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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 194758 mal)

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#240: 25. Oktober 2016, 17:29
EuGH-Generalanwalt: Rundfunk in Hotelzimmer keine öffentliche Wiedergabe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20666.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20666.msg133711.html#msg133711

Dankenswerterweise wurde obiges Thema zu einem österreichischen Fall eröffnet; zwar erging dazu noch kein Urteil des EuGH, doch die Stellungnahme des Generalanwaltes der EU ist sehr lesenswert und hier zu finden: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=184762&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=416083

Der Grundtenor der Stellungnahme lautet zwar darauf, daß es sich im vorliegenden Fall um keine öffentliche Wiedergabe handelt, doch wegen eines Grundes, der erst auf den zweiten Blick ersichtlich wird. Denn grundsätzlich handelt es sich auf den ersten Blick um eine öffentliche Wiedergabe.

Auszug aus Rz. 16
Zitat
Daher bin ich der Ansicht, dass im Licht dieser Rechtsprechung die Verbreitung eines Hörfunk- oder Fernsehsignals mittels in Hotelzimmern aufgestellter Empfänger als eine öffentliche Wiedergabe von Sendungen der Sendeunternehmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 anzusehen ist.

Aber:
Auszug aus Rz. 17
Zitat
Der Unionsgesetzgeber hat allerdings das ausschließliche Recht der Sendeunternehmen auf Fälle der öffentlichen Wiedergabe an Orten, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind, beschränkt.

Erst die Betrachtung aller Umstände führt also zur Erkenntnis, daß es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe handeln kann, weil:

Restauszug aus Rz. 17
Zitat
Zu prüfen bleibt daher, ob Hotelzimmer Orte im Sinne dieser Bestimmung sind, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.

Nein, sind sie nicht, denn maßgebend ist der Wortlaut des Rom-Abkommens; siehe Rz. 22ff.

Auszug aus Rz. 24
Zitat
Die Beteiligten, die Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache abgegeben haben, die Klägerin des Ausgangsverfahrens eingeschlossen, sind sich darüber einig, dass als Ort im Sinne der angeführten Bestimmung des Rom-Abkommens, der der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich ist, ein Ort anzusehen ist oder zumindest zur Zeit der Annahme dieses Abkommens anzusehen war, an dem das Eintrittsgeld gerade für die Möglichkeit bezahlt wird, die dort öffentlich wiedergegebene Fernsehsendung zu schauen(14).

Ganz interessant:

Rz. 25
Zitat
Wenn das Entgelt hingegen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Möglichkeit steht, die Fernsehsendung zu schauen, sondern nur für andere Leistungen erhoben wird, z. B. Leistungen gastronomischer Art, haben wir es nicht mit einem der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglichen Ort im Sinne von Art. 13 Buchst. d des Rom-Abkommens zu tun.
Die Wohnungsmiete ist kein Entgeld für die Möglichkeit, Fernsehsendungen zu schauen. Damit ist die Wohnung kein Ort im Sinne von Art. 13 Buchst. b des Rom-Abkommens; kein Bürger wird eine Wohnung mieten, um Fernsehen zu sehen.

Aus Rz. 26
Zitat
Der Preis für ein Hotelzimmer wird hingegen für die Beherbergung entrichtet, nicht für die Möglichkeit, dort fernzusehen.

Aus Rz. 29
Zitat
Zu betonen ist dabei, dass die Verfügbarkeit des Fernsehsignals in den Hotelzimmern nur eine Ergänzung der Hauptdienstleistung der Beherbergung ist, nicht umgekehrt.

Aus Rz. 30
Zitat
Daraus folgt aber nicht, dass beispielsweise der Preis für ein Bier als Entgelt für die Wiedergabe dieser Sendung angesehen werden kann und das Lokal ein der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglicher Ort im Sinne von Art. 13 Buchst. d des Rom-Abkommens ist.
Auch Gaststätten sind nicht beitragspflichtig, wenn sie nebenbei einen Fernseher zu laufen haben; denn sie sind kein Ort im Sinne von Art 13 Buchst. b. des Rom-Abkommens.

