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Autor Thema: EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.  (Gelesen 57791 mal)

n
  • Beiträge: 390
Dies sind doch zweckgebundene Daten?
Die LRA arbeiten publizistisch.
Oder verwechsel ich hier was?

Imo hängt das mit den "Harmonisierungen" (oder man könnte auch sagen "Gleichschaltung") der Gesetze in der EU zusammen. Nun wird das natürlich alles als positiv von denen hingestellt. Die RFA geben sich doch als Behörden aus und werden anscheinend von der Justiz auch als solche angesehen. Das o.g. Gesetz könnte also bedeuten, dass Du zB. grenzüberschreitend nun verfolgt wirst (in unserem Falle der Nichtzahler). Denn es steht ja da erleichert Austausch von Daten innerhalb EU.  Einen Vorteil zu unseren Gunsten sehe ich da soweit eigentlich nicht.  Ausser Du musst informiert werden... aber wenn Du in zB. London in Erzwingungshaft sitzt wg. geschuldeten Rundfunkgebühren aus D, wird Dir diese Information aber wohl nicht mehr nützen.  ;) Um mal ein krasseres Szenario als Beispiel zu nennen...

"..... ach übrigens Häftling 0815.... hier ein Brief für Dich, von der deutschen Meldebehörde..mit der Info sie haben Deine Daten weitergegeben. Viel Spaß beim lesen...."


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Es sei an dieser Stelle, auch damit es nicht verschwindet, an das nationale Datenschutz-Thema verlinkt:

Das BVerfG zum Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.0.html


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
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Hinweis: Siehe nunmehr auch
[Übersicht] Datenschutz
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Ob es hier schon Thema war, weiß ich nicht, doch hat es seitens des EuGH ein Urteil mit datenschutzrechtlichem Inhalt wegen ungenügender, bzw. unkorrekter Umsetzung der Datenschutzrichtlinie; in der Klage zu dieser Entscheidung wurden seitens der EU-Kommission beanstandet, daß der Datenschutzbeauftragte staatlicher Kontrolle unterworfen sei, was mit EU-Recht nicht vereinbar ist.

Rechtssache C-518/07
Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=datenschutz&docid=79752&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=250792#ctx1


Leitsatz:
Zitat
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.

Rn. 25
Zitat
Die Gewährleistung der Unabhängigkeit der nationalen Kontrollstellen soll die wirksame und zuverlässige Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellen und ist im Licht dieses Zwecks auszulegen. Sie wurde eingeführt, um die von ihren Entscheidungen betroffenen Personen und Einrichtungen stärker zu schützen, und nicht, um diesen Kontrollstellen selbst oder ihren Bevollmächtigten eine besondere Stellung zu verleihen. Folglich müssen die Kontrollstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv und unparteiisch vorgehen. Hierzu müssen sie vor jeglicher Einflussnahme von außen einschließlich der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme des Bundes oder der Länder sicher sein und nicht nur vor der Einflussnahme seitens der kontrollierten Einrichtungen.

Haben die Länder diese Entscheidung eingearbeitet?
Wie unabhängig sind die Datenschutzbeauftragten der Länder?


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Eine mir bekannte Person U, hatte bei Ihrem Umzug nach Brandenburg bei der Meldebehörde eine umfassende Auskunftsperre gewünscht.
Wie umfassend diese tatsächlich war, wurde 3 Wochen später deutlich. Die GEZ - Knechte meldeten sich nach Jahren des Friedens und der Ruhe und ließen fortan nicht mehr locker. Mittlerweile hat Person U ein Klageverfahren gegen den RBB laufen.
Ein abermaliger Besuch bei der Meldebehörde und kritisches Nachfragen wie so etwas sein könne, ergab Folgendes:

Trotz Auskunftssperre, würden Daten an GEZ und Müll-/Abwasserentsorger weitergegeben!

