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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich  (Gelesen 54900 mal)

m
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Ich finde an Themen zu Personen herum zu nörgeln bringt in der Sache nichts. Es kann jeder einen erfahrenen Anwalt hier benennen, wo er der Meinung ist diese Kanzlei, diese Person wäre die richtige. Dass so ein Verfahren Geld kostet ist bekannt und mit ein Grund, weshalb sich diese RF-Helden so aufführen. Hinten herum werden Sie noch argumentieren, was und wieviel Geld Sie von uns an Gerichtskosten, Mahngebühren und Säumniszuschläge kassiert haben.

Bevor ich mit dem Widerstand 2013 und Klagen zum RBStV einsteigen wollte, hatte ich mich mit diesem Anwalt https://www.rechtsanwalt-verfassungsrecht.de/ telefonischen Kontakt. Mir war damals schon klar, dass es bis zum BVerfG gehen würde und dann meine Überlegung 2 mal den Anwalt zu wechseln macht wenig Sinn. Für Kosten wurden mir 15 Tsd. Euro für den kompletten Weg genannt. Nun das hatte ich nicht.

Was die Kosten betrifft schreibt das BVerfG - Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist gemäß § 34 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz grundsätzlich kostenfrei. Niemand soll aus Kostengründen davon abgehalten werden, seine Grundrechte geltend zu machen.- Es sind jedoch die Kosten für den Rechtsanwalt zu berücksichtigen und im Fall eines erfolgreichen Antrages werden (könnte man) diese Kosten (Geld) wieder erstattet bekommen. http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Kosten-fuer-verfassungsgerichtliche-Verfahren/kosten-fuer-verfassungsgerichtliche-verfahren_node.html;jsessionid=D84C0E0A748D7012E46D567E6D15FE9B.1_cid392

Deshalb sollte man für ein Verfahren mit Kosten von ca. 5.000,- € durch aus rechnen, was sicher aus meiner Sicht kein schlechtes Angebot wäre.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2017, 10:43 von muuhhhlli«

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter,

nochmals vielen herzlichen Dank für eure Hinweise und Zuspruch.

Das Thema ist noch immer aktuell. Nachdem alle wieder aus dem Urlaub zurück waren, haben wir die Arbeiten zur Verfassungsbeschwerde wieder verstärkt aufgenommen.
Inhalt und Voraussetzungen zur Zulassung werden zur Zeit zusammengestellt und genau geprüft.

Ein Spendenkonto, unter Aufsicht der Moderatoren des Forums, wurde vorbereitet.

Es wurden mehrere mögliche Organisationen angeschrieben und eine Kooperation vorgeschlagen.
Leider waren die Antworten etwas mager. Mögliche Begründungen sind zum einen, dass die Organisationen mit ihren eigenen Verfassungsbeschwerden zum Datenschutz beschäftigt sind, zum Anderen ist der zweite Meldedatenabgleich und seine extremen Datenschutzverstöße, bewusst vom Gesetzgeber unscheinbar und unauffällig gehalten wird, dass der Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger der zweite Meldedatenabgleich gar nicht bekannt ist.

Es besteht der berechtigte Verdacht, dass der zweite Meldedatenabgleich als Vorstufe und Test für einen umfangreichen, erweiterten, permanenten Meldedatenabgleich genutzt werden soll. Man beachte, diese umfangreichen Meldedaten werden Rundfunkanstalten und Dritter zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen folgen...


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

P
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Dann müssen die Datenschützer angeschrieben werden und die Zeitungen und die Antworten der Datenschützer in den Zeitungen veröffentlicht werden. Wir können nur gemeinsam Druck ausüben.
Die VB vor dem Bundesverfassungsgericht können ebenso sang- und klanglos im Dunkel versinken. Wir müssen dagegen die leistungsstärksten Halogenstrahler auf diese Probleme richten, damit sie auch wirklich jeder sehen kann.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Dann müssen die Datenschützer angeschrieben werden und die Zeitungen und die Antworten der Datenschützer in den Zeitungen veröffentlicht werden...