Aus Rz. 32
Zitat
Nach alledem bin ich der Auffassung, dass ähnlich wie Gaststätten und andere Orte, die mit Fernsehempfängern ausgestattet sein können, an denen aber die betreffenden Entgelte nicht für die Wiedergabe von Fernsehsendungen erhoben werden, sondern für andere dort erbrachte Dienstleistungen, Hotelzimmer keine der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugängliche Orte im Sinne von Art. 13 Buchst. d des Rom-Abkommens sind; daher ist die öffentliche Wiedergabe von Sendungen der Sendeunternehmen in diesen Zimmern auch nicht von dem durch die angeführte Regelung geschützten ausschließlichen Recht dieser Unternehmen umfasst.

Aus Rz. 37
Zitat
... eine dynamische Auslegung von Rechtsvorschriften nur dann gerechtfertigt, wenn sie das Ziel berücksichtigt, das der Gesetzgeber mit dem Erlass der betreffenden Bestimmungen erreichen wollte, und wenn sie weiterhin der Umsetzung dieses Ziels unter geänderten tatsächlichen Umständen dient, nicht aber, wenn stattdessen ein anderes Ziel verfolgt wird.
-> Die EU behandelt alle(!) Unternehmen gleich!

Aus Rz. 42
Zitat
Was hingegen die Beteiligung an den wirtschaftlichen Vorteilen anbelangt, muss bedacht werden, dass die Mehrzahl der Fernsehsendungen für den freien Empfang bestimmt ist, was bedeutet, dass das Sendeunternehmen kein Entgelt für den Empfang der Sendung verlangt.
Wenn kein Entgeld für den freien Empfang von Sendungen verlangt werden darf, darf es auch kein Entgeld für die Möglichkeit des freien Empfangs geben.
...
Weiter im Rz. 42
Zitat
Das Sendeunternehmen erzielt seine Einkünfte durch die Werbung und andere Marketingbotschaften (oder im Fall öffentlich-rechtlicher Sender durch Zuwendungen verschiedener Art), deren Preis (d. h. der Preis für die Sendezeit, den das Sendeunternehmen vom Auftraggeber verlangt) u. a. von der erwarteten Anzahl der Zuschauer abhängt.

Handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe, die allein entgeltpflichtig wäre, wenn Hotels in ihren Hotelzimmern dem Gast den Rundfunkkonsum ermöglichen, so handelt es sich auch nicht um eine öffentliche Wiedergabe, wenn Unternehmen in ihren Räumen für Mitarbeiter und Gäste ein Rundfunkgerät im Hintergrund laufen lassen, handelt es sich doch bei den von Kunden bzw. Gästen an das Unternehmen geleisteten Zahlungen nicht um Zahlungen für das Sehen oder Hören von Rundfunkdarbietungen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#241: 27. Oktober 2016, 20:11
Schaut noch jemand hier 'rein?

Es ist nun amtlich.

C-590/14 P
Wird eine bestehende Beihilfe umgestaltet, wird aus ihr eine neue Beihilfe.

http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-10/cp160116de.pdf

Zitat
... Umgestaltung  einer  bestehenden Beihilfe (und damit als neue Beihilfe), ...


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#242: 27. Oktober 2016, 20:59
Zitat daraus:

Ein mit einem Rechtsstreit über einen Vertrag befasstes nationales Gericht ist nämlich verpflichtet, der Kommission alle Maßnahmen (u. a. die von diesem Gericht erlassenen) anzuzeigen, die die Auslegung und die Durchführung dieses Vertrags betreffen und die sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts, auf den Wettbewerb oder auch nur auf die tatsächliche Geltungsdauer bestehender Beihilfen für einen bestimmten Zeitraum auswirken können.

Danke@pinguin :D

Na, dann wird es langsam richtig spannend >:D


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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

k
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#243: 27. Oktober 2016, 21:07
Schaut noch jemand hier 'rein?
Ja...und Danke pinguin für den aktuellen Fund  :)


Der Frage, ob sich die Leitsätze dieser Entscheidung übertragen lassen und ein (bestehender) Altbeihilfecharakter der Rundfunkbeiträge alleine schon desshalb zu verneinen ist, weil durch Beendigung der Gültigkeitsdauer bzw. Aufhebung des der Rundfunkgebühr zugrundeliegenden (Staats-)Vertrages nun der Rundfunkbeitrag(sstaatsvertrag) eine neue Beihilfe darstelle, schließt sich die Frage nach dem konkreten Nachweis an.