Person U übergab ihr daraufhin folgende Pressemitteilung des EU-Gerichtshofs, auf die sie hier im Forum gestoßen war:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150110de.pdf
Diese stammt aus dem Jahre 2015

Die Dame war kooperativ und übergab Person U gleichzeitig folgendes Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg vom Oktober 2016:
https://www.landesrecht.brandenburg.de/wsrp-portlet//wsrpconsumer/resourceproxy/wsrpconsumer/resourceproxy?wsrp_url=http%3A%2F%2F10.128.41.25%2Fdokumente%2FGVBl_II%2F2016%2F52%2FAendMeldDUEV1__an.pdf&wsrp_rewrite=false&namespace=N_elnorm95&portal_server_url=https%3A%2F%2Fwww.landesrecht.brandenburg.de%3A443%2Fwsrp-portlet%2F%2Fwsrpconsumer%2Fresourceproxy&cookie_key=v2_1119481_cookieHandle&p_p_id=elnorm95&p_p_lifecycle=2&p_p_url_type=2&p_p_state=normal&p_p_mode=view&p_p_cacheability=cacheLevelPage&p_p_col_id=column-1&p_p_col_count=1&p_p_url_type=&dt.window.newWindowState=&dt.window.newChannelMode=&wsrp-navigationalState=&wsrp-resourceID=&wsrp-resourceState=&wsrp-resourceCacheability=


Person U ist kein Rechtsexperte, weiß aber , daß EU - Recht dem Landesrecht übergeordnet ist.
Sie fragt sich daher, wie kann es sein, daß ein EU Recht von 2015, durch ein Landesrecht von 2016 eingeschränkt bzw. aufgehoben wird.
1. Ist dies einfach nur juristischer Murks, oder hat Person U etwas übersehen?

Person U konnte leider nicht alles lesen und aufnehmen, was hier im Forum über dieses Thema geschrieben wurde.
2. Sie stellt daher an rechtlich bewanderte Forumsmitglieder die Frage, läßt sich hier auf dem Klageweg etwas machen?
Möglicherweise eine zweite Klage, gegen Meldebehörde/Land Brandenburg.

Person U ist nachweislich Geringverdiener. Die erste Klage gegen den RBB war bisher kostenlos.
3. Wird es auch eine mögliche Zweite gegen das Land Brandenburg sein?


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Je lauter Demokratie beschworen wird, desto weiter haben wir uns von ihr entfernt! Freie, selbstbestimmte Kulturen kennen das Wort garnicht. Sie leben es!

Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der ersten Reihe - ob Sie wollen oder nicht!

n
  • Beiträge: 1.456
Zitat
Person U ist nachweislich Geringverdiener. Die erste Klage gegen den RBB war bisher kostenlos.

Wenn Person A ein ablehnendes Urteil oder wenn ein Bescheid kommt kann Person A sofort Verfassungsbeschwerde einlegen:

Rechtsweg erschöpft - Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG möglich
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22540.0.html

Aufgrund der Siegesserie der LRA gibt es eine "gefestigte Rechstsprechung" und Person A-Z kann gleich eine Verfassungsbeschwerde einlegen, ohne den Rechtsweg zu erschöpfen.

Achtung: die Verfassungsbeschwerde inklusiv Begründung muss innerhalb eines Monates eingelegt werde.
Also schon mal gleich mit dem Schreiben anfangen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juli 2017, 11:40 von noGez99«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

  • Beiträge: 984
@ TVFranz

Ohne mich vertieft mit der Angelegenheit auseinandergesetzt zu haben, entnehme ich der Mitteilung des EuGH aus 2015:

Zitat
Die Richtlinie verlangt ausdrücklich, dass eventuelle Beschränkungen der Informationspflicht durch Rechtsvorschriften vorgenommen werden.

Eben diese "Beschränkungen der Informationspflicht" scheint von der Änderungsverordnung (Rechtsvorschrift) über "regelmäßige Datenübermittlung der Meldebehörden" bzgl. "automatisierter Abruf von Meldedaten" aus 2016 auszugehen.


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@Nichtgucker;
im Land Brandenburg scheint vieles nicht eu-konform zu sein; jüngst wurde ja erst das landeseigene Arbeitszeitgesetz quasi gekippt, da hier Dutzende von Feuerwehrleuten geklagt hatten, mussten sie wohl 56 Wh leisten, die eu-rechtlich aber gar nicht zulässig sind, weil mehr als 48Wh geht nicht. Jetzt sind die Kommunen am Rudern, die diese Mehrarbeit für mehrere Jahre nachbezahlen zu müssen.

