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Autor Thema: Recht einer verhältnismäß. Einflussnahme auf Vorzugslast-Abgabentatbestand?  (Gelesen 21448 mal)

E
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Was aber bei der aktuellen Rundfunkbeitragspflicht komplett fehlt, ist eine irgendwie geartete Kompensation für die Grundrechtseingriffe. Es gibt sie schlicht nicht mehr. Vor dem 18.07.2018 war diese aber noch Bestandteil der Rechtsordnung. Auch andere, bis dahin gültige Kriterien wurden einfach verworfen.
Was heißt das?
Wurde es aus dem Rechtskatalog gestrichen oder nur ignoriert, weil sonst das Gebilde des Rundfunkbeitrages seine Rechtsgültigkeit verlieren würde?


Edit "Bürger":
Ich befürchte, die Frage nach der "Kompensation für die Grundrechtseingriffe" wäre eine umfangreiche, über das hiesige Kern-Thema hinausgehende eigenständige Frage, welche hier bitte nicht vertieft werden sollte.
Bitte die eigentliche Eingangsfrage/ Kern-Frage im Fokus behalten, welche da lautet
Recht einer verhältnismäß. Einflussnahme auf Vorzugslast-Abgabentatbestand?
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.


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S
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In Verbindung mit der Eingangsfrage und den ganzen Umständen rund um den Rundfunkbeitrag drängt sich mir noch eine zusätzliche Frage auf:

Inwieweit beeinträchtigt die 2013 eingeführte Beitragspflicht zur Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks die Stellung einer natürlichen Person als Rechtssubjekt und wie weit darf diese Beeinträchtigung mittels einer Vorzugslast gehen um noch rechtsstaatlichen Prinzipien zu genügen?


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"Wenn so eine Welle des Aufruhrs durch das Land geht, wenn "es in der Luft liegt", wenn viele mitmachen, dann kann in einer letzten, gewaltigen Anstrengung dieses System abgeschüttelt werden."
(II. Flugblatt der Weißen Rose)

"Fear. It's the oldest tool of power. If you're distracted by fear of those around you, it keeps you from seeing the actions of those above."
(Mulder)

"Die Meinungsbildung muß aber absolut frei sein; sie findet keine Grenze."
(Dr. H. v. Mangoldt - am 11. Januar 1949)

h
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Für die Beantwortung der Eingangsfrage ist doch der Leitsatz 2 des BVerfG-Urteils vom18.07.2018, der als Leitsatz auch Gesetzeswirkung hat, relevant:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
2. Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und soweit dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint."
Und weiter Leitsatz 3, der ebenfalls Gesetzeswirkung hat:
Zitat
3. Die Landesgesetzgeber durften die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen in der Annahme anknüpfen, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde typischerweise in der Wohnung in Anspruch genommen. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an.
Damit hat das BVerfG die komplette Abgabenordnung auf den Kopf gestellt und dem Gesetzgeber Wahlfreiheit zwischen Steuer und Abgabe ermöglicht - siehe dazu u.a. auch Cornils unter
Matthias Cornils: Kommentar zum "Rundfunkbeitrags"-Urteil BVerfG vom 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31951.0

Mit dieser Rechtsfortbildung haben die werten BVerfG-Richter ja gerade jegliche historische Rechtsprechung sowie die gesamte Finanzverfassung aus den Angeln gehoben.

Mit Leitsatz 2 (ich erinnere, das ist hiermit Gesetz) stellt sich die Frage ja gar nicht mehr, ob man eine verhältnismäßige Einflussnahme auf den Abgabentatbestand haben muss.
Laut diesem "Gesetz" muss man dem Bürger diese Einflussnahme nicht mehr zugestehen.

Die Frage ist also m.E. eher, ob diese Rechtsfortbildung durch das BVerfG zulässig ist, d.h. wo sind die Grenzen des Richterrechts? Und selbst wenn eine Grenzüberschreitung (anhand welcher Kriterien?) nachgewiesen würde, wem will man das erzählen? Dem BVerfG?


