Aus aktuellem Anlaß sei auf die aktuelle Version einer Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks hingewiesen.
Es wurde ergänzt, auf welche Forderungsansprüche sich die Pfändung erstreckt:
Re: Vollstreckung im Auftrag des SWR und Gegenwehrhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37466.msg225214.html#msg225214
* Ein Hinweis aus der Pfändungsverfügung Seite 2 zur Ergänzung:
Die Pfändung erstreckt sich auf Forderungsansprüche zum Drittschuldner:
a) auf Auszahlung an sich und Überweisung an Dritte von Beträgen, die zu Gunsten des Vollstreckungsschuldners
bei dem Drittschuldner eingehen;
b) auf Annahme von Geld für den Vollstreckungsschuldner, jeglichen Guthabens auf Konten des Vollstreckungsschuldners;
c) über den gegenwärtigen und jeden künftigen Aktivsaldo (Überschuss), welcher sich auf Grund der Saldoziehung zum Zustellzeitpunkt dieses Beschlusses an den Drittschuldner und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rechnungsperiode ergib;
d) auf Rückzahlung jeglichen, auch des künftigen Guthabens, auf Prämienauszahlungen samt Zinsen und Zinseszinsen auf Auszahlung der Zinsen aus Sparverträgen;
e) auf Zutritt zum Stahlfach unter Beteiligung des Drittschuldners bei dessen Öffnung oder auf alleinige Öffnung durch den Drittschuldner;
f) auf Herausgabe von Wertpapieren aus Depot- und Venwahrungsverträgen;
g) das Recht zur Veräußerung der Wertpapierdepots und das Recht zur Einziehung des Gegenwertes;
h) auf Auszahlung der bereitgestellten, bereits abgerufenen Darlehensvaluta aus bereits abgeschlossenen Kreditgeschäften;
i) über sonstige, sich aus der Geschäftsverbindung ergebenen Ansprüche, vor allem auf Kündigung der zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner geschlossenen Verträgen, namentlich Giro-, Darlehens-, Sicherungsübereignungs-, Hinterlegungs- und Sparverträge;
j) auf Kündigung der Sparverträge und Spareinlagen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sparverträge und der vertragliche Auskunftsanspruch über den bereitgestellten Forderungsstand;
k) alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Auskunftserieilung und Rechnungslegung aus dem Bankvertragsverhäftnis.
Die mit der Pfändung eines Hauptrechts verbundene Beschlagnahmeerstreckt sich ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung des Hauptrechis nach § 5 412, 401 BGB auf den Vollstreckungsgläubiger übergehen (BGH Beschluss vom 18.07.2003 - |Xa ZB 148/03 - MDR 2004, 114 = APfleger 2003, 669 = NJW-AR 2003, 1555 = BGHR 2003, 1376).
l) Gepfändet wird ebenfalls der angebliche Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Kraftloserklärung von verloren gegangenen Urkunden.
Ferner werden gepfändet die Ansprüche auf Auszahlung von Sparquihaben einschließlich Sparguthaben aus prämienbegünstigten Leistungen.
Es wird angeordnet, dass der Vollstreckungsschuldner das über das jeweilige Sparguthaben ausgestellte Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) an den Vollstreckungsgläubiger herauszugeben hat und dieser das Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat.
Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine eingetragene Genossenschaft, werden folgende zusätzliche Ansprüche mit gepfändet:
der Auszahlungsanspruch des Wollstreckungsschuldners bei Auseinandersetzung der Genossenschaft
der Anspruch gegen die Genossenschaft auf laufende Auszahlung der Gewinnanteile:
der Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Reservefonds;
der Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Vermögen in Fall einer Liquidation:;
der Anspruch auf Herausgabe der Genossenschaftssatzung.
Es wird darüber hinaus angeordnet, dass der Vollstreckungsschuldner die Genossenschaftssatzung (Statut) an den Vollstreckungsgläubiger herauszugeben hat.