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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 180194 mal)

m
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#255: 17. November 2016, 21:43
Das Urteil zum Spanischen Abgabensystem ist nun online (Rechtssache C?449/14 P):

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=185254&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=176289

Es stellt einen weiteren wichtigen Baustein für die EU-rechtliche Unzulässigkeit des Rf-Beitrags in Deutschland dar.

Vielleicht sollte man den Richtern in den Verwaltungsgerichten einschließlich Bundesverwaltungsgericht die ja aus den Klagen und Verhandlungen Namentlich bekannt sind, dieses Urteil persönlich in Ihr Amtszimmer per Post zustellen. Dann könnten man Sie bei einer der nächsten Verhandlung zum Rundfunkbeitrag gezielt fragen, ob Sie das schon gelesen haben!
Aber auch das werden Sie dann trotzdem verneinen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#256: 17. November 2016, 23:36
  • Der Rundfunkbeitrag ist auch unzulässig, wenn er gegen andere EU-Bestimmungen außerhalb des Beihilfenrechts verstößt! (Rn. 66)
Bspw. gegen die Charta und den Schutz personenbezogener Daten.

Danke für's Verlinken des Urteils.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#257: 22. November 2016, 16:51
Es hat einen aktuellen Beschluß der Kommission an die Bundesrepublik Deutschland. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.314.01.0063.01.DEU&toc=OJ:L:2016:314:TOC

Zitat
(15)
[...]
Die Beihilfeempfänger im Rahmen der in Rede stehenden Regelung — Filmproduzenten, Drehbuchautoren, Filmvertreiber, Filmtheaterbetreiber — üben eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und sind folglich als Unternehmen zu betrachten.

Zitat
(16)
Der Markt für Filmproduktion und Filmvertrieb ist ein internationaler Markt. [...]

Zitat
2.3.2.   Mögliche Verletzung anderer Vorschriften des Unionsrechts

(
Zitat
19)
Bei der beihilferechtlichen Würdigung hat die Kommission auch die Vereinbarkeit der Finanzierung der Beihilfemaßnahme mit anderen Bestimmungen des Unionsrechts als den Wettbewerbsvorschriften zu prüfen, sofern die Finanzierung integraler Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist. Dies ist der Fall, wenn zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein Verwendungszusammenhang in dem Sinne besteht, dass das Abgabenaufkommen zwingend zur Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und die Höhe der Abgabe sich unmittelbar auf die Höhe der Beihilfe auswirkt (5). Wenn in einem solchen Fall die Abgabe gegen andere Bestimmungen des Vertrags verstößt, kann die Kommission die Beihilferegelung, zu der auch diese Abgabe gehört, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären (6).

Zitat
(23)
Dementsprechend können steuerähnliche Abgaben wie die im Rahmen der beschriebenen Regelung erhobene Abgabe mit Artikel 110 AEUV unvereinbar sein, wenn über die Regelung ausschließlich inländische Dienstleister gefördert werden oder wenn inländische Dienstleister stärker gefördert werden als Wettbewerber in anderen Mitgliedstaaten.


Auch die neue Datenschutz-Grundverordnung wurde korrigiert:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.314.01.0072.01.DEU&toc=OJ:L:2016:314:TOC


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#258: 25. November 2016, 14:39
Einige Auszüge aus einer aktuellen Empfehlung an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.439.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:439:TOC

2.
Zitat
Das Vorabentscheidungsverfahren beruht auf einer engen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten. Um die volle Wirksamkeit dieses Verfahrens zu gewährleisten, erscheint es erforderlich, auf seine wesentlichen Merkmale hinzuweisen und [...] Erläuterungen zu den Bestimmungen der Verfahrensordnung zu geben, u. a. betreffend den Urheber und die Tragweite des Vorabentscheidungsersuchens sowie Form und Inhalt eines solchen Ersuchens. [...]

[...]

