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Autor Thema: Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich  (Gelesen 62021 mal)

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Rz. 14 dieses saaagenhaften Beschlusses (VerfGH Berlin 185A/17) zitiert:

VerfGH Sachsen (In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; u.a. § 14 Abs. 9 a RBS TV), Beschluss vom 27. Februar 2018 - Vf. 172-IV-17 (HS); Link:

https://www.justiz.sachsen.de/esaver/internet/2017_172_IV/2017_172_IV.pdf

Zitat
Die Regelung des § 14 Abs. 9a  RBStV sei erst mit Wirkung zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Ein Rechtsweg unmittelbar gegen § 14 Abs. 9a RBStV sei nicht eröffnet und müsse daher nicht nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpft werden. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar, gegen den Vollzug von § 14 Abs. 9a RBStV vorzugehen. Im Übrigen müsse der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpfen, weil seine Rechtssatzverfassungsbeschwerde aufgrund der Verletzung des Zitiergebots von allgemeiner Bedeutung sei.

... piep ... piep (zensiert) auf das Zitiergebot, wenn Länderverfassungen das vorschreiben!

Aktuelles Urteil BVerfG zum UnfuXbeitraX:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/07/rs20180718_1bvr167516.html

Zitat
133
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen Landesverfassungsrecht nichtig sind. Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten. Solange diese Gesetze weiter in Kraft sind, bestehen jedenfalls dort hinreichend wirksame Ermittlungsmöglichkeiten.

Soso, die verfassungswidrigen Ermittlungsmöglichkeiten!

Na Mensch, BundesVERFASSUNGSgericht, herzlichen Glückwunsch!


 :o



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Aus aktuellem Anlass sei ein Querverweis erlaubt auf eine Aktion der
Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) mit dem AK Zensus gegen die geplante
Zentral-Datei aller Menschen in Deutschland i.Z. der Zensus-Vorbereitung 2021

bis 13.1.19 > GFF Eilantrag gegen Zentral-Datei aller Bürger in Deutschland
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29683.0.html

Ähnlichkeiten mit den wiederholten "einmaligen" Meldedatenabgleichen aller volljährigen Bundesbürger für das Schattenmelderegister bei ARD-ZDF-GEZ sind rein zufällig... ::)


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D
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Hallo, Profät, interessant, aber ohne Übersetzung in die deutsche Sprache für den juristischen Laien nicht mehr zu verstehen.

zu Zitat 1:
Die Verletzung solcher Zitiergebote machen die jeweiligen Rechtsakte fehlerhaft und damit unwirksam.

zu Zitat 2:
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen Landesverfassungsrecht nichtig sind.

Ich mach mir die (juristische) Welt wie sie mir gefällt (Pippi L., Schweden).

Rechtsbeugung (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeugung
Zitat
Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei. [...]

Ansonsten ist das, was die Richterinnen und Richter da vom Stapel gelassen haben, für den Normalbürger absolut unverständlich und hat aus meine Sicht nicht mehr viel mit "Rechtsprechung" zu tun.

Ein glückliches und beitragsfreies Neues Jahr wünscht
Dan de Lion


Edit "Bürger" @alle:
Bitte von Zwischenbeiträgen, Nebenbemerkungen etc. nicht vom eigentlichen Kern-Anliegen dieses Threads abschweifen, welches da lautet
Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
und gem. dem Einstiegsbeitrag Möglichkeiten einer Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich behandeln soll.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Dezember 2018, 20:43 von Bürger«

N
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Dass dies bei den Beschwerden gegen den Rundfunkbeitrag als Ganzes gelingt, habe ich schon öfters bezweifelt. M. E. ist nämlich das BVerfG mit seinen Entscheidungen Teil des Problems, nicht der Lösung.

Korrekt! Deswegen vertraut Person N der Justiz in Bezug auf die Zwangsgebühren längst nicht mehr! Wie wir alle bereits festgestellt haben, gibt es keine einzige erfolgreiche Klage in Karlsruhe, die das Zwangsfinanzierungssystem beendet hat. Man muss sich immer vor Augen führen, dass die Justiz, die Rundfunkanstalten und die Politik unter einer Decke stecken. Nach Meinung von Person N ist dieses perfide System so aufgestellt, dass sämtliche Schreiben, Ersuchen, Klagen der Bürger (auch wenn diese von Rechtsanwälten vertreten werden) von vorne herein abperlen und gar nicht zur Wirkung kommen. Man gibt den Bürgern die Illusion, sich mit legalen Mitteln und über verschiedene offizielle Rechtsinstanzen gegen das Zwangsfinanzierungssystem wehren zu können. Somit verschwenden die Bürger Geld, Zeit und Nerven. Der in dieser Thematik gegen die Bürger geschlossene Bund zwischen Justiz, Rundfunkanstalten und Politik sieht all den Bemühungen und Anstrengungen der Bürger zur Gegenwehr gelassen entgegen, weil dieser Bund im Vorfeld alles so wasserdicht gestaltet hat, dass die Bürger mit ihren Versuchen, Recht zu bekommen, von vorne herein nur scheitern können. Dieses ganze System ist so angelegt, dass die Bürger über den Rechtsweg gar nicht gewinnen können.

Korrigiert Person N bitte, falls diese mit ihren Ansichten falsch liegt.


Edit "Bürger" @alle:
Nochmals bitte von Zwischenbeiträgen, Nebenbemerkungen etc. nicht vom eigentlichen Kern-Anliegen dieses Threads abschweifen, welches da lautet
Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich
und gem. dem Einstiegsbeitrag Möglichkeiten einer Verfassungsbeschwerde gegen den Meldedatenabgleich behandeln soll.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Februar 2019, 19:54 von Bürger«

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

VerfGH München, Entscheidung v. 20.11.2018 – Vf. 1-VII-18;
Aktualisisierung der für die Erhebung des Rundfunkbeitrags erforderlichen Daten durch Meldedatenabgleich
; Link:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-29768

Zitat
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.

6
3. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 26. April 2018 die Popularklage zurückgenommen. Ein Antrag nach Art. 55 Abs. 5 Halbsatz 2 VfGHG auf Entscheidung der Popularklage wurde nicht gestellt.

III.

7
3. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 26. April 2018 die Popularklage zurückgenommen. Ein Antrag nach Art. 55 Abs. 5 Halbsatz 2 VfGHG auf Entscheidung der Popularklage wurde nicht gestellt.

8
Das Popularklageverfahren nach Art. 98 Satz 4 BV dient dem Schutz der Grundrechte als Institution. Da kein Antrag nach Art. 55 Abs. 5 Halbsatz 2 VfGHG gestellt wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nach Rücknahme der Popularklage darüber zu befinden, ob ein öffentliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens besteht (Art. 55 Abs. 5 Halbsatz 1 VfGHG). Dies ist dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 16.3.2016 - Vf. 10-VII-15 - juris Rn. 11; vom 10.5.2017 - Vf. 6-VII-15 - juris Rn. 13).

9
Ein solches öffentliches Interesse besteht hier nicht, weil die vom Antragsteller aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind. In seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (VerfGHE 67, 73) hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass verschiedene Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, unter ihnen § 14 Abs. 9 RBStV, nicht gegen die Bayerische Verfassung verstoßen. Die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, können entsprechend für die vom Antragsteller angegriffene Regelung in § 14 Abs. 9 a RBStV herangezogen werden. Diese Vorschrift sieht ein Verfahren für einen weiteren Meldedatenabgleich vor, welches inhaltlich im Wesentlichen demjenigen des § 14 Abs. 9 RBStV entspricht. Erhebliche neue Gesichtspunkte, die der Verfassungsgerichtshof in der genannten Entscheidung übersehen haben könnte, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt.

10
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Eine Auslagenerstattung zugunsten des Antragstellers (vgl. Art. 27 Abs. 5 VfGHG) war nicht anzuordnen (vgl. VerfGH 50, 268/271). Eine überschlägige Prüfung ergibt, dass die Popularklage keine Erfolgsaussichten gehabt hätte.

11
1. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) durch § 14 Abs. 9 a RBStV ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Regelung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

12
a) Soweit der Antragsteller eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung annimmt, hat der Verfassungsgerichtshof bereits zu § 14 Abs. 9 RBStV darauf hingewiesen, dass die Befürchtung, es entstehe ein mit der Verfassung unvereinbares zentrales bundesweites Register mit der Gefahr des Datenmissbrauchs durch die Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils, unbegründet ist. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt als öffentliche Stelle zum Zweck der ihr gesetzlich zugewiesenen Beitragserhebung im Rahmen des Erforderlichen die Daten der Beitragsschuldner gewinnt und nutzt. Der Umstand, dass es sich um einen sehr großen Kreis an Beitragsschuldnern handelt und dementsprechend eine Sammlung von vielen einzelnen Datensätzen entsteht, steigert für den einzelnen Betroffenen nicht den Grad der grundrechtlichen Beeinträchtigung. Von einer Gefahr der Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils kann schon mit Blick auf Art und Umfang der wenigen anzuzeigenden Daten keine Rede sein (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 147). Dem Risiko, das aus der Größe der Datensammlung auch im Bereich einer einzelnen Landesrundfunkanstalt entsteht, trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den bereichsspezifischen Vorschriften über die strikte Zweckbindung der erhobenen Daten und die sie flankierenden Löschungspflichten ausreichend Rechnung (VerfGHE 67, 73 Rn. 148). Dies gilt für § 14 Abs. 9 a RBStV in gleicher Weise.

13
b) § 14 Abs. 9 RBStV sollte es den Landesrundfunkanstalten ermöglichen, die bereits gespeicherten Daten einmalig mit dem Melderegister abzugleichen und zu vervollständigen, um eine möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung im privaten Bereich zu erreichen. Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 158 f.).

14
Mit dem Zweck der Sicherung der Aktualität des Datenbestandes verfolgt § 14 Abs. 9 a RBStV einen ebenso legitimen Zweck. Nach der Begründung zum Antrag der Staatsregierung auf Zustimmung des Landtags zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag soll im Interesse einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit und der Vermeidung eines Vollzugsdefizits der durch den vollständigen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV erlangte Datenbestand seiner Qualität nach erhalten werden. Nach den bisherigen Erfahrungen komme es regelmäßig im zeitlichen Verlauf zu einer Verschlechterung des Datenbestandes und damit zu einer Erosion bei den Beitragszahlern (vgl. LT-Drs. 17/9700 S. 22). Diese Einschätzung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Antragsteller aufgrund eigener Vermutungen zu einer abweichenden Bewertung gelangt, ist verfassungsrechtlich ohne Belang. § 14 Abs. 9 a Satz 4 RBStV sieht überdies vor, den Datenabgleich nach seiner Durchführung zu evaluieren. Ziel ist es, eine belastbare Datengrundlage über die Wirksamkeit des Meldedatenabgleichs zur Erreichung der vorgenannten Zwecke zu erhalten, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung zu treffen, ob und inwieweit die wiederholte Maßnahme zur Erreichung der Zwecke der Beitragsgerechtigkeit und -stabilität im Lichte des Datenschutzes gegebenenfalls dauerhaft gesetzlich verankert werden soll (LT-Drs. 17/9700 S. 22 f.).

15
c) Die Regelung ist geeignet, notwendig und verhältnismäßig im engeren Sinn. Auch insoweit gelten in Bezug auf § 14 Abs. 9 a RBStV dieselben Erwägungen, die für den Verfassungsgerichtshof bereits im Fall des § 14 Abs. 9 RBStV maßgeblich gewesen sind.

16
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits festgestellt, dass § 14 Abs. 9 RBStV zur Erreichung des Zwecks geeignet ist, obwohl gegebenenfalls weiterer Nachforschungsbedarf ausgelöst wird (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 160). Der Gesetzgeber durfte die Vorschrift für erforderlich halten. Weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, sind nicht zu erkennen (VerfGHE 67, 73 Rn. 161). An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht für einzelne Daten. Soweit die Meldedaten, die zu übermitteln sind, über diejenigen Daten hinausreichen, die von den Betroffenen anzuzeigen sind, dienen sie der eindeutigen Identifikation einer Person und können die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtern (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 163). Der einmalige Meldedatenabgleich ist verhältnismäßig im engeren Sinn. Der Gesetzgeber darf auch insoweit den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten als die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen sind gering (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 164 f.).

17
2. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor. Art. 118 Abs. 1 BV untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 102). Vorliegend handelt es sich bei privatem und nicht privatem Bereich um keine vergleichbaren Sachverhalte. Überdies ergibt sich zwangsläufig, dass ein Meldedatenabgleich nur im privaten Bereich möglich ist.

18
3. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Bundesrecht verletzt.

19
In seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 hat der Verfassungsgerichtshof für § 14 Abs. 9 RBStV festgestellt, dass die Regelung nicht in einem zur Verfassungswidrigkeit führenden offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruch zu § 18 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) steht (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 168 ff.). § 18 Abs. 2 MRRG ist mittlerweile außer Kraft getreten. Eine im Wesentlichen wortgleiche Regelung (vgl. BR-Drs. 524/11 S. 81; BT-Drs. 17/7746 S. 42) findet sich seit dem 1. November 2015 in § 34 Abs. 3 BMG.

20
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen § 55 BMG behauptet, bleibt diese Rüge völlig unsubstanziiert (vgl. Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG). Unklar ist insbesondere, gegen welche Regelung der umfangreichen Vorschrift § 14 Abs. 9 a RBStV verstoßen soll.


Dem entgegenstehend siehe u.a. unter
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg
Geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs zum Zweck des Einzugs des Rundfunkbeitrags stoppen
Beschluss vom 26. April 2019
; Link:
https://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php/914223
Zitat
[...]
Bereits der im Jahr 2013 durchgeführte vollständige Meldedatenabgleich war seinerzeit auf erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gestoßen (vgl. Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 11. Oktober 2010). Die DSK stellte ihre Bedenken nur deshalb teilweise zurück, weil lediglich ein einmaliger Meldedatenabgleich vorgenommen werden sollte, um den Start in das neue Beitragsmodell zu erleichtern. Mit der nun vorgesehenen Regelung wären die - bereits damals zweifelhaften - Zusicherungen des Gesetzgebers, dass es sich bei den anlasslosen vollständigen Meldedatenabgleichen aus den Jahren 2013 und 2018 um einmalige Vorgänge handeln würde, endgültig hinfällig.

Gegen die geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs bestehen weiterhin grundlegende verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken.
Ein solcher Abgleich stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar und gerät in Konflikt mit den Grundsätzen der Datenminimierung und der Erforderlichkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a und c, Art. 6 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
[...]
Die Meldedaten-Übermittlungsverordnungen der Länder bieten mit der anlassbezogenen Meldedatenübermittlung an die Rundfunkanstalten bereits eine angemessene und ausreichende Möglichkeit, die Aktualität des Datenbestandes des Beitragsservices auch bei Veränderungen der Meldesituation der Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldner zu gewährleisten.
[...]


sowie u.a. auch unter
[Aktion] Widerstand gegen den 3. und permanenten Meldedatenabgleich
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31890.0.html
[...]
DSK Datenschutzkonferenz, 26.04.2019
Beschluss:
Geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs zum Zweck des Einzugs des Rundfunkbeitrags stoppen


Zitat
[...]
Gegen die geplante Einführung eines regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleichs bestehen weiterhin grundlegende verfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken.
[...]
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder fordert, den geplanten regelmäßigen vollständigen Meldedatenabgleich nicht einzuführen, da gegen die vorgesehenen Regelungen grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und diese die Maßstäbe der DS-GVO nicht ausreichend berücksichtigen.

Weiterlesen unter
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/beschluesse-dsk.html
Beschluss als PDF (3 Seiten, ~250kB)
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20190426_dsk-beschluss_rfbeitrag.pdf
[...]


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2019, 13:34 von Bürger«

  • Beiträge: 7.385
Wir stellen uns jetzt mal eine weitere Frage, weil:

Zitat
Rn. 12
[...] die strikte Zweckbindung der erhobenen Daten [...]
ja zwingend ist, was vom BVerfGH München ja auch so gesehen wird, ob Meldedaten dafür erhoben werden, (Art. 73, Abs. 1, Buchst. 3 zur alleinigen Melderecht-Gesetzgebungsbefugnis des Bundes), sie unterschiedslos ob des zu verwendeten Zweckses an den Rundfunk durchreichen zu dürfen?

§41 BMG
legt die Zweckbindung der Datenübermittlung zwischen öffentlich Stellen eindeutig fest;

§47 BMG
legt die Zweckbindung der Melderegisterauskunft ebenfalls eindeutig fest;

§ 48 BMG
bestimmt dann, daß die ÖRR keine öffentlichen Stellen im Sinne des Gesetzes sind, sofern publizistisch tätig;

Für die ÖRR bleibt also nur die Melderegisterauskunft? Zu analysieren wären die §44, Abs. 3 BMG und §49, Abs. 4 BMG.

Die grundlegende Thematik hatten wir ja irgendwo an andere Stelle im Forum schon in Diskussion?

Die Grundverantwortung haben hier übrigens die lokalen Einwohnermeldeämter, bzw. jene Behörden, zu denen diese gehören. Denn wir erinnern uns gerne an EuGH C--201/14 und das Thema dazu,

Ohne Information der Bürger kein Austausch von Daten zwecks Weiterverarbeitung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15947.75.html

wonach die Behörde nicht befugt ist, pers. bez. Daten an andere Behörden zwecks Weiterverarbeitung durchzureichen; nur erwähnt, weil ÖRR wie BS ja als Behörde behandelt wurden oder werden.

Sind die ÖRR keine Behörden, sind sie keine öffentlichen Stellen im Sinne des BMG.

Wir erinnern uns dann folgerichtig gerne an Rn. 169 der 1. Rundfunkentscheidung mit der darin getroffenen Aussage, daß die Kommunen nicht befugt sind, sich über die alleinige Bundeskompetenz hinwegzusetzen.

In Punkto aller Rundfunknichtinteressenten wie der durch den Rundfunk zwangsangemeldeten Bürger haben wir hier den größten Datenmißbrauch der letzten Jahrzehnte (?) wohl zweifelsfrei belegt?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Oktober 2019, 13:28 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 691

Zitat
12
a) Soweit der Antragsteller eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung annimmt, hat der Verfassungsgerichtshof bereits zu § 14 Abs. 9 RBStV darauf hingewiesen, dass die Befürchtung, es entstehe ein mit der Verfassung unvereinbares zentrales bundesweites Register mit der Gefahr des Datenmissbrauchs durch die Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils, unbegründet ist. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt als öffentliche Stelle zum Zweck der ihr gesetzlich zugewiesenen Beitragserhebung im Rahmen des Erforderlichen die Daten der Beitragsschuldner gewinnt und nutzt. Der Umstand, dass es sich um einen sehr großen Kreis an Beitragsschuldnern handelt und dementsprechend eine Sammlung von vielen einzelnen Datensätzen entsteht, steigert für den einzelnen Betroffenen nicht den Grad der grundrechtlichen Beeinträchtigung. Von einer Gefahr der Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils kann schon mit Blick auf Art und Umfang der wenigen anzuzeigenden Daten keine Rede sein (vgl. VerfGHE 67, 73 Rn. 147). Dem Risiko, das aus der Größe der Datensammlung auch im Bereich einer einzelnen Landesrundfunkanstalt entsteht, trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den bereichsspezifischen Vorschriften über die strikte Zweckbindung der erhobenen Daten und die sie flankierenden Löschungspflichten ausreichend Rechnung (VerfGHE 67, 73 Rn. 148). Dies gilt für § 14 Abs. 9 a RBStV in gleicher Weise.


Vielleicht sollte noch deutlicher hervorgehoben werden, dass es sich mitnichten ausschließlich um die Übermittlung der Meldedaten von Beitragsschuldnern handelt, sondern um die Übermittlung des kompletten Meldedatenbestandes aller Personen (abzüglich der Personen mit Meldedatensperre, die sogar meist Rundfunkbeitragsschuldner sind) ab dem 18. Lebensjahr. Gerade auch im Hinblick auf die Meldedaten bei Zweitwohnungen liegt keine Beitragsschuldnerschaft vor. Ebenso sind alle RB-Befreiten keine Beitragsschuldner mehr. Außerdem gibt es auch gemeldete Personen, die keine Wohnung gemäß § 3 RBStV innehaben.


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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Unter
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_zum_meldedatenabgleich/index_ger.htmlwird behauptet:

Zitat
Die von den Melde­ämtern über­mittelten Daten lassen keinen Rück­schluss auf eine konkrete Wohn­situation zu. So können beispiels­weise in einem Haus auch mehrere Wohnungen sein. Es ist für den Beitrags­service nicht erkenn­bar, wer zusammen in einer Wohnung lebt.

Ist das so? Nach §14 (9) des sogn. RBStV gilt:

Zitat
Um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung zu ermöglichen, übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:
-
1. Familienname,
2. Vornamen unter Bezeichnung des Rufnamens,
3. frühere Namen,
4. Doktorgrad,
5. Familienstand,
6. Tag der Geburt,
7. gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung, und
8. Tag des Einzugs in die Wohnung

Aus dem Familienstand, früheren Namen und der Meldeadresse lässt sich niemals ermitteln, wer mit wem zusammen in einer Wohnung wohnt? Der Tag des Einzugs liefert keinen weiteren Hinweis auf eine möglicherweise zusammen genutzte Wohnung? Die Lage der Wohnung, so bei den Meldebehörden vorhanden, bietet keine Information dazu? Seit einigen Jahre muss man wieder eine Vermieterbescheinigung vorlegen. Die enthalten nicht selten eine Wohnungsnummer, die demnach auch die Meldeämter haben. Auf der obigen Webseite wird auch behauptet, dass

Zitat
Die über­mittelten Daten werden mit denen des Beitrags­service abge­glichen und nicht beziehungs­weise nicht mehr benötigte Daten werden unver­züg­lich gelöscht, spätestens mit Ablauf der gesetz­lichen Speicher­frist.

Wenn das alles zutrifft, warum ist mir aus dem Freundes- und Verwandtenkreis kein Fall bekannt, bei dem der zweite Meldedatenabgleich dazu geführt hat, dass man nicht zahlende Wohnungsinhaber angeschrieben hat? Es müsste doch massenhaft zu solchen Ereignissen kommen, da man a) die Daten angeblich gelöscht und b) keine Kenntnis von der gemeinsamen Nutzung haben will. Rio Reiser hatte recht: Alles Lüge  :) (https://www.youtube.com/watch?v=wWwVXa5xQ5M).

M. Boettcher


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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

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  • Sparquote 2013...2025: 13x(~210)=~2700€
@drboe hat die Nachweis-form erbracht, dass die angeblichen Schutzvorkehrungen nicht praktiziert werden.
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Dies wird geeignet in Schriftsätze eingearbeitet werden.


Neben diesem Faktenbefund ist immer neu darauf hinzuweisen: Datenlöschung gibt es heutzutage nicht mehr.
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"Datenlöschung" ist eine Fata Morgana in IT-unkundigen Juristen-Gehirnen.
Häufige Sicherungskopien sind wegen gesunkener Speicherkosten seit mindestens 2 Jahrzehnten Standard, sowohl für das Gesamtsystem für "roll-back" wie auch gezielt für Datenbank-Kopien.

Durch @drboe s Hinweis, ja, es kann in dieser Weise der Beweis geführt werden, dass die angeblich gelöschten Daten gar nicht gelöscht wurden, ferner, dass ein Zusammenwohnen der Bürger vom Datenbank-System immer sofort erkannt wird.
Damit ist die gravierende Rechtsverletzung beweiskräftig, dass nicht einmal im aktuellen Hauptsystem gelöscht wird, obgleich mindestens das ja gesetzliche Auflage und ständige verbale Zusicherung ist.


Damit wird  @pjotres bereits erfolgter Vortrag in einem anhängigen verfassungsrichterlichen Verfahren gestützt.
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Demnach ist bei der Kölner Stelle mit der Etablissement-Bezeichnung "Beitrags"-"Service" nun das mit Abstand umfassendste Kataster alle Daten der Bürger und aller Arbeitsplatz-Betriebsstätten entstanden. Man beachte die auch enthaltenen eingespielten Datenbestände von privaten Adressdienstleistern.

Sollte totalitäre Herrschaft eintreten - die zunehmende Verbotskultur der Politik lässt einen schleichenden Übergang dorthin befürchten - , so ist die Totalkontrolle der Bürger über dies System bereits gewährleistet, ohne dass das Parlament es noch erschweren kann.


Beim zur Zeit anhängigen verfassungsrichtlichen Verfahren gegen den Meldedatenabgleich
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ob das dort nochmals verstärkt werden soll oder ob andere Verfahren geboten erscheinen, darüber soll hier nicht kommuniziert werden. Feind liest mit.

Es sollte nur berichtet werden, wieso das Forum mit dem Zusammentragen von Informationen es den Schriftsatzkundigen ermöglicht, daraus Waffen zu bilden. Eine Hebelwirkung allein kann das System nicht stürzen, aber durchaus die Summe der gegenwärtigen rund 30 erarbeiteten gravierenden Mängel. Das System ist unheilbar krank geboren worden und deshalb wird es möglicherweise nicht mehr dauerhaft zu halten sein.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Hier mal der wahre Grund für die bundesweiten Meldedatenabgleiche:

Öffentliche Anhörung im Sächsischen Landtag zum 23. Ätz-Vertrag, am 2. März 2020.

Stenografisches Protokoll; Apr 7/03-02 A; APr AWK 7/2 02.03.2020 - Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung; Link:
edas.landtag.sachsen.de/viewer.aspx?dok_nr=30020&dok_art=APr&leg_per=7&pos_dok=&dok_id=262704

Auszug Seite 23 - 25

Zitat
Andreas Nowak, CDU: Dieser Meldedatenabgleich ist ein sehr scharfes Instrument. Ich
habe jetzt verstanden, dass trotz der Anmeldepflicht, die jeder hat, und auch der
Sanktionen, die der Beitragsservice dabei aussprechen kann, nicht alles umfasst wird.
Mich würde allerdings interessieren – diese Frage geht an Herrn Roßkopf und Herrn
Prof. Schröder –: Es gibt ja in Deutschland den Grundsatz der Datensparsamkeit.
Dieser würde sehr dafür sprechen, dass man eher individuelle Einzelabfragen macht,
so wie das im sächsischen Einwohnermelderecht geregelt ist, und weniger eine
Pauschalabfrage, vor allem vor dem Hintergrund, dass Sie vorhin sagten, dass dabei
am Ende 3,6 Millionen Datensätze herausgekommen sind. Das sind 5 % dessen, was
überhaupt insgesamt erfassbar ist.

Dazu würde mich Ihre Position interessieren, warum man nicht solche Einzelabfragen
vorsieht, zumindest im Freistaat Sachsen. An Herrn Prof. Schröder, ob sich das
BVerFGG in dem Urteil zu dieser Frage – Pauschalabfrage oder Einzelabfrage –
positioniert hat oder ob es einfach nur um den Umstand der Datenabfrage an sich ging.
Ergänzend dazu, wenn man diese Beispiele Verstorbene und WGs heranzieht, die an
dieser Stelle bemüht werden, gibt es ja, insbesondere, wenn jemand verstirbt, ein
verändertes Zahlungsverhalten, das Sie wahrnehmen müssten. Ist vor diesem
Hintergrund die Einzelabfrage nicht vielleicht ausreichend?

Mich würde auch noch interessieren, wie viele Fälle bei den 500 000 Wohnungen das in
den 3,6 Millionen betrifft, dass es WGs oder Verstorbene sind, die Sie dadurch ermittelt
haben.

Vors. Dr. Claudia Maicher: Herr Roßkopf, würden Sie das beantworten?

Bernd Roßkopf: Eine Analyse, wie die Ausgangssituation bei diesen 500 000
identifizierten Wohnungen war, ob es hier um Hinterbliebene von Verstorbenen geht
oder um Menschen, die aus einer Wohngemeinschaftsänderung resultierten, habe ich
nicht dabei. Wir haben darüber auch nach meiner Kenntnis keine Auswertungen, dass
wir nachvollziehen, was eigentlich der Grund war, warum man damals seiner
Anmeldepflicht nicht nachgekommen ist. Diese historische Aufarbeitung findet durch
uns nicht statt. Für uns ist die Feststellung relevant, dass hier eine Beitragspflicht
existiert, sie existiert ab einem bestimmten Datum, und dementsprechend erfolgt dann
auch die Anmeldung.
Zur Frage nach einer individuellen Abfrage oder Einzelanfrage, wie Sie es skizziert
haben: Wir haben alle Möglichkeiten geprüft, die uns bekannt sind, und sind zu der
Feststellung gekommen, dass es nicht das Ergebnis liefert, das dieser
Bestandsmeldedatenabgleich liefern kann. Ich weiß nicht, welche Voraussetzungen
dafür geschaffen werden müssen, um in einem automatisierten Verfahren
entsprechende Auskünfte von einzelnen Behörden zu bekommen. Dazu fehlt mir jetzt
der Hintergrund.

Vors. Dr. Claudia Maicher: Herr Dr. Schröder.

Prof. Dr. Jens-Ole Schröder: Vielleicht zwei Dinge dazu: Ich habe gerade noch einmal
die Randnummer herausgezogen mit der Entscheidung, in der sich das
Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage des Abgleichs beschäftigt. Es sagt dazu –
ich zitiere jetzt nur die wenigen Zeilen –: „Den Rundfunkanstalten wurden gemäß § 14
Abs. 9 Nr. 7 und Abs. 9 a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Rahmen zweier
bundesweiter Meldedatenabgleiche in den Jahren 2013 und 2018 die Daten zur
gegenwärtigen und letzten Anschrift von Haupt- und Nebenwohnung übermittelt
einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Im Rahmen des
Verfahrens der regelmäßigen Datenübermittlung“ – das ist jetzt die bei Bewegung, also
bei Umzug oder Sterbefall – „werden zudem“ – also zu den Gesamtabgleichen - „den
Rundfunkanstalten die Daten der An- und Abmeldung von Wohnungen gemeldet.
Anhand dieser Daten“ – also das zusammen: regelmäßiger Abgleich und die
bundesweiten Abgleiche – „können die Rundfunkanstalten die Inhaberschaft von
mehreren Wohnungen einer Person feststellen.“

Dann wird noch ausgeführt: Im Übrigen könne man das durch eine Bezeichnung als
Haupt- oder Nebenwohnung ergänzen – sogar den Datenbestand, der übermitteln
wäre. Das ist eine Überlegung, die das Bundesverfassungsgericht in diesem Kontext
anstellt. Das heißt, dass sie sich durchaus diese Gedanken gemacht und festgestellt
haben, dass man in der Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen den
einzelnen Betroffenen sehen muss, der der Grundrechtsträger ist: Was geschieht mit
meinen Daten? Es wird immer gesagt, es würden ganz viele Daten übermittelt. Aber der
Betroffene ergibt sich ja aus der konkreten Betroffenheit des grundrechtsgeschützten
Individuums, also desjenigen, dessen Daten übermittelt werden, nicht aus der Masse
der übermittelten Daten, sondern aus dem, was über ihn ermittelt wird.

Wenn das Verfassungsgericht dann sagt, dass das zweimal vollständig erfolgt ist und
im Übrigen erfolgt es bei jeder Bewegung – Abmeldung, Anmeldung –, und aus diesen
– Plural! – zusammengenommen können die Rundfunkanstalten das ermitteln. Im
Übrigen sagt das Bundesverfassungsgericht, man könnte das um die Angabe
ergänzen, ob das eine Zweit- oder Erstwohnung ist, das heißt, sogar noch mehr, als in
dem Bestand übermittelt wird. Das – sagen sie – sei ein adäquates Mittel, um die ganze
Frage der Erstreckung der Beitragsgerechtigkeit im privaten Bereich sicherzustellen.
Das ist für mich das klare Bekenntnis des Verfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit
dieser beiden, und zwar kumulativ, sowohl des Gesamtübermittelns, als auch des
Einzelnen.

Zur Frage, die Sie als zweite gestellt haben, Herr Abgeordneter: Kann man nicht auch
durch individuelle Anfrage die Dinge erledigen? – Man kann das, und wir haben dazu im
Moment noch Rechte, also die Eigentümeranfrage.

(Andreas Nowak, CDU: Ich meinte die beim Einwohnermeldeamt, nicht beim
Eigentum!)

Gut, wir haben aber im Moment eine weitere, eben diese Eigentümeranfrage und auch
die Verwalteranfrage. Wenn wir sagen, dass ich also als eine Rundfunkanstalt beim
Eigentümer Ihrer Wohnung etwas erfragen kann, von dem Sie aber gar nicht so genau
wissen, was das ist. Er ist Ihnen gegenüber nicht verpflichtet, darüber Auskunft zu
geben, was er konkret über Sie hat. Das ist Privatbereich. Das heißt, ich kann vom
Eigentümer unter Umständen mehr über Sie bekommen, als ich jetzt über die
Meldeämter bekomme. Denn was die haben dürfen und was die haben, ist klar. Was
der Verwalter Ihrer Wohnung über Sie hat, wissen Sie unter Umständen auch nicht so
genau, und was er uns übermittelt, wenn wir ihn anschreiben, auch nicht, ob das
vielleicht ein Mehr ist.

Dieser Weg, wird weggenommen, von diesen beiden Dritten Auskünfte zu erhalten und
reduziert, wie es das Verfassungsgericht sagt, auf die Meldebehörden, von denen Sie
als Betroffener der Datenübermittlung dank des Eingriffs in Ihr Grundrecht wissen, was
die Meldebehörden haben. Was Ihr Eigentümer und Ihr Verwalter der Wohnung über
Sie noch alles so hat, wissen Sie zum Teil gar nicht. Wer eigentlich in der Wohnung
lebt, erfahren wir unter Umständen, obwohl wir es gar nicht wollen, von denen, die wir
fragen. Ich denke, dass man hier das Risiko des Dateneingriffs für die betroffenen
Grundrechtsträger reduziert und diese Reduzierung ein wichtiger Punkt ist und im
Hinblick auf die Betroffenheit und die Abwägung der Interessen der
Beitragsgerechtigkeit und des Datenschutzes in den Blick genommen werden muss.

Vors. Dr. Claudia Maicher: Herr Dr. Herb, Sie wollten auch noch einmal ergänzen.

Prof. Dr. Armin Herb: Herr Nowak, Sie fragten, warum es keine Einzelabfragen, sondern
diesen Meldedatenabgleich gebe. Dazu gibt es zwei einfache Antworten: Einmal ist es
das Geld, und zum anderen die Arbeitszeit. Das Geld deshalb: Eine Einzelabfrage
kostet je nach Gemeinde zwischen fünf und zwölf Euro. Nehmen Sie einmal tausend
Einzelanfragen, dann ist das ein enormer Batzen, der letztlich mehr oder minder zur
Erhöhung der Gebühr führen wird, während, wenn alle fünf Jahr das
Einwohnermeldeamt nicht Einzelabfragen macht, sondern einfach die Festplatte dem
zentralen Beitragsservice gibt und dieser abgleicht, dann kostet das, glaube ich, pro
Adresse zehn Cent. Legen Sie mich auf die Zahlen bitte nicht fest, es sind auf jeden
Fall signifikante Unterschiede.
Denken Sie bitte auch an die Gemeinden.
Bei tausend Einzelanfragen im Jahr muss der Sachbearbeiter bei jeder einzelnen etwas
tun. Diese einmalige Abfrage mit der Festplatte erledigt ein Mitarbeiter im
Rechenzentrum innerhalb kürzester Zeit. Deshalb sind die Einzelanfragen einfach zu
teuer und auch zu ineffektiv.

Zitat
Anlage A 3:

Prof. Dr. Armin Herb
Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim Südwestrundfunk

...

Prof. Dr. Jens-Ole Schröder
Juristischer Direktor beim Mitteldeutschen Rundfunk

Kosten sind also ein legitimer, geeigneter, erforderlicher und angemessener Zweck?
Weil Einzelabfragen zu teuer sind, rastert der öffentlich-rechtliche Rundfunk 73 Millionen Meldedatensätze 2018 durch und will ditt jetzt alle 4 Jahre machen?

Ick könnte ja die "gesuchten Zielpersonen" (ein paar Tausend) durch Einzelabfragen finden, aber ditt iss mir zu teuer!

Einzelabfragen sind zu teuer! Sch... piep ... piep ... (zensiert) auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit!

Na ditt werden wir mal durch die Verfassungsgerichte überprüfen lassen!

 :)



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h
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Das reine Geldargument überzeugt auch nicht wirklich, wobei ich in der Kürze nicht ganz verstanden habe, ob 3,6 Mio oder 500.000 Einzelabfragen gestartet werden mussten.
Bei 3,6Mio Einzelabfragen a max 12 EUR wären wir bei max 43,2 Mio. EUR für einen Zeitraum von 5 Jahren. Auf den Monatsbeitrag gerechnet, der sich laut Professor Herb damit erhöhen sollte, wären das 43,2Mio EUR/5 Jahre/12 Monatsbeiträge/ca. 40 Mio Beitragskonten = 0,018 EUR pro Monat. Bei 500.000 Einzelabfragen ergibt sich nach gleicher Maximalrechnung eine Beitragserhöhung um 0,0025 EUR pro Monat.
Selbst wenn man dann auch noch zusätzlich ein paar Mitarbeiter einstellen müsste, um diese Einzelabfragen durchzuführen, wäre der Effekt auf den Monatsbeitrag verschwinded gering.

Ob sich da der Bürger wirklich über eine solch drastische Beitragserhöhung für den Schutz seiner Daten beschweren würde, darf bezweifelt werden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2020, 15:15 von hankhug«

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Und den bundesweiten Meldedatenabgleich jibbet ja och umsonst!

§ 14 Abs. 9 RBS TV:
Zitat
... übermittelt jede Meldebehörde für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert innerhalb von längstens zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gegen Kostenerstattung einmalig in standardisierter Form die nachfolgenden Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt:

Meldeämter liefern Datenabgleich; GEZ sucht nach Schwarzsehern
https://www.n-tv.de/ratgeber/GEZ-sucht-nach-Schwarzsehern-article20421731.html

Zitat
Wie viel kostet der Meldedatenabgleich?

Der Beitragsservice rechnet mit Kosten von zwölf Millionen Euro für die Datenlieferungen und den anschließenden Versand der Schreiben an diejenigen, bei denen unklar ist, ob sie Beitrag zahlen müssen

... bei denen unklar ist, ob sie BeitraX zahlen müssen ... die sog. ARD-ZDF-VolX-Zählung und Befragung!
Melderegister-Zensus ARD, ZDF, Deutschlandradio!
Die sind doch voll des römischen Weines!
Totaaaaal besoffen!

Wieviel die bundesweite Rasterfahndung tatsächlich kostet, verschweigen die lieber!
Und der Kracher iss, dass Berlin gar keine Kosten erhebt!

Da würden dann nämlich 5 Glocken pro Datensatz fällig!

Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
http://gesetze.berlin.de/jportal/docs/anlage/lr/be/12ca4c71-7ce1-4fd5-9965-ad65c18d01a0-BE2013-1-8+2020+226+Anl.V11.pdf
Zitat
III. Personenstands-undMeldewesen
3051 Amtshandlungen nach dem Bundesmeldegesetz

...
b)
b) Online-Datenübermittlungen, je Person              5

Da kann "Prof. Dr." Herb mal seinen römischen Taschenrechner zücken, der ihm dann mal "durch die Summe" (Streuweite) den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit "erläutert".

Hahahaha! Was für Freaks!
Die müssen sich doch vor "Anhörungen" alle BotoX ins Gesicht spritzen!
Wie kann Mensch ohne zu lachen so ein Quatsch erzählen! Fake-RECHT!
Und viel schlimmer, die (Regierungsfraktionen in den Landtagen) glooben ditt och noch!
Nur noch auslachen und ABWÄHLEN!

Hahahahaha!

Hier nimm das, du "VolXvertreter_in": X

Und für "Prof. Dr." Herb: niX GEZahlt

Ätsch "Prof. Dr" Herb! Ick bin der Profät des GEZ-Boykott-Forums!

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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Mai 2020, 21:40 von DumbTV«

o
  • Beiträge: 1.575
Wen vertritt Herr Roßkopf in dieser Anhörung?

Geld vs Grundrechte... ich wiederhole mich:
(...) das einstmals als "Wunder von Karlsruhe" bekannte Bundesverfassungsgericht eine Nichtigkeit des Rundfunkbeitrags schon deshalb ausgeschlossen hat, weil die Rückzahlung zu teuer kommen würde (BVerfG 18.7.2019, Rn 153) - und damit grundsätzlich bereit ist, Grundrechte einzuschränken, wenn die Wahrung dieser Grundrechte sonst zu teuer ist.
(Quelle:
Recht einer verhältnismäß. Einflussnahme auf Vorzugslast-Abgabentatbestand?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33427.msg205434.html#msg205434)


Vielleicht sieht es ein Landesverfassungsgericht anders.


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f
  • Beiträge: 33
Auszug Seite 23 - 25
Zitat
Andreas Nowak, CDU: Dieser Meldedatenabgleich ist ein sehr scharfes Instrument. Ich
habe jetzt verstanden, dass trotz der Anmeldepflicht, die jeder hat, und auch der
Sanktionen, die der Beitragsservice dabei aussprechen kann, nicht alles umfasst wird.
[...]
Zitat
Prof. Dr. Armin Herb: Herr Nowak, Sie fragten, warum es keine Einzelabfragen, sondern
diesen Meldedatenabgleich gebe. Dazu gibt es zwei einfache Antworten: Einmal ist es
das Geld, und zum anderen die Arbeitszeit. Das Geld deshalb: Eine Einzelabfrage
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Weil Einzelabfragen zu teuer sind, rastert der öffentlich-rechtliche Rundfunk 73 Millionen Meldedatensätze 2018 durch und will ditt jetzt alle 4 Jahre machen?

Ick könnte ja die "gesuchten Zielpersonen" (ein paar Tausend) durch Einzelabfragen finden, aber ditt iss mir zu teuer!

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Wichtige Erkenntnisse, die daraus gewonnen werden könnten.
Ironie, wie sie besser nicht geht.
Dieser BS, der nicht rechtsfähig ist, darf lt. dem o.g. von Herrn Nowak sozusagen Sanktionen aussprechen. Ein CDU Politiker sagt, dass der BS etwas darf, was der BS nicht darf.
Was darf der BS eigentlich nicht? Der BS darf alles. Dafür bedarf es, dass man nicht rechtsfähig ist.
- Das interessiert nicht.

Alle Daten bekommt der BS geliefert, obwohl es im Landesrecht als Landesrecht behandelt werden müsste und die Daten im Land verbleiben müssen.
- Das interessiert nicht.


Ja und nur weils billiger ist, wird voll und ganz gegen Recht und Gesetz verstoßen. Recht und Gesetz? für wen?
- Das interessiert nicht.


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  • Beiträge: 118
  • Freistatt Bayern
"Kosten sind also ein legitimer, geeigneter, erforderlicher und angemessener Zweck?"

Aus einem asbachuralten Urteil (1963) zum Verwaltungsaufwand, der vor Typisierung zurücktreten muß.
(Der Verwaltungsaufwand rechtfertig nicht, einen Typisierunglevel (willkürlich) anzugleichen.)


Rn40:
Zitat
3. Verwaltungstechnische Schwierigkeiten [...] müssen [...] zurücktreten. Derartige Schwierigkeiten entstehen immer, wenn ungleichartige Leistungen zueinander in Beziehung zu setzen sind, [...].
[...]
Für ein solches Vorgehen fehlt es in der Rechtsprechung nicht an richtungweisenden Beispielen (vgl. besonders Bundesverwaltungsgericht in FamRZ 1962, 143 und Bundesgerichtshof in BGHZ 4, 123 [132] und NJW 1957, 537). Die Schwierigkeiten sind also nicht unüberwindlich


Und hier noch was zur Typisierung, Unterscheidung nach Bevorzugung vs. Benachteiligung:

Rn59:
Zitat
Bei aller grundsätzlichen Freiheit des Gesetzgebers [...] ist er doch in ihrer Ausgestaltung ebenso wie bei Eingriffen an das Grundgesetz, besonders an den allgemeinen Gleichheitssatz und seine Konkretisierungen gebunden. Das ist im sozialen Rechtsstaat angesichts der außerordentlichen Bedeutung der darreichenden Verwaltung für die Existenz des Einzelnen selbstverständlich. Bei der Typisierung jedoch besteht ein Unterschied in der Gestaltungsfreiheit, je nachdem ob es sich um eine "Bevorzugung" oder um eine "Benachteiligung" handelt.
(BVerfGE 17, 1 - Waisenrente I, 1 BvL 30/57, 11/61, 24.07.1963, http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv017001.html)

Die Grenze liegt bevorzugend bei 7,5% (vgl Rn60 aaO)
Diese 7,5% werden als "nicht unbeträchlich zu sein" trotzdem hingenommen.

AVG :AngestelltenVersicherungsGesetz
aaO :An anderem Ort, nur bedingt zu verwenden, bezieht sich auf die vorher zitierte Entscheidung (Urteil,Beschluß).. und wenn man die weglöscht, wird aaO zur Blindzitierung ->bei Hausrbeiten etc: durchgefallen.
vgl :ähnlich, überläßt dem Richter womöglich die Entscheidung, was er sehen will.

OT: Gleichheitsatz Art 3 GG
der Gefängnisfunk liegt mit seinen benachteiligenden 17€50 pro Whg (und eben nicht pro Haushalt->eg. WGs) alleine Singles vs Familien ganz zu schweigen, insgesamt 41,4Mio Whgn davon 42% Ein- 44% Zwei-, 12% Drei-, 9% Vier- 3% mehr als Vier-Personenhaushalte. (Der destatis spricht hier von Haushalten und meint wohl Whgn)
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-Familien/Tabellen/1-1-privathaushalte-haushaltsmitglieder.html

Nichtnutzer sind schwer zu kriegen:
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Erstaunliche 60% Nichtnutzer, eben jedoch nicht repräsentativ und läuft noch:
https://umfrage.kn-online.de/rundfunkbeitrag/
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Lineares Fernsehen verliert mehr und mehr Zuschauer (Die Klientel stirbt aus)
berger consulting (nicht ganz frei von eigenen Interessen)
https://www.rolandberger.com/de/Publications/Lineares-Fernsehen-verliert-weiter-an-Bedeutung.html
ebiquity-studie:
https://www.horizont.net/medien/nachrichten/ebiquity-studie-lineares-fernsehen-verliert-deutlich-dramatischer-als-erwartet-180783
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JIM-Studie, Jugend, Information, Medien, 2018
https://www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/JIM/2018/Studie/JIM2018_Gesamt.pdf
(Die Studie haben die Öffis selber gemacht ->Impressum)
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Wie die Öffentlich-Rechtlichen ihre eigene Relevanz riskieren (repräsentative Studie)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32033.0
https://reutersinstitute.politics.ox.ac.uk/our-research/old-educated-and-politically-diverse-audience-public-service-news
https://reutersinstitute.politics.ox.ac.uk/sites/default/files/2019-09/The_audience_of_public_service_news_FINAL.pdf
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McKinsey liefert Fakten zum dualen Rundfunksystem (repräsentative Studie)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24649.msg156303
https://www.mckinsey.de/oeffentlich-rechtlicher-rundfunk-in-deutschland
https://www.mckinsey.de/files/die_rolle_des_oerr_in_der_heutigen_medienlandschaft.pdf
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Der gesamte Gefängnisfunk ist eine zwangsalimentierte Pensionskasse mit angeschlossener Sendemöglichkeit.

 
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