Das ist genau der richtige Ansatz, bei dem wir noch Unterstützung benötigen.
Wer kennt Datenschützer und schreibt sie an, mit dem Hinweis:

Auszug aus Neunzehnter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Artikel 4 Abs 8 b (Seite 13):
Zitat
Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar  2018  ein  weiterer  Abgleich  entsprechend  Absatz  9  durchgeführt.  Die Meldebehörden übermitteln die Daten bis längstens 31. Dezember 2018. Im Übrigen gelten Absatz 9 Satz 1 bis 4 und § 11 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend. Der Abgleich wird nach seiner Durchführung evaluiert. Die Landesrundfunkanstalten stellen den Ländern hierfür die erforderlichen Informationen zur Verfügung.“

Hierbei stellt sich die berechtigte Frage, warum soll ein Datenabgleich nach seiner Durchführung ausgewertet und bewertet werden? Denkt man schon an zukünftig weitere Datenabgleiche? Eine gigantische Datensammlung in den Händen von Rundfunkanstalten, Beitragsservice und weiteren Dritten (Druck- und Versandfirmen).


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. September 2017, 23:44 von Bürger«
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  • Ich verhandle nicht mit Terroristen.
Es fand auch schon eine Evaluierung wegen des Meldedatenabgleichs 2013 statt:
https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/Bericht_der_Rundfunkkommmission_zur_Evaluierung_des_Rundfunkbeitrags.pdf

Das hat wohl etwas mit der Protokollerklärung der Länder zum RÄStV zu tun:
Zitat
Protokollerklärung zum 15. RÄStV (RBStV)
2. Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden mit dem 19. KEF-Bericht festgestellt. Unmittelbar anschließend werden die Länder auf dieser Grundlage eine Evaluierung durchführen. Die Evaluierung soll unter Mitwirkung einer unabhängigen Stelle, die durch öffentliche Ausschreibung ermittelt wird, erfolgen. Die Evaluierung umfasst insbesondere die Entwicklung der Erträge aus dem Rundfunkbeitrag, die jeweiligen Anteile der privaten Haushalte, der Privatwirtschaft und der öffentlichen Hand am Gesamtertrag. Dabei werden auch die Notwendigkeit und Ausgewogenheit der Anknüpfungstatbestände, darunter die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge, geprüft.
Quelle: https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf

Hier noch 19. RÄStV: https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/19__Staatsvertrag_zur_AEnderung_rundfunkrechtlicher_Staatsvertraege.pdf

Wer sich von dieser Evaluierung erhofft haben sollte, es würde dabei klar, daß die Akzeptanz des Rundfunkbeitrags in der Bevölkerung nicht gegeben ist, hat sich geirrt. Was zählt schon das Volk? (Mal abgesehen davon, haben wir ja [entgegen Art. 2 GG] nicht die Möglichkeit, uns gegen den Abgleich wirksam zu wehren.)

Hierbei stellt sich die berechtigte Frage, warum soll ein Datenabgleich nach seiner Durchführung ausgewertet und bewertet werden? Denkt man schon an zukünftig weitere Datenabgleiche? Eine gigantische Datensammlung in den Händen von Rundfunkanstalten, Beitragsservice und weiteren Dritten (Druck- und Versandfirmen).
Ich denke mal, davon können wir zwingend ausgehen, zumal der Meldedatenabgleich in der Bevölkerung überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wird.


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BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

D
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Ich bin auch mit 25 € dabei    ;D

VG


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Für die Realisierung der Verfassungsbeschwerde gegen den zweiten Meldedatenabglich müssen wir in Erfahrung bringen, welche deutschen Gerichte haben für den Datenschutz Vorlagen beim EuGh gemacht.
Vieleicht kennt jemand eine Datenbank, Übersicht oder eine Liste, wo man dies in Erfahrung bringen könnte.

