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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 06. September 2016, 12:34

Titel: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: ChrisLPZ am 06. September 2016, 12:34
Das Fachbuch "Hahn (NDR) / Vesting - Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht" (http://www.beck-shop.de/Hahn-Vesting-Beckscher-Kommentar-Rundfunkrecht/productview.aspx?product=814125) stellt für Juristen das Standardwerk für Rundfunkrecht dar.

(http://up.picr.de/26746847qb.jpg)
(3. Auflage, ISBN 978-3-406-60937-4, 2253 Seiten, Preis: 239 Euro)

Der "Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht" wird als Standardwerk des Rundfunkrechts zur Rechtsprechung im Rundfunkbeitragsrecht von den Gerichten als Referenz herangezogen. Dies ist belegt durch zahlreiche Referenzen auf den "Beck'schen Kommentar" in den Urteilsbegründungen der Gerichte.
Ergänzung: ...und wird auch schon mal beim Eintreten der Richter in den Saal (demonstrativ?) unterm Arm getragen - siehe u.a. unter
VERHANDLUNG VG Karlsruhe, Mo. 15.07.19, ab 11:20 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31421.msg195420.html#msg195420



Als Zielgruppe des Nachschlagwerkes werden zudem angegeben:
- Rechtsabteilungen des privaten und öffentlichen Rundfunks
- Landesmedienanstalten
- Wissenschaft
- Justiz
- Anwaltschaft


Separate Auflistung der Autoren mit Seitenzahlen des Kapitels über den RBStV in der 3. Auflage:

S. 1971-1985: Gall (BR) / Schneider (BR)
S. 1986-1987: Gall (BR)
S. 1988-2002: Göhmann (Beitragsservice) / Schneider (BR) / Siekmann (NDR)
S. 2003-2028: Gall (BR) / Siekmann (NDR)
S. 2029-.......: Schneider (BR) / Siekmann (NDR)
(vgl. hier im Thread unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg147836.html#msg147836)


Die 4. Auflage 2018 des Beck'schen Kommentars zum Rundfunkrecht ist nun kürzlich erscheinen.
Aus dem "Hahn / Vesting" wurde nun der "Binder / Vesting", d.h. ein hochrangiger Mitarbeiter des "öffentlich-rechtlichen Rundfunks" wird dann sogar zu einem maßgeblichen Mit-Herausgeber dieses "Kommentarwerks"
(vgl. hier im Thread unter http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg147840.html#msg147840)


Separate Auflistung der Autoren mit Seitenzahlen des Kapitels über den RBStV in der aktuellen 4. Auflage:

S. 1873-1900: Schneider (BR)
S. 1901-1907: Gall (BR)
S. 1907-1931: Göhmann (Beitragsservice) / Schneider (BR) / Siekmann (NDR)
S. 1931-1974: Gall (BR) / Siekmann (NDR)
S. 1974-1990: Schneider (BR) / Siekmann (NDR)
S. 1990-1998: Schneider (BR)
S. 1998-1982: Gall (BR)
S. 2082-2125: Winter (ZDF)
S. 2126-2145: Tucholke (Beitragsservice)
S. 2147-2161: Gall (BR)
S. 2164-2199: Gall (BR) / Göhmann (Beitragsservice) / Herb (SWR) /  Siekmann (NDR)
S. 2199-2002: Siekmann (NDR)
(vgl. hier im Thread unter https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg165008.html#msg165008)
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Bürger am 06. September 2016, 23:29
Danke für diese saubere Auflistung der zu solcherlei eigennützigen Kommentarwerken "beitragenden" ÖR-Mitarbeiter.

Reichlich 50% der "Kommentatoren" dieses Werks = Nutznießer des (sicherlich wohlwollend kommentierten ) Systems.

Sowas könnte man auch "ungeniert offen zur Schau getragenen Lobbyismus" nennen.

Siehe hierzu auch wichtige tangierende Diskussionen u.a. unter
Nachweissammlung: Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20121.0
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Philosoph am 07. September 2016, 18:17
Auf diese Problematik verweist auch der
Beschluss des LG Tübingen vom 09.09.2015
https://openjur.de/u/848779.html
Zitat
RN. 25:
- Die einzige einschlägige Kommentierung (Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. A. 2012), auf die auch der Bundesgerichtshof zurückgreift und die trotz des Umstandes, dass die Kommentierung durch eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin erfolgte, als wissenschaftliche Meinung mit besonderer praktischer Sachkunde angesehen werden kann, kommt hinsichtlich der Gläubigerstellung zum Ergebnis, dass Gläubigerin gerade nicht entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und nun auch des Bundesgerichtshofs die Landesrundfunkanstalt ist, sondern die Landesrundfunkanstalt zusammen mit dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Medienanstalt (Tucholke, in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. A. 2012, § 10 RBStV, Rn. 4). Ohne dass es hierauf dann noch ankäme, wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Rubrum entsprechend der BGH-Entscheidung noch eine mögliche Gläubigerstellung der Landesrundfunkanstalt ausweist. Für die abweichende Kommentierung von Tucholke zur Gläubigerstellung diesem Punkt spricht allerdings sowohl der klare Wortlaut von § 10 I RBStV als auch der Gesamtsystematik von § 10 RBStV, wonach in Abs. 1 der Gläubiger, in Abs. 2 die Inkassostelle bzw. der Empfangsberechtigte und in Abs. 5 die Vollstreckungsbehörde beschrieben werden.

Wie ungeheuer praktisch, sich seinen eigenen Kommentar für eine begünstigende Sache zu schreiben, besser geht's gar nicht. Wenn man dann noch bedenkt, wie viele Politiker in den Rundfunkräten sitzen und Rundfunkangehörige in den Landtagen, dann wundert einen echt nichts mehr.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Man behind the sun am 07. September 2016, 19:40
Auch der Herr Gall ist (oder war) wohl assoziiert (juristische Direktion des Bayerischen Rundfunks):

--> http://www.sueddeutsche.de/panorama/gez-jagd-auf-schwarzseher-1.923012

Insofern fraglich, ob identisch mit o.g. Person, da jener keinen juristischen Background erkennen lässt.

Als Gegengewicht zum berühmt-berüchtigten H/V von 2012 und somit zum alten Rundfunkgebührenrecht (!), sei auf das Beck'sche Online-Kommentar Informations- und Medienrecht (2016) von Gersdorf/Paal hingewiesen, welches das Rundfunkbeitragsrecht umfasst und laufend aktualisiert wird.

Diese renommierten Professoren stehen in keiner Verbindung zum ÖR und stellen neutral die Gesetzes- und Rechtsprechungslage dar, v.a. unter Beachtung der höchstricherlichen Rechtsprechung.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: ChrisLPZ am 07. September 2016, 19:59
Auch der Herr Gall ist (oder war) wohl assoziiert (juristische Direktion des Bayerischen Rundfunks):
--> http://www.sueddeutsche.de/panorama/gez-jagd-auf-schwarzseher-1.923012
Insofern fraglich, ob identisch mit o.g. Person, da jener keinen juristischen Background erkennen lässt.

In der Tat besitzt Andreas Gall (Geschäftsführer Red Bull Media House) keinen juristischen Hintergrund.
Es wird sich somit eher um den (ehemaligen?) Justitiar des BR handeln, da sich auch weitere jur. Abhandlungen im Bereich des Rundfunkrechts von einem Andreas Gall finden (http://sowiport.gesis.org/search/person/Gall%2C%20Andreas).
Ich habe es soeben korrigiert.
Besten Dank für den Hinweis!
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Shran am 13. September 2016, 05:32
Prof. Dr. Christoph Degenhart, Leipzig
Prof. Dr. Christian Berger, LeipzigRezensio auf eine ältere Version des Buches (2003)

- http://fsf.de/data/hefte/ausgabe/27/degenhart100_tvd27.pdf

Nur 13 Euro hier Version 2003:
- http://www.zvab.com/Beckscher-Kommentar-Rundfunkrecht-Hahn-Werner-Hrsg/16576478390/buch
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Frei am 15. September 2016, 02:15
Dr. Michael Winter
keine Info gefunden

Vielleicht ist das der:

Zitat von: http://www.juraforum.de/wissenschaft/dr-michael-winter-zum-honorarprofessor-berufen-zdf-personaler-lehrt-an-der-fh-mainz-400616
Dr. Michael Winter, Hauptabteilungsleiter und Stellvertretender Verwaltungsdirektor des ZDF, ist Honorarprofessor am Fachbereich Wirtschaft der Fachhochschule Mainz. Der Jurist hält Vorträge und lehrt in den Bereichen Personalentwicklung und Management.

(aus Juraforum 31.05.2012: http://www.juraforum.de/wissenschaft/dr-michael-winter-zum-honorarprofessor-berufen-zdf-personaler-lehrt-an-der-fh-mainz-400616)

Frei  8)
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: ChrisLPZ am 15. September 2016, 09:26
Vielleicht ist das der:
http://www.juraforum.de/wissenschaft/dr-michael-winter-zum-honorarprofessor-berufen-zdf-personaler-lehrt-an-der-fh-mainz-400616]Dr. Michael Winter, Hauptabteilungsleiter und Stellvertretender Verwaltungsdirektor des ZDF, ist Honorarprofessor am Fachbereich Wirtschaft der Fachhochschule Mainz. Der Jurist hält Vorträge und lehrt in den Bereichen Personalentwicklung und Management.

Hallo Frei,

Es dürfte sich tatsächlich um den M.Winter handeln, den du gefunden hast.

Zitat
Dr. Michael Winter, (Anm.: ehemaliger) (http://www.hamburgmediaschool.com/koepfe/foerderer/alle/zdf/) Hauptabteilungsleiter und Stellvertretender Verwaltungsdirektor des ZDF, ist Honorarprofessor am Fachbereich Wirtschaft der Fachhochschule Mainz. Der Jurist hält Vorträge und lehrt in den Bereichen Personalentwicklung und Management.
https://idw-online.de/de/news480732

Ich habe den Eintrag korrigiert.
vielen Dank für Deine Recherche und den Hinweis.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: MMichael am 15. September 2016, 10:59
Danke @ChrisLPZ für diesen wichtigen Hinweis!

23 von 41 Autoren stehen eindeutig in einem direkten Arbeitsverhältnis mit dem öffentlich rechtlichen Rundfunk!
Und deshalb meinte wohl Frau Dr. Buhl vom zweitgrößten deutschen Fernsehsender (nach dem ZDF) WDR (http://www1.wdr.de/fernsehen/fernsehfilm/ueber-fernsehfilm/ueberunsbuhl100.html) vermutlich
Zitat
Wir können uns nicht selber helfen! Man muss uns von Außen dazu zwingen.
im  Film "Es werde Stadt - Zum Zustand des Fernsehens in Deutschland" von Dominik Graf https://www.youtube.com/watch?v=0SwRn2CBbu4 (obiges Zitat ab 1:36:00 Barbara Buhl) In dem Film geht es zwar eher um Kunst- bzw. Filmförderung, aber er deutet auf die Einsicht der Insider im örR   
Zitat
Der Bildungsauftrag ist verschwunden... Jetzt gibt es nur noch 'weiter so'
s.a. ARD-Gremien fordern von den öffentlich-rechtlichen Zukunftskonzepte
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19127.msg124227.html#lastPost


Edit "Bürger":
Hier bitte nicht weiter abdriften, sondern bitte zielgerichtet am Kern-Thema dieses Threads arbeiten, welches da lautet
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: ChrisLPZ am 19. September 2016, 10:29
Der ÖRR, der an der Ausarbeitung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags massgeblich beteiligt war, hat auch diese Ungerechtigkeit mit zu verantworten.

Das ist eine starke Untertreibung: der Rundfunkstaatsvertrag stammt aus der Feder von Hr. Eicher, Justiziar des SWR:
http://www.ard-werbung.de/fileadmin/user_upload/media-perspektiven/pdf/2012/12-2012_Eicher.pdf

(siehe *-Fußnote; deutlicher kann man es nicht sagen.)
Zitat
* Justiziar des Südwestrundfunks, für die ARD federführend an der Einführung des Rundfunkbeitrags beteiligt.

Nur um mal klar zu machen, wer die Verantwortung dafür hat. Der Rundfunkbeitrag ist nicht auf dem Mist der Politik gewachsen, sondern wurde der Politik vom ÖRR diktiert.

Vielen Dank für den schriftlichen Beleg dieses oft gehörten Statements.
Ich habe den Link in den Eintrag von Dr.Eicher eingetragen.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 08. Oktober 2016, 19:39
Dank für dies alles. Es ist großartig.

Die Übersicht wird eingehen in die Landesverfassungsbeschwerde
--------------------------------------------------------------------
beim Verfassungsgerichtshof Berlin, wohl Anfang November, rund 100 Seiten plus wohl rund 300 Seiten Anlagen,
deren Kernaussage unter anderem ist:
Rundfunkabgabe usw.: Einer der größten Justizskandale der deutschen Rechtsgeschichte.
Mit rund 10 % der Bürger als Betroffene ist es mengenmäßig der größte, wenn man einmal die 2 Diktaturen auf deutschem Boden ausklammert.

Besonders wichtig auch ist der Link zum Aufsatz von Eicher.

Bezüglich der Mitwirkenden am Kommentar:
---------------------------------------------
Typischerweise verteilt sich das thematisch je nach Vorwissen. Es kann wohl zutreffend davon ausgegangen werden, dass alles über die Rundfunkabgabe von interessierter Seite stammt. Möglicherweise ist das bei den jeweiligen Abschnitten durch ein Kürzel ersichtlich gemacht.
Außerdem wäre zu klären, welche der nicht sofort für das Staatsfernsehen einordenbaren Professoren vielleicht Drittmittel-Zuweisungen seitens der Landes-Sender-Anstalten und seitens ZDF erhielten.

Verfahrenskonsequenzen:
----------------------------------
Dies kann jeder bundesweit selber bei Sendern und in seinen Verfahren bei Gericht analog beantragen:

Etwa Mitte September 2016 wurde die RBB-Intendantin (Berlin) persönlich und namentlich aufgefordert, alle den Gerichten in Berlin seit 2013 überlassenen Info-Merkblätter von Beitragsservice und RBB zu sämtlichen anhängigen Verfahren nachzureichen,
Verwaltungsgericht wie auch Vollstreckung,
weil nicht neutrale Rechtsinfo, sondern eigen-interessierter Parteienvortrag und also zu den einzelnen Akten in 2-facher Ausfertigung einzureichen als Schriftsatzbestandteil.

Ferner wurde die gleiche Einreichung zu allen Akten gefordert - Frist 1 Monat - von Auszügen der Seiten der rundfunkrechtlichen Rechtskommentare, soweit bezüglich Rundfunkabgabe, da von den staatlichen Senderanstalten interessengeprägt manipuliert.

Manipulationsbeweis:
Das Abkommen über den Beitragsservice, in dem es heißt, dass /(nur) "positive" Entscheide bei juris.de einzubringen seien und dort durch die eigene Mannschaft zu kommentieren seien. 

Aufgefordert wurde die Intendantin persönlich und namentlich, für sämtliche Verfahren bis zu dieser Bearbeitung Aussetzungsbereitschaft den Gerichten mitzuteilen. Denn die Kläger haben nun ja die gängige Schriftsatzbearbeitungs-Frist für Beantwortung - und unterdessen kommt die Landesverfassungsbeschwerde.

Diese Aufforderungen ging dem Verwaltungsgericht in Kopie zur Fallakte zu.

Teilnahme an der Verfassungsbeschwerde: Bundesweit
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An dieser können übrigens alle Bürger bundesweit außerhalb von Berlin als "irgendwie assoziiert" teilnehmen, da über die Staatsverträge eingebunden in das Ergebnis. Alle Teilnehmer erhalten Beispielbriefe für Aussetzung von gerichtlichen Verfahren bis zum endgültigen rechtskräftigen Entscheid. Falls kein Sieg in Deutschland, geht es weiter vor europäischen Instanzen - kann bis zu 4 Jahre oder länger dauern. Bis dahin gibt es die heutige Rundfunkabgabe vermutlich nicht mehr in der jetzigen Form und die staatlichen Sender-Anstalten vielleicht auch bald nicht mehr.

Alle Teilnehmer erhalten Beispielbriefe für Rückforderung von eventuell bereits gezahlten Beiträgen,
---------------------------------------------------------------------------------------------------------
ferner Vorbehaltsklausel für alle Zahlungen, ferner Widerlegung der Verlustigkeit wegen Verjährung (3 Jahre).
Ferner Barzahlungs-Angebot unter neuem Nachweis der Erzwingbarkeit (also Inkasso-Unmöglichkeit für die Rundfunk-Abgabe).

Ferner Nachweis der Nichtigkeit der Zwangseinschreibung - betrifft ja fast alle Fälle - mit Rückstellung aller Verfahren auf Null-Status - also neu zu starten. Alle zwischenzeitlichen Kosten zu Lasten der Sender-Anstalten - also auch die vom Bürger gezahlten Gerichtskosten und eventuelle Anwaltskosten. 
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Roggi am 08. Oktober 2016, 23:37
Zitat
An dieser können übrigens alle Bürger bundesweit außerhalb von Berlin als "irgendwie assoziiert" teilnehmen
Was ist dafür zu tun, damit man teilnehmen kann?
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 09. Oktober 2016, 10:28
Zitat
Was ist dafür zu tun, damit man teilnehmen kann?

Bitte über das Nachrichtensystem des Forums Näheres erfragen. Einzelfall-Sachen passen besser dorthin.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: grohfuda am 23. Mai 2017, 15:42
Eventuell sollte noch erwähnt werden, dass in diesem Werk der Abschnitt "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" ausschließlich von Mitarbeitern des "Beitragsservice" bzw. des öffentlichen Rundfunks geschrieben worden ist.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Bürger am 23. Mai 2017, 17:25
Danke für den Hinweis.
Wer könnte ein Inhaltsverzeichnis bereitstellen mit Zuordnung der Autoren?
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Frei am 23. Mai 2017, 19:02
Wer könnte ein Inhaltsverzeichnis bereitstellen mit Zuordnung der Autoren?

Hier ist schon mal das Inhaltsverzeichnis:
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Hahn-Beck-Kommentar-Rundfunkrecht-9783406609374_0706201206153037_ihv.pdf (http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Hahn-Beck-Kommentar-Rundfunkrecht-9783406609374_0706201206153037_ihv.pdf)
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 23. Mai 2017, 21:24
Woher wissen wir, dass die betreffenden Artikel AUSSCHLIESSLICH von ARD-/ZDF-Juristen geschrieben sind?
Diese Frage ist rechtlich wichtig. Es geht unter anderem um die Frage der Vorsätzlichkeit von mutmaßlichen Fehlern.
(Berührt Anfangsverdacht-Fragen für Prozessbetrug, Betrug im normalen Sinn u.a.m..)

Wer hat welchen Text geschrieben?
Es geht da um sehr viele Seiten. Vermutlich war je 1 Jurist für bestimmte Kapitel zuständig. Üblich wäre dann,  die Autoren mit einem Namenskürzel zu vermerken irgendwo in der Nähe der Überschrift.
"Autor" nicht, sondern "gegenwärtiger Fortschreiber" des Kapitels.
Den Beck'schen Kommentar habe ich bisher nicht auf diesen Gesichtspunkt hin geprüft - schaffe ich zur Zeit wegen diverser Prioritäten auch nicht.

Zwei Momentaufnahmen liegen einem Zeugen vor:
Druckausgabe 2012, Online-Ausgabe etwa Februar 2017 (nämlich VOR der Einleitung der nicht-öffentlichen Erörterung mit Zuständigen über den Manipulations-Vorwurf).
Es wird dann wohl später durch die - nennen wir es mal so - "Plagiats-Software" geprüft werden, was seit Beginn der Erörterung geändert wurde / noch geändert werden wird.
Sollten die Verantwortlichen durch Kurzzeichen erkennbar sein, so wäre das natürlich hilfreich, um Vorwürfe personalisieren zu können.
 
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Philosoph am 23. Mai 2017, 22:09
Noch ein kleiner Nachtrag zu Axel Schneider

Axel Schneider ist BR-Vorsitzender GALA-MIBRAG-Service GmbH
https://leipzig.igbce.de/gremien/leipzig-bezirksvorstand
Link zu Mibrag: http://www.mibrag-consulting.de/partner/

Zudem scheint Schneider nicht mehr nur Referent zu sein, sondern inzwischen ist er auch der Datenschutzbeauftragte des BR
https://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/rundfunkdatenschutzbeauftragte/
Siehe auch hier:
http://www.ard.de/download/722104/BR_Personalien.pdf

Die Autoren der jeweiligen Beiträge stehen mittig unter der Seite, wie man aus der Leseprobe bei Beck online sehen kann:
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Hahn-Beck-Kommentar-Rundfunkrecht-9783406609374_0706201206160834_lp.pdf

1. Teil, 1. Abschnitt, § 2 Begriffsbestimmungen (ab S. 125) wurde von Prof. Dr. Wolfgang Schulz geschrieben.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 23. Mai 2017, 23:10
Dank an @Philosoph. Damit ist klar,
Vorwürfe können ausreichend zugerechnet werden für die "subjektive" Seite
der rechtlichen Analyse. (Klartext: Wenn Anfangsverdacht "objektiv" Straftat bestätigt werden konnte, benötigt man immer zusätzlich "subjektiv" / welche Einzelperson ist "schuldig".)

Im Forum sind wir deutlich fortgeschritten, indem wir uns die Personen anschauen,
die entscheiden, so auch in einem anderen Thread für das Bundesverfassungsgericht. Die laienhafte Sicht der "absoluten Gerechtigkeit", die das Verwaltungsgericht zu erbringen habe, bei komplexen Rechts-Verzahnungen ist das eine Laien-Illusion.

Hier geht es um Politik und Pfründenwirtschaft. Der Diebstahl eines Stücks Staat, uns dem Volkssouverän entwendet,

einem Club der Neo-Aristokraten und werdenden Multi-Millionäre zum faktischen Temporär-Eigentum transformiert. Das Recht ist nicht geradlinig erreichbar, weil das Unrecht Vorsatz ist mit raffiniert koordinierter Unterbindung des gerechten Rechts zwecks Pfründen-Sicherung.

Hier muss man auf die Köpfe der Schuldigen zielen, nicht sich manipulieren lassen

als Bürger für aufreibende Kriege gegen Verwaltungsrichter und Vollstrecker. Muss auch bekämpft werden, ist aber nicht der Kern des Nötigen.

Vorstehend: Persönliche Meinungen. Niemand muss sich damit identifizieren. Niemand darf verbieten, solche Meinungen in dieser Form, also ohne Verbal-Injurien, öffentlich auszusprechen, sofern der Charakter einer persönlichen Meinung ausgesprochen wird. 
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Mork vom Ork am 24. Mai 2017, 00:50
Hey - Ihr habt Recht! Unten auf jeder Seite des Beck'schen Rundfunkrechts-Kommentars stehen die Namen der Autoren:

Ich habe einen Auszug der 3. Auflage des "Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht" zur Hand, in dem ich folgende Autoren fand.

Zum RBStV:
S. 1971-1985: Gall / Schneider
S. 1986-1987: Gall
S. 1988-2002: Göhmann / Schneider / Siekmann
S. 2003-2028: Gall / Siekmann
S. 2029-...: Schneider / Siekmann

Viele Grüße
Mork vom Ork
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: HamburgerJurist_vs_NDR am 24. Mai 2017, 01:43
@ChrisLPZ
Zunächst mal ... als Jurist verfügt man mitunter über nicht-öffentlich zugängliche Quellen, und teilweise hilft der pure Zufall auf die Sprünge. Der Name Markus Witte ist in der Auflistung der Autoren/ Autorinnen noch ein wenig unbefleckt. Dem kann abgeholfen werden ...

Markus Witte: Bereits während des Referendariats (02/2000 - 05/2002) zum Zweiten Juristischen Staatsexamen waren die Stationen u.a. der Norddeutsche Rundfunk (NDR), Hamburg und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), Mainz. Berufliche Stationen u.a. 02/2003 - 06/2006 Norddeutscher Rundfunk (NDR) Rechtsabteilung/ Justitiariat, Hamburg, unmittelbar daran abschließend Rundfunk Berlin Brandenburg (rbb) Rechtsabteilung/ Justitiariat, Berlin.
Seit 09/2012 stellvertretender Referatsleiter “Datenschutz in der Wirtschaft“ bei der Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen, Hannover (bestätigt durch die Quelle: Xing; ein Premium-Account, der wesentliche Inhalte des Profils nur eingeloggten Benutzern zugänglich macht).

Also noch ein Autor mit ehemaligem Arbeitsverhältnis beim öffentlich-rechtlichen Runkfunk!! 


Die Beck’schen Kommentare sind für Juristen, wie Person M, DIE Standardwerke schlechthin. In der Anschaffung sind sie zwar verhältnismäßig teuer. Dafür sind ALLE Produkte aus dem C.H. Beck-Verlag qualitativ hochwertig und aktuell, wenn es um grundlegende, fachliche Recherche geht (teilweise mit Nennung von Sekundärliteratur).     

Hahn/ Vesting: "Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht"; aktuell ist die 3. Auflage 2012 (!) zum stolzen Preis von 239.- Euro. In vielen Bereichen ist dieser Beck-Kommentar schlicht veraltet, und eignet sich aktuell keineswegs für eine zeitgemäße Argumentation vor dem Verwaltungsgerichten. Andererseits dürften auch die Verwaltungsgerichte in ihren Urteilsbegründungen sich nicht mehr auf Hahn/ Vesting, 3. Auflage 2012, beziehen.   

Laut telefonischer Auskunft des C.H. Beck-Verlages ist die 4. Auflage von Hahn/ Vesting: "Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht 2018" in Vorbereitung. Der Erscheinungstermin wird voraussichtlich im 4. Quartal 2017 sein. Der Preis wird wieder 239.- Euro betragen, eine Preisänderung (nach oben) ist allerdings nicht ausgeschlossen.

Interessant wird die Frage sein: Erscheint die 4. Auflage dieses Beck-Kommentars VOR oder NACH der mündlichen Verhandlung der Verfassungsbeschwerden vor dem BVerfG.

Grüße aus Hamburg-Barmbek
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: mb1 am 24. Mai 2017, 01:52
Die 4. Auflage wird unter
Binder/Vesting
4. Auflage 2018. Buch. Rund 2400 S. In Leinen
C.H.BECK ISBN 978-3-406-70985-2
laufen.
Zitat
Der "Binder/Vesting" erläutert aktuell und umfassend den Rundfunkstaatsvertrag, der neben dem bundesweit geltenden Rundfunkrecht auch das Recht der Telemedien (Online) einschließt. Ausgewiesene Autoren aus Wissenschaft und Praxis kommentieren das Rundfunk- und Telemedienrecht mit Bezügen zu anderen Fachgebieten kompetent und praxisorientiert. Ausgangspunkt der Kommentierung ist der aktuelle Rundfunkstaatsvertrag, der in seinen Grundvorschriften sowohl für den öffentlichrechtlichen als auch für den privaten Rundfunk gilt.
Dargestellt und erläutert sind daneben auch der Rundfunkbeitrags-, der Rundfunkfinanzierungs- sowie der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
Vorteile auf einen Blick
- Erläuterung der wichtigsten rundfunkrechtlichen Vorschriften in einem Band
- klare Systematik und übersichtlicher Aufbau der Darstellung
- wissenschaftlich fundierte sowie praxisgerechte Darstellung und Erläuterung
- Kommentierung auf aktuellem Stand einschließlich des am 1. September 2017 in Kraft tretenden 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrags
Zielgruppe
Für Rechtsabteilungen des privaten und öffentlichen Rundfunks, Landesmedienanstalten, Wissenschaft, Justiz, Anwaltschaft.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Bürger am 24. Mai 2017, 01:55
Zitat
[...] Ausgewiesene Autoren aus Wissenschaft und Praxis kommentieren das Rundfunk- und Telemedienrecht mit Bezügen zu anderen Fachgebieten kompetent und praxisorientiert. [...]
- wissenschaftlich fundierte sowie praxisgerechte Darstellung und Erläuterung
[...]
Zielgruppe
Für Rechtsabteilungen des [...] öffentlichen Rundfunks, Landesmedienanstalten, Wissenschaft, Justiz, Anwaltschaft.

Dass die "praxisorientierten", zu gut 50% dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nahestehenden oder dort sogar fest integrierten Autoren ihre Kommentare für die Zielgruppe "Justiz" verfassen, dürfte doch damit hinreichend belegt sein, oder?

Und hier drängt sich noch eine weitere Frage auf:

Wie wird man eigentlich Mitautor an diesem Kommentar?

Es gäbe da wohl so einige Kandidaten, die ebenfalls etwas zu sagen/ schreiben hätten... ;)
Gutachten zum Rundfunkbeitrag/ Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [gesammelte Werke]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.0.html
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,5817.msg52280.html#msg52280
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 24. Mai 2017, 08:36
Faszinierend, was die Köpfe der Widerständler gegen Staats-Unrecht
über den Gegner binnen Stunden zusammengetragen haben.
Viele Fragen sind nun beantwortet und mehr Munition ist entstanden. Das hat Bedeutung für Schieß-Vorgänge schon in diesen Tagen.
Kleine Bitte: Wenn Auflagenangabe über frühere Ausgaben, dann möglichst immer auch das Jahr benennen.

Bleibt noch die neue Bezeichnung "Binder..." für den Hauptkommentar.
Handelt es sich da um Dr. Binder, Rechtschef und mehr beim RBB bis November 2016?
(Hat RBB-Amt niedergelegt nach Fristablauf, 50 Seiten Liste von hier an RBB, Aufforderung zur Beendigung der Rechtsverletzungen, darunter Aufforderung, die Manipulierung der richterlichen Rechtsprechungs-Grundlagen zu beenden.) 

Weitere Autoren-Kandidaten?
Wir Widerständler sind ja bereits vertreten. Unsere Ergebnisse gingen in Gegen-Merkblättern schon an viele seit Oktober 2016 und etwa 2. Juni dann wohl an alle Verwaltungsgerichte. 
Da sollte mehr geschehen; aber leider haben die meisten Tage weniger als 28 Stunden. Da hat der Schöpfer des Universums wieder mal Murks-Arbeit geleistet - oder?
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Bürger am 24. Mai 2017, 12:48
Bleibt noch die neue Bezeichnung "Binder..." für den Hauptkommentar.
Handelt es sich da um Dr. Binder, Rechtschef und mehr beim RBB bis November 2016?
(Hat RBB-Amt niedergelegt nach Fristablauf, 50 Seiten Liste von hier an RBB, Aufforderung zur Beendigung der Rechtsverletzungen, darunter Aufforderung, die Manipulierung der richterlichen Rechtsprechungs-Grundlagen zu beenden.)

Ja, offenkundig handelt es sich bei "Binder/Vesting" um den "Dr. Reinhart Binder"

Eine web-Suche mit
"Binder/Vesting"
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=Binder/Vesting
liefert bei mir gleich als dritten Treffer

LinkedIn - Dr. Reinhart Binder
https://de.linkedin.com/in/dr-reinhart-binder-583062a0
Zitat
Dr. Reinhart Binder
Berlin und Umgebung, DeutschlandRundfunk und Fernsehen

Aktuell   
ARD - Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der BRD, Universität Potsdam

Erfahrung
Steuerung ARD-Strukturreform
ARD - Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der BRD
Januar 2017 – Heute (5 Monate)

Lehrbeauftragter, Juristische Fakultät
Universität Potsdam
2007 – Heute (10 Jahre)

und dann die Publikationen
Zitat
Veröffentlichungen
[...]

Zur Verbreitung öffentlich-rechtlicher Landesprogramme über Satellit
Media-Perspektiven 1992, 29 ff.
Autoren:
Dr. Reinhart Binder

Freie Rundfunkberichterstattung und Datenschutz
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), 1994, 257 ff.
Autoren:
Dr. Reinhart Binder

[...]

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk im Wettbewerb
NDR, Hamburg 1997
Autoren:
Dr. Reinhart Binder, Joachim Drengberg

Wettkampf um Übertragungswege
ARD Jahrbuch 1997, 26 ff.
Autoren:
Dr. Reinhart Binder, Werner Hahn

Die VPRT-Wunschliste: Mehr Programme - Weniger Wettbewerb
Multimedia und Recht (MMR) 1998, Seite V ff.
Kolumne
Autoren:
Dr. Reinhart Binder

Rundfunk Berlin-Brandenburg: Senderfusion als Vorbild der Länderfusion?
Landes- und Kommunalverwaltung (LKV) 2003, 355 ff.
Autoren:
Dr. Reinhart Binder

[...]

Kommentierung §§ 11b, 11c, 19, 50, 51 Rundfunkstaatsvertrag
in: Hahn/Vesting, ab 4. Aufl. 2017: Binder/Vesting (Hrsg.), Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012
Kommentar
Autoren:
Dr. Reinhart Binder


Rundfunk in Zeiten des Internet: Vielfalt ganz privat?
In: Öffentliches Recht im Wandel. Liber amicorum für Armin Dittmann, Verlag Kovacs 2015, S. 17 ff.
Autoren:
Dr. Reinhart Binder

Mehr Vielfalt durch Abschaffung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?
Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM) 2015, 674 ff.
Autoren:
Dr. Reinhart Binder

und dann noch... :o ::) >:(
Zitat
Ehrenamt
Themen, die Dr. Reinhart Binder wichtig sind:
Armutsbekämpfung
Bürgerrecht und soziales Handeln

Kunst und Kultur
Umwelt
Wissenschaft und Technologie


und um sicher zu gehen, dass "Reinhart Binder" nicht nur Autor, sondern tatsächlich einer der Herausgeber selbst ist, siehe u.a. web-Suche mit
"Binder/Vesting Herausgeber"
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=Binder/Vesting+herausgeber

buchweb
Zitat
(Herausgeber: Binder, Reinhart; Herausgeber: Vesting, Thomas)
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht
http://www.buchweb.de/buch_9783406709852.html

Lobbygesetzgebung und Lobbygesetzgebungskommentierung in einer Hand...
Finanziert durch eine "Lobbykratieabgabe".

Prost Mahlzeit.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 24. Mai 2017, 13:30
@Bürger
werde ich dann ja wohl mal vorschlagen für das Bundesverdienstkreuz. :)

(Übrigens konkret, sollten wir Verteidiger des Rechtsstaats uns nicht einmal für eine Sammelverleihung vorschlagen lassen? Den Wortlaut der Ablehnung würden wir dann ja ganz gerne publizieren.)

Die ganze Zeit hatte ich nach dem Oberverantwortlichen für den Justizskandal gesucht.
Eicher nicht, Kirchhof nicht, das war schließlich klar.  Binder muss ihn kennen. Diese Frage soll ihm vorgelegt werden.
Jetzt wird klarer, was Oktober/November 2016 beim RBB vermutlich intern geschah.

Auch wüsste ich gern die Texter der Vorab-Erstfassung der Urteile

Bundesverwaltungsgericht und 2 Landesverfassungsgerichte bezüglich Rundfunkabgabe.
Semantisch große Ähnlichkeit. Zufall?
Solche Gerichte stellen den "berichterstattenden" Richtern ja wissenschaftliche Mitarbeiter zur Seite. Deren Namen wüsste ich gerne.

Ob ein Justizskandal ohne massive Strafrechtsverletzung möglich ist,
ist eine interessante Frage.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Kurt am 24. Mai 2017, 20:07
OT ?

Woher DIESE Info zum Mitherausgeber "Binder"?
Bleibt noch die neue Bezeichnung "Binder..." für den Hauptkommentar.
Handelt es sich da um Dr. Binder, Rechtschef und mehr beim RBB bis November 2016?
(Hat RBB-Amt niedergelegt nach Fristablauf, 50 Seiten Liste von hier an RBB, Aufforderung zur Beendigung der Rechtsverletzungen, darunter Aufforderung, die Manipulierung der richterlichen Rechtsprechungs-Grundlagen zu beenden.) 

Hier ist dies zu finden (Achtung: link leitet zu Seiten mit ÖRR-Inhalten  8)):
Zitat
01.01.2017
Susann Lange neue Justiziarin des RBB

Susann Lange (44), zuletzt Leiterin der Intendanz, ist neue Justiziarin des Senders. Das Amt war vakant, weil der bisherige Justiziar und Direktor Recht und Unternehmensentwicklung, Dr. Reinhart Binder, für zunächst drei Jahre die Steuerung eines ARD-weiten Projekts zur Struktur- und Prozessoptimierung im Senderverbund übernimmt.
Quelle: https://web.archive.org/web/20170524180355/http://web.ard.de/ard-chronik/index/11855?year=2017&month=1

Gruß
Kurt


Edit "Bürger" 10.05.2018 - aus aktuellem und wiederholtem Anlass:
Mit obigen und in Verbindung mit den Informationen unter
rbb-Presseinformation, Stand vom 01.11.2012 | 17:50 Uhr
Rundfunkrat bestätigt rbb-Direktoren im Amt
https://www.rbb-online.de/unternehmen/presse/presseinformationen/pressearchiv/2012/gremien/11/20121101_rundfunkrat_bestaetigt_rbb_direktoren_im_amt.html
"Der Rundfunkrat des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) hat am Donnerstag Dr. Reinhart Binder, Hagen Brandstäter und Nawid Goudarzi als Direktoren des Senders wiedergewählt. [...] Dr. Reinhart Binder (55) führt seit 2008 die damals gegründete Direktion Recht und Unternehmensentwicklung.
[...]
Binder wechselte 1999 als Justitiar vom NDR zum damaligen ORB, diese Aufgabe übernahm er nach der Fusion mit dem SFB auch im Rundfunk Berlin-Brandenburg. [...]"
sowie auch mit den Informationen unter
NDR, Stand: 09.02.2015
Direktoren Justitiariat
https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/geschichte/Die-Direktoren-des-Justitiariats-seit-1957,direktorenjustitiariat100.html
"Dr. Werner Hahn, Justitiar von 1993-2014"
und auch der Informationen unter
BR, Stand 14.06.2016
Urhebervertragsrechts in der Reform - Status Quo
https://www.br.de/unternehmen/inhalt/filmtonart/urheberrecht-filmtonart100.html
Sicherungsabbild unter
https://web.archive.org/web/20180510152014/https://www.br.de/unternehmen/inhalt/filmtonart/urheberrecht-filmtonart100.html
"Dr. Reinhart Binder: Justiziar des rbb
Dr. Reinhart Binder studierte Rechtswissenschaften in Würzburg und Hamburg und war im Anschluss zwei Jahre freiberuflich als Anwalt in einer größeren Hamburger Kanzlei tätig. Nach einer fast zehnjährigen Beschäftigung als Justiziar des NDR wechselte er 1999 zum ORB und wirkte dort sowohl als Justiziar als auch als Leiter des Zentralbereichs Recht und Personal. [...]"
ist somit festgestellt und nachgewiesen, dass einer der beiden Herausgeber des "Binder/ Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht", Herr Dr. Reinhart Binder jahrzehntelanger Mitarbeiter (zu großen Teilen leitend in hoher Position) im ARD-ZDF-GEZ-Konsortium war und ist:
- 1990(?)-1999 ~10 Jahre Justitiar und Datenschutzbeauftragter des NDR
- 1999-2018 Justitiar des ORB + nach Fusion mit SFB auch im RBB
- 2008-2016 Direktor der Direktion Recht und Unternehmensentwicklung des RBB
- seit 2017 "für zunächst drei Jahre [...] Steuerung eines ARD-weiten Projekts zur Struktur- und Prozessoptimierung im Senderverbund"
und der Mitherausgeber des bisherigen "Hahn/Vesting", Hr. Dr. Werner Hahn, ebenfalls ehem. Justitiar beim NDR, wohl einer seiner Ziehväter war/ist - sehr "hübsch" hierzu das von beiden (Binder und Hahn) unterzeichnete Dokument
NDR Handbuch Organisation, 1994
C 2.6 Richtlinie zur Archivierung presserechtlicher Erklärungen

https://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/handbuchorganisation132.pdf
Google-Cache-Sicherungs-Abbild ;)
https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:inOBQhWlOWQJ:https://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/handbuchorganisation132.pdf+&cd=5&hl=de&ct=clnk&gl=de&client=firefox-b-ab
"Norddeutscher Rundfunk
Der Justitiar
Der Datenschutzbeauftragte
[...]
07. Dezember 1993
gez. Dr. Werner Hahn, Justitiar
gez. Dr. Reinhart Binder, Datenschutzbeauftragter"
= "durch-und-durch"-ÖRR
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Adeline am 25. Mai 2017, 17:08
Die Erkenntnisse (besser Enthüllungen?) sind ungeheuerlich. Was geschieht damit?

Das heißt, Menschen, die die Rolle der ohnmächtigen Untertanen nicht annehmen wollen, dürfen klagen, aber die  Beklagte  hat das Gesetz selbst geschrieben, auf das sie und die Gerichte sich beziehen und auch die Kommentare, das heißt die Handreichungen für die Gerichte stammen aus der Feder der Beklagten. Die Bevölkerung wird mundtot gemacht bzw. kann nur schreien, wird aber nicht gehört. Wo leben wir?

In einem Buch aus anderer Feder heißt es:
Zitat
„Es ist immer besser, einen Verfallsprozess offen zu legen als ihn sich fortsetzen zu lassen. Solange der Verfall nicht offen gelegt ist, kann sich nichts zum Guten wenden.“

Da fragt sich ein  Bürger, der mündig bleiben will und möchte, dass es sich zum Guten wende:
„Was kann ich tun?“
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: ChrisLPZ am 25. Mai 2017, 19:10
Herzlichen Dank an an Philosoph, Mork vom Ork, HamburgerJurist_vs_NDR, mb1, Kurt und Bürger für die neuen Erkenntnisse und pjotre für seinen unermüdlichen Einsatz.
Ich habe die neuen Informationen in den Ausgangsthread integriert.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Adeline am 26. Mai 2017, 10:39
Ja, eine bewundernswerte Leistung! Das bringt dem Ganzen noch eine neue Dimension! Und noch rechtzeitig vor der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht!

Vielleicht sind die bisherigen Textbausteine auch direkt diesem Buch entnommen?

Die Person L, die sich immer fragt „Was kann ich tun?, hat jetzt die Vorstellung, in einer schon angekündigten Klageergänzung an das VG zu schreiben:

Zitat
„Ich beziehe mich nicht auf die „Beck`schen Kommentare“, die überwiegend der Feder von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern der Rundfunkanstalten geschrieben wurden, sondern auf Kommentare von Juristen, die sich aus Engagement für ihren Beruf und als Reaktion auf die Beck`schen Kommentare und deren Auswirkungen zu Wort melden.

Einer von diesen Juristen ist Dr. Hennecke, in dessen „Streitschrift“ ich meine Wahrnehmung von Recht und Unrecht wiederfinde. Auf ihn beziehe ich mich und füge seine „Streitschrift als Anlage zu meiner Klageschrift bei.“

Das Einverständnis von Dr. Hennecke hatte die Person L schon eingeholt.
Danke auch an ChrisLPZ, die Zusammenstellung der Autoren kann sich Person L schon als Grundlage für eine mündlich Verhandlung vorstellen.

Oder sollte Person L in Würdigung des Forums auch auf das Forum hinweisen? Ein Beispiel, welche Früchte Selbstdenken zum Allgemeinwohl tragen kann? Noch einmal: Danke allen!
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 26. Mai 2017, 11:53
Wir müssen uns alle gegenseitig bedanken,
wie wir gemeinsam einen Mosaikstein hinter dem anderen zusammengetragen haben für den Kern der Manipulation des Rechts, einer der größten Justizskandale seit Bestehen der Bundesrepublik.
Von der Menge her der größte - Rund 25 % der Haushalte betroffen von offenkundigem Unrecht.
Die ergänzten Startbeitrags-Infos von @ChrisLP sind  zu kombinieren mit den Infos über Dr. Binder von @Bürger, mit den anderen Beiträgen hier im Thread und mit der hier vorliegender internen Mehrinfo über das dahinter stehende Berliner Aufforderungs-Verfahren September/November 2016.
Nun liegen die Verantwortlichkeien ausreichend klar für rechtliche Ausrichtung der Streite.

Mit 12 Milliarden Euro den Bürgern zwangsweise zu Unrecht entwendet,
so meine Überschlagsrechnung, für die Rückforder-Verfahrensweisen bereits anhängig gemacht wurden.
Diese Summe wird immerhin noch übertroffen durch die Geschenke-Verteilung an die lobbystarken Akteure der Finanzwirtschaft (Krise 2007...2011) mit ihren "selbst geschriebenen Gesetzen" - auch dort das Gesetz faktisch verfasst durch den hierdurch Beschenkten. "Wie sich die Bilder gleichen."
(Übrigens war von hier damals Verfassungsbeschwerde gemacht  worden; und die ersten Texte von hier gegen die Rundfunkabgabe stehen seit 2003 im Netz - in Hassliebe ihr verbunden seit über 15 Jahren - und nun nähern wir uns endlich den Nägeln mit Köpfen.)

Härtefall / Sozialpflicht:
Glücklicherweise liegt inzwischen der Text der viel generösere Regelung bis 2005 vor für Umsetzung der Sozialpflicht gemäß Grundgesetz. Die Reaktivierung dieser Klauseln wird nun Bestandteil der Forderungen.  Wer nicht Beihilfenempfänger ist, darf demnach deutlich mehr verdienen und ist trotzdem zu befreien.

Wegen @Adeline hier einmal resumiert.
Was kann der betroffene Bürger in seiner Einzelsache hiergegen machen?
Gar nichts. Diese Übermacht des Justizskandals, wie aller Widerstand rechtsverletzend niedergewalzt wird, das kann von unten her nicht effizient gehemmt werden. Das kann nur auf dem Niveau der "Köpfe" geköpft werden und nur mit einer komplexen Strategie.
"Wenn man Justiz und Politik zusammen schüttet, ist die Gerechtigkeit im Eimer."

Dann faktisch sind selbst den Verwaltungsgerichte-Richtern die Hände gebunden. Der einzige praktikable Spielraum ist, Aussetzung zu erreichen, was für Richter erst seit etwa März 2017 problemfrei geht.

Für Überzeugen der VG-Richter  ist ja in diesen Tagen eine Aktion in Vorbereitung.
Erfolgsaussichten sehr durchwachsen zu beurteilen.
Die Gerichtsakten durch "gefühlte Fehlurteile" dennoch (mit Weghören bezüglich der Stimme des Gewissens) weg erledigen ist einfacher und macht sich besser für die Statistik der Karriere-Punkte. Wer Akten schiebt statt weg-zu-punkten, braucht sich nicht um einen OVG-Richter-Posten zu bewerben.

Hier lernen viele Bürger erstmals, dass Justiz natürlich viel unzuverlässiger funktioniert als dargestellt in den Lobhudelei-Fake-News der Schullehrer und des Staatsfernsehens ARD, ZDF. - Was durch die Rundfunkabgabe  an Vertrauen der Bürger in Staat und Gerechtigkeit zerstört wurde, ist unermesslich und irreparabel.

Die Aktion bei den VGs soll sich ein wenig im Forum niederschlagen. Das Wie ist noch nicht ausgestaltet. 
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 26. Mai 2017, 14:37
Und wo findet man die Regelung von 2005 - die Definition der Auswirkung der Sozialpflicht gemäß Grundgesetz?

Voilà!
 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23187.msg147825.html#msg147825

 @mb1 haben wir dies Fundstück von rechtlicher Schlüsselbedeutung zu verdanken.
Nun stellt mal fleißig Härtefallanträge nach diesen Regeln, sofern Niedrigverdiener. "Ihr habt nichts als die Ketten von mentaler Folter zu verlieren, aber eine Welt der Verfahrensverzögerung zu gewinnen."

Einfach reklamieren wie oben - dies als die bisher fehlende Definition der Sozialpflicht gemäß Grundgesetz erklären. Der Beihilfensatz ist ja kein Maßstab für andere Niedrig-Einkommen, weil die Beihilfenempfänger zahlreiche Leistungen von 500++ Euro im Monat erhalten können. Also klar, man hat Recht auf eine höhere Grenze. Was für eine: Eben diese, weil nun einmal die bisher einzige Definition der Sozialpflicht-Konkretisierung bezüglich Rundfunkabgabe für Nicht-Beihilfenempfänger.

Disclaimer:
-------
--- Und nicht vergessen, so würde es Person P machen, annulliert hiermit aber in aller Form, dies als Empfehlung gemeint zu haben. Jeder entscheidet eigenverantwortlich über sein Tun - im Zweifelsfall mit Beratung durch den viel gerühmten "Rechtsanwalt seines / ihres Vertrauens".
 

Edit "Bürger" @alle:
Bitte hier nicht weitere tangierende Themen vertiefen, sondern bitte eng am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: LECTOR am 27. Mai 2017, 16:42
[...] offenkundig handelt es sich bei "Binder/Vesting" um den "Dr. Reinhart Binder"

Hier noch ein kleiner Nachtrag:
    
Dr. jur. Reinhart Binder wird in den Bibliothekskatalogen als "Justitiar des Rundfunks Berlin-Brandenburg Potsdam/Berlin" geführt:
http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=718695690

Er hat ja bereits an der dritten Auflage zum Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht von 2012 mitgearbeitet:

http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=638272882

Zu seinen einschlägigen Veröffentlichungen zählt:

Öffentlich-rechtlicher Hörfunk im Wettbewerb : sieben Thesen zur Programmstrategie des NDR, Pressestelle des Norddeutschen Rundfunks, Hamburg 1997

http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=226115089

Vermutlich handelt es sich bei der 1985 an der Hamburger Universität eingereichten Dissertation über Die Schulschließung als Planungsentscheidung um seine Doktorarbeit:

http://gso.gbv.de/DB=2.1/PPNSET?PPN=024872016

P.S. Vielleicht könnte in Zukunft die Schließung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten als Planungsentscheidung ein geeignetes Thema für künftige Doktorarbeiten abgeben ;)
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 28. Mai 2017, 08:41
Dank an @LECTOR , die Infos über Binder sind nun wirklich gut abgerundet.
Durch die frühere Mitwirkung kann er sich der Mitverantwortung für die bisherige Manipulation kaum glaubwürdig entziehen.
Soweit strafrechtliche Anfangsverdachts-Analyse erfolgen wird: Das dürfte nur die Bearbeiter der fehlerhaften Kapitel betreffen. ("subjektiver Tatbestand"?)

Die Frage der eventuellen Dissertation stellt sich zu:
a) Jura, Politologie: "Wie konnte die Justiz sich in diesen kollektiven Justizskandal verirren? Das vergessene Problem der Manipulierbarkeit der richterlichen Rechtsprechungsquellen." 
b) Politik, Medien (frei nach @LECTOR): "Die Schließung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten als Planungsentscheidung" (weil nur noch durch Manipulation der richterlichen Rechtsquellen am Leben erhalten).
c) Politik, Soziologie: "Die Soziologie des Widerstands im Rechtsstaat: Wie die kooperative strategische Manipulation der richterlichen Rechtsquellen durch kooperativen Bürgerwiderstand beendet wurde."

Punkt c) betrifft - na wen und was wohl?

Definition der Sozialpflicht: (Umsetzung von GG)
In vorstehenden Beiträgen fehlte der Bezug auf "Manipulation". Zu Recht abgemahnt.
Also: 4 Millionen Niedrigverdiener werden nur deshalb mit je rund 1000 Euro (Betrag seit Anfang 2013) belastet, weil Folgendes den Richtern gegenüber effizient kollektiv verschleiert wurde:
a) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
b) Die darin ausgesprochene Ausgestaltungs-Empfehlung von einer Rahmen-Reglung.

Für diese noch offene Analyse-Frage hätte der nun einmal sehr ausführliche Kommentar aufzeigen müssen, dass es diese Rahmen-Reglung durchaus gab, wie sie lautete und wieso ihre Neueinsetzung in Betracht käme oder nicht;
a) gesetzgeberisch
b) oder faktisch administrativ und gerichtlich (dann im Sinn einer Direkt-Umsetzung der Sozialpflicht gemäß Grundgesetz, die ja auch ohne Gesetz bindend ist).

Aus dieser Schlusskette heraus ergibt sich logisch das Recht aller Niedrigverdiener, unter Verweis auf diese Manipulation erneut Erstattung für alles ab 2013 Gezahlte zu verlangen, egal, ob gezahlt in freiwilligem Zwang, oder ob Widerspruch, verlorene VG-Klage oder Vollstreckung. Nur durch Verweis auf die Rechtsquellen-Manipulation kann für alles Unwirksamkeit behauptet werden, was gegen den Bürger geschah.

Wegen des Manipulations-Faktums bedarf dieser Antrag keiner Klage, da Einklagen ja manipulationsbedingt aussichtslos ist.

Der Antrag als solcher steht im Raum und bleibt es, hemmt (zusätzlich) die Verjährung und wartet auf Rückzahlung für den Zeitpunkt der Durchsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
(Diesbezüglich wird zur Zeit nicht-öffentlich gestritten.)

Solche Anträge sind auch gesamt-strategisch nützlich.

Die gegnerische Juristen-Hierarchie muss daran gewöhnt werden, dass die kollektiv gestaltete Komödie sich dem Ende nähert und dass die Rückzahlung an 4 Millionen Niedrigverdiener zum hausinternen Thema zu machen ist.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Philosoph am 29. Mai 2017, 21:29
Definition der Sozialpflicht: (Umsetzung von GG)
In vorstehenden Beiträgen fehlte der Bezug auf "Manipulation". Zu Recht abgemahnt.
Also: 4 Millionen Niedrigverdiener werden nur deshalb mit je rund 1000 Euro (Betrag seit Anfang 2013) belastet, weil Folgendes den Richtern gegenüber effizient kollektiv verschleiert wurde:
a) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
b) Die darin ausgesprochene Ausgestaltungs-Empfehlung von einer Rahmen-Reglung.
Hier muss ich nachdrücklich widersprechen. Einer fiktiven Person könnten zwei Klagen bekannt sein, in denen unmissverständlich auf die Beschlüsse des BVerfG zum Thema "Rundfunkgebührenbefreiung wegen finanziellen Härtefalls" (BVerfG, Beschluss vom 09. November 2011, 1 BvR 665/10 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111109_1bvr066510.html) &/oder BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011, 1 BvR 3269/08 (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/11/rk20111130_1bvr326908.html)) hingewiesen wurde. Das Protokoll der Verhandlung der einen Klage am 2.2.2017 wurde hier im Forum für die Nachwelt festgehalten: Teil 2: http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21805.msg142309.html#msg142309

Es ist also nicht so, dass die Richter nicht über die Rechtsprechung des BVerfG informiert worden wären. Sie wurden informiert, aber sie haben es ignoriert bzw. mithilfe der unmöglichsten, rechtlichen Verrenkungen versucht, die finanzielle Nicht-Leistungsfähigkeit und die Befreiungstatsbestände nach § 4 RBStV entgegen der ausdrücklichen Gesetzesbegründung (vgl. Bay. LT, Drucksache 16/7001 vom 21.1.2011 (https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP16/Drucksachen/Basisdrucksachen/0000004500/0000004526.pdf), S. 15)und der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zu Lasten der Kläger und zu Gunsten der LRA auszulegen.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 29. Mai 2017, 22:44
Das von @Philosoph angegebene VG-Verhandlungs-Protokoll
habe ich gesichtet. Hochachtung ist geboten, wie fundiert die Klägerin vorgetragen hat. Die Begründung des dann wohl dennoch ablehnenden Urteils des Gerichts haben wir wohl nicht? Angegeben war, dieser Begründungspunkt des Verstoßes gegen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht werde berücksichtigt werden. Da würden die Argumente des Richters interessieren (die ihm vermutlich die ARD-Juristen bereitstellen - was diesen Text so wichtig machen würde). 

Dass alle Verwaltungsgerichte Fehlurteile sprechen in fast 100 % der Fälle,
ist der makabre bisherige Erfolg der Manipulation. Hier haben routinierte Kenner der Schwachstellen des Justizsystems jahrelang hierdurch ein millionenfaches Unrecht erzeugt, kleinbetraglich im Einzelfall, insgesamt etwa 12 Milliarden Euro - Größenordnung der Steuereinnahmen jährlich des Bundeslands Berlin.
Das Böse hat gesiegt, weil eine ihm juristisch und politisch-strategisch gewachsene Gegenmacht fehlte. Das politisch-soziologisch ermittelte empirische Prinzip der sich ausgleichenden Mächte lautet: Für jedes massive Unrecht entwickelt sich auf die Dauer eine Gegenmacht. Wir sind gemeinsam dabei, dieses Prinzip zu konkretisieren. 
Googeln: "principle of countervailing powers"

Von unten her über Einzelverfarhen, dafür ist es seit langem zu spät.
Der einzelne Verwaltungsrichter - was besagt das schon - ein Rädchen im manipulierten System, aus dem er kaum noch ausbrechen kann, ohne sich selber zu schaden. 
Es geht nur noch von oben her. Von oben her, das gelingt nur, wenn es nicht-öffentlich abläuft, damit alle Beteiligten Klartext sprechen können statt Staatsprech-Blabla für die Medien.

Für diese Auseinandersetzung sind die Ermittlungen dieses Forums über Manipulation die ausschlaggebende Waffe.
Die Manipulation der Kommentare ist eng verknüpft mit den Fehlurteilen BVerwG und Landesverfassungsgerichte Rheinland-Pfalz und Bayern. Es ist ein einziger komplexer Justizskandel, bei dem der rundfunkrechtliche Kommentar vielleicht die Schlüsselstelle der Manipulier-Koordination darstellt.
Dies Forum leistete und leistet das Maximum der Aufklärung der Fakten. Die eigentliche Auseinandersetzung kann wegen der nötigen Härte und Komplexität nur nicht öffentlich erfolgen.


Edit "Bürger" @alle:
Bitte keine keine Nebenthemen vertiefen, die zudem auch schon an anderer Stelle im Forum eigenständig diskutiert werden, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Philosoph am 01. Juni 2017, 21:30
Das von @Philosoph angegebene VG-Verhandlungs-Protokoll
habe ich gesichtet. Hochachtung ist geboten, wie fundiert die Klägerin vorgetragen hat. Die Begründung des dann wohl dennoch ablehnenden Urteils des Gerichts haben wir wohl nicht? Angegeben war, dieser Begründungspunkt des Verstoßes gegen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht werde berücksichtigt werden. Da würden die Argumente des Richters interessieren (die ihm vermutlich die ARD-Juristen bereitstellen - was diesen Text so wichtig machen würde).
Ich weiß, es ist OT, aber dennoch: Das Urteil wurde nun endlich im Forum verlinkt:
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21805.msg148342.html#msg148342
Ich bitte um Entschuldigung, dass es so lange gedauert hat.

(Bitte dort kommentieren, damit wir hier nicht weiter stören.  ;) )
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 02. Juni 2017, 00:46
Inwieweit Manipulation des Rechts hier vorliegt:
Rund 1 Seite Erörterung vom 1. Juni 2017 hier:

Nachweissammlung: Manipulation der Rechtsprechung durch die Sender-Juristen?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20121.msg148352.html#msg148352
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: LECTOR am 02. Juni 2017, 22:44
Hier wird aufgezeigt, dass der Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht zu großen Teilen von 'Anstalts'-Juristen verfasst wurde und somit die ÖRRen wesentlich auf die Meinings- und Rechtsbildung Einfluss nehmen. Besonders heikel dürfte das für die Kommentierung des neuen Rundfunkbeitragsstaaatsvertrages sein, da mit diesem Gesetzeswerk erstmals ein offensichtlich rechtswidriges Konstrukt erlassen wurde, das nun wohl irgendwie durch Rechtfertigungsversuche schöngeredet werden muss. Das entsprechende Kapitel im Beck'schen Kommentar in der dritten Auflage von 2012 wurde - wie oben bereits erwähnt - von Andreas Gall und Axel Schneider verfasst.

Ein berüchtigtes Duo, beide Autoren sind für den BR tätig - hier noch kurz einige Querverweise:

Die unzulässige Fiktion des gruppennützigen Vorteils durch Gall und Schneider
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16909.0.html

Aufsatz von Schneider: Warum der Rundfunkbeitrag keine Haushaltsabgabe ist
Welche Gutachten/ Aufsätze/ wiss. Arbeiten PRO Rundfunkbeitrag gibt es?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22822.msg146587.html#msg146587

Schneider über die Zulässigkeit typisierender Normen am Beispiel des Rundfunkbeitrags
Typisier. Normen > Schneider: Zuläss. d. Rundfunkbeitrags (zu Korioth/Koemm)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8749.msg61489.html#msg61489

Doch nun ein Blick direkt in den Text des Beck'schen Kommentars

Der Kommentar hebt an, indem in den Randnummern 1-7 der vermeintliche Reformbedarf erläutert wird. Bereits dieser Text hat weniger den Charakter eines juristischen Kommentars als vielmehr den einer Rechtfertigung der neuen Abgabe. Hier begegnen bereits die einschlägigen Schlagworte, die wir nun alle aus den größtenteils gleichförmigen Formulierungen der Gerichte kennen.
so dass der entsprechende Abschnitt des Kommentars mit dem Fazit endet:

Zitat
Die Rundfunkgebühr als solidarische Abgabe zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk (BVerfGE 31, 314 [329]) war damit in ihrem Bestand und ihrer Zukunftsfähigkeit derart gefährdet, dass sich der Gesetzgeber, der die bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks garantieren muss (BVerfG, NVwZ 2007, 1287 [1289]), zu Recht veranlasst sah, nach einem alternativen Finanzierungsmodell zu suchen.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 03. Juni 2017, 00:09
Verdacht "Urteile fremdgetextet"? -  Indiziensammlung
Die semantische Ähnlichkeit der ausschlaggebenden Urteile (BVerwG, 2 Landesverfassungsgericht) war hier Ausgangspunkt für den Manipulationsverdacht - seit August 2016 - mit dem Beck'schen Kommentar als Koordinations-Instrument.
Die Verdacht-Frage lautete immer und bis jetzt:
Werden den Gerichten komplette Urteilstext-Vorlagen durch die Beklagten ARDs frei Haus eingeliefert?

Allmählich treten Einzelpersonen ein als Objekte dieser Analyse-Aufgabe.
Siehe
Typisier. Normen > Schneider: Zuläss. d. Rundfunkbeitrags (zu Korioth/Koemm)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8749.msg61495.html#msg6149
über ein Buch von Schneider (BR):
Die Argumente in diesem Buch sind fast genau die selben wie die, die der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Presseerklärung wegen zweier Popularklagen verwendet:
Pressemitteilung des BayVerfGH zu den Popularklagen gegen den Rundfunkbeitrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8751.0.html

Es nutzt durchaus, Indizien geeignet hier ins Forum einzubringen.
Hier intern wird alles Wichtige perfekt nach Themen geordnet abgespeichert. Die Mosaiksteinchen finden zusammen. Wir beginnen, über Personen unter den Juristen des Staatsfernsehens nun Personen zu erkennen, die befragt werden könnten, ob sie vielleicht die Urteile x ... y...z den Richtern vorgetextet haben.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Bürger am 03. Juni 2017, 01:34
Es gibt noch eine weitere Personalie, welche mglw. vertiefend zu betrachten wäre...

Siehe u.a. unter
Gremien: Verwaltungsräte ...Legislative, Judikative - und dunkle Abgründe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9610.0.html
dort insbesondere auch kompakte erweiterte Informationen unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9610.msg66766.html#msg66766

Stephan Kersten
per BR-Gesetz
- Mitglied des Verwaltungsrats des Bayerischen Rundfunks (BR), seit 2010
qua seiner Funktion als
- Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH/BayVerwGH), seit 2010
Er ist außerdem noch
- Richter am Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH), seit 2005
stichpunktartig zusammengerafft seine Stationen
[...]
4. - Stephan Kersten
http://de.wikipedia.org/wiki/Stephan_Kersten
Zitat
Stephan Kersten Präsident Bayerischer Verwaltungsgerichtshof [...]
Bayerisches Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen [...]
Proberichter am Verwaltungsgericht München [...]
bayerisches Innenministerium [...]
Außendienst beim Landratsamt Dachau [...]
Richter am Verwaltungsgericht München [...]
Richter und [...] Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof [...]
Pressesprecher des Verwaltungsgerichtshof [...]
Vizepräsident [des Verwaltungsgerichtshofs] [...]
Präsident des Verwaltungsgerichtshofs [...]
qua Amt auch Mitglied im Verwaltungsrat des Bayerischen Rundfunks [...]
Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs [...]
[...]


Er könnte zudem - höchstfiktiverweise - ggf. die Justitiare des Bayerischen Rundfunks kennen... ;)
...mglw. auch einen Herrn "Axel Schneider", der ja ein fleißiger Mit-Autor beim "Hahn / Vesting - Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht" ist und dessen Argumentationen/ Formulierungen sich wundersamerweise sehr ähnlich im ablehnenden Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH) über die Popularklage von Ermano Geuer wiederzufinden scheinen.
Aber all dies sind "nur Spekuklationen" ;)

Wie wir alle wissen und erkennen durften, nahm mit der irrationalen Abweisung der Popularklage von Ermano Geuer durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) das Unheil seinen Lauf, weil damit zum einen
a) "Bindungswirkung" für alle Verwaltungsgerichte Bayerns
b) willkommene "Vorlage" für alle weiteren Urteile auch an anderen Verwaltungsgerichten

Die "Kette" der mundgerechten Argumentationen und Formulierungen nachzuverfolgen, das könnte "lustig" werden.

Es hat zumindest den Anfangsgeruch eines handfesten, porentiefen Skandals kaum vergleichbaren Ausmaßes...
...und lässt einen eine Menge Recherche- und Aufarbeitungsbedürftigkeit wittern.

Mglw. wären also auch weitere Mitglieder des Verwaltungsrats aus Legislative, Exekutive und Judikative auf ihre Positionen und Einflussnahmen im Gesamt-Mosaik hin zu untersuchen.

Für diese Recherchen bzgl. der rein Bayerischen Verbindungen zwischen
Rundfunk - Rundfunkgesetzgebung - Rundfunkgesetzgebungskommentierung - Rundfunkrechtsprechung
in mglw. enger Zusammenwirkung mit
- Exekutive
- Legislative und
- Judikative
sollte jedoch aufgrund der Eigenständigkeit und zu erwartenden Komplexität in einem neuen, eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Betreff erfolgen.

Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung ;)
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Bürger am 03. Juni 2017, 01:58
In der
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen des Herrn E. G. in I. u. a.

auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit
des § 2 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und 2, der §§ 8, 9 Abs. 1 und 2 sowie des § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S)
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

finden sich 3 Passagen mit direktem Verweis auf "Gall" in "Hahn/ Vesting" = "Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht":

Zitat
136
Das gilt entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 auch mit Blick auf die anzuzeigende Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einer Betriebsstätte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 7 RBStV). Welche Beschäftigten hiermit gemeint sind, kann unschwer beantwortet werden (vgl. VI. A. 2. c) bb). Ebenso klar lassen sich die Anzeigepflichten im Zusammenhang mit einem beitragspflichtigen Kraftfahrzeug (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2, Abs. 4 Nrn. 9 und 12, Abs. 5 Nr. 1 RBStV) bestimmen (VI. A. 2. c) cc). Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers nicht zu entrichten. Das bedeutet, dass ein solches Fahrzeug beitragsfrei bleibt und dementsprechend auch nicht anzuzeigen ist (Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 8 RBStV Rn. 32).

Zitat
141
An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht, soweit bei der Abmeldung nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen ist. Damit wird entsprechend der zur Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV ergangenen fachgerichtlichen Rechtsprechung die Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts verlangt, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass und warum der Anzeigende einen bisher bestehenden Beitragstatbestand nicht mehr erfüllt (vgl. etwa BayVGH vom 3.4.2008 – 7 B 07.431 – juris Rn. 17). Es soll eine Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit des Abmeldungsgrundes ermöglicht werden. § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV verlangt indes nicht die Mitteilung des zur Abmeldung führenden individuellen Beweggrundes. Im unternehmerischen Bereich ist daher etwa nur mitzuteilen, dass eine Betriebsstätte geschlossen wird, nicht aber aufgrund welcher unternehmerischen Überlegung das geschieht. Die Angabe des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts in solch „typisierter Form“ (Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 8 RBStV Rn. 53) ist zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks ausreichend, aber auch notwendig.

Zitat
152
Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RBStV genügt dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Die Voraussetzungen des Auskunftsrechts sind hinreichend festgelegt. Auskunft kann nach dem Gesetzeswortlaut nur dann verlangt werden, wenn die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen kann. Das bedeutet, dass der Auskunftsanspruch subsidiär ist und erst dann geltend gemacht werden darf, wenn der Beitragsschuldner seiner Anzeigepflicht nach § 8 RBStV nicht nachgekommen und ein direktes Auskunftsverlangen bei ihm nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV oder eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nicht möglich oder erfolglos geblieben ist (vgl. Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 9 RBStV Rn. 17). Der Kreis der Auskunftsverpflichteten lässt sich auch mit Blick auf den mit dem Eigentümer vergleichbar dinglich Berechtigten nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden bestimmen. Der Umfang der Pflicht ist ebenfalls eindeutig geregelt; sie beschränkt sich auf die Erteilung von Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte. Es ist auch in diesem Zusammenhang verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens der Erfüllung der Auskunftspflichten durch Satzung zu regeln (vgl. VI. B. 2. a).

Leitsatz Nr. 6
Zitat
6.  Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß. Das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV ist ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Auch die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStVüber den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden..
bezieht sich (wie die Verweise auf "Gall" in "Hahn/ Vesting") auf
§ 8 RBStV "Anzeigepflicht"
und
§ 9 RBStV "Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung"


Beachte hierbei, dass gem. Recherche/ Auflistung im Einstiegsbeitrag "Andreas Gall" eng mit dem Bayerischen Rundfunk (BR) liiert war/ ist:
Andreas Gall - Autor des Kapitels über den RBStV
BR, (ehemaliger?) Justitiar
http://www.sueddeutsche.de/panorama/gez-jagd-auf-schwarzseher-1.923012

Schon die erste, augenscheinlich maßgebende
- Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVerfGH)
- in Sachen "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" enthält somit
- "Parteivortrag" des
- unmittelbar betroffenen "Bayerischen Rundfunks"
...sowas muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen :o ::) >:(


Edit "Bürger": Wie weiter unten in hiesigem Thread konstatiert
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg148445.html#msg148445
und auch im Einstiegsbeitrag dokumentiert, ist ja auch der Mit-Herausgeber "Hahn" ÖRR-Mitarbeiter bzw. war es zum damaligen Zeitpunkt.
Es ist also schon bezeichnend, wenn ein von einem ÖRR-Mitarbeiter mit-herausgegebenes Komentarwerk zum Bestandteil der Entscheidungsbegründung des BayVerfGH in Sachen "Rundfunkbeitrags"-Popularklage gemacht wird...
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Bürger am 03. Juni 2017, 02:28
kleines Recherche-Ergebnis zu "Andreas Gall" per web-Suche mit
"andreas gall" rundfunk -"red bull"
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=%22andreas+gall%22+rundfunk+-%22red+bull%22
["-red Bull" für den Ausschluss von Treffern mit einem Namensvetter, der ebenfalls etwas mit Medien zu tun hat - aber auch mit "Red Bull"]
liefert diesen Artikel

Süddeutsche Zeitung, 19. Mai 2010
GEZ
Jagd auf Schwarzseher
Eine Gesetzesänderung soll es der GEZ ermöglichen, leichter an Adressen zu kommen. Datenschutzbeauftragte protestieren, bei den GEZ-Schummlern steigt die Angst vor ungebetenem Besuch.
Von Hans-Jürgen Jakobs
http://www.sueddeutsche.de/panorama/gez-jagd-auf-schwarzseher-1.923012
mit folgenden Aussagen von "Andreas Gall"
Zitat
[...] "Außerordentlich effizient", lobt Andreas Gall aus der juristischen Direktion des Bayerischen Rundfunks in München. Für einen Euro, den man ausgebe, würden elf Euro zusätzlicher Gebührenerlöse zurückfließen.

Ohne solche Mittel, so Experte Gall, gäbe es mehr Abmeldungen als Anmeldungen - das sei eine "Frage der Gebührengerechtigkeit". Im Übrigen würden die Adressen nur für einige Monate sowie drei Briefe gemietet - und danach vernichtet. Mögliche Gefahren sieht der langjährige Datenschutzbeauftragte im Münchner Funkhaus aber auch, etwa wenn gezielt die Abonnenten von Programmzeitschriften angeschrieben würden.

Wer umzieht, fällt auf
Wer sich über Radiosendungen und TV-Shows informiert, dürfte wohl auch Geräte in der Wohnung haben. Eine solche Rasterfahndung sei nicht die Absicht der öffentlich-rechtlichen Sender, sagt Gall: "Auch die Beate-Uhse-Kunden sind für uns nicht interessant." [...]
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 03. Juni 2017, 09:56
Die Politik beauftragt den Rundfunk, ihre Aufgabe und Finanzierungsmodell zu definieren, der Rundfunk macht das Gesetz, schreibt die Urteile und kommentiert das Gesetz und die Rechtsprechung. Es wird nicht zu einem Skandal, weil der Rundfunk entscheidet, was ein Skandal ist.

Bremen 31.05.2017 Podiumsdiskussion: "Öff.-rechtl. Rundfunk unter Druck"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23207.msg148331.html#msg148331

Pressemitteilung des BayVerfGH zu den Popularklagen gegen den Rundfunkbeitrag
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8751.msg148430.html#msg148430
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 03. Juni 2017, 10:48
Wie soll man es schaffen, all die Fakten unserer Wirtschaftsdetektiv-Teams systematisch zu verarbeiten?
Tja, "wir schaffen das". Alles auch hier geordnet abgelegt im sich herausbildenden Gesamtmosaik des mengenmäßig größten Justizskandals seit Bestehen der Bundesrepublik.

Nicht untersucht haben wir bisher den früheren Mitherausgeber Hahn des Kommentars.
Aus einem früheren Beitrag hier im Forum:
    Zitat: Wettkampf um Übertragungswege ARD Jahrbuch 1997, 26 ff. Autoren:   Dr. Reinhart  Binder, Werner Hahn
Gemeinschaftsautoren, das heißt in der Regel: Gute Symbiose.

Nun kommt die Frage: Wofür steht vielleicht Hahn?
Was wissen wir über ihn?

Für Dr. Binder habe ich mit Aufmerksamkeit archiviert aus dem Forum:
Zitat
LinkedIn - Dr. Reinhart Binder  https://de.linkedin.com/in/dr-reinhart-binder-583062a0
Ehrenamt Themen, die Dr. Reinhart Binder wichtig sind:
    === === === Armutsbekämpfung
    === === === Bürgerrecht und soziales Handeln
    Kunst und Kultur
    Umwelt
    === === === Wissenschaft und Technologie
(Hervorhebungen von mir hinzugefügt.)

Das Verhalten von Dr. Binder ist nach bisherigen Feststellungen in Einklang mit dem moralischen Anspruch. Nach den rund 50-seitigen Unterlassungsaufforderungen von allem Unrecht des Staatsfernsehens an den RBB hat er nach Fristablauf dort sein Amt niedergelegt.

Dort zuvor: Verantwortlich für "Unternehmensentwicklung" (gemeint wohl der "Business Boss" - die Intendantinnen Reims, dann Schlesinger machten den "Journalismus-Kram") und ferner Leiter der Rechtsabteilung. Als solcher nicht zuständig für die Abteilung Beitragsservice - diese laut RBB-Organisationsplan untergeordnet dem Finanzchef. Aber als Leiter der Rechtsabteilung musste Binder plötzlich Oktober 2016 gewahr werden, für wie viel extremes Unrecht die Juristen seiner Rechtsabteilung verantwortlich waren / sind - letztlich er selber im Sinn von Führungs-Verantwortlichkeit.

Wie immer enden meine Schriftsätze mit rund ein Drittel Seite - gewöhnlich in Fettschrift und Rotdruck - über die moralische Unmoral,
dass die Intendanten ihren Weg zum Multi-Millionär pflastern mit den letzten freien Euros des Monatsendes der 4 Millionen Niedrigstverdiener-Haushalte in Deutschland, darunter 1 Millionen alleinerziehende Mütter mit Niedrigsteinkommen, dort also zu Lasten des Kindeswohls. Ja, liebe Mitstreiter, dieser Schluss-Tenor ist eine extremst nützliche strategische Waffe, weil es den Intendanten in der Hierarchie der Mitleser der Bearbeitungshierarchie ihren heuchlerischen Heiligenschein in Asche verwandelt.  Das spricht sich herum. Das tut den Intendanten "10x mehr weh" als verbales Jammern und Bittstellerei in Briefen.

Gesagt wurde, dass die Absenkung des Multi-Millionärs-Gehalts der Intendantin auf legales Niveau des "öffentlichen Rechts" ermöglichen würde, rund 1000 alleinerziehenden Niedrigstverdiener-Müttern nicht mehr die letzten Monatsende-Euros des Kindeswohls weg zu pfänden. Der Wegfall der Vergütung von Dr. Binder steht immerhin für rund 1500 mögliche Erlasse.

(Hier erwarte ich wieder mal eine Blauschriftrüge der Abweichumg vom Thread-Thema. Also, das erledige ich arbeitssparend bereits selber - "dies Thema in diesem Thread bitte nicht ausweiten".)
Hier war es relevant, weil wir Hypothesen machen müssen über die uns nicht offen vorliegenden Motivationen der institutionellen Änderungen. Denn:

Die Aufforderungen von September 2016: Behauptung von 25 % Unrechts-Inkasso und von rund 30 % Verschwendungsquote.
- Vorschlag im Schriftsatz, durch Verschwendungs-Ende die 25 % Illegal-Inkasso bilanztechnisch zu deckeln -
Dr. Binder wurde nach Niederlegung seiner Ämter nun mit Wirkung ab Januar 2017 Chef der ARD-Sparreform. Eine bessere Entsprechung zu den Anträgen eines Bürgers ist nicht denkbar.

Die Frage ergibt sich im jetzigen Kontext: Für die ebenfalls September 2016 aggressiv vorgetragene Forderung der Beendigung der Manipulation der richterlichen Rechtsquellen - will Dr. Binder möglicherweise auch dort für Rückkehr zum Besseren eintreten?
Sind wir nicht mehr gewohnt, von unseren gutsherrlichen Senderchef-Aristokraten noch irgend etwas Ehrbares zu erwarten? Man bleibe offen für alle Sichtweisen bezüglich der Personen.
Von dort her also das Interesse für das Ausscheiden von Hahn als Herausgeber durch Austausch mit Dr. Binder, um Hypothesen über Motivationen zu ermöglichen und dann entsprechend in Schriftsätzen strategisch vorzugehen.

Ziemlich oder eher exakt tag-gleich etwa 23. November 2016 waren sogar 2 Amtsniederlegungen.
http://www.tagesspiegel.de/medien/deutschlandradio-intendant-willi-steul-tritt-vorzeitig-zurueck/14883648.html
Zitat
Deutschlandradio-Intendant Willi Steul tritt vorzeitig zurück
23.11.2016
Willi Steul begründet seinen Schritt damit, „dass der öffentliche Druck auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk so stark geworden ist, dass es früher jemanden braucht, der das Deutschlandradio trittsicher durch diese Debatten führt“.

"Es tut uns aufrichtig leid", dass wir zur hoffentlich baldigen Beendigung des Justizskandals uns zum sehr legitimen öffentlichen Druck sehr rechtsstaatlich verpflichtet fühlen. 


Die wohl taggleiche Gleichzeitigkeit der beiden Niederlegungen hat nach Regeln der Wahrscheinlichkeits-Mathematik eine "reine Zufalls-Wahrscheinlichkeit" von unter 1 Prozent. Zusammenhangs-Hypothesen haben demnach eine Wahrscheinlichkeit oberhalb von 99 %. "Wissen tut man nichts Genaues" - das ist das Schicksal von Wahrscheinlichkeiten statt Fakten. Vielleicht wissen wir irgendwann die Fakten. Bleibt also im Auge zu behalten.
("reumütig:") Auch diese Aspekte in diesem Thread bitte nicht intensiv ausweiten.Die Abstecher dienten nur der Ermöglichung einer Gesamtschau des Kontextes des Eintritts von Dr. Binder in die Herausgeberschaft des rundfunkrechtlichen Kommentars.
 
Im Kern geht es um die Frage:
Ist Dr. Binder vielleicht nicht im Lager der Rechtsverletzer und ist er möglicher Ansprechpartner für Beschleunigung der Beendigung des gegenwärtigen Justzskandals?
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 03. Juni 2017, 12:19
Weitere noch aufklärungsbedürftige Personalien

 - da wird es etwas komplizierter:

(1a) Wer war der "berichterstattende Richer" beim Bundesverwaltungsgericht / erste Entscheide etwa März 2016?
- bisherige Info nur: kurz danach in den Ruhestand eingetreten, also dort weg -
- aber sein Einheitsurteil wurde auch bis hinein in 2017 bisher weiter verwendet -

(1b) Wer war sein "wissenschaftlicher Referent"?

(2) Gleiche 2 Fragen für Entscheid 2014 Bayerisches Landesverfassungsgericht (Haushalts- wie auch Betriebsstättenabgabe).
 
(3) Gleiche 2 Fragen für Entscheid 2014 Landesverfassungsgericht Rheinland-Pfalz (nur: Betriebsstätten-Abgabe),   

Für alle diese Urteile ist eine Verquickung mit dem Beck'schen rundfunkrechtlichen Kommentar gegeben.

Das ist im Prinzip in Ordnung und üblich und richtig. Das Problem ist nur, dass der "Kommentar" in Wahrheit "verdeckter Parteien-Vortrag" ist und deshalb von den Gerichten in sicherlicher Kenntnis dieses Umstandes als "Parteienvortrag" hätte gewertet werden müssen, nicht als rechtswissenschaftliche richterliche Entscheidungsgrundlage.

Anmerkung: Andreas Gall und Axel Schneider konnten den BR beim Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten und waren dennoch dessen Hauptvertreter über ihre Texte.

Die ARDs verfügen nicht über "Postulationsfähgikeit" bei Gerichten (weil ganz ohne Beamte, dies wiederum, weil nicht "dienstherrenfähig" gegründet).
Die beiden Genannten sind wohl nicht Rechtsanwälte und wohl auch nicht lehrende Rechtswissenschaftler.

Anmerkung: Ist der Entscheid BR / Verfassungsgerichtshof unwirksam?

Dies ist themenfremd und sei nur angedeutet: Der Gerichtshof hat von einem gesetzlichen Optionsrecht Gebrauch gemacht, nämlich die Gesamtheit des Staatsvertrages nach Stand 2014 als voll verfassungsgemäß erklärt. Damit werden zukünftige Popularklagen unterbunden, also Unterbindung des rechtlichen Gehörs zu nicht entschiedenen Aspekten der komplexen Materie. Die Wirksamkeit dieses Entscheides wird deshalb von hier bestritten, weil unvereinbar mit übergeordnetem Bundesrecht des (zukünftigen) rechtlichen Gehörs.
Die weitere Frage ist, ob im Hinblick auf die Verflechtungen mit Exekutive und Legislative überhaupt ein legaler Spruchkörper zahlenmäßig denkbar war, weil sich eigentlich zu viele Richter wegen Befangenheit hätten selber ausschließen müssen, was sie aber nicht getan haben.

Aktueller Hypothesen-Stand / eventuelle Autoren von Vorversionen für die 3 bisherigen "End-Urteile"

Axel Schneider und Andreas Gall werden möglicherweise einmal eine Anfrage erhalten, ob völlig auszuscheiden sei, dass sie irgendwann eine Vorversion dieser Entscheide dem jeweiligen berichterstattenden Richter oder seinem wissenschaftlichen Referenten einlieferten. Wir haben im Forum zu beachten, dass wir Hypothesen hierüber nicht verlautbaren dürfen, sehr wohl aber bei der Indizienermittlung zusammenwirken dürfen, soweit dies respektvoll und ohne Vorgriff erfolgt.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Bürger am 03. Juni 2017, 17:46
Ich muss eine Erkenntnis, die mglw. unterging, noch mal hervorholen...
[...]"Reinhart Binder" nicht nur Autor, sondern tatsächlich einer der Herausgeber selbst ist, siehe u.a. web-Suche mit
"Binder/Vesting Herausgeber"
https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=Binder/Vesting+herausgeber
[...]
Lobbygesetzgebung und Lobbygesetzgebungskommentierung in einer Hand...
Finanziert durch eine "Lobbykratieabgabe".

...und den Bezug zu vorherigen Auflagen herstellen:

Nicht nur
Dr. Reinhart Binder als neuer Mit-Herausgeber der 4. Auflage ab 2018,
sondern ebenfalls
Dr. Werner Hahn als Mit-Herausgeber der 3. Auflage von 2012
sind/ waren beide Mitarbeiter von ARD-ZDF-GEZ.
Dr. Werner Hahn
Justitiar NDR
http://www.beck-shop.de/Dr-Werner-Hahn/trefferliste.aspx?action=author&author=11873

Somit erhält die weiter oben
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg148432.html#msg148432
bereits erwähnte Querverweisung des BayVerfGH auf die Ausführungen von "Gall" in "Hahn/Vesting" bei der Entscheidung zur Popularklage von Ermano Geuer
zusätzliche Brisanz, da
- von einem ÖRR-Mitarbeiter verfasste Ausführungen in einem
- von einem ÖRR-Mitarbeiter mitherausgegebenem "Kommentarwerk"
zum Bestandteil der Entscheidungsbegründungen gemacht werden.

Das Ausscheiden Herrn Hahns aus der Herausgeberschaft steht mglw. auch in Verbindung mit seinem Wechsel in den Ruhestand zum Ende 2014 (also nach 3. Auflage 2012 und vor 4. Auflage 2018)
http://www.juve.de/nachrichten/namenundnachrichten/2014/09/hamburg-stabswechel-im-ndr-justiziarat
Zitat
[...] Nachfolge des langjährigen NDR-Justiziars Dr. Werner Hahn (61) [...], der Ende 2014 in den Ruhestand gehen wird.

Pikant an seinem Nachfolger im NDR-Justitiariat, Herrn Dr. Michael Kühn, ist mglw. dies (gleicher Artikel)
Zitat
Kühn bringt viel Erfahrung aus der Medienbranche mit, insbesondere aus dem privaten Rundfunk. [...] bis er sich 2009 für den öffentlichen Rundfunk entschied und in die Rechtsabteilung des NDR ging. Seit 2013 ist Kühn Bevollmächtigter des ARD-Vorsitzenden im ARD-Generalsekretariat in Berlin und somit Ansprechpartner in rundfunk- und medienpolitischen Fragen für Politik, Verbände und gesellschaftliche Institutionen. [...]
Aber dies nur zur Vervollständigung des Bildes/ "Nebenprodukt der Recherchen und hier nicht weiter zu vertiefen, da nicht in direktem Zusammenhang zum Kern-Thema dieses Threads.

Fraglich vielleicht auch noch die Mit-Autorin
Dr. Caroline Hahn
Rechtsanwältin in Hamburg, weiter Publikation „Die Aufsicht des örR“
https://www.emr-sb.de/tl_files/EMR-SB/content/PDF/AVM-Events/EMR-Veranstaltung_ZDF-Staatsvertrag_16042014_Programm.pdf und http://fsf.de/data/hefte/ausgabe/57/degenhart_hahn106_tvd57.pdf
Mit Dr. Werner Hahn in Verbidung? Familiär liiert? Sofern weiterhin Mit-Autorin auch an der 4. Auflage, dann mittelbar auch wieder Verbindung zum ehemaligen Mit-Herausgeber Dr. Werner Hahn.

Hier eine kurze Auflagen-Historie des "Beck'schen Kommentars zum Rundfunkrecht" von der 1. Auflage an
Zitat
1. Auflage 2002, 1544 Seiten
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht: Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, Jugendmedienschutzstaatsvertrag, Rechtsstand: 20010401
C.H.Beck ISBN 978-3406480898
von Werner Hahn (Herausgeber), Thomas Vesting (Herausgeber)
[incl. über 30 z.T. bereits bekannte Autoren aus dem Mileu von ARD-ZDF-GEZ incl. Andreas Gall, Sabine Göhmann, Eva-Maria Michel, Anke Naujock und auch Karola Wille]
https://www.amazon.de/Beckscher-Kommentar-Rundfunkrecht-Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag-Jugendmedienschutzstaatsvertrag/dp/3406480896/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1496502519&sr=8-1&keywords=3406480896

2. Auflage 2008. Buch. XXIV, 1574 S. In Leinen
C.H.BECK ISBN 978-3-406-52656-5
http://www.beck-shop.de/Hahn-Vesting-Beckscher-Kommentar-Rundfunkrecht/productview.aspx?product=10286

3. Auflage 2012. Buch. XXVI, 2253 S. In Leinen
C.H.BECK ISBN 978-3-406-60937-4
http://www.beck-shop.de/Hahn-Vesting-Beckscher-Kommentar-Rundfunkrecht/productview.aspx?product=814125

4. Auflage 2018. Buch. Rund 2400 S. In Leinen
C.H.BECK ISBN 978-3-406-70985-2
http://www.beck-shop.de/Binder-Vesting-Beckscher-Kommentar-Rundfunkrecht/productview.aspx?product=19639150

Mitarbeiter von ARD-ZDF-GEZ waren also schon von der 1. Auflage an
- Mit-Herausgeber und
- Autoren

Der "Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht" wurde und wird also schon seit der 1. Auflage mit-herausgegeben und maßgeblich mit verfasst von maßgeblichen ÖRR-Mitarbeitern.
All diese Auflagen sind somit unverkennbar "Lobbygesetzgebungslobbykommentarwerk".

"Witzig", was man noch so bei der Recherche findet...
u.a. auch Rezensionen u.a. auch von Professor Dr. Christoph Degenhart u.a. zur 1. Auflage
http://www.buecher.de/shop/buecher/beckscher-kommentar-zum-rundfunkrecht/hahn-werner-vesting-thomas-hrsg-/products_products/detail/prod_id/22473738/
Zitat
Zitat
"(...) Fazit also: Eine wichtige und lang vermisste Neuerscheinung, eine imposante Leistung von Herausgebern und Autoren, deren Bemühen um Rundfunkfreiheit und Rundfunkvielfalt zweifellos hohe Anerkennung verdient. (...)"
Professor Dr. Christoph Degenhart, in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht, 3/2004, zur 1. Auflage
Zitat
"(...) Der Justitiar des Norddeutschen Rundfunks, Hahn, und der Frankfurter Staatsrechtler Vesting als Herausgeber schließen mit dem hier anzuzeigenden Werk eine relevante Lücke in rundfunkrechtlichen Schrifttum: Eine kompakte, aber umfassende aktuelle Darstellung der staatsvertraglichen Grundlagen des Rundfunks wurden bisher vermißt."
Prof. Dr. Christoph Degenhart, Leipzig, in: tv diskurs, 27/ 2003, zur 1. Auflage


Und dann vielleicht auch noch die Frage:

Wer oder was ist eigentlich der Beck-Verlag selbst?
https://de.wikipedia.org/wiki/Verlag_C.H.Beck
Hier nur ein - nicht repräsentativer und jedenfalls auch immer im Kontext mit allen Randbedingungen zu betrachtender, dennoch aber interessanter - Auszug
Zitat
[...] Im Dritten Reich veröffentlichte der Verlag in problematischer Staatsnähe (Willoweit) Textausgaben und Kommentare zur nationalsozialistischen Gesetzgebung: So erschien 1936 ein Kommentar zum Blutschutzgesetz aus der Feder Wilhelm Stuckarts und Hans Globkes. Bis 1936 brachte C. H. Beck aber nach wie vor auch Werke jüdischer Autoren auf den Markt.[6] 1937 trat der Verleger Heinrich Beck in die NSDAP ein, was er später damit begründete, „den angestammten Verlag am Leben zu erhalten“.[9]
[...]


Nach alledem, was hier im Thread bereits zusammengetragen wurde,
braucht es wohl mal einen "gediegenen" 10.000-seitigen
"KOMMENTAR zum Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht"
;)
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: drboe am 03. Juni 2017, 18:19
Laut https://buch-findr.de/autoren/hahn-caroline/ ist Dr. Caroline Hahn 1979 geboren, Dr. Werner Hahn ist Baujahr 1953. Von daher könnte sie die Tochter von Dr. W. Hahn sein. Frau Dr. Hahn ist wohl auf Medienrecht spezialisiert und arbeitet seit Frühjahr 2009 bei der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein, der Aufsichtsbehörde für private Rundfunkanbieter. Sieht nicht wie ein Zufall aus. Sie ist/war vermutlich verheiratet als Dr. Caroline Hahn-Friedenhagen (Vermutung).

M. Boettcher
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Kurt am 03. Juni 2017, 18:52
Dr. Werner Hahn ist Mitglied im
Forschungsbeirat des EMR (Institut für Europäisches Medienrecht e.V.)

Zitat
Mitglieder (in alphabetischer Reihenfolge:

Dr. Martin von Albrecht, Rechtsanwalt, K&L Gates, Berlin
Dr. Gerd Bauer, Landesmedienanstalt Saarland
Prof. Dr. Georg Borges, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtstheorie und Rechtsinformatik, Institut für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes
Dr. Martin Dumermuth, Direktor des Bundesamtes für Justiz, Bern
Prof. Dr. Carl-Eugen Eberle, Ehemaliger Justitiar, Zweites Deutsches Fernsehen, Mainz
Prof. Dr. Nico van Eijk, Direktor, Institute for Information Law (IViR), Universiteit van Amsterdam
Prof. Dr. Thomas Giegerich, Direktor Europa-Institut, Universität des Saarlandes, Saarbrücken
Prof. Dr. Christoph Gröpl, Leiter Arbeitsstelle Medienrecht, Universität des Saarlandes, Saarbrücken
Dr. Werner Hahn, Justitiar, Norddeutscher Rundfunk, Hamburg
Prof. Dr. Karl-Eberhard Hain, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Medienrecht, Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht, Köln
Prof. Dr. Maximilian Herberger, Ehemaliger Direktor des Instituts für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes, Saarbrücken
Prof. Dr. Michael Holoubek, Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht, Wirtschaftsuniversität Wien
Prof. Dr. Bernd Holznagel, Direktor ITM - Öffentlich-rechtliche Abteilung, Westfälische Wilhelms-Universität Münster
Prof. Dr. Jan Henrik Klement, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Universität des Saarlandes
Annette Kümmel, Direktorin Medienpolitik, ProSiebenSat.1 Media AG, München
Boris Lochthofen, Unternehmenskommunikation, Regiocast GmbH & Co. KG, Leipzig
Dr. Josef Lusser, Stv. Justitiar, Österreichischer Rundfunk, Wien
Sabine Maass, Ministerialrätin, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Berlin
Dr. Holger Paesler, Geschäftsführer der Verlagsgruppe Ebner Ulm
Bernd Radeck, Justitiar Saarländischer Rundfunk, Saarbrücken
Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, ehemaliger Präsident, Bayerische Landeszentrale für neue Medien, München; ehemaliger Vorsitzender KJM
Alexander Scheuer, Medienpolitik & Medienregulierung, Deutsche Telekom AG, Bonn
Dr. Tobias Schmid, Leiter Medienpolitik, Mediengruppe RTL Deutschland, Köln; Vizepräsident VPRT
Dr. Annette Schumacher, Leiterin Regulierung und Public Affairs, Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring
Prof. Dr. Christoph Sorge, Lehrstuhl für Rechtsinformatik, Universität des Saarlandes
Prof. Wolfgang Thaenert, Ehemaliger Direktor der LPR Hessen
Peter Weber, Justitiar, Zweites Deutsches Fernsehen, Mainz
Wolfgang M. Wohnhas, Referatsleiter, Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Berlin
Quelle: https://www.emr-sb.de/Forschungsbeirat.html

Über den EMR findet sich auf der ARD-homepage:
Zitat
Institut für Europäisches Medienrecht (EMR)
[...]
Unabhängiger Dienstleister im Bereich des nationalen und europäischen Medienrechts mit Sitz in Saarbrücken sowie Verbindungsbüros in Bern und Brüssel, gegründet 1990.
[...]
Die Dienstleistungen des EMR umfassen: das Erstellen von Rechtsgutachten zu medienrechtlichen Fragestellungen sowohl für öffentlich-rechtliche als auch für private Auftraggeber,[...]
Quelle: http://www.ard.de/home/intern/fakten/abc-der-ard/Institut_fuer_Europaeisches_Medienrecht__EMR_/455408/index.html

Gruß
Kurt

edit:

Zitat
Caroline Hahn
geboren 1979 in Bonn
Quelle: https://buch-findr.de/autoren/hahn-caroline/

Zitat
Dr. Werner Hahn
Studium der Rechtswissenschaften, Staatswissenschaft an der Universität Bonn

Beruflicher Werdegang

1981 Rechtsanwalt Bonn
[...]
Quelle: http://www.beck-shop.de/Dr-Werner-Hahn/trefferliste.aspx?action=author&author=11873

Tochter sollte passen;
Lebensgefährte (Ehemann) Kristian Friedenhagen passt auch:
siehe "Die Aufsicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks", Seite 7 "Vorwort der Autorin": https://books.google.de/books?id=Rz7kfChMVzAC&printsec=frontcover&hl=de#v=snippet&q=Friedenhagen&f=false


"Die Aufsicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" - von Caroline Hahn:
https://www.amazon.de/Aufsicht-%C3%B6ffentlich-rechtlichen-Rundfunks-Bestandsaufnahme-Zukunftsperspektiven/dp/3631598084
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 03. Juni 2017, 22:44
Anti-Kommentar - nur nicht so ungeduldig. Kommt ja schon
Schreibt @Bürger :
Nach alledem, was hier im Thread bereits zusammengetragen wurde,braucht es wohl mal einen "gediegenen" 10.000-seitigen "KOMMENTAR zum Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht"
;)
Schreibt nun @pjotre:
Zitat
Wenn meine Grauen Zellen noch nicht zu sehr angegraut sind, sondern die Zukunft glasklar erschauen, so erscheint nächste Woche vielleicht Werbung an alle Verwaltungsgerichte und Staatskanzleien, den neuen Rundfunkrechtlichen Neutral-Kommentar zu ordern bei einer Berliner Vereinigung für Rechtsstaatlichkeit. Der einzige aktuelle rundfunkrechtliche Kommentar, an dem keine einzige Person mit Beziehung zum Staatsfernsehen ARD, ZDF als Autor zugelassen wird. Merkfähige Kurzbezeichnung vielleicht: "Der kleine Rosso".
Allerdings - Ist noch nicht ganz gesichert. Aber 2500 Seiten des Beck'schen Kommentars überschreitet das mühelos, sofern @Profät di Abolo ein winzig kleines Nachwort zu schreiben bereit ist. 4000 Seiten Gesamtumfang dann sofort gesichert :) und Richter haben 1 Monat Lesestoff über 100 Prozent der berührten Rechtsfragen mit 8000 Fundstellen im Internet.
Selbstkritisch bezüglich des themenfremden Teils dieser Anmerkungen: "Bitte in diesem Thread nicht unverhältnismäßig ausweiten."

Sehr froh bin ich, dass die bisherige Info-Lücke "Hahn" nun keine Lücke mehr ist.
Der Beck'sche rundfunkrechtliche Kommentar ist damit komplett als Parteienvortrag identifiziert. Ähnlich wie zutreffend von @Bürger klassifiziert, ein "Lobbykratie-Produkt und -Instrument".
Perfekt einprägsam auf den Punkt gebracht durch @Sophia.Orthoi
Zitat
Die Politik beauftragt den Rundfunk, ihre Aufgabe und Finanzierungsmodell zu definieren, der Rundfunk macht das Gesetz, schreibt die Urteile und kommentiert das Gesetz und die Rechtsprechung. Es wird nicht zu einem Skandal, weil der Rundfunk entscheidet, was ein Skandal ist.
Dies wird bei gerade in Bearbeitung befindlichen Streit-Schriftsätzen sofort Schlüsselbedeutung erlangen. Denn demnach ist die gesamte Rundfunkabgaben-Rechtsprechung als "Fake-News" entlarvt. Urteile kann man nicht rückabwickeln, sehr wohl aber dennoch bei der schuldigen Verwaltung die Rückzahlung machen. Insgesamt 12 Milliarden Euro werden seit März 2017 eingefordert, davon 4 Milliarden Euro im ersten Teildurchgang (je 1000 € pro 4 Millionen Niedrigverdiener-Haushalte).

Nun dürfen die Richter fliehen in die unschuldige Rolle
der Opfer der Handlungsweise der bösen Manipulierer, wodurch Richter ihr Gesicht wahren könnten angesichts der Schande der Mitverantwortung für den mengenmäßig größten Justizskandal seit dem Zweiten Weltkrieg. (Gemeint Bundesdeutschland - die DDR war ja vielleicht noch "besser" in Sachen Rechtsmanipulation?)
Wir müssen den Richtern diesen Fluchtweg belassen, weil wir anderenfalls Rechtsbeugung erörtern müssten, wofür wir unter Richter-Kollegen keine Stütze finden würden; und in der Tat fehlt es am für Rechtsbeugung verlangten "schmuitzig-bösen Element einer üblen Gesinnung",

Die Info-Lücke, die wir nicht so leicht geschlossen bekommen können,
ist, was hinter den durch Schweigerecht geschützten Kulissen der Gerichte geschah bei den 3 bereits genannten bisherigen "Schluss-Entscheiden". (Bereichterstattende Richter, wissenschaftliche Mitarbeiter, eventuelle externe Vorab-Texte.)
Es gibt Wege, dieser Sache beizukommen. Also müssen wir uns deshalb nicht zu sehr bemühen. Denn im Prinzip genügt:

Die Kette der Textbildung ist softwaretechnisch belegbar.

Vielleicht erfolgt das hier in einigen Wochen mal
(1) zwischen dem rundfunkrechtlichen Kommentar einerseits,
(2) den Entscheiden der 3 Gerichte andererseits.
(Mit diff / wdiff unter LINUX-Ubuntu mit Editor KATE für die Kolorierung der identischen Textabschnitte.)

Man muss bedenken, dass in die 3 Entscheide auch der typische Eigenlob-Werbesprech des rundfunkrechtlichen Kommentars tüchtig eingeflossen ist.
So etwas hat in einem Rechtskommentar nichts zu suchen (fein für uns Kritiker, dass es da auftaucht).
Aber erst recht, dass so etwas in einem höchstrichterlichen Urteil auftaucht, würde keinem Richter von sich aus naheliegen. Dies allein lässt auf einen externen Autorendienst schließen - aber im gleichen Sinn auch diverse andere Elemente.
 
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Bürger am 04. Juni 2017, 02:16
Querverweise zu "Gall [BR]/ Schneider [BR]" in
"Hahn [NDR]/ Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht"
finden sich - wen hätte es verwundert? - auch in den

Entscheidungen des BVerwG in Sachen "Rundfunkbeitrag"/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag"

siehe u.a. unter
BVerwG 6 C 6.15, vom 18.03.2016
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=180316U6C6.15.0

2 Treffer

Zitat
Rn 33
Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungsinhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter abnahm (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).
Zitat
Rn 45
Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 9 f.). Die Größe dieses Vorteils kann nicht bestimmt werden, weil sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d.h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht feststellen lassen. Daher kommt als Alternative zu dem wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstab lediglich ein personenbezogener Maßstab in Betracht, nach dem jeder Inhaber (Bewohner) einer Wohnung einen gleichhohen Beitrag bezahlen müsste ("Pro-Kopf-Beitrag"). Ein solcher Rundfunkbeitrag fiele niedriger aus als der wohnungsbezogene Beitrag, weil der zu deckende Finanzbedarf auf eine größere Zahl von Bemessungseinheiten (Bewohner statt Wohnungen) umgelegt würde. Diese Absenkung käme den alleinigen Inhabern einer Wohnung zugute; zusammenwohnende Beitragspflichtige würden höher belastet, weil sie den Rundfunkbeitrag nicht mehr unter sich aufteilen könnten, sondern jeder einen vollen "Pro-Kopf-Beitrag" bezahlen müsste.

Rn 46
Diese Beitragsgestaltung ist jedoch nicht derart vorzugswürdig, dass die Landesgesetzgeber aus Gründen der Belastungsgleichheit verpflichtet waren, sie anstelle des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags einzuführen. Da es nicht möglich ist, die individuellen Nutzungsgewohnheiten festzustellen, kann der Wohnungsbezug allerdings weder damit gerechtfertigt werden, dass sich die Nutzungsgewohnheiten mehrerer Inhaber einer Wohnung untereinander ausglichen noch dass der Rundfunkempfang in Haushaltsgemeinschaften häufig über Gemeinschaftsgeräte stattfinde. Hierbei handelt es sich um Annahmen, die nicht durch Tatsachen belegt werden können (vgl. aber LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 22).

Da die inhaltliche Übereinstimmung der Urteile andernorts im Forum bereits bestätigt wurde, dürften diese Passagen also auch in allen anderen BVerwG Entscheidungen bzgl. "Rundfunkbeitrag"/ "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" enthalten sein.

Also auch das BVerwG bezieht sich hierbei auf das "LobbyGesetzgebungsLobbyKommentarWerk" des Beklagten und macht sich dies in seiner Begründung zu eigen - ebenso auch das Auftragsgutachten von Prof. Kirchhof und eine nicht näher gesichtete Landtags-Drucksache.



Witzigerweise saß im Richterkollegium ebenfalls noch ein Herr "Hahn"... ;)
Dabei scheint es sich allerdings zu handeln um
Carsten Hahn
https://de.wikipedia.org/wiki/Carsten_Hahn
der mit Herrn Dr. Walter Hahn (NDR) augenscheinlich zumindest nicht familiär in Verbindung zu stehen scheint... wäre ja auch zu "witzig" ;) ;D

siehe u.a. auch unter
Liste der Richter am deutschen Bundesverwaltungsgericht
https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Richter_am_deutschen_Bundesverwaltungsgericht
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Bürger am 04. Juni 2017, 02:32
Schlimmer noch das zu einer nicht angenommenen Verfassungsbeschwerde
(Nichtannahme-)Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120822_1bvr019911.html

führende, sog. "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" verfestigende
berühmt-berüchtigte sog. "PC-Urteil" des BVerwG aus dem Jahre 2010

BVerwG 6 C 12.09, vom 27.10.2010
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=271010U6C12.09.0

Dort finden sich gleich 5...6(!) Treffer mit Bezug auf
"Hahn [NDR]/ Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht"

bzw. folgende "einschlägig" bekannte Autoren
Göhmann [Beitragsservice]
Naujock [rbb Datenschutzbeauftragte]
Siekmann [NDR Justiziariat]

Zitat
Rn 17
aa) Bei dem internetfähigen PC handelt es sich um eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geeignet ist. Ob ein Gerät zum Rundfunkempfang bestimmt ist, ist nicht erheblich. Die Vorschrift stellt nicht auf die subjektive Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern allein auf dessen objektive Eignung ab (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60, 90 f.). Auf die Nutzungsgewohnheiten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Deshalb ist es der Eigenschaft als Empfangsgerät auch nicht abträglich, wenn es über die Möglichkeit des Rundfunkempfangs hinaus weitere Verwendungen zulässt (Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 16).

Zitat
Rn 26
Daran hat sich auch durch die Einführung des Begriffs „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ nichts geändert. Dieser Begriff wird nicht legaldefiniert. Er wird in § 5 Abs. 3 RGebStV eingeführt und fungiert als Unterfall der Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV (Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 5 Rn. 52 u. 53). Als Regelbeispiel wird dort lediglich der Rechner genannt, der Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben kann. In Bezug auf dieses Merkmal lassen sich auch die wesentlichen Unterscheidungskriterien zwischen dem in § 5 Abs. 3 RGebStV erwähnten Rechner und einem herkömmlichen Rundfunkempfangsgerät entwickeln. Bloße Rechner ohne Zubehör wie TV-card oder Radio-card waren ursprünglich nicht dazu geeignet, Rundfunk zu empfangen. Erst seitdem die Rechner über das Internet vernetzt werden können und über das Internet Rundfunk verbreitet wird***, eignen sich bloße Rechner dazu, Rundfunk zu empfangen. Demgegenüber ist ein mit einer TV- oder Radio-card aufgerüsteter Rechner schon immer ein Rundfunkempfangsgerät gewesen. Denn mit der TV- oder Radio-card verfügt er über ein Rundfunkempfangsteil wie jedes andere herkömmliche Rundfunkempfangsgerät. Als neuartige Rundfunkempfangsgeräte werden mithin solche Geräte angesehen, die Hörfunk- oder Fernsehprogramme über konvergente Plattformen ohne Rundfunkempfangsteil empfangen und wiedergeben können (Göhmann/Naujock/Siekmann, a.a.O. Rn. 53).

Zitat
Rn 29
aa) Der Tatbestand des Bereithaltens zum Empfang eines Rundfunkempfangsgerätes knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. Einziges Kriterium zur Eingrenzung der Geeignetheit stellt hiernach dar, dass mit dem Gerät ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können (Naujock, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 1 Rn. 38). Das Tatbestandsmerkmal ist weit zu verstehen. Der Hintergrund der weiten Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals liegt in der Gestaltung des Gebühreneinzugs als Massenverfahren. Durch die „Pauschalierungen“ sollen Beweisschwierigkeiten vermieden werden, das Gebühreneinzugsverfahren mithin so einfach wie möglich gestaltet werden (Beschluss vom 6. Februar 1996 - BVerwG 6 B 72. 95 - NJW 1996, 1163, 1164). Damit spielt beim Internet-PC ein etwaiger wirtschaftlicher Aufwand keine Rolle, der etwa darin begründet ist, dass die Qualität des Empfangs durch Breitbandzugänge hergestellt werden muss. Gleiches gilt für die nötige Hard- und Software zum Betrieb des Rechners selbst. Schließlich sind auch die Kosten für den Zugang zum Netz in der Weise als wirtschaftlich vertretbar anzusehen, dass sie kein eigenständiges Zugangshindernis bei der Empfangsbereitschaft des internetfähigen PC sind (Lips, Das Internet als „Rundfunkübertragungsweg“. Neue Rundfunkempfangsgeräte und Nutzung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?, S. 85 ff.).

Zitat
Rn 30
bb) Für das Bereithalten der Geräte kommt es schon nach dem Wortlaut der Vorschrift auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme nicht an. Ist daher z.B. aufgrund schwacher Versorgung eines Gebietes nur eingeschränkter Fernsehempfang möglich, so ändert das an der Tatsache des Bereithaltens nichts (Naujock, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 1 Rn. 40). Ein wesentlicher Nachteil bei der Nutzung des Internets als „Rundfunkübertragungsweg“ liegt darin, dass pro Internetanschluss im jeweiligen Zeitpunkt nur ein „Programm“ empfangen werden kann. Das ist beim herkömmlichen Empfangsgerät und beim herkömmlichen Übertragungsweg (Kabel, Terrestrik, Satellit) anders. Dort können mehrere Empfangsgeräte gleichzeitig zum Einsatz kommen. Diese Einschränkung des internetfähigen PC ist nach geltendem Recht allerdings unerheblich. Bereits nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt es für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgerätes nicht auf Art, Umfang oder Anzahl der empfangbaren Programme an. Der internetfähige PC, welcher - wenn auch im zeitlichen Nacheinander - den Empfang einer Vielzahl von Rundfunkprogrammen erlaubt, erweist sich sogar als leistungsfähiger als solche herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte, die in Gebieten aufgestellt sind, in denen nur ein Programm empfangen werden kann.

Zitat
Rn 34
Dieser Ableitung des Normzweckes kann nicht gefolgt werden und somit auch nicht der These eines behaupteten Widerspruchs zum Wortlaut der Norm. Der Normzweck ergibt sich zum einen aus den Erkenntnisquellen der historischen Auslegung, bleibt aber nicht auf die Vergangenheit bezogen. Deshalb wird auf den sog. „objektivierten Willen des Gesetzgebers“ abgestellt (BVerfG, Beschluss vom 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 - BVerfGE 79, 106, 121). Der aktuelle Normzweck kann danach längstens vom Beginn des Moratoriums für Internet-PC mit dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom Juli/August 1999 an bestimmt werden, weil mit ihm die sog. neuartigen Rundfunkempfangsgeräte in den Blick des Normgebers rückten. Mit der zeitlich befristeten Freistellung von Internet-PC zunächst durch § 5a RGebStV und später durch § 11 Abs. 2 bzw. § 12 Abs. 2 RGebStV wurde indirekt klargestellt, dass Internet-PC Rundfunkempfangsgeräte i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV sind und lediglich zeitlich befristet auf die Gebührenerhebung verzichtet wird (Naujock/ Siekmann, in: Hahn/Vesting, RGebStV, § 12 Rn. 2). Stellt man mithin auf das aktuelle Verständnis des Normzwecks in § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ab, ist klar erkennbar, dass auch dieser auf die Einbeziehung von Internet-PC in die Rundfunkempfangsgeräte gerichtet ist.

Gratulation zu dieser Glanzleistung richterlicher (Lobby-)Unabhängigkeit... ::) >:(


***"über das Internet Rundfunk verbreitet wird"
...also diese Herleitung möchte ich lieber nicht im Originaltext lesen - da rollen sich einem ja die Fußnägel und verschiedenes anderes hoch - meine Güte ::) ::) ::)
Hier aber bitte nicht vertiefen, da vom Kern-Thema abschweifend.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 04. Juni 2017, 11:45
Nachtrag / nach Abwägen / einige Punkte:

Der Name des geplanten Kleinst-Kommentars:
Nicht "rundfunkrechtlich" sondern "Infosteuer-Kommentar" und dann mit Untertiteln die Brücke herstellen zum antiquierten Begriff "Rundfunkrecht". Es muss vermieden werden, dem Gegner durch die Begriffswahl zu dienen.

Vertrieb / Kleinstkommentar:
Als "dynamisches E-Buch" - 12 Monate Nachlieferungen. Wird hier bereits software-basiert für anderes praktiziert.
Vorgesehener Preis: 39 €. Natürlich kostenfrei verfügbar für die Widerständler gegen Staatsunrecht, so insbesondere hier im Forum.
Wie gesagt, alles noch nicht fest entschieden.

"Die Worte des Profäten"
Natürlich war der mögliche Einbezug seiner Texte ein Scherz. Aber was er schreibt, da könnten vielleicht besondere Zugangsformen nützlich sein? (Geht wohl noch über PM an ihn.)

Die Entstehungsquelle der BVerwG-Urteile?
Da gibt es wohl Wege, das BVerwG zum Herausgehen aus der Reserve zu veranlassen und ihm ein Interesse zu geben, selber offenzulegen.
Das vorgefertigte Sammelurteil mit feststehender Abweisung wird im Kleinstkommentar als "nicht zitierfähig" gekennzeichnet, weil wegen implizierter Versagung des rechtlichen Gehörs durch Sammeltext des Gegners nicht Recht-Sprechung. Damit wird die Entstehungs-Beweislast(nur  halbwegs effizient) dem Gericht angetragen.
Der Anfangsverdacht der Autorschaft von Autoren des rundfunkrechtlichen Kommentars wird objektiv begründet vorgetragen werden. Unkritisches Übernehmen von diesem Gegenpartei-Textvortrag in das Urteil unterscheidet sich im übrigen nicht fundamental vom externen Gesamtautor einer Urteils-Vorfassung.

Entscheid Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Handelt über eine Betriebsstättenabgabe, die es aber real gar nicht gibt. Es gibt real nur eine "Arbeitnehmer-Kopfsteuer" mit einem Ungleichheitsfaktor etwa 1:30, also allein deshalb illegal, aber auch aus diversen anderen Gründen. Das Urteil ist also unerheblich, weil es verbal-deduktorisch agierte und damit die reale Bemessungsgrundlage in der Analyse vollständig verfehlte.
Gilt analog für das BVerwG.
Bei beiden Gerichten wurde dem rundfunkrechtlichen Kommentar vertraut und hierdurch der reale Wald vor lauter juristischen Deduktionsbäumen nicht mehr gesehen. Aber auch, was haben die Klägeranwälte beigetragen oder nicht beigetragen hierzu?

Entscheid Landesverfassungsgericht Bayern
Zusätzlich zum Gesagten und zur Textübernahme aus dem rundfunkrechtlichen Kommentar:
Hat dieser Entscheid wenigstens eine Rest-Gültigkeit für die konkret entschiedenen Beschwerde-Punkte?
Dies würde bedeuten, dass untergeordnete Gerichte sich der Urteils-Umdeutung bedienen, die aber nur dem oberen Gericht selbst zusteht. Dieses kann eine Umdeutung nicht im Nachhinein durch Stellungnahmen von Richtern liefern, weil diese nur im Rahmen eines Urteils kollegial kollektiv - im Rahmen eines Spruchkörpers - befinden dürfen.
Letzteres ist dem Gericht im Prinzip unmöglich, weil es ein neues Befinden zu diesem Rechtsgebiet sich selbst untersagt hat durch die globale Erklärung "alles korrekt - zukünftige Klagen ausgeschlossen".
Es bleibt dem Bayerischen Landesparlament unbenommen, einen Ausweg aus dieser Sackgasse durch ein neues Gesetz zu ermöglichen. Durch die voraussehbare Neuordnung des Rechtsgebietes (nach Entscheid des Bundesverfassungsgerichts - ab 2018) kommt dieser Möglichkeit aber nach gegenwärtigem Stand keine reale Bedeutung mehr zu.

Alles irgendwie zu unüblich? Es gibt kaum Unüblicheres als eine vor knapp 20 Jahren eingeleitete koordinierte gezielte Deformation des Rechts, wie wir es in diesem Thread (und in anderen Threads) zusammengetragen haben.
Die subtile Wirkung der richterlichen Rechtsprechungsquellen / Kommentare u.a.m.. ins Extreme ausgereizt...
Ein gesamtes Rechtsprechungssystem zu einem Rechtsgebiet in Unrecht-Sprechung zu deformieren, das ist eine Leistung, die surrealistisch zu gelten hätte, wenn es sie nicht real geben würde. Die zu bewundern wäre, wenn das Ergebnis nicht so makaber wäre.
Der "real existierende juristische Surrealismus" (alias Justizskandal) wäre werthaltiges Thema für Master-/Dr-Arbeiten: Jura, Politik, Soziologie.

Gegenmeinungen, Anregungen, Irrtums-Vermutungen?
Bitte darlegen. In der Brainstorming-Phase eines neuen Konzeptes besteht immer Anfälligkeit dafür, nicht ganz richtig zu liegen mit Überlegungen.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Bürger am 04. Juni 2017, 17:34
Hier nicht weiter zu vertiefen, jedoch informativ tangierend zum Thema
"Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare"
hier noch die "Welt der wissenschaftlichen Arbeiten"

Wissenschaftliche Arbeiten und Arbeitspapiere zur Rundfunkfinanzierung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,4663.0.html
Weiteres Gutachten ...,
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7222.msg102171.html#msg102171
Welche Gutachten/ Aufsätze/ wiss. Arbeiten PRO Rundfunkbeitrag gibt es?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22822.msg148469.html#msg148469

und dazu dann als "Schmakerl"
Institut für Rundfunkökonomie, Köln > Hintergründe/ Abgründe...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23295.0.html

Ich wünsche "gute Unterhaltung" ::) ;)
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 05. Juni 2017, 13:22
Zwischenmitteilung:

Die Herausgabe eines Kleinstkommentars hätte keine Aussicht auf ausreichende Einnahmen.
Der immer mit ausgesprochene Vorbehalt, ob es machbar ist, greift also. Machbar wäre es nur im Fall einer finanziellen Förderung auf niederem Niveau (Spende, Subvention,...). Derartiges zu suchen kostet erfahrungsgemäß meist mehr Arbeitszeitwert als das eingehende Geld.

Das vorgedachten Konzept soll aber in einer finanziell nicht belastenden Variante aufrecht erhalten bleiben. Darüber am besten mehr erst dann, wenn es umgesetzt wurde.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Bürger am 11. Juni 2017, 18:33
Kleine Ergänzung zu Frau "Eva-Maria Michel"...

[...]
24 von 41 (59%) der Autoren stehen eindeutig in einem direkten Arbeitsverhältnis mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk!

Das Kapitel zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wurde ausschließlich von Autoren verfasst, die in einem direkten Arbeitsverhältnis mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk stehen!
[...]

AUTOREN
[...]
Eva-Maria Michel
Justitiar WDR
http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/organisation/lebenslauf_michel100.html
[...]

...aufmerksam geworden durch einen Hinweis unter
Liste vom Beitragss. -> über Tricks, die (angeblich) nicht funktionieren sollen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23355.msg148867.html#msg148867
auf das Impressum der Seite
"Dein Beitrag bewegt was" der Stelle "Beitragskommunikation"
http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/impressum.html
zur Sicherheit gleich noch mal archiviert unter
https://web.archive.org/web/20170611163237/http://www.dein-beitrag-bewegt-was.de/impressum.html
liest man da
Zitat
Weitere Verantwortliche:
Stellvertretende Intendantin und Justiziarin sowie Leiterin GSEA Beitragskommunikation Eva-Maria Michel

Diese Frau
- Justiziarin und gleichzeitig
- Stellvertretende Intendantin sowie
- Leiterin GSEA Beitragskommunikation
ist/war gleichzeitig Mitautorin am "Lobby-Gesetzes-Kommentar"...

Genau:
"Dein Beitrag bewegt was..." ::) ;D
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: azdb-opfer am 11. Juni 2017, 21:37
Kleine Ergänzung zu Frau "Eva-Maria Michel"...

[...]

Diese Frau
- Justiziarin und gleichzeitig
- Stellvertretende Intendantin sowie
- Leiterin GSEA Beitragskommunikation
ist/war gleichzeitig Mitautorin am "Lobby-Gesetzes-Kommentar"...

Im neuen Binder/Vesting hat sie "Sendepause"

Nicht mehr dabei sind:
Zitat
Dr. Werner Hahn (NDR)
Dr. Ulrike Bumke (BVerwG, verstorben)
Dr. Felix Hertel (SWR)
Eva-Maria Michel (WDR)
Anke Naujock (RBB)
Eckhard Ohliger (GEZ, verstorben)
Susanne Wagenfeld (GEZ/BS)
Isa Weyhknecht-Diehl (Uni Frankfurt, Sekretariat Prof. Dr. T. Vesting)
Prof. Dr. Karola Wille (MDR)

Neu dabei sind:
Zitat
Dr. Simon Assion (Rechtsanwalt, bis 2015 Justitiariat MDR)
Prof. Dr. Matthias Cornils (Universität Mainz, Medienrecht, Kulturrecht und öffentliches Recht)
Joachim Ebhardt (Stellvertretender Justitiar WDR)
Silvia Geidner (Jugendschutzbeauftragte SWR)
Marcel Kaspar (Justitiariat SWR)
Dr. Katrin Neukamm (Referentin Justitiariat WDR)
Christina Peth (?)
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: LECTOR am 12. Juni 2017, 18:41
Hier eine kurze Auflagen-Historie des "Beck'schen Kommentars zum Rundfunkrecht" von der 1. Auflage an
Zitat
1. Auflage 2002, 1544 Seiten
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht: Rundfunkstaatsvertrag, Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, Jugendmedienschutzstaatsvertrag, C.H.Beck, ISBN 978-3406480898
von Werner Hahn (Herausgeber), Thomas Vesting (Herausgeber)
[incl. über 30 z.T. bereits bekannte Autoren aus dem Mileu von ARD-ZDF-GEZ incl. Andreas Gall, Sabine Göhmann, Eva-Maria Michel, Anke Naujock und auch Karola Wille] ...

2. Auflage 2008, XXIV, 1574 Seiten, ISBN 978-3-406-52656-5

3. Auflage 2012, XXVI, 2253 Seiten, ISBN 978-3-406-60937-4

Der "Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht" wurde und wird also schon seit der 1. Auflage mit-herausgegeben und maßgeblich mit verfasst von maßgeblichen ÖRR-Mitarbeitern.
All diese Auflagen sind somit unverkennbar "Lobbygesetzgebungslobbykommentarwerk".

Hier als Ergänzung zur nützlichen Auflagen-Historie des Lobbygesetzgebungskommentars die Einträge in Bibliothekskatalogen, teils mit Inhaltsverzeichnissen, sowie mit dem Bestandsnachweis in öffentlichen Bibliotheken zum Nachlesen für den geneigten Leser:

Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: LECTOR am 14. Juni 2017, 18:51
Es wurde ja bereits erwähnt, dass die 3. Auflage von 2012 die eigentlich interessante ist, da hier erstmals die Neuregelung des "Rundfunkbeitrags" kommentiert wird. Und ebenso wurde erwähnt, dass die Art und Weise der Kommentierung doch sehr bemerkenswert ist, denn der Beck'sche Kommentar gibt weniger den Eindruck eines juristischen Fachkommentars, der diverse Argumente abwägt und kommentiert, statt dessen ist die 'Kommentierung' in einer Art und Weise vorgenommen, die einen durchweg rechtfertigenden Ton hat. Angesichts der Autorschaft der 'Anstalts'-Juristen dann natürlich auch nicht mehr verwunderlich, insofern haben wir es hier - wie oben bereits erwähnt - mit einem "Lobbygesetzgebungslobbykommentarwerk" zu tun.

Schauen wir nochmals direkt in den Text des Beck'schen Kommentars. In der Vorbemerkung des Kommentars zum RBStV geht es darum, die neue Abgabe nun irgendwie zu rechtfertigen. Der Abschnitt D der Vorbemerkung widmet sich daher dem Problem der Zulässigkeit eines geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags. Dort heisst es:
Zitat
Angesichts der aufgezeigten Probleme fokussierten sich die Reformbemühungen zunehmend auf eine geräteunabhängige "Haushalts- und Unternehmensabgabe", deren Ausarbeitung auf der Ministerpräsidentenkonferenz in Wiesbaden im Oktober 2007 beschlossen wurde. Gleichzeitig wurde vereinbart, einen Modellwechsel erst ab der im Jahr 2013 beginnenden neuen Gebührenperiode durchzuführen. Dass die Ministerpräsidenten einen gangbaren Weg gewählt hatten, wurde insbesondere durch die Rechtsgutachten von Dittmann und Kirchhof bestätigt.

Auch an diesem Textbeispiel zeigt sich, das hier weniger juristisch kommentiert wird, sondern eine chronologische Herleitung der Ereignisse unternommen wird, um den angeblichen Reformbedarf zu rechtfertigen. Es wird dann weiter ausgeführt, dass der Entschluss zum Paradigmenwechsel in Richtung einer geräteunabhängigen Abgabe auf folgenden Grundüberlegungen basiere:

Als Ausgangsbefund wird nun erstmals hingestellt die Allgegenwärtige Empfangsmöglichkeit! Diese soll nun statistisch erwiesen werden:

Zitat
[Kommentar Rn 25] Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist eine statistisch belegte Tatsache: Durch das Konglomerat von herkömmlichen Geräten (mit monofunktionalem Empfangsteil), neuartigen Geräten (z. B. internetfähige PCs; s. § 5 RGebStV Rn. 49 ff.), stationären und mobilen Geräten besteht in Deutschland nahezu in allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang.

Nun wird die Statistik bemüht, laut der 97 Prozent aller deutschen Haushalte über mindestens ein TV-Gerät verfüge. Das ist letztlich eine unsinnige Argumentation, denn wenn man mit der allgemeinen Empfangsmöglichkeit zu argumentieren versucht, dann muss man unter technischen Gesichtspunkten eingestehen, dass diese dem Rundfunk generell eigen ist. Dennoch ist bisher - seitdem es Rundfunk gibt - noch niemals vor Erlass des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages jemand auf die Idee gekommen die Empfangsmöglichkeit zum Zahlungsgrund zu machen.

Doch schauen wir erneut in den Text des Kommentars, um zu sehen, wie hier argumentiert wird. Der folgende Abschnitt versucht nun, die Zulässige Typisierung als Anknüpfung an bestimmte Raumeinheiten zu rechtfertigen:
Zitat
[Rn 28] Angesichts dieser Verbreitung von Rundfunkgeräten kam die Überlegung auf, die Abgabenpflicht nicht mehr an die Rundfunkempfangsgeräte selbst anzuknüpfen, sondern an Raumeinheiten, in denen die Geräte typischerweise stehen bzw. genutzt werden. Als Raumeinheiten kamen im privaten Bereich Wohnungen, im nicht privaten Bereich Betriebsstätten, vermietete Gästezimmer und Fahrgastzellen bestimmter Kraftfahrzeuge in Betracht (BayLT-Drs. 16/7001, S. 17: "Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht [Anm.: für Kraftfahrzeuge] ist nämlich nicht das Bereithalten eines Empfangsgerätes, sondern vielmehr [wie bei der Wohnung und der Betriebsstätte] das Existieren einer Raumeinheit, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet [typisierende Betrachtungsweise].").

Die Statistik soll es also ermöglichen, vom Rundfunkgerät überzuwechseln zu den "Raumeinheiten, in denen die Geräte typischerweise stehen bzw. genutzt werden"?

Nun im nächsten Abschnitt geht es weiter mit der zunehmenden Verschiebung der Argumentation:
Zitat
[Rn 29] Für diese Raumeinheiten können Rundfunkbeiträge unabhängig davon erhoben werden, ob und welche Rundfunkempfangsgeräte dort vorhanden sind, ob und welche Art von Rundfunk dort empfangbar ist und empfangen wird. Denn nach der Rechtsprechung muss der Gesetzgeber bei Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug nicht jedem konkreten Einzelfall gerecht werden, sondern lediglich eine Typengerechtigkeit herstellen, um Art. 3 Abs. 1 GG zu genügen (BVerfGE 96, 1 [6]; 78, 214 [226 f.]; 21, 12 [27]). Danach ist es dem Normgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums gestattet, bei abgabenrechtlichen Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (BVerwG, B. v. 28. 8. 2008 – 9 B 42/08). Erst wenn mehr als 10 Prozent der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Annahmen abweichen, sind die jeweiligen Regelungen rechtswidrig (BVerwG, Urt. v. 1. 8. 1986 – BVerwG 8 C 112.84). Die Annahme des Gesetzgebers, dass in nahezu 100 Prozent der genannten Raumeinheiten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht, begegnet weder tatsächlichen noch rechtlichen Bedenken, zumal Funklöcher durch den Satellitenempfang nahezu ausgeschlossen sind. Damit stellt sich der Rundfunkbeitrag auch nicht in den wenigen Ausnahmefällen, in denen der Beitragspflichtige tatsächlich über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügt, als "verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit dar" (so aber v. Münch, Focus v. 5. 12. 2011, S. 136).

Hier also ist die in der 'Rechtsprechung' immer wiederholte Argumentationsfigur der Typengerechtigkeit vorgeprägt! Und dann wird es noch absurder in der Argumentation. Denn aus dem bisherigen wird gefolgert:
Zitat
[Rn 30] Die (unwiderlegliche) Unterstellung der Empfangsmöglichkeit ist schon angesichts der Vielfalt und Verbreitung empfangstauglicher Geräte gerechtfertigt (Rn. 25 ff.). Werden die Anküpfungstatbestände dann noch hinreichend weit gefasst, indem z. B. Räume zu Raumeinheiten zusammengefasst und Kraftfahrzeuge zugerechnet werden, so ist es möglich, die Beitragspflicht von den konkreten Rundfunkempfangsgeräten zu lösen und im Wege der Typisierung und Pauschalierung an weit definierte Raumeinheiten zu koppeln (a. A. Degenhart, ZUM 2011, 193 [196]).

Erst wird also vom konkreten Empfangsgerät zur bloßen Empfangsmöglichkeit als Abgabengrund umgestellt - und dann soll aus statistischen Erwägungen die Zahlungsverpflichtung unwiderlegbar sein? Mann muss die hier vorgelegte Argumentation Schritt für Schritt analysieren, um die Unzulässigkeit herauszuarbeiten. Und wir sehen hier, wie die Argumentation in diesem "Lobbygesetzgebungslobbykommentarwerk" vorgekaut wird, um dann von Politik und vor allem von der Judikative wieder aufgegriffen wird.

weitere Textbeispiele sollten hier folgen...
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: marga am 14. Juni 2017, 19:18

Und wir sehen hier, wie die Argumentation in diesem "Lobbygesetzgebungslobbykommentarwerk" vorgekaut wird, um dann von Politik und vor allem von der Judikative wieder aufgegriffen wird.

Kommentar einer fiktiven Person für diese hervorragende Analyse:

Zitat
Die Judikative ist in „Wirklichkeit“ das Instrument, damit dieses "Lobbygesetzgebungslobbykommentarwerk" der Regierung und der LRAn durchgesetzt wird.
+++
 >:D
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: ope23 am 14. Juni 2017, 19:18
Schon einmal vielen Dank, LECTOR, für die Hinterfragung des "Kommentar"texts!

Das ist das, was ich vor kurzem meinte (und was offenbar auf weniges Mitverständnis stieß): Es wird jetzt schwadroniert und, ja genau, rechtfertigt, statt wie in einem echten juristischen Kommentar üblich, mit gesprochenen Urteilen, mit der berühmten "herrschenden Meinung", der aber auch "andere Ansichten" beigefügt werden, und schließlich mit Erkenntnissen aus der Rechtswissenschaft (Universitäten & Co) zu argumentieren.

Es wird langsam verwunderlich, warum sich der Beck-Verlag dafür hergegeben hat, dass eine Streitschrift interessierter Juristen in ein Kommentarwerk eingegliedert wurde.

Und die VG-Richter sollten es beim Lesen der inkriminierten Stellen selbst merken, dass da Intonation und Quellenzitation so ganz anders werden, so geradezu politisch-parteiisch. Wie schon von einem verdienstvollen User gemutmaßt: es handelt sich um einen Parteienvortrag. In Augen des 23 um einen besonders perfide inszenierten.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: LECTOR am 14. Juni 2017, 21:26
Wenn man sich dann den Abschnitt IV der Vorbemerkung ansieht, so wird man gewahr, dass die Rechtfertigungsversuche auch vor offenbaren Verdrehungen nicht zurückschrecken. Denn unter der Überschrift "Kontinuität von Belastungsgrund, Abgabentypus und Gesetzgebungskompetenz" behaupten die Autoren einerseits, dass der "eigentliche Belastungsgrund derselbe" sei im Vergleich zur vorhergehenden Regelung der Rundfunkgebühr, andererseits sich der Abgabentypus nicht geändert habe. Beide Behauptungen sind offenkundig unzutreffend und irreführend. Werfen wir einen Blick in den Text der Kommentierung:

Zitat
[Rn 36] Obgleich die Loslösung vom Gerät einen echten Paradigmenwechsel bedeutet, bleibt der eigentliche Belastungsgrund derselbe: Wie nach der alten Rechtslage sollte allein die Empfangsmöglichkeit die Abgabenpflicht begründen, nicht das tatsächliche Abrufen des Rundfunkangebots (Kirchhof, Rechtsgutachten S. 45). Bereits die Rundfunkgebühr wird allein durch die Möglichkeit ausgelöst, Rundfunk ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand empfangen zu können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Wird dafür nach der bisherigen Rechtslage das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes vorausgesetzt, so wird diese Möglichkeit künftig in bestimmten Raumeinheiten im Wege zulässiger Typisierungen (s. Rn. 28 ff.) fingiert.

Interessant, dass hier vom "Fingieren" gesprochen wird - die Möglichkeit des Rundfunkempfangs in Raumeinheiten scheint also eine gesetzliche Fiktion zu sein? Auf jeden Fall ist die hier nahegelegte Analogie unzutreffend, mit der eben eine Kontinuität zwischen alter Rundfunkgebühr ("Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes") und neuem "Rundfunkbeitrag" (vermeintliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs in Raumeinheiten) insinuiert werden soll. Vielmehr hat der "fiktive" Belastungsgrund eines "Innehabens einer Raumeinheit" keinen logischen Bezug zum Rundfunkempfang.

Unzutreffend ist auch die Behauptung im folgenden Absatz:

Zitat
[Rn 37] Der Abgabentypus ändert sich letztlich ebenfalls nicht: Auch wenn die Rechtsnatur der Rundfunkgebühr seit jeher umstritten ist [s. Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Frankfurt a. M. 1983, S. 41 ff.; § 13 RStV Rn: 13 f.], so besteht doch Einigkeit darin, dass die "Rundfunkgebühr" (vom BVerfG immer in Anführungszeichen gesetzt) keine Gebühr im Rechtssinn ist, weil sie keine konkrete Gegenleistung entgilt. Sie hat vielmehr weitgehend Beitragscharakter [Ipsen, Die Rundfunkgebühr, 2. Aufl., Hamburg 1958, S. 60]. Anerkannt ist daher, dass die "Rundfunkgebühr" eine öffentliche Abgabe zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten darstellt (BVerfGE 31, 314 [329], die für das Vorzugsangebot der Gesamtveranstaltung Rundfunk entrichtet wird (Kirchhof, Rechtsgutachten, S. 42 ff.). Nichts anderes gilt für eine Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, die jetzt zwar eindeutig als Beitrag zu qualifizieren ist, aber sich eben weiterhin als Abgabe zur Abschöpfung des durch das allgemeine Angebot von Rundfunksendungen erlangten Vorteils darstellt (Kirchhof, Rechtsgutachten, S. 48 f.). Für die Erhebung eines Beitrags ist die Möglichkeit eines Vorteils ausreichend, den der damit Belastete nutzen könnte (BVerfGE 49, 343 [353]; 38, 281 [311]). Insoweit knüpft der Rundfunkbeitrag an die grundsätzlich vorhandene Möglichkeit an, innerhalb der abgabepflichtigen Raumeinheiten mit den dort typischerweise vorhandenen Rundfunkgeräten Rundfunk zu empfangen; die bisherige Anknüpfung an das Bereithalten eines konkreten Rundfunkempfangsgerätes entfällt.

Im letzten zitierten Satz wird eigentlich sogar zugegeben, dass der konkrete Bezug aufgegeben wird. Gerechtfertigt wird das mit der Behauptung, dass für die "Erhebung eines Beitrags" die bloße "Möglichkeit eines Vorteils ausreichend" sei - eine solche Behauptung verkennt freilich, dass damit der Gesetzeswillkür Tür und Tor geöffnet sind. Wenn der Beitragserhebung nicht mehr ein konkreter Vorteil entspricht, sondern nur noch die "Möglichkeit eines Vorteils", dann ist vor lauter Möglichkeiten selbstredend kein Halten mehr, möglich ist fast alles und wenn allemöglichen Möglichkeiten Zahlungsverpflichtungen auslösen können sollen, dann ist dem Zugriff auf die Geldbeutel der Bürger praktisch keine Grenze mehr gesetzt und die gesetzliche Schutzfunktion möglichst entgrenzt.

Die nachfolgend daherfabulierten Möglichkeiten eines Vorteils sowie des möglichen Rundfunkempfanges sind dafür ein gutes Beispiel. Lassen wir nochmals den Text der 'Kommentierung' zu Wort kommen in der gleichen Rn 37:

Zitat
Der Vorteil der Gesamtveranstaltung Rundfunk kommt dabei jenen sozialen Gruppen (Ehepaare, Familien, eingetragene und nichteheliche Lebenspartner, Wohngemeinschaften, Belegschaften, Fahrer und Beifahrer etc.) zugute, die sich in den erfassten Raumeinheiten aufhalten. In diesen Raumeinheiten – und nicht etwa unter freiem Himmel – findet in aller Regel auch der Rundfunkempfang statt. Mithin besteht für die Beitragsschuldner – die Inhaber der jeweiligen Wohnung oder Betriebsstätte – nicht nur die für Beiträge charakteristische Gruppennützigkeit, sondern auch die räumliche Nähe zum finanzierten Vorzugsangebot (Kirchhof, Rechtsgutachten, S. 43). Dass die Summe der Gruppenmitglieder weitgehend mit der Allgemeinheit identisch ist, steht der Gruppennützigkeit nicht entgegen [Bosmann, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung, in: K&R 2012, 5 [9]; krit. Hain in: Stern u. a., Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Vortragsveranstaltung des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln vom 13. 5. 2011, S. 35, 38]. Die Gruppen sind durch die Zuordnung zu den erfassten Raumeinheiten hinreichend eingegrenzt. Daher ist es folgerichtig, die jeweilige Gruppe in der beitragspflichtigen Raumeinheit des privaten Bereichs gesamtschuldnerisch zum Rundfunkbeitrag heranzuziehen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i. V. m. § 44 AO).

Die 'Folgerichtigkeit' der vorstehend gezogenen Schlüsse erschließen sich einem gesunden Menschenverstandnis nicht mehr - vielleicht ist hier die Einwirkung medialer Dauerberieselung vonnöten, um solche Schlüsse ziehen zu können?

weitere Textbeispiele sollen hier folgen ...
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: azdb-opfer am 14. Juni 2017, 23:18
Zitat
[...] so wird diese Möglichkeit künftig in bestimmten Raumeinheiten im Wege zulässiger Typisierungen (s. Rn. 28 ff.) fingiert.
Interessant, dass hier vom "Fingieren" gesprochen wird - die Möglichkeit des Rundfunkempfangs in Raumeinheiten scheint also eine gesetzliche Fiktion zu sein?

Es ist nicht zulässig, den "Vorteil" zu fingieren. Das hat bereits die Autorin Annette W. Reuters in ihrer Dissertation "Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung" festgestellt.

siehe u.a. unter
BUCH: Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18885.0.html
Zitat
Nicht sachgerecht ist es aber, schon im Vorhinein auf die Existenz eines tatsächlichen Vorteils im Einzelfall zu verzichten und diesen lediglich (kraft Gesetzes) zu vermuten oder zu fingieren. Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Diese Konstruktion könnte nämlich gerade dann mit Erfolg eingesetzt werden, wenn tatsächlich kein Vorteil vorliegt und der Gesetzgeber dies vielleicht schon im Vorhinein weiß. Die Abgabe wäre keine Vorzugslast, die sich von der Steuer abgrenzen ließe. Die Grenze der Willkür wäre damit überschritten. Ebenso wenig ist es zulässig, einen nur regelmäßig vorliegenden Vorteil genügen zu lassen. Grund hierfür ist, daß im Ausnahmefall gerade kein Vorteil verschafft wird, der eine Beitragserhebung rechtfertigen könnte. Mangels eines tatsächlich vorliegenden Vorteils ist auch die schlichte Möglichkeit eines Vorteils nicht geeignet, einen Beitrag zu rechtfertigen. Denn im Konkreten kann ein Vorteil tatsächlich ausbleiben.

Was die Anerkennung mittelbarer Vorteile als Legitimation für eine Beitragserhebung anbelangt, ist auch dies abzulehnen. Aus einer jeden Leistung des Staates wird sich ein wie auch immer gearteter mittelbarer Vorteil zugunsten irgendeiner Personengruppe herleiten lassen. Um einer Ausweitung beitragsfähiger Leistungen entgegenzuwirken und die Grenze zur Steuer zu wahren, muß der Vorteil der Leistung immanent sein.

Wer hat die Zitate im Hahn/Vesting geschrieben?
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: LECTOR am 22. Juni 2017, 18:08
Wer hat die Zitate im Hahn/Vesting geschrieben?

Wie oben im Thread erwähnt http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg148423.html#msg148423 ist der Abschnitt des Kommentars, der den RBStV behandelt, von Andreas Gall und Axel Schneider verfasst worden. Diesem Abschnitt sind die vorstehenden Zitate entnommen.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: seppl am 26. Juni 2017, 07:24
Ein kleiner geschichtlicher Einschub, der hier bitte nicht weiter verfolgt werden soll:

- Im Verlag C.H.Beck erschien damals auch ein Kommentar zu den Nürnberger Rassengesetzen (Wilhelm Stuckart /Hans Globke).
https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Stuckart10.pdf
https://de.wikipedia.org/wiki/Wilhelm_Stuckart
https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Globke
In unserer Sache interessant ist, dass Globke und Stuckart Mitverfasser und Kommentatoren der N.R. - Gesetze waren. Einen brauchbaren, juristischen Kommentar, der Problemstellungen aufzeigt, wird es damals nicht gegeben haben. Hier wurde nichts dazugelernt. Heute schreiben Nutznießer/ Entwickler des Rundfunkbeitrags die Kommentare, an denen sich auch Richter orientieren.
https://www.welt.de/kultur/literarischewelt/article123337588/Profitierte-C-H-Beck-von-Arisierungen.html
- Der "Schönfelder", heutiges Standardwerk für Richter etc. , erscheint ebenfalls im Beckschen Verlag. Der erste Band nach "juristischer neuer Zeitrechnung" hat die geheimnisvolle Nr. 20. Die ersten 19 fehlen. Warum?:
Zitat
Nummer eins nahm das Parteiprogramm der NSDAP in Anspruch, hinter den Ordnungsnummern zwei bis 19 verbargen sich die Nürnberger Rassengesetze.
https://www.welt.de/debatte/kommentare/article114087596/Nazi-Erbe-lebt-bis-heute-im-deutschen-Recht.html
Namensgeber des Werks war Nazi. Eine Namensänderung wäre da ja wohl mehr als angebracht.
https://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_Sch%C3%B6nfelder

So, das war die Nazikeule...
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Temporär am 26. Juni 2017, 09:50
Vorab: Bitte niemals den Rundfunkbeitrag mit dem Holocaust vergleichen - das wäre geschmacklos und verbietet sich von selbst.

Kleiner Exkurs:

Was macht denn ein Verwaltungsgericht?
Es prüft, ob die Buchstaben im Gesetzestext umgesetzt werden, unabhängig davon, ob das ganze System an der Lebenswirklichkeit vorbei geht.

Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass im Gebäude des OVG Berlin in Charlottenburg seit Jahren eine Dauerausstellung zu sehen ist mit dem Titel: Justiz und Nationalsozialismus.

Was hatte denn ein Verwaltungsgericht vor 80 Jahren zu prüfen?
Ob die Buchstaben der Nürnberger Rassegesetze korrekt umgesetzt werden.

Das "undeutsche" (sic!) Erscheinungsbild einer Person konnte damals zur Todesstrafe führen.

Im Strafgesetzbuch stand sinngemäß:
Mit Todesstrafe bewehrt ist im Zweifelsfalle alles, was möglicherweise nicht mit dem gesunden deutschen Volksempfinden in Einklang stehen könnte.

Das zugrunde liegende Gesetz komplett in Frage zu stellen, dafür jedoch ist ein Verwaltungsgericht leider nicht zuständig.

Wir tun nur unsