Wo ist der Fehler in meiner Gedankenkette?
Daß es bei der "gefestigten Rechtsprechung" um die des EuGH geht und die nationalen Gerichte dieser Folge zu leisten haben. Zur gefestigten Rechtsprechung des EuGH gehört, daß bei Anwendung einer Rechtsnorm jeder damit in Berührung kommende Rechtsbereich ebenfalls einzuhalten ist, was insbesondere für die Grundrechte gilt, die als wesentlich für das Funktionieren des EU-Binnenmarktes eingestuft sind.
Der gemeinsame Binnenmarkt ist
der zentrale Bereich, dem alles untergeordnet ist, was diesen Bereich tangiert; Bereiche mit Ausnahmen von dieser Unterordnung unter den Binnenmarkt sind in den Verträgen festgehalten.
Ein Land oder eine Region ist nicht befugt, darüberhinausgehende Ausnahmen festzulegen.
Bleiben wir bei dem Beispiel vom 22. November:
Sind eine Beihilfe und eine Steuer bzw. steuerähnliche Abgabe im Grunde identisch, sind beide derart wechselseitig miteinander verbunden, daß die Höhe der steuerähnlichen Abgabe die Höhe der Beihilfe bestimmt, sind sowohl alle Bestimmungen über Beihilfen einzuhalten, als auch alle über Abgaben bzw. Steuern; kann auch nur die kleinste Teilbestimmung dieses die Bereiche Beihilfen und Steuern berührenden Konstruktes nicht eingehalten werden, darf die ganze Konstruktion insgesamt nicht eingeführt werden, weil mit EU-Recht nicht vereinbar.
Im Binnenmarkt bedarf es für die Gültigkeit eines den Binnenmarkt berührenden nationalen Rechtsaktes der 100%igen Übereinstimmung mit europäischem Recht.
Es würde vor dem EuGH unstreitig argumentiert, daß die Rundfunkunternehmen im Binnenmarkt agieren, womit alle Bestimmungen des Binnenmarktes einzuhalten sind. Gleichwohl die nationalen Staaten ihren ÖRR finanzieren dürfen, sind sie nicht befugt, von auch nur einer den Binnenmarkt betreffenden Bestimmung abzuweichen, denn die Festlegung der Bestimmungen für den Binnenmarkt obliegt alleine der Union.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;