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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich  (Gelesen 62066 mal)

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 @drboe
Was braucht es weiter, außer Anwalt und Geld für den/die Kläger?

 @pjotre: Es braucht weder Anwalt noch Geld. Es braucht nur, dass:

(1) Für a) bis e) die Gesetzesstellen und Rechtsquellen hinzugefügt werden.
Mehr Text eher schädlich. Nur beschränken auf 1...3 Zeilen, was die jeweilige Quelle besagt / bedeutet.

(2) Die Bereitschaft unserer spezifisch besonders kundigen @pinguin und @Profät di Abolo erbitten, dies zu sichten, vielleicht ergänzend zu optimieren

(3) Einfügen in die "Waffenkiste" als universell in Schriftsätzen und Klagen und Widersprüchen gegen Vollstreckungsankündigung verwendbares "Kurzgutachten". Link "Waffenkiste":
Recht als Waffenkiste: Verfassung,MRK,EU,Strafrecht,Gericht,Behörden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21276.msg161872.html#msg161872
(Der Link mit aktuellstem aktuellen Beitrag / anderes Thema. Das ist zufällig ein Beispiel, wie ein einzelner Bürger mit seinen fundierten Texten wesentliche Änderungen ausgelöst haben dürfte: Die Waffenwirkung von Paragrafen.)

(4) Dort kann natürlich jeder es hineintexten - kann aber auch gerne durch @pjotre übernommen werden.

Es würde dann auch eingehen in die entstehenden Verfassungsbeschwerden gegen den Meldedatenabgleich 2018, die noch bis 31. Dezember 2017 in mehreren Varianten erfolgen.
Also, wenn die diesbezüglich Kundigen im Forum hier aktiv werden, sie kommunizieren damit automatisch mit unseren obersten Gerichten. @pjotre ist leider zu diesen rechtlichen Fragen - Melderecht, Datenschutz,... - nicht der optimal Kundige, aber sicherlich ein aktiver Umsetzer in Aktion - und hoffentlich mit Auswirkung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2017, 01:06 von Bürger«
"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

n
  • Beiträge: 1.456
Die Gesetzesstellen sind von Pinguin hier schon schön zitiert:

Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23768.msg161925.html#msg161925

Unser Profät auch schon getextet:
Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22380.msg161816.html#msg161816

In ein zwei bis drei  Tagen kann ich dazu etwas texten, oder kommt mir jemand zuvor?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2017, 00:57 von Bürger«
(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)   

K
  • Beiträge: 2.246
Was braucht es weiter, außer Anwalt und Geld für den/die Kläger?

Einlegen VOR dem 01.01.2018 !

Wenn ich es richtig verstanden habe muss VB gegen den Meldedatenabgleich bis Ende 2017 eingelegt sein da sonst verfristet?
 
Zitat
Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 am 1. Oktober 2016 in Kraft. Artikel 4 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft.
Quelle: https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Medienpolitik/19__Staatsvertrag_zur_AEnderung_rundfunkrechtlicher_Staatsvertraege.pdf

In Artikel 4 ist der "einmalige" Meldedatenabgleich geregelt. VB bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten möglich; muss also VOR 01.01.2018 eingelegt werden.

Gruß
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2017, 00:58 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.386
Wenn ich es richtig verstanden habe muss VB gegen den Meldedatenabgleich bis Ende 2017 eingelegt sein da sonst verfristet?
Es wäre die Frage, ob die Beschwerde zu einem Sachverhalt überhaupt verfristen kann, wenn er von dem, der diesen Sachverhalt aufstellt, insgesamt gar nicht aufgestellt werden darf.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  @noGez99  :
Zitat
Die Gesetzesstellen sind von Pinguin hier schon schön zitiert:

Re: Meldedaten, Sperrvermerk, öffentliche und nicht-öffentliche Stelle
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23768.msg161925.html#msg161925

Unser Profät auch schon getextet:
Re: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22380.msg161816.html#msg161816

Jawohl, und diese umfangreiche Arbeit wird gewiss in den Verfassungsbeschwerden das Ausschlaggebende sein, die im Hintergrund in aktiver Vorbereitung sind. Hier aber geht es um etwas anderes:

Aber zusätzlich und hier: Ein universell verwendbares Kurzgutachten wäre hilfreich, das sodann ab sofort jeder Bürger und auch und gerade der Nichtjurist bei seinem Kleinkrieg gegen staatlich bisher gedeckte Rechs-Manipulierer "irgendwie" einsetzen kann.

Es schreibt sodann  @noGez99 :
"In ein zwei bis drei  Tagen kann ich dazu etwas texten, oder kommt mir jemand zuvor?"
Es wird von der Vermutung ausgegangen, dass hier im Thread kein anderer bei dieser kleinteiligen Knobelarbeit zuvorkommen will. Wenn doch, mag das zur Vermeidung von Doppelarbeit bekundet werden.
Also darf von dem Dank aller ausgegangen werden, wenn @noGez99 die Idee endgültig gut genug findet, dafür diverse Stunden unseres Kostbarsten Guts (nämlich unsere Lebenszeit) zu investieren.

Verwendung in Verfassungsbeschwerden?
Zwar ist das komplexe Thema gut für 100++ nötige Seiten. Dies liegt ja in kundiger Hand.
Aber bei den hier persönlich begleiteten Verfassungsbeschwerden wird wohl ein möglichst kurzer Eigenbeitrag die Dinge zusätzlich einleitend auf den Punkt bringen.
Ferner soll noch im Rahmen der monatlichen Politikarbeit - geht an alle etwa 3000 Abgeordnete Berlin und bundesweit - kurz und prägnant und lesbar für den "Abgeordneten Jedermann / frau" dies Kurzgutachten verfügbar gemacht werden, damit ihnen einmal mehr der Spiegel vor Augen gehalten wird, was für Unvorstellbarkeiten sie jahrelang franktions-befehls-hörig blind abzunicken gewagt haben.
   
 @pinguin :
"Es wäre die Frage, ob die Beschwerde zu einem Sachverhalt überhaupt verfristen kann, wenn er von dem, der diesen Sachverhalt aufstellt, insgesamt gar nicht aufgestellt werden darf."
Das ist natürlich ein ganz wichtiger Hinweis, etwas, worüber hier noch gar nicht nachgedacht worden war.