Und noch immer scheint es nicht begriffen worden zu sein, daß nur innerhalb von Tarifverträgen von den Bestimmungen dieser EU-Arbeitszeitrichtlinie abgewichen werden darf, und es sind keinesfalles nur Beamte, die nicht tarifgebunden sind.

Insofern erstaunt es mich nicht, daß die Entscheidung des EuGH, um die es hier in diesem Thema geht, nicht begriffen wird.

Ach, übrigens, Art 23 GG verpflichtet alle im Lande zur loyalen Zusammenarbeit mit der EU. Insofern erstaunt es mich, daß sich manche offenbar entschieden haben, sich so aufzuführen, als wären sie gewöhnliche Verfassungsfeinde.


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m
  • Beiträge: 436
Insofern erstaunt es mich nicht, daß die Entscheidung des EuGH, um die es hier in diesem Thema geht, nicht begriffen wird.
Von wem wird das nicht begriffen??? Man muss die Täter beim Namen nennen. Das sind doch die staatlichen Stellen die sich nicht an die Entscheidungen des EuGh halten.

Ach, übrigens, Art 23 GG verpflichtet alle im Lande zur loyalen Zusammenarbeit mit der EU. Insofern erstaunt es mich, daß sich manche offenbar entschieden haben, sich so aufzuführen, als wären sie gewöhnliche Verfassungsfeinde.

Auch hier gilt es die Verfassungsfeinde beim Namen zu nennen. Ich sage Dir aber, dass dieses staatliche vorgehen die Handschrift der EU trägt.

Wo sind die Kontrollmechanismen die vom Volke, vom Bürger, ob einzeln oder in Sammelklage an die EU herangetragen werden können?

Die EU ist doch nicht einmal in der Lage für klare Regeln zu sorgen, wenn Massenweise beschwerden eingereicht werden würden, weil man das nicht kann.

Wer Kohle (Euros) hat kann klagen, mit einem teuren Anwalt und dann 3 Jahre zuhause Daumen drehen oder seine Wohnung verlieren das interessiert die EU nicht.

Selbst wenn ich in diesem Forum angemeldet bin und mich klar zu Themen Stellung beziehe, bin ich noch lange kein Verfassungsfeind.

Das will ich mal klarstellen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2017, 01:48 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
Von wem wird das nicht begriffen???
Von all' jenen, die sich noch nie wirklich damit befasst haben; und da ist es egal, auf welcher Seite diese stehen.

Zitat
Ich sage Dir aber, dass dieses staatliche vorgehen die Handschrift der EU trägt.
Nö.

Zitat
Wo sind die Kontrollmechanismen die vom Volke, vom Bürger, ob einzeln oder in Sammelklage an die EU herangetragen werden können?
Lies Dir die EU-Verträge doch selbst einmal aufmerksam! durch; dann weißt Du, was legal praktikabel ist.

Zitat
Die EU ist doch nicht einmal in der Lage für klare Regeln zu sorgen, wenn Massenweise beschwerden eingereicht werden würden, weil man das nicht kann.
Dann erkläre mir bitte, um mal beim Forenthema "Rundfunk" zu bleiben, wieso das die anderen EU-Länder bei den gleichen Regeln gebacken bekommen?


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  • Radiofrei - fernsehfrei - wachgeküßt!
@Nichtgucker und @nogez99
danke für Eure Hinweise, das war ganz erhellend für mich.

Bedeutet für mich: Immer schön das Kleingedruckte lesen, und so wird aus einer EU Richtlinie ein wachsweiches Nichts.

