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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 194707 mal)

m
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#210: 11. Juli 2016, 13:15
Es geht in die 2. Runde

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Zitat
An die Europäische Kommission
Generalsekretär
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIEN



Vielen Dank für Ihre Antwort vom 23 Juni 2016 auf mein Schreiben vom 03 Juni 2016.
Das nationale Rundfunkfinanzierungssystem berührt jedoch nicht nur den Bereich "Wettbewerb", sondern auch den der europäischen Grundrechte, die in der verbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union fixiert sind.

Betreffend: Beschwerde bezüglich  öffentlich-rechtlicher Rundfunk und dessen Finanzierung im Mitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland

Beihilfe HT.2117
COMP C4/AH/jfp D(2016) 059898

In Ihrem Schreiben beziehen Sie sich lediglich auf das Thema Beihilfe.


Sie schreiben dort:

"Die Umstellung der Gebühr von einer gerätebezogenen zu einer haushaltsbezogenen Abgabe gibt keinen Anlass zu einer neuen beihilferechtlichen Bewertung des Systems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland."

Können Sie mir diese Einschätzung vor dem Hintergrund folgender Stellungsnahmen der EU-Kommission erläutern?

Im sogenannten Beihilfekompromiss vom 24.April 2007 hat die EU-Kommission festgestellt:
"(203)
Erstens wirkte sich die Reform des Rundfunkgebührensystems nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 1968/1969 (demzufolge die Länder und nicht der Bund für Medien- und Rundfunkangelegenheiten zuständig sind) weder auf den Tatbestand aus, der die Pflicht zur Gebührenzahlung begründet (d. h. den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes), noch änderte sich dadurch der Kreis der Gebührenempfänger (d. h. die einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten). Auch an dem Zweck der Gebühren änderte sich nichts (d. h. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags). Die Reform führte lediglich zu einer Änderung der Verfahren für den Gebühreneinzug – die ein integraler und nicht abtrennbarer Bestandteil der Finanzierungsregelung sind – und ist daher als eine Änderung rein verwaltungstechnischer Art zu werten."

Sie begründete also 2007, dass Änderungen/Reformen des Rundfunkgebührensystems bis dato als Altbeihilfen einzustufen waren u.a. damit, dass es keine Auswirkung auf den Tatbestand, der die Pflicht zur Gebührenzahlung begründet, gegeben hatte, nämlich den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes.

Genau dies hat sich aber nun geändert:
Mit der neuen Regelung 2013 wurde aus einer geräteabhängigen Gebühr ein haushalts- und betriebsbezogener sogenannter Rundfunkbeitrag. Die bisherige GEZ-Gebühr musste nur bezahlen, wer ein Rundfunkgerät besaß. Den neuen sogenannten Rundfunkbeitrag muss jeder Haushalt entrichten, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Fernseher, Radio oder PC vorhanden ist. Beitragspflichtig sind seit 2013 auch Zweit-und Nebenwohnungen sowie privat genutzte Ferienwohnungen. Wer eine Zweitwohnung oder ein Ferienhaus besitzt, zahlt jetzt auch dafür, selbst wenn dort gar kein Fernseher vorhanden ist.

In "Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk", 27.10.2009, C 257/1 heisst es:
"30.
Gemäß dem Urteil in der Rechtssache Gibraltar  (30) ist nicht jede geänderte bestehende Beihilfe als neue Beihilfe anzusehen. Das Gericht erster Instanz stellte fest: „Daher wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Um eine derartige wesentliche Änderung kann es sich jedoch nicht handeln, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt.“
31.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen prüft die Kommission in ihrer Entscheidungspraxis im Allgemeinen, 1) ob es sich bei der ursprünglichen Finanzierungsregelung für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten um eine bestehende Beihilfe im Sinne der Randnummern 26 und 27 handelt, 2) ob spätere Änderungen die ursprüngliche Maßnahme in ihrem Kern betreffen (d. h. die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe, den Kreis der Begünstigten oder die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten) oder ob es sich dabei um rein formale oder verwaltungstechnische Änderungen handelt und 3) ob sich die späteren Änderungen, sofern sie wesentlicher Natur sind, von der ursprünglichen Maßnahme trennen lassen, so dass sie getrennt beurteilt werden können, oder ob sie sich von der ursprünglichen Maßnahme nicht trennen lassen, so dass die ursprüngliche Maßnahme insgesamt zu einer neuen Beihilfe wird."