Wir haben nämlich ein kleines Problem: Die eigentliche "Beschwertheit" der Beschwerdeführer ist erst im Sommer 2018, wenn die Jahresfrist bereits abgelaufen ist (31. 12. 2017). (Das ist ja eine privilegierte Beschwerdeform, eine Art "Einzelbürger-Normenkontroll-Beschwerde".) -
Hierzu gibt es allerlei zu sagen - @pjotre sieht da an sich kein Problem: "Die Verbindlichkeit des Plans ist bereits das Faktum der Beschwerung des Bürgers". - Andere sehen darin aber durchaus ein Problem. Lassen wir das hier einmal offen.

Nun aber mit dem Argument von @pinguin wird dies Problem vielleicht aufgehoben. Das wird dann also auf jeden Fall zusätzlich berücksichtigt in den Entwürfen für hier begleitete 3 Verfassungsbeschwerden (die in Sachen Meldedatenabgleich jedoch nicht die Leitverfahren sein würden).


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  • This is the way!
Guten TagX.

Pjotre! Bruder! Kämpfer!

Da bin ick!  :)

Ahh Herr Prof.EU Pinguin, gallische Grüße, ick helfe mal bei der Zulässigkeit schnell aus.

Aber erstmal: VIVA GEZ-Boykott-Forum und:

frohen 3. Advent!

@Kurt, jaa ditt iss richtig. Bis 31.12.2017 muss die Verfassungsbeschwerde eingegangen sein.
Achtung: Beschwerdefrist 1 Jahr. Vom 01.01.2017 bis 31.12.2017.

Fallstrick: Gegenwärtigkeit der Betroffenheit. Gesetzlicher Vollzug ist 2018, also außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist.

... meißel, meißel, meißel, hämmer, hämmer, hämmer ...

rein fiktiv natürlich, mögliche Lösung:

Zitat
A.X.X.X.   Gegenwärtigkeit der Betroffenheit


A.X.X.X.1.   Gesetzlicher Vollzug außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist

Bei der durch Verfassungsbeschwerde angegriffenen Norm § 14 Abs. 9 a  RBStV handelt es sich um eine sich selbstvollziehende Norm, bei der kein weiterer Vollzugsakt gegenüber dem Beschwerdeführer erforderlich ist (self-executing law). Vorliegend ergibt sich die Problematik aus der Tatsache, dass der Selbstvollzug der Norm außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist geregelt wurde (In Kraft treten am 01.01.2017 / gesetzlicher Vollzug 2018).

Der Stichtag für den bundesweiten Bestandsdatenabzug wurde auf den 06.05.2018, 00.00 Uhr festgelegt.

Beweis:   

1.2 Stichtag, Seite 4-5 Lieferkonzept - Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörde an die Landesrundfunkanstalten
Ablichtung liegt bei.

Es besteht nicht nur eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass meine Meldedaten betroffen sein werden, sondern es handelt sich um eine Tatsache, da nicht nur der Stichtag geregelt wurde (Einfrieren der Meldedaten und Speicherung in einer Selektionsdatei) sondern auch der Liefertermin für den Abruf der Meldedaten auf den XX.XX.2018 - XX.XX.2018 festgelegt wurde.

Beweis:   

Ablichtung Anlage A zum Lieferkonzept der Bestandsdatenübermittlung der Meldebehörden an die Landesrundfunkanstalten > XXXX <. Anmerkung: jeweiliges Bundesland

Damit steht zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde fest, dass die personenbezogenen Meldedaten des Beschwerdeführers durch die Meldebehörde des Landes X in einer Selektionsdatei am 06.05.2018, 00.00 Uhr gespeichert werden müssen und es ist auch innerhalb einer kurzen Frist sicher zu einem Abruf dieser Meldedaten durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, nämlich vom XX.XX.2018 -  XX.XX.2018 kommen wird. Es ist ferner damit zu rechnen, dass der Meldedatenabgleich, die Programm- /Rasterfahndung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice innerhalb eines kurzen Zeitraumes (ab Ende Mai 2018) durchgeführt werden wird.

Eine ggf. einzuwendende Argumentation, dass die Gesetzesverfassungsbeschwerde unzulässig ist, da der Vollzug außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist einer Gesetzesverfassungsbeschwerde vorliegt und deshalb die Gegenwärtigkeit der Betroffenheit nicht vorliegt, ist gerade im Fall des § 14 Abs. 9 a  RBStV nicht gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltung und Gesetzgeber bewusst den Vollzug des Gesetzes im Jahre 2018, außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist, regelten.
Es scheidet aus, dass die ausführenden öffentlichen Stellen erst die technischen Voraussetzungen zur Speicherung, Datenübertragung, dem Datenabgleich etc. schaffen müssen, da es sich um eine Wiederholung einer bereits 2013 durchgeführten bundesweiten Maßnahme handelt. Die umfangreichen Anfangsinvestitionen wurden bereits getätigt, die erforderliche Software wurde bereits beschafft und die Mitarbeiter beschult.

Damit liegt keine Schaffung der erforderlichen, umfangreichen, technisch regelnden Voraussetzungen vor, die zur Anwendbarkeit der Einzelnorm, außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist, notwendig wären.

Der Gesetzgeber legte, somit aus nicht nachvollziehbaren Gründen den gesetzlichen Vollzug des Gesetzes, auf einen Zeitraum nach Ablauf der Beschwerdefrist, nämlich ab dem 01.01.2018, fest.

Steht der Eintritt der Beschwer / die Gegenwärtigkeit der Betroffenheit außerhalb der Frist datumsmäßig wie hier fest, liegt also der Eintritt der Beschwer / die Gegenwärtigkeit der Betroffenheit nicht im Sinne von BverfGE 1, 97 (102), also außerhalb der Jahresfrist, muss der Grundsatz, dass jede Verfassungsbeschwerde zum Zeitpunkt der Befassung des Verfassungsgericht den allgemeinen Rechtschutzvorrausetzungen genügen muss, durchbrochen werden. Wird dem in einer solchen Konstellation nicht gefolgt, entfiele der Rechtsschutz durch Erhebung einer Gesetzesverfassungsbeschwerde, durch bewusst außerhalb der einjährigen Beschwerdefrist erlassen Regelung des Gesetzgebers. Damit wird der verfassungsgerichtliche Rechtschutz, der sich aus dem GG und BVerfGG ergibt, unterlaufen. Der Gesetzgeber wird dadurch geradezu aufgerufen, Gesetzessysteme zu entwickeln, deren Folge / Vollzug außerhalb der Jahresfrist liegen.
Ich mache geltend, dass dieses „Gesetzessystem“ im vorliegenden Fall auch so vom Landesgesetzgeber entwickelt wurde.