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@hankhug
Man könnte das natürlich in die Leitsätze hinein interpretieren, aber genau das ist der springende Punkt (oder auch das hüpfende Komma). Wenn ich mich recht erinnere, dann war der Punkt der Eingangsfrage auch Thema einer der verhandelten Verfassungsbeschwerden, welche von RA Boelck betreut wurde. Aber das BVerfG hat sich in seiner Begründung mit keinem Wort dazu geäußert. Warum nicht? Es hätte doch einfach auf irgendwelche früheren Entscheidungen oder auch diverse Kommentare verweisen können, das machen Gerichte doch immer gerne.

Oder liegt es vielleicht im Bereich des Möglichen, dass dieser Punkt noch nie Gegenstand einer Verhandlung war? Zumindest hätte das BVerfG dann die Möglichkeit gehabt, diesbezüglich Klartext zu sprechen, hat es aber nicht.


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Soweit ich mich erinnere, haben alle drei verhandelten Verfassungsbeschwerden der Privatleute bemängelt, dass die Unwiderlegbarkeit der Rundfunknutzungsvermutung ein unzulässiger Grundrechtseingriff ist.

Und aus meiner Sicht hat da das BVerfG auch in seinen Leitsätzen 1-3 Klartext gesprochen:
1.)" ...Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.".
Dass bestimmte Bürger das nicht als Vorteil sehen, ist dem BVerfG egal. Das BVerfG legt quasi fest, dass jeder diesen Vorteil hat.
2.) "Alle Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden." (Originaltext verkürzt)
Dass das fundamental im Gegensatz zu bisheriger Rechtsprechung steht und faktisch die Grenze zwischen Steuer und Beitrag aufhebt, ist dem BVerfG egal.
3.)" ...Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an."
Der damit verbundene eklatante Grundrechtseingriff ist dem BVerfG egal.

Das Recht einer verhältnismäßigen Einflussnahme auf den Vorzugslast-Abgabentatbestand wird hier also vom BVerfG m.E. offiziell aberkannt. Beim Rundfunkbeitrag hört eben die Rechtsstaatlichkeit auf. Dass sich da ein paar Querulanten nicht damit abfinden können, ist allein deren Problem... 8)


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“
Recht einer verhältnismäßigen Einflussnahme auf den Abgabentatbestand einer Vorzugslast?
(...)
Gibt es vielleicht vergleichbare Vorzugslasten, die genauso extrem ausgestaltet sind, wie der derzeitige Rundfunkbeitrag?
(...)

Solange die CDU/CSU und die SPD die Positionen der Richter am Bundesverfassungsgericht bestimmen, wird der derzeitige Rundfunkbeitrag so behandelt wie das Parteibuch es vorschreibt.
Für vergleichbare Vorzugslasten zu suchen, wird sich wohl nichts finden.
Der Rundfunkzwangsbeitrag ist einmalig.

Zitat
Während über das genaue Zustandekommen des für die Erstbesetzung des Bundesverfassungsgerichts zwischen Regierung und Opposition gefundenen Kompromisses Unklarheit besteht,[1] ist es spätestens seit der ersten Ergänzungswahl politische Praxis, dass sich Union und SPD gegenseitig das Besetzungsrecht für die freiwerdenden Sitze zugestehen.[2] Gelegentlich wurde dabei das Vorschlagsrecht an die FDP bzw. an Bündnis 90/Grüne abgetreten.
Hervorhebungen nicht im Original!
Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Richter_des_Bundesverfassungsgerichts?fbclid=IwAR0ubwTfNFy9-_dDsNHs12Na2fU8yeuKRjDOlcw0-PXR7VCO9gvkPNNeZX4


Edit "Bürger": Vorsorgliche Bitte, die Richterzusammensetzung hier nicht zu vertiefen und auch nicht immer wiederholt auszuführen bzw. allenfalls gut aufbereiteten eigenständigen Thread dazu mit aussagekräftigem Thread-Betreff verfassen und dann nur noch kurz dorthin querzuverweisen.
Hier bitte nur noch zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
Recht einer verhältnismäß. Einflussnahme auf Vorzugslast-Abgabentatbestand?
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

