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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich  (Gelesen 62283 mal)

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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Soviel zu einem nichtrechtsfähigem Rechenzentrum per "Verwaltungsvereinbarung" der Intendancer der ARD, des ZDF und Deutschlandradios für einen "rechnergestützten-Meldedatenabgleich".

Ja genau, das wurde so beschlossen vom Hessischen Landtag ...

Weiterlesen unter
EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.msg121656.html#msg121656
[...]
Siehe audiovisuelles Video [~2:30min] auf youtube.com:
19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag 1. Lesung Gesetzentwurf 19 04 2016 69 Plenar mp4
Nochmaliger Meldedatenbagleich im 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. FDP hat Bedenken und fordert eine weitere Anhörung im hessischen Landtag.
https://www.youtube.com/watch?v=DyWT99j77iE

Hier wird folgendes Zitiert:

Als weiteren aktuellen Beweis für den in den RBStV „hineingefummelten“ einmaligen Meldedatenabgleich durch den Landesgesetzgeber, kritisiert der Vorsitzende der FDP Fraktion im Hessischen Landtag am 19.04.2016 in der 69. Plenarlesung Herr Rentsch, dass im Entwurf des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine nochmalige „neue extrem weitreichende Ermächtigungsgrundlage“ zur Datenerhebung und Datenverarbeitung des einmaligen Meldedatenabgleichs erfolgen soll und der Datenschutzbeauftragte des Landes Hessen sollte dazu gehört werden, wie dieser das nun wieder aufgetretene Thema sieht. Dieser Punkt wird von Herrn Rentsch als „ – ERNST ZU NEHMEN“ – tituliert. Beim ersten Schritt zum damaligen Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags zum einmaligen Meldedatenabgleich wurde der Gesetzgeber von den Datenschützern davor gewarnt. Diese Warnung der Datenschutzbeauftragten der Länder wurde grob willkürlich vom Landesgesetzgeber missachtet und trotzdem umgesetzt.

>:D :o :(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 01. April 2021, 20:49 von Bürger«
Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

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Guten TagX!

Zum Punkt:   "Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018 ein weiterer ..." als gesetzliche Definition der UNTAUGLICHKEIT aller Meldedatenübermittlungen an die GEZ:

Seite 7, Drucksache 18/2009, Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss), Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens zu § 42:

Link:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/020/1802009.pdf

Zitat
Zu Buchstabe d

Regelmäßige Datenübermittlungen auf elektronischen Weg an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften werden zukünftig unter Anwendung der im Meldewesen verwendeten  Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport erfolgen, sofern der Empfänger dies wünscht.

Anmerkung: Gott braucht keine sicheren Übertragungs-Standards. Ein Gebet reicht.  :)

 84. Konferenz vom 7. bis 8. November 2012 in Frankfurt (Oder)
Entschließung: Übermittlung von Meldedaten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und die GEZ rechtskonform gestalten, Link:

http://www.lda.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.312675.de


Zur Inbetriebnahme ist es erforderlich, den Datenbestand der Meldebehörden zu den jeweiligen  Kirchenmitgliedern und ihren Familienangehörigen einmal zu übermitteln,  um  diesen  konsolidierten  Datenbestand  dann  fortlaufend  aktualisieren  zu  können.  Folgedatenübermittlungen müssen auf einen validen Erstbestand treffen, um für die Datenempfänger nutzbar zu sein. 
Nicht  alle  öffentlich-rechtlichen  Religionsgesellschaften werden von Beginn an den neuen Standard nutzen.
Für  den  Fall,  dass  zu  einem  späteren  Zeitpunkt  weitere dem  Standard  beitreten,  stellt  die  Regelung  sicher,  dass an diese ebenfalls eine einmalige Bestandsdatenübermittlung vorgenommen werden darf und der Stichtag hierfür festzulegen ist. 

Die Änderung entspricht in modifizierter Form einem Vorschlag des Bundesrates.

Damit ist klar, dass § 14 Abs. 9 und 9a RBS TV in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fielen bzw. fallen und die Bundesländer, über den Bundesrat, eine entsprechende Regelung im BMG hätten anstoßen müssen. Die Meldebehörden benötigen eine gesetzliche Regelung im BMG, da es eine bundesweite Maßnahme ist.
Eine "mehrmalige" also "regelmäßige" Übermittlung der Bestandsdaten ist nicht zulässig.
Ein valider Bestand bei der GEZ (zig tausende Doppel-Direktanmeldungen) war nie vorhanden und wird nie vorhanden sein (Abmeldepflicht für Wohnungsgeber im BMG wieder abgeschafft, Berliner Melderegister = Schrott, gesetzlich geregeltes Vollzugsdefizit § 51 BMG etc.).