Die Gegenwärtigkeit der Betroffenheit ergibt sich ferner aus der Verletzung des Rechtsstaatsprinzips. Die Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen liegt gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 ausschließlich beim Bund. Mit dem In-Kraft-treten der angegriffenen Einzelnorm am 01.01.2017 ist diese ausschließlich Gesetzgebungskompetenz des Bundes seit dem 01.01.2017 verletzt. Diese Verletzung der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz liegt damit innerhalb der einjährigen Beschwerdefrist.

Unter dem Gesichtspunkt des effektiven verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes und der Verletzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig betroffen ist.

A.X.X.X.2.   Gesetzlicher Vollzug vor voller Gültigkeit der EU DSG VO

Daneben scheint auch ein weiterer Aspekt zu Tragen gekommen sein, den Vollzug des Gesetzes auf Anfang 2018 zu regeln. Die Europäische Datenschutz Grundverordnung (EU DSG VO) und deren volle Gültigkeit ab 25.05.2018. Es wurde wohl bewusst auch darauf abgezielt den Meldedatenabgleich ab dem 01.01.2018 aber vor dem 25.05.2018 durchzuführen, um eine Anpassung an die EU DSG VO zu vermeiden (Einundzwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge).
Hierzu ist auf Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen und Änderungen in den Staatsverträgen der Bayerischen Staatskanzlei Stand: 02.06.2017, Abgerufen am 09.12.2017 unter:

https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2017/06/erlaeuterungen-der-bayerischen staatskanzlei-zur-synopse.pdf

zu verweisen. Seite 8 wird ausgeführt aus:
Zitat
Eine Anpassung der Vorschriften über den Meldedatenabgleich (insb. § 14 Abs. 9a RBStV) wird im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO nicht für erforderlich gehalten:
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit der Beitragseinzug ist eine Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt. Der Abgleich sollte zudem bereits vor dem 25. Mai 2018 soweit erfolgt sein, dass auf ihn die DSGVO nicht mehr anwendbar sein dürfte.

Beweis:   Ablichtung Erläuterungen der Bayerischen Staatskanzlei

Bezüglich des Regelungsbereiches im öffentlichen Interesse des Art. 6 Abs. 1 e) EU DSG VO verweise ich auf B.X.X.X.

Vollkommen außeracht gelassen, wurde die Bedeutung der derzeit noch voll anwendbaren Richtlinie 95/46/EG. Ebenfalls die Tatsache, dass die EU DSG VO bereits zum 24. Mai 2016 in Kraft trat (Art. 99 Abs. 1 EU DSG VO) und mit der Frist zur völligen Gültigkeit, dem 25.Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 EU DSG VO), dem nationalen Gesetzgebern die Möglichkeit zur Anpassung ihrer nationalen Gesetze und Rechtsvorschriften ausreichend Zeit eingeräumt werden sollte. Hier liegt also eine Vorrausetzung dafür vor, das der völlige Vollzug / die vollständige Anwendbarkeit des Rechtsetzungsaktes ab in Kraft treten in der Zukunft liegt. Den nationalen Gesetzgeber musste eine angemessene Frist zur Umsetzung der EU DSG VO in nationales Recht eingeräumt werden.

Im Rahmen nationaler Gesetzgebung und Rechtssetzung der Mitgliedsstaaten war ab 24.05.2016 die EU DSG VO zu beachten. Diese Übergangsfrist dient nicht dazu, damit nationale Gesetzgeber noch im Eilverfahren mit der EU DSG VO unvereinbare nationale Gesetze erlassen, um diese vor der vollen Gültigkeit der EU DSG VO zu vollziehen.


Yoo, so könnte Mensch ditt fiktiv lösen.

So mutt jezte weitermeißeln. Bis denne!

Ach so noch schnell:

Öffentlicher Aufruf zu Ordnungswidrigkeiten!

An alle!
NiX GEZahlt!

Und OT:

Ey Prof. Dörr! Sagenhaftes "Gutachten" der Landesregierungen!

Der BeitraXservus als Bußgeldstelle bei der Verfolgung von "Antragsordnungswidrigkeiten" nach § 12 RBS TV im Straßenverkehrsrecht! Sag mal, hast du mexikanische Pilze gegessen?

Verordnung über sachliche Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (ZustVO-OWiG)

http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=OwiZustV+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true

Zitat
§ 1
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind für die Fälle, in denen die zuständige Verwaltungsbehörde nicht durch Gesetz bestimmt ist,

1. die Bezirksämter
[...]
b) in Angelegenheiten des Rundfunkgebührenwesens und des Rundfunkbeitragswesens,
c) für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, sowie durch den fließenden Verkehr auf Gehwegen und in Fußgängerbereichen und deren Ahndung durch Verwarnungen,
[...]

Ey Prof. Dörr, wennste mal nach Berlin kommst, pass uff, dass du mit deinem RundfunkwohungsbeitraX nicht falsch parkst! Es könnte nämlich sein, dass du vom Bezirksamt nen Ticket bekommst.

Tatvorwurf:

Zitat
Ihnen wird vorgeworfen am xx.xx.2018, als Wohnungsinhaber mit Ihrer beitraxpflichtigen Wohnung auf dem Gewerbestellplatz des mexikanischen Pilzlieferanten ....

Ey du! Ja genau! Du, da draußen!

Come to the bright side of life! Join the GEZ-Boykott-Forum!

We have tea and cookies.

But no mexican mushrooms!


 :)

P.S. Darth Vader supports the GEZ-Boykott-Forum! Dark Side! Dark Side! Dark Side! Dark ....

Tja, wer nicht auf die helle Seite will, der kommt einfach auf die DUNKLE!

Los! Ja DU! Genau! DU! Melde dich hier an! Wir brauchen DICH, um die Rebellion des BeitraXservus niederzuschlagen! Join the gallische Troopers! Enlist NOW!

WERDE AUCH DU TEIL DER MACHT DES GEZ-BOYKOTT-FORUMS!


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  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Mensch, jezt hab ich glatt vergessen noch ein Hinweis auf den Schutzbereich zu geben:

EUROPA IST GEIL!