6.
Zitat
Wird eine Frage im Rahmen eines Verfahrens vor einem Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ist dieses Gericht jedoch verpflichtet, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen (vgl. Art. 267 Abs. 3 AEUV), es sei denn, es liegt insoweit bereits eine gefestigte Rechtsprechung vor oder es bleibt kein Raum für vernünftige Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung der fraglichen Rechtsnorm.
Es besteht die Vorlagepflicht an den EuGH, wenn nationale Rechtsmittel ausgeschöpft worden sind, eine das europäische Recht tangierende Problemstellung nicht in Übereinstimmung mit europäischem Recht gelöst werden kann; die gefestigte Rechtsprechung des EuGH ist vom nationalen Gericht vor Anrufung des EuGH selber auszuwerten. Es sind also alle Entscheidungen des EuGH dahin zu prüfen, ob sie punktuell auf den vorliegenden zur Entscheidung bestimmten Rechtsfall bereits eine Aussage treffen.

7.
Zitat
Des Weiteren ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die nationalen Gerichte zwar die Möglichkeit haben, die vor ihnen gegen einen Rechtsakt eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union geltend gemachten Ungültigkeitsgründe zurückzuweisen. Allein der Gerichtshof ist jedoch befugt, einen solchen Rechtsakt für ungültig zu erklären. Hat ein Gericht eines Mitgliedstaats Zweifel an der Gültigkeit eines solchen Rechtsakts, muss es sich daher unter Angabe der Gründe, aus denen der Rechtsakt seiner Auffassung nach ungültig ist, an den Gerichtshof wenden.
Nur der EuGH darf die Nichtanwendung einer bereits bestehenden Entscheidung im konkreten Fall erklären, wenn das nationale Gericht der Auffassung ist, daß sie für den von ihm verhandelten Fall keine Gültigkeit habe; es hat also auch hier eine Vorlagepflicht.
[...]

14.
Zitat
[...]Vorabentscheidungsersuchens [...] Grundlage des Verfahrens vor dem Gerichtshof [...] und allen Beteiligten im Sinne des Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs (im Folgenden: Satzung), insbesondere allen Mitgliedstaaten, übermittelt wird, um ihre etwaigen Stellungnahmen einzuholen. Aufgrund der damit verbundenen Notwendigkeit, das Vorabentscheidungsersuchen in alle Amtssprachen der Europäischen Union zu übersetzen, sollte das vorlegende Gericht das Ersuchen einfach, klar und präzise sowie ohne überflüssige Elemente abfassen. Die Erfahrung zeigt, dass ungefähr zehn Seiten oftmals ausreichen, um den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angemessen darzustellen.
Ok, jetzt weiß man auch, warum die nationalen Gerichte Scheu davor haben, dieses dem EuGH vorzutragen und hier Umwege gesucht werden. Ist diese nationale dt. ÖRR-Angelegenheit nämlich vor dem EuGH, ist sie geeignet, den ganzen ÖRR aller Länder umzustülpen. Dann wäre Deutschland politisch daran schuld, wenn die ÖRR der anderen Länder in Probleme kämen, die sie jetzt nicht haben, weil die dortige Bevölkerung mit ihrem ÖRR-System zufrieden ist.

Die nationale Lösung in Überstimmung zum EU-Recht ist also zu bevorzugen.
[...]

20.
Zitat
Das Vorabentscheidungsersuchen ist zu datieren und zu unterzeichnen und sodann per Einschreiben an die Kanzlei des Gerichtshofs, Rue du Fort Niedergrünewald, 2925 Luxemburg, LUXEMBURG, zu senden.[...]
[...]

26.
Zitat
Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof ist gerichtskostenfrei.[...]


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M
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  • Status: Klage am VG seit 5/2016
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#259: 26. November 2016, 21:45
OK, spielen wir das mal kurz durch:

die Verwaltungsgerichte versuchen die Verfahren in 1.Instanz auf den Einzelrichter zu übertragen, Entscheidungen des Einzelrichters sind unanfechtbar - also droht man so in die Sackgasse zu geraten. Unter Hinweis auf 6. "Wird eine Frage im Rahmen eines Verfahrens vor einem Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ist dieses Gericht jedoch verpflichtet, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen (vgl. Art. 267 Abs. 3 AEUV)" versucht man die Rückübertragung auf die Kammer zu erreichen, denn dann könnte man bei einem Urteil ja Berufung einlegen.