§ 14 Abs. 9 a RBS TV kippt damit ALLE Meldedatenübertragungen (regelmäßige nach Landesrecht).

Auch ist nun offensichtlich, dass die Meldedatenübertragungen (auch die regelmäßigen) untauglich zur Erreichung des Zieles "BeitraXgerechtigkeit" sind.
 
Ferner belegt § 14 Abs. 9 a RBS TV jetzt auch, dass es sich tatsächlich um eine regelmäßige Rasterfahndung handelt und kippt damit rückwirkend § 14 Abs. 9 RBS TV.

Tatsächlich regelt der RBS TV auch ein "rundfunkrechtliches" Meldewesen, in der Art des "kirchlichen Meldewesens". Der Unterschied besteht allerdings darin, dass die Päpstin der ARD vergessen hat, uns alle "rundfunklich" zu taufen und ihren Segen zu sprechen (urbi et orbi / für alle Wohnungsinhaber).

Sooo, ick wünsch dann schon mal ein frohes Fest und schließe mit:

Leise rieselt der Klee, Glück fällt sanft auf den Schnee,
weihnachtlich leuchtet der unübersichtliche Daten-Wald.
Freue dich,
BeitraX-Freiheit kommt bald.

 :)


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c

cleverle2009

Das Problem mit dem kirchlichen Meldedaten Abgleich ist schnell aus der Welt. Es muss eine nicht übersehbare Austrittswelle aus den kirchlichen Fängen stattfinden, hin zu alternativlosen anderen Zusammenschlüssen.

Dieses Fanal wird den Politikern aber deftig auf die Füße knallen.


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Der kirchliche Meldedatenabgleich ist aber bundesrechtlich legal, der rundfunkrechtliche Meldedatenabgleich ist in seiner Gesamtheit illegal, weil vom Bund nicht vorgesehen.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: Es gibt keinen kirchlichen Meldedatenabgleich. Zu einem Abgleich gehört, dass man über eigene Daten aus anderer Quelle verfügt. Das ist aber nicht der Fall. Die Kirchen erhalten die Daten folglich nicht zum Abgleich. Vielmehr liefert man diese, damit die Kirchen einen eigenen Bestand halten können. Der wird nur für den Fall vorgehalten, dass der Staat das Inkasso der Vereinsbeiträge nicht länger übernimmt. Dass ich das mitfinanziere, die Bischhöfe bezahle und im Falle von Arbeitslosigkeit die Kirchensteuer abgezogen wird, obwohl ich da nie Mitglied war, stößt mir schon sauer auf.

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Dezember 2017, 01:16 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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@pinguin: es gibt keinen kirchlichen Meldedatenabgleich.
Dann habe ich die Ausführungen vom Profäten unkorrekt aufgefasst.

Aber zumindest sind die Meldeämter befugt, gemäß

Zitat
Unterabschnitt 1
Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen
§ 42   Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
an die Kirchen Daten zu übertragen, wohingegen zum ÖRR eben die Aussage getroffen wird, daß es keine öffentlichen Stellen sind,

Zitat
Unterabschnitt 2
Melderegisterauskunft
§ 48   Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Bitte schau mal auch auf die in Rot hervorgehobenen Überschriften zu den Unterabschnitten.

Wären ÖRR öffenliche Stellen, wären sie nicht in diesem Unterabschnitt 2 eingruppiert worden.

Was die Meldeämter den Kirchen gegenüber dürfen, dürfen sie dem ÖRR gegenüber noch lange nicht.

Bringe mal Leuten bei, die es jahre- bis jahrzehntelang anders praktiziert haben, dass sie das, was sie immer getan haben, jetzt nicht mehr tun dürfen, weil jetzt falsch ist, was immer richtig war.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@pinguin: es gibt keinen kirchlichen Meldedatenabgleich.
Dann habe ich die Ausführungen vom Profäten unkorrekt aufgefasst.