Die Finanzierungsquelle hat sich geändert:
bis 31.12.2012: alle "Besitzer eines Rundfunkempfangsgerätes" (s. EU-Kommission, Staatliche Beihilfe E 3/2005, 24.4.2007)
ab 1.1.2013: alle Wohnungsinhaber (s. 15.RBStV, §2, https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e800/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf )

Die EU-Kommission hat bereits mit der Entscheidung v. 24.4.2007 (Beihilfen-Verfahren E 3/2005)  bereits festgestellt, dass nicht von einer bestehenden Beihilfe mehr ausgegangen werden kann, wenn sich der wesentliche Charakter im Vergleich zur Altbeihilfe verändert hat (Rn. 200 ff.). Dies ist dann der Fall, wenn sich die Reform des Abgabensystems etwa der Tatbestand ändert, "der die Pflicht zur Gebührenzahlung begründet (d. h. den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes)" (Rn. 203). Da seit 1.1.2013 in Deutschland (und NRW) die Pflicht zur Gebührenzahlung nicht mehr am Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes festmacht, sondern am Innehaben einer Wohnung, hat sich das Abgabensystem fundamental geändert. Es ist nicht mehr als Alt-Beihilfe einzuordnen. Alleine die fehlende Anmeldung macht das Abgabensystem damit rechtswidrig.

Da sich somit die Finanzierungsquelle geändert hat, wird die ursprüngliche Regelung hierdurch in ihrem Kern betroffen und gemäß C257/1 in eine genehmigungspflichtige Beihilferegelung umgewandelt.

Diese Notifizierung wurde aber nicht vorgenommen.


Vertragsverletzungsverfahren zum Datenschutz;
EuGH C-518/07
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Informationsfreiheit&docid=79752&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=691888#ctx1

Auszug aus Rz. 3

Zitat

Für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes [...] ist es [...] erforderlich [...], dass die Grundrechte der Personen gewahrt werden.

Rz. 58
Zitat

Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.


Bei der Umstellung des Finanzierungssystems 2013 wurde ein Meldedatenabgleich durchgeführt !
Dieser Meldedatenabgleich ist nach EU-Recht illegal


Begründung:

EuGH C-518/07
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=Informationsfreiheit&docid=79752&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=691888#ctx1

Auszug aus Rz. 3
Zitat
Für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes [...] ist es [...] erforderlich [...], dass die Grundrechte der Personen gewahrt werden.

Rz. 58
Zitat
Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen, indem sie die für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nichtöffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Wettbewerbsunternehmen zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern staatlicher Aufsicht unterstellt und damit das Erfordernis, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, falsch umgesetzt hat.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde in 2009, also im Zeitraum von Klageeinreichung bis Urteil gemäß Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union verbindlich.

Verstoß des Rundfunkstaatsvertrages gegen  die EU-Grundrechtecharta
Als Gleichheitsprinzip bezeichnet man den naturrechtlichen Grundsatz, alle Menschen gleich zu behandeln, wenn eine Ungleichbehandlung sich nicht durch einen sachlichen Grund rechtfertigen lässt. Auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaften ist der Gleichheitssatz in den Art.18 Abs.1 und Art.157 des AEU-Vertrags verankert. Zudem enthält Titel III der EU-Grundrechtecharta („Gleichheit“) mehrere Artikel (insbesondere Art.20) zur Gewährleistung des Gleichheitssatzes.

Leistungsbezieher nach § 22 SGB II können eine Befreiung (auch ab 2013) erhalten, allerdings wird ein Wohngeldbescheid als Befreiungstatbestand ausgeschlossen.

Zitat Rundfunkbeitrag:
403
Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich von Leistungen nach ------§ 22 SGB II------.
Bewilligungsbescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld nach SGB II oder -----Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde-----

Ich möchte zunächst auf folgendes Urteil des Bundesverfassungsgericht hinweisen. In der Sache BVerfG 1 BvR 665/10 wurde ein solcher Härtefallantrag nach § § 6 Abs. 3 RGebStV stattgegeben, da der Antragsteller Rentner mit geringem Einkommen war. Dieser bezog Wohngeld, was letztendlich ein Gesamteinkommen vergleichbar mit der Grundsicherung ausmachte.

