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Autor Thema: Vollstreckung im Auftrag des SWR und Gegenwehr  (Gelesen 9358 mal)

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Es könnte darauf hingewiesen werden, dass es rein fiktiv nicht immer um ein zu pfändendes Girokonto, sondern auch um ein Prämiensparkonto, Mietkautionskonto oder ein Depot (Aktienkonto)* handeln könnte. In diesem Fall könnte die Überweisung der Bank an den Gläubiger nach 4 Wochen nur teilweise oder noch nicht erfolgen. Erst wenn diese Konten aufgelöst werden, bzw. eine Auszahlung erfolgt, kann der geforderte Betrag oder ein Anteil abgeschöpft werden, was allerdings einige Zeit dauern könnte.

In diesem doch längeren Zeitraum könnte ein Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung die ein oder andere Möglichkeit der gerichtlichen Prüfung des Sachverhaltes bieten, ohne dass der geforderte Betrag bereits komplett überwiesen worden ist.

Person A könnte zunächst fristwarend einen unbegründeten Widerspruch einlegen.

Hierzu auch:

Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg182507.html#msg182507

* Ein Hinweis aus der Pfändungsverfügung Seite 2 zur Ergänzung:

Zitat
Die Pfändung erstreckt sich auf Forderungsansprüche zum Drittschuldner:

a) auf Auszahlung an sich und Überweisung an Dritte von Beträgen, die zu Gunsten des Vollstreckungsschuldners
bei dem Drittischuldner eingehen;

b) auf Annahme von Geld für den Vollstreckungsschuldner, jeglichen Guthabens auf Konten des Vollstreckungsschuldners;

c) über den gegenwärtigen und jeden künftigen Aktivsaldo (Überschuss), welcher sich auf Grund der Saldoziehung zum Zustellzeitpunkt dieses Beschlusses an den Drittschuldner und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rechnungsperiode ergib;

d) auf Rückzahlung jeglichen, auch des künftigen Guthabens, auf Prämienauszahlungen samt Zinsen und Zinseszinsen auf Auszahlung der Zinsen aus Sparverträgen;

e) auf Zutritt zum Stahlfach unter Beteiligung des Drittschuldners bei dessen Öffnung oder auf alleinige Öffnung durch den Drittschuldner;

f) auf Herausgabe von Wertpapieren aus Depot- und Venwahrungsverträgen;

g) das Recht zur Veräußerung der Wertpapierdepots und das Recht zur Einziehung des Gegenwertes;

h) auf Auszahlung der bereitgestellten, bereits abgerufenen Darlehensvaluta aus bereits abgeschlossenen Kreditgeschäften;

i) über sonstige, sich aus der Geschäftsverbindung ergebenen Ansprüche, vor allem auf Kündigung der zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner geschlossenen Verträgen, namentlich Giro-, Darlehens-, Sicherungsübereignungs-, Hinterlegungs- und Sparverträge;

j) auf Kündigung der Sparverträge und Spareinlagen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sparverträge und der vertragliche Auskunftsanspruch über den bereitgestellten Forderungsstand;

k) alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Auskunftserieilung und Rechnungslegung aus dem Bankvertragsverhäftnis.

Die mit der Pfändung eines Hauptrechts verbundene Beschlagnahmeerstreckt sich ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung des Hauptrechis nach § 5 412, 401 BGB auf den Vollstreckungsgläubiger übergehen (BGH Beschluss vom 18.07.2003 - |Xa ZB 148/03 - MDR 2004, 114 = APfleger 2003, 669 = NJW-AR 2003, 1555 = BGHR 2003, 1376).

l) Gepfändet wird ebenfalls der angebliche Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Kraftloserklärung von verloren gegangenen Urkunden.

Ferner werden gepfändet die Ansprüche auf Auszahlung von Sparquihaben einschließlich Sparguthaben aus prämienbegünstigten Leistungen.

Es wird angeordnet, dass der Vollstreckungsschuldner das über das jeweilige Sparguthaben ausgestellte Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) an den Vollstreckungsgläubiger herauszugeben hat und dieser das Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat.

Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine eingetragene Genossenschaft, werden folgende zusätzliche Ansprüche mit gepfändet:

der Auszahlungsanspruch des Wollstreckungsschuldners bei Auseinandersetzung der Genossenschaft
der Anspruch gegen die Genossenschaft auf laufende Auszahlung der Gewinnanteile:
der Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Reservefonds;
der Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Vermögen in Fall einer Liquidation:;
der Anspruch auf Herausgabe der Genossenschaftssatzung.

Es wird darüber hinaus angeordnet, dass der Vollstreckungsschuldner die Genossenschaftssatzung (Statut) an den Vollstreckungsgläubiger herauszugeben hat.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2024, 11:18 von Markus KA«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Person A wurde Tel. mitgeteilt, dass der Gläubiger sogar berechtigt wäre, Wertpapiere zu verkaufen, wo das allerdings geschrieben steht, ist noch nicht bekannt. Nun wird sich Person A überlegen, ob man dieses "Spiel" weiterspielt oder ob die Reißleine gezogen wird, denn es ist ja nun bekannt, wie weit man gehen kann und was die Folgen sind.


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*Angst beginnt im Kopf. Mut auch.*

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Also ich glaube kaum, dass die Automaten der Rundfunkmafia in der Lage sind Wertpapiere zu verkaufen. Ein Depot ist dann ja doch was anderes als ein Konto. Im Zweifel aber einfach Depot auflösen und woandershin bringen. Die Frage ist eher, wie sich die Bank verhält:

Die Situation klingt so, als ob ein P-Konto keine einfache Option ist, weil zu viel Geld auf dem Konto ist. Die Situation klingt so, als ob das Geld schon gesperrt ist. Stimmt das? Wenn nicht, kann man noch schnell reagieren und zu Beispiel formal den Ehepartner das Konto führen lassen. Auch ein gemeinsames Konto mit notwendigem beiderseitigem Einverständnis für Abhebungen schützt vor Pfändung. Man kann gegen die Pfändung klagen, formal über Widerspruch beim ÖRR dann Verwaltungsgericht oder Amtsgericht->ggf. nicht zuständig->Verwaltungsgericht, aber der Weg ist anstrengend.

P-Konten-Umstellung kann man bis 4 Tage nach der Pfändung noch durchsetzen, aber es muss schriftlich bei der Bank eingereicht und bearbeitet werden. Die Frage ist, was passiert, wenn man alles Geld vom Konto abzieht und nur das gesperrte Geld drauf lässt und danach das Konto in ein Pfändungschutzkonto umwandelt. Dazu kann ich leider nicht aus der Praxis berichten. Es könnte sein, dass das Geld dann nicht abgezogen werden kann. Lästig ist das natürlich trotzdem, aber vielleicht einen Versuch wert.


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Person A könnte sich auch Fragen und in Erfahrung bringen wollen, welche Daten wurden vom Gerichtsvollzieher an den SWR übermittelt.
Hierzu könnte eine Anfrage beim Gerichtsvollzieher möglich sein.
Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34005.0

Im Übrigen ist zu ergänzen:

Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers - § 802 l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37886.0.html

§ 802 l Abs. 2 und 3 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802l.html
Zitat von: § 802 l Abs. 2 und 3 ZPO
(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.
(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Nachdem in einem fiktiven Fall der Gerichtsvollzieher seinen Pflichten nicht nachgekommen sein könnte und den Schuldner nicht über das Ergebnis der Datenauskunft nicht informiert haben könnte, könnte folgendes Schreiben an das zuständige Amtsgericht gesendet worden sein:

Zitat
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO

Es wird eingelegt die Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers gemäß § 766 Abs. 1 ZPO und beantragt die Anordnung zur Vorlage der Ergebnisse der Ersuchen nach § 802 l Abs. 1 ZPO durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 802 l Abs. 3 ZPO.

Begründung:

Der Gerichtsvollzieher hat es versäumt den Schuldner, gemäß § 802 l Abs. 3 ZPO, über die Ergebnisse seiner Ersuchen nach § 802 l Abs. 1 ZPO zu informieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. April 2024, 15:30 von Markus KA«
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