Als Beispiel:
Oberverwaltungsgericht NRW > Vorratsdatenspeicherung ist europarechtswidrig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23507.msg149717.html#msg149717


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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Gedanken zum zweiten Meldedatenabgleich:

Zitat
"Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist...Die Landesrundfunkanstalt darf die Daten auch zur Aktualisierung oder Ergänzung von bereits vorhandenen Teilnehmerdaten nutzen. (§ 14 Abs. 9 Satz 2 u. 4 RBStV)"

Nun werden durch einen zweiten Abgleich eben diese Daten angeblicher Beitragsschuldner unnötigerweise wieder aufgenommen.
Sollen diese Personen, die man vorher gelöscht hat, wieder ein zweites Mal angeschrieben, zwangsangemeldet und als Beitragsschuldner verfolgt werden?
Sind Daten, wie vorgeschrieben, gelöscht worden, erscheint mir ein Vergleich mit neuen Daten nicht durchführbar und das "Spiel" der "Direktanmeldung" etc. beginnt von vorne.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2017, 16:39 von Markus KA«
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Aus dem 32. Tätigkeitsbericht 2014/2015 des Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg (S.200):
Zitat
"Ein erneuter kompletter Meldedatenabgleich erscheint weder erforderlich noch verhältnismäßig und widerspricht darüber hinaus dem Gebot der Datensparsamkeit. Ich befürchte auch, dass es nicht bei dem erneuten „einmaligen“ Abgleich bleiben wird, sondern jetzt der Boden für eine „Dauerlösung“ bereitet wird. Unabhängig von den datenschutzrechtlichen Bedenken stünde ein regelmäßiger Meldedatenabgleich weder mit der Funktion des Melderegisters noch mit der staatsfernen Stellung der Rundfunkanstalten im Einklang"
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/02/32._TB.pdf#


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Aus dem Tätigkeitsbericht 2017 des ULD (Unbhängiges Landeszentrum für Datenschutz) Schleswig-Holstein

Zitat
Ist dieser geplante Meldedatenabgleich wirklich erforderlich? Bereits im Zuge der Umstellung des Rundfunkbeitrags im Jahr 2013 wurde ein vollständiger Meldedatenabgleich vorgenommen. Gleichwohl gehen die Rundfunkanstalten von einem jährlichen Verlust von rund 200.000 beitragspflichtigen Wohnungen aus, was sich nach deren Hochrechnung im Zeitraum bis 2020 zu einem Ertragspotenzial der dann nicht mehr im Bestand befindlichen Wohnungen zu einer Größenordnung von 750 Mio. Euro aufaddiere. Die genannten Zahlen sind allerdings nicht verifizierbar.[..]

Für einen zusätzlichen Meldedatenabgleich im Jahr 2018 besteht daher unserer Meinung nach keine Notwendigkeit

zudem dies hier:
Zitat
[..] Im geänderten Rundfunkstaatsvertrag wird auch bestimmt, dass die Landesrundfunkanstalten bis zum 31. Dezember 2020 keine Adressdaten privater Personen ankaufen dürfen und bis dahin keine Einholung von Auskünften bei Vermietern erfolgen darf. Nach diesem Datum aber schon. Doch da die Meldebehörden ohnehin im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes eine Datenübermittlung vornehmen, ist nicht erkennbar, warum es überhaupt eine Option für Landesrundfunkanstalten geben soll, Adressdaten anzukaufen.

Zitat
Was ist zu tun?
Bei Beratungen der Länder zu Änderungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sollte der Landtag sich für eine vollständige Streichung der Option einsetzen, dass der NDR Adressdaten bei privaten Stellen ankaufen darf.

