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Autor Thema: Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers - § 802 l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO  (Gelesen 3193 mal)

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Zum Thema Vollstreckung - Auskunft nach § 802 l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO - Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

Auszug aus einem Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks:
Zitat
Kommt der/die Beitragsschuldner(in) der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach, beantragen
wir bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern, die in
§ 802 l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden.


§ 802 l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802l.html
Zitat von: § 802 l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO
Der Gerichtsvollzieher darf vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 folgende Maßnahmen durchführen, soweit sie zur Vollstreckung erforderlich sind:
1. Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
2. Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, abzurufen (§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung);

§ 802 l Abs. 2 und 3 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802l.html
Zitat von: § 802 l Abs. 2 und 3 ZPO
(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.
(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Welche Daten dürfen abgefragt und dem SWR übermittelt werden?
Zu welchem Zweck werden die Daten abgefragt und dem SWR übermittelt?


Ergänzung ausnahmsweise fast als Vollzitat aus
Pfändungsverfügung und Einziehungsverfügung des Südwestrundfunks
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28895.msg181515.html#msg181515
Guten TagX,

rein fiktiv, zum Thema Herkunft Kontodaten.

Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 bis 10 und § 93b der Abgabenordnung
https://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kontenabrufverfahren/kontenabrufverfahren_node.html

§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO)
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93.html
Zitat von: § 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO)
Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten
...

Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 bezeichneten Daten abzurufen, wenn

1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt

oder

2. bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

§ 93 Absatz 9 Abgabenordnung (AO) - Benachrichtigungspflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__93.html
Zitat von: § 93 Absatz 9 Abgabenordnung (AO) - Benachrichtigungspflicht
(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2024, 11:55 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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In einem fiktiven Fall könnte betroffene Person A folgendes Schreiben von einem Gerichtsvollzieher erhalten haben:

Zitat
Sehr geehrter Herr A
In der Zwangsvollstreckungssache Südwestrundfunk Beitragsservice, 50656 Köln, AZ: XXXXXXXXX
gegen Sie
setze ich Sie in vorbezeichneter Angelegenheit davon in Kenntnis, dass ich dem Gläubiger die in anliegendem Originalausdruck erteilte Auskunft
beim
- Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
- beim Bundeszentralamt für Steuern
(nicht) beim Kraftfahrzeugbundesamt
habe zukommen lassen. Mit Übersendung dieses Ausdrucks werden die Daten bei mir gelöscht.

Natürlich ist den Forumsmitgliedern bereits bekannt, dass die personenbezogenen Daten wie Arbeitgeber- und Kontodaten dem SWR übermittelt werden.

Was allerdings vorkommen kann ist, dass nicht nur die eigenen Kontodaten dem SWR übertragen werden, sondern auch die Kontonummer, den Namen, Geburtsdatum und die Adresse des Kontoinhabers Person B, auf dessen Konto Person A lediglich Verfügungsberechtigt aber nicht Kontoinhaber ist.

Hierbei stellt sich die Frage, was passiert mit den personenbezogenen Daten von der unbetroffenen Person B beim SWR bzw. Beitragsservice?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. April 2024, 11:11 von Markus KA«
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Mir stellt sich schon die Frage, wie der Gerichtsvollzieher überhaupt an die Daten des "Nichtschuldners" Kontoinhaber gekommen ist. Kann mir nicht vorstellen, dass es für die Bank hier eine Rechtsgrundlage gibt, Auskunft geben zu dürfen.


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Mir stellt sich schon die Frage, wie der Gerichtsvollzieher überhaupt an die Daten des "Nichtschuldners" Kontoinhaber gekommen ist. Kann mir nicht vorstellen, dass es für die Bank hier eine Rechtsgrundlage gibt, Auskunft geben zu dürfen.

Hierfür müsste wohl die Rechtsgrundlage bzw. das Gesetz herausgesucht werden, warum Banken die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern übertragen "müssen".

Dem Gerichtsvollzieher könnte, nach seiner Anfrage, ein Ausdruck vom Bundeszentralamt für Steuern mit den entsprechenden Daten zur Verfügung gestellt worden sein.
Dieser Ausdruck mit allen persönlichen und personenbezogener Daten, auch die unbetroffener Personen, könnte vom Gerichtsvollzieher an die LRA übermittelt worden sein.

Oft kann die Liste von Verfügungsberechtigten sehr lang sein, z.B. Eltern bei ihren Kindern und umgekehrt...oder gar bei Arbeitgeberkonten etc.

Es könnte zunächst selbstverständlich auch die Frage gestellt werden, darf der Gerichtsvollzieher personenbezogene Daten unbetroffener Personen weitergeben?


