Wenigstens im Zuge der Post von Gerichtsvollziehern hätte Person A mglw. dennoch Chancen gehabt, die Vollstreckung/ Pfändung im
Vorhinein abzuwenden.
Nun ist das Kind schon so ziemlich in den Brunnen gefallen - und mglw. nur noch sehr schwer herauszuholen...
...was aber nicht bedeuten soll, dass nun
"überhaupt nichts mehr" ginge.
Die wesentlichen
Grundsatz-Fragen dazu lauten:
1) Pfändungsschutz-Voraussetzungen erfüllt?
2) Vollstreckungs-/ Pfändungs-Voraussetzungen erfüllt?Erfüllt Person A die persönlichen/ wirtschaftlichen
Voraussetzungen für einen wirksamen
Pfändungsschutz - siehe dazu u.a. unter
Gesetzentwurf - Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) 06/2020https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33908.0> Falls ja, könnte/ sollte Person A davon wohl zu allererst - und
unverzüglich - Gebrauch machen, um sich weitere Schritte zu ersparen, d.h. z.B.
unverzüglich das Konto in ein
P-Konto (Pfändungsschutz-Konto) umwandeln. Allerdings sind daran Bedingungen geknüpft und ggf. weitere Konsequenzen damit verbunden, die Person A allesamt eigenverantwortlich
unverzüglich prüfen/ erfüllen/ für sich abwägen muss. Dies ist zu umfangreich, um ebenfalls Gegenstand des Forums zu sein - siehe ansatzweise u.a. unter
Pfändungsfreigrenze (Grundfreibetrag, P-Konto) als Beitragsbefreiung (Härtefall)https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28760.0> Falls nein, verbliebe immer noch die zweite Grundsatz-Frage, ob
sämtliche Vollstreckungs- und Pfändungsvoraussetzungen nach
Landes-Verwaltungsvollstreckungsrecht (hier Bayern) vorliegen - siehe dazu beginnend unter
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14129.0Im Falle des
Fehlens wesentlicher Vollstreckungs- und/ oder Pfändungsvoraussetzungen stellt sich dann die Frage,
gegenüber wem und in welcher Form Person A im jetzigen Stadium einer bereits
eingeleiteten bzw. mglw. schon durchgeführten Pfändung entsprechende
Einwände wirksam/ effektiv geltend machen könnte bzw. müsste, um diese ggf. noch zu
verhindern oder bereits
rechtswidrig gepfändete Beträge zurückerstattet zu bekommen.
Eine der wichtigsten Fragen dazu könnte sein, von welcher Stelle die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ausgestellt ist.
Um das herauszubekommen, müsste sich Person A vmtl. zunächst mit der Bank in Verbindung setzen, Herausgabe der Pfändungs- und Einziehungsverfügung verlangen und unter Hinweis auf die höchstwahrscheinliche Unzulässigkeit/ Rechtswidrigkeit der Pfändung deren Einstellung/ Aufhebung/ Unterlassung oder zumindest deren vorläufige Aussetzung bis zur weiteren Klärung einfordern, denn...Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14129.msg221286.html#msg221286[...]
Jedenfalls nach dieser, die Durchführung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) regelnden, (Rechts-)Verordnung DVVwZVG ist dem "Bayerischen Rundfunk" (BR) als "sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts" keine Befugnis zur
- Anbringung der Vollstreckungsklausel (Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) oder zur
- Pfändung und Einziehung von Geldforderungen (Art. 27 Abs. 2 Satz 1 VwZVG)
erteilt worden, womit nach diesseitiger Auffassung wesentliche Vollstreckungs- und Pfändungsvoraussetzungen nach VwZVG nicht erfüllt sind:
[...]
Zudem besteht die Frage, ob vom "Bayerischen Rundfunk" überhaupt irgendwelche
"Verwaltungsakte" erlassen werden könnten oder dürften und ob diese dann nach
VwZVG - Erster Hauptteil - Zustellungsverfahren auch
zugestellt wurden - bzw. ob etwaige
Zustellungsmängel in irgendeiner Form
"geheilt" worden sein könnten oder nicht.
