(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
1. Ort und Zeit der Aufnahme;
2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
4. die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei;
5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.
(3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
infoscore Cansumer Data GmbH
Rheinstraße 99
76532 Baden-Baden
Information über Datenspeicherung und -übermittlung gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung
Sehr geehrte/-r Empfänger/-in,
hiermit möchten wir Sie gem. Art. 14 EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) darüber informieren, dass wir Daten zu Ihrer Person gespeichert und diese erstmals an Dritte übermittelt haben.
Dies hat folgenden Hintergrund:
Wenn Sie beispielsweise per Internet eine Bestellung aufgegeben haben, einen Handyvertrag abschließen oder einen Kreditantrag stellen, geben Sie dabei Ihren Namen, Ihre Anschrift und ggf. Ihr Geburtsdatum an. Um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen, stellt Ihr Vertragspartner auf Grundlage dieser Daten üblicherweise eine (Bonitäts-) Anfrage bei einer Auskunftei wie z.B. bei uns, der infoscore Consumer Data GmbH (kurz: ICD).
Dabei wird überprüft, ob zu Ihrer Person Zahlungsstörungen bekannt sind. Auslöser für dieses Schreiben ist eine solche Anfrage eines Unternehmens.
Im Folgenden erhalten Sie die von der DS-GVO vorgeschriebenen Informationen:
1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o.a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter: ICD-Datenschutz@experian.com (Wir empfehlen, personenbezogene Daten nicht ungeschützt zu übermitteln.) erreichbar.
2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der postalischen Erreichbarkeit von Personen zugeben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits-bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z.B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab einschätzen zu können.
Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung.
Die Verarbeitung der Daten erfoigt darüber hinaus zur Identitätsprüfung, Betrugsprävention, Anschriftenermittlung, Risikosteuerung, Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung.
3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist.
Die Verarbeitung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen.
Die ICD stellt ihren Vertragspartnem die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartnem ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z.B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobilfunk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrages).
4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift(en), Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse(n)), Informationen zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur postalischen (Nicht-)Erreichbarkeit sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert.
5. Herkunft der Daten der ICD
Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungsverhalten basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten (s. Nr. 4) aus den Anfragen von Vertragspartnem der ICD gespeichert.
6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz haben.
Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen; Finanzdienstleister (z.B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsuntemehmen. Darüber hinaus gehören zu den Vertragspartnem der ICD Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen, Rechtsanwälte sowie Adressdienstleister.
7. Dauer der Datenspeicherung der ICD
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist.
Die bei der ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code ofConduct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen.
* Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, so lange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach drei Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach.
* Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 —3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD
eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.
* Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau
drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
* Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.
* Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.
* Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD
Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde - Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Lautenschlagerstr. 20, 70173 Stuttgart - zu wenden.
Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das germe im Rahmen einer -unentgeltlichen- schriftlichen Selbstauskunft mit.
Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt
die ICD folgende Angaben von Ihnen:
Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft)
Wenn Sie —auf freiwilliger Basis— eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter https://www.experian.de/selbstauskunft beantragen.
9. Profilbildung/Profiling/Scoring
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen.
Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Nrmm. 4 u. 5), zu
Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Nm. 4 u. 5), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.
Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO (z.B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu politischen oder religiösen Einstellungen) werden von der ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z.B. die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring.
Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z.B. angebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner.
Mit freundlichen Grüßen
infoscore Consumer Data GmbH
Hinweis: Dieses Schreiben wurde automatisiert erstellt und ist deshalb nicht unterzeichnet.
Widerspruch gegen Datenverarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Löschung der Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 c) DSGVO
Wertes „Scoring-Unternehmen“!
Vorab darf ich Sie auf die aktuelle Rechtsprechung des EuGH vom 07. Dezember 2023 in den Rechtssachen C-634/21 sowie C-26/22 und C 64/22 hinweisen.
Bislang hat das VG Wiesbaden im Verfahren 6 K 788/20. WI noch nicht entschieden, ob § 31 BDSG als Rechtsvorschrift gem. Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO herangezogen werden kann. Sollte dem nicht so sein, verstößt ihr „Scoring-Unternehmen“ ipso iure gegen das in Art. 22 Abs. 1 DSGVO aufgestellte Verbot (EuGH Rechtssache C-634/21 RdNr. 71) und Sie können Konkurs anmelden.