Ebenso falls gegenargumentiert wird, die staatliche Beihilfe bei der Rundfunkgebühr würde beim Rundfunkbeitrag nur fortgeführt; die bisherige Gültigkeitsdauer der Beihilfe bzw. des (Staats)Vertrags der Rundfunkgebühr wäre (vertraglich/ gesetzlich) nicht begrenzt gewesen und bei den Rundfunkbeiträgen lediglich fortgeführt und gerade nicht verlängert oder gar geändert worden.

Zitat
In  der  vorliegenden  Rechtssache  stellt  sich  die  Frage,  ob  die  erste  vom  griechischen  Gericht  erlassene  einstweilige  Anordnung  als  Umgestaltung  einer  bestehenden  Beihilfe  (und damit als neue Beihilfe) oder als bestehende Beihilfe anzusehen ist. Nur im ersten Fall hätte sie vor ihrer Durchführung bei der Kommission angemeldet werden müssen.
Zitat
Hierzu stellt der Gerichtshof fest,  dass  die  Gültigkeitsdauer  einer  bestehenden  Beihilfe  einen  Gesichtspunkt  darstellt,  der  die  Beurteilung   der   Vereinbarkeit   dieser   Beihilfe   mit   dem   Binnenmarkt   durch   die   Kommission  beeinflussen  kann.
Der   Gerichtshof   schließt   daraus,   dass  die   Verlängerung   der   Gültigkeitsdauer   einer bestehenden Beihilfe als Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe anzusehen ist und daher eine neue Beihilfe darstellt.
Zitat
Ein  mit  einem  Rechtsstreit  über  einen  Vertrag  befasstes  nationales  Gericht  ist  nämlich  verpflichtet,  der  Kommission  alle  Maßnahmen  (u.a.  die  von  diesem  Gericht  erlassenen) anzuzeigen, die die Auslegung und die Durchführung dieses Vertrags betreffen  und die sich auf  das  Funktionieren  des  Binnenmarkts,  auf  den  Wettbewerb  oder  auch  nur  auf  die  tatsächliche    Geltungsdauer  bestehender  Beihilfen    für    einen    bestimmten    Zeitraum auswirken können.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#244: 27. Oktober 2016, 21:44
Erstens:
Gültigkeitsdauer:
Hatte der RGStV eine Gültigkeitsdauer, durch die die Kommission beeinflusst worden sein könnte?
Nein, der RGStV war auf unbestimmte Zeit angelegt.

Zitat von: EuGh
Zweitens weist  der  Gerichtshof  darauf hin, dass die nationalen Gerichte über die Einhaltung des Unionsrechts im Bereich staatlicher Beihilfen wachen und einer Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit mit den Unionsorganen unterliegen.
Er schließt daraus, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hat, dass es davon ausgegangen ist, die nationalen Gerichte könnten sich mit der Begründung , dass sie  (wie  im vorliegenden Fall) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, den Verpflichtungen entziehen, die ihnen im Rahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen obliegen.
Ein mit einem Rechtsstreit über einen Vertrag befasstes nationales Gericht ist nämlich verpflichtet, der Kommission alle Maßnahmen (u.a. die von diesem Gericht erlassenen) anzuzeigen, die die Auslegung und die Durchführung dieses Vertrags betreffen und die sich auf  das  Funktionieren des Binnenmarkts, auf den Wettbewerb oder auch nur auf die tatsächliche Geltungsdauer bestehender Beihilfen für einen bestimmten Zeitraum auswirken können.


HINWEIS:
Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen  ein  Urteil  oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das  Rechtsmittel hat grundsätzlich  keine aufschiebende Wirkung.  Ist  das  Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif,  kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die  Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.