DIE VEREINTEN NATIONEN SIND GEIL!

Das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter

Zitat
Der Menschenrechtsrat,

geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen,

in Bekräftigung  der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den
einschlägigen   internationalen   Menschenrechtsverträgen,   einschließlich   des   Interna-
tionalen  Paktes  über  bürgerliche  und  politische  Rechte  und  des  Internationalen  Paktes 
über  wirtschaftliche,  soziale  und  kulturelle  Rechte,  verankerten  Menschenrechte  und 
Grundfreiheiten,

daran erinnernd,  dass  alle  Menschenrechte  und  Grundfreiheiten  allgemein  gültig 
und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind,

in Bekräftigung der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien,
 
unter Hinweis auf seine am 18. Juni 2007 verabschiedeten Resolutionen 5/1 über
die Errichtung der Institutionen des Menschenrechtsrats und 5/2 über den Verhaltenskodex für Mandatsträger der Sonderverfahren des Rates und betonend, dass die Mandatsträger  ihre  Aufgaben  im  Einklang  mit  den  genannten  Resolutionen  und  deren  Anlagen 
wahrzunehmen haben,
 
sowie unter Hinweis auf  die  Resolutionen  der  Generalversammlung  68/167  vom 
18.  Dezember  2013  und  69/166  vom  18.  Dezember  2014  über  das  Recht  auf  Privatheit 
im digitalen Zeitalter und den Beschluss des Menschenrechtsrats 25/117 vom 27. März
2014 über die Podiumsdiskussion über das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter,

ferner unter Hinweis auf seine Resolutionen 20/8 vom 5. Juli 2012 und 26/13 vom
26.  Juni  2014  über  die  Förderung,  den  Schutz  und  den  Genuss  der  Menschenrechte  im 
Internet,
 
unter Begrüßung der Arbeit des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Bezug auf das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter, mit Interesse Kenntnis nehmend von seinem Bericht darüber

und unter Hinweis auf die Podiumsdiskussion über das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter, die während der siebenundzwanzigsten Tagung des Menschenrechtsrats stattfand,

Kenntnis nehmend von  dem  Bericht  des  Sonderberichterstatters  über  die  Förderung  und  den  Schutz  der  Menschenrechte  und  Grundfreiheiten  bei  der  Bekämpfung 
des  Terrorismus

und  von  dem  Bericht  des  Sonderberichterstatters  über  die  Förderung 
und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung,

mit Anerkennung Kenntnis nehmend von der Allgemeinen Bemerkung Nr. 16 des
Menschenrechtsausschusses über das Recht auf Achtung des Privatlebens, der Familie,
der Wohnung und des Schriftverkehrs und den Schutz der Ehre und des Rufes, zugleich
jedoch Kenntnis nehmend von den großen technologischen Sprüngen, die seit ihrer Ver-
abschiedung stattgefunden haben,

unter Hinweis darauf,  dass  die  Generalversammlung  dem  Menschenrechtsrat  in 
ihrer Resolution 69/166 nahelegte, mit der Debatte über das Recht auf Privatheit im di-
gitalen  Zeitalter  aktiv  befasst  zu  bleiben,  mit  dem  Ziel,  Grundsätze,  Normen  und  be-
währte  Verfahren  für  die  Förderung  und  den  Schutz  des  Rechts  auf  Privatheit  zu  be-
stimmen und zu klären, und die Möglichkeit der Einrichtung eines Sonderverfahrens zu
diesem Zweck zu erwägen,

in Anbetracht der  Notwendigkeit,  Fragen  im  Zusammenhang  mit  der  Förderung 
und  dem  Schutz  des  Rechts  auf  Privatheit  im  digitalen  Zeitalter,  den  Verfahrens-
garantien, einer wirksamen innerstaatlichen Aufsicht und Rechtsbehelfen und den Aus-
wirkungen  der  Überwachung  auf  das  Recht  auf  Privatheit  und  andere  Menschenrechte 
auf der Grundlage der internationalen Menschenrechtsnormen weiter zu erörtern und zu
analysieren,  sowie  der  Notwendigkeit,  die  Grundsätze  des  Willkürverbots  und  der 
Rechtmäßigkeit  zu  prüfen,  und  der  Bedeutung  der  Bewertung  der  Notwendigkeit  und 
der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf Überwachungspraktiken,

in Bekräftigung des Menschenrechts auf Privatheit, dem zufolge niemand willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung
oder  seinen  Schriftverkehr  ausgesetzt  werden  darf,  und  des  Anspruchs  auf  rechtlichen 
Schutz  gegen  solche  Eingriffe  sowie  in  der  Erkenntnis,  dass  die  Ausübung  des  Rechts 
auf  Privatheit  für  die  Verwirklichung  des  Rechts  auf  freie  Meinungsäußerung  und  auf 
unbehinderte Meinungsfreiheit sowie des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungs-
freiheit  zu  friedlichen  Zwecken  wichtig  ist  und  eine  der  Grundlagen  einer  demokratischen Gesellschaft bildet,

feststellend,  dass  das  rasche  Tempo  der  technologischen  Entwicklung  Menschen 
in der ganzen Welt in die Lage versetzt, sich der neuen Informations- und Kommunikationstechnologie  zu  bedienen,  und  gleichzeitig  die  Fähigkeit  der  Regierungen,  Unternehmen und Personen zum Überwachen, Abfangen und Sammeln von Daten vergrößert,
das eine Verletzung oder einen Missbrauch der Menschenrechte darstellen kann, insbesondere  des  in  Artikel  12  der  Allgemeinen  Erklärung  der  Menschenrechte  und  in  Artikel  17  des  Internationalen  Paktes  über  bürgerliche  und  politische  Rechte  festgelegten  Rechts  auf  Privatheit,  weshalb  diese  Frage  in  zunehmendem  Maße  Anlass  zur  Sorge  gibt,

sowie  darauf  hinweisend,  dass  Metadaten  zwar  Vorteile  bieten  können,  dass  bestimmte  Arten  von  Metadaten  jedoch,  wenn  sie  zusammengefasst  werden,  persönliche Informationen preisgeben können und einen Einblick in das Verhalten einer Person, ihre sozialen Beziehungen, ihre privaten Vorlieben und in ihre Identität gewähren können,

