitung der einmaligen Bestandsdatenübermittlung der Meldedaten von volljährigen Personen, ist davon auszugehen, dass rund 70 Mio. Datensätze an die Landesrundfunkanstalten zu übermitteln sind.
Hier erfolgt dann ein Abgleich mit den vorhandenen Teilnehmerbestandsdaten.
Ist keine Zuordnung möglich, wird ein Klärungsschreiben versandt.
Die zu erwartenden Reaktionen der Beitragsschuldner würden dazu führen, dass sich das Vorgangsaufkommen im Jahr 2013 zusätzlich zu den Bearbeitungsmengen im Regelgeschäft verdoppelt.
Um dem berechtigten Wunsch der Beitragsschuldner nach einer zeitgerechten earbeitung ihrer Schreiben Rechnung zu tragen, ist daher im Zeitraum von März 2013 bis September 2014 eine zeitlich gestreckte Lieferung in vier gleich großen Datenpaketen erforderlich.
Die Lieferungen finden in einem Abstand von sechs Monaten statt. Je Liefertermin ist ein drei- bis vierwöchiger Übermittlungszeitraum vorgesehen.
Jede Meldebehörde übermittelt in einer der vier Teillieferungen ihre abgezogenen Bestandsdaten.
Quelle: http://www1.osci.de/sixcms/media.php/13/Lieferkonzept%20mit%20Lieferaufteilung%20final.zipSo. Das ist geklärt: die Daten müssen
an die zuständigen Landesrundfunkanstalten übermittelt werden.
weiter geht's:
1.4 Definitionen
Die GEZ ist alleinige beauftragte Stelle der Landesrundfunkanstalten für den Gebühren-/Beitragseinzug und der damit einhergehenden Datenverarbeitung.
Ab dem 01.01.2013 werden diese Aufgaben durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als Nachfolgeorganisation der GEZ erfüllt.
Dies gilt auch für Erhalt und Verarbeitung der Bestandsdatenlieferung der Einwohnermeldebehörden gemäß §14 Abs. 9 RBStV.
Im Nachfolgenden wird zur besseren Lesbarkeit daher nur noch vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gesprochen und nicht von den
„Landesrundfunkanstalten oder ihrer beauftragten Stelle“.
Quelle: http://www1.osci.de/sixcms/media.php/13/Lieferkonzept%20mit%20Lieferaufteilung%20final.zipUnd ab hier wird es komisch: Der
"Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als Nachfolgeorganisation der GEZ" wird eben NICHT ab 01.01.2013 - also 01. JANUAR - tätig sondern lt.
Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug erst zum 01.10.2013; sprich: OKTOBER 2013
Daten werden allerdings ab 04.03.2013 übertragen - aber nicht wie gesetzlich festgelegt an
an die zuständigen Landesrundfunkanstalten - sondern an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio - den es ja aber in diesem Zeitraum offiziell noch garnicht gibt.
Demzufolge sind alle Datenübertragungen zwischen 04.03.2013 bis 30.09.2013 an "etwas das es nicht gibt" in Frage zu stellen.
Weiterhin ist in Frage zu stellen ob die Datenübertragungen an den dann lt. Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ab 01.10.2013 existenten Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio statthaft waren.
Denn: der Gesetzestext (RBStV) §14 Abs. (9) ist eindeutig. Dort ist
nicht definiert:
- dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an eine „beauftragte Stelle“ übermittelt werden dürfen.
- dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an eine „genannte gemeinsame Stelle“ übermittelt werden dürfen.
- dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an eine „öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung“ übermittelt werden dürfen.
- dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an ein „gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum“ übermittelt werden dürfen.
Es gibt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in §14 Abs. (9) keine zusätzliche Empfängerdefinition(en).
Gruß
Kurt
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."