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2005 trat das  "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" in Kraft. Hier dürfen bei Berechtigung Gerichtsvollzieher die Daten über das Bundeszentralamt für Steuern bei den Banken abrufen, die Verfügungsberechtigten werden auch mitgeteilt. Ein Kontenabruf im Wege der Amtshilfe ist nicht möglich.

Also ist die Bank raus. Die muss die Daten dem Bundeszentralamt zur Verfügung stellen. Der Gerichtsvollzieher darf abrufen. Somit bleibt es bei Deiner Frage, ob der Gerichtsvollzieher die Daten Unbetroffener weitergeben darf.

Das müsste dann so im Rundfunkstaatsvertrag geregelt sein. Kann ich mir nicht vorstellen.


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2005 trat das  "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" in Kraft.

Bundesgesetzblatt Teil I 2003 Nr. 66 vom 29.12.2003 Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27I_2003_66_inhaltsverz%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl103s2928.pdf%27%5D__1709747182556

Damit wurden sowohl die Abgabeordnung, als auch das Finanzverwaltungsgesetz geändert; in Belangen der Abgabeordnung sind Finanzbehörden abrufbefugt. Und in Belangen des Finanzverwaltungsesetzes dürfen Daten an die Finanzbehörden weitergegegeben werden.

Der Gerichtsvollzieher ist keine Finanzbehörde im Sinne der Begriffsbestimmungen der Abgabeordnung; die Bank ist also nicht aus dem Schneider, wenn sie an diesen unbekümmert Daten einfach rausrückt. Die ÖRR übrigens auch nicht, da sie auch gemäß §6 Abs 1e AO nicht als öffentliche Stellen behandelt werden dürfen, da sie Wettbewerbsunternehmen sind.

Abgabenordnung (AO)
§ 6 AO - Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__6.html
Zitat von: § 6 AO - Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
1. das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
2. das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden,
3. Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,
4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,
4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,
5. die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
6. Familienkassen,
7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und
8. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).

Nicht unwichtig

Abgabenordnung (AO)
§ 30 AO - Steuergeheimnis

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__30.html
Zitat von: § 30 AO - Steuergeheimnis
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
1. personenbezogene Daten eines anderen, die ihm
a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen, bekannt geworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
(geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder
3. geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 06. März 2024, 18:15 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Nach §93 Abs.8 AO dürfen den für die Verwaltungsvollstreckung zuständigen Behörden ebenfalls die Daten übermittelt werden. Die Gerichtsvollzieher zählen sich dazu, die Kommentare tun das auch.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 07. März 2024, 01:37 von Bürger«

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Nach §93 Abs.8 AO dürfen den für die Verwaltungsvollstreckung zuständigen Behörden ebenfalls die Daten übermittelt werden. Die Gerichtsvollzieher zählen sich dazu, die Kommentare tun das auch.
Aber nicht der ÖRR; es ist zweifelhaft, ob der GV erhaltene Daten an den ÖRR weitergeben darf, und schon gar nicht Daten von Personen, deren Daten nicht benötigt werden?


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Das Auskunftsrecht des Gerichtsvollziehers ist in § 802I ZPO geregelt, die Spekulationen über die Anwendbarkeit der AO dürften daher vollkommen neben der Sache liegen.


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Ich bin ein unangenehmer Bürger — ich erlaube mir nämlich, selbst zu denken

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Hinweise aus der Rechtsprechung:


BGH Beschluss vom 05.10.2017; Az. I ZB 78/16
Beitreibung von Rundfunkgebühren in Baden-Württemberg im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens: Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Einholung von Drittauskünften

Leitsatz
Zitat
Beantragt der Südwestrundfunk als Gläubiger von Rundfunkbeiträgen im schriftlichen Vollstreckungsersuchen die Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l Abs. 1 ZPO, ist der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Beitreibung von Rundfunkgebühren im Wege des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 LVwVG BW verpflichtet, gemäß § 802l Abs. 1 ZPO die in dieser Bestimmung aufgeführten Informationen im Wege der Drittauskunft einzuholen.