Darauf antwortet das Gericht unter Hinweis auf 6. "es liegt insoweit bereits eine gefestigte Rechtsprechung vor oder es bleibt kein Raum für vernünftige Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung der fraglichen Rechtsnorm", also keine Vorlage vor dem EuGH notwendig. Also wieder zurück an Einzelrichter, Beschluss unanfechtbar.

Wo ist der Fehler in meiner Gedankenkette?


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#260: 26. November 2016, 23:21
Wo ist der Fehler in meiner Gedankenkette?
Daß es bei der "gefestigten Rechtsprechung" um die des EuGH geht und die nationalen Gerichte dieser Folge zu leisten haben. Zur gefestigten Rechtsprechung des EuGH gehört, daß bei Anwendung einer Rechtsnorm jeder damit in Berührung kommende Rechtsbereich ebenfalls einzuhalten ist, was insbesondere für die Grundrechte gilt, die als wesentlich für das Funktionieren des EU-Binnenmarktes eingestuft sind.

Der gemeinsame Binnenmarkt ist der zentrale Bereich, dem alles untergeordnet ist, was diesen Bereich tangiert; Bereiche mit Ausnahmen von dieser Unterordnung unter den Binnenmarkt sind in den Verträgen festgehalten.

Ein Land oder eine Region ist nicht befugt, darüberhinausgehende Ausnahmen festzulegen.

Bleiben wir bei dem Beispiel vom 22. November:

Sind eine Beihilfe und eine Steuer bzw. steuerähnliche Abgabe im Grunde identisch, sind beide derart wechselseitig miteinander verbunden, daß die Höhe der steuerähnlichen Abgabe die Höhe der Beihilfe bestimmt, sind sowohl alle Bestimmungen über Beihilfen einzuhalten, als auch alle über Abgaben bzw. Steuern; kann auch nur die kleinste Teilbestimmung dieses die Bereiche Beihilfen und Steuern berührenden Konstruktes nicht eingehalten werden, darf die ganze Konstruktion insgesamt nicht eingeführt werden, weil mit EU-Recht nicht vereinbar.

Im Binnenmarkt bedarf es für die Gültigkeit eines den Binnenmarkt berührenden nationalen Rechtsaktes der 100%igen Übereinstimmung mit europäischem Recht.

Es würde vor dem EuGH unstreitig argumentiert, daß die Rundfunkunternehmen im Binnenmarkt agieren, womit alle Bestimmungen des Binnenmarktes einzuhalten sind. Gleichwohl die nationalen Staaten ihren ÖRR finanzieren dürfen, sind sie nicht befugt, von auch nur einer den Binnenmarkt betreffenden Bestimmung abzuweichen, denn die Festlegung der Bestimmungen für den Binnenmarkt obliegt alleine der Union.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#261: 30. November 2016, 09:45
Es hat ein weiteres Datenschutzurteil, ob das hier schon Gegenstand war, weiß ich jetzt nicht; diese EuGH-Entscheidung ist vom 19. Oktober 2016.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1480494361417&uri=CELEX:62014CJ0582

Es betrifft die Bundesrepublik Deutschland und die Speicherung dynamischer IP-Adressen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#262: 01. Dezember 2016, 19:33
Nach einem Zeitungsbericht zu Folge ist spätestens seit der letzten Sendung "Klartext" des RBB allen Beteiligten klar, daß europäisches Recht über Verwaltungsrecht steht.

http://www.pnn.de/brandenburg-berlin/1136121/

Zitat
EU-Recht geht der Verwaltungspraxis in Brandenburg vor“, sagte Keßler dem rbb.


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K
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#263: 01. Dezember 2016, 19:44
Zitat
EU-Recht geht der Verwaltungspraxis in Brandenburg vor“, sagte Keßler dem rbb.

