Wir stellen uns jetzt mal eine weitere Frage, weil:
Rn. 12
[...] die strikte Zweckbindung der erhobenen Daten [...]
ja zwingend ist, was vom BVerfGH München ja auch so gesehen wird, ob Meldedaten dafür erhoben werden, (Art. 73, Abs. 1, Buchst. 3 zur alleinigen Melderecht-Gesetzgebungsbefugnis des Bundes), sie unterschiedslos ob des zu verwendeten Zweckses an den Rundfunk durchreichen zu dürfen?
§41 BMGlegt die Zweckbindung der Datenübermittlung zwischen öffentlich Stellen eindeutig fest;
§47 BMGlegt die Zweckbindung der Melderegisterauskunft ebenfalls eindeutig fest;
§ 48 BMGbestimmt dann, daß die ÖRR keine öffentlichen Stellen im Sinne des Gesetzes sind, sofern publizistisch tätig;
Für die ÖRR bleibt also nur die Melderegisterauskunft? Zu analysieren wären die §44, Abs. 3 BMG und §49, Abs. 4 BMG.
Die grundlegende Thematik hatten wir ja irgendwo an andere Stelle im Forum schon in Diskussion?
Die Grundverantwortung haben hier übrigens die lokalen Einwohnermeldeämter, bzw. jene Behörden, zu denen diese gehören. Denn wir erinnern uns gerne an EuGH C--201/14 und das Thema dazu,
Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitunghttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.75.htmlwonach die Behörde nicht befugt ist, pers. bez. Daten an andere Behörden zwecks Weiterverarbeitung durchzureichen; nur erwähnt, weil ÖRR wie BS ja als Behörde behandelt wurden oder werden.
Sind die ÖRR keine Behörden, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne des BMG.
Wir erinnern uns dann folgerichtig gerne an Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung mit der darin getroffenen Aussage, daß die Kommunen nicht befugt sind, sich über die alleinige Bundeskompetenz hinwegzusetzen.
In Punkto aller Rundfunknichtinteressenten wie der durch den Rundfunk zwangsangemeldeten Bürger haben wir hier den größten Datenmißbrauch der letzten Jahrzehnte (?) wohl zweifelsfrei belegt?
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;