Tenor
Zitat
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 10. Zivilkammer - vom 4. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Weiterlesen auf:
https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/pc/page/bsjrsprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jb-KORE304382018&documentnumber=1&numberofresults=1&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=K&paramfromHL=true#focuspoint


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2024, 00:18 von DumbTV«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

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Die Entscheidung, auf die @Markus KA verweist, führt in deren Rn. 12 mehrere weiterführende BGH-Entscheidungen auf, aus denen stets zu entnehmen ist,

Beschluss des I. Zivilsenats vom 5.10.2017 - I ZB 78/16 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=47fd990ac75427f9b098ae23316ad0f1&nr=80985&pos=0&anz=1

Zitat
12
aa) Für die Beitreibung von Rundfunkbeiträgen durch den Gerichtsvollzieher auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörden gelten in Baden-Württemberg die in § 15a Abs. 3 LVwVG BW geregelten Vollstreckungsvoraussetzungen [...]
Leider findet sich im gesamten LVwVG BW nicht der Begriff "Leistungsbescheid";

Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg
(Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVG -)
Vom 12. März 1974

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-VwVGBWrahmen/part/X

bekanntermaßen ist allein der Leistungsbescheid gemäß BFH VII B 151/85 überhaupt vollstreckbar,

BFH VII B 151/85 - Ersuchte Vollstreckungsbehörde ist in (Mit)Haftung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36707.0

 was der BGH in einer älteren Entscheidung ebenfalls klar kommuniziert.

Beschluss des I. Zivilsenats vom 25.10.2007 - I ZB 19/07 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=49a40357fbdb11fa44a661f11e47125b&Seite=1&nr=43521&pos=35&anz=57

Zitat
8
[...] Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung beauftragt.

9
Entscheidet sich die Behörde, einen Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung zu vollstrecken, so gelten für die Durchführung der Zwangsvollstreckung die §§ 704 ff. ZPO (v. Wulffen/Roos, SGB X, 5. Aufl., § 66 Rdn. 12). Als Vollstreckungstitel kommt nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. Eine abgekürzte oder auszugsweise Wiedergabe genügt nicht (v. Wulffen/Roos aaO § 66 Rdn. 17; Krasney in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Loseblattausgabe Stand 2007, § 66 SGB X Rdn. 24). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Leistungsbescheids (§ 724 ZPO analog) mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehen wird. Bei der Ausfertigung muss es sich um eine richtig wiedergegebene Abschrift der Urschrift handeln, die dazu bestimmt ist, die Urschrift im Rechtsverkehr zu vertreten. Die vollstreckbare Ausfertigung ist stets eine Papierurkunde. Eine elektronische Ausfertigung nach § 317 Abs. 5 ZPO ist für die vollstreckbare Ausfertigung ungeeignet, weil § 733 ZPO vorschreibt, dass grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist. Eine elektronische Ausfertigung kann dagegen (einschließlich der Signatur) beliebig oft vervielfältigt werden, ohne dass es noch möglich wäre, zwischen Original und Kopie zu unterscheiden (Münch-Komm.ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 725 Rdn. 2). Des Weiteren ist erforderlich, dass die auf der Ausfertigung des Leistungsbescheids vermerkte Vollstreckungsklausel von dem zuständigen Bediensteten unterschrieben worden ist.

OT:
§29 LVwVG BW könnte unionsrechtswidrig sein, die darin geregelte Einschränkung der Grundrechte ist zu unspezifisch und könnte damit den vom EuGH aufgestellten Anforderungen, daß das Gesetz selber die Tragweite der vom Gesetz zugelassenen Grundrechtseingriffe klar benennnen muß, nicht genügen.

EuGH C-311/18 - Gesetz selber muß Tragweite des Grundrechtseingriffes festlegen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36785.0


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rein fiktiv natürlich.

2007!  :'(

2024 elektronischer Rechtsverkehr!  >:(

X-Amtshilfe – Optimierung und Vereinfachung der Kommunikation
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32276.msg225429.html#msg225429



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2024 elektronischer Rechtsverkehr!  >:(
Aber an den Grundaussagen ändert sich doch nichts?

Beide Teilzitate aus

Beschluss des I. Zivilsenats vom 25.10.2007 - I ZB 19/07 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=49a40357fbdb11fa44a661f11e47125b&Seite=1&nr=43521&pos=35&anz=57

Zitat
9
[...] Als Vollstreckungstitel kommt nur der Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) selbst in Betracht. [...]

Und das andere wäre zu prüfen, wie weit es heute noch gültig ist.

Zitat
9
 [...] Die vollstreckbare Ausfertigung ist stets eine Papierurkunde. Eine elektronische Ausfertigung nach § 317 Abs. 5 ZPO ist für die vollstreckbare Ausfertigung ungeeignet, weil § 733 ZPO vorschreibt, dass grundsätzlich nur eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen ist. Eine elektronische Ausfertigung kann dagegen (einschließlich der Signatur) beliebig oft vervielfältigt werden, ohne dass es noch möglich wäre, zwischen Original und Kopie zu unterscheiden [...]

Von mir genug OT.


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Noch kurz OT:
@pinguin, Bruder! Du bist hier im BW Teil des GEZ-Boykott-Forums und damit mitten im Kampf zwischen Gut (Einzelrichter S. LG Tübingen) und Böse (BGH I Senat).