EU-Recht hin, EU-Recht her. Das Geld der reingelegten Steuerzahler ist weg. Genau wie das Geld der
abgezockten Zwangsgebührenzahler kein Mensch mehr zurückzahlen wird. Die Gesetze werden einfach
ignoriert.

Die Strategie der Mächtigen im Hintergrund ist es, das bestehende System mit der Hilfe der Politik über die Runden
zu bringen.... aber der Schlussgong wird kommen, so sicher wie das Amen in der Kirche.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 02. Dezember 2016, 19:39 von Bürger«
- Omnipräsente Vielschreiber (Trolle) gebrauchen politisch motivierte Foren vielfach als Plattform um ein schon seit langer Zeit existierendes potemkinsches Dorf als funktonierenden Rechtsstaat zu propagieren.
- Horst Seehofer: "Diejenigen die entscheiden sind nicht gewählt und diejenigen die gewählt werden haben nichts zu entscheiden"
- Der deutsche Steuer- und Abgabenkuli stellt den Eliten eine Allmende bereit auf der sich jedes Rindvieh sattgrasen kann.

  • Beiträge: 7.306
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#264: 02. Dezember 2016, 14:07
Nach Auffassung der EU-Kommission haben alle EU-Bürger das Recht auf Gleichbehandlung ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft; diese Aussage ist in der Info zur Einigung der Pkw-Maut zu finden: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-4221_de.htm Die Maut kommt also.

Wenn man hier weiterblickt, wird man evtl. erkennen, daß das System der Finanzierung des ÖRR EU-weit neugestaltet gehört, eben darum, weil kein EU-Bürger diskriminiert werden darf und es keine Ungleichbehandlung eines EU-Bürgers in dem einen Land gegenüber dem anderen Land geben sollte.

Aus obiger Info wird auch ersichtlich, daß nur die Nutzer zur Finanzierung herangezogen werden sollten; gleiches kann man eigentlich auf alle staatlichen Bereiche übertragen, auf private sowieso.

Es hat eine neue Richtlinie zur Barrierefreiheit von Webseiten staatlicher Stellen:

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.327.01.0001.01.DEU&toc=OJ:L:2016:327:TOC

Der ÖRR ist explizit von der Anwendung dieser Richtlinie ausgenommen:

Zitat
Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Im Hinblick auf die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts ist der Zweck dieser Richtlinie die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu den Barrierefreiheitsanforderungen für die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, damit diese Websites und mobilen Anwendungen für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich gestaltet werden.
[...]
(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Websites und mobile Anwendungen:

a) Websites und mobile Anwendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und ihrer Zweigstellen oder anderer Stellen und deren Zweigstellen, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen;
[...]

Heißt auch explizit, daß Webseiten des ÖRR nicht barrierfrei zugänglich sein müssen.


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v
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#265: 02. Dezember 2016, 15:15
Fundsache:

Diskriminierungsverbot

http://www.europarl.europa.eu/brussels/website/media/Lexikon/Pdf/Diskriminierungsverbot.pdf

Zitat
Diskriminierungsverbote bilden als besondere Ausformung des allgemeinen Gleichheitssatzes eines der Herzstücke der Europäischen Union. Man unterscheidet die besonderen Diskriminierungsverbote von dem allgemeinen Diskriminierungsverbot und die verdeckte von der offenen Diskriminierung.
...
Das allgemeine Diskriminierungsverbot nach Art. 18 Abs. 1 AEUV („Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten“) verbietet im Anwendungsbereich des Vertrages jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit.
...
Bei der Inländerdiskriminierung handelt es sich (nur) um ein Problem des nationalen Verfassungsrechts der Mitgliedstaaten, insbesondere des Gleichheitssatzes.
...
Weiter wird zwischen offenen und verdeckten Diskriminierungen unterschieden: Eine offene (unmittelbare, direkte, formale) Diskriminierung liegt vor, wenn eine staatliche Regelung in ihrem Tatbestand ausdrücklich auf ein bestimmtes Diskriminierungsmerkmal, z. B. die Inländer- oder Ausländereigenschaft abstellt. Eine verdeckte (verschleierte, mittelbare, indirekte) Diskriminierung liegt hingegen vor, wenn eine Regelung zwar formal auf In- und Ausländer gleichermaßen anwendbar ist, die faktischen Auswirkungen aber überwiegend aufgrund der Staatsangehörigkeit eintreten. Dies ist etwa häufig der Fall, wenn zwar nicht an die Staatsangehörigkeit, aber an den Wohnsitz oder die Niederlassung im Inland angeknüpft wird. Typischerweise sind Gebietsfremde meist Ausländer und damit in großer Zahl betroffen.


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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

  • Beiträge: 7.306
Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#266: 02. Dezember 2016, 18:33
Zitat
Eine verdeckte (verschleierte, mittelbare, indirekte) Diskriminierung liegt hingegen vor, wenn eine Regelung zwar formal auf In- und Ausländer gleichermaßen anwendbar ist, die faktischen Auswirkungen aber überwiegend aufgrund der Staatsangehörigkeit eintreten.
Ja, der Rundfunkbeitrag als verdeckte Diskriminierung? Danke für dieses weitere Fundstück.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#267: 13. Dezember 2016, 13:53
Stellungnahme des Europäischen Beauftragten für Datenschutz zu BIG Data.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.463.01.0008.01.DEU&toc=OJ:C:2016:463:TOC

Zitat
[...]Die Organe und Einrichtungen der EU sowie die einzelstaatlichen Behörden müssen bei der Umsetzung des EU-Rechts die in der Charta der Grundrechte der EU verankerten Rechte und Freiheiten wahren.[...]


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#268: 14. Dezember 2016, 13:28
Aktuelle Pressemitteilung der EU-Kommission:

http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-3963_de.htm

Die Problematik, daß manche EU-Länder EU-Recht nur zögerlich umsetzen, ist erkannt bzw. bekannt; EU-Recht wird künftig stärker durchgedrückt.

Zitat
[...]Die Verantwortung für die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung und Durchsetzung des EU-Rechts tragen in erster Linie die Mitgliedstaaten.[...]
In Sachen Rundfunk also der Bund, der eu-seitig auch zur Kasse gebeten wird.

Zitat
[...]Die amtierende Europäische Kommission hat sich dazu verpflichtet, „in großen Fragen Größe und Ehrgeiz zu zeigen und in kleinen Fragen Zurückhaltung und Bescheidenheit zu üben“. Um dieser Verpflichtung auch bei der Rechtsdurchsetzung nachzukommen, wird die Kommission gezielter und strategischer gegen die Verstöße gegen das EU-Recht vorgehen, die sich am nachhaltigsten auf die Interessen der Bürger und Unternehmen auswirken. Dort, wo solche Verstöße die Verwirklichung der wichtigsten politischen Ziele der EU behindern, wird die Kommission entschlossen handeln.[...]
Das reibungslose Funktionieren des gemeinsamen Binnenmarktes ist sicher eines auch der politischen Ziele.

Zitat
[...]In Zukunft wird die Kommission, wenn sie gegen einen Mitgliedstaat wegen verspäteter Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften ein Verfahren vor dem Gerichtshof der EU einleitet, den Gerichtshof systematisch darum ersuchen, nicht nur – wie bisher – ein über einen bestimmten Zeitraum zu zahlendes Zwangsgeld zu verhängen, sondern auch eine als Pauschalbetrag festgesetzte Geldbuße.[...]
Die Mißachtung europäischen Rechts wird künftig noch teurer.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#269: 17. Dezember 2016, 10:48
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2016.344.01.0083.01.DEU&toc=OJ:L:2016:344:TOC

Zitat
Der Gerichtshof befand in der Rechtssache Schrems zudem, dass entsprechend Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46/EG die Mitgliedstaaten und ihre Organe die notwendigen Maßnahmen treffen müssen, um Rechtsakte der Unionsorgane umzusetzen, [...]

Obiges Dokument enthält Aktualisierungen verschiedener datenschutzbezogener Rechtsakte der Union, die nach dem EuGH-Urteil nötig wurden.


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