Weiterhin sollten zusätzliche Meldedatenabgleiche nicht mehr erlaubt werden, zumal im Melderecht in Schleswig-Holstein bereits eine Bestimmung zur Datenübermittlung an den NDR besteht.

https://datenschutzzentrum.de/tb/tb36/uld-36-taetigkeitsbericht-2017.pdf


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Hier noch auf die Schnelle ein paar Links zu den Berichten der Datenschutzbeauftragten des örR.
rbb und Radio Bremen dürfen sich einer engen Zusammenarbeit rühmen  :o

Aus dem 13. Tätigkeitsbericht der Beauftragten für den Datenschutz des Rundfunk Berlin-Brandenburg
Zitat
[..] Die Rundfunkdatenschutzbeauftragten von ARD, ZDF und DLR hatten sich – wie im letzten Tätigkeitsbericht erwähnt - in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrags für die entsprechenden Änderungen ausgesprochen. Aus ihrer Sicht haben die Rundfunkanstalten überzeugend dargelegt, dass allein die staatsvertraglichen Anzeigepflichten und Auskunftsrechte nicht ausreichen, um einer erneuten Erosion des Teilnehmerbestandes wirksam vorzubeugen. Die Durchführung eines erneuten Meldedatenabgleichs ist nach unserer Überzeugung das mildeste und am besten geeignete Mittel, diesen Entwicklungen vorzubeugen – dies vor dem Hintergrund der strikten Zweckbindung und der in Praxis problemlosen und von wenig Beschwerden begleiteten  reibungslosen Durchführung des Meldedatenabgleichs im Jahre 2013.
https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/datenschutz/13--taetigkeitsbericht.file.html/160901-Tätigkeitsbericht-13.pdf

Aus dem Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragten von Radio Bremen 2016
Zitat
Die Rundfunkdatenschutzbeauftragten von ARD, ZDF und DLR hatten sich - wie im letzten Tätigkeitsbericht ausgeführt - in ihrer Stellungnahme für die entsprechenden Änderungen ausgesprochen. Die Rundfunkanstalten haben nachvollziehbar dargelegt, dass allein die staatsvertraglichen Anzeigepflichten und Auskunftsrechte nicht ausreichen, um einer erneuten Erosion des Teilnehmerbestandes wirksam vorzubeugen. Die Durchführung eines erneuten Meldedatenabgleichs ist danach das mildeste und am besten geeignete Mittel, dieser Entwicklung vorzubeugen. Darüber hinaus ist dabei zu berücksichtigten, dass die Durchführung des mit der Umstellung des Rundfunkfinanzierungssystems einhergehenden Meldedatenabgleichs ohne Probleme erfolgte und nur zu sehr wenigen Anfragen von Betroffenen geführt hat
http://www.radiobremen.de/unternehmen/organisation/datenschutz192.pdf


Tätigkeitsbericht des Datenschutzbeauftragtendes WDR 2015/2016
Zitat
Meldedatenabgleich, Rund-funkbeitragsstaatsvertrag und DS-GVO

Beim Zentralen Beitragsservice laufen die Vorbereitungen für den für Mitte nächsten Jahres geplanten erneuten Meldedatenabgleich. Im kommenden Herbst findet ein Treffen mit den Rundfunkdatenschutzbeauftragten und den zuständigen staatlichen Datenschutzbeauftragten statt, bei dem die konkreten Pläne erläutert werden.

Bislang gibt es keinen neuen Stand bei den Überlegungen zur Notwendigkeit der Anpassung des Rundfunk-beitragsstaatsvertrages an die DS-GVO. Besondere Bedeutung kommt den sich aus der DS-GVO ergebenden Benachrichtigungspflichten im Zusammenhang mit der Durchführung des zweiten Meldedatenabgleichs zu. Mit diesem Thema ist die Unterarbeitsgruppe „Daten-schutz bei der Rundfunkteilnehmerdatenverarbeitung“ befasst.

http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/organisation/taetigkeitsbericht-datenschutz-100.pdf


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Zitat
[..] Im geänderten Rundfunkstaatsvertrag wird auch bestimmt, dass die Landesrundfunkanstalten bis zum 31. Dezember 2020 keine Adressdaten privater Personen ankaufen dürfen und bis dahin keine Einholung von Auskünften bei Vermietern erfolgen darf. Nach diesem Datum aber schon. Doch da die Meldebehörden ohnehin im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes eine Datenübermittlung vornehmen, ist nicht erkennbar, warum es überhaupt eine Option für Landesrundfunkanstalten geben soll, Adressdaten anzukaufen.