Wie dem auch sei, widerspreche ich im vorliegenden Lebenssachverhalt der Verarbeitung meiner bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten, die derzeit wohl aufgrund von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO erfolgen soll. Was allerdings zu bezweifeln ist, da die personenbezogenen Daten für den Rundfunkbeitragseinzug erhoben wurden und die wohl erfolgte Eintragung ins Schuldnerverzeichnis wegen angeblich ausstehender „Rundfunkbeiträgen“ erfolgte.
Mit der Verarbeitung meiner Daten bin ich daher aus folgendem Grund nicht einverstanden:
Die von Ihnen verwendeten Daten unterliegen gem. § 11 Abs. 7 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag RBStV einer strengen Zweckbindung. Ich kann daher schon nicht erkennen, woraus sich Ihre rechtliche Befugnis ableitet meine nach dem RBStV erhobenen personenbezogenen Daten für ein „Scoring“ zu verwenden, um diese Daten dann anschließend an Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z.B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen weitergeben zu wollen. Es ist zweifelsfrei offensichtlich, dass diese Art der Datenverarbeitung nicht dem Zweck des Rundfunkbeitragseinzuges (Zweckbindung § 11 Abs. 7 Satz 1 RBStV) dient.
Ich fordere Sie daher hiermit auf, unverzüglich meine bei Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, da diese offensichtlich unrechtmäßig verarbeitet werden.
Falls Sie meine personenbezogenen Daten weiteren Empfängern offengelegt haben, verlange ich außerdem, dass Sie die Empfänger über die Löschung meiner personenbezogenen Daten informieren.
Ich bitte um unverzügliche Bestätigung, dass meine personenbezogenen Daten bei Ihnen gelöscht wurden sowie, dass Sie die weiteren Empfänger durch Zusendung einer Kopie über mein Löschungsverlangen informiert haben.
Sollten Sie meinem Löschungsersuchen nicht nachkommen, fordere ich Sie auf, Ihre Entscheidung mir gegenüber unter Angabe der gesetzlichen Grundlage unverzüglich zu begründen. In diesem Fall sind die entsprechenden Daten umgehend zu sperren.
Mit vorzüglicher Hochachtung
GalliX niX GEZahliX
Steinmetz
Und müsste (sollte?) nicht auch nachgefragt werden, von welcher Stelle und aus welchem Anlass die Daten an infoscore übermittelt wurden?Spielt das denn eine Rolle?
[...]
Die Daten könnten ja aber auch schon vorher "Umwege" gegangen und/oder aus völlig anderem Anlass übermittelt oder gar eingeholt worden sein?
Abschnitt 4
Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
Artikel 21
Widerspruchsrecht
Natürlich spielt das eine Rolle!!! Man will ja diese möglichen Stellen erfahren und wird ja wohl nicht selbst alle denkbaren Stellen dazu selbst anschreiben, ob diese es gewesen sein könnten ::)Und müsste (sollte?) nicht auch nachgefragt werden, von welcher Stelle und aus welchem Anlass die Daten an infoscore übermittelt wurden?Spielt das denn eine Rolle?
[...]
Die Daten könnten ja aber auch schon vorher "Umwege" gegangen und/oder aus völlig anderem Anlass übermittelt oder gar eingeholt worden sein?
Tenor
1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
...
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners einzustellen und festzustellen, dass die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 23. März 2023 rechtswidrig gewesen ist,
hat keinen Erfolg.
Er ist bereits unter allen rechtlich sinnvollen Gesichtspunkten unzulässig.
Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller wörtlich einerseits beantragt hat, die durch den Antragsgegner vorgenommene Kontopfändung aufzuheben und andererseits die Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten begehrt, war dieser Antrag gemäß § 88, 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrt, da sowohl Pfändungs- als auch Einziehungs- (bzw. Überweisungs-) -verfügung Verwaltungsakte sind, die mit Widerspruch und Anfechtungsklage in der Hauptsache angegriffen werden können (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 – 6 L 103/22 –, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 13. August 2021 – 6 L 266/20 –, Rn. 5, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. August 2018 – 2 S 1254/18 –, Rn. 5, juris VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 S 894/17 -, juris, Rn. 7).