betonend,  dass  die  Staaten  die  internationalen  Menschenrechtsverpflichtungen  in 
Bezug  auf  das  Recht  auf  Privatheit  achten  müssen,  wenn  sie  die  digitale  Kommunika-
tion  von  Personen  abfangen  und/oder  personenbezogene  Daten  erheben  und  wenn  sie 
die  Weitergabe  personenbezogener  Daten  von  Dritten,  namentlich  von  privaten  Unter-
nehmen, verlangen,
   
unter Hinweis darauf, dass Wirtschaftsunternehmen gemäß den Leitprinzipien für
Wirtschaft  und  Menschenrechte:  Umsetzung  des  Rahmens  der  Vereinten  Nationen 
„Schutz,  Achtung  und  Abhilfe“ eine  Verantwortung  dafür  haben,  die  Menschenrechte 
zu achten,

tief besorgt über  die  nachteiligen  Auswirkungen,  die  das  Überwachen  und/oder 
Abfangen   von   Kommunikation,   einschließlich   des   extraterritorialen   Überwachens   
und/oder Abfangens von Kommunikation, sowie die Sammlung personenbezogener Da-
ten,  insbesondere  wenn  sie  in  massivem  Umfang  durchgeführt  werden,  auf  die  Aus-
übung und den Genuss der Menschenrechte haben können,

mit  tiefer  Besorgnis  davon  Kenntnis  nehmend,  dass  in  vielen  Ländern  Personen 
und  Organisationen,  die  sich  für  die  Förderung  und  Verteidigung  der  Menschenrechte 
und   Grundfreiheiten   einsetzen,   aufgrund   ihrer Tätigkeiten   häufig   Drohungen   und   
Drangsalierungen  ausgesetzt  sind  und  in  Unsicherheit  leben  und  unrechtmäßige  oder 
willkürliche Eingriffe in ihr Recht auf Privatheit erleiden,

feststellend,  dass  Besorgnisse  über  die  öffentliche  Sicherheit  das  Sammeln  und 
den  Schutz  bestimmter  sensibler  Informationen  zwar  rechtfertigen  können,  dass  die 
Staaten jedoch die vollständige Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den internationa-
len Menschenrechtsnormen sicherstellen müssen,

sowie in  dieser  Hinsicht feststellend,  dass  die  Verhütung  und  Bekämpfung  des 
Terrorismus ein besonders wichtiges öffentliches Interesse darstellt, und dabei bekräfti-
gend, dass die Staaten sicherstellen müssen, dass alle zur Bekämpfung des Terrorismus
ergriffenen Maßnahmen mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, insbesondere
den  internationalen  Menschenrechtsnormen,  dem  Flüchtlingsvölkerrecht  und  dem  hu-
manitären Völkerrecht, in Einklang stehen,

1.
bekräftigt das  Recht  auf  Privatheit,  dem  zufolge  niemand  willkürlichen  oder 
rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen
Schriftverkehr ausgesetzt werden darf, und den Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen
solche Eingriffe, wie in Artikel 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und
in  Artikel  17  des  Internationalen  Paktes  über  bürgerliche  und  politische  Rechte  festgelegt;

2.
ist sich dessen bewusst, dass der globale und offene Charakter des Internets und
das  rasche  Voranschreiten  der  Informations-  und  Kommunikationstechnologie  als  treibende  Kraft  für  die  Beschleunigung  des  Fortschritts  bei  der  Entwicklung  in  ihren  ver-
schiedenen Formen wirken;

3.
erklärt, dass die gleichen Rechte, die Menschen offline haben, auch online geschützt werden müssen, einschließlich des Rechts auf Privatheit;

4.
beschließt,  für  einen  Zeitraum  von  drei  Jahren  einen  Sonderberichterstatter  für 
das  Recht  auf  Privatheit  zu  ernennen,  der  insbesondere  die  folgenden  Aufgaben  haben 
wird:

a)
sachdienliche Informationen zu sammeln, unter anderem über  nationale und internationale Rahmen, nationale Verfahrensweisen und Erfahrungen, ferner Trends, Entwicklungen  und  Herausforderungen  in  Bezug  auf  das  Recht  auf  Privatheit  zu  untersuchen  und  Empfehlungen  zu  seiner  Förderung  und  seinem  Schutz  abzugeben,  auch  im 
Zusammenhang mit den Herausforderungen, die sich durch die neuen Technologien er-
geben;

b)  von  den  Staaten,  den  Vereinten  Nationen  und  ihren  Einrichtungen,  Programmen  und  Fonds,  den  regionalen  Menschenrechtsmechanismen,  den  nationalen  Menschenrechtsinstitutionen,  den  Organisationen  der  Zivilgesellschaft,  dem  Privatsektor, 
namentlich  Wirtschaftsunternehmen,  und  möglichen  anderen  maßgeblichen  Interessen-
trägern oder Parteien unter Vermeidung von Doppelarbeit Informationen einzuholen, zu
empfangen und auf sie zu antworten;

c) mögliche Hindernisse für die Förderung und den Schutz des Rechts auf Privatheit zu ermitteln, Grundsätze und bewährte Verfahren auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene zu ermitteln, auszutauschen und zu fördern und diesbezügliche Vorschläge und Empfehlungen an den Menschenrechtsrat abzugeben, auch im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen, die sich im digitalen Zeitalter ergeben;

d)  an  einschlägigen  internationalen  Konferenzen  und  Veranstaltungen  teilzunehmen und zu ihnen beizutragen, mit dem Ziel, ein systematisches und kohärentes Herangehen an die unter sein Mandat fallenden Fragen zu fördern;

e)  das  Bewusstsein  dafür  zu  stärken,  wie  wichtig  die  Förderung  und  der  Schutz 
des Rechts auf Privatheit sind, auch im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen,
die sich im digitalen Zeitalter ergeben, sowie dafür, wie wichtig es ist, Personen, deren
Recht  auf  Privatheit  verletzt  wurde,  im  Einklang  mit  den  internationalen  Menschenrechtsverpflichtungen Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf zu eröffnen;

f)  in  die  im  Rahmen  des  Mandats  geleistete  Arbeit  systematisch  eine  Geschlechterperspektive zu integrieren;

g)  über  behauptete  Verletzungen  des  Rechts  auf  Privatheit  gemäß  Artikel  12  der 
Allgemeinen  Erklärung  der  Menschenrechte  und  Artikel  17  des  Internationalen  Paktes 
über bürgerliche und politische Rechte zu berichten, gleichviel wo sie begangen werden,
auch im Zusammenhang mit den Herausforderungen, die sich durch neue Technologien
ergeben, und den Rat und den Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte auf Situationen aufmerksam zu machen, die besonderen Anlass zur Besorgnis geben;

h)   einen   jährlichen   Bericht   an   den   Menschenrechtsrat   und   die   Generalversammlung   vorzulegen,   beginnend   mit   der   einunddreißigsten   beziehungsweise   der   inundsiebzigsten Tagung;