Dies kann jedoch mglw. dahinstehen, da vmtl. schon gar keine
"Forderungen" seitens "Bayerischer Rundfunk" bestehen dürften, da dieser nach aller bisherigen Kenntnis bereits
keine zu einer (Geld-)Leistung auffordernden Leistungsbescheide erstellt - siehe u.a. unter
Festsetzungsbescheide im Überblickhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=11015.0und dortige weiterführende Infos/ Links zum Thema
"Leistungsbescheid"https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11015.msg127507.html#msg127507All dies in Hinblick u.a. auf
Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14129.0Art. 23 VwZVG - Besondere Voraussetzungen der Vollstreckung
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwZVG-23
(1) Ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid), kann vollstreckt werden, wenn
1. er dem Leistungspflichtigen zugestellt ist,
[...]
Achtung:
Nach Auffassung einer Person B pressiert hier die Zeit enorm!!!
Die Chancen, das Geld nach durchgeführter Pfändung von "Bayerischer Rundfunk" - jedenfalls mit normal-menschlichem Einsatz - zurückzuerhalten, dürften als äußerst gering erachtet werden.
Es dürfte nach Ansicht einer Person B am aussichtsreichsten sein, das Geld "behalten" zu dürfen, wenn die Bank noch rechtzeitig daran gehindert werden kann, der Pfändungs- und Einziehungsverfügung Folge zu leisten.
Eine derartige Aufforderung (zur Unterlassung?) müsste daher unverzüglich erfolgen, d.h. am nächsten Bank-Arbeitstag früh zu Dienstbeginn auf dem Tisch der dafür Verantwortlichen liegen.
Das setzt voraus, dass Person A hier unverzüglich sämtliche dienlichen Hebel in Bewegung setzt und unnachgiebig die Bank in ihre Verpflichtung nimmt!
Dazu muss Person A zunächst verbindlich wissen bzw. in Erfahrung bringen, welche Stelle/ Person bei der Bank dafür zuständig ist - und sich dann mit den konkreten Einwänden und Aufforderungen genau an diese zuständige Stelle/ Person wenden und den weiteren Fortgang ggf. vorab telefonisch besprechen.
Sofern Person A Einwände direkt bei "Bayerischer Rundfunk" vorbringen würde (mglw. sinnvoll/ erforderlich?), würde sie zugleich ihre aktuelle Adresse bestätigen. Das würde mglw. ihrem Datenschutz-Verständnis zuwider stehen bzw. die Rücksendungen schließlich auch irgendwie konterkarieren. Zwickmühle...
Da die "Zustellung"(?) der Pfändungs- und Einziehungsverfügung(?) augenscheinlich bereits am 31.01.2023 bei der Bank erfolgte, sind nun schon 11 Tage vergangen. Das ist eine verdammt lange Zeit im Falle von Pfändungen, wo mglw. nur max. 2 Wochen Reaktionszeit verbleiben, wenn überhaupt.
Person A muss sich hier also schleunigst in Bewegung setzen, wenn sie noch irgendwas bewegen möchte!Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.Edit "Bürger": Danke @MarkusKA für den Link im Folgekommentar.
Gesammelte Links zu einigen erfolgreichen Vollstreckungsanfechtungen
Vollstreckung für den WDR: erfolgreiche Anfechtung einer Kontopfändung in Kerpen (06/2021)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35558.0
Erfolgreicher Widerspruch gegen eine Pfändungsverfügung (10/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29009.0
Targobank wegen unzulässiger Zahlung einer "NDR-Kontopfändung" verurteilt (09/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30858.0
Pfändungsverfügung ohne Leistungsbescheid rechtswidrig (mit Download) (06/2018)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27736.0
Vollstreckung ohne Angabe der genauen Leistungsbescheide rechtswidrig (03/2017)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=22596.0
Wichtig: Es ist nicht Ziel, es auf die Vollsteckung/ Pfändung "anzulegen" und wird seitens des Forums auch nicht "empfohlen".
Wenn eine Vollstreckung/ Pfändung jedoch nicht mehr zu vermeiden ist, sind selbstverständlich auch alle Vollstreckungsvoraussetzungen/ Pfändungsvoraussetzungen penibelst zu prüfen und fehlende Vollstreckungs-/ Pfändungsvoraussetzungen entsprechend anzugreifen.