S
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Einige weitere Gedanken, die mich bezüglich der Eingangsfrage, auch i.V. mit Artikel 3 Abs.1 GG, beschäftigen:
Es heißt, dass nach Artikel 3 Abs. 1 GG wesentlich Ungleiches nicht gleich behandelt werden darf, und umgekehrt. Der Gesetzgeber bestimmt einen Vorteil einer staatlich erbrachten Leistung, welcher von einer bestimmten Personengruppe, die diesen Vorteil aus der Leistung haben soll, mit einem Beitrag abzugelten ist.
Als Beispiel seien hier einmal die Straßenausbaubeiträge genannt, von welchen "nur" ein bestimmter Personenkreis betroffen ist.

Dieser Personenkreis ist recht überschaubar, denn es dürfte sich um Anlieger der auszubauenden Straße handeln. Personen, deren Wohnsitze 100 km oder weiter von dieser Straße entfernt liegen, würden wohl kaum zu dem Beitrag herangezogen*.

Beim sogenannten Runfunkbeitrag bestimmt der Gesetzgeber pauschal einen Vorteil für alle volljährigen Bundesbürger. Der Punkt der Volljährigkeit geht auch schon eindeutig aus dem LG RBStV hervor. Bei einer volljährigen Person handelt es sich um einen mündigen Bürger mit Selbstbestimmungsrecht, es sei denn, dass bestimmte Umstände dieses verhindern, aber lassen wir den Punkt einmal beiseite.

Ich habe jetzt nicht die genaue Zahl, aber es dürfte so ca. 70 Millionen volljährige Bürger/innen geben. Ist es überhaupt realistisch möglich, für einen so großen Personenkreis pauschal einen Vorteil zu definieren? Und wie weit reicht eigentlich die Befugnis des Gesetzgebers, über den Kopf des Bürgers hinweg zu entscheiden, was für den Bürger ein Vorteil ist und was nicht? Wo endet da das Selbstbestimmungsrecht eines mündigen Bürgers?

Bei einer so großen Zahl von Personen kann man schon fast mit Sicherheit davon ausgehen, dass der sogenannte Vorteil für einen nicht unerheblichen Teil dieser Personen in Wirklichkeit einen Nachteil darstellt.
Der Nachteil liegt hier darin, dass diese Personen mit dem gleichen Beitrag belastet werden wie die Personen, die aus der staatlichen Leistung wirklich einen Vorteil ziehen.
Ist dieses wirklich noch mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar? Es handelt sich hier um wesentlich Ungleiches, was einfach gleich behandelt wird.
Müßte es nicht alleine schon deshalb, und um den Anforderungen des Artikel 3 Abs. 1 GG zu genügen, für den benachteilten Kreis der Personen eine verhältnismäßige Einflußmöglichkeit auf den Abgabentatbestand (oder meinetwegen auch Zahlungsauslöser) geben?

Vergleicht man die aktuelle Situation des Rundfunkbeitrags mit den Straßenausbaubeiträgen, dann werden auch die Personen, deren Wohnsitz 100 km oder weiter von der auzubauenden Straße entfernt liegt mit dem gleichen Beitrag belastet, wie die eigentlichen Anlieger der auszubauenden Straße.

*Anm. Mod. seppl: Die Straßenausbaubeiträge sind meines Wissens nach nicht wohnsitz- sondern eigentumsabhängig. Das ist ein Gedankenfehler, der hier dann in der Erörterung wesentlich Ungleiches gleich behandelt!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2020, 09:14 von seppl«
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@seppl
Danke für den Hinweis.;)
Nun, ich bin kein Grundstücksbesitzer und daher mit den Feinheiten nicht ganz so vertraut.
Daher hier ein Beispiel, um zu verdeutlichen, was ich meine.
Nehmen wir eine Büroangestellte, wohnhaft in Berlin zur Miete und keine Grundstücksbesitzerin.
Wie wahrscheinlich ist es, dass diese Büroangestellte zu einem Beitrag für den Ausbau einer Straße in München herangezogen wird? Eine Straße, welche sie vielleicht noch nie gesehen hat oder gar von ihrer Existenz weiß, und die sie womöglich auch niemals in ihrem Leben sehen wird. Und welchen Vorteil hätte sie von dem Ausbau dieser Straße persönlich?