In der Originalfassung von Dezember 2010, einsehbar unter https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e226/Fuenfzehnter_Rundfunkaenderungsstaatsvertrag.pdf, hiess es noch

Zitat
§ 14  Übergangsbestimmungen
...
(10) Die Landesrundfunkanstalten dürfen bis zum 31. Dezember 2014 keine Adressdaten privater Personen ankaufen.

Wenn man dieses Datum immer weiter hinaus schiebt, stattdessen aber regelmäßige Abgleiche mit den Meldedaten durchführt, ist diese Floskel an sich ziemlich entbehrlich. Bzw. sie soll darüber hinweg täuschen, dass es eben nicht um einen einmaligen Meldedatenabgleich geht, sondern um den systematischen Aufbau einer umfassenden Einwohnerdatenbank. Bezeichnend dabei ist ja auch, dass praktisch niemand kontrolliert, ob die Löschung von nicht benötigten Daten überhaupt erfolgt.
Eine Datenlöschung ist m. E. vor allem vor dem Hintergrund von Zwangsanmeldungen unglaubwürdig. Beziehen sich die Zwangsanmeldungen nur noch auf Personen, für die seit dem letzten Abgleich Einzelmeldungen der Meldebehörden vorliegen, so wird mit dem erneuten Abgleich praktisch behauptet, dass es dabei zu massenhaften Fehlern kommt. Entspräche dies nun den Tatsachen, so wäre es nahe liegender die Fehler an der Quelle zu beseitigen und nicht stattdessen die Arbeit von 2013 zu einer regelmäßigen, vermutlich verfassungswidrigen Einrichtung zu machen. Da die Wohnungsausstattung je Adresse und die Zuordnung von gemeldeten Bürgern zu Wohnungen nicht genau bekannt ist, würde das Spiel sinnloser Zwangsanmeldungen zudem mit jedem Abgleich wohl erneut losgehen.

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

f

faust

... das mag jetzt eine etwas bittere Konsequenz sein, aber:

Etwas besseres, als dass die Herrschaften früher oder später in ihren eigenen Daten ersaufen, kann doch nicht passieren ?!?

Irgendwann treten sie ins gesegnete Stadium der Handlungsunfähigkeit ein!

Schrecken ohne Ende - anders begreifen sies wohl eh nicht ...


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
@faust: es ertrinkt sich nicht so schnell. Das Kraftfahrzeugbundesamt z. B. hat mehr Bestandsdaten als der BS. Banken, Versicherungen und Telekommunikationsanbieter sitzen ebenfalls auf Millionen von Datensätzen. Stell dir nur einmal vor, dass jeder von 10 Mio Mobilfunkkunden eines Anbieters pro Monat nur 10 Telefonate führt. 100 Mio Datensätze. Schreckt niemanden.
Der BS muss ca. 40 Mio Konten führen. Da je Konto nur max. 4 Buchungen im Jahr anfallen, man für die 40 Mio Buchungen jeweils 90 Tage Zeit hat, müssen davon täglich weniger als 500.000 verarbeitet werden. Da die sicher automatisch durchlaufen, kann man sich auf die Fälle konzentrieren, wo nicht gezahlt wurde. Auch der Standard-Mahnlauf erfolgt sicher automatisch. Es bleiben dann die hartnäckigen Fälle, also wir Verweigerer und Kläger! Jeder Fall mehr bringt die dichter an den Rand des Wahnsinns bzw. lässt sie zu unpassenden Floskeln greifen, zu hilflosen Versuchen die Widerspruchsbescheide zu vermeiden usw.

M. Boettcher


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f

faust

... das ist eben der "kleine Unterschied":

Alle anderen genannten können  mit den Daten umgehen  -  die wissen, was sie tun - aber unsere "Freunde", die wissen das nicht !


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