Die Frage lautet also, wie müsste ein vollstreckbarer Verwaltungsakt aussehen?
Vollstreckbar ist ein rechtmäßiges Leistungsgebot.
Dies kann beispielsweise folgende Form haben:
"Bitte überweisen Sie Rundfunkbeiträge in Höhe von x Euro bis spätestens xx.yy.zzzz auf das angegebene Konto."
Ein schriftlicher Verwaltungsakt bedarf allerdings einer Begründung, sofern diese zum Verständnis erforderlich ist, § 39 Absatz 1 Satz 1 VwVfG. Aus § 45 Absatz 1 Nr. 2 VwVfG ergibt sich, dass ein Verwaltungsakt, der einer zu seinem Verständnis erforderlichen Begründung ermangelt, rechtswidrig ist. Die Rechtswidrigkeit kann jedoch in dem Moment geheilt werden, in dem sie noch nachträglich gegeben wird.
Die Festsetzung der Rundfunkbeiträge bildet die Begründung für das Leistungsgebot. Dies ist auch logisch, denn der Verwaltungsakt "Leistungsgebot" liest sich dann so:
"Bitte überweisen Sie Rundfunkbeiträge in Höhe von x Euro bis spätestens xx.yy.zzzz auf das angegebene Konto,
weil ein Beitragsschuldverhältnis in ebendieser Höhe besteht."
Dazu muss noch eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt werden - und dann handelt es sich um ein rechtmäßiges Leistungsgebot, das vollstreckt werden kann.
Zwar fordert der Beitragsservice bereits vor dem Erlass der Festsetzungsbescheide unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein rechtmäßiges Leistungsgebot, da hierin regelmäßig die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt - und eben auch die Begründung, obgleich dieser Mangel nachträglich geheilt wird, weil die Festsetzung ja nachträglich erfolgt. In Steuerbescheiden ist die Sache klarer geregelt, denn dort finden sich Steuerfestsetzung und Leistungsgebot immer auf ein und demselben (Papier-) Dokument.
Randnotiz: Im Verhältnis zum Leistungsgebot ist die Festsetzung ein Grundlagenbescheid. Dies bedeutet, dass die Festlegung der Höhe und die Festlegung des Schuldners nicht mit einem Widerspruch gegen das Leistungsgebot angefochten werden können. Höhe der Abgabe und Schuldner der Abgabe können nur durch Widerspruch gegen die Festsetzung angefochten werden.