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Autor Thema: Kleiner Ausflug zum Europarecht  (Gelesen 194872 mal)

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#225: 04. August 2016, 19:27
Es ist schon bezeichnend, wie die Kommission versucht, die lästigen Anfragen ohne Argumente abzubügeln. Gäbe es ein juristisch stichhaltiges Argument ("Es ist keine neue Beihilfe, weil ..."), würde sie es ja nennen können. Stattdessen heißt es lapidar, es sei nicht ersichtlich, dass Auswirkungen bestehen. Genau das müsste ja in einem förmlichen Verfahren geprüft werden (der durch die Umstellung erzielte Überschuss ist nur ein Punkt, der den Wettbewerb nachhaltig stören kann; auch die Mittelverwendung hat sich seit 2007 geändert: Ausweitung der Programmplätze, Hochbieten der Sportübertragungslizenzen, sowie redaktioneller Auftritt im Internet).

Wahrscheinlich haben sich die Helden der Kommission (siehe Bearbeiter-AZ: "AH") damals vorschnell zu einer informellen Aussage gegenüber den Bundesländern hinreißen lassen, ohne die Sache richtig durchstiegen zu haben (sog. Edeka-Tengelmann-Absprache: "Das geht schon in Ordnung so, wenn ich das sage. Macht Euch keine Sorgen."). Rechtsstaat hin oder her.

Dass die Kommission in ihrem Beschluss von 2007 unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH ganz konkret die Art der Finanzierung und des zugrundeliegenden Gesetzes als wesentliche Kriterien für eine Neu-Beihilfe genannt hat, will sie nun vergessen haben.

Ob der Bürger ein formelles Beschwerde-Recht hat, ist dabei völlig irrelevant. Die Kommission ermutigt auf ihren Beihilfe-Seiten ja die Bürger dazu, Beschwerden einzulegen. Dann muss sie denen auch Rechenschaft ablegen, wenn sie -- entgegen ihrer eigenen Entscheidung ! -- kein Verfahren aufnimmt. Die Beschwerde dient dazu, die Verletzung des EU-Rechts durch den Mitgliedstaat aufzudecken. Sobald die Kommission darüber Hinweise erhält, muss sie von Amts wegen ermitteln.

Es wird Zeit, dass ein Betroffener (Online-Zeitung, Vlogger, privater Rundfunkbetreiber etc.) eine FÖRMLICHE Beschwerde einlegt, damit man gegen einen ablehnenden Bescheid zum EuGH klagen kann.


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m
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#226: 04. August 2016, 21:45
Person X versteht das so, daß am 28.7 Überprüfung eingeleitet wurde und am 29.7 das Ergebnis feststand.
Nach Auffassung von Person X würde eine evtl Klage vor dem EuGh demnach auch jetzt schon feststehen.
Person X fragt sich - wenn sich Gesetzgeber schon nicht an Gesetze halten - weshalb sollte sich Person X daran halten?


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#227: 10. August 2016, 19:59
Die Bundesrepublik Deutschland hat als EU-Mitglied im Falle von Vertragsverletzungen auf Grund ihrer hohen Wirtschaftskraft auch im Falle einer Vertragsverletzung die höchsten Vertragsstrafen zu zahlen.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.290.01.0003.01.DEU&toc=OJ:C:2016:290:TOC

230 Euro je Tag der Vertragsverletzung, mindestens jedoch 11.721.000 Euro.

Mit Einführung des neuen Rundfunkbeitragsfinanzierungssystems kommt da schon ein erkleckliches Sümmchen zusammen, denn bereits am 01. Januar 2013 war die Charta der Grundrechte der Europäischen Union bei Umsetzung europäischen Rechts rechtsverbindlich einzuhalten. Rundfunkrecht wie Datenschutzrecht sind europäisches Recht.

Im Falle der Pauschalstrafe wären es also mindestens 11.721.000 Euro, weil die bisher zusammengekommenen Tageswerte addiert gerade einmal 219.305 Euro betragen.