Das Gericht führte dann aus:

"Auch im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 665/10 ist die Ungleichbehandlung nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu rechtfertigen, weil der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.

Der Beschwerdeführer hat für seine Lebensführung lediglich ein Einkommen aus Rente und Wohngeld zur Verfügung, das der Höhe nach mit den sozialrechtlichen Regelleistungen vergleichbar ist, die der Sicherstellung des Existenzminimums dienen. Im Verhältnis zum Einkommen stellt daher die Rundfunkgebühr, auch wenn der Betrag absolut nicht sehr hoch ist, eine intensive und wiederkehrende Belastung des Beschwerdeführers dar.

Wenn ein Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren mit Vorlage eines Wohngeldbescheides seitens der Rundfunkanstalten abgelehnt wird  liegt ein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip vor.

Anmerkung: Eine solche Ablehnung findet Massenweise statt und kann der EU-Kommission bei Bedarf vorgelegt werden.

Ein Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip liegt ebenfalls vor bei z.B. Rentnern und Geringverdienern, denen Sozialgeld nach SGB II zwar Zustehen würde, aus persönlichen Gründen jedoch nicht beziehen bzw beantragen möchten.

30.06.2013 - Forscher der Bundesagentur für Arbeit haben errechnet, dass 5 Millionen Menschen aus Scham auf Hartz IV verzichten, obwohl sie einen Anspruch haben.

Quelle: http://www.welt.de/wirtschaft/article117582387/Fuenf-Millionen-verzichten-aus-Scham-auf-Hartz-IV.html

Sozialstaatsprinzip

Mit Sozialstaatsprinzip wird das grundlegende Staatsprinzip bezeichnet, das den Staat zur sozialen Gerechtigkeit in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung verpflichtet. Das Sozialstaatsprinzip wird explizit genannt in Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG.

Ziel des Sozialstaates ist der Abbau erheblicher sozialer Unterschiede und die Sicherung eines angemessenen Lebensstandards für alle Teile der Bevölkerung. Ausgefüllt wird das Sozialstaatsprinzip durch die Fürsorge für Hilfsbedürftige, die Schaffung sozialer Sicherungssysteme (BVerfGE 28, 324, 348ff), die Herstellung von Chancengleichheit und einer gerechten, für Ausgleich der sozialen Gegensätze sorgenden, Sozialordnung (BVerfGE 22, 180, 204).

Das Sozialstaatsprinzip kann zwar andere Grundrechte begrenzen und das Ermessen und die Auslegung von Gesetzen beeinflussen. Dagegen sind aus dem Sozialstaatsprinzip nur wenige subjektive Rechte, wie z.B. das auf das Existenzminimum (BVerfGE 82, 60, 80), ableitbar.

Der Begriff EU-Insolvenz sowie Pfändungsfreigrenze dürfte der Kommission bekannt sein.
Bürgerinnen und Bürger welche am Existenzminimum leben bzw deren Einkommen nachweislich unter der Pfändungsfreigrenze liegt werden mit Rundfunkgebühren belastet, welche sie nicht bezahlen können. Diese sind dann mit anderen Worten bis zum Lebensende durch den Staat verschuldet.

Fern von jedem Sozialstaatsprinzip!

Die Pflicht, Rundfunkgebühren zu zahlen, endet mit dem Tod. Sind aber bis zum Zeitpunkt des Todes Rückstände aufgelaufen, so gehören diese zu den Nachlassverbindlichkeiten.


VLG


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Leo

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#211: 11. Juli 2016, 13:54
Es geht in die 2. Runde

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Kennst Du diesen Thread?

EuGH zur Rundfunkgebühr in Tschechien
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19338.msg125503.html#msg125503

Lässt sich davon eventuell etwas verwerten?


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#212: 11. Juli 2016, 15:07
ja stimmt, dann werd ich noch folgendes hinzufügen


Zitat

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nach mündlichen Verhandlungen am 16./17. März 2016 in insgesamt 18 Revisionsverfahren entschieden

BVerwG 6 C 6.15; BVerwG 6 C 7.15; BVerwG 6 C 8.15; BVerwG 6 C 22.15; BVerwG 6 C 23.15; BVerwG 6 C 26.15; BVerwG 6 C 31.15; BVerwG 6 C 33.15; BVerwG 6 C 21.15; BVerwG 6 C 25.15; BVerwG 6 C 27.15; BVerwG 6 C 28.15; BVerwG 6 C 29.15; BVerwG 6 C 32.15 

Der Rundfunkbeitrag wird nicht wie eine Steuer voraussetzungslos, sondern als Gegenleistung für die Möglichkeit erhoben, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können.