Das veranschaulicht, warum das Bundesverfassungsgericht früher die Auffasung vertrat, dass sich der Kreis der mit einem Beitrag belasteten Personen deutlich von der Allgemeinheit unterscheiden soll.


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  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Meiner Auffassung nach veranschaulicht das Beispiel deutlich, dass Abgaben immer an etwas Materielles (Hier: Grundeigentum als Vermögensgegenstand) gebunden sind. Der Straßenausbau steigert den Verkehrswert des Grundstücks. Das wird dem Eigentümer nicht geschenkt, sondern er muss anteilig dabei mitfinanzieren. Es hat direkt nix mit dem Komfort zu tun, den der Bewohner vermehrt hat, wenn er nicht mehr eine Buckelpiste langfahren muss. Den Komfort bezahlt er mit der erhöhten Miete, die der Eigentümer aufgrund der hier "gefühlten" Wertsteigerung verlangen kann. Das gehört aber zum freiwilligen Privatrecht und nicht zum Abgabenrecht. Der Eigentümer könnte das Grundstück zudem zu einem höheren Preis verkaufen, weil es nicht mehr in der Wallachei liegt, sondern besser erreicht werden kann. Das ist sein Vorteil.

Abgaben können nie getrennt von konkreten materiellen Sachverhalten unter Zwang erhoben werden. Dann ist sie einzig an die Existenz der Person gebunden. Die Person ist dann der Abgabengegenstand. Und als solcher darf in unserem Rechtsverständnis keiner behandelt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Mai 2020, 16:24 von seppl«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

K
  • Beiträge: 232
-> Besteht bereits der Wunsch nicht, ein Angebot auf dem freien Markt zu suchen, dann kann die staatliche Maßnahme auch keinen "finanziellen" Vorteil liefern.

-> Die Vorzugslast soll aber genau das, sie soll einen "finanziellen" Vorteil abschöpfen.

am Rand ein Lesetip -> "Finanzverfassungsrecht Sommersemester 2019"
gleich die erste Seite der PDF
https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtungen/Lehrstuehle/Gaerditz/Vorlesung/FinanzverfR/Finanzverfassungsrecht-AP3a.pdf

Aus der PDF
Zitat
Eine solche systemimmanente Rechtfertigung ist etwa bei Vorzugslasten (Beiträge, Gebühren) gegeben, da diese lediglich einen staatlichen Aufwand kompensieren bzw. staatlich gewährte Vorteile abschöpfen..
Zitat
Für Vorzugslasten gilt wie für alle Eingriffe das Übermaßverbot. Das Kostendeckungsprinzip ist demgegenüber nach hM nur einfachgesetzlich, nicht hingegen verfassungsrechtlich gewährleistet. Allerdings bedarf es stets eines hinreichenden Zurechnungsgrundes, der bei Vorzugslasten in dem gewährten Vorteil liegt. Übersteigt die Gebührenhöhe abstrakt die im Großen und Ganzen anfallenden Kosten deutlich, übernimmt sie verfassungswidrig die Funktion einer Steuer..

Der angebliche Vorteil laut
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich  laubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die erarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden .

Damit ist der angebliche individuelle Vorteil beschrieben, der für jeden zutreffen soll:
Zitat
[...] durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden [...]

Unterhaltung bietet keine Fakten und beim Sport sind sorgfältig recherchierte Informationen in der Regel unerheblich.

Damit ist der Vorteil aus der Möglichkeit Sport und Unterhaltungsendungen zu empfangen auf einen kleineren Personenkreis begrenzt und nicht für jeden zutreffend. Ein Opernfan dürfte sich für den FC Wadenknicker eher nicht interessieren.

ARD und ZDF mögen einwenden, dass das zu ihrem Auftrag gehört. Das spielt aber insofern keine Rolle, weil es hier um den individuellen Vorteil geht, nicht um den Auftrag.