Das Zwangsgeld von 680 Euro je Tag ist jenes Geld, das für jeden Tag zu berappen ist, der der Entscheidung der Kommission, die Vertragsverletzung abzustellen, nicht Folge geleistet wird.

Selbstverständlich, dieses sei hier ausdrücklich wiederholt, wird sich der Bund jeglichen Betrag jedweder Höhe von den Ländern zurückholen, wenn die Länder die Vertragsverletzung verursacht haben.

Es sei nochmals wiederholt, weil Verantwortliche offenbar nix kapieren; der Bürger darf gemäß der rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 11, 52 und 54, zur Meinungs- und Informationsfreiheit vom Staat und jeder seiner staatlichen Stellen zu nix gezwungen werden.

Jeder EU-Bürger ist zwingend frei in seiner Entscheidung, zu konsumieren, was immer er oder sie möchte und folglich auch nur dazu verpflichtet, den aus seiner freien Entscheidung folgenden finanziellen Verpflichtungen Folge zu leisten.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#228: 12. August 2016, 00:32
@pinguin

Gallische Grüße!

EU Vergabe und Dienstleistungsrecht

Recherche-Hilfe-Ersuchen


Wir erbitten eure Hilfe bei der Recherche zu folgender fiktiver These:

Zitat
Schaffung bundesweiter landesgesetzlicher Regelungen:

Dem-Rundfunk-Betrugs-Staatsvertrag

zur Umgehung der sog. In House Vergabe:

http://www.herfurth.de/uploads/media/CC-269_Inhouse-Vergabe.pdf


Umgehung der Vergaberichtlinie bei der „Gründung“ des BeitraX Servus im Jahre 2013 als sog. In House Unternehmen und „ITDZ Dienstleistung und Rechenzentrum“ des örF.

Verletzung bundesrechtlicher Gesetze und Regelungen wie z.B. dem Abschnitt 1a § 71 a - 71 e VwVfG, zum E-Government und der modernen elektronischen Verwaltung sowie der entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen

http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/155/15556.html


Ziel:
Schaffung eines marktbeherrschenden Konstrukts von „privaten Verwaltungshelfern“ wie z.B. Druckdienstleistern und Missachtung landesgesetzlicher Regelung wie etwa am Beispiel des ITDZ-Berlin zentraler Druck:

https://www.itdz-berlin.de/dokumente/firmenchronik_10-jahre-itdz-berlin.pdf

Seite 24.


Damit Schaffung einer verdeckten unerlaubten Beihilfe für Privatunternehmen, die im Bereich der Landesverwaltung durch sog. In House Verfahren nie Beteiligt worden wären.

Dadurch Verletzung von EU-Recht.


Ggf. neuer Threaddingsda?


Wir sind zeitlich wegen einer umfassenden Beschwerdebegründung nicht dazu in der Lage.

Diss wird einfach zuviel.

Vielen herzlichen Dank im Falle der Annahme des Recherche-Hilfe-Ersuchens.

 :)


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#229: 12. August 2016, 08:42
Wir sind zeitlich wegen einer umfassenden Beschwerdebegründung nicht dazu in der Lage.
Diss wird einfach zuviel.
Vielen herzlichen Dank im Falle der Annahme des Recherche-Hilfe-Ersuchens.

Auch wir sind beschäftigt mit einer wirkungsvollen Klagebegründung, solange aber unser Widerspruchsbescheid nicht kommt, hätten wir möglicherweise Luft, mal sehen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 13. August 2016, 00:11 von Bürger«
21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#230: 12. August 2016, 20:50
Wir erbitten eure Hilfe bei der Recherche [...]
Es kann nichts versprochen werden, da sich die nach Europa eingewanderten Pinguine der konsequenten Durchsetzung der europäischen wie nationalen Grundrechte zugewendet haben, die für alle europäischen Bürger gleichermaßen zu gelten haben.

Dieser Faden hier soll "nur" anderen zu erkennen geben, daß viele rein nationale Regelungen im vereinten europäischen Binnenmarkt keinen Bestand haben bzw. haben können und durchaus gemeinschaftliches Recht gebrochen wird, wo weiterhin auf nationalen Regeln bestanden wird.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#231: 12. August 2016, 22:29
Herr Pinguin,
Herr 20MillionenEuroTäglich,

gallische Grüße, wir danken Ihnen.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#232: 23. August 2016, 15:21
http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-16-2844_de.htm

Zitat
[...]
Die jungen Generationen von Europäern haben zum Glück nie erfahren, was es bedeutet, unter einem totalitären oder autoritären Regime zu leben. Wir dürfen unsere Freiheit aber niemals als selbstverständlich betrachten. Daher sind die Bewahrung der historischen Erinnerung und unser Engagement für Demokratie, Grundrechte und Rechtsstaatlichkeit wichtiger denn je.
[...]
Die Erinnerung an die Geschichte Europas muss uns darin bestärken, entschlossen für unsere gemeinsamen Werte und Grundsätze einzustehen.


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k
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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#233: 24. August 2016, 11:37
Frisch vom BVerfG:

BVerfG: Verletzung Pflichtvorlage EuGH & Diskriminierung (EU-Ausländer)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19994.0.html

Zitat
Das Urteil des Oberlandesgerichts verletzt Art. 3 Abs. 1 GG in dessen Ausprägung als Willkürverbot ferner dadurch, dass es Art. 49 EGV (Art. 56 AEUV) mit Blick auf das darin enthaltene Diskriminierungsverbot nicht als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB ansieht. Diese Annahme lässt sich unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt begründen.

Zitat
Die nationalen Gerichte sind von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, wenn die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV vorliegen. Sie verletzen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#234: 25. August 2016, 08:00
Nach europäischem Recht sind Kollektivklagen möglich.

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1431576724167&uri=URISERV:090402_1

Zitat
Die Klageparteien müssen in Fällen, in denen eine Vielzahl von Personen durch dieselbe rechtswidrige Verhaltensweise geschädigt wird, Gerichtsverfahren anstreben, um Verletzungen ihrer durch das EU-Recht gewährten Rechte („Unterlassungsverfahren“) sowie Schadenersatz geltend zu machen, der durch solche Verletzungen entstanden ist („Schadenersatzverfahren“).

Es wäre dafür ein gemeinnütziger Verein zu gründen, weil ...

Zitat
Diese Grundsätze sollten die Wahrung der grundlegenden Verfahrensrechte sicherstellen und den Missbrauch der kollektiven Rechtsschutzverfahren wie folgt verhindern: [...] (ii) die Vertreterorganisationen müssen gemeinnützig sein; [...]

Zitat
Die EU-Länder sollten die Grundsätze spätestens am 26. Juli 2015 umsetzen.

Sammelklagen sind in der EU also statthaft.

Noch was zu unlauteren Geschäftspraktiken:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1431576724167&uri=URISERV:l32011

Zitat
AGGRESSIVE GESCHÄFTSPRAKTIKEN
[...]
die Ausnutzung durch den Gewerbetreibenden von Umständen, die das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, um seine Entscheidung zu beeinflussen;
[...]
Unverhältnismäßige Bedingungen nichtvertraglicher Art, die dem Verbraucher, der seine vertraglichen Rechte (beispielsweise eine Vertragskündigung oder einen Vertragswechsel) ausüben möchte, auferlegt werden.
[...]


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#235: 30. August 2016, 18:28
Wer schaut hier noch hinein?

Die Stellungnahme des EU-Generalanwaltes, http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=175150&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=345819, die zum Aktenzeichen EuGH C-11/15 führte, http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=180682&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=345819 sagt eindeutig, daß

Zitat
Rz. 34
Im Rahmen der in der vorliegenden Rechtssache vorgebrachten Argumente wurde die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Gebühr als eine Form von Steuer zur Finanzierung einer bestimmten Art von öffentlicher Tätigkeit dargestellt. Ich würde eher sagen, dass eine solche Gebühr – was insbesondere dann gilt, wenn ihre Modalitäten die der tschechischen Rundfunkgebühr sind, d. h. eine unmittelbar von den Gebührenpflichtigen an die empfangende Rundfunkanstalt gezahlte Gebühr – einer Subvention in der besonderen Form eines dieser Einrichtung vom Staat zugewiesenen Eigenmittels gleichkommt. Die Tätigkeit, für die der Steuerpflichtige zwar keine Gegenleistung von den Empfängern erhält und die mit einer Subvention finanziert wird, die im Allgemeinen die Tätigkeit dieses Steuerpflichtigen finanzieren soll, kann sicher nicht als Tätigkeit gegen Entgelt eingestuft werden.
Es ist also eu-seitig eindeutig von Steuerzahlern die Rede.

National ist Steuerrecht Bundesrecht; die Länder sind dazu nicht befugt.

Da auch gemäß BVerfG europäisches Recht vorrangig anzuwenden ist, gilt hier auch die europäische Sicht, daß es sich bei der Rundfunkgebühr bzw. dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt.

Es darf hinterfragt werden, ob es im europäischen Rechtsrahmen Begriffe wie "Gebühr" oder "Beitrag" überhaupt hat, wenn doch alles, was der Staat als vom Bürger zu zahlend vorschreibt, eine Steuer darstellt. Denn keine Steuer ist's nur dann, wenn es ein Vertragsverhältnis zwischen Zahlendem und Zahlungsempfänger hat; übrigens völlig unabhängig davon, ob der Staat ein derartiges Vertragsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen zwingend vorsieht. (Siehe Krankenversicherung).


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#236: 13. September 2016, 15:57
Rz. 51; C-70/15

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=181464&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=406427
[...]ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung nach Art. 288 Abs. 2 AEUV ein Rechtsakt der Union ist, der allgemeine Geltung hat, in allen seinen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Daher erzeugt sie schon nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts unmittelbare Wirkungen und kann Rechte der Einzelnen begründen, die die nationalen Gerichte schützen müssen (Urteile vom 14. Juli 2011, Bureau national interprofessionnel du Cognac, C-4/10 und C-27/10, EU:C:2011:484, Rn. 40, und vom 10. Dezember 2013, Abdullahi, C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 48).


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#237: 22. September 2016, 13:21
http://europa.eu/rapid/press-release_IP-16-3141_de.htm

Zitat
Lokale Medien in baskischer Sprache (Spanien)

Spanien beabsichtigt, Kleinstunternehmen im Medienbereich, insbesondere Printmedien, öffentliche Unterstützung zu gewähren, um Zeitschriften und Kooperationsprojekte in lokalen Medien in baskischer Sprache in der Provinz Guipúzcoa zu fördern. Die Beihilfeempfänger dürfen ausschließlich auf Baskisch veröffentlichen.

Die Kommission hat befunden, dass die Verwendung der baskischen Sprache auf einen regionalen Markt begrenzt ist. Angesichts der Größe der betroffenen Unternehmen, des begrenzten Umfangs des betroffenen Marktes und der geringen Höhe der öffentlichen Unterstützung ist es unwahrscheinlich, dass die fragliche Beihilfe mehr als eine marginale Auswirkung auf die Bedingungen für grenzübergreifende Investitionen oder die grenzübergreifende Niederlassung auf dem Medienmarkt hat. (SA.44942)

Wenn also das Land Brandenburg beschließen würde, einen Zeitungsverlag zu unterstützen, damit dieser allgemeine oder spezielle Informationen auf Sorbisch den Sorben im sorbischen Siedlungsgebiet zu marktüblichen Preisen zur Verfügung stellt, braucht das nicht nach Brüssel gemeldet zu werden, weil es sich um eine rein regionale, auf den EU-Markt nicht auswirkende Beihilfe handelt.

Im Umkehrschluß gilt, daß alle(!) Beihilfen für Waren oder Dienstleistungen meldepflichtig sind, die sich nicht nur regional auswirken und zu denen EU-Bürger anderer EU-Mitgliedsländer vor Ort ebenfalls Zugang haben.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#238: 26. September 2016, 14:23
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62015CA0191&from=DE

Zitat
Tenor
1.
Die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht aufgrund einer Entscheidung eines nationalen Gerichts entstanden sind, kann nur dann eintreten, wenn diese Entscheidung
von einem letztinstanzlichen Gericht dieses Mitgliedstaats stammt;  dies im Hinblick auf den Ausgangsrechtsstreit zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Ist dies der Fall, kann eine Entscheidung dieses nationalen letztinstanzlichen Gerichts nur dann einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen, der geeignet ist, die Haftung des Staates auszulösen, wenn das Gericht mit dieser Entscheidung offenkundig gegen geltendes Recht verstoßen hat oder wenn es trotz des Bestehens einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Verstoß kommt.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein nationales Gericht, das es vor dem Urteil vom 4. Juni 2009, Pannon GSM (C- 243/08, EU:C:2009:350), unterlassen hat, im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens aus einem Schiedsspruch, mit dem einer Klage  auf Verurteilung zur Zahlung von Forderungen aufgrund einer als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anzusehenden Vertragsklausel stattgegeben wurde, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu prüfen, obwohl es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügte, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt und daher einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat.

[...]

Daraus folgt, daß der Kläger in sämtlichen Klagen, auf die später Klagen auf Schadensersatz erfolgen sollen, auf die bereits vorhandenen Urteile und Beschlüsse des EuGH hinzuweisen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob bereits eine EuGH-Entscheidung in einer Sache vorliegt, die für den vom Gericht verhandelten Fall relevant ist.

Wird das Gericht auf eine EuGH-Entscheidung hingewiesen, hat es diese nicht zu prüfen, sondern ihr in der Sache auch zu folgen, weil...

Zitat
wenn es trotz des Bestehens einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Verstoß kommt.

Als "gefestigt" sind alle Entscheidungen zu betrachten, wo aktuelle Entscheidungen auf vorangegangene Entscheidungen verweisen und zur gleichen Schlußfolgerung gelangen, die in der vorangegangenen Entscheidung bereits getroffen worden ist; bspw. die Datenschutzurteile aus 2015.

-> Eine nationale Behörde ist nicht befugt, personenbezogene Daten zwecks Weiterverarbeitung an andere Behörden ohne vorherige Inkenntnisssetzung des betroffenen Bürgers vorzunehmen, weil der Bürger gemäß EU-Datenschutzrecht ein allgemeines Widerspruchsrecht hat und diesen ohne Vorabinformation nicht wahrnehmen kann. Die EuGH-Entscheidungen dazu waren im Forum hier schon Thema.

-> Für das Funktionieren des EU-Binnenmarktes ist die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zwingende Voraussetzung. Eine entsprechende EuGH-Entscheidung wurde hier im Thema schon genannt.


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Re: Kleiner Ausflug zum Europarecht
#239: 15. Oktober 2016, 10:58
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2016.382.01.0001.01.DEU&toc=OJ:C:2016:382:TOC

Es ist eine neue Beihilfeverordnung in Arbeit, die 2 bestehende Beihilfeverordnungen ändert.

Die EU praktiziert einen ähnlichen Weg, den die Länder im Rundfunk"recht" bereits beschreiten; sie ändern und fügen neu ein und ändern wieder und fügen wieder neu ein. Das, was national evtl. keiner mehr im Blick hat, wird seitens der EU argwöhnisch beobachtet. Da können die dann erzählen, was sie wollen, alles Verarsche, um die Bürger der Bundesrepublik Deutschland weiter nachhaltig zu schröpfen.

Tip: Beihilfefähig sind nur kleine Unternehmen;
Tip: Unternehmensverbünde sind nicht beihilfefähig;

Den verlinkten, genehmigten Entwurf, in dem es primär um Beihilfen für Flug- und Seehäfen geht, bitte trotzdem aufmerksam zur Kenntnis zu nehmen, denn es wird so einiges geändert.


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