Eine solch tautologische Begründung ebnet jedoch den Weg zu einer Verfassungsbeschwerde, da es dem Antragssteller selbst nicht erlaubt ist, in der der Sache etwas vorzutragen, kann das Oberverwaltungsgericht nicht wirklich behaupten, dass die Klage keine Aussichten auf Erfolg hätte. Damit kann das Gericht nicht wirklich beurteilen, ob ein Notanwalt in der Sache nicht doch etwas vorgetragen hätte, dass das Gericht in seiner Entscheidung zur Zulassung der Klage berücksichtigen hätte müssen.
Kein unparteiisches und fair arbeitendes Gericht der Welt kann letztendlich in die Zukunft schauen. Das Gericht behauptet hier einfach etwas ins Blaue, ohne einen tatsächlichen Maßstab für seine Entscheidung anzugeben.
Dieser Habitus der grundsätzlichen Ablehnung auf Beiordnung eines Notanwaltes scheint es offensichtlich nicht nur in Nordrhein-Westfalen zu geben, weshalb die Sache aus meiner Sicht auch genauer untersucht werden sollte, da eine solche Grundhaltung nicht dazu führen darf, dass sie zur Ablehnung von unerwünschten Klagen missbraucht wird.
Eine solche grundsätzliche Ablehnung auf Beiordnung eines Notanwaltes muss somit auf Grund der Gefahr des Missbrauches als unverhältnismäßig bezeichnet werden, da der Antragssteller schließlich bereit ist, die Kosten für die Beiordnung eines Anwaltes zu übernehmen.Die Ansicht eines Oberverwaltungsgerichtes, dass die Klage auf Grund einer festgefahrenen Rechtsprechung keine Aussichten auf Erfolg hat, ist zudem aus Gründen des Rechtsgrundsatzes der Subsidiarität sehr fragwürdig, weil eine direkt Verfassungsbeschwerde in Deutschland kaum noch möglich ist. Gerade das Beispiel der ersten Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag aus den Jahren 2012 und 2013 zeigt auf, dass das Bundesverfassungsgericht Kläger gern auf den langen Weg durch die Instanzen vor Fachgerichten verweist. Dieser Rechtsweg muss jedoch tatsächlich bestehen,
womit die aufgezeigte Grundhaltung der Oberverwaltungsgerichte aus Gründen der Subsidiarität zu Recht in Frage gestellt werden kann und muss. Ein solcher Verweis auf die Instanzen kann ansonsten zur Unterstellung führen, dass er lediglich zur Verzögerung einer Entscheidung in der Sache führen sollte, damit in der Sache vollendet Tatsachen geschaffen werden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Genau dieses Verhalten kann man dem Bundesverfassungsgericht in der Sache „Rundfunkbeitrag“ durchaus vorwerfen.
Im Falle der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es unabdingbar, dass in der Sache vorher ein Antrag auf Befreiung beim Betragsservice gestellt wurde und gegen die Ablehnung der Befreiung auch Widerspruch bei der zuständigen Rundfunkanstalt eingelegt wurde. Gegen die in diesen Ablehnungsbescheiden genannten Gründe kann dann vor dem Bundesverfassungsgericht vorgegangen werden. Es ist in diesem Zusammenhang durchaus eine Armutszeugnis für unseren Rechtsstaat, dass eine mittellose Studentin erst ein Crowdfunding bemühen musste, damit sie sich in unserem Rechtssystem überhaupt rechtliches Gehör verschaffen konnte. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sollte so etwas eigentlich verhindern. Siehe hierzu weiter:
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefallhttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.0.htmlBefreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefallshttps://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32431.0.html