Der KEF Bericht ist was die Verwendung der Gebührengelder ziemlich intransparent. Immerhin:
Zitat
Für die Selbstkosten ergibt sich eine andere Rangfolge. Der finanziell bedeutendste Programmbereich ist im Ersten Programm der „Sport“ mit 461,8 Mio. €, gefolgt von „Politik und Gesellschaft“, „Fernsehspiel“, „Unterhaltung“ sowie „Spielfilm“. Die höchsten Selbstkosten pro Erstsendeminute wendet die ARD im Ersten Programm für das
Ressort „Fernsehspiel“ auf, gefolgt von „Sport“, „Spielfilm“, „Unterhaltung“ und „Religion“.
Zitat
Der finanziell bedeutendste Programmbereich ist beim ZDF der „Sport“ mit 368,0 Mio. €. Mit etwas
größerem Abstand folgen „Fernsehfilm I und II“, „Politik“ und „Aktuelles“. Die höchsten Selbst-
kosten pro Erstsendeminute wendet das ZDF für das Ressort „Fernsehfilm/Serie II“ auf, gefolgt von
„Fernsehfilm/Serie I“ und „Sport“.

Damit dürfte Beitrag für den angeblichen allgemeinen individuellen Vorteil mindestens um 100% zu hoch angesetzt sein.

Nochmal aus dem das Eingangszitat:
Zitat
Übersteigt die Gebührenhöhe abstrakt die im Großen und Ganzen anfallenden Kosten deutlich, übernimmt sie verfassungswidrig die Funktion einer Steuer..


Edit "Bürger":
Bitte hier keine abschweifende Vertiefung der Frage, was genau der angebliche "abzugeltende Vorteil" sein soll, sondern hier bitte nur zum eigentlichen Kern-Thema dieses Threads, welches da lautet
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  • Beiträge: 33
Dieser Personenkreis ist recht überschaubar, denn es dürfte sich um Anlieger der auszubauenden Straße handeln. Personen, deren Wohnsitze 100 km oder weiter von dieser Straße entfernt liegen, würden wohl kaum zu dem Beitrag herangezogen*.


*Anm. Mod. seppl: Die Straßenausbaubeiträge sind meines Wissens nach nicht wohnsitz- sondern eigentumsabhängig. Das ist ein Gedankenfehler, der hier dann in der Erörterung wesentlich Ungleiches gleich behandelt!


Vorzugslast:
Zitat
Eine Vorzugslast ist eine Form der Kausalabgaben. Eine Person, die aus einer staatlichen Einrichtung einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil zieht, muss die sogenannte Vorzugslast zahlen, nämlich einen Beitrag an die Kosten dieser staatlichen Einrichtung.
 Ein konkretes Beispiel ist ein Beitrag an die Kosten der Abwasserreinigung oder ein Strassenbeitrag der Grundstückeigentümer.
Quelle: https://www.vimentis.ch/d/lexikon/68/Vorzugslast.html

Das ist eine Aussage bezüglich der Vorzugslast.
Wie seppl sagt, eigentumsabhängig für das Grundstück.

Die Beispiele beziehen sich meist auf Kommunen und der Grundstückseigentümer ist Mitglied in dieser Körperschaft.

Es ist nicht die Rede von Anstalten.
Wer oder was ist diese Staatliche Einrichtung?
Worin besteht dieser besondere wirtschaftliche Vorteil?


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M
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Gibt es vielleicht vergleichbare Vorzugslasten, die genauso extrem ausgestaltet sind, wie der derzeitige Rundfunkbeitrag?

Die Abgaben zur Sozialversicherung sind irgendwie auch fragwürdig. Irgendwann in diesem Jahrtausend wurde der Krankenversicherungszwang eingeführt.

Aber der Zwang ist vielleicht nicht so unverhältnismäßig und man neigt, diese Abgaben eben zu akzeptieren (Akzeptanz). Ganz anders ist es mit Rundfunk.

Die erste Unverhältnismäßigkeit ist: Für Rundfunk, für Glotzen muss man zahlen, so viel zahlen, auch wenn man die Verblödung, Propaganda und Manipulation nicht wünscht. Rundfunk ist sehr, sehr wichtig: für Politiker. Sie machen den angeblichen, nicht existieren Vorteil zu etwas Wichtigeres als der Vorteil einer Sozialversicherung.