Die Direktklage am BverfG ist ein kleiner Lichtblick. Soviel schreiben muß ich garnicht mehr, da meine persönliche Betroffenheit bereits in Sätze gegossen ist und beim VwG liegt. Auch glaube ich nicht, daß es die Anzahl der Seiten macht, sondern das was auf dem Papier steht. Und dazu genügen manchmal wenige aussagekräftige Zeilen. :)

Darüber hinaus fände ich es gut, beim Thema zu bleiben und nicht in Privatfehden oder Rechthabereien abzugleiten. ;)


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  • Beiträge: 979
  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Stimmt...
...darüber hinaus fände ich es gut, beim Thema zu bleiben und nicht in Privatfehden oder Rechthabereien abzugleiten. ;)

Auch, wenn hier im Forum im Vergleich zu anderen derlei eher selten vorkommt - und gewisse Reibereien angesichts der ggw. Situation geringer Auslastung andererseits durchaus verständlich sind - gäbe es doch eigentlich genug Möglichkeiten, ungenutze Energien konstruktiv einzubringen. Wie wäre es bspw., sich an der Umsetzung seppl's schon vor längerer Zeit geäußerten Vorschlages mit dem Prozess-Zeugen-Vordruck zu beteiligen?
Siehe u.a. unter
Verhandlung VG Sigmaringen, Mi. 05.07.2017, 16:30
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23564.msg150661.html#msg150661
bzw. seppl's Originalposting
Vordruck: Publikumszeugen zum Ablauf der Gerichtsverhandlungen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22912.0.html

Zumal wenn irgendwann auf EU-Ebene gegen in Deutschland i. S. »Rundfunkbeitrag« gerichtlich betriebene (& ministeriell oder von anderen Akteuren veranlasste) Rechtswillkür geklagt werden muss, stünde da noch einiges an Arbeit an, gerade von Seiten all derer, die bereits ihre Erfahrungen mit mündlichen »Verhandlungen« machen durften.

Und auch anderes gibt es doch zu Hauf, was anstünde - etwa wie und anhand welcher bislang ungenutzer Schnittstellen die Basis der Öffentlichkeit deutlich zu verbreitern und damit die Anzahl im Bürgersinn Handelnder noch deutlich zu vergrößern wäre? Sowohl auf das aktuelle Skandalon »Rundfunkbeitrag« mit den ihm zugrundeliegenden Machwerken bezogen, aber inzwischen doch ebensogut auch auf den im Unter- bzw. Hintergrund liegenden Sch.....haufen, der in der weitgehenden politischen Steuerung der Justiz insgesamt in D besteht, und der offenbar die bislang gesehenen reihenweisen »Fehlurteile« überhaupt erst möglich zu machen scheint (vgl. etwa: www.gewaltenteilung.de)?

Man kann gewiß mit einiger Sicherheit davon ausgehen - wohl auch Dank zumindest eines Teils der medialen Berichterstattung - dass in ansehnlichen, wenn nicht sogar dem größten Teil der zahlenden Bevölkerung die aktiven Gegner des sogenannten »Rundfunkbeitrags« nach wie vor als »Exoten«, ggf. aber auch als »Querulanten« oder auch »Idioten« gelten. Was aber auch kein Wunder ist angesichts des gemäß entspr. Propaganda recht weit verbreiteten Glaubens, alles was mit dem »Rundfunkbeitrag« zu tun hat, sei doch wohl so was von juristisch wasserdicht, verfassungsgemäss (& verfassungsgemässer als die Verfassung selbst) etc. pp.

Dem über Multiplikationseffekte abzuhelfen, wäre Aufgabe und Möglichkeit gleichzeitig. So etwa, indem die bislang weitestgehend nur hier zur Sprache gebrachten Themen und Rechtskonstellationen (inkl. z. B. rechtswidriger Vollstreckungspraxen ggf. mit den ihnen zugrundeliegenden seltsamen BGH-Urteilen contra Tübingen bis hin zum epochalen Werk und Wirken des Profäten oder auch unseres pinguin) auch in allgemeinen Jura-Foren anhand entsprechender Beiträge zum Gegenstand der dortigen Diskussion gemacht und so einmal mehr in die Öffentlichkeit gebracht werden bzw. würden.

Die hohe Mitgliederzahl des Forums und dass viel darin gelesen wird, wie auch die als > 10% angenommene Zahl Beitragsverweigerer, ersparen es gewiss nicht darüber nachzudenken, wie ein breites bürgerliches Engagement zustandezubringen und in entsprechendes Handeln in großem Masstab umzusetzen wäre.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 29. Juli 2017, 01:54 von Bürger«
"Es ist dem Untertanen untersagt, das Maß seiner beschränkten Einsicht an die Handlungen der Obrigkeit anzulegen." - v. Rochow

"Räsoniert, soviel ihr wollt und worüber ihr wollt, aber gehorcht!" - Dieser Wunsch Friedr. II. ist wohl der Masse immer noch (oder wieder) Musik in ihren Ohren...