Nein, du hast meinen Satz nur aus seinem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet. Der folgende Satz meines Posts erklärt aber, das zu einem Abgleich gehört, dass man über Daten verfügt, mit denen man vergleichen/abgleichen kann. Und genau diese Daten gibt es nicht. Bzw. sie stammen aus vorherigen Übermittlungen der Meldedaten, nicht aus unabhängiger Quelle.
Die Kirchen benötigen diese auch nicht, weil der Staat das Inkasso für diese Vereine übernimmt. Die Daten werden tatsächlich nur für den Fall vorgehalten, dass der Staat seine Inkassodienstleistung einstellt und die Kirchen dann gezwungen wären selbst zu kassieren. Diese Befürchtung gibt es tatsächlich, obwohl das Szenario, das mir sehr lieb wäre, ziemlich unwahrscheinlich ist. Dazu haben die Kirchen leider zu viel Einfluß und können ihre Schäfchen aktiven Mitglieder sicher mobilisieren, die das dann verhindern. Bis zum BVerfG schreckt man ja auch davor zurück die Kirchen als Arbeitgeber wie jeden anderen zu behandeln und Arbeitnehmern die ihnen zustehenden Rechte zu sichern.

M. Boettcher


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Dann schreiben wir aneinander vorbei?

Es ist korrekt, daß eine gemäß BMG als nicht-öffentliche Stelle definierte Stelle bereits über Daten verfügen muß, die das Meldeamt dann lediglich im vorgegebenen Rahmen ergänzt. Das Meldeamt ist nicht befugt, einer nicht-öffentlichen Stelle auf's Blaue hinein Daten zur Verfügung zu stellen.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Was die Rechtmäßigkeit des Verfahrens angeht sowie die möglichen Folgen unrechtmäßiger Datenübermittlungen bist du sicher fitter als ich.
Tatsache ist jedenfalls, dass die Kirchen kein eigenes Inkasso durchführen und nicht abgleichen, schon weil es nichts abzugleichen gibt. D. h. sie identifizieren weder Personen, die zahlen müssen aber nicht erfasst sind, noch Personen die nicht oder weniger zahlen müssten. Sie könnten das auch gar nicht und nehmen die Daten nur entgegen um eine eigene Adress-Datenbank damit zu füttern. Es geht ihnen einzig und allein um die Sicherung der Daten von Personen, die als Kirchenmitglieder geführt werden, also die, bei denen das Bekenntnis im Datensatz steht. Dies für den Fall, dass sie das Inkasso selbst durchführen müssten.

M. Boettcher


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D
  • Beiträge: 28
Das Christkind hat eine Verfassungsbeschwerde gebracht! Dem Profäten sei Dank!
Vielleicht ist sie schon gebraucht und nicht besonders schön. Vielleicht wollt Ihr sie etwas abändern. Nur zu. Auf jeden fall muss die LRA und das Bundesland angepasst werden.

Bis zu Silvester müsst Ihr sie abschicken.

Viel Erfolg


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N
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Vielen Dank an alle, die an diesem Antrag mitgewirkt haben.

1. Der Link auf Seite 14
http://www.sachsen-Anhalt.de/index.php?print=1&no_cache=1&id=45664
führt derzeit zu einem HTTP 404 (Dokument nicht vorhanden). Das gilt auch dann, wenn man ggf. überflüssige, fehlerhafte Leerzeichen vorher entfernt.
Kann jemand das gemeinte Dokument recherchieren und einen aktuellen Link dafür anbieten?

2. Für Gleichgesinnte aus anderen Bundesländern ist
Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23768.30
hilfreich, um ohne Umwege zu den Meldedatenverordnungen der einzelnen Bundesländer zu kommen.
Das Gegenstück zur Baden-Württembergischen MVO §17 ist in Bayern etwa MeldDV §35 vom 15. September 2015.


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M
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... und das Gegenstück zu den MeldDV / MeldDÜV anderer Länder ist in Sachsen das
"Sächsische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)" vom 9. Juli 2014
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/14049-SaechsAGBMG
darin dann § 6 Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk
https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/14049-SaechsAGBMG#p6


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... und das Gegenstück zu den MeldDV / MeldDÜV anderer Länder ist in Hamburg das
"HmbMG - Hamburgisches Meldegesetz" vom 3. September 1996
https://www.umwelt-online.de/recht/allgemei/laender/hh/meldeg_ges.htm
darin dann § 31a Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk

Edit "Bürger" - Achtung:
Beachte Hinweis auf aktuelles Gesetz im Folgekommentar!


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

  • Beiträge: 1.668
  • This is the way!
Guten TagX.
@seppl dddddddditt iss uralt!

Hamburg:

Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (HmbAGBMG) vom 15. Juli 2015
http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=lr&doc.id=jlr-BMGAGHArahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

§ 6 Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk

;)

Anm. Mod. seppl: Dank an "Profät Di Abolo" und "Bürger" für die Korrektur und den Hinweis!


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