Guten TagX!
Zum Punkt: "Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer ..." als gesetzliche Definition der UNTAUGLICHKEIT aller Meldedatenübermittlungen an die GEZ:
Seite 7, Drucksache 18/2009, Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss), Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens zu § 42:
Link:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/020/1802009.pdfZu Buchstabe d
Regelmäßige Datenübermittlungen auf elektronischen Weg an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften werden zukünftig unter Anwendung der im Meldewesen verwendeten Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport erfolgen, sofern der Empfänger dies wünscht.
Anmerkung: Gott braucht keine sicheren Übertragungs-Standards. Ein Gebet reicht.
84. Konferenz vom 7. bis 8. November 2012 in Frankfurt (Oder)
Entschließung: Übermittlung von Meldedaten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und die GEZ rechtskonform gestalten, Link:
http://www.lda.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.312675.de
Zur Inbetriebnahme ist es erforderlich, den Datenbestand der Meldebehörden zu den jeweiligen Kirchenmitgliedern und ihren Familienangehörigen einmal zu übermitteln, um diesen konsolidierten Datenbestand dann fortlaufend aktualisieren zu können. Folgedatenübermittlungen müssen auf einen validen Erstbestand treffen, um für die Datenempfänger nutzbar zu sein.
Nicht alle öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften werden von Beginn an den neuen Standard nutzen.
Für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt weitere dem Standard beitreten, stellt die Regelung sicher, dass an diese ebenfalls eine einmalige Bestandsdatenübermittlung vorgenommen werden darf und der Stichtag hierfür festzulegen ist.
Die Änderung entspricht in modifizierter Form einem Vorschlag des Bundesrates.
Damit ist klar, dass § 14 Abs. 9 und 9a RBS TV in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fielen bzw. fallen und die Bundesländer, über den Bundesrat, eine entsprechende Regelung im BMG hätten anstoßen müssen. Die Meldebehörden benötigen eine gesetzliche Regelung im BMG, da es eine bundesweite Maßnahme ist.
Eine "mehrmalige" also "regelmäßige" Übermittlung der Bestandsdaten ist nicht zulässig.
Ein valider Bestand bei der GEZ (zig tausende Doppel-Direktanmeldungen) war nie vorhanden und wird nie vorhanden sein (Abmeldepflicht für Wohnungsgeber im BMG wieder abgeschafft, Berliner Melderegister = Schrott, gesetzlich geregeltes Vollzugsdefizit § 51 BMG etc.).
§ 14 Abs. 9 a RBS TV kippt damit ALLE Meldedatenübertragungen (regelmäßige nach Landesrecht).
Auch ist nun offensichtlich, dass die Meldedatenübertragungen (auch die regelmäßigen) untauglich zur Erreichung des Zieles "BeitraXgerechtigkeit" sind.
Ferner belegt § 14 Abs. 9 a RBS TV jetzt auch, dass es sich tatsächlich um eine regelmäßige Rasterfahndung handelt und kippt damit rückwirkend § 14 Abs. 9 RBS TV.
Tatsächlich regelt der RBS TV auch ein "rundfunkrechtliches" Meldewesen, in der Art des "kirchlichen Meldewesens". Der Unterschied besteht allerdings darin, dass die Päpstin der ARD vergessen hat, uns alle "rundfunklich" zu taufen und ihren Segen zu sprechen (urbi et orbi / für alle Wohnungsinhaber).
Sooo, ick wünsch dann schon mal ein frohes Fest und schließe mit:
Leise rieselt der Klee, Glück fällt sanft auf den Schnee,
weihnachtlich leuchtet der unübersichtliche Daten-Wald.
Freue dich,
BeitraX-Freiheit kommt bald.