Der EuGH hat sich jedoch kürzlich mit der Rundfunkgebühr in Tschechien beschäftigt (Aktenzeichen C-11/15)  Urteil 22. Juni 2016

Zum einen wird festgestellt, dass "kein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden", zum anderen bestehe "kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser öffentlichen Rundfunkdienstleistung und der Gebühr".

Die Entrichtung der Gebühr erfolge nämlich nicht freiwillig, sondern nur aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzung bestimmter Rundfunkangebote bestehe.

Zitat
Im Rahmen der Erbringung dieser Dienstleistung sind Ceský rozhlas und diese Personen nämlich weder durch eine vertragliche Beziehung oder Vereinbarung über einen Preis oder einen Gegenwert, noch durch eine rechtliche Verpflichtung verbunden, die die eine mit der anderen Seite freiwillig eingegangen ist

Damit wird das Argument der deutschen Gerichte restlos widerlegt, die die Rundfunkgebühr als Gegenleistung für das Rundfunkprogramm eingestuft haben.

„Der Rundfunkbeitrag erfüllt nach seinem maßgeblichen materiellen Gehalt (BVerfGE 49, 343 [353 ff.]) die Kriterien einer Steuer. Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft [...]

Schlussfolgerung:
Demnach gibt es auch keinen Zusammenhang des Rundfunkbeitrags mit einer fiktiven Eventualität (Möglichkeit) die öffentlich-rechtliche Rundfunkoption nutzen zu können. Geld wird aufgrund des verfassungswidrigen Gesetzes ohne besonderen Vorteil und ohne Leistungsaustausch, sogar von Nichtnutzern, eingezogen. Ein Beitrag ohne besonderen Vorteil und ohne Gegenleistung ist kein Beitrag.
Hier handelt es sich, wie in meinem ersten Schreiben anhand von mehreren Gutachten bereits vorgetragen, um eine Steuer.   Hier fehlt es jedoch den Ländern an der erforderlichen Gesetzgebungskompetenz, um eine solche erlassen zu dürfen.



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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#213: 11. Juli 2016, 16:18
Haha ! Aufgrund dessen:

Zitat

EuGH: Verstoß gegen Europarecht kann zur Rücknahme auch eines bestandskräftigen Verwaltungsakts zwingen

Hat eine nationale Behörde einen Verwaltungsakt erlassen, von dem sich im Nachhinein herausstellt, dass er gegen Europarecht verstößt, kann dies die Verpflichtung der zuständigen Behörde begründen, ihren Bescheid aufzuheben. Dies gilt sogar dann, wenn die betreffende Verwaltungsentscheidung mittlerweile bestandskräftig geworden ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 13.01.2004 (Rs. C-453/00) entschieden.



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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#214: 11. Juli 2016, 17:27
@mullhorst

Nicht ohne Grund hat es entsprechende EU-Schadensersatzbestimmungen, die hier im Thema aber auch schon genannt worden sind.

Ein finanzieller Schaden, der dem Bürger durch eine EU-Recht mißachtende Behörde entsteht, ist vollumfänglich zu erstatten, wenn der Bürger dieses begehrt. Wer diesen Ersatz dann zu leisten hat, die EU-Recht mißachtende Behörde oder deren Dienstherr, ist dabei völlig ohne Bedeutung.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#215: 11. Juli 2016, 17:48
Zitat
Damit wird das Argument der deutschen Gerichte restlos widerlegt, die die Rundfunkgebühr als Gegenleistung für das Rundfunkprogramm eingestuft haben.

Dieses hat das Bundesverfassungsgericht auch schon in seinem zweiten Rundfunkurteil getan, wie unter I. ausgeführt:

https://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

Zitat
Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.

Mit anderen Worten:
Die/der Gebühr/Beitrag wird für die Herstellung eines Produktes erhoben, aber nicht für das Produkt selbst.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#216: 11. Juli 2016, 18:42
Zitat
Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen.......

