EuGH-Generalanwalt: Rundfunk in Hotelzimmer keine öffentliche Wiedergabehttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20666.0.htmlhttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20666.msg133711.html#msg133711Dankenswerterweise wurde obiges Thema zu einem österreichischen Fall eröffnet; zwar erging dazu noch kein Urteil des EuGH, doch die Stellungnahme des Generalanwaltes der EU ist sehr lesenswert und hier zu finden:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=184762&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=416083Der Grundtenor der Stellungnahme lautet zwar darauf, daß es sich im vorliegenden Fall um keine öffentliche Wiedergabe handelt, doch wegen eines Grundes, der erst auf den zweiten Blick ersichtlich wird. Denn grundsätzlich handelt es sich auf den ersten Blick um eine öffentliche Wiedergabe.
Auszug aus Rz. 16
Daher bin ich der Ansicht, dass im Licht dieser Rechtsprechung die Verbreitung eines Hörfunk- oder Fernsehsignals mittels in Hotelzimmern aufgestellter Empfänger als eine öffentliche Wiedergabe von Sendungen der Sendeunternehmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115 anzusehen ist.
Aber:Auszug aus Rz. 17
Der Unionsgesetzgeber hat allerdings das ausschließliche Recht der Sendeunternehmen auf Fälle der öffentlichen Wiedergabe an Orten, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind, beschränkt.
Erst die Betrachtung aller Umstände führt also zur Erkenntnis, daß es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe handeln kann, weil:
Restauszug aus Rz. 17
Zu prüfen bleibt daher, ob Hotelzimmer Orte im Sinne dieser Bestimmung sind, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.
Nein, sind sie nicht, denn maßgebend ist der Wortlaut des Rom-Abkommens; siehe Rz. 22ff.
Auszug aus Rz. 24
Die Beteiligten, die Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache abgegeben haben, die Klägerin des Ausgangsverfahrens eingeschlossen, sind sich darüber einig, dass als Ort im Sinne der angeführten Bestimmung des Rom-Abkommens, der der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich ist, ein Ort anzusehen ist oder zumindest zur Zeit der Annahme dieses Abkommens anzusehen war, an dem das Eintrittsgeld gerade für die Möglichkeit bezahlt wird, die dort öffentlich wiedergegebene Fernsehsendung zu schauen(14).
Ganz interessant:
Rz. 25
Wenn das Entgelt hingegen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Möglichkeit steht, die Fernsehsendung zu schauen, sondern nur für andere Leistungen erhoben wird, z. B. Leistungen gastronomischer Art, haben wir es nicht mit einem der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglichen Ort im Sinne von Art. 13 Buchst. d des Rom-Abkommens zu tun.
Die Wohnungsmiete ist kein Entgeld für die Möglichkeit, Fernsehsendungen zu schauen. Damit ist die Wohnung kein Ort im Sinne von Art. 13 Buchst. b des Rom-Abkommens; kein Bürger wird eine Wohnung mieten, um Fernsehen zu sehen.
Aus Rz. 26
Der Preis für ein Hotelzimmer wird hingegen für die Beherbergung entrichtet, nicht für die Möglichkeit, dort fernzusehen.
Aus Rz. 29
Zu betonen ist dabei, dass die Verfügbarkeit des Fernsehsignals in den Hotelzimmern nur eine Ergänzung der Hauptdienstleistung der Beherbergung ist, nicht umgekehrt.
Aus Rz. 30
Daraus folgt aber nicht, dass beispielsweise der Preis für ein Bier als Entgelt für die Wiedergabe dieser Sendung angesehen werden kann und das Lokal ein der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglicher Ort im Sinne von Art. 13 Buchst. d des Rom-Abkommens ist.
Auch Gaststätten sind nicht beitragspflichtig, wenn sie nebenbei einen Fernseher zu laufen haben; denn sie sind kein Ort im Sinne von Art 13 Buchst. b. des Rom-Abkommens.
Aus Rz. 32
Nach alledem bin ich der Auffassung, dass ähnlich wie Gaststätten und andere Orte, die mit Fernsehempfängern ausgestattet sein können, an denen aber die betreffenden Entgelte nicht für die Wiedergabe von Fernsehsendungen erhoben werden, sondern für andere dort erbrachte Dienstleistungen, Hotelzimmer keine der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugängliche Orte im Sinne von Art. 13 Buchst. d des Rom-Abkommens sind; daher ist die öffentliche Wiedergabe von Sendungen der Sendeunternehmen in diesen Zimmern auch nicht von dem durch die angeführte Regelung geschützten ausschließlichen Recht dieser Unternehmen umfasst.
Aus Rz. 37
... eine dynamische Auslegung von Rechtsvorschriften nur dann gerechtfertigt, wenn sie das Ziel berücksichtigt, das der Gesetzgeber mit dem Erlass der betreffenden Bestimmungen erreichen wollte, und wenn sie weiterhin der Umsetzung dieses Ziels unter geänderten tatsächlichen Umständen dient, nicht aber, wenn stattdessen ein anderes Ziel verfolgt wird.
-> Die EU behandelt alle(!) Unternehmen gleich!
Aus Rz. 42
Was hingegen die Beteiligung an den wirtschaftlichen Vorteilen anbelangt, muss bedacht werden, dass die Mehrzahl der Fernsehsendungen für den freien Empfang bestimmt ist, was bedeutet, dass das Sendeunternehmen kein Entgelt für den Empfang der Sendung verlangt.
Wenn kein Entgeld für den freien Empfang von Sendungen verlangt werden darf, darf es auch kein Entgeld für die Möglichkeit des freien Empfangs geben.
...
Weiter im Rz. 42
Das Sendeunternehmen erzielt seine Einkünfte durch die Werbung und andere Marketingbotschaften (oder im Fall öffentlich-rechtlicher Sender durch Zuwendungen verschiedener Art), deren Preis (d. h. der Preis für die Sendezeit, den das Sendeunternehmen vom Auftraggeber verlangt) u. a. von der erwarteten Anzahl der Zuschauer abhängt.
Handelt es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe, die allein entgeltpflichtig wäre, wenn Hotels in ihren Hotelzimmern dem Gast den Rundfunkkonsum ermöglichen, so handelt es sich auch nicht um eine öffentliche Wiedergabe, wenn Unternehmen in ihren Räumen für Mitarbeiter und Gäste ein Rundfunkgerät im Hintergrund laufen lassen, handelt es sich doch bei den von Kunden bzw. Gästen an das Unternehmen geleisteten Zahlungen nicht um Zahlungen für das Sehen oder Hören von Rundfunkdarbietungen.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
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