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Autor Thema: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare  (Gelesen 94469 mal)

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Weitere noch aufklärungsbedürftige Personalien

 - da wird es etwas komplizierter:

(1a) Wer war der "berichterstattende Richer" beim Bundesverwaltungsgericht / erste Entscheide etwa März 2016?
- bisherige Info nur: kurz danach in den Ruhestand eingetreten, also dort weg -
- aber sein Einheitsurteil wurde auch bis hinein in 2017 bisher weiter verwendet -

(1b) Wer war sein "wissenschaftlicher Referent"?

(2) Gleiche 2 Fragen für Entscheid 2014 Bayerisches Landesverfassungsgericht (Haushalts- wie auch Betriebsstättenabgabe).
 
(3) Gleiche 2 Fragen für Entscheid 2014 Landesverfassungsgericht Rheinland-Pfalz (nur: Betriebsstätten-Abgabe),   

Für alle diese Urteile ist eine Verquickung mit dem Beck'schen rundfunkrechtlichen Kommentar gegeben.

Das ist im Prinzip in Ordnung und üblich und richtig. Das Problem ist nur, dass der "Kommentar" in Wahrheit "verdeckter Parteien-Vortrag" ist und deshalb von den Gerichten in sicherlicher Kenntnis dieses Umstandes als "Parteienvortrag" hätte gewertet werden müssen, nicht als rechtswissenschaftliche richterliche Entscheidungsgrundlage.

Anmerkung: Andreas Gall und Axel Schneider konnten den BR beim Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten und waren dennoch dessen Hauptvertreter über ihre Texte.

Die ARDs verfügen nicht über "Postulationsfähgikeit" bei Gerichten (weil ganz ohne Beamte, dies wiederum, weil nicht "dienstherrenfähig" gegründet).
Die beiden Genannten sind wohl nicht Rechtsanwälte und wohl auch nicht lehrende Rechtswissenschaftler.

Anmerkung: Ist der Entscheid BR / Verfassungsgerichtshof unwirksam?

Dies ist themenfremd und sei nur angedeutet: Der Gerichtshof hat von einem gesetzlichen Optionsrecht Gebrauch gemacht, nämlich die Gesamtheit des Staatsvertrages nach Stand 2014 als voll verfassungsgemäß erklärt. Damit werden zukünftige Popularklagen unterbunden, also Unterbindung des rechtlichen Gehörs zu nicht entschiedenen Aspekten der komplexen Materie. Die Wirksamkeit dieses Entscheides wird deshalb von hier bestritten, weil unvereinbar mit übergeordnetem Bundesrecht des (zukünftigen) rechtlichen Gehörs.
Die weitere Frage ist, ob im Hinblick auf die Verflechtungen mit Exekutive und Legislative überhaupt ein legaler Spruchkörper zahlenmäßig denkbar war, weil sich eigentlich zu viele Richter wegen Befangenheit hätten selber ausschließen müssen, was sie aber nicht getan haben.

Aktueller Hypothesen-Stand / eventuelle Autoren von Vorversionen für die 3 bisherigen "End-Urteile"

Axel Schneider und Andreas Gall werden möglicherweise einmal eine Anfrage erhalten, ob völlig auszuscheiden sei, dass sie irgendwann eine Vorversion dieser Entscheide dem jeweiligen berichterstattenden Richter oder seinem wissenschaftlichen Referenten einlieferten. Wir haben im Forum zu beachten, dass wir Hypothesen hierüber nicht verlautbaren dürfen, sehr wohl aber bei der Indizienermittlung zusammenwirken dürfen, soweit dies respektvoll und ohne Vorgriff erfolgt.


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Ich muss eine Erkenntnis, die mglw. unterging, noch mal hervorholen...
[...]"Reinhart Binder" nicht nur Autor, sondern tatsächlich einer der Herausgeber selbst ist, siehe u.a. web-Suche mit
"Binder/Vesting Herausgeber"
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=Binder/Vesting+herausgeber
[...]
Lobbygesetzgebung und Lobbygesetzgebungskommentierung in einer Hand...
Finanziert durch eine "Lobbykratieabgabe".

...und den Bezug zu vorherigen Auflagen herstellen:

Nicht nur
Dr. Reinhart Binder als neuer Mit-Herausgeber der 4. Auflage ab 2018,
sondern ebenfalls
Dr. Werner Hahn als Mit-Herausgeber der 3. Auflage von 2012
sind/ waren beide Mitarbeiter von ARD-ZDF-GEZ.
Dr. Werner Hahn
Justitiar NDR
http://www.beck-shop.de/Dr-Werner-Hahn/trefferliste.aspx?action=author&author=11873

Somit erhält die weiter oben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg148432.html#msg148432
bereits erwähnte Querverweisung des BayVerfGH auf die Ausführungen von "Gall" in "Hahn/Vesting" bei der Entscheidung zur Popularklage von Ermano Geuer
zusätzliche Brisanz, da
- von einem ÖRR-Mitarbeiter verfasste Ausführungen in einem
- von einem ÖRR-Mitarbeiter mitherausgegebenem "Kommentarwerk"
zum Bestandteil der Entscheidungsbegründungen gemacht werden.

Das Ausscheiden Herrn Hahns aus der Herausgeberschaft steht mglw. auch in Verbindung mit seinem Wechsel in den Ruhestand zum Ende 2014 (also nach 3. Auflage 2012 und vor 4. Auflage 2018)
http://www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/2014/09/hamburg-stabswechel-im-ndr-justiziarat
Zitat
[...] Nachfolge des langjährigen NDR-Justiziars Dr. Werner Hahn (61) [...], der Ende 2014 in den Ruhestand gehen wird.

Pikant an seinem Nachfolger im NDR-Justitiariat, Herrn Dr. Michael Kühn, ist mglw. dies (gleicher Artikel)
Zitat
Kühn bringt viel Erfahrung aus der Medienbranche mit, insbesondere aus dem privaten Rundfunk. [...] bis er sich 2009 für den öffentlichen Rundfunk entschied und in die Rechtsabteilung des NDR ging. Seit 2013 ist Kühn Bevollmächtigter des ARD-Vorsitzenden im ARD-Generalsekretariat in Berlin und somit Ansprechpartner in rundfunk- und medienpolitischen Fragen für Politik, Verbände und gesellschaftliche Institutionen. [...]
Aber dies nur zur Vervollständigung des Bildes/ "Nebenprodukt der Recherchen und hier nicht weiter zu vertiefen, da nicht in direktem Zusammenhang zum Kern-Thema dieses Threads.

Fraglich vielleicht auch noch die Mit-Autorin
Dr. Caroline Hahn
Rechtsanwältin in Hamburg, weiter Publikation „Die Aufsicht des örR“
https://www.emr-sb.de/tl_files/EMR-SB/content/PDF/AVM-Events/EMR-Veranstaltung_ZDF-Staatsvertrag_16042014_Programm.pdf und http://fsf.de/data/hefte/ausgabe/57/degenhart_hahn106_tvd57.pdf
Mit Dr. Werner Hahn in Verbidung? Familiär liiert? Sofern weiterhin Mit-Autorin auch an der 4. Auflage, dann mittelbar auch wieder Verbindung zum ehemaligen Mit-Herausgeber Dr. Werner Hahn.

Hier eine kurze Auflagen-Historie des "Beck'schen Kommentars zum Rundfunkrecht" von der 1. Auflage an
Zitat
1. Auflage 2002, 1544 Seiten
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht: Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, Jugendmedienschutzstaatsvertrag, Rechtsstand: 20010401
C.H.Beck ISBN 978-3406480898
von Werner Hahn (Herausgeber), Thomas Vesting (Herausgeber)
[incl. über 30 z.T. bereits bekannte Autoren aus dem Mileu von ARD-ZDF-GEZ incl. Andreas Gall, Sabine Göhmann, Eva-Maria Michel, Anke Naujock und auch Karola Wille]
https://www.amazon.de/Beckscher-Kommentar-Rundfunkrecht-Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag-Jugendmedienschutzstaatsvertrag/dp/3406480896/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1496502519&sr=8-1&keywords=3406480896

2. Auflage 2008. Buch. XXIV, 1574 S. In Leinen
C.H.BECK ISBN 978-3-406-52656-5
http://www.beck-shop.de/Hahn-Vesting-Beckscher-Kommentar-Rundfunkrecht/productview.aspx?product=10286

3. Auflage 2012. Buch. XXVI, 2253 S. In Leinen
C.H.BECK ISBN 978-3-406-60937-4
http://www.beck-shop.de/Hahn-Vesting-Beckscher-Kommentar-Rundfunkrecht/productview.aspx?product=814125

4. Auflage 2018. Buch. Rund 2400 S. In Leinen
C.H.BECK ISBN 978-3-406-70985-2
http://www.beck-shop.de/Binder-Vesting-Beckscher-Kommentar-Rundfunkrecht/productview.aspx?product=19639150

Mitarbeiter von ARD-ZDF-GEZ waren also schon von der 1. Auflage an
- Mit-Herausgeber und
- Autoren

Der "Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht" wurde und wird also schon seit der 1. Auflage mit-herausgegeben und maßgeblich mit verfasst von maßgeblichen ÖRR-Mitarbeitern.
All diese Auflagen sind somit unverkennbar "Lobbygesetzgebungslobbykommentarwerk".

"Witzig", was man noch so bei der Recherche findet...
u.a. auch Rezensionen u.a. auch von Professor Dr. Christoph Degenhart u.a. zur 1. Auflage
http://www.buecher.de/shop/buecher/beckscher-kommentar-zum-rundfunkrecht/hahn-werner-vesting-thomas-hrsg-/products_products/detail/prod_id/22473738/
Zitat
Zitat
"(...) Fazit also: Eine wichtige und lang vermisste Neuerscheinung, eine imposante Leistung von Herausgebern und Autoren, deren Bemühen um Rundfunkfreiheit und Rundfunkvielfalt zweifellos hohe Anerkennung verdient. (...)"
Professor Dr. Christoph Degenhart, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 3/2004, zur 1. Auflage
Zitat
"(...) Der Justitiar des Norddeutschen Rundfunks, Hahn, und der Frankfurter Staatsrechtler Vesting als Herausgeber schließen mit dem hier anzuzeigenden Werk eine relevante Lücke in rundfunkrechtlichen Schrifttum: Eine kompakte, aber umfassende aktuelle Darstellung der staatsvertraglichen Grundlagen des Rundfunks wurden bisher vermißt."
Prof. Dr. Christoph Degenhart, Leipzig, in: tv diskurs, 27/ 2003, zur 1. Auflage


Und dann vielleicht auch noch die Frage:

Wer oder was ist eigentlich der Beck-Verlag selbst?
https://de.wikipedia.org/wiki/Verlag_C.H.Beck
Hier nur ein - nicht repräsentativer und jedenfalls auch immer im Kontext mit allen Randbedingungen zu betrachtender, dennoch aber interessanter - Auszug
Zitat
[...] Im Dritten Reich veröffentlichte der Verlag in problematischer Staatsnähe (Willoweit) Textausgaben und Kommentare zur nationalsozialistischen Gesetzgebung: So erschien 1936 ein Kommentar zum Blutschutzgesetz aus der Feder Wilhelm Stuckarts und Hans Globkes. Bis 1936 brachte C. H. Beck aber nach wie vor auch Werke jüdischer Autoren auf den Markt.[6] 1937 trat der Verleger Heinrich Beck in die NSDAP ein, was er später damit begründete, „den angestammten Verlag am Leben zu erhalten“.[9]
[...]


Nach alledem, was hier im Thread bereits zusammengetragen wurde,
braucht es wohl mal einen "gediegenen" 10.000-seitigen
"KOMMENTAR zum Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht"
;)


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Laut https://buch-findr.de/autoren/hahn-caroline/ ist Dr. Caroline Hahn 1979 geboren, Dr. Werner Hahn ist Baujahr 1953. Von daher könnte sie die Tochter von Dr. W. Hahn sein. Frau Dr. Hahn ist wohl auf Medienrecht spezialisiert und arbeitet seit Frühjahr 2009 bei der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein, der Aufsichtsbehörde für private Rundfunkanbieter. Sieht nicht wie ein Zufall aus. Sie ist/war vermutlich verheiratet als Dr. Caroline Hahn-Friedenhagen (Vermutung).

M. Boettcher


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2017, 18:26 von drboe«
Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

K
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Dr. Werner Hahn ist Mitglied im
Forschungsbeirat des EMR (Institut für Europäisches Medienrecht e.V.)

Zitat
Mitglieder (in alphabetischer Reihenfolge:

Dr. Martin von Albrecht, Rechtsanwalt, K&L Gates, Berlin
Dr. Gerd Bauer, Landesmedienanstalt Saarland
Prof. Dr. Georg Borges, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtstheorie und Rechtsinformatik, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes
Dr. Martin Dumermuth, Direktor des Bundesamtes für Justiz, Bern
Prof. Dr. Carl-Eugen Eberle, Ehemaliger Justitiar, Zweites Deutsches Fernsehen, Mainz
Prof. Dr. Nico van Eijk, Direktor, Institute for Information Law (IViR), Universiteit van Amsterdam
Prof. Dr. Thomas Giegerich, Direktor Europa-Institut, Universität des Saarlandes, Saarbrücken
Prof. Dr. Christoph Gröpl, Leiter Arbeitsstelle Medienrecht, Universität des Saarlandes, Saarbrücken
Dr. Werner Hahn, Justitiar, Norddeutscher Rundfunk, Hamburg
Prof. Dr. Karl-Eberhard Hain, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Medienrecht, Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht, Köln
Prof. Dr. Maximilian Herberger, Ehemaliger Direktor des Instituts für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes, Saarbrücken
Prof. Dr. Michael Holoubek, Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht, Wirtschaftsuniversität Wien
Prof. Dr. Bernd Holznagel, Direktor ITM - Öffentlich-rechtliche Abteilung, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Prof. Dr. Jan Henrik Klement, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Universität des Saarlandes
Annette Kümmel, Direktorin Medienpolitik, ProSiebenSat.1 Media AG, München
Boris Lochthofen, Unternehmenskommunikation, Regiocast GmbH & Co. KG, Leipzig
Dr. Josef Lusser, Stv. Justitiar, Österreichischer Rundfunk, Wien
Sabine Maass, Ministerialrätin, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Berlin
Dr. Holger Paesler, Geschäftsführer der Verlagsgruppe Ebner Ulm
Bernd Radeck, Justitiar Saarländischer Rundfunk, Saarbrücken
Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, ehemaliger Präsident, Bayerische Landeszentrale für neue Medien, München; ehemaliger Vorsitzender KJM
Alexander Scheuer, Medienpolitik & Medienregulierung, Deutsche Telekom AG, Bonn
Dr. Tobias Schmid, Leiter Medienpolitik, Mediengruppe RTL Deutschland, Köln; Vizepräsident VPRT
Dr. Annette Schumacher, Leiterin Regulierung und Public Affairs, Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring
Prof. Dr. Christoph Sorge, Lehrstuhl für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes
Prof. Wolfgang Thaenert, Ehemaliger Direktor der LPR Hessen
Peter Weber, Justitiar, Zweites Deutsches Fernsehen, Mainz
Wolfgang M. Wohnhas, Referatsleiter, Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Berlin
Quelle: https://www.emr-sb.de/Forschungsbeirat.html

Über den EMR findet sich auf der ARD-homepage:
Zitat
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR)
[...]
Unabhängiger Dienstleister im Bereich des nationalen und europäischen Medienrechts mit Sitz in Saarbrücken sowie Verbindungsbüros in Bern und Brüssel, gegründet 1990.
[...]
Die Dienstleistungen des EMR umfassen: das Erstellen von Rechtsgutachten zu medienrechtlichen Fragestellungen sowohl für öffentlich-rechtliche als auch für private Auftraggeber,[...]
Quelle: http://www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard/Institut_fuer_Europaeisches_Medienrecht__EMR_/455408/index.html

Gruß
Kurt

edit:

Zitat
Caroline Hahn
geboren 1979 in Bonn
Quelle: https://buch-findr.de/autoren/hahn-caroline/

Zitat
Dr. Werner Hahn
Studium der Rechtswissenschaften, Staatswissenschaft an der Universität Bonn

Beruflicher Werdegang

1981 Rechtsanwalt Bonn
[...]
Quelle: http://www.beck-shop.de/Dr-Werner-Hahn/trefferliste.aspx?action=author&author=11873

Tochter sollte passen;
Lebensgefährte (Ehemann) Kristian Friedenhagen passt auch:
siehe "Die Aufsicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks", Seite 7 "Vorwort der Autorin": https://books.google.de/books?id=Rz7kfChMVzAC&printsec=frontcover&hl=de#v=snippet&q=Friedenhagen&f=false


"Die Aufsicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" - von Caroline Hahn:
https://www.amazon.de/Aufsicht-%C3%B6ffentlich-rechtlichen-Rundfunks-Bestandsaufnahme-Zukunftsperspektiven/dp/3631598084


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juni 2017, 20:07 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

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Anti-Kommentar - nur nicht so ungeduldig. Kommt ja schon
Schreibt @Bürger :
Nach alledem, was hier im Thread bereits zusammengetragen wurde,braucht es wohl mal einen "gediegenen" 10.000-seitigen "KOMMENTAR zum Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht"
;)
Schreibt nun @pjotre:
Zitat
Wenn meine Grauen Zellen noch nicht zu sehr angegraut sind, sondern die Zukunft glasklar erschauen, so erscheint nächste Woche vielleicht Werbung an alle Verwaltungsgerichte und Staatskanzleien, den neuen Rundfunkrechtlichen Neutral-Kommentar zu ordern bei einer Berliner Vereinigung für Rechtsstaatlichkeit. Der einzige aktuelle rundfunkrechtliche Kommentar, an dem keine einzige Person mit Beziehung zum Staatsfernsehen ARD, ZDF als Autor zugelassen wird. Merkfähige Kurzbezeichnung vielleicht: "Der kleine Rosso".
Allerdings - Ist noch nicht ganz gesichert. Aber 2500 Seiten des Beck'schen Kommentars überschreitet das mühelos, sofern @Profät di Abolo ein winzig kleines Nachwort zu schreiben bereit ist. 4000 Seiten Gesamtumfang dann sofort gesichert :) und Richter haben 1 Monat Lesestoff über 100 Prozent der berührten Rechtsfragen mit 8000 Fundstellen im Internet.
Selbstkritisch bezüglich des themenfremden Teils dieser Anmerkungen: "Bitte in diesem Thread nicht unverhältnismäßig ausweiten."

Sehr froh bin ich, dass die bisherige Info-Lücke "Hahn" nun keine Lücke mehr ist.
Der Beck'sche rundfunkrechtliche Kommentar ist damit komplett als Parteienvortrag identifiziert. Ähnlich wie zutreffend von @Bürger klassifiziert, ein "Lobbykratie-Produkt und -Instrument".
Perfekt einprägsam auf den Punkt gebracht durch @Sophia.Orthoi
Zitat
Die Politik beauftragt den Rundfunk, ihre Aufgabe und Finanzierungsmodell zu definieren, der Rundfunk macht das Gesetz, schreibt die Urteile und kommentiert das Gesetz und die Rechtsprechung. Es wird nicht zu einem Skandal, weil der Rundfunk entscheidet, was ein Skandal ist.
Dies wird bei gerade in Bearbeitung befindlichen Streit-Schriftsätzen sofort Schlüsselbedeutung erlangen. Denn demnach ist die gesamte Rundfunkabgaben-Rechtsprechung als "Fake-News" entlarvt. Urteile kann man nicht rückabwickeln, sehr wohl aber dennoch bei der schuldigen Verwaltung die Rückzahlung machen. Insgesamt 12 Milliarden Euro werden seit März 2017 eingefordert, davon 4 Milliarden Euro im ersten Teildurchgang (je 1000 € pro 4 Millionen Niedrigverdiener-Haushalte).

Nun dürfen die Richter fliehen in die unschuldige Rolle
der Opfer der Handlungsweise der bösen Manipulierer, wodurch Richter ihr Gesicht wahren könnten angesichts der Schande der Mitverantwortung für den mengenmäßig größten Justizskandal seit dem Zweiten Weltkrieg. (Gemeint Bundesdeutschland - die DDR war ja vielleicht noch "besser" in Sachen Rechtsmanipulation?)
Wir müssen den Richtern diesen Fluchtweg belassen, weil wir anderenfalls Rechtsbeugung erörtern müssten, wofür wir unter Richter-Kollegen keine Stütze finden würden; und in der Tat fehlt es am für Rechtsbeugung verlangten "schmuitzig-bösen Element einer üblen Gesinnung",

Die Info-Lücke, die wir nicht so leicht geschlossen bekommen können,
ist, was hinter den durch Schweigerecht geschützten Kulissen der Gerichte geschah bei den 3 bereits genannten bisherigen "Schluss-Entscheiden". (Bereichterstattende Richter, wissenschaftliche Mitarbeiter, eventuelle externe Vorab-Texte.)
Es gibt Wege, dieser Sache beizukommen. Also müssen wir uns deshalb nicht zu sehr bemühen. Denn im Prinzip genügt:

Die Kette der Textbildung ist softwaretechnisch belegbar.

Vielleicht erfolgt das hier in einigen Wochen mal
(1) zwischen dem rundfunkrechtlichen Kommentar einerseits,
(2) den Entscheiden der 3 Gerichte andererseits.
(Mit diff / wdiff unter LINUX-Ubuntu mit Editor KATE für die Kolorierung der identischen Textabschnitte.)

Man muss bedenken, dass in die 3 Entscheide auch der typische Eigenlob-Werbesprech des rundfunkrechtlichen Kommentars tüchtig eingeflossen ist.
So etwas hat in einem Rechtskommentar nichts zu suchen (fein für uns Kritiker, dass es da auftaucht).
Aber erst recht, dass so etwas in einem höchstrichterlichen Urteil auftaucht, würde keinem Richter von sich aus naheliegen. Dies allein lässt auf einen externen Autorendienst schließen - aber im gleichen Sinn auch diverse andere Elemente.
 


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Querverweise zu "Gall [BR]/ Schneider [BR]" in
"Hahn [NDR]/ Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht"
finden sich - wen hätte es verwundert? - auch in den

Entscheidungen des BVerwG in Sachen "Rundfunkbeitrag"/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"

siehe u.a. unter
BVerwG 6 C 6.15, vom 18.03.2016
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0

2 Treffer

Zitat
Rn 33
Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungsinhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter abnahm (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).
Zitat
Rn 45
Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 9 f.). Die Größe dieses Vorteils kann nicht bestimmt werden, weil sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d.h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht feststellen lassen. Daher kommt als Alternative zu dem wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstab lediglich ein personenbezogener Maßstab in Betracht, nach dem jeder Inhaber (Bewohner) einer Wohnung einen gleichhohen Beitrag bezahlen müsste ("Pro-Kopf-Beitrag"). Ein solcher Rundfunkbeitrag fiele niedriger aus als der wohnungsbezogene Beitrag, weil der zu deckende Finanzbedarf auf eine größere Zahl von Bemessungseinheiten (Bewohner statt Wohnungen) umgelegt würde. Diese Absenkung käme den alleinigen Inhabern einer Wohnung zugute; zusammenwohnende Beitragspflichtige würden höher belastet, weil sie den Rundfunkbeitrag nicht mehr unter sich aufteilen könnten, sondern jeder einen vollen "Pro-Kopf-Beitrag" bezahlen müsste.

Rn 46
Diese Beitragsgestaltung ist jedoch nicht derart vorzugswürdig, dass die Landesgesetzgeber aus Gründen der Belastungsgleichheit verpflichtet waren, sie anstelle des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags einzuführen. Da es nicht möglich ist, die individuellen Nutzungsgewohnheiten festzustellen, kann der Wohnungsbezug allerdings weder damit gerechtfertigt werden, dass sich die Nutzungsgewohnheiten mehrerer Inhaber einer Wohnung untereinander ausglichen noch dass der Rundfunkempfang in Haushaltsgemeinschaften häufig über Gemeinschaftsgeräte stattfinde. Hierbei handelt es sich um Annahmen, die nicht durch Tatsachen belegt werden können (vgl. aber LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 22).

Da die inhaltliche Übereinstimmung der Urteile andernorts im Forum bereits bestätigt wurde, dürften diese Passagen also auch in allen anderen BVerwG Entscheidungen bzgl. "Rundfunkbeitrag"/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" enthalten sein.

Also auch das BVerwG bezieht sich hierbei auf das "LobbyGesetzgebungsLobbyKommentarWerk" des Beklagten und macht sich dies in seiner Begründung zu eigen - ebenso auch das Auftragsgutachten von Prof. Kirchhof und eine nicht näher gesichtete Landtags-Drucksache.



Witzigerweise saß im Richterkollegium ebenfalls noch ein Herr "Hahn"... ;)
Dabei scheint es sich allerdings zu handeln um
Carsten Hahn
https://de.wikipedia.org/wiki/Carsten_Hahn
der mit Herrn Dr. Walter Hahn (NDR) augenscheinlich zumindest nicht familiär in Verbindung zu stehen scheint... wäre ja auch zu "witzig" ;) ;D

siehe u.a. auch unter
Liste der Richter am deutschen Bundesverwaltungsgericht
https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Richter_am_deutschen_Bundesverwaltungsgericht


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Schlimmer noch das zu einer nicht angenommenen Verfassungsbeschwerde
(Nichtannahme-)Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120822_1bvr019911.html

führende, sog. "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" verfestigende
berühmt-berüchtigte sog. "PC-Urteil" des BVerwG aus dem Jahre 2010

BVerwG 6 C 12.09, vom 27.10.2010
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=271010U6C12.09.0

Dort finden sich gleich 5...6(!) Treffer mit Bezug auf
"Hahn [NDR]/ Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht"

bzw. folgende "einschlägig" bekannte Autoren
Göhmann [Beitragsservice]
Naujock [rbb Datenschutzbeauftragte]
Siekmann [NDR Justiziariat]

Zitat
Rn 17
aa) Bei dem internetfähigen PC handelt es sich um eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geeignet ist. Ob ein Gerät zum Rundfunkempfang bestimmt ist, ist nicht erheblich. Die Vorschrift stellt nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein auf dessen objektive Eignung ab (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, 90 f.). Auf die Nutzungsgewohnheiten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Deshalb ist es der Eigenschaft als Empfangsgerät auch nicht abträglich, wenn es über die Möglichkeit des Rundfunkempfangs hinaus weitere Verwendungen zulässt (Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 16).

Zitat
Rn 26
Daran hat sich auch durch die Einführung des Begriffs „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ nichts geändert. Dieser Begriff wird nicht legaldefiniert. Er wird in § 5 Abs. 3 RGebStV eingeführt und fungiert als Unterfall der Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 5 Rn. 52 u. 53). Als Regelbeispiel wird dort lediglich der Rechner genannt, der Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben kann. In Bezug auf dieses Merkmal lassen sich auch die wesentlichen Unterscheidungskriterien zwischen dem in § 5 Abs. 3 RGebStV erwähnten Rechner und einem herkömmlichen Rundfunkempfangsgerät entwickeln. Bloße Rechner ohne Zubehör wie TV-card oder Radio-card waren ursprünglich nicht dazu geeignet, Rundfunk zu empfangen. Erst seitdem die Rechner über das Internet vernetzt werden können und über das Internet Rundfunk verbreitet wird***, eignen sich bloße Rechner dazu, Rundfunk zu empfangen. Demgegenüber ist ein mit einer TV- oder Radio-card aufgerüsteter Rechner schon immer ein Rundfunkempfangsgerät gewesen. Denn mit der TV- oder Radio-card verfügt er über ein Rundfunkempfangsteil wie jedes andere herkömmliche Rundfunkempfangsgerät. Als neuartige Rundfunkempfangsgeräte werden mithin solche Geräte angesehen, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme über konvergente Plattformen ohne Rundfunkempfangsteil empfangen und wiedergeben können (Göhmann/Naujock/Siekmann, a.a.O. Rn. 53).

Zitat
Rn 29
aa) Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang eines Rundfunkempfangsgerätes knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeignetheit stellt hiernach dar, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (Naujock, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 1 Rn. 38). Das Tatbestandsmerkmal ist weit zu verstehen. Der Hintergrund der weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals liegt in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren. Durch die „Pauschalierungen“ sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden, das Gebühreneinzugsverfahren mithin so einfach wie möglich gestaltet werden (Beschluss vom 6. Februar 1996 - BVerwG 6 B 72. 95 - NJW 1996, 1163, 1164). Damit spielt beim Internet-PC ein etwaiger wirtschaftlicher Aufwand keine Rolle, der etwa darin begründet ist, dass die Qualität des Empfangs durch Breitbandzugänge hergestellt werden muss. Gleiches gilt für die nötige Hard- und Software zum Betrieb des Rechners selbst. Schließlich sind auch die Kosten für den Zugang zum Netz in der Weise als wirtschaftlich vertretbar anzusehen, dass sie kein eigenständiges Zugangshindernis bei der Empfangsbereitschaft des internetfähigen PC sind (Lips, Das Internet als „Rundfunkübertragungsweg“. Neue Rundfunkempfangsgeräte und Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?, S. 85 ff.).

Zitat
Rn 30
bb) Für das Bereithalten der Geräte kommt es schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme nicht an. Ist daher z.B. aufgrund schwacher Versorgung eines Gebietes nur eingeschränkter Fernsehempfang möglich, so ändert das an der Tatsache des Bereithaltens nichts (Naujock, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 1 Rn. 40). Ein wesentlicher Nachteil bei der Nutzung des Internets als „Rundfunkübertragungsweg“ liegt darin, dass pro Internetanschluss im jeweiligen Zeitpunkt nur ein „Programm“ empfangen werden kann. Das ist beim herkömmlichen Empfangsgerät und beim herkömmlichen Übertragungsweg (Kabel, Terrestrik, Satellit) anders. Dort können mehrere Empfangsgeräte gleichzeitig zum Einsatz kommen. Diese Einschränkung des internetfähigen PC ist nach geltendem Recht allerdings unerheblich. Bereits nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt es für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgerätes nicht auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme an. Der internetfähige PC, welcher - wenn auch im zeitlichen Nacheinander - den Empfang einer Vielzahl von Rundfunkprogrammen erlaubt, erweist sich sogar als leistungsfähiger als solche herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte, die in Gebieten aufgestellt sind, in denen nur ein Programm empfangen werden kann.

Zitat
Rn 34
Dieser Ableitung des Normzweckes kann nicht gefolgt werden und somit auch nicht der These eines behaupteten Widerspruchs zum Wortlaut der Norm. Der Normzweck ergibt sich zum einen aus den Erkenntnisquellen der historischen Auslegung, bleibt aber nicht auf die Vergangenheit bezogen. Deshalb wird auf den sog. „objektivierten Willen des Gesetzgebers“ abgestellt (BVerfG, Beschluss vom 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 - BVerfGE 79, 106, 121). Der aktuelle Normzweck kann danach längstens vom Beginn des Moratoriums für Internet-PC mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom Juli/August 1999 an bestimmt werden, weil mit ihm die sog. neuartigen Rundfunkempfangsgeräte in den Blick des Normgebers rückten. Mit der zeitlich befristeten Freistellung von Internet-PC zunächst durch § 5a RGebStV und später durch § 11 Abs. 2 bzw. § 12 Abs. 2 RGebStV wurde indirekt klargestellt, dass Internet-PC Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind und lediglich zeitlich befristet auf die Gebührenerhebung verzichtet wird (Naujock/ Siekmann, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 12 Rn. 2). Stellt man mithin auf das aktuelle Verständnis des Normzwecks in § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ab, ist klar erkennbar, dass auch dieser auf die Einbeziehung von Internet-PC in die Rundfunkempfangsgeräte gerichtet ist.

Gratulation zu dieser Glanzleistung richterlicher (Lobby-)Unabhängigkeit... ::) >:(


***"über das Internet Rundfunk verbreitet wird"
...also diese Herleitung möchte ich lieber nicht im Originaltext lesen - da rollen sich einem ja die Fußnägel und verschiedenes anderes hoch - meine Güte ::) ::) ::)
Hier aber bitte nicht vertiefen, da vom Kern-Thema abschweifend.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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Nachtrag / nach Abwägen / einige Punkte:

Der Name des geplanten Kleinst-Kommentars:
Nicht "rundfunkrechtlich" sondern "Infosteuer-Kommentar" und dann mit Untertiteln die Brücke herstellen zum antiquierten Begriff "Rundfunkrecht". Es muss vermieden werden, dem Gegner durch die Begriffswahl zu dienen.

Vertrieb / Kleinstkommentar:
Als "dynamisches E-Buch" - 12 Monate Nachlieferungen. Wird hier bereits software-basiert für anderes praktiziert.
Vorgesehener Preis: 39 €. Natürlich kostenfrei verfügbar für die Widerständler gegen Staatsunrecht, so insbesondere hier im Forum.
Wie gesagt, alles noch nicht fest entschieden.

"Die Worte des Profäten"
Natürlich war der mögliche Einbezug seiner Texte ein Scherz. Aber was er schreibt, da könnten vielleicht besondere Zugangsformen nützlich sein? (Geht wohl noch über PM an ihn.)

Die Entstehungsquelle der BVerwG-Urteile?
Da gibt es wohl Wege, das BVerwG zum Herausgehen aus der Reserve zu veranlassen und ihm ein Interesse zu geben, selber offenzulegen.
Das vorgefertigte Sammelurteil mit feststehender Abweisung wird im Kleinstkommentar als "nicht zitierfähig" gekennzeichnet, weil wegen implizierter Versagung des rechtlichen Gehörs durch Sammeltext des Gegners nicht Recht-Sprechung. Damit wird die Entstehungs-Beweislast(nur  halbwegs effizient) dem Gericht angetragen.
Der Anfangsverdacht der Autorschaft von Autoren des rundfunkrechtlichen Kommentars wird objektiv begründet vorgetragen werden. Unkritisches Übernehmen von diesem Gegenpartei-Textvortrag in das Urteil unterscheidet sich im übrigen nicht fundamental vom externen Gesamtautor einer Urteils-Vorfassung.

Entscheid Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Handelt über eine Betriebsstättenabgabe, die es aber real gar nicht gibt. Es gibt real nur eine "Arbeitnehmer-Kopfsteuer" mit einem Ungleichheitsfaktor etwa 1:30, also allein deshalb illegal, aber auch aus diversen anderen Gründen. Das Urteil ist also unerheblich, weil es verbal-deduktorisch agierte und damit die reale Bemessungsgrundlage in der Analyse vollständig verfehlte.
Gilt analog für das BVerwG.
Bei beiden Gerichten wurde dem rundfunkrechtlichen Kommentar vertraut und hierdurch der reale Wald vor lauter juristischen Deduktionsbäumen nicht mehr gesehen. Aber auch, was haben die Klägeranwälte beigetragen oder nicht beigetragen hierzu?

Entscheid Landesverfassungsgericht Bayern
Zusätzlich zum Gesagten und zur Textübernahme aus dem rundfunkrechtlichen Kommentar:
Hat dieser Entscheid wenigstens eine Rest-Gültigkeit für die konkret entschiedenen Beschwerde-Punkte?
Dies würde bedeuten, dass untergeordnete Gerichte sich der Urteils-Umdeutung bedienen, die aber nur dem oberen Gericht selbst zusteht. Dieses kann eine Umdeutung nicht im Nachhinein durch Stellungnahmen von Richtern liefern, weil diese nur im Rahmen eines Urteils kollegial kollektiv - im Rahmen eines Spruchkörpers - befinden dürfen.
Letzteres ist dem Gericht im Prinzip unmöglich, weil es ein neues Befinden zu diesem Rechtsgebiet sich selbst untersagt hat durch die globale Erklärung "alles korrekt - zukünftige Klagen ausgeschlossen".
Es bleibt dem Bayerischen Landesparlament unbenommen, einen Ausweg aus dieser Sackgasse durch ein neues Gesetz zu ermöglichen. Durch die voraussehbare Neuordnung des Rechtsgebietes (nach Entscheid des Bundesverfassungsgerichts - ab 2018) kommt dieser Möglichkeit aber nach gegenwärtigem Stand keine reale Bedeutung mehr zu.

Alles irgendwie zu unüblich? Es gibt kaum Unüblicheres als eine vor knapp 20 Jahren eingeleitete koordinierte gezielte Deformation des Rechts, wie wir es in diesem Thread (und in anderen Threads) zusammengetragen haben.
Die subtile Wirkung der richterlichen Rechtsprechungsquellen / Kommentare u.a.m.. ins Extreme ausgereizt...
Ein gesamtes Rechtsprechungssystem zu einem Rechtsgebiet in Unrecht-Sprechung zu deformieren, das ist eine Leistung, die surrealistisch zu gelten hätte, wenn es sie nicht real geben würde. Die zu bewundern wäre, wenn das Ergebnis nicht so makaber wäre.
Der "real existierende juristische Surrealismus" (alias Justizskandal) wäre werthaltiges Thema für Master-/Dr-Arbeiten: Jura, Politik, Soziologie.

Gegenmeinungen, Anregungen, Irrtums-Vermutungen?
Bitte darlegen. In der Brainstorming-Phase eines neuen Konzeptes besteht immer Anfälligkeit dafür, nicht ganz richtig zu liegen mit Überlegungen.


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Hier nicht weiter zu vertiefen, jedoch informativ tangierend zum Thema
"Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare"
hier noch die "Welt der wissenschaftlichen Arbeiten"

Wissenschaftliche Arbeiten und Arbeitspapiere zur Rundfunkfinanzierung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4663.0.html
Weiteres Gutachten ...,
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7222.msg102171.html#msg102171
Welche Gutachten/ Aufsätze/ wiss. Arbeiten PRO Rundfunkbeitrag gibt es?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22822.msg148469.html#msg148469

und dazu dann als "Schmakerl"
Institut für Rundfunkökonomie, Köln > Hintergründe/ Abgründe...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23295.0.html


Ich wünsche "gute Unterhaltung" ::) ;)


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Zwischenmitteilung:

Die Herausgabe eines Kleinstkommentars hätte keine Aussicht auf ausreichende Einnahmen.
Der immer mit ausgesprochene Vorbehalt, ob es machbar ist, greift also. Machbar wäre es nur im Fall einer finanziellen Förderung auf niederem Niveau (Spende, Subvention,...). Derartiges zu suchen kostet erfahrungsgemäß meist mehr Arbeitszeitwert als das eingehende Geld.

Das vorgedachten Konzept soll aber in einer finanziell nicht belastenden Variante aufrecht erhalten bleiben. Darüber am besten mehr erst dann, wenn es umgesetzt wurde.


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Kleine Ergänzung zu Frau "Eva-Maria Michel"...

[...]
24 von 41 (59%) der Autoren stehen eindeutig in einem direkten Arbeitsverhältnis mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk!

Das Kapitel zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde ausschließlich von Autoren verfasst, die in einem direkten Arbeitsverhältnis mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk stehen!
[...]

AUTOREN
[...]
Eva-Maria Michel
Justitiar WDR
http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/organisation/lebenslauf_michel100.html
[...]

...aufmerksam geworden durch einen Hinweis unter
Liste vom Beitragss. -> über Tricks, die (angeblich) nicht funktionieren sollen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23355.msg148867.html#msg148867
auf das Impressum der Seite
"Dein Beitrag bewegt was" der Stelle "Beitragskommunikation"
http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/impressum.html
zur Sicherheit gleich noch mal archiviert unter
https://web.archive.org/web/20170611163237/http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/impressum.html
liest man da
Zitat
Weitere Verantwortliche:
Stellvertretende Intendantin und Justiziarin sowie Leiterin GSEA Beitragskommunikation Eva-Maria Michel

Diese Frau
- Justiziarin und gleichzeitig
- Stellvertretende Intendantin sowie
- Leiterin GSEA Beitragskommunikation
ist/war gleichzeitig Mitautorin am "Lobby-Gesetzes-Kommentar"...

Genau:
"Dein Beitrag bewegt was..." ::) ;D


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  • Beiträge: 178
Kleine Ergänzung zu Frau "Eva-Maria Michel"...

[...]

Diese Frau
- Justiziarin und gleichzeitig
- Stellvertretende Intendantin sowie
- Leiterin GSEA Beitragskommunikation
ist/war gleichzeitig Mitautorin am "Lobby-Gesetzes-Kommentar"...

Im neuen Binder/Vesting hat sie "Sendepause"

Nicht mehr dabei sind:
Zitat
Dr. Werner Hahn (NDR)
Dr. Ulrike Bumke (BVerwG, verstorben)
Dr. Felix Hertel (SWR)
Eva-Maria Michel (WDR)
Anke Naujock (RBB)
Eckhard Ohliger (GEZ, verstorben)
Susanne Wagenfeld (GEZ/BS)
Isa Weyhknecht-Diehl (Uni Frankfurt, Sekretariat Prof. Dr. T. Vesting)
Prof. Dr. Karola Wille (MDR)

Neu dabei sind:
Zitat
Dr. Simon Assion (Rechtsanwalt, bis 2015 Justitiariat MDR)
Prof. Dr. Matthias Cornils (Universität Mainz, Medienrecht, Kulturrecht und öffentliches Recht)
Joachim Ebhardt (Stellvertretender Justitiar WDR)
Silvia Geidner (Jugendschutzbeauftragte SWR)
Marcel Kaspar (Justitiariat SWR)
Dr. Katrin Neukamm (Referentin Justitiariat WDR)
Christina Peth (?)


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Hier eine kurze Auflagen-Historie des "Beck'schen Kommentars zum Rundfunkrecht" von der 1. Auflage an
Zitat
1. Auflage 2002, 1544 Seiten
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht: Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, Jugendmedienschutzstaatsvertrag, C.H.Beck, ISBN 978-3406480898
von Werner Hahn (Herausgeber), Thomas Vesting (Herausgeber)
[incl. über 30 z.T. bereits bekannte Autoren aus dem Mileu von ARD-ZDF-GEZ incl. Andreas Gall, Sabine Göhmann, Eva-Maria Michel, Anke Naujock und auch Karola Wille] ...

2. Auflage 2008, XXIV, 1574 Seiten, ISBN 978-3-406-52656-5

3. Auflage 2012, XXVI, 2253 Seiten, ISBN 978-3-406-60937-4

Der "Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht" wurde und wird also schon seit der 1. Auflage mit-herausgegeben und maßgeblich mit verfasst von maßgeblichen ÖRR-Mitarbeitern.
All diese Auflagen sind somit unverkennbar "Lobbygesetzgebungslobbykommentarwerk".

Hier als Ergänzung zur nützlichen Auflagen-Historie des Lobbygesetzgebungskommentars die Einträge in Bibliothekskatalogen, teils mit Inhaltsverzeichnissen, sowie mit dem Bestandsnachweis in öffentlichen Bibliotheken zum Nachlesen für den geneigten Leser:



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Es wurde ja bereits erwähnt, dass die 3. Auflage von 2012 die eigentlich interessante ist, da hier erstmals die Neuregelung des "Rundfunkbeitrags" kommentiert wird. Und ebenso wurde erwähnt, dass die Art und Weise der Kommentierung doch sehr bemerkenswert ist, denn der Beck'sche Kommentar gibt weniger den Eindruck eines juristischen Fachkommentars, der diverse Argumente abwägt und kommentiert, statt dessen ist die 'Kommentierung' in einer Art und Weise vorgenommen, die einen durchweg rechtfertigenden Ton hat. Angesichts der Autorschaft der 'Anstalts'-Juristen dann natürlich auch nicht mehr verwunderlich, insofern haben wir es hier - wie oben bereits erwähnt - mit einem "Lobbygesetzgebungslobbykommentarwerk" zu tun.

Schauen wir nochmals direkt in den Text des Beck'schen Kommentars. In der Vorbemerkung des Kommentars zum RBStV geht es darum, die neue Abgabe nun irgendwie zu rechtfertigen. Der Abschnitt D der Vorbemerkung widmet sich daher dem Problem der Zulässigkeit eines geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags. Dort heisst es:
Zitat
Angesichts der aufgezeigten Probleme fokussierten sich die Reformbemühungen zunehmend auf eine geräteunabhängige "Haushalts- und Unternehmensabgabe", deren Ausarbeitung auf der Ministerpräsidentenkonferenz in Wiesbaden im Oktober 2007 beschlossen wurde. Gleichzeitig wurde vereinbart, einen Modellwechsel erst ab der im Jahr 2013 beginnenden neuen Gebührenperiode durchzuführen. Dass die Ministerpräsidenten einen gangbaren Weg gewählt hatten, wurde insbesondere durch die Rechtsgutachten von Dittmann und Kirchhof bestätigt.

Auch an diesem Textbeispiel zeigt sich, das hier weniger juristisch kommentiert wird, sondern eine chronologische Herleitung der Ereignisse unternommen wird, um den angeblichen Reformbedarf zu rechtfertigen. Es wird dann weiter ausgeführt, dass der Entschluss zum Paradigmenwechsel in Richtung einer geräteunabhängigen Abgabe auf folgenden Grundüberlegungen basiere:

Als Ausgangsbefund wird nun erstmals hingestellt die Allgegenwärtige Empfangsmöglichkeit! Diese soll nun statistisch erwiesen werden:

Zitat
[Kommentar Rn 25] Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist eine statistisch belegte Tatsache: Durch das Konglomerat von herkömmlichen Geräten (mit monofunktionalem Empfangsteil), neuartigen Geräten (z. B. internetfähige PCs; s. § 5 RGebStV Rn. 49 ff.), stationären und mobilen Geräten besteht in Deutschland nahezu in allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang.

Nun wird die Statistik bemüht, laut der 97 Prozent aller deutschen Haushalte über mindestens ein TV-Gerät verfüge. Das ist letztlich eine unsinnige Argumentation, denn wenn man mit der allgemeinen Empfangsmöglichkeit zu argumentieren versucht, dann muss man unter technischen Gesichtspunkten eingestehen, dass diese dem Rundfunk generell eigen ist. Dennoch ist bisher - seitdem es Rundfunk gibt - noch niemals vor Erlass des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages jemand auf die Idee gekommen die Empfangsmöglichkeit zum Zahlungsgrund zu machen.

Doch schauen wir erneut in den Text des Kommentars, um zu sehen, wie hier argumentiert wird. Der folgende Abschnitt versucht nun, die Zulässige Typisierung als Anknüpfung an bestimmte Raumeinheiten zu rechtfertigen:
Zitat
[Rn 28] Angesichts dieser Verbreitung von Rundfunkgeräten kam die Überlegung auf, die Abgabenpflicht nicht mehr an die Rundfunkempfangsgeräte selbst anzuknüpfen, sondern an Raumeinheiten, in denen die Geräte typischerweise stehen bzw. genutzt werden. Als Raumeinheiten kamen im privaten Bereich Wohnungen, im nicht privaten Bereich Betriebsstätten, vermietete Gästezimmer und Fahrgastzellen bestimmter Kraftfahrzeuge in Betracht (BayLT-Drs. 16/7001, S. 17: "Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht [Anm.: für Kraftfahrzeuge] ist nämlich nicht das Bereithalten eines Empfangsgerätes, sondern vielmehr [wie bei der Wohnung und der Betriebsstätte] das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet [typisierende Betrachtungsweise].").

Die Statistik soll es also ermöglichen, vom Rundfunkgerät überzuwechseln zu den "Raumeinheiten, in denen die Geräte typischerweise stehen bzw. genutzt werden"?

Nun im nächsten Abschnitt geht es weiter mit der zunehmenden Verschiebung der Argumentation:
Zitat
[Rn 29] Für diese Raumeinheiten können Rundfunkbeiträge unabhängig davon erhoben werden, ob und welche Rundfunkempfangsgeräte dort vorhanden sind, ob und welche Art von Rundfunk dort empfangbar ist und empfangen wird. Denn nach der Rechtsprechung muss der Gesetzgeber bei Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug nicht jedem konkreten Einzelfall gerecht werden, sondern lediglich eine Typengerechtigkeit herstellen, um Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen (BVerfGE 96, 1 [6]; 78, 214 [226 f.]; 21, 12 [27]). Danach ist es dem Normgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums gestattet, bei abgabenrechtlichen Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (BVerwG, B. v. 28. 8. 2008 – 9 B 42/08). Erst wenn mehr als 10 Prozent der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Annahmen abweichen, sind die jeweiligen Regelungen rechtswidrig (BVerwG, Urt. v. 1. 8. 1986 – BVerwG 8 C 112.84). Die Annahme des Gesetzgebers, dass in nahezu 100 Prozent der genannten Raumeinheiten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht, begegnet weder tatsächlichen noch rechtlichen Bedenken, zumal Funklöcher durch den Satellitenempfang nahezu ausgeschlossen sind. Damit stellt sich der Rundfunkbeitrag auch nicht in den wenigen Ausnahmefällen, in denen der Beitragspflichtige tatsächlich über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügt, als "verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit dar" (so aber v. Münch, Focus v. 5. 12. 2011, S. 136).

Hier also ist die in der 'Rechtsprechung' immer wiederholte Argumentationsfigur der Typengerechtigkeit vorgeprägt! Und dann wird es noch absurder in der Argumentation. Denn aus dem bisherigen wird gefolgert:
Zitat
[Rn 30] Die (unwiderlegliche) Unterstellung der Empfangsmöglichkeit ist schon angesichts der Vielfalt und Verbreitung empfangstauglicher Geräte gerechtfertigt (Rn. 25 ff.). Werden die Anküpfungstatbestände dann noch hinreichend weit gefasst, indem z. B. Räume zu Raumeinheiten zusammengefasst und Kraftfahrzeuge zugerechnet werden, so ist es möglich, die Beitragspflicht von den konkreten Rundfunkempfangsgeräten zu lösen und im Wege der Typisierung und Pauschalierung an weit definierte Raumeinheiten zu koppeln (a. A. Degenhart, ZUM 2011, 193 [196]).

Erst wird also vom konkreten Empfangsgerät zur bloßen Empfangsmöglichkeit als Abgabengrund umgestellt - und dann soll aus statistischen Erwägungen die Zahlungsverpflichtung unwiderlegbar sein? Mann muss die hier vorgelegte Argumentation Schritt für Schritt analysieren, um die Unzulässigkeit herauszuarbeiten. Und wir sehen hier, wie die Argumentation in diesem "Lobbygesetzgebungslobbykommentarwerk" vorgekaut wird, um dann von Politik und vor allem von der Judikative wieder aufgegriffen wird.

weitere Textbeispiele sollten hier folgen...


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  • „Wie der Herr, so`s Gescherr“

Und wir sehen hier, wie die Argumentation in diesem "Lobbygesetzgebungslobbykommentarwerk" vorgekaut wird, um dann von Politik und vor allem von der Judikative wieder aufgegriffen wird.

Kommentar einer fiktiven Person für diese hervorragende Analyse:

Zitat
Die Judikative ist in „Wirklichkeit“ das Instrument, damit dieses "Lobbygesetzgebungslobbykommentarwerk" der Regierung und der LRAn durchgesetzt wird.
+++
 >:D


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Jetzt das Kinderlied: Drah`di net um, oh, oh, oh schau, schau, der ÖR geht um, oh, oh, oh er wird di anschau`n und du weißt warum, die Lebenslust bringt di um, alles klar Herr Justiziar? OVG Saarlouis Beschluß vom 10.11.2016 1 D 230/16, Urteil AZ: 6 K 2043/15 https://recht.saarland.de/bssl/document/MWRE170006268 , Urteil AZ: 6 K 2061/15 VG des Saarlandes (https://filehorst.de/d/cnqsyhgb)

 
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