Mit Blick auf den so verstandenen Antrag, fehlt dem Antragsteller allerdings das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 23. März 2023 hat sich nämlich im Rechtssinne erledigt. Mit der aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) i.V.m. § 309, §§ 314, 315 der Abgabenordnung (AO)) erfolgten Zahlung von 1.565,00 € am 27. April 2023 durch die Drittschuldnerin – hier die P... als kontoführende Bank des Antragstellers – an den Antragsgegner als Pfändungsgläubiger war die Forderung erloschen, der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung insgesamt beendet. Eine in der Hauptsache zu erhebende Anfechtungsklage wird ebenso wie eingelegte Rechtsbehelfe und dementsprechend auch Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO – wie vorliegend – unzulässig, wenn sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt und ein Kläger bzw. Antragsteller deshalb durch die angegriffene Verfügung nicht mehr beschwert ist (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 – 6 L 103/22 –, juris; BFH, Beschluss vom 11. April 2001 - VII B 304/00 -, BStBl II 2001, 525, juris).
Im Falle einer Klage kann der Erledigung eines solchen in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsbegehrens dadurch Rechnung getragen werden, dass der entsprechende Klageantrag in sachdienlicher Weise auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt wird. Da Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben wären, wäre eine solche Umstellung des Klageantrags nicht als eine Änderung der Klage im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen, sondern gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten zulässig (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 -, BVerwGE 156, 272 m.w.N.).
Insoweit könnte der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung in einem Hauptsacheverfahren nur noch im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) erreichen – die der Kläger im Übrigen mit Schriftsatz vom 13. Juli 2023 am 15. Juli 2023 erhoben hat (Aktenzeichen VG 6 K 669/23) –, für welche allerdings nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung vorläufiger Rechtsschutz gerade nicht gewährt werden kann (vgl. BFH, Beschluss vom 11. April 2001 – VII B 304/00 – juris Rn. 11; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. März 2017 – 7 K 7188/16 – juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 9. September 2016 – OVG 12 S 53.16 – juris Rn. 2; VGH München, Beschluss vom 9. September 2016 – OVG 12 S 53.16 – juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 20. August 2018 – 4 B 58/18 – juris Rn. 12; VG Schwerin, Urteil vom 17. April 2019 – 4 A 275/19 SN – juris Rn. 30; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. August 2019 – 3 MB 16/18 –, Rn. 5, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 – 6 L 103/22 –, juris).
Da der Antragsteller nur im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend machen kann, dass – wie er vorbringt – der Vollzug bzw. die Vollstreckung durch den Antragsgegner als solche rechtswidrig erfolgt ist und für ein solches Begehren – wie oben dargelegt – vorläufiger Rechtsschutz gerade nicht gewährt werden kann, scheidet vorliegend auch ein Anspruch auf Anordnung der Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung sowie auf Rückzahlung des gepfändeten Geldbetrages nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO aus, der als Annexregelung zu § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder deren Feststellung voraussetzt, was bei Erledigung des Verwaltungsaktes gerade nicht in Betracht kommt (vgl. Puttler in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 163 m.w.N.). Für die weitere Verfolgung des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzbegehrens fehlt es mithin letztlich an der Beschwer des Antragstellers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2016 – OVG 12 S 53.16 –, Rn. 2, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 28. März 2023 – 6 L 103/22 –, juris).
Unterschriftserfordernis bei Pfändungsverfügungen
Leitsatz
1. Für die Frage, ob eine Pfändungsverfügung i.S. des § 309 Abs. 1 Satz 2 AO in elektronischer Form vorliegt, ist darauf abzustellen, ob dem Adressaten ein elektronisches Dokument übermittelt wird (§ 87a Abs. 4 AO).
2. § 309 Abs. 1 Satz 2 AO verdrängt die Anwendung des § 119 Abs. 3 AO nicht insgesamt, sondern nur insoweit, als es um die Zulässigkeit einer Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form geht.
3. Pfändungsverfügungen können in der Regel nicht formularmäßig ergehen, weil es sich bei deren Erlass um Ermessensentscheidungen handelt, deren Begründung der Aufnahme der Ermessenserwägungen bedarf.
4. Mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Pfändungsverfügungen bedürfen gemäß § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO keiner Unterschrift des zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsstelle.
(3) 1Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. 2Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. 3Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. 4Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
Person A hat wieder Post vom SWR bekommen:
Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Bank.
