Anmerkung: Es ist - wieder einmal - abartig (aber auch typisch), dass diese Befugnis nicht in die dafür einschlägige
Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (DVVwZVG)
aufgenommen, sondern in einem Gesetz versteckt wurde, was zu 90% nichts mit dem BR zu tun hat. Arrrggghhh...
Hierzu sei gesagt, dass man nicht irgendwas in anderen Gesetzen verstecken kann, ohne dass es Öffnungsklauseln oder Erwähnungen in "eigentlich" einschlägigen Rechtsnormen gibt.
Beispiel: Die bekannte StVO erlangt ihre Rechtskraft erst dadurch, dass sie über § 6 des Straßenverkehrsgesetzes eingebunden ist.
Es muss also für das AGM eine Anschlussklausel in der DVVwZVG geben - sonst wäre die Liste in § 3 DVVwZVG nicht abschließend.
Listen sind immer abschließend, wenn sie nicht eine Öffnungsklausel enthalten oder anderweitig geöffnet sind.
Ein Fehlen einer Öffnungsklausel wird z.B. sehr gerne von der Landesregierung BaWü ignoriert, die den Numerus clausus der "Handlungsformen im Verwaltungsverfahren" (die nicht so in dieser Bezeichnung kodifiziert zu sein scheinen) verleugnet:
Kleine Anfrage BW: Vollautomat. Festsetzungsbescheide u. Vollstreckungsersuchen (08/2020)https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32538.msg207326.html#msg207326Wenn das AGM nicht via DVVwZVG ans VwZVG angebunden ist, kann ein Vollstrecker V nicht selbständig prüfen, ob der Böse Räuber befugt ist, die Vollstreckungsklausel anzubringen. Es handelte sich um ein
illegitimes Sondergesetz.