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Autor Thema: Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster  (Gelesen 50932 mal)

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Hemmt die Verfassungsbeschwerde denn das Urteil? Welches ja jetzt rechtskräftig ist?
Nein, Verfassungsbeschwerde hemmt nicht die (vorläufige) Rechtskraft des Urteils.
Nichtzulassungsbeschwerde (ans BVerfG?) müsste ggf. noch geprüft werden.

Verfassungsbeschwerde ohne Anwaltliche Hilfe...das geht doch gar nicht oder?
Doch, Verfassungsbeschwerde ohne anwaltliche Hilfe geht - wenn auch es nicht einfach sein dürfte.

Wichtig:
Nach Zustellung des Beschlusses muss die Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats vollumfänglich begründet beim BVerfG eingehen.


Vorgehen und Inhalt sollten dann wohl aufgrund der über das hiesige Kern-Thema hinausgehenden eigenständigen Problematik in gut aufbereitetem gesonderten Thread behandelt werden - z.B.
"Verfassungsbeschw. gg. Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts"



Soweit erst mal die wichtigsten Infos vorab.
Alles weitere in den kommenden Tagen und Wochen.

Ausgangspunkt für diesbezügliche Recherchen könnte u.a. sein
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018
- 2 BvR 2380/17 - Rn. (1-4),
http://www.bverfg.de/e/rk20180628_2bvr238017.html
"Versagung von Prozesskostenhilfe im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten"

Hinweis: Mit Prozesskostenhilfe ist i.d.R. insbesondere auch das Anrecht auf Beiordnung verknüpft.
Sofern also Prozesskostenhilfe nicht versagt werden kann, weil mglw. doch keine kategorische Aussichtslosigkeit besteht, so dürfte wohl auch nicht die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten dem Grunde nach versagt werden, selbst wenn keine Prozesskostenhilfe beantragt/ beansprucht wird, jedoch ein Bevollmächtigter trotz im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren erfolgter Suche schlicht nicht gefunden wurde und dies auch glaubhaft belegt werden kann.

Insofern gilt es wohl insbesondere den Aspekt der angeblichen "Aussichtsklosigkeit" anzugreifen - vor allem vorgreiflich eines durch qualifizierten Rechtsbeistand erfolgten Vortrags.

Mögliche weitere Ausgangspunkte für entsprechende Recherche könnten sein
"BVerfG Beiordnung"
https://www.google.com/search?q=bverfg+beiordnung

"BVerfG OVG Beiordnung"
https://www.google.com/search?q=bverfg+ovg+beiordnung

"BVerfG OVG Beiordnung aussichtslos"
https://www.google.com/search?q=bverfg+ovg+beiordnung+aussichtslos


Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


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gvw

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Hemmt die Verfassungsbeschwerde denn das Urteil? Welches ja jetzt rechtskräftig ist?
Nein, Verfassungsbeschwerde hemmt nicht die (vorläufige) Rechtskraft des Urteils.
Nichtzulassungsbeschwerde (ans BVerfG?) müsste ggf. noch geprüft werden.

Verfassungsbeschwerde ohne Anwaltliche Hilfe...das geht doch gar nicht oder?
Doch, Verfassungsbeschwerde ohne anwaltliche Hilfe geht - wenn auch es nicht einfach sein dürfte.

Ans BVerfG oder ans BVerwG als nächste Instanz zum OVG


Da wäre doch evtl. nochmal interessant zu erfahren...

Er muss 53,50€ zahlen - einen Notanwalt gibt es nicht.

...mit welcher gerichtsseitigen Begründung - damit man selbst also nicht den ganzen Thread durchackern muss - die Stellung des lt. Gesetzeslage ja zwingend erforderlichen Anwalts für den Antrag auf Berufungszulassung bzw. Berufung verweigert worden ist? Waren die als hinreichend einzustufenden, aber leider erfolglosen Bemühungen um einen in der Sache vertretenden Rechtsbeistand nachgewiesen?

Ja das wurde nachgewiesen. In Form einer Dokumentation zu den Anschreiben an Rechtsanwälte.


Eine Nachfrage bei einem Anwalt (Koxxxxxxer) in Sachen Verfassungsbeschwerde kam heute eine Absage das man sich mit dem Thema nicht mehr befassen möchte.

Jemand kontaktdaten von RA Boelck??? oder einem anderen Anwalt der helfen kann....???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2019, 05:14 von DumbTV«

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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Anbei der - kombinierte - Ablehnungs-Beschluss des OVG über den
- Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
  (Begründung: "Aussichtslosigkeit aufgrund BVerfG-Urteil vom 18.07.2018")
- (ohne Anwalt eingelegten) Antrag auf Zulassung der Berufung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=25367.0;attach=22013

Das ist genau der absurde Sachverhalt, den mein Bekannter auch bemängelt hat.
Es wird zuerst festgestellt, dass die Klage keine Aussichten auf Erfolg hat, wozu man aber gar kein Recht hatte, sich ohne rechtlichen Vertreter zu äußern (Stellt der Antragstellen die Rundfunkbeitragspflicht tatsächlich nicht in Abrede?).
Dann wird festgestellt, dass der Notanwalt nicht beizuordnen ist, weil der Antrag auf Zulassung der Klage, zu dem man sich nicht äußern durfte, aussichtslos sei.
Der Antrag auf Zulassung der Klage wird dann oben drauf auch noch mit der Begründung verworfen, dass dieser nicht von einem zulässigen Rechtsvertreter eingereicht wurde.
 
In der Logik bezeichnet man eine solche Schlussfolgerung als Tautologie, was bedeutet, dass dieser Begründungsstrang immer funktioniert, um Anträge abzulehnen.

Sie sollten daher mal überlegen, ob Sie gegen den unanfechtbaren Beschluss der Zurückweisung des Notanwaltes nicht eine kurze Verfassungsbeschwerde einlegen sollten. Sie müssten in der deutschen Rechtsprechung dann das Äquivalente des Rechtes auf eigene Verteidigung aus Art. 6 Abs. 3c EMRK finden. 

Die Sache wäre letztendlich nicht gravierend, wenn es nur um die Durchsetzung der eigenen Rechtsinteressen gehen würde. Da es jedoch um die Rechtsinteressen des Beklagten geht, der nun mit massiven Vollstreckungsmaßnahmen drohen kann, ist die Sache gravierend, weshalb der Sachverhalt auch einen anderen Rechtscharakter hat, als bei anderen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Im Falle einer Direktanmeldung kommt erschwerend hinzu, dass man bei einer Auskunftsverweigerung zu §9 RBStV bereits seinem Recht auf ein Verfahren vor einem Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wurde, da eine solche Verweigerung eigentlich mit einem Verwaltungszwangsverfahren hätte geahndet werden müssen, in dem man zumindest formal gesehen, die Möglichkeit gehabt hätte, sich zur Rechtmäßigkeit der Forderungen der Rundfunkbehörden zu äußern. Stattdessen folgen die Verwaltungsgericht hier der Eigengesetzgebung der Intendanten, die die Rundfunkbehörden vertreten. In Anlehnung an §80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird zudem häufig die Rechtsauffassung vertreten, dass die Zahlung an den Beitragsservice der Behörde auch ohne eine rechtliche Anhörung erfolgen muss, womit suggeriert werden soll, dass die Beschreitung des Rechtsweges angeblich grundsätzlich aussichtslos sei.
Wofür brauchen wir dann eigentlich noch Gerichte, wenn sowieso von vornherein alles klar ist?

Schreiben an den Ministerpräsidenten Armin Laschet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25835.0     
Beschwerden bei Menschenrechtsorganisationen zum Rundfunkbeitrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28412.0


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Verfassungsbeschwerde ohne Anwaltliche Hilfe...das geht doch gar nicht oder?
Dies ist natürlich möglich. Etwa 50% der Verfassungsbeschwerden werden sogar ohne professionelle Hilfe eingelegt. Die Erfolgsaussichten sind in etwa genau so groß wie bei den Beschwerden, die mit der Hilfe von Anwälten eingelegt wurden. 
Siehe hierzu beispielsweise:
Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 5. Auflage 2017
https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/ZuckHdbVerfB_5/cont/ZuckHdbVerfB%2Ehtm


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Durch die Zurückweisung der Beiordnung eines Notanwaltes wegen angeblicher Aussichtslosigkeit der Klage wird natürlich der Weg für eine Verfassungsbeschwerde frei gemacht, weil man damit dem Grundsatz der Subsidiarität (Rechtswegerschöpfung) genüge getan hat. Damit hat man die Möglichkeit vor dem Bundesverfassungsgericht zu klagen.

Neben diesem formal richtigen Weg der Verfassungsbeschwerde in der eigentlichen Sache wäre jedoch zu überlegen, ob nicht auch eine Beschwerde gegen den Beschluss der Zurückweisung der Beiordnung eines Notanwaltes in Betracht kommt, weil man sich durchaus die Frage stellen kann, ob mit der Rechtspraxis des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen dem Grundsatz der Subsidiarität wirklich genüge geleistet wurde. Eine Musterbeschwerde gegen einen solchen Beschluss habe ich auf Basis der hier veröffentlichen Dokumente von gvw mal formuliert. Diesen Beispieltext kann jeder, der meint, dass man gegen die fragwürdige Grundhaltung des OVG Münsters vorgehen sollte, als Vorlage für eine eigene Verfassungsbeschwerde verwenden. 
Zitat
An das
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe

Verfassungsbeschwerde


In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

von Max Muster, Muster Str. 10, xxxxx Aachen – Beschwerdeführer –

unmittelbar gegen

    • den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) für das Land Nordrhein-Westfallen vom xx. Oktober 2018 – AZ: 2 A xxx/xx – (Anlage A01), zugestellt per einfacher Post am xx.xx.2018.


erhebe ich im eigenen Namen Verfassungsbeschwerde gegen die genannte(n) Entscheidung(en) der Zurückweisung der Beiordnung eines Notanwaltes.

Gerügt werden die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zudem wird gebeten, den Art. 6 EMRK zu berücksichtigen, der in Abs. 3c das Recht sich selbst zu verteidigen oder das Recht der Verteidigung durch einen Verteidiger enthält.
 


A. Sachverhalt und Verfahrensgang

Nachdem der Beschwerdeführer … [bitte selbst kurz schildern] 

B: Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, da der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

C: Begründung der Verfassungsbeschwerde

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfallen hat dem vom Beschwerdeführer eingereichten Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes nicht entsprochen, weil es die Auffassung vertritt, dass mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 -1 BvR 1675/16 u. a. -  alle relevanten Rechtsfragen zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages geklärt seien.
Gleichzeitig wurde der vom Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx eingereichte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Aachen [Aktenzeichen] mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser Antrag nicht zulässig sei, weil er nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer eingereicht wurde.

Es bestehen jedoch ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses, da die Entscheidung des Oberlandesgerichtes in massiver Weise gegen inländisches und europäisches Recht verstößt. Der Beschluss verstößt gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG. Zudem wird gegen Art. 6 der Konventionen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Hier ist insbesondere der Abs. 3c des seit dem Inkrafttretens des 14. Protokolls gültigen Fassungen der Artikel 6 EMRK zu berücksichtigen, da dieser bei der Nicht-Gewährung einer Verteidigung durch einen Anwalt zumindest das Recht auf Selbstverteidigung einräumt.

1. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Beschlusses bestehen, da er gegen Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, da dem Beschwerdeführer das Recht verwehrt wurde, den Rechtsweg gegen die Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt zu beschreiten, um insbesondere der Subsidiarität der Rechtswegerschöpfung genüge zu leisten.

a) Das Oberverwaltungsgericht verweist darauf, dass es alle relevanten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem sehr umstrittenen Rundfunkbeitrag mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018 für erledigt hält, worauf es den Beschwerdeführer in der Form eines vorurteilsbehafteten Schreibens  (vgl. Anlage A02) ohne Prüfung der tatsächlich Rechtslage sogar hingewiesen hat. Damit stellt es das Prinzip der Subsidiarität in Frage, dass den Beschwerdeführer dazu verpflichtet, den Rechtsweg zu erschöpfen, selbst dann wenn das entscheidende Gericht die Rechtsverfolgung für aussichtslos hält.

b) Mit der Behauptung, dass durch die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes alle Rechtsfrage bezüglich der Causa „Rundfunkbeitrag“ bzw. „RBStV“ geklärt seien, stellt das OVG das gesamte Rechtssystem in Frage, da es derartige grundsätzliche Entscheidungen, insbesondere wenn es sich um die erste Entscheidung zu einem neuen Gesetz handelt, gar nicht geben kann. Selbst bei Klagen gegen Gesetze, die auf einer gefestigten Rechtsprechung zurückgreifen können, sollte immer die Möglichkeiten bestehen, dass betroffene Bürger auf Grund von verändernden Umständen der Rechtsweg offensteht.

c) Das Oberverwaltungsgericht verwendet die Behauptung der angeblich grundsätzlichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages als Vorwand, um damit die Beiordnung eines Notanwaltes abzuweisen und gleichzeitig den Antrag auf Zulassung der Berufung zu verwerfen. Da eine solche Argumentation immer (ohne Ausnahme) funktioniert, muss diese Form der Begründung als willkürlich angesehen werden. Sie dient damit auch nicht der Rechtspflege, da die gesetzlichen Reglungen zur Beiordnung eines Notanwaltes grundsätzlich außer Kraft gesetzt werden. Die entsprechenden Gesetze werden hierdurch für Null und Nichtig erklärt, wozu eine Verwaltungsgericht auf Grund von Art. 20 Abs. 3 GG eigentlich kein Recht hat.           

d) Erschwerend kommt hinzu, dass es bei der Rechtsverfolgung nicht um die eigenen Interessen des Beschwerdeführers geht, sondern um die Interessen des Beklagten, der den Beschwerdeführer nunmehr mit der Androhung von massiven Vollstreckungsmaßnahmen unter Druck setzen kann. Damit hat der Sachverhalt einen anderen Rechtscharakter als andere Verfahren vor Verwaltungsgerichten, da die Entscheidung gravierende Folgen für den Beschwerdeführer haben kann. Daher muss in der Sache nicht nur der Rechtsweg überprüft werden, sondern auch verfassungsrechtlich überprüft werden, ob dem Beschwerdeführer nicht sein Recht auf ein gerechtes Verfahren vor einem unparteiischen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wurde.

e) Auf Grund der Schwere der Konsequenzen von Vollstreckungsmaßnahmen ist es zudem fraglich, ob das OVG den Beschwerdeführer überhaupt zur Rücknahme des Antrages auf Klagezulassung befragen durfte, ohne dass er die Möglichkeit einer anwaltlichen Beratung hatte. Es ist ihm wegen der fehlenden Vertretung durch eine rechtskundige Person bereits untersagt gewesen, überhaupt etwas zur Sache sagen zu dürfen, wozu er hinsichtlich der formalen Zulassungskriterien als Laie ohnehin nicht viel beitragen hätte können. Es wäre unter den gegebenen Umständen auch nicht ratsam, dass der Beschwerdeführer etwas zur Sache ohne anwaltliche Prüfung sagt, da solche Äußerungen zu Fehlinterpretationen des Gerichtes führen können, die der Beschwerdeführer anschließend nicht mehr revidieren kann. Es muss daher grundsätzlich überprüft werden, ob der Anwaltzwang vor Oberverwaltungsgerichten in Verfahren mit schweren Konsequenzen nicht grundsätzlich zur Beiordnung eines Anwaltes führt, wenn eine Rechtsvertretung nicht selbst gefunden wird, sowie es in § 121 Abs. 1 bzw. 5 ZPO eigentlich vorgesehen ist.   

2. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Beschlusses bestehen, da dem Beschwerdeführer in dem bisherigen Verfahrensweg, dass Recht auf eine faires Verfahren vor einem unparteiisch und unabhängigen Gericht verwehrt wurde, sowie es der Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonventionen vorsieht.

a) Der Beschwerdeführer hat im vorherigen Abschnitt bereits darauf hingewiesen, dass ihm das Recht auf ein faires Verfahren nicht gewährt wurde, da die Verfahrenspraxis des Oberhaltungsgerichtes für das Land Notrhein-Westfallen grundsätzlich keine Anträge auf Beiordnung von Notanwälten in Rechtsstreitigkeiten um den Rundfunkbeitrag stattzugeben, dazu führt, dass Gegner des Rundfunkbeitrages kein faires Verfahren erhalten.

b) Da Gegner des Rundfunkbeitrages von der Verwaltungsgerichtsbarkeit mittlerweile gleichwie wie Straftäter behandelt werden, sollten den Gegnern des Rundfunkbeitrages auch die gleichen Rechte zustehen, wie den Menschen, die nach dem Strafrecht verurteilt werden. Letztendlich müssen die Gegner des Rundfunkbeitrages auf Grund der Konfrontation mit Vollstreckungsmaßnahmen unter Umständen sogar schwerere Konsequenzen erdulden als manche Straftäter. Die Verwehrung der Verteidigung durch einen rechtlichen Beistand muss dann als schwere Verletzungen der Menschenrechtskonvent angesehen werden, wenn das Recht auf Beiordnung eines Notanwaltes grundsätzlich durch einen fragwürdigen Verfahrenshabitus faktisch nicht mehr besteht.

c) Unabhängig von der Frage, ob Gegner des Rundfunkbeitrages auf Grund der Konsequenzen aus Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich einen Anspruch auf Vertretung durch einen rechtlichen Beistand haben sollten, sollte ein Anwaltzwang nicht dazu führen, dass Gerichte diese Vorschrift für die Zurückweisung von Berufungen missbrauchen können. In solchen Situationen steht jedem von Verurteilung bedrohten Menschen nach Abs. 3c des Rechtes auf ein faires Verfahren dann zumindest die Möglichkeit offen, sich selbst zu verteidigen. Ein entsprechendes Recht wurde dem Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem OVG jedoch nicht gewährt.           
 
D: Annahmegründe der Verfassungsbeschwerde

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung sind gegeben (§ 93 a BverfGG).

a) Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Diese ist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gelöst oder die durch die veränderten Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist.

Diese Voraussetzungen sind gegeben, da der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde zahlreiche verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen hat, die über den entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer verfassungsrechtlichen Klärung bedürfen.

1. So wurde die verfassungsrechtliche Frage aufgeworfen, ob die Zurückweisung der Beiordnung eines Notanwaltes legitim ist, wenn zuvor alle formalen Kriterien für eine Antragsstellung erfüllt wurden. Ein Gleichstellung mit der Rechtsprechung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe ist hier nicht angebracht, wie es das OVG andeutet, da der Antragssteller bei der Beiordnung eines Notanwaltes nicht vom Risiko der Auferlegung von Verfahrenskosten befreit ist.

2. So wurde die grundsätzlich Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Zurückweisung der Rechtsverteidigung durch einen rechtlichen Beistand verfassungsgemäß ist, wenn die
Konsequenzen aus dieser Entscheidung schwerwiegendere Folgen haben können, als die Verurteilung nach dem Strafrecht. Es stellt sich zudem die Frage, ob nicht auch in verwaltungsrechtlichen Verfahren der § 121 ZPB Anwendung finden muss, wenn eine Anwaltspflicht besteht.

3. Weiterhin wurde die verfassungsrechtlich noch ungeklärte grundsätzliche Rechts-frage aufgeworfen, ob aufgrund des Selbstverteidigungsrechtes des Artikel 6 der Konventionen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die auch Europäische Menschenrechtskonventionen genannt werden, dieses Recht nicht auch in der deutschen Rechtspraxis besteht, wenn die Beiordnung eines rechtlichen Vertreters durch ein Gericht verweigert wurde.

4. Weiterhin wurde die verfassungsrechtlich noch ungeklärte grundsätzliche Rechts-frage aufgeworfen, ob aus Gründen der Subsidiarität die Möglichkeit der Zulassung einer Berufung nicht grundsätzlich gegeben sein sollte. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung scheint nach allem, was die Rechtspraxis aufzeigt, auch nicht wirklich der Rechtspflege zu dienen, sondern verhindert dieselbige vielmehr

b) Unabhängig von den unter a) aufgezeigten Voraussetzungen ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der hier verletzten Grundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 b BVerfGG). Das ist der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft.

Diese Voraussetzungen sind gegeben, wie die Begründungen zur Verfassungsbeschwerde aufzeigen.

1. Der Beschwerdeführer sieht die geltend gemachten Verletzungen von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch die Verfahrenspraxis des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfallen als derart gravierend an, dass er die verfassungsmäßigen Rechte der Menschen, die sich zum Widerstand gegen den Rundfunkbeitrag verpflichtet fühlen, nicht mehr gewährleistet sieht.

2. Auch bedroht die faktische Abschaffung der möglichen Beschreitung eines Rechtsweges durch angebliche Grundsatzurteile den Beschwerdeführer in existentieller Weise, da dem Beschwerdeführer nach einer solchen Rechtspraxis jegliche Möglichkeit genommen wird, sich mit rechtlichen Mitteln gegen Unrecht aus der Fehlinterpretationen solcher Urteile zur Wehr zu setzen. 

gezeichnet

Anlagen 2 oder mehr


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gvw

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Auf eine solche Verfassungsbeschwerde kam heute ein Brief vom BVerfG zurück.

Es wird die Unzulässigkeit wegen fehlender Substantiierung bzw. fehlende Aussicht auf Erfolg angedeutet, vorerst von einer richterlichen Entscheidung abgesehen und davon ausgegangen, dass - vorbehaltlich anderslautender Rückmeldung des Beschwerdeführers - an der Verfassungsbeschwerde nicht weiter festgehalten wird.


Edit "Bürger":
Ungekürztes Vollzitat des direkten Vorkokmmentars entfernt. Bitte keine ungekürzten Vollzitate direkter Vorkommentare - schon gar nicht solch umfangreicher, da dies vollkommen nunötig und der Übersicht abträglich ist.
Zudem Kurzbeschreibung beigefügt. Bitte auch nicht nur Bilder anhängen, sondern wenigstens auch kurz den Inhalt umreißen.
Nicht alle Forum-Teilnehmer haben Zeit, sich erst durch 3 Seiten Text durchzuwühlen.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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  • Beiträge: 695
  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Das ist ja schon fast wie bei den Infobriefen vom Beitragsservice. Die Textbausteine habe ich schon einmal gesehen. Man muss natürlich auf die Unterschiede hinweisen und vor allem die Behauptung zurückweisen, dass die Beschwerde angeblich nicht begründet sei.
Die Unterschiede zur bestehenden Rechtsprechung, auf die der Referent Bezug nimmt, bestehen vor allem darin, dass er auf die Rechtsprechung zur Gewährung von Prozesskostenhilfe verweist, um die es hier gar nicht geht. Es geht um die Beiordnung eines Notanwaltes. Da die Begründung des Referenten abwegig ist, kann man durchaus auf eine Entscheidung des Gerichtes bestehen.   => Aufnahme ins Verfahrensregister


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  • Schweigst du noch oder klagst du schon?
Für Klageverfahren vor dem OVG Münster ist es natürlich sinnvoll, wenn man dort neue Argumente gegen den Rundfunkbeitrag vorbringt.
In #1 habe ich bereits darauf hingewiesen, dass ich Verletzungen aller Grundrechte (Art. 1-20 GG) durch den Rundfunkbeitrag sehe. Einer der Grundrechte, die vom Bundesverfassungsgericht in seinen Urteilen vom 18. Juli 2018 nicht berücksichtigt wurden, ist der Art. 1 des Grundgesetzes, in dem es um die Würde des Menschen, die Unverletzlichkeit und Unveräußerlichkeit der Menschenrechte sowie die Bindung der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung an die Grundrechte geht. Dieser Artikel steht auch zu Recht an erster Stelle des Grundgesetzes, da von ihm aus der Weg direkt zu den Menschenrechtskonventionen führt; wie zum Beispiel dem Art. 3 EMRK, der die Menschen vor unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen oder Behandlungen schützen soll.

Eine Verletzung des Art. 1 GG sehe ich schon deshalb gegeben, weil der RBStV zu einer Zwangsverpflichtung einer Beitragszahlung der Gegner von Rundfunk und Fernsehen führt, in der diese Menschen dazu gezwungen werden, in regelmäßigen Zeitabständen Geldbeträge an eine Institution zu überweisen, die von diesen Menschen verachtet und nicht gewollt wird. Eine solche Erniedrigung ist also nicht daran gebunden, dass sie durch eine einmalige Bezahlung abgegolten wäre, sondern wird zeitlebens fortgesetzt und müsste von den Betroffenen permanent erduldet werden. Dies ist eine menschenverachtende Situation, da man eine solche Zahlungsverpflichtung nicht mit anderen Zahlungsverpflichtungen, wie sie beispielsweise für die Erhebung von Steuern gilt, gleichsetzen kann.

Die Alternative zu einer solchen erzwungenen Beitragszahlung besteht aus meiner Sicht nur in der permanenten Erduldung von Vollstreckungsmaßnahmen, die genauso gegen Art. 1 GG verstößt wie die unter Gewaltandrohung erpresste Beitragszahlung. Da diese Vollstreckungsmaßnahmen dann als Strafe angesehen werde müssen, wäre die Angemessenheit dieser Strafe für die mutmaßliche Deliktbehauptung der so genannten „Gebührenflucht“ zu klären, die von den Justiziare der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erfunden wurde, um den abnehmenden Einfluss dieser Staatssender auf die Bürger entgegenzuwirken. Letzteres kann man positiv oder negativ sehen, wobei dies eben nicht dazu führen darf, dass Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auf der Strecke bleiben. Eine unnütze Institution, die es nötig hat, alten Menschen ihre wohlverdiente Rente zu pfänden und alleinerziehende Mütter mit Haftbefehlen einzuschüchtern, kann man auch nur verachten, weshalb eine grundsätzliche Ablehnung der Staatssender schon alleine aus diesem Grunde nicht schwer fällt.

Der RBStV als neuzeitliche Version der Verfolgung von Witwen und Waisen
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Die Doktrin der staatlichen Pressefreiheit in der deutschen Rechtsprechung
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden, jetzt ist alles unanfechtbar... > siehe unter
BVerfG und BVerwG Verfahrensübersicht in Tabellenform.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19081.0.html
Nr. 107 in der PDF der Auflistung der Verfassungsbeschwerden....

1 BvR 2593/18 wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Grundlos ...und unanfechtbar 14.01.2019

das wars dann wohl.... !!!

Macht weiter... ich bin raus... es sei denn es fallen weitere Vorschläge vom Himmel in PN...!!
Die Frau des geschädigten will Ratenzahlung vereinbaren...


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Generell haben wir in der Sache eine Rechtswegerschöpfung hinsichtlich der Frage nach Art. 6 EMRK, insbesondere Abs. 3c, der uns auch einen Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erlauben würde. Unabhängig von der Frage, wie man ein solches Verfahren finanziert, sollte man sich im Klaren sein, dass solche Verfahren sehr nervenaufreibend und langwierig sind. Zudem ist es nicht so einfach in den Kammerbereich zu kommen, da diese Zuweisung in der Regel von der Entscheidung eines Einzelrichters abhängt, der sich häufig nur auf die Vorarbeiten seines Sachbearbeiters verlässt. Anders als das Bundesverfassungsgericht kennt der EGMR jedoch die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe, insofern ist die Frage der Finanzierung aus meiner Sicht eher ein kleines Problem.
Sofern also jemand denselben Weg gegangen ist wie gvw und wirklich bereit ist, sich eine nervenaufreibende Klage vor dem EGMR gegen die Bundesrepublik Deutschland antun zu wollen, der kann sich gerne per PN bei mir melden. Wir überlegen dann gerne gemeinsam, wie wir in der Sache vorgehen.
Die ersten Verfahrensschritte können auch ohne rechtlichen Vertreter eingeleitet werden, worauf ich in einem anderen Thread schon einmal eingegangen bin:
Beschwerde am EGMR bei Nichtannahmebeschluss ohne Begründung durch BVerfG?   
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,26901.msg172752.html#msg172752


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Ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der nur finanzierbar ist, wenn Menschen ihre Grundrechte verlieren, gehört abgeschafft.

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  • So hatten sie es sich auch diesmal wieder gedacht.
Ja, *genau so* wünschen die Herrschaften sich das natürlich auch...

...
Nr. 107 in der PDF der Auflistung der Verfassungsbeschwerden....

1 BvR 2593/18 wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Grundlos ...und unanfechtbar 14.01.2019

das wars dann wohl.... !!!

Macht weiter... ich bin raus... es sei denn es fallen weitere Vorschläge vom Himmel in PN...!!
...

Man sollte sich allerdings überlegen, ob man das so mit sich machen lassen will. Denn es ist ja beileibe nicht der einzige Fall, sowohl verweigerte Berufungszulassung betreffend wie den Tatbestand, dass das ehrenwerte Bundesverfassungsgericht mittlerweile gehäuft auf die beschriebene elegante Weise die Probleme des "öffentlich-rechtlichen" Rundfunks dieses Landes "löst". Möglicherweise denken die Herrschaften, sie hätten mit ihrem Schauverfahren vom 18.07.18 alle "Fragen beantwortet" und meinen, das dem dummen Bürger so und auf diese Tour verkaufen zu können. Das aber ist schlicht tatsachenwidrig und dürfte damit dicke Angriffspunkte gegen den deutschen Staat gem. Art. 6 EMRK (Recht auf faires Verfahren) bieten, je nach Einzelfall ja evtl. auch noch weitere. Dem Vernehmen nach trifft diese seit der 1995 erfolgten vollständigern Abschaffung des Begründungszwangs für das Bundesverfassungsgericht bei Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden immer weiter Praxis des Bundesverfassungsgerichts (erinnert wohl eher an den Absolutismus denn alles andere) inzwischen sowieso zunehmend auf gehäuftes Stirnrunzeln beim EGMR, und dieses Problem, dem Bürger ohne Begründung sein Recht verweigern zu können, war bereits im Herbst letzten Jahre ist auch schon Gegenstand eines Antrags mit entsprechender Bundestagsdrucksache - leider aber von einer Partei eingebracht, die ggw. keine eigene Mehrheit dort hat.


Das oben Berichtete schreit auf dem Hintergrund jedenfalls geradezu danach, das Ganze genau dahin zu bringen, wo es gemäss Koll. Art18GG (vgl. #29: https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg187828.html#msg187828) hingehört. Denn wenn man das durchgehen lässt, kann man diesen angeblichen bzw. Scheiß-Rechtsstaat bald auch ganz in die Tonne trampeln - dann ist das Recht auch in diesem Land nicht das Papier wert, auf dem es steht bzw. nicht mehr als in jeder (angeblichen) Diktatur, auf die der Werte-Westen (besonders ja gerade auch dieses Land bzw. dessen Vertreter) in seiner Eitelkeit so gern mit dem Finger zu zeigen pflegt.

Ein fiktiver Besucher würde anregen wollen (und denkt auch über Verfahrenswege nach), die bisher ja lediglich die Verfahren aufzählende Liste von Verfassungsbeschwerden insofern auch im Sinne einer Gegenwehr gegen das Bundesverfassungsgericht auch mal praktisch aussagefähig zu machen, indem die jeweiligen Beschwerdevorträge dort in Kurzform bzw. als Link auf die vollständigen Beschwerden eingefügt werden, dito für die Verfahrensgegenstände der Vorinstanzen. Dann würde ggf. die aktuelle Tour des Bundesverfassungsgerichts an Beispielen wesentlich besser exemplarisch zu machen und garantiert einfacher, den Herrschaften vom Bundesverfassungsgericht auf die Schliche zu kommen. Was für EGMR-Verfahren ein nicht zu unterschätzender Vorteil sein dürfte - denn Je besser man die "Herrschaften" durchschaut (und je besser deren Tour öffentlich sichtbar gemacht werden kann), desto besser kann man auch argumentieren.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 28. Januar 2019, 18:26 von Besucher«
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"Macht zu haben, heißt, nicht lernen zu müssen" - Karl Werner Deutsch. Der muss unsere Anstalten & die dt. Verwaltungsgerichtsbarkeit gekannt haben.

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[...] Anders als das Bundesverfassungsgericht kennt der EGMR jedoch die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe [...]
Diesen Satz muss ich etwas korrigieren, da ich mittlerweile festgestellt habe, dass es durchaus möglich ist, für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe zu bekommen.

Da vor dem Bundesverfassungsgericht kein Anwaltzwang besteht und auch keine Gerichtsgebühren erhoben werden, bin ich irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass es deshalb keine Prozesskostenhilfe geben kann. Auch suggeriert die obige Stellungnahme des Juristen aus dem Archiv des Bundesverfassungsgerichtes (siehe Schreiben in obiger Antwort https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg183562.html#msg183562), dass ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eigentlich nicht möglich sei. Dennoch habe ich mittlerweile mehre Beschlüsse entdeckt, bei denen den antragsstellenden Juristen eine Deckung ihrer Kosten durch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ihren Klienten zugesichert wurde. Im Einzellfall müsste man vielleicht klären, ob diese Rechtspraxis heute überhaupt noch existiert. Im Zusammenhang mit der Rundfunkgebühr habe ich jedenfalls folgende Verfahren gefunden:

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011
- 1 BvR 3269/08 -, Rn. (1-21),

http://www.bverfg.de/e/rk20111130_1bvr326908.html

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 09. November 2011
- 1 BvR 665/10 -, Rn. (1-18),

http://www.bverfg.de/e/rk20111109_1bvr066510.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. September 2019, 15:02 von Markus KA«
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Denn wenn man das durchgehen lässt, kann man diesen angeblichen bzw. Scheiß-Rechtsstaat bald auch ganz in die Tonne trampeln - dann ist das Recht auch in diesem Land nicht das Papier wert, auf dem es steht bzw. nicht mehr als in jeder (angeblichen) Diktatur, auf die der Werte-Westen (besonders ja gerade auch dieses Land bzw. dessen Vertreter) in seiner Eitelkeit so gern mit dem Finger zu zeigen pflegt.

Ohne Dir zu nahe treten zu wollen, aber: Wach auf. Der sog. Rechtsstaat ist bereits "in der Tonne", sonst müsste man sich nicht in Form dieses Forums (das klasse ist) Lösungen überlegen um der Demokratie genüge zu tun.
Wenn das Urteil nicht gehemmt werden kann, bringen die oben beschriebenen Ansätze keinen Vorteil hinsichtlich des Zahlungszwangs nach abgelehnter Zulassung auf Berufung, oder gibt es andere Erfahrungen?
 
Eine fiktive Person I könnte vom OVG eines anderen Bundeslandes folgende Ablehnung erhalten haben (komprimiert):
Zitat von: OVG
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint aussichtslos. [...] Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 11). [...] Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der beantragt worden war, die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom xx.xx. und xx.xx. 20xx aufzuheben, zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§...).

Ich kann die Aussage von gvw, dass er "raus ist" daher sehr gut verstehen. Wichtig wäre hier ein konkreter Lösungsansatz, der das Urteil hemmt um nach Ablehnung der Zulassung auf Berufung weiterhin den Zahlzwang zu verzögern, denn nur das Ausbleiben der Gelder bringt letzten Endes einen Rundfunk mit Zwangsbeitrag zu Fall.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. November 2019, 13:56 von DumbTV«

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Eine solch tautologische Begründung ebnet jedoch den Weg zu einer Verfassungsbeschwerde, da es dem Antragssteller selbst nicht erlaubt ist, in der der Sache etwas vorzutragen, kann das Oberverwaltungsgericht nicht wirklich behaupten, dass die Klage keine Aussichten auf Erfolg hätte. Damit kann das Gericht nicht wirklich beurteilen, ob ein Notanwalt in der Sache nicht doch etwas vorgetragen hätte, dass das Gericht in seiner Entscheidung zur Zulassung der Klage berücksichtigen hätte müssen. Kein unparteiisches und fair arbeitendes Gericht der Welt kann letztendlich in die Zukunft schauen. Das Gericht behauptet hier einfach etwas ins Blaue, ohne einen tatsächlichen Maßstab für seine Entscheidung anzugeben.
Dieser Habitus der grundsätzlichen Ablehnung auf Beiordnung eines Notanwaltes scheint es offensichtlich nicht nur in Nordrhein-Westfalen zu geben, weshalb die Sache aus meiner Sicht auch genauer untersucht werden sollte, da eine solche Grundhaltung nicht dazu führen darf, dass sie zur Ablehnung von unerwünschten Klagen missbraucht wird. Eine solche grundsätzliche Ablehnung auf Beiordnung eines Notanwaltes muss somit auf Grund der Gefahr des Missbrauches als unverhältnismäßig bezeichnet werden, da der Antragssteller schließlich bereit ist, die Kosten für die Beiordnung eines Anwaltes zu übernehmen.

Die Ansicht eines Oberverwaltungsgerichtes, dass die Klage auf Grund einer festgefahrenen Rechtsprechung keine Aussichten auf Erfolg hat, ist zudem aus Gründen des Rechtsgrundsatzes der Subsidiarität sehr fragwürdig, weil eine direkt Verfassungsbeschwerde in Deutschland kaum noch möglich ist. Gerade das Beispiel der ersten Verfassungsbeschwerde gegen den Rundfunkbeitrag aus den Jahren 2012 und 2013 zeigt auf, dass das Bundesverfassungsgericht Kläger gern auf den langen Weg durch die Instanzen vor Fachgerichten verweist. Dieser Rechtsweg muss jedoch tatsächlich bestehen, womit die aufgezeigte Grundhaltung der Oberverwaltungsgerichte aus Gründen der Subsidiarität zu Recht in Frage gestellt werden kann und muss. Ein solcher Verweis auf die Instanzen kann ansonsten zur Unterstellung führen, dass er lediglich zur Verzögerung einer Entscheidung in der Sache führen sollte, damit in der Sache vollendet Tatsachen geschaffen werden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Genau dieses Verhalten kann man dem Bundesverfassungsgericht in der Sache „Rundfunkbeitrag“ durchaus vorwerfen.       

Im Falle der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist es unabdingbar, dass in der Sache vorher ein Antrag auf Befreiung beim Betragsservice gestellt wurde und gegen die Ablehnung der Befreiung auch Widerspruch bei der zuständigen Rundfunkanstalt eingelegt wurde. Gegen die in diesen Ablehnungsbescheiden genannten Gründe kann dann vor dem Bundesverfassungsgericht vorgegangen werden. Es ist in diesem Zusammenhang durchaus eine Armutszeugnis für unseren Rechtsstaat, dass eine mittellose Studentin erst ein Crowdfunding bemühen musste, damit sie sich in unserem Rechtssystem überhaupt rechtliches Gehör verschaffen konnte. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe sollte so etwas eigentlich verhindern. Siehe hierzu weiter:

Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31863.0.html

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32431.0.html


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Da ich hinsichtlich der Stellung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe eine Rückfrage per PN hatte, möchte ich hier noch einmal darauf hinweisen, dass mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2019 (BVerwG 6 C 10.18) eine neue Rechtslage gilt. Darauf sollte bei der Antragstellung hingewiesen werden, da es ansonsten passieren kann, dass die Verwaltungsgerichte mit ihrer routinemäßigen Ablehnung von Anträgen auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes wegen angeblicher Aussichtslosigkeit der Klage weiter machen. Im Vorverfahren sollte beim Beitragsservice und dem WDR die Rahmenbedingungen über die Stellung eines Befreiungsantrages geklärt werden.
Bundesverwaltungsgericht. Urteil vom 30.10.2019 - BVerwG 6 C 10.18
https://www.bverwg.de/301019U6C10.18.0   

Alle anderen, die zwar zahlungsfähig, aber nicht zahlungswillig sind, möchte ich an dieser Stelle dazu aufrufen auch weiter zu klagen, da es immer noch klärungsbedürftig ist, ob Gegner des Staatsfunkes und Konsumverweigerer von Rundfunk und Fernsehen zwangsweise zur Finanzierung der abgelehnten Einrichtung herangezogen werden dürfen. Auch hier sollte ein Befreiungsantrag beim Beitragsservice und dem WDR gestellte werden und das Verfahren vor dem OVG mit der Antragstellung auf Beiordnung eines Notanwaltes fortgesetzt werden, sofern nach Selbstbemühungen kein Anwalt gefunden wurde. Da es in diesem Bereich mittlerweile wieder viele anhängige Verfassungsbeschwerden in Karlsruhe gibt, kann auch hier die Beiordnung eines Notanwaltes nicht mit der Begründung der Aussichtslosigkeit der Klage zurückgewiesen werden. Für ein Aktenzeichen einer anhängigen Beschwerde siehe:
Verfassungsbeschwerde von Olaf Kretschmann (1 BvR 652/19)
http://rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/03/verfassungsbeschwerde-gegen-den.html   


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