Die nationalen Gerichte entziehen sich der Verpflichtung, der Kommission alle Maßnahmen anzuzeigen, die die Auslegung und die Durchführung dieses Vertrags betreffen und die sich auf  das  Funktionieren des Binnenmarkts, auf den Wettbewerb oder auch nur auf die tatsächliche Geltungsdauer bestehender Beihilfen für einen bestimmten Zeitraum auswirken können.

Zudem ist ersichtlich, dass der Europäische Gerichtshof sehr strenge Maßstäbe anlegt, wenn es um staatliche Altbeihilfen geht. Der RBStV ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mit den Europäischen Richtlinien vereinbar, jedoch wird es Jahre dauern, bis darüber entschieden wird.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#245: 27. Oktober 2016, 21:52
Bereits mehrfach zeigt sich im Forum, dass die RAen diesen Punkt ebenfalls sehen und auf diesbezüglichen Klärungsbedarf offenbar auch offensiv hinweisen:

Klageerwiderung des SWR zum Thema Beihilfe/ europäisches Recht
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18055.msg122230.html#msg122230

VG Karlsruhe: Aufforderung zur Rücknahme der Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20156.msg130354.html#msg130354


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#246: 28. Oktober 2016, 21:57
Es gibt eine Zusammenfassung, die leider in 2 Beiträge aufgeteilt werden musste.

[Übersicht] EU-Recht
Teil 1 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20730.0.html
Teil 2 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20730.msg134036.html#msg134036


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#247: 01. November 2016, 19:17
Obacht mit dem Setzen von Links auf Webseiten; es hat ein neues Urteil des EuGH in Sachen Urheberschutz.

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=183124&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=319290

Es wird in diesem Urteil ganz klar trotz gleichen Sachverhaltes darin differenziert, ob jemand einen Link mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt hat oder nicht; weiterhin wird auch klar bei ohne Gewinnerzielungsabsicht gesetzten Links differenziert, ob jener, der den Link in eine Webseit einbrachte, hätte wissen können, weil er bspw. vom Urheber jener Seite, auf die er verlinkt, bereits darauf hingewiesen worden ist, daß er diesen Link nicht setzen durfte, weil der Urheber etwas dagegen hat und somit wissen musste, daß Urheberrechte verletzt werden, wird ein derartiger Link doch gesetzt.

Der Urheber hat das alleinige Recht, die Weiterverbreitung dessen, worüber er Urheberschaft inne hat, zu erlauben oder nicht, sofern es nicht bereits durch ihn der Öffentlichkeit, also schrankenlos, zur Verfügung gestellt worden ist.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#248: 04. November 2016, 13:31
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.406.01.0021.01.DEU&toc=OJ:C:2016:406:TOC

Beihilfeverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland

Es handelt sich hier zwar um die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung in Deutschland, aber Parallelen zum Rundfunkbeitrag dürfen gezogen werden. In beiden Fällen gilt es als staatliche Beihilfe, weil vom Staat festgelegt, und um keine direkt Zahlung aus dem Staatshaushalt.

Es ist mit EU-Recht evtl. nicht vereinbar, daß die Prozentsätze der von den Verbrauchern zu zahlenden Leistungen zwischen verschiedenen Verbrauchergruppen unterschiedlich ist. Wenn also der einfache Bürger mehr zahlt, als die Wirtschaft, funzt das nicht. Besonders energieintensive Wirtschaftszweige dürfen evtl. nicht begünstigt werden.

Im Falle des Rundfunkbeitrages würde vermutlich eine niedrigere Belastung der Unternehmen von der Kommission ebenso kassiert.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#249: 06. November 2016, 12:40
Schaut noch jemand hier 'rein?

Ja, auf jeden Fall. Ich bin momentan noch in der Bettelbrief-Phase und die Beförderung in die Drohbrief-Phase steht vermutlich kurz bevor, aber es schadet ja nicht, sich schon einmal zu informieren.

