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Autor Thema: VwG Aachen: Erfassung personenbezogener Daten durch Beitragsservice zulässig  (Gelesen 5330 mal)

C
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Anwaltskanzlei Ferner, 18.06.2016

Zur Heranziehung zum Rundfunkbeitrag durchgeführte Erfassung personenbezogener Daten zulässig

von RA J. Ferner

Zitat
Das Verwaltungsgericht Aachen (8 L 145/15) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob und warum die Speicherung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Erhebung des Rundfunkbeitrags zulässig ist. Im Kern sollte es nicht überraschen, dass die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer Aufgabe zulässig ist. Warum hier überhaupt jemand Geld in ein Verfahren investiert hat ergibt sich recht schnell, wenn man liest, dass der Antragsteller (es ging um einstweiligen Rechtsschutz) die Auffassung vertritt, dass es sich beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) um einen Vertrag und nicht um ein Gesetz handele. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Antragsgegner keine Behörde sei, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehme, sondern eine Firma.

Trotz dieser sehr individuellen Rechtsauffassung macht es das Verwaltungsgericht nicht kurz und führt sehr sorgfältig aus, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine geeignete Rechtsgrundlage darstellt[..]

Weiterlesen auf:
http://www.ferner-alsdorf.de/rechtsanwalt/it-recht/datenschutzrecht/zur-heranziehung-zum-rundfunkbeitrag-durchgefuehrte-erfassung-personenbezogener-daten-zulaessig/51547/

Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen, 8 L 145/15
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2016/8_L_145_15_Beschluss_20160404.html


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Die Erfassung personenbezogener Daten kann allenfalls dort legitim sein, wo es sich um die erfassten Daten von Rundfunknutzern handelt.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

K
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Zitat
Auch kann der Antragsteller nicht mit Erfolg die Löschung oder Unterlassung der Verarbeitung der rechtmäßig erhobenen und verarbeiteten Daten verlangen.

Lüge.

Lt. RBStV müssen die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an die zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt werden.
Fundstellen Landesgesetze/ Zustimmungsgesetze 15. RÄndStV/ "RBStV" [Übersicht]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19862.0.html
Zitat
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 14 Abs. 9)

(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Familienstand,
6. Tag der Geburt,
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung.

Hat die zuständige Landesrundfunkanstalt nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt, hat sie die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist. Im Übrigen darf sie die Daten zur Feststellung eines Beitragsschuldners fu?r eine Wohnung nutzen, fü die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde; Satz 2 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. § 11 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

und:


Zitat
1.3 Teillieferungen
Im Zusammenhang mit dem ab 2013 in Kraft tretenden RBStV ist bereits im Regelbetrieb mit einem deutlichen Anstieg der Bearbeitungsmengen bei den Landesrundfunkanstalten zu rechnen.

Bei den Planungen zu der Verarbeitung der einmaligen Bestandsdatenübermittlung der Meldedaten von volljährigen Personen, ist davon auszugehen, dass rund 70 Mio. Datensätze an die Landesrundfunkanstalten zu übermitteln sind.

Hier erfolgt dann ein Abgleich mit den vorhandenen Teilnehmerbestandsdaten.

Ist keine Zuordnung möglich, wird ein Klärungsschreiben versandt.

Die zu erwartenden Reaktionen der Beitragsschuldner würden dazu führen, dass sich das Vorgangsaufkommen im Jahr 2013 zusätzlich zu den Bearbeitungsmengen im Regelgeschäft verdoppelt.

Um dem berechtigten Wunsch der Beitragsschuldner nach einer zeitgerechten earbeitung ihrer Schreiben Rechnung zu tragen, ist daher im Zeitraum von März 2013 bis September 2014 eine zeitlich gestreckte Lieferung in vier gleich großen Datenpaketen erforderlich.

Die Lieferungen finden in einem Abstand von sechs Monaten statt. Je Liefertermin ist ein drei- bis vierwöchiger Übermittlungszeitraum vorgesehen.

