Egal was die da "begründen" bin ich der Ansicht:
Vollautomatisiert erlassene (oder erstellte?) Verwaltungsakte und Vollstreckungsersuche der Landesrundfunksantalten sind nichtig; wenigstens rechtswidrig.
Nach meinem Dafürhalten trifft das ALLE 16 Bundesländer - unabhängig davon ob die "schon" einen 35a haben, nicht haben oder auf das VwVfg (Bund) verweisen.
Warum:
Bin der Ansicht, dass ZWEI Dinge vorhanden sein müssen um diesen vollautomatisierte Erlass (oder Erstellung?) von Verwaltungsakten (und Vollstreckungsersuchen) rechtlich korrekt durchzuführen:
1) es muss der 35a im Landesverwaltungsverfahrensgesetz verankert sein ODER ein Verweis auf das VwVfg im Landesverwaltungsverfahrensgesetz stehen
Wenn dem so ist braucht es jedoch noch
2) eine "gültige Rechtsvorschrift": also genau diesen Passus im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, dass die Landesrundfunkanstalten das nach 35a durchführen dürfen.
Da der zur Zeit noch nicht vorhanden ist kann allein ein eventuller 35a im Landesverwaltungsverfahrensgesetz oder ein Hinweis auf das VwVfG (Bund) nicht darüber hinwegtäuschen, dass das nur "die halbe Miete" ist.
Im Anhang Übersicht - hoffe selbsterklärend.
Quelle des Anhangs: selbsterstellte excel-Übersicht in Hinblick auf vorhandenen §35a in den 16 Landesverwaltungsverfahrensgesetzen Stand 18.07.2020
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."