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Stimmt, die Krankenversicherung ist noch unentrinnbarer als der Rundfunkbeitrag: Auch Obdachlose müssen sich krankenversichern lassen. Seit 2007 (Beginn der allgemeinen KV-Pflicht) entsteht in Deutschland zwar ein anderes Desaster, nämlich Berge von Beitragsrückständen, aber das darf uns hier leider nicht kümmern.

Beim Krankenversicherungszwang hat man aber den sehr individuell zurechenbaren Vorteil, dass man für wenig Geld eine gute medizinische Versorgung erhält, und zweitens die Möglichkeit, die Beitragshöhe zu beeinflussen, die zudem von der Höhe des Einkommens abhängt. Ganz so, wie es sich für eine vernünftige Sozialabgabe gehört.

Wir wissen hier längst, dass der Rundfunkbeitrag in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung geradezu asozial ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Mai 2020, 15:13 von Bürger«

b
  • Beiträge: 776
Wie Spark weiter oben beschrieben hat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33427.msg204191.html#msg204191
hat man es mit der Zeit mit dem Verzicht auf den Besitz von Empfangsgeräten immer schwerer gemacht.

Beispiel:
Man kann das so vorstellen: umfassender Vorzugslast-Abgabentatbestand = alle Häuser in BRD + alle Unternehmen in BRD.
Jetzt fallen langsam einzelne Häuser und einzelne Unternehmen aus dieser Menge. Was passiert mit der Zahl im Beitragsbescheid, die in Rechnung gestellt wird?
Oder wie wird sich diese Zahl im Bescheid ändern, falls sogar alle Unternehmen in BRD aus der Menge wegen der Verfassungswidrigkeit des Betriebsstättenbeitrags rausfallen?

Die Politik hat die Rundfunkbeitragsbescheide mit Zahl drin einfach gefroren. Aus dem Grund folgt, dass umfassender Vorzugslast-Abgabentatbestand auf alle Fälle stabil gehalten wird.

BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 - 6 C 6.15
https://www.bverwg.de/de/180316U6C6.15.0
Rz. 11
Zitat
Dies folgt daraus, dass eine unterstellte Verfassungswidrigkeit des Betriebsstättenbeitrags keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Bescheide über die Festsetzung des Haushaltsbeitrags hätte. In diesem Fall wären die Landesgesetzgeber gezwungen, denjenigen Teil des Beitragsaufkommens, der auf die Beiträge für Betriebsstätten entfällt, rückwirkend nach neuen Verteilungskriterien umzulegen. Auf deren Grundlagen müssten neue Rundfunkbeitragsbescheide ergehen.


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o
  • Beiträge: 1.575
Die genannte Rn 11 des BVerwG-Urteils aus dem Jahr 2016 liest sich wie ein Freibrief:

Wenn im Jahre 2030 endlich nur noch aktiv Interessierte den Rundfunkbeitrag entrichteten, so würde der deutsche örR dann rückwirkend bis 2013 sämtliche Bescheide neu berechnen und erneut vollstrecken können.

Eigentlich könnte der deutsche örR ja jetzt schon wegen der entfallenden Zahlungen zum Stichwort "Zweitwohnung" alle Bescheide nachberechnen, was offenbar (noch) nicht erfolgt ist.

Damit könnte es Essig damit sein, auf die individuelle Höhe dieser merkwürdigen Vorzugslast Einfluss nehmen zu wollen - zehn Jahre später kommt die örtlich zuständige LRA um die Ecke und fordert Geld nach.

Angemerkt sei noch, dass das einstmals als "Wunder von Karlsruhe" bekannte Bundesverfassungsgericht eine Nichtigkeit des Rundfunkbeitrags schon deshalb ausgeschlossen hat, weil die Rückzahlung zu teuer kommen würde (BVerfG 18.7.2019, Rn 153) - und damit grundsätzlich bereit ist, Grundrechte einzuschränken, wenn die Wahrung dieser Grundrechte sonst zu teuer ist.


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