Jede Meldebehörde übermittelt in einer der vier Teillieferungen ihre abgezogenen Bestandsdaten.
Quelle: http://www1.osci.de/sixcms/media.php/13/Lieferkonzept%20mit%20Lieferaufteilung%20final.zip


So. Das ist geklärt: die Daten müssen an die zuständigen Landesrundfunkanstalten übermittelt werden.


weiter geht's:

Zitat
1.4 Definitionen
Die GEZ ist alleinige beauftragte Stelle der Landesrundfunkanstalten für den Gebühren-/Beitragseinzug und der damit einhergehenden Datenverarbeitung.
Ab dem 01.01.2013 werden diese Aufgaben durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als Nachfolgeorganisation der GEZ erfüllt.
Dies gilt auch für Erhalt und Verarbeitung der Bestandsdatenlieferung der Einwohnermeldebehörden gemäß §14 Abs. 9 RBStV.

Im Nachfolgenden wird zur besseren Lesbarkeit daher nur noch vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio gesprochen und nicht von den
„Landesrundfunkanstalten oder ihrer beauftragten Stelle“.
Quelle: http://www1.osci.de/sixcms/media.php/13/Lieferkonzept%20mit%20Lieferaufteilung%20final.zip


Und ab hier wird es komisch:

Der "Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio als Nachfolgeorganisation der GEZ" wird eben NICHT ab 01.01.2013 - also 01. JANUAR - tätig sondern lt. Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug erst zum 01.10.2013; sprich: OKTOBER 2013

Daten werden allerdings ab 04.03.2013 übertragen - aber nicht wie gesetzlich festgelegt an an die zuständigen Landesrundfunkanstalten - sondern an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio - den es ja aber in diesem Zeitraum offiziell noch garnicht gibt.

Demzufolge sind alle Datenübertragungen zwischen 04.03.2013 bis 30.09.2013 an "etwas das es nicht gibt" in Frage zu stellen.

Weiterhin ist in Frage zu stellen ob die Datenübertragungen an den dann lt. Verwaltungsvereinbarung Beitragseinzug ab 01.10.2013 existenten Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio statthaft waren.

Denn: der Gesetzestext  (RBStV) §14 Abs. (9) ist eindeutig. Dort ist nicht definiert:

- dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an eine „beauftragte Stelle“ übermittelt werden dürfen.

- dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an eine „genannte gemeinsame Stelle“ übermittelt werden dürfen.

- dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an eine „öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung“ übermittelt werden dürfen.

- dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an ein „gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum“ übermittelt werden dürfen.


Es gibt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in §14 Abs. (9) keine zusätzliche Empfängerdefinition(en).


Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. Dezember 2016, 00:06 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

g
  • Beiträge: 860

Lüge.

Lt. RBStV müssen die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an die zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt werden.
Zitat
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 14 Abs. 9)

(9) Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt

wie sieht das Mr.X?
- an die zuständige Landesrundfunkanstalt -
Heißt soviel wie an die Rundfunkanstalt des jeweiligen Landes. Rundfunk ist Ländersache. Die Daten haben im Bundesland zu bleiben.
Wenn die nach außerhalb des Bundeslandes gehen, ist der Betreffende um sein Einverständnis zu befragen. Mr.X bezweifelt aber, dass da jemals überhaupt Jemand gefragt worden ist?

Schon bei einer Zweiländeranstalt bedeutet es, dass Daten der Nutzer oder Nichtnutzer des einen Landes in ein anderes Land gehen.
So war das ursächlich aber sicher nicht angedacht. 

Jetzt kommt der BS und erhebt bundesweit Daten auf Teufelkommraus. Dazu sind die nicht berechtigt, aber da die LRA nicht gewillt sind, wird das auf den BS abgeschoben.
Eine saubere rechtliche Grundlage sieht hierbei Mr.X nicht.
Auf das Einverständnis kommt es an, aber die entmündigten Bürger haben ja sowieso keinerlei Rechte zu haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Juni 2016, 03:56 von Bürger«

K
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Müller, Maier und Schulze oder auch: Datenschutz: Nein Danke !

Müller: EMA (Einwohnermeldeamt)
Maier: LRA (zuständige Landesrundfunkanstalt)
Schulze: BS (Beitragsservice)


Müller soll an Maier Daten übermitteln.

Schulze holt sich diese Daten.

Müller sagt er ist nicht schuld weil die eh' geholt würden.
Maier sagt es sei ok da Schulze in seinem Auftrag agiert.
Schulze bestätigt dass immer er diese Daten holt und Maier ihn beauftragt hätte.

Schulze erhielt allerdings diesen Auftrag von Maier erst im November mit Wirkung zum Oktober (!?)
Schulze holte sich die Daten aber bereits im April.

Maier vertritt die Ansicht das sei alles in Ordnung.
Müller meint er habe damit nichts zu tun.


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
[...] der Gesetzestext  (RBStV) §14 Abs. (9) ist eindeutig. Dort ist nicht definiert:
- dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an eine beauftragte Stelle“ übermittelt werden dürfen.
- dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an eine „genannte gemeinsame Stelle“ übermittelt werden dürfen.
- dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an eine „öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung“ übermittelt werden dürfen.
- dass die Daten des einmaligen Meldedatenabgleichs an ein „gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum“ übermittelt werden dürfen.

Es gibt im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in §14 Abs. (9) keine zusätzliche Empfängerdefinition(en).

In der Tat, im RBStV gibt es keine weiteren Empfängerdefinitionen.

Es gibt zwar in den jeweiligen Meldedatenverordnungen oder Meldegesetzen eine "darf"-Regelung bzgl. der Übermittlung der Daten an die "beauftragte Stelle"... siehe u.a.
Sächsisches Meldegesetz (SächsMG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist
§ 30a Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/5035-SaechsMG#p30a
Zitat
(1) Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) oder der von ihm nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640) mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und der Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
[...]

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt, der die Gebühr zusteht, zu ermitteln. Der MDR und die von ihm beauftragte Stelle haben durch organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme nur durch berechtigte Bedienstete zur Aufgabenerfüllung erfolgt. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

(3) Der MDR hat den Meldebehörden die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten.
...dies ist jedoch nur eine "darf"-Regelung - und wenn durch RBStV definiert ist, dass die Daten an die "Landesrundfunkanstalt" zu übermitteln sind, dann besteht kein Anlass, diese Daten an irgendjemand anderes zu übermitteln.

Ungeklärt bleibt bis zum heutigen Tage zudem, welches diese "beauftragte Stelle" eigentlich sein soll und ob diese gegenüber den Meldebehörden ordnungsgemäß, offiziell und nachprüfbar legitimiert wurde, denn diese "beauftragte Stelle" ist ja nirgendwo öffentlich namentlich bekanntgegeben - und zwar (soweit bekannt) bislang weder im RBStV selbst, noch in den jeweiligen Satzungen über das Verfahren zum Einzug des Rundfunkbeitrags.

Verwunderlich auch hier, weshalb im SächsMG noch von "Gebühr" die Rede ist
Zitat
(2) [...] Landesrundfunkanstalt[/b], der die Gebühr zusteht [...]


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b
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Zuerst kann man klären, personenbezogene Daten welcher Personengruppen werden von WDR selbst erfasst und verwaltet.

WDR-Datenschutzbeauftragte gibt Antwort: 2 Gruppen
- Rundfunkteilnehmer/innen
- Mitarbeiter/innen

Rundfunkteilnehmer/innen wenden sich mit Fragen zum Rundfunkprogramm. Mitarbeiter/innen wenden sich mit Fragen bezogen auf ihre Arbeit.
Das ist auch verständlich, da WDR ein Rundfunkunternehmen in Rechtsform "gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts" ist, und kann nur dementsprechend nur Benutzer und Mitarbeiter verwalten.

23. Tätigkeitsbericht der WDR-Datenschutzbeauftragten
Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31.Dezember 2014
S. 6
http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/organisation/Taetigkeitsbericht_Datenschutz100.pdf
Zitat
Nach § 11 Abs. 1 WDR-Gesetz hat jeder das Recht, sich unmittelbar an die Datenschutzbeauftragte des WDR zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den WDR in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt worden zu sein. In erster Linie machen hiervon Rundfunkteilnehmer/innen und auch Mitarbeiter/innen Gebrauch, die sich wie andere Bürger schriftlich, telefonisch oder per E-Mail an mich wenden.

Es geht dabei nicht nur um datenschutzrechtliche Beschwerden. Vielfach werde ich auch um Auskünfte im Zusammenhang mit dem Beitragseinzug oder der Behandlung von Teilnehmerpost gebeten. Sofern es sich hierbei um Fragen zum individuellen Teilnehmerkonto handelt, leite ich diese an die Datenschutzbeauftragte des zentralen Beitragsservice, Frau Kerstin Arens, weiter. Sie veranlasst eine qualifizierte Beantwortung des Auskunftsersuchens und gibt mir diese zur Kenntnis.


PS. Tätigkeitsbericht der WDR-Datenschutzbeauftragten ist ein interner Dokument, bestimmt für den WDR-Rundfunkrat.


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