Die Pfändung erstreckt sich auf Forderungsansprüche zum Drittschuldner:
a) auf Auszahlung an sich und Überweisung an Dritte von Beträgen, die zu Gunsten des Vollstreckungsschuldners
bei dem Drittischuldner eingehen;
b) auf Annahme von Geld für den Vollstreckungsschuldner, jeglichen Guthabens auf Konten des Vollstreckungsschuldners;
c) über den gegenwärtigen und jeden künftigen Aktivsaldo (Überschuss), welcher sich auf Grund der Saldoziehung zum Zustellzeitpunkt dieses Beschlusses an den Drittschuldner und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rechnungsperiode ergib;
d) auf Rückzahlung jeglichen, auch des künftigen Guthabens, auf Prämienauszahlungen samt Zinsen und Zinseszinsen auf Auszahlung der Zinsen aus Sparverträgen;
e) auf Zutritt zum Stahlfach unter Beteiligung des Drittschuldners bei dessen Öffnung oder auf alleinige Öffnung durch den Drittschuldner;
f) auf Herausgabe von Wertpapieren aus Depot- und Venwahrungsverträgen;
g) das Recht zur Veräußerung der Wertpapierdepots und das Recht zur Einziehung des Gegenwertes;
h) auf Auszahlung der bereitgestellten, bereits abgerufenen Darlehensvaluta aus bereits abgeschlossenen Kreditgeschäften;
i) über sonstige, sich aus der Geschäftsverbindung ergebenen Ansprüche, vor allem auf Kündigung der zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Drittschuldner geschlossenen Verträgen, namentlich Giro-, Darlehens-, Sicherungsübereignungs-, Hinterlegungs- und Sparverträge;
j) auf Kündigung der Sparverträge und Spareinlagen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Sparverträge und der vertragliche Auskunftsanspruch über den bereitgestellten Forderungsstand;
k) alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf Auskunftserieilung und Rechnungslegung aus dem Bankvertragsverhäftnis.
Die mit der Pfändung eines Hauptrechts verbundene Beschlagnahmeerstreckt sich ohne weiteres auch auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung des Hauptrechis nach § 5 412, 401 BGB auf den Vollstreckungsgläubiger übergehen (BGH Beschluss vom 18.07.2003 - |Xa ZB 148/03 - MDR 2004, 114 = APfleger 2003, 669 = NJW-AR 2003, 1555 = BGHR 2003, 1376).
l) Gepfändet wird ebenfalls der angebliche Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Kraftloserklärung von verloren gegangenen Urkunden.
Ferner werden gepfändet die Ansprüche auf Auszahlung von Sparquihaben einschließlich Sparguthaben aus prämienbegünstigten Leistungen.
Es wird angeordnet, dass der Vollstreckungsschuldner das über das jeweilige Sparguthaben ausgestellte Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) an den Vollstreckungsgläubiger herauszugeben hat und dieser das Sparbuch (bzw. die Sparurkunde) unverzüglich dem Drittschuldner vorzulegen hat.
Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um eine eingetragene Genossenschaft, werden folgende zusätzliche Ansprüche mit gepfändet:
der Auszahlungsanspruch des Wollstreckungsschuldners bei Auseinandersetzung der Genossenschaft
der Anspruch gegen die Genossenschaft auf laufende Auszahlung der Gewinnanteile:
der Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Reservefonds;
der Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Vermögen in Fall einer Liquidation:;
der Anspruch auf Herausgabe der Genossenschaftssatzung.
Es wird darüber hinaus angeordnet, dass der Vollstreckungsschuldner die Genossenschaftssatzung (Statut) an den Vollstreckungsgläubiger herauszugeben hat.
Person A könnte sich auch Fragen und in Erfahrung bringen wollen, welche Daten wurden vom Gerichtsvollzieher an den SWR übermittelt.
Hierzu könnte eine Anfrage beim Gerichtsvollzieher möglich sein.
Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Sammelthread)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34005.0
§ 802 l Abs. 2 und 3 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__802l.htmlZitat von: § 802 l Abs. 2 und 3 ZPO(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder deren Verarbeitung einzuschränken. Die Löschung ist zu protokollieren.
(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802d Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO
Es wird eingelegt die Erinnerung gegen die Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers gemäß § 766 Abs. 1 ZPO und beantragt die Anordnung zur Vorlage der Ergebnisse der Ersuchen nach § 802 l Abs. 1 ZPO durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 802 l Abs. 3 ZPO.
Begründung:
Der Gerichtsvollzieher hat es versäumt den Schuldner, gemäß § 802 l Abs. 3 ZPO, über die Ergebnisse seiner Ersuchen nach § 802 l Abs. 1 ZPO zu informieren.