Ich erkenne hier kein Verbot, sofern der Anbieter den Inhalt auf der Seite publiziert, so dass Suchmaschinen es sehen können
oder auch Webbrowser bei geeigneter Einstellung.
Im Gegenteil wäre zu fragen, ob es unlauter ist, über eine Suchmaschine Inhalte öffentlich anzubieten, die dann aber gar nicht zugänglich sind, um mit dem falschen Versprechen zu ködern,
ist ja Täuschung des Verbrauchers.
Wer etwas anbietet, muss es auch einhalten.
Nun wollen wir es mit der Jura nicht übertreiben. Nur eben, der Bürger knackt ja gar keinen Code, er verhält sich nur wie eine Suchmaschine, sorgt also für Einhaltung des Versprechens des Lockangebotes gegenüber dem Verbraucher.
Edit "Bürger" @alle: Bitte allenfalls mit konkretem Bezug zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" diskutieren. Danke.