5.
legt dem Sonderberichterstatter nahe, in den ersten Bericht Gesichtspunkte aufzunehmen,  die  der  Mandatsträger  als  für  die  Behandlung  des  Rechts  auf  Privatheit  im  digitalen Zeitalter für relevant erachtet;

6.
fordert alle Staaten auf, umfassend mit dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten  und  ihn  bei  der  Durchführung  des  Mandats  zu  unterstützen,  insbesondere  auch  indem  sie  alle  erforderlichen  von  ihm  angeforderten  Informationen  bereitstellen,  umgehend auf seine dringenden Appelle und anderen Mitteilungen zu reagieren, das Ersuchen  des  Mandatsträgers,  ihre  Länder  zu  besuchen,  wohlwollend  zu  prüfen  und  zu  erwägen,  die  von  dem  Mandatsträger  in  seinen  Berichten  abgegebenen  Empfehlungen 
umzusetzen;

7.
legt allen  maßgeblichen  Interessenträgern,  insbesondere  den  Vereinten  Nationen und ihren Einrichtungen, Programmen und Fonds, den regionalen Menschenrechtsmechanismen,  den  nationalen  Menschenrechtsinstitutionen,  der  Zivilgesellschaft  und dem  Privatsektor, 
nahe,  mit  dem  Sonderberichterstatter  uneingeschränkt  zusammenzu-
arbeiten, um den Mandatsträger in die Lage zu versetzen, das Mandat zu erfüllen;

8.
ersucht den Generalsekretär und die Hohe Kommissarin, dem Sonderberichterstatter  alle  für  die  wirksame  Erfüllung  des  Mandats  erforderlichen  personellen  und  finanziellen Ressourcen bereitzustellen;

9.
beschließt,  die  Behandlung  dieser  Frage  unter  demselben  Tagesordnungspunkt 
fortzusetzen.

56. Sitzung
26. März 2015 
[Ohne Abstimmung verabschiedet.]


Link: http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/a-hrc-res-28-16.pdf

Weg mit der Massenüberwachung im digitalem Zeitalter!

Weg mit der Massenüberwachung der ARD!

Weg mit der Beobachtung des Social Web (Verwaltungsvereinbarung BeitraXeinzug)!

NiX2

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  • Moderator
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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Was braucht es weiter, außer Anwalt und Geld für den/die Kläger?

Wir benötigen eine passende und betroffene Beschwerdeführerin oder Beschwerdeführer (kein Boykottler).
Idealerweise eine Person aus Mehrpersonenhaushalt (WG oder Partnerschaft), die bisher nicht angemeldet und keinen Rundfunkzwangsbeitrag zahlen musste, da Partner bisher bezahlt.
Idealerweise (aus mehreren Gründen) sollte diese Person aus NRW sein.

Sollte sich eine Person angesprochen fühlen oder jemand eine solche Person kennen, bitte sich bei mir zu melden.

Die Abgabefrist 31.12.2017 ist nur bindend, wenn man keinen Rechtsweg nutzen möchte, garantiert aber keine Annahme durch das Bundesverfassungsgericht. Somit sollte man bei einem hohen finanziellen Aufwand auch alle Möglichkeiten in Betracht ziehen, um das Ablehnungsrisiko zu minimieren. Dies bindet nicht an die Abgabefrist und verschafft etwas mehr Zeit.


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Guten TagX!

Rein fiktiv natürlich:

Für die GEZ-"UNGLÄUBIGEN" Beschwerdeführer/-innen.

Mir ist aufgefallen:


§ 42 Bundesmeldegesetz (BMG)
Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Zitat
(4a)
Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Wann wurde der BeitraXservice nochmal "gegründet"?

Dollet Ding! Nochmal:

um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen

Nochmal:

um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen

Bekanntmachung des Stichtags der Initialdatenlieferung an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gemäß § 42 Absatz 4a des Bundesmeldegesetzes
vom: 12.11.2015 Bundesministerium des Innern BAnz AT 23.11.2015 B2

Zitat
Bundesministerium des Innern Bekanntmachung des Stichtags der Initialdatenlieferung
an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gemäß § 42 Absatz 4a des Bundesmeldegesetzes Vom 12. November 2015

In seiner 129. Sitzung hat der Arbeitskreis I „Staatsrecht und Verwaltung“ der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 5./6. Oktober 2015 dem von der evangelischen Kirche (EKD) und der römisch-katholischen Kirche (Verband der Diözesen Deutschland) vorgelegten Lieferkonzept (Version: 2.0, Stand: 15. September 2015) sowie dem vom Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland vorgelegten Lieferkonzept zur Initialdatenlieferung (Version: 2.0, Stand: 15. September 2015) zugestimmt.

Stichtag der Initialdatenlieferung für die oben genannten öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist der 8. Mai 2016, 00.00.00 Uhr.

Berlin, den 12. November 2015

V II 2 - 20104/211#2

Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
xxxxxx

Na Mensch, dass heißt ja denn ...

OT:
Aus! Aus! Aus! Das Spiel ist aus! ... bevor es überhaupt begonnen hat ... Gallien ist 2017 bereits DOPPELTER Weltmeister 2018!


ZWEIMAL ist KEINMAL!

Zitat
(9a) Zur Sicherstellung der Aktualität des Datenbestandes wird zum 1. Januar 2018
ein weiterer ...

Die gesetzliche Definition der UNTAUGLICHKEIT aller Meldedatenübermittlungen an die GEZ!


HomeGEZahlt!

Fiktive rechts- und geisteswissenschaftliche Untersuchungen gibt es demnächst beim fiktiven Anti-GEZ-Inquisitor-Verlag:

Die Direktanmeldung als rundfunkrechtliche Zwangstaufe.

Richter Dr. S. vom LG Tübingen, der Martin Luther des digitalen Zeitalters!

Die rechtlichen Rundfunk-Reformationskriege des 21. Jahrhunderts!

Der mexikanische Pilz, Nahrungsmittelergänzung zur Förderung staats- und weltferner Denkprozesse, bei der Erstellung von ARD ZDF Gutachten.

Di Abolo, der mit den Hinkelsteinen tanzt. Profät oder Teufel? Genie oder Wahnsinniger?

Europa ist geil!


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m
  • Beiträge: 436
@ Profät Di Abolo

ich hab mich schon heute in einem Beitrag unter
EU-Vergaben beim Beitragsservice/LRAs
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21643.msg162099.html#msg162099
zum Problem geäußert.

Es gibt eben diesen Arbeitskreis I der Innenminsterkonferenz (AK1)
https://www1.osci.de/gremien/arbeitskreis_i_der_innenminsterkonferenz-6616

Der Arbeitskreis I "Staatsrecht und Verwaltung" der Ständigen Konferenz der Innenminister- und senatoren der Länder (AK I) ist ein Gremium der Länder.

Der Bund ist als Gast dauerhaft vertreten.
Das wäre die Frage, ob diese Aussage stimmt, denn für die Daten des Meldegesetzes ist der Bund zuständig.
Wieso darf der AK1 der Innenministerkonferenz über den Datenzugriff und die Datenverfügbarkeit bestimmen?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2017, 22:08 von Bürger«

  • Beiträge: 7.386
Wieso darf der AK1 der Innenministerkonferenz über den Datenzugriff und die Datenverfügbarkeit bestimmen?
Weil es vor 2006 der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet war und es die Länder u. U. nicht realisiert haben, daß Melderecht seit 2006 alleiniges Bundesrecht ist?


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 2.624
  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Weil es vor 2006 der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet war und es die Länder u. U. nicht realisiert haben, daß Melderecht seit 2006 alleiniges Bundesrecht ist?

Keinem der Länderinnenminister oder ihrern Staatssekretären ist aufgefallen, dass sich die Gesetze geändert haben? Niemandem unter den zig Experten in den Ministerien der Bundesländer sind die derzeit gültigen Gesetze bekannt? Die Datenschutzverantwortlichen der Länder kennen die rechtliche Situation nicht, haben die trotz Anfragen nicht geprüft? Beim Bund hat man keine Kenntnis vom ständigen Verstoß gegen Bundesrecht? Und Richter, so sie mit der Frage der Rechtmäßigkeit konfrontiert wurden, haben ebenfalls keine Ahnung, über was sie da entscheiden? Wer kann das glauben? Das muss ein rundherum gesetzloses Land, ein wahres Terrorregime sein, in dem so etwas möglich ist. Von welchem Land reden wir hier eigentlich?

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Dezember 2017, 00:24 von Bürger«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

  • Beiträge: 1.665
  • This is the way!
Ahhh Herr Prof.EU Pinguin und @muuhhhlli gallische Grüße.

Das ist nur die Bekanntgabe des Stichtages im Bundesanzeiger, zur päpstlichen Rasterfahndung nach § 42 Abs. 4 a BMG, wie gesetzlich gefordert. Der deutsche Bundestag, hat gesetzlich bestimmt:

Zitat
Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Anmerkung: also z.B. für den Papst

jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anmerkung:

1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4. Doktorgrad,
5. Ordensname
"Anmerkung zur Anmerkung z.B. Großmeister des fiktiven Ordens der heiligen-römischen ARD",
   Künstlername,
6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
7. zum gesetzlichen Vertreter
    a) Familienname,
    b) Vornamen,
    c) Doktorgrad,
    d) Anschrift,
    e) Geburtsdatum,
    f) Geschlecht,
    g) Sterbedatum sowie
    h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
8. Geschlecht,
9. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

"Anmerkung zur Anmerkung: rechtliche "Selbstunterwerfung" z.B. durch Taufe unter staatsfernes Kirchenrecht. Achtung: Austritt jederzeit, im Gegensatz zur ARD Zwangstaufe Direktanmeldung möglich! Buuh! Intendancer-Päpste raus!"

11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
12. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
14. Zahl der minderjährigen Kinder,
15. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift,
6. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
7. Sterbedatum.


"Anmerkung zur Anmerkung: dient vermutlich der Missionierung oder der Inquisition."


sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten

Anmerkung:also nach dem jeweiligen Ausführungsgesetz des Landes

innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, , um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen

Anmerkung: um die Meldedatenbank nach Kirchenrecht aufzubauen. Watt? Jaaa, siehe, Erläuterung zur Anordnung über das kirchliche Meldewesen Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) - Neufassung, Link:

https://www.datenschutz-kirche.de/sites/default/files/file/download/KMAO_2010-os.pdf

Jetzt weiß Mensch auch was mit staatsfernem Meldewesen gemeint ist. Also z.B. nach rundfunkkirchlichem Recht. Die päpstliche Intendanz der jeweiligen Landeskirchenrundfunkanstalt wirkt durch staatsfernes Gebet (mühlenartig: mehr, mehr, mehr Gold und Meldedaten) auf den Landesfürsten / die Landesfürstin ein und fordert: Los unterschreib den RBS TV oder staatsferner Kirchen-TV-Bann!
Bupp. wie durch ein Wunder fliegen alle Meldedaten 2018 wieder zum nichtsrechtfähigem rundfunkkirchlichem BeitraXservus / im VolXmund NIEMAND genannt.


Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln.

Anmerkung: Also Widersprüche gegen die Datenübermittlung an die Kirche. Tja, der Papst hat halt göttliche Macht über die Daten und den Deutschen Bundestag. So wie die Intendancer. Na gut, die nur über die Landesfürsten und Landesfürstin. Waa Manu? Schön peinlich, grad oder nicht?

Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Anmerkung: Deshalb BMI im Bundesanzeiger. Das BMI gibt nur "wohlwollend" den Termin bekannt, auf den sich die Innensenatoren und -minister "geeinigt" haben. Den Termin haben die göttlichen Gesandten der evangelischen Kirche (EKD), der römisch-katholischen Kirche (Verband der Diözesen Deutschland) sowie der Gesandte des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland per Lieferkonzept festgelegt

So, ich hoffe ich konnte das rechtlich verdeutlichen.

OT:

Zeit für ein Gebet.

Zitat
Ohhh Herr, schau hinab auf deine nach dem BMG gemeldeten GEZ-Boykottler und gib ihnen die Kraft weiter fortzufahren, im Bestreben zur rechtlichen Reformation des Zwangs-ARD-ZDF-Kirchen-WohnungsbeitraX!

Schütze und behüte auch die Meldedaten der Gläubigen der evangelischen Kirche (EKD), der römisch-katholischen Kirche (Verband der Diözesen Deutschland) sowie der Gläubigen des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland.

Verzeihe ihnen, dass die Daten ihrer Angehörigen, die nicht ihres Glaubens sind, ebenfalls übermittelt wurden. Denn: es war der Deutsche Bundestag, den die Schuld trifft. Die reinen Glaubens sind, konnten niX dafür!

Ohh Herr, behüte die Pilz-Züchter in Mexiko. Gib das ihre Ernte reichlich ausfällt, da hierzulande wohl starke Nachfrage, auch im Bundestag, besteht.

Ich danke dir, ohh Herr, dass du mir immer dein Gehör schenkst, obwohl ich mir nicht selbstverwaltend Wasser über das Haupt schüttete und bekennender RundfunkbeitraX-Heide bin.

Soviel dazu. Fahren wir nun fort mit einem weiterem Hinkelstein:

"Wie lasse ich 180 000 Einwohner aus der Meldedatenbank verschwinden".

Tagespiegel, 31.03.2013
Berlin fehlen fast 180 000 Menschen
http://www.tagesspiegel.de/berlin/volkszaehlung-mit-finanziellen-konsequenzen-berlin-fehlen-fast-180-000-menschen/8281260.html


Also es war einmal ein Registergestützter Zensus im Jahre 2 v. RBS TV.

Danach viel auf, dass Berlin gar nicht soviele Einwohner hat, wie es dachte. Nanu? Warum das denn? Naja, irgendwie meldeten sich tausende nicht beim Meldeamt ab. Das fiel dann "irgendwie" auf und die Menschen waren erschrocken über die schlechte Qualität des Melderegisters.

Und so kam es, dass sich der Deutsche Bundestag entschloss, die ABMELDEPFLICHT FÜR DEN WOHNUNGSGEBER im BMG einzuführen. Jaaa, soo war ditt.

Das Land Berlin erhob zusammen mit seinem geliebtem Erzfeind Hamburg Verfassungsbeschwerde.
So kam es, dass das BVerfG zur mündlichen Verhandlung lud.

Anmerkung wer will hier iss das Protokoll mündliche Verhandlung Oktober 2017 Zensu 2017, Link:

https://wiki.freiheitsfoo.de/pmwiki.php?n=Main.20171025BVerfG-Verhandlung-Zensus2011


Tja, 180 000 Einwohner waren nun verschwunden. Das Problem war erkannt. Das Register war grottenschlecht, dass Problem schien gelöst, die Abmeldepflicht für den Wohnungsgeber war eingeführt. Alles war juuuuut.

Bis wieder eine Wagenladung mexikanische Pilze in der Kantine des Deutschen Bundestages geliefert wurde.

Voll des guten Nahrungsergänzungsmittels, entschloss sich der Deutsche Bundestag die ABMELDEPFLICHT für den Wohnungsgeber WIEDER ABZUSCHAFFEN!

Watt? Ja! Echt! Hier schaut:

Link, Buzer, § 19 BMG alt und neu:

https://www.buzer.de/gesetz/10628/al56745-0.htm

Tja, jetzt fragt sich Mensch natürlich was soll das?

Antwort: Iss doch klar. Langfristig muss das VolX wegen dem RBS TV auswandern.

Tja, klare Sache, da hoffen Hamburg und Berlin natürlich, dass sich keiner nach dem BMG abmeldet. Die da OBEN hoffen das natürlich auch!
Wer von denen da OBEN möchte schon, dass irgendwann auffällt das Deutschland nur ca. 10 000 Einwohner hat (Politiker, ARD und ZDF). Klare Sache, waa?

Macht ja Sinn, ein Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 a RBS TV, auf Grundlage grottenschlechter Hamburger und Berliner Melderegister!


Hamburg ist geil!

Berlin ist geil!


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  • Beiträge: 7.386
Keinem der Länderinnenminister oder ihrern Staatssekretären ist aufgefallen, dass sich die Gesetze geändert haben?
Auffallen kann einem etwas erst dann, wenn man sich damit befasst.

Zitat
Die Datenschutzverantwortlichen der Länder kennen die rechtliche Situation nicht, haben die trotz Anfragen nicht geprüft?
Die kennen sie schon, nur dringen sie damit nicht durch, weil die derzeitige Rechtslage offenbar auch so ist, daß die Datenschutzbeauftragten kein Vetorecht haben und deren Bedenken einfach weggewischt werden.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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  • This is the way!
Noch ein kleiner Nachtrag:

Es gibt kein Bundesmeldezentralregister. Also keine Bundesverwaltung. Wenn der Bund nicht selbst eine Aufgabe ausführt, dann machen das die Länder. Dazu Grundgesetz:

VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung, Art. 83 - 91.

Die Meldebehörden führen also Bundesrecht aus. Die technischen Einzelheiten usw. überlässt der Bund den Länder und gibt dabei lediglich den rechtlichen Rahmen vor.

Dann gibt es noch im Grundgesetz:

VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit, Art. 91a - 91e

Da besteht dann z.B. die Möglichkeit mit Staatsvertrag zur Verwaltungszusammenarbeit eine Anstalt des öffentlichen Rechts für Überwachungsaufgaben zu gründen. Also so eine Art öffentlich-rechtliche NSA Anstalt. Iss Klar! Ja echt, schaut:

Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (GKDZ-TKÜ)

Link:
https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/d18-0425.pdf
Zitat
Mit  Art.  91c  Grundgesetz  (GG)  hat  der  Verfassungsgeber  die  Grundlage  für  eine
Länderzusammenarbeit  auf  dem  Gebiet  der  Informationstechnologien  geschaffen.

Soviel zu einem nichtrechtsfähigem Rechenzentrum per "Verwaltungsvereinbarung" der Intendancer der ARD, des ZDF und Deutschlandradios für einen "rechnergestützten-Meldedatenabgleich".

Rechtsgrundlage: staatsferner selbstverwaltender Kirchenartikel 91 c.

Verdammt schon wieder! Aus! Aus Aus! ...

Sagt mal wie ist eigentlich der Spielstand? Wir liegen voll in Führung, waa?


Das Grundgesetz ist geil!

Europa ist geil!


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