"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

  • Beiträge: 7.385
@Besucher & TVFranz

Reibereien wird es immer mal geben, alleine auch dadurch, daß es meistens keinem gelingt, immer die eigenen Gedanken druckreif und verständlich für andere 'rüberzubringen.

Die Länder der Bundesrepublik Deutschland wie auch andere Regionen in Europa sind zu klein, um EU-Recht zu ändern oder zu beeinflussen. Nur die Mitgliedsländer der EU haben auf EU-Ebene Mitsprache- und Bestimmungsrecht.

Länder und Regionen müssen den Weg via ihrer jeweiligen Zentralregierung gehen, um zu bewirken, daß ihre bspw. speziellen Interessen auf EU-Ebene überhaupt gehört werden. Und dieses funzt nur präventiv.

Ist die Entscheidung des EuGH da, ist der Käs' gegessen.

Man muß sich das auch mal vorstellen, daß die Länder incl. ÖRR und Co. ja nicht nur gegen EU-Recht verstoßen, sondern obendrein auch das BVerfG mißachten.

Der EuGH sagt auf Basis des EU-Datenschutzes, daß der Bürger das Recht haben muß, der Datenweitergabe vor der Datenweitergabe widersprechen zu können. Siehe die Entscheidung anfangs des Themas.

Das BVerfG sagt das gleiche in Übereinstimmung zum EU-Recht

Das BVerfG zum Datenschutz
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23646.0.html

und dann wird dort doch tatsächlich bezweifelt, daß es in allen Fällen so sei?

Glaubt wirklich einer von Euch, daß es das BVerfG in einer neuerlichen Entscheidung anders sehen würde? Noch dazu mit einer inzwischen erfolgten Vorgabe des EuGH, die ausdrücklich Behörden betrifft?


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@pinguin

Du scheinst ein EU Recht Verfechter und Kenner zu sein.  :)
Wenn das so ist, kannst Du mir vielleicht auch sagen, was von dem Passus aus der von mir verlinkten EU Richtlinie von 2015 zur Weitergabe von Bürgerdaten zu halten ist:
Zitat
Die Richtlinie verlangt ausdrücklich, dass eventuelle Beschränkungen der Informationspflicht durch Rechtsvorschriften vorgenommen werden.

Meiner Lesart nach, wird durch diesen Nebensatz, die allzu schöne EU-Verordnung durchsiebt und zum Abschuss freigegeben durch jeweilige einschränkende Länderverordnungen.
Willkommen in Europa, dem Kontinent der Kleinstaaterei!! :(


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@TVFranz

EU-Parlament/EU-Kommission -> EU-Richtlinie/EU-Verordnung -> Klage -> Entscheidung des EuGH -> Bindungswirkung der Entscheidung des EuGH für alle in der ganzen EU

Heißt, hat es eine Entscheidung des EuGH direkt zu einer Richtlinie oder Verordnung oder zu einem mit ein oder mehreren europäischen Bestimmungen in Zusammenhang stehenden Sachverhalt, ist diese Entscheidung bei der Anwendung/Umsetzung der Bestimmungen mit zu berücksichtigen; ist doch in D im Grunde nicht anders.

Die nationalen wie europäischen Datenschutzbestimmungen sind also in Übereinstimmung zur Vorgabe des EuGH anzuwenden.

Nur der EuGH ist befugt, die Fülle der europäische Bestimmungen in Relation zueinander zu setzen und den Weg aufzuzeigen, wie sie anzuwenden sind.

Und demnach ist eine Behörde eben nicht befugt, mal eben personenbezogene Daten eines Bürgers an andere Behörden weiterzugeben, weil der Bürger im EU-Recht ein allgemeines Widerspruchsrecht hat.

Im nationalen Recht ist das auch so, nur daß es dort anderes genannt wird und den verfassungsrechtlichen Bereich der Gewährung effektiven Rechtsschutzes betrifft.


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