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Autor Thema: EuGH C-597/19 - Rechtsprechung zur Datenschutzrichtlinie gilt auch für die DSGVO  (Gelesen 428 mal)

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
17. Juni 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 Abs. 1 und 2 – Begriff ‚öffentliche Zugänglichmachung‘ – Herunterladen einer Datei, die ein geschütztes Werk enthält, über ein Peer-to-Peer-Netz und gleichzeitige Zugänglichmachung der Segmente dieser Datei zum Hochladen – Richtlinie 2004/48/EG – Art. 3 Abs. 2 – Missbrauch von Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfen – Art. 4 – Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe befugte Personen – Art. 8 – Recht auf Auskunft – Art. 13 – Schadensbegriff – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 15 Abs. 1 – Rechtsvorschriften, die die Rechte und Pflichten beschränken – Grundrechte – Art. 7, 8, 17 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“

In der Rechtssache C-597/19[/b
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=243102&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1900470

Einziges Zitat:

Zitat
107    Da die Verordnung 2016/679 die Richtlinie 95/46 aufgehoben und ersetzt hat und die maßgeblichen Bestimmungen dieser Verordnung inhaltlich im Wesentlichen mit denen dieser Richtlinie übereinstimmen, ist die zur Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich auch für die Verordnung einschlägig (vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 29).
Diese im Zitat genannte Entscheidung C-42/19 bezieht sich übrigens auf die Mehrwertsteuer.

Mit der Aussage des Gerichtshofes hat auch nachstehende Entscheidung, die bereits thematisiert wurde, weiterhin Bedeutung, gilt doch zur DSGVO die gleiche Aussage, wie sie bei der vorherigen Datenschutz-Richtlinie galt:

EuGH C-201/14 Ohne Kenntnis d. Bürger kein Datenaustausch zwecks Verarbeitg.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15947.0

Sämtliche Maßnahmen des Staates, hier jedenfalls in Belangen des Rundfunks, die die Weitergabe der personen-bezogenen Daten der Bürger*innen betreffen, sind auch im Bereich der DSGVO rechtswidrig, wenn diese Bürger*innen vor Weitergabe der Daten keine Gelegenheit hatten, ihr vom Unionsrecht zugestandenes Widerspruchsrecht wahrzunehmen.

Auch damit hat sich jeder Meldedatenabgleich zugunsten des ÖRR erledigt, erst recht in automatisierter Form.

Zur Vollständigkeit der Link zum Schlußantrag:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 17. Dezember 2020(1)
Rechtssache C-597/19

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=235730&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1900470


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- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Im Gegenteil wäre zu fragen, ob es unlauter ist, über eine Suchmaschine Inhalte öffentlich anzubieten, die dann aber gar nicht zugänglich sind, um mit dem falschen Versprechen zu ködern,
ist ja Täuschung des Verbrauchers.
Wer etwas anbietet, muss es auch einhalten.

Nun wollen wir es mit der Jura nicht übertreiben. Nur eben, der Bürger knackt ja gar keinen Code, er verhält sich nur wie eine Suchmaschine, sorgt also für Einhaltung des Versprechens des Lockangebotes gegenüber dem Verbraucher.


Edit "Bürger" @alle: Bitte allenfalls mit konkretem Bezug zum Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" diskutieren. Danke.


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