Seit 2013 keine Empfangsgeräte mehr. Demnach muss "ist unter diesen Umständen" neu definiert werden

Die Rechtsprechnung des BVerfG hat doch m.E. herausgearbeitet, dass zu Beiträgen nur der herangezogen werden darf, der aus einem öffentlichen Unternehmen einen Vorteil zu erwarten hat und daher an diesen Kosten beteiligt werden soll (BVerfGE 14,312 317f.; BVerfGE 42,233 288). Wenn alle nach Meinung von Gerichten einen Vorteil haben, gibt es keine abgrenzbare Gruppe von Vorteilsempfängern und es kann daher keine Einordnung als Beitrag erfolgen. Die Argumentation der Gerichte ist damit faktisch falsch. Gestützt wird dies durch das im Dezember 2014 veröffentlichte Gutachten des Wissenschaftlichen Beirat im Bundesfinanzministerium, das auf Seite 34 den Rundfunkbeitrag als „Steuer, die einer Zweckbindung unterliegt”, ansieht.

Weiter ist die Vermutung der Rundfunknutzung durch die Gerichte irrelevant. Im RBStV ist die Inhaberschaft einer Wohnung oder Betriebsstätte der Auslöser der Zahlungspflicht, nicht die Rundfunknutzung. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist aber kein besonderes Merkmal, das eine besondere Abgrenzung einer Gruppe erlaubt, denn eine Wohnung hat quasi jeder (für Betriebsstätten und Betriebsstätteninhaber gilt das analog). Dies ist für die Klassifizierung als Beitrag aber notwendig (BVerfG 9,291 297f.).

Der Vorteil, den der Rundfunk darstellen soll, ist auch von keinem Gericht nachgewiesen, sondern immer nur behauptet worden.

Im Handbuchs des Staatsrechts, Band 5 findet sich auf Seite 1139 eine eindeutige Aussage:
„Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht.”
Verfasser dieses Abschnitts war Prof. Dr. Dres. h.c. Paul Kirchhof, der auch das Gutachten verfasst hat, das den Rundfunkbeitrag rechtfertigen soll, dieser sich nach dem vorgenannten Ausführungen nur als Steuer einordnen lässt.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#217: 12. Juli 2016, 08:48
Die Europäische Kommission hat sich zum Wettbewerbs- und Beihilfenrecht geäußert und im Mai 2016 eine Mitteilung zum „Beihilfebegriff“ vorgelegt, die nun auch in deutscher Sprache vorliegt.

Vielleicht kann man da was mit anfangen

http://ec.europa.eu/competition/state_aid/modernisation/notice_of_aid_de.pdf





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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#218: 12. Juli 2016, 10:04
mich würde mal interessieren ob es auch als Neubeihilfe gilt, wenn die neue Regelung nicht begünstigte Unternehmen besonders begünstigt, sondern wenn durch den Rundfunkbeitrag belastende Unternehmen im EU-Mitgliedsland BRD gegenüber Unternehmen in den anderen EU-Mitgliedsländern wettbewerbsrechtlich benachteiligt werden.

Zitat
Maßgeblich für die Einordnung als neue Beihilfe ist danach, das entweder der unmittelbare Beihilfengegenstand selbst oder mittelbar der räumliche beziehungsweise sachliche Tätigkeitsbereich des begünstigten Unternehmens dergestalt verändert wird, das die formal fortbestehende Altbeihilfenregelung materiell eine andere Beeinträchtigungstendenz oder Intensität im grenzüberschreitenden Wettbewerb erfährt und so die bisherige Wettbewerbssituation im gemeinsamen Markt zumindest potentiell spürbar verändert wird.
Quelle:http://justitiaswelt.com/Aufsaetze/AS22_200908_NA_4.html

Ich weiß auch nur das, was ich von anderen Handelsunternehmen höre oder in der Presse lese. Von dm lese ich, dass die Rundfunkbeiträge von 94.000 Euro auf 266.000 Euro, von Douglas, dass sie von 70.000 Euro auf 393.000 Euro steigen sollen. REWE berichtet von einer Steigerung von 330.000 Euro auf 1,5 Mio Euro. Aber auch kleinere Händler trifft es hart. Über die Buchhandlung Decius, zwölf Filialen hier bei mir im Raum Hannover, las ich, dass sie künftig statt 553 Euro nun 6.635 Euro zu zahlen hätten. Das wäre das Zwölffache. Oder die Bahn-Tochter DB Netz: 472.000 statt 26.000 Euro, das Achtzehnfache. Besonders hart zur Kasse gebeten werden auch viele Städte und Gemeinden. Die Stadt München soll statt 60.000 Euro künftig 350.000 Euro zahlen. Oder nehmen Sie die 225 Kindertagesstätten der Stadt Köln: Sie zahlten bislang 4.170 Euro und sollen nun 49.000 Euro zahlen, das ist mehr als das Elffache. Zahlen werden das am Ende die Eltern.
Quelle: http://www.rossmann.de/unternehmen/presse/pressemeldungen/rundfunkbeitrag~wt_mc=rundfunkbeitrag~.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. Juli 2016, 10:27 von 907«
Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#219: 15. Juli 2016, 13:09
Der EU-Datenschutzbeauftragte bestätigt in seiner Stellungnahme zum neuen EU-US-Datenschutzabkommen, daß die neue EU-Datenschutzgrundverordnung bereits anzuwenden ist.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.257.01.0008.01.DEU&toc=OJ:C:2016:257:TOC

Zitat
Wir empfehlen daher mit Blick auf das bevorstehende Datum der vollständigen Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung in zwei Jahren einen zukunftsorientierten Ansatz.
Sie ist zwar erst in 2 Jahren vollständig anzuwenden, die Verwendung des Wortes "vollständig" läßt aber nur den Schluß zu, daß sie mit dem Tage des In-Kraft-Tretens anzuwenden ist.

Zitat
Datenströme fließen weltweit. Die EU ist gebunden durch die Verträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die alle natürlichen Personen in der EU schützen. Die EU ist verpflichtet, mit allen erforderlichen Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Rechte auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten bei allen Verarbeitungsvorgängen einschließlich Übermittlungen gewahrt werden.

Heißt also auch in Bezug auf den dt. ÖRR, daß keine Regelung Bestand haben kann, die die in den Verträgen und der Charta der Grundrechte fixierten Rechte mißachtet.


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#220: 20. Juli 2016, 15:15
Eine neue Mitteilung der EU-Kommission zum
"Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union"

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.262.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:262:TOC

Das Dokument ist lang, der Wortlaut ist aber ziemlich selbst erklärend.

Eine evtl. wichtige Erkenntnis daraus ist, daß Unternehmen, denen staatliche Beihilfen zugute kommen, getrennte Kassen führen müssen, wenn sie neben den mit staatlichen Mitteln gestützten Tätigkeiten noch weitere Tätigkeiten führen, für die keine staatliche Unterstützung gewährt wird.

Das Unternehmen ist nicht befugt, nicht benötigte staatliche Mittel für seine anderen Tätigkeitsbereiche zu verwenden, die nicht mit staatlichen Mitteln gestützt werden.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#221: 20. Juli 2016, 22:17
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-2245_de.htm
Zitat
Die Kommission leitet Vertragsverletzungsverfahren ein, wenn ein Mitgliedstaat eine mutmaßliche Verletzung des EU-Rechts nicht abstellt. Zwei Szenarien können dieses Verfahren auslösen: 1. Ein Mitgliedstaat hat nicht innerhalb der vereinbarten Frist seine nationalen Maßnahmen zur Umsetzung einer europäischen Richtlinie in nationales Recht mitgeteilt oder 2. die Rechtsvorschriften eines Landes stehen nicht mit dem EU-Recht im Einklang oder das EU-Recht wird von den nationalen Behörden nicht ordnungsgemäß angewendet.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#222: 23. Juli 2016, 09:18
Die Kommission äußert sich zu Charta:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.269.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:269:TOC

Zitat
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) erlangte mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Dezember 2009 Rechtsverbindlichkeit für die EU. Die Charta und die EU-Verträge sind jetzt rechtlich gleichrangig. Die Achtung der in der Charta verankerten Grundrechte ist damit Rechtspflicht für die Organe, Einrichtungen, Agenturen und sonstigen Stellen der EU bei all ihrem Handeln und für die Mitgliedstaaten der EU bei der Durchführung des Rechts der Union.

Zitat
[...]die Achtung der in der Charta verankerten Grundrechte ist rechtliches Erfordernis.

Zitat
Nach Artikel 51 Absatz 1 der Charta gelten ihre Bestimmungen für [...] die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend haben sie bei der Verabschiedung und der Durchführung von Vorschriften die in der Charta verankerten Rechte zu achten, sich an ihre Grundsätze zu halten und deren Anwendung gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten zu fördern.

Zitat
[...] Die Mitgliedstaaten betreffend findet die Charta auf alle „Ausdrucksformen staatlichen Handelns“ Anwendung. Sie gilt somit für zentrale staatliche Behörden genauso wie für regionale, lokale und andere öffentliche Behörden, wenn diese das Recht der Union durchführen

Zitat
Nach Artikel 51 Absatz 1 gilt die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.
[...]

Zur Feststellung, ob es sich bei einer nationalen Maßnahme um eine Durchführung des Rechts der Union handelt, ist nach dem Gerichtshof unter anderem zu prüfen,


ob diese nationale Rechtsvorschrift eine Bestimmung des Rechts der Union durchführen soll;


das Wesen der betreffenden Rechtsvorschrift;


ob diese nationale Rechtsvorschrift andere als die vom EU-Recht erfassten Ziele verfolgt, auch wenn sie mittelbare Auswirkungen auf das EU-Recht haben kann;


ob besondere Regelungen des EU-Rechts zu diesem Sachbereich oder Regelungen, die Auswirkungen darauf haben können, bestehen.

Die vorstehende Beweisführung gelte in sinngemäßer Anwendung für jegliche nationale Maßnahme zur Durchführung des Rechts der Union, ob Rechtsvorschrift oder nicht.

Zitat
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die nationalen Behörden sicherzustellen, dass die Rechte und Grundsätze der Charta eingehalten werden. In diesem Zusammenhang sind die relevantesten Rechte und Grundsätze der Charta das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, der Schutz personenbezogener Daten, die Gleichheit vor dem Gesetz und die Gleichheit von Männern und Frauen, die Nichtdiskriminierung und die Rechte des Kindes, die Integration von Menschen mit Behinderung und ein hohes Umweltschutzniveau, die Vielfalt der Sprachen, sichere Arbeitsbedingungen, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Bildung, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Zitat
Als Hüterin der Verträge hat die Kommission die Befugnis, einer Verletzung der Charta ein Ende zu setzen. [...]

Zitat
PRÜFUNG, ob eine etwaige Verletzung der Grundrechte vorliegt
[...]
Handelt es sich bei den betreffenden Rechten um absolute Rechte?
[...]
Kommt man zu der Schlussfolgerung, dass die geprüfte Aktion oder Maßnahme ein absolutes Recht einschränkt, so ist sie bereits in diesem Stadium zu verwerfen, da absolute Rechte nicht eingeschränkt werden dürfen; eine weitergehende Analyse nach Ziffern 3-6 erübrigt sich.

Zitat
Abschließend ist zu beachten, dass die von der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts eine weitere Grundrechtsquelle im ungeschriebenen Primärrecht der EU darstellen. Im Rahmen von Artikel 6 EUV und der Rechtsprechung des EuGH haben sie Seite an Seite mit der Charta fortlaufende Relevanz für den Schutz der Grundrechte im Rechtssystem der Union.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#223: 04. August 2016, 07:29
Es hat übrigens jeder EU-Bürger die Möglichkeit, sich aktiv in den EU-Rechtssetzungsprozess einzubringen.

https://ec.europa.eu/info/law/contribute-law-making_de

Man könnte also durchaus der EU-Kommission die Empfehlung geben, den ÖRR EU-seitig zur konsequenten Belebung des EU-Binnenmarktes und zur Einhaltung zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 11, 52 und 54, grundsätzlich nur aus allgemeinen Steuermitteln unterstützen zu lassen.-


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#224: 04. August 2016, 12:26
Wie bereits weiter oben angekündigt hat eine bekannte PersonX erneut die EU Kommission angeschrieben und zusätzlich auf Untätigkeitsklage hingewiesen. Person X hat gestern ein Antwortschreiben erhalten. (EU2.jpg)

Heute kam dann ein weiteres Schreiben (EU1.jpg)


Edit "Bürger":
Anonymisierung der Anhänge ergänzt.


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