Voller Schrecken erinnern wir uns:

BGH Beschluss vom 11.06.2015; Az. I ZB 64/14
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=11.06.2015&Aktenzeichen=I%20ZB%2064/14

Zitat
Leitsatz

1. Das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt kann auch dann den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden genügen, wenn die im Ersuchen mit ihrem Namen aufgeführte Landesrundfunkanstalt (hier: Südwestrundfunk) nicht ausdrücklich als Gläubigerin der Forderung angeführt ist und zudem die Angabe ihrer Anschrift, ihrer Rechtsform und ihrer Vertretungsverhältnisse fehlen.

2. Ob das Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt gemäß § 15a Abs. 4 Satz 2 LVwVG BW keines Dienstsiegels und keiner Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten bedarf, weil es mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden ist, ist nach den objektiven Umständen zu bestimmen. Auf die Sicht des Empfängers kommt es lediglich für die Frage an, ob nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen an einem zunächst mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellten Vollstreckungsersuchen es möglich erscheinen lassen, dass es sich lediglich um einen Entwurf handelt.

3. In dem Vollstreckungsersuchen einer Landesrundfunkanstalt ist nicht zusätzlich zu den im Einzelnen zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheiden ein die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners regelnder Bescheid anzugeben, weil die Rundfunkgebühren- und Beitragspflicht kraft Gesetzes entsteht.

 :o

Aber wir erinnern uns auch voller Freude!

LG Tübingen 5. Zivilkammer, Beschluss vom 20.02.2020, 5 T 38/20 (rechtskräftig)
https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001421826
Zitat
Orientierungssatz

1. Auch die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen setzt Titel, Klausel und Zustellung voraus. Verzichtet die Behörde bewusst und regelmäßig auf Zustellung und/oder förmliche Bekanntgabe und ist dieser ständige, bewusste Verzicht gerichtsbekannt, ist auch für eine Heilung kein Raum.(Rn.5)

2. Verzichtet eine Behörde bewusst, massenhaft und regelmäßig darauf, originäre Bescheide zu erlassen und gibt selbst die Rückstandsbescheide nicht gesetzeskonform bekannt, ist es nicht die Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, mit Hilfe aufwändiger Indizienforschung den gewollten, möglicherweise ökonomisch bedingten Fehler auszugleichen. (Rn.33)

3. Dies kann durch den Einzelrichter entschieden werden, denn das Merkmal der Zustellung als Basismerkmal von Vollstreckungen keine besonderen Schwierigkeiten oder Veranlassung zu Grundsatzentscheidungen. Denn es ist nicht ersichtlich, wo ein Entfall des Zustellungserfordernisses hergeleitet werden soll.(Rn.13) (Rn.18)


Zeit für ein Gebet!

Zitat
Ohhhh Herr! Mein Gott, wie auch immer Dein Name ist. Behüte und beschütze den guten Einzelrichter S. am LG Tübingen. Lass stets die Sonne in seinen Gerichtssaal scheinen! Sende ihm auch die Hilfe und Kraft des Primär- und Sekundärrechtes der Union! Besonders des Art. 22 DSGVO und der eIDAS Verordnung! Strafe den I. Senat des BGH wegen Missachtung des Art. 288 AUEV! Lass den Tag bald kommen an dem der I. Senat des BGH wegen judikativem Unrechts die Staatshaftung auslöst!
Ich Danke Dir ohhh Herr!

Ey yoo SWR! Willkommen im Zeitalter des elektronischen Rechtsverkehrs!
Keine qualifizierte elektronische Signatur unter euren VolXstreckungsersuchen = Elektroschrott!

Huhu GIM! Du bist eine Maschine und kannst nicht "unterzeichnen"! Dumm gelaufen!
 
 :)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. April 2024, 11:51 von Bürger«

  • Beiträge: 7.371
@Profät Di Abolo

Zu Leitsatz 1: formal falsch, weil es zum Zeitpunkt der Entscheidung schon keine "Gebühren" mehr gab?
Zu Leitsatz 2: widerspricht sich mit den Aussagen in BGH I ZB 19/07, Rn. 9?
Zu Leitsatz 3: widerspricht sich mit BFH VII B 151/85, BGH I ZB 19/07, Rn. 9, und BVerwG 10 B 20.19, bzw, BVerwG I C 24.69 ?

Zur Erinnerung:
Die öffentliche Hand ist mit ihren Unternehmen nicht befugt, anders zu handeln, als sie es als Recht den privaten Unternehmen gesetzt hat; handelt die öffentliche Hand anders, handelt sie unlauter. (BVerwG I C 24.69)


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