Nach dem, was ich bisher gelesen habe, scheint europäisches Recht das Einzige zu sein, das überhaupt noch eine kleine Aussicht auf Erfolg versprechen könnte. Nationales Recht wird ja anscheinend nur passend uminterpretiert oder gleich ganz ignoriert.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#250: 07. November 2016, 14:55
Mit rein schauen, war wohl ehr ein Blick in die PDF gemeint, bzw. in das Urteil auch verlinkt in dieser PDF selbst.
http://curia.europa.eu/juris/celex.jsf?celex=62014CJ0590&lang1=de&type=TXT&ancre=


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#251: 07. November 2016, 15:54
Mit rein schauen, war wohl ehr ein Blick in die PDF gemeint,
Nö, der Blick ins ganze Thema.
--------
Es geht um die Wurst, bzw. um die Nitratbelastung im Wasser.

Die EU hat sein Mitgliedsland Bundesrepublik Deutschland wegen nicht genügender Umsetzung der Nitrat-Richtlinie vorm EuGH verklagt. Bereits im April: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-1453_de.htm

Nunmehr im November berichten einige Tageszeitungen darüber, und auch der WDR wird darin erwähnt, daß dieser das gesendet haben soll.

http://www.tagesspiegel.de/politik/die-ressourcen-der-erde-die-welt-ist-nicht-genug/13981144.html

http://www.pnn.de/politik/1128800/

Hinweis:
Es werden beim Ansehen der Artikel hinter den Links keine bezahlschranken umgangen; deswegen ist auch die Weiterverbreitung legal, weil eh öffentliche Artikel.

Insbesondere im Artikel der PNN wird ausgesagt, der WDR habe am Montag über diese Thematik darüber berichtet; insofern sehr löblich.

Damit weiß zumindest der WDR aber auch, daß nicht nur auch alle europäischen Medienbestimmungen sondern auch die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union national verpflichtend umzusetzen bzw. einzuhalten sind.

Erinnert sei hier an die nichtgenügend national umgesetzte, derzeit noch gültige Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste. Erinnert sei an Art 11 der Charta zur Meinungs- und Informationsfreiheit.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#252: 14. November 2016, 19:51
Gemäß eines aktuellen EuGH-Urteils gelten die Entscheidungen rückwirkend:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=183367&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=273265

Rz. 38:
Zitat
[...]
ist darauf hinzuweisen, dass der Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts durch den Gerichtshof Rückwirkung zukommt und damit vom Inkrafttreten der ausgelegten Bestimmung an gilt[...]

Ferner müssen Begriffe gleich ausgelegt werden und dürfen nicht in einem Bereich eine unterschiedlich Sinnbedeutung haben; Ausnahme alleine, die Union sieht das explizit vor. Siehe:

Rz. 37:
Zitat
[...]In Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und Kohärenz der Unionsrechtsordnung müssen nämlich die für in demselben Bereich erlassene Rechtshandlungen verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung haben, es sei denn, dass der Unionsgesetzgeber einen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat[...]

Da die damalige Rundfunkgebühr für die EU eine staatliche Beihilfe darstellte, (siehe C-337/06), war es auch national als staatliche Beihilfe zu werten. Für den Rundfunkbeitrag kann nichts anderes gelten, da der Bürger in beiden Fällen nicht in die Gestaltung der rechtlichen Grundlagen einbezogen worden ist.

Es bleibt bei der Erkenntnis, daß eine staatliche Beihilfe stets aus Steuermitteln gewährleistet wird.

Steuerrecht ist Bundesrecht.

Dieses Urteil zeigt allen öffentlich-rechtlichen Anstalten, Behörden etc., daß sie für alle wirtschaftlichen Tätigkeiten zum unbegrenzten Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Nicht wirtschaftliche Tätigkeiten berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug; alle Rundfunkanstalten öffentlichen Rechts, deren Tätigkeiten als "nicht wirtschaftlich" eingestuft sind, sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Mehrwertsteuerrecht ist aufgrund des einheitlichen EU-Binnenmarktes EU-Recht.


Gemäß eines weiteren Urteils http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=183368&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=276340

Rz. 44:
Zitat
Es ist insbesondere darauf zu achten, dass weder die Wirksamkeit der Richtlinien 89/665 und 92/13 (vgl. Urteile vom 18. Juni 2002, HI, C?92/00, EU:C:2002:379, Rn. 58 und 59, und vom 11. Dezember 2014, Croce Amica One Italia, C?440/13, EU:C:2014:2435, Rn. 40) noch der Schutz der Rechte, die das Unionsrecht Einzelnen einräumt, beeinträchtigt werden (Urteile vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C?470/99, EU:C:2002:746, Rn. 72, und vom 28. Januar 2010, Uniplex [UK], C?406/08, EU:C:2010:45, Rn. 49).

Das nationale Recht ist nicht befugt, Regelungen zu schaffen, die dem gemeinsamen Recht entgegenstehen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#253: 17. November 2016, 15:45
Alle News vom Tage im Überblick

So sieht unsere Bundeskanzlerin das mit dem EU-Recht und dem Datenschutz was Sie in Deutschland abweichend umsetzen will.
Da können wir ganz gewaltige Widersprüche und Klagen schreiben.

Merkel will Datenschutzregeln lockern Do. 17.11.2016, 14:29

Zitat
Saarbrücken – Bundeskanzlerin Angela Merkel (62, CDU) regt angesichts der Milliarden-Gewinne von US-Internetkonzernen wie Google und Facebook eine Lockerung der Datenschutzregeln an.

„Wir Europäer sind dafür bekannt, dass wir gerne Dinge verbieten“, sagte sie auf dem IT-Gipfel. Das bislang gültige Prinzip, wonach Firmen möglichst wenig Daten speicherten, sei an seine Grenzen gestoßen. „Datensparsamkeit kann heute nicht die generelle Leitlinie für neue Produkte sein.“

Es gebe auf europäischer Ebene neue und vernünftige Datenregeln, doch dürften diese hierzulande nicht so restriktiv ausgelegt werden, dass am Ende viele Big-Data-Anwendungen dann doch verboten würden.

Ahaaaa so sieht es aus ..... und dann werben wir hier für die Einhaltung der Europäischer Regeln ..... das geht doch dieser Staatsverwaltung sowas wie nochmal am ......... vorbei.

Zitat
Neben der Regulierung sei auch wichtig, dass der Staat selbst seine IT-Infrastruktur verbessere. „Wir haben die paradoxe Situation, dass wir vom Bund bis zur Kommune ein einheitliches Datensystem für Flüchtlinge haben.“ Für Bürger die viele Jahre hier lebten, sei etwas Vergleichbares nicht verfügbar.

Um bei der Digitalisierung international führend zu sein, seien in Deutschland raschere politische Entscheidungen notwendig. „Politik muss lernen, auch schneller Entscheidungen zu treffen, sich schneller auf Veränderungen einzustellen.“ Bestimmte Regelungen könnten „auch mal zeitweise in Kraft“ gesetzt werden, um dann zu überlegen, ob sie sich bewährt hätten oder nicht. Notwendig sei auch eine intensive Kooperation mit der Wirtschaft.

Da braucht niemand weiter nach Europa zu fliege um nach dem Recht zu sehen.

So eine Aussagen von einer Bundeskanzlerin ist die Legimitation zum Vollzug von Straftaten des Staates gegen seine eigenen Bürger.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#254: 17. November 2016, 20:33
Das Urteil zum Spanischen Abgabensystem ist nun online (Rechtssache C?449/14 P):

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=185254&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=176289

Es stellt einen weiteren wichtigen Baustein für die EU-rechtliche Unzulässigkeit des Rf-Beitrags in Deutschland dar.

Hintergrund: Ein spanischer Pay-TV-Anbieter hatte geklagt, weil private Anbieter zu einer Abgabe (1% der Einnahmen) herangezogen werden, die zur Finanzierung des ÖRR in Spanien beiträgt (bis zu 20% der Kosten). Der Rest der 1.2 Mrd. jährlichen Kosten wird allerdings hauptsächlich durch Steuern finanziert. Der Europäische Gerichtshof hat die Entscheidung der EU-Kommission bestätigt, dass die Abgabe in Spanien selbst keine Beihilfe ist (die Steuerfinanzierung natürlich schon).

Aus den Gründen des Gerichtshofs lässt sich ableiten, dass die deutsche Rundfunkabgabe (im Gegensatz zur spanischen) sehr wohl nach beihilfenrechtlichen Maßstäben zu prüfen ist:

Zitat
65      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen Abgaben nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des Vertrags über staatliche Beihilfen, es sei denn, dass sie die Art der Finanzierung einer Beihilfemaßnahme darstellen, so dass sie Bestandteil dieser Maßnahme sind (Urteile vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C?174/02, EU:C:2005:10, Rn. 25, vom 13. Januar 2005, Pape, C?175/02, EU:C:2005:11, Rn. 14, und vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C?266/04 bis C?270/04, C?276/04 und C?321/04 bis C?325/04, EU:C:2005:657, Rn. 34).

66      Zum einen ist es nämlich denkbar, dass eine Beihilfe im eigentlichen Sinne den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht wesentlich verändert und daher als zulässig anerkannt werden kann, aber ihre störende Wirkung durch eine Finanzierungsweise verstärkt wird, die die gesamte Regelung als unvereinbar mit dem Binnenmarkt erscheinen lässt. Zum anderen kann die Kommission, wenn sich herausstellt, dass eine Abgabe, die speziell zur Finanzierung einer Beihilfe dient, mit anderen Bestimmungen des Vertrags unvereinbar ist, die Beihilferegelung, deren Bestandteil die Abgabe ist, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C?261/01 und C?262/01, EU:C:2003:571, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Die Finanzierungsweise einer Beihilfe kann somit dazu führen, dass die gesamte Beihilferegelung, die finanziert werden soll, mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. Eine Beihilfe darf daher nicht getrennt von ihrer Finanzierungsweise untersucht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino, C?128/03 und C?129/03, EU:C:2005:224, Rn. 45).

68      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss, damit eine Abgabe als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden kann, die einschlägige nationale Regelung einen zwingenden Verwendungszusammenhang zwischen der Abgabe und der Beihilfe in dem Sinne herstellen, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und deren Umfang und folglich die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt unmittelbar beeinflusst (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C?393/04 und C?41/05, EU:C:2006:403, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C?333/07, EU:C:2008:764, Rn. 99).

(...)

81      Zum einen hängt nämlich, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, die Frage, ob eine Abgabe Bestandteil einer durch eine Abgabe finanzierten Beihilfe ist, nicht davon ab, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Schuldner der Abgabe und dem Empfänger der Beihilfe besteht, sondern allein davon, dass nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der betreffenden Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C?333/07, EU:C:2008:764, Rn. 93 bis 99).

Der Rf-Beitrag ist die Art der Finanzierung des ÖRR in Deutschland und damit untrennbarer Bestandteil der Beihilfe (Rn 65). Der nach Rn. 68 geforderte Verwendungszusammenhang besteht auch (wie das BVerwG lang und breit erklärt hat) und der Beitrag bestimmt die Höhe der Beihilfe. Für die Frage, ob eine beihilfenrechtliche Prüfung durchzuführen ist, kommt es nicht darauf an, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Beitragsschuldner und dem ÖRR besteht (Rn. 81).

Aus den Gründen lässt sich für die Rechtswidrigkeit des Beitrags folgendes ableiten:
  • Nicht nur die Beihilfe, also die Zahlung an den ÖRR, ist Teil der Rechtmäßigkeitsprüfung, sondern auch die Abgabe (Rundfunkbeitrag) selbst!
  • Die Beihilfe kann beihilfenrechtlich in Ordnung sein, aber die Finanzierungsweise (Rundfunkbeitrag) nicht!
  • Der Rundfunkbeitrag ist auch unzulässig, wenn er gegen andere EU-Bestimmungen außerhalb des Beihilfenrechts verstößt! (Rn. 66)
  • Ist die Abgabe nicht in Ordnung, ist die gesamte Beihilfe rechtswidrig.(Rn. 67)
  • Da die Beihilfe nicht getrennt von der Finanzierungsweise betrachtet werden kann (Rn. 67), muss eine Änderung der Finanzierungsweise auch eine Änderung der Beihilfe darstellen. Damit ist der Rundfunkbeitrag 2013 eine rechtswidrig unangemeldete Neubeihilfe.


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