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Autor Thema: Vollstreckung im Auftrag des SWR und Gegenwehr  (Gelesen 5045 mal)

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  • Grossherzogtum Baden
Vollstreckung im Auftrag des SWR und Gegenwehr
Autor: 09. September 2023, 17:55
Hallo Freunde,
Person A hat eine Einladung zur Abgabe einer Vermögensauskunft erhalten und "freute" sich,
hat aber leider zuvor keine Mahnung oder sonst was bekommen, was auch der Frau GVin sofort mitgeteilt wurde, ferner wurde um Aufschub gebeten, der aber von der GVin abgelehnt wurde.
Details folgen...

Person A könnte bei der Gerichtsvollzieherin zunächst Antrag auf Terminverschiebung gemäß § 227 Abs. 1 ZPO gestellt haben.
Nach der Ablehnung des Antrages könnte Person A Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt haben.

Person A könnte ebenso die Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO beim zuständigen Amtsgericht eingelegt und dort auch
Antrag auf einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO gestellt haben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. September 2023, 15:00 von Markus KA«
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  • Grossherzogtum Baden
Zur Info:
Der Termin wurde, bei einer charmanten jungen Frau, wahrgenommen.
Diese wollte keinen Ausweis von Person A sehen. Sie fragte, ob Person A finanzielle Probleme habe oder in Raten zahlen wolle.
Person A sagte darauf, sie zahle gar nix und gibt auch keine Vermögensauskunft ab.
Darauf meinte die GVin: "Dann darf ich Sie bitten das Zimmer zu verlassen."
Sie wünschte Person A noch einen schönen Tag und Person A ist wieder gegangen.

Warum so viele Menschen vor dem Gerichtsvollzieher so großen Respekt haben, verstehe ich nicht, zumal es ja angezweifelt werden darf, ob diese Personen überhaupt nach einer Gesetzes Änderung von 01.08.2012 diese Tätigkeit rechtlich noch ausüben dürfen.***
Denn der § 1 GVO (Der GV ist Beamter im Sinne des Beamtenrechts) wurde aufgehoben, somit ist der GV ein selbständiger Kopfgeldjäger und ob selbständige Unternehmer Hoheitliche Aufgaben noch Ausführen dürfen, steht auf einem anderen Blatt, das es zu erforschen gilt.***


Edit "Bürger" VORSICHT vor diesen - akut ohnehin nicht hilfreichen - Annahmen! Siehe u.a. unter
Sind Gerichtsvollzieher seit 2012 private Selbstständige ohne Befugnis oder stimmt das so nicht?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17486.msg123513.html#msg123513


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  • Moderator
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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Fiktive Person weiß aber schon, dass durch "grundlose Nichtabgabe der Vermögensaukunft" (anstelle "Bestreiten der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft wg. fehlender Vollstreckungsvoraussetzungen") die Voraussetzungen für die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis der Länder gegeben ist und in Kürze die Eintragungsanordnung ins Schuldnerverzeichnis der Länder durch die Gerichtsvollzieherin erfolgen wird (incl. Kenntnis an die SCHUFA) und allenfalls dagegen dann noch mal das Rechtsmittel des Widerspruchs gg. die Eintragungsanordnung gegeben sein dürfte, was aber - wenn nicht unverzüglich(!!!!!) nach Zugang incl. Antrag auf Aussetzung der Eintragung eingelegt - die Eintragung aller bisherigen Erfahrung nach nicht verhindert wird?

Fiktive Person weiß auch, dass die Nichtabgabe der Vermögensauskunft nicht verhindert, dass die Gerichtsvollzieherin die mit Vollstreckungsersuchen höchstwahrscheinlich beauftragten Drittauskünfte - incl. Bankdaten, ggf. Arbeitgeber, etc. - unter Umgehung der unwilligen fiktiven Person einholen und an fiktive Rundfunkanstalt weitergeben wird, woraufhin letztere höchstwahrscheinlich unter Nutzung dieser Daten eine Konto- oder Lohnpfändung in die Wege leiten wird?

Siehe zu all dem bereits ausführlich im Forum - zu den Beauftragungen im Vollstreckungsersuchen siehe u.a. unter
Vollstreckungsersuchen 2020 > (Vermögens-)Drittauskünfte unter 500€
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33990.0

Das ist quasi ein Selbstläufer, sofern fiktive Person nicht aktive Schritte einleitet - je später, desto schwieriger...

Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.

Worin besteht denn bitte die im Thread-Betreff angekündigte "Gegenwehr"?!? ???



Siehe einige erfolgreiche Vollstreckungsanfechtungen u.a. unter
Stadt Aurich zahlt Schadensersatz wegen Forderns einer nicht existenten „Vollstreckungsgebühr“ (09/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic=35636.0
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (06/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt (04/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.0
Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29009.0
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27736.0
Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22596.0

Eine (aus bislang nicht nicht aufgeklärten Gründen) zurückgezogene Bank-Pfändung
alle Schreiben zurückgesendet > Pfändung durch BR > Wie weiter?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36974.msg221671.html#msg221671

Was etwaige nicht zugegangene "Festsetzungsbescheide" und/oder "Mahnung/en" angeht siehe u.a. unter
hochinst. Urteile > Bestreiten/Nachweis Zustellung/Bekanntgabe (Zugangsfiktion)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=13736.0
Vollstr.-Einstellg. wg. fehl. Voraussetz./ fehl. Zugangsnachw. von Briefpost
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33720.0
BVerwG > Bestreiten des Zugangs eines Verwaltungsaktes durch Nichtwissen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23163.0
und jeweilige weitere Links in den jeweiligen Threads.

Zum fehlenden vollstreckungsfähigen Leistungsgebot in den sog. "Festsetzungsbescheiden" siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
mit Aussagen und weiterführenden Links zum Thema "Leistungsgebot"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507
Vollstreckungsrechtliche Folgen eines fehlenden Leistungsgebotes im Bescheid
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18629.0
Vollstreckung: Festsetzung ohne Leistungs- oder Heranziehungsbefehl genügt nicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22007.0


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  • Grossherzogtum Baden
Die "Gegenwehr" wird  z. Zt. anonymisiert, dauert noch, aber kommt.

Habe gerade gelesen:
§ 762 ZPO - Protokoll über Vollstreckungshandlungen
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__762.html
Zitat von: § 762 ZPO - Protokoll über Vollstreckungshandlungen
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
   1.    Ort und Zeit der Aufnahme;
   2.    den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
   3.    die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
   4.    die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei;
   5.    die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
(3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

Was kann Person A dagegen tun? Denn dieses ist nicht erfolgt, wie schon oben geschrieben und war das überhaupt eine Vollstreckungshandlung?


Edit "Bürger":
Gegen die Art und Weise der Vollstreckung besteht das Rechtsmittel der Erinnerung nach
§ 766 ZPO - Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__766.html
Bitte hier in diesem Thread nicht Einzelheiten zu allgemeinen/ allgemeingültigen Vollstreckungshandlungen vertiefen. Das Forum ist kein Jura-Forum... :angel:


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Fiktive Person hat im Vorfeld schon einiges geregelt, denn es war ja klar, daß die GVin höchstwahrscheinlich Auskünfte - incl. Bankdaten, ggf. Arbeitgeber, etc. - einholen und an fiktive Rundfunkanstalt weitergeben wird, woraufhin letztere höchstwahrscheinlich unter Nutzung dieser Daten eine Konto- oder Lohnpfändung in die Wege leiten könnte.
Fiktive Person verfolgt gelassen das Spiel und sagt sich, wo nix mehr ist, kann auch nix geholt werden!  ;)


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  • Grossherzogtum Baden
mal wieder an das Tageslicht..........
Person A legte Erinnerung ein, diese wurde jedoch durch einen Beschluss vom Amtsgericht zurückgewiesen, diese sei zulässig aber nicht begründet meinte der Herr Richter. Somit geht es in die nächste Runde, denn darauf hat Person A umgehend Beschwerde eingelegt, die jetzt vom Landgericht bearbeitet wird.
Mal sehen was die meinen.


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Person A setzt sich relativ entspannt mit vielen, im Forum und bei Beitragsblocker, diskutierten Rechtsmitteln gegen seine Vollstreckung zur Wehr.
Die Vermögensauskunft wurde natürlich verweigert und die Gerichtsvollzieherin hat bereits eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.

Person A hat bisher keine Nachteile oder negative Auswirkungen durch die Vollstreckung erfahren und bleibt weiterhin entspannt.
Natürlich hat sich Person A bereits vor der Vollstreckung auch auf mögliche Nachteile entsprechend vorbereitet.

Nun könnte Person A überraschend einen Brief von Infoscore erhalten haben:

Zitat
infoscore Cansumer Data GmbH
Rheinstraße 99
76532 Baden-Baden

Information über Datenspeicherung und -übermittlung gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung

Sehr geehrte/-r Empfänger/-in,

hiermit möchten wir Sie gem. Art. 14 EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) darüber informieren, dass wir Daten zu Ihrer Person gespeichert und diese erstmals an Dritte übermittelt haben.

Dies hat folgenden Hintergrund:

Wenn Sie beispielsweise per Internet eine Bestellung aufgegeben haben, einen Handyvertrag abschließen oder einen Kreditantrag stellen, geben Sie dabei Ihren Namen, Ihre Anschrift und ggf. Ihr Geburtsdatum an. Um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen, stellt Ihr Vertragspartner auf Grundlage dieser Daten üblicherweise eine (Bonitäts-) Anfrage bei einer Auskunftei wie z.B. bei uns, der infoscore Consumer Data GmbH (kurz: ICD).

Dabei wird überprüft, ob zu Ihrer Person Zahlungsstörungen bekannt sind. Auslöser für dieses Schreiben ist eine solche Anfrage eines Unternehmens.

Im Folgenden erhalten Sie die von der DS-GVO vorgeschriebenen Informationen:

1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o.a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz,  oder per E-Mail unter: ICD-Datenschutz@experian.com (Wir empfehlen, personenbezogene Daten nicht ungeschützt zu übermitteln.) erreichbar.

2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD

Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der postalischen Erreichbarkeit von Personen zugeben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits-bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z.B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab einschätzen zu können.

Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung.

Die Verarbeitung der Daten erfoigt darüber hinaus zur Identitätsprüfung, Betrugsprävention, Anschriftenermittlung, Risikosteuerung, Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung.

3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD

Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist.

Die Verarbeitung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen.

Die ICD stellt ihren Vertragspartnem die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartnem ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z.B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobilfunk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrages).

4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD

Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift(en), Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse(n)), Informationen zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur postalischen (Nicht-)Erreichbarkeit sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert.

5. Herkunft der Daten der ICD

Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungsverhalten basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten (s. Nr. 4) aus den Anfragen von Vertragspartnem der ICD gespeichert.

6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD

Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz haben.

Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen; Finanzdienstleister (z.B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsuntemehmen. Darüber hinaus gehören zu den Vertragspartnem der ICD Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen, Rechtsanwälte sowie Adressdienstleister.

7. Dauer der Datenspeicherung der ICD

Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist.

Die bei der ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code ofConduct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen.

* Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach drei Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach.

* Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 —3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD
eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.

* Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau
drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.

* Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.

* Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.

* Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD

Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde - Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Lautenschlagerstr. 20, 70173 Stuttgart - zu wenden.

Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.


Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden.


Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das germe im Rahmen einer -unentgeltlichen- schriftlichen Selbstauskunft mit.

Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt
die ICD folgende Angaben von Ihnen:

Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft)

Wenn Sie —auf freiwilliger Basis— eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter https://www.experian.de/selbstauskunft beantragen.


9. Profilbildung/Profiling/Scoring

Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen.

Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Nrmm. 4 u. 5), zu
Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Nm. 4 u. 5), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.

Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO (z.B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu politischen oder religiösen Einstellungen) werden von der ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z.B. die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring.

Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z.B. angebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner.

Mit freundlichen Grüßen
infoscore Consumer Data GmbH
Hinweis: Dieses Schreiben wurde automatisiert erstellt und ist deshalb nicht unterzeichnet. 


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  • Beiträge: 1.533
  • This is the way!
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

... meißel ... meißel ... hämmer ... hämmer

So fertisch! Ick stellt dann mal diesen Hinkelstein "Scoring § 11 Abs. 7 Satz 1 RBStV" hier ab:


Zitat

Widerspruch gegen Datenverarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Löschung der Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 c) DSGVO


Wertes „Scoring-Unternehmen“!

Vorab darf ich Sie auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH vom 07. Dezember 2023 in den Rechtssachen C-634/21 sowie C-26/22 und C 64/22 hinweisen.
Bislang hat das VG Wiesbaden im Verfahren 6 K 788/20. WI noch nicht entschieden, ob § 31 BDSG als Rechtsvorschrift gem. Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO herangezogen werden kann. Sollte dem nicht so sein, verstößt ihr „Scoring-Unternehmen“ ipso iure gegen das in Art. 22 Abs. 1 DSGVO aufgestellte Verbot (EuGH Rechtssache C-634/21 RdNr. 71) und Sie können Konkurs anmelden.

Wie dem auch sei, widerspreche ich im vorliegenden Lebenssachverhalt der Verarbeitung meiner bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten, die derzeit wohl aufgrund von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO erfolgen soll. Was allerdings zu bezweifeln ist, da die personenbezogenen Daten für den Rundfunkbeitragseinzug erhoben wurden und die wohl erfolgte Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wegen angeblich ausstehender „Rundfunkbeiträgen“ erfolgte.

Mit der Verarbeitung meiner Daten bin ich daher aus folgendem Grund nicht einverstanden:

Die von Ihnen verwendeten Daten unterliegen gem. § 11 Abs. 7 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag RBStV einer strengen Zweckbindung. Ich kann daher schon nicht erkennen, woraus sich Ihre rechtliche Befugnis ableitet meine nach dem RBStV erhobenen personenbezogenen Daten für ein „Scoring“ zu verwenden, um diese Daten dann anschließend an Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z.B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen weitergeben zu wollen. Es ist zweifelsfrei offensichtlich, dass diese Art der Datenverarbeitung nicht dem Zweck des Rundfunkbeitragseinzuges (Zweckbindung § 11 Abs. 7 Satz 1 RBStV) dient.

Ich fordere Sie daher hiermit auf, unverzüglich meine bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, da diese offensichtlich unrechtmäßig verarbeitet werden.

Falls Sie meine personenbezogenen Daten weiteren Empfängern offengelegt haben, verlange ich außerdem, dass Sie die Empfänger über die Löschung meiner personenbezogenen Daten informieren.

Ich bitte um unverzügliche Bestätigung, dass meine personenbezogenen Daten bei Ihnen gelöscht wurden sowie, dass Sie die weiteren Empfänger durch Zusendung einer Kopie über mein Löschungsverlangen informiert haben.

Sollten Sie meinem Löschungsersuchen nicht nachkommen, fordere ich Sie auf, Ihre Entscheidung mir gegenüber unter Angabe der gesetzlichen Grundlage unverzüglich zu begründen. In diesem Fall sind die entsprechenden Daten umgehend zu sperren.

Mit vorzüglicher Hochachtung
GalliX niX GEZahliX
Steinmetz


Dieser fiktive Hinkelstein dient der freien Verwendung. Die Verwendung erfolgt auf eigene und fremde Gefahr1!

 :)

1Und ipso iure reinjehaun ihr "RBStV-Scoring-Unternehmen"!


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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
...ggf. könnte (sollte?) dies noch ergänzt werden durch einen "rein vorsorglichen" Hinweis auf
EuGH C-340/21 - DSGVO - Befürchtung Datenmißbrauch -> immaterieller Schaden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37619.0

 ???

Und müsste (sollte?) nicht auch nachgefragt werden, von welcher Stelle und aus welchem Anlass die Daten an infoscore übermittelt wurden?
Ich kann da nichts eindeutiges dazu in dem Schreiben erkennen. Dass das mit einem etwaigen Eintrag im Schuldnerverzeichnis zu tun haben könnte, ist doch zunächst erst einmal nur eine Mutmaßung, die zwar nicht ganz abwegig ist, aber auch nicht zwingend sein muss. Die Daten könnten ja aber auch schon vorher "Umwege" gegangen und/oder aus völlig anderem Anlass übermittelt oder gar eingeholt worden sein?

 ???


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  • Beiträge: 7.291
Und müsste (sollte?) nicht auch nachgefragt werden, von welcher Stelle und aus welchem Anlass die Daten an infoscore übermittelt wurden?

[...]

Die Daten könnten ja aber auch schon vorher "Umwege" gegangen und/oder aus völlig anderem Anlass übermittelt oder gar eingeholt worden sein?
Spielt das denn eine Rolle?

Wer personen-bezogener Daten anderer natürlicher Personen ohne deren Auftrag, bzw., Genehmigung verarbeitet, dem ermangelt es auf Grund der Zweckbindung einer jeden Datenerhebung an der entsprechenden Rechtsgrundlage, was bekanntermaßen verboten und gemäß BGH 1 StR 32/13 strafrechtlich relevant ist.

BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0

Und bekanntermaßen gilt dieses auch für Behörden, denn

EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0

Auch Behörden sind nicht befugt, personen-bezogene Daten zwecks Weiterverarbeitung an andere Behörden zu übermitteln, ohne zuvor jenem Bürger, jener Bürgerin, deren personen-bezogene Daten zwecks Weiterverarbeitung weitergegeben werden sollen, Gelegenheit gegeben zu haben, von ihrem Recht auf Widerspruch gemäß Art 21 DSGVO Gebrauch machen zu können.

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679

Zitat
Abschnitt 4
Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

Artikel 21
Widerspruchsrecht

Gemäß den Aussagen des EuGH in der verlinkten wie thematisierten Rechtssache C-201/14 ist ein Widerspruch sinnbefreit, wenn die Daten bereits weitergegeben worden sind.

Zur Erinnerung:
EuGH C-597/19 - Rechtsprechung zur Datenschutzrichtlinie gilt auch für die DSGVO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36576.0

Es braucht also niemand zu argumentieren, daß C-201/14 ja Rechtsprechung zur Datenschutzrichtlinie war; diese Rechtsprechung ist für die DSGVO ganz genau so bindend.

Und, ja, schon die bloße Angst davor, daß die eigenen personen-bezogenen Daten mißbraucht werden könnten, könnte einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz auslösen. Denn freilich, wo es einen immateriellen Schaden hat, (siehe EuGH C-340/21, wie von @Bürger verlinkt), muß es auch einen Ersatz für diesen Schaden geben, wenn es gerichtlich festgestellt und vom Geschädigten geltend gemacht wurde?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2023, 17:33 von pinguin«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Und müsste (sollte?) nicht auch nachgefragt werden, von welcher Stelle und aus welchem Anlass die Daten an infoscore übermittelt wurden?
[...]
Die Daten könnten ja aber auch schon vorher "Umwege" gegangen und/oder aus völlig anderem Anlass übermittelt oder gar eingeholt worden sein?
Spielt das denn eine Rolle?
Natürlich spielt das eine Rolle!!! Man will ja diese möglichen Stellen erfahren und wird ja wohl nicht selbst alle denkbaren Stellen dazu selbst anschreiben, ob diese es gewesen sein könnten ::)
Man könnte ja ggü. den Stellen, welche übermittelt haben oder wegen der fraglichen Befugnis der Einholung der Daten bei diesen Stellen (erweiterte) Ersatzansprüche haben und entsprechend wirksam geltend machen wollen ???

Soll jetzt hier aber bitte nicht weiter vertieft werden, weil die Datenverarbeitung und diesbezügliche Geltendmachung von etwaigen Ersatzansprüchen hier nicht Kern des Thread-Themas ist. Danke.
Ausgliederung der Beiträge ab "infoscore" daher vorbehalten, denn das Schreiben hat ja keinen direkten Vollstreckungs-Charakter.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2023, 17:55 von Bürger«
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Guten TagX,

fiktive Hinkelsteine funktionieren nach dem Legoprinzip.
Sie sind beliebig erweiterbar.

Auch können sie abgewandelt werden, z.B. einfach

Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34005.0

ummeißeln und auf den entsprechenden fiktiven Sachverhalt anpassen.

 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Dezember 2023, 20:15 von Bürger«

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  • Grossherzogtum Baden
Wieder aus der Tiefe gezogen und zur weiteren Info.

Person A hat wieder Post vom SWR bekommen:
Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Bank.

Die sind gnadenlos und wollen Kohle sehen.

Was könnte Person A dagegen tun?


Edit "Bürger": Unvollständige Anonymisierung musste ergänzt werden.
Für die weitere zielgerichtete Diskussion wäre eine such- und kopierbare Abschrift (z.B. per OCR) incl. der angegebenen Rechtsgrundlagen hilfreich. Die benannten Rechtsgrundlagen sollten dann ebenfalls verlinkt und zitiert werden. Das ist erst die Basis für eine effektive Diskussion.
Ausgliederung in eigenständigen Thread "Pfändungs- und Einziehungsverfügung des SWR + Gegenwehr" o.ä. muss noch geprüft werden.

Da in der "Pfändungs- und Einziehungsverfügung" lediglich "Festsetzungen"/ "Festsetzungsbescheide", jedoch keine "Leistungsgebote"/ "Leistungsaufforderungen"/ "Leistungsbescheide" angegeben sind > siehe dazu vorab schon mal einige erfolgreiche Vollstreckungsanfechtungen siehe u.a. unter
Stadt Aurich zahlt Schadensersatz wegen Forderns einer nicht existenten „Vollstreckungsgebühr“ (09/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic=35636.0
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (06/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt (04/2019)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,30858.0
Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29009.0
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27736.0
Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22596.0

> Vielleicht könnte ein Hinweis an die Bank auf einige geeignete der vorgenannten erfolgreichen Entscheidungen ggf. bereits für Einsicht/ Rückgabe sorgen...?

Weitere Informationen zu dieser grundlegenden Thematik/ Problematik siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblick
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0
und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema "Leistungsbescheid"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2024, 13:40 von Markus KA«
*Angst beginnt im Kopf. Mut auch.*

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Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Welcher "VolXstreckungsbeamte" Art. 33 Abs. 4 GG hat denn dieses ähhh ... Stück ... piep ... piep ... zensiert ... -papier unterzeichnet?

Rein fiktiv wäre jetzt eine rechtliche Aufklärungsmission möglich, d.h. ein fiktiver Widerspruch bei der "SWR-VolXstreckungsbehörde". Eilrechtschutz macht keinen Sinn.

VG Cottbus 6. Kammer, Beschluss vom 28.07.2023, Az. 6 L 159/23
https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/22228

Zitat
Tenor

1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

...

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners einzustellen und festzustellen, dass die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 23. März 2023 rechtswidrig gewesen ist,

hat keinen Erfolg.

Er ist bereits unter allen rechtlich sinnvollen Gesichtspunkten unzulässig.

Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich einerseits beantragt hat, die durch den Antragsgegner vorgenommene Kontopfändung aufzuheben und andererseits die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten begehrt, war dieser Antrag gemäß § 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungs- (bzw. Überweisungs-) -verfügung Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 – 6 L 103/22 –, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 13. August 2021 – 6 L 266/20 –, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2018 – 2 S 1254/18 –, Rn. 5, juris VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).

Mit Blick auf den so verstandenen Antrag, fehlt dem Antragsteller allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 23. März 2023 hat sich nämlich im Rechtssinne erledigt. Mit der aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) i.V.m. § 309, §§ 314, 315 der Abgabenordnung (AO)) erfolgten Zahlung von 1.565,00 € am 27. April 2023 durch die Drittschuldnerin – hier die P... als kontoführende Bank des Antragstellers – an den Antragsgegner als Pfändungsgläubiger war die Forderung erloschen, der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung insgesamt beendet. Eine in der Hauptsache zu erhebende Anfechtungsklage wird ebenso wie eingelegte Rechtsbehelfe und dementsprechend auch Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO – wie vorliegend – unzulässig, wenn sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt und ein Kläger bzw. Antragsteller deshalb durch die angegriffene Verfügung nicht mehr beschwert ist (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 – 6 L 103/22 –, juris; BFH, Beschluss vom 11. April 2001 - VII B 304/00 -, BStBl II 2001, 525, juris).

Im Falle einer Klage kann der Erledigung eines solchen in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsbegehrens dadurch Rechnung getragen werden, dass der entsprechende Klageantrag in sachdienlicher Weise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt wird. Da Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben wären, wäre eine solche Umstellung des Klageantrags nicht als eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, sondern gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten zulässig (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272 m.w.N.).

Insoweit könnte der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren nur noch im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) erreichen – die der Kläger im Übrigen mit Schriftsatz vom 13. Juli 2023 am 15. Juli 2023 erhoben hat (Aktenzeichen VG 6 K 669/23) –, für welche allerdings nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung vorläufiger Rechtsschutz gerade nicht gewährt werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 11. April 2001 – VII B 304/00 – juris Rn. 11; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. März 2017 – 7 K 7188/16 – juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 9. September 2016 – OVG 12 S 53.16 – juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 9. September 2016 – OVG 12 S 53.16 – juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 20. August 2018 – 4 B 58/18 – juris Rn. 12; VG Schwerin, Urteil vom 17. April 2019 – 4 A 275/19 SN – juris Rn. 30; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. August 2019 – 3 MB 16/18 –, Rn. 5, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 – 6 L 103/22 –, juris).

Da der Antragsteller nur im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend machen kann, dass – wie er vorbringt – der Vollzug bzw. die Vollstreckung durch den Antragsgegner als solche rechtswidrig erfolgt ist und für ein solches Begehren – wie oben dargelegt – vorläufiger Rechtsschutz gerade nicht gewährt werden kann, scheidet vorliegend auch ein Anspruch auf Anordnung der Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung sowie auf Rückzahlung des gepfändeten Geldbetrages nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO aus, der als Annexregelung zu § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder deren Feststellung voraussetzt, was bei Erledigung des Verwaltungsaktes gerade nicht in Betracht kommt (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 163 m.w.N.). Für die weitere Verfolgung des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzbegehrens fehlt es mithin letztlich an der Beschwer des Antragstellers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2016 – OVG 12 S 53.16 –, Rn. 2, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 – 6 L 103/22 –, juris).

Das Rechtschutzbedürfnis ergibt sich vorliegend aus der Tatsache, dass die SWRangheta nachweislich nicht über einen einzigen VoXstreckungsbeamten verfügt und vorliegend wohl auch noch an sich selbst vollautomatische "VolXstreckungsersuchen" verschickt. D.h. das "SWR-Untertanen", die wohl meinen sie wären mit hoheitlichen Befugnissen i.S.d. Art. 33 Abs. 4 GG ausgestattet, auf Zuruf der Maschine handeln!
Das GIM jetzt auch noch Weisungsbefugt ist und Maschinenermessen ausübt wäre ein Skandal und der Gipfel dessen, was Art. 22 Abs. 1 DSGVO zu verhindern versucht!
Was die ARD hier abzieht, rechtfertigt ihre völlige Zerschlagung! Es hat gar keinen Sinn über irgendwelche Alternativen nachzudenken! Die müssen Weg! Auflösen! Privatisieren! Zerschlagen! Was auch immer! Nie wieder darf sich Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in einem solchen Ausmaß an Art. 1 Abs. 1 GG vergehen! Ihr von der ARD seid eine Schande für den Rechtsstaat!
Ihr habt mit eurer Lobbyarbeit darauf hingearbeitet das ein "Gesetz" für eine Maschine geschrieben und in die Welt gesetzt wird!
Staatsferne Behörden = IBM-Mainframe!!!!

 >:(

Rechtsprechung BFH, 17.12.2019 - VII R 62/18   
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BFH&Datum=17.12.2019&Aktenzeichen=VII%20R%2062%2F18
Zitat
Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen

Leitsatz

1. Für die Frage, ob eine Pfändungsverfügung i.S. des § 309 Abs. 1 Satz 2 AO in elektronischer Form vorliegt, ist darauf abzustellen, ob dem Adressaten ein elektronisches Dokument übermittelt wird (§ 87a Abs. 4 AO).

2. § 309 Abs. 1 Satz 2 AO verdrängt die Anwendung des § 119 Abs. 3 AO nicht insgesamt, sondern nur insoweit, als es um die Zulässigkeit einer Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form geht.

3. Pfändungsverfügungen können in der Regel nicht formularmäßig ergehen, weil es sich bei deren Erlass um Ermessensentscheidungen handelt, deren Begründung der Aufnahme der Ermessenserwägungen bedarf.

4. Mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Pfändungsverfügungen bedürfen gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO keiner Unterschrift des zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsstelle.

§ 119 AO Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
https://dejure.org/gesetze/AO/119.html

Zitat
(3) 1Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. 2Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. 3Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. 4Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2024, 02:11 von Profät Di Abolo«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.176
  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person A hat wieder Post vom SWR bekommen:
Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Bank.

Person A könnte sich wundern, dass in einem Infoschreiben über ein Verwaltungsakt (z.B. Pfändungsersuchen) keine Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben wird, obwohl ein Widerspruch an die Behörde möglich sein könnte.

Person A könnte sich auch Fragen und in Erfahrung bringen wollen, welche Daten wurden vom Gerichtsvollzieher an den SWR übermittelt.
Hierzu könnte eine Anfrage beim Gerichtsvollzieher möglich sein.

Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34005.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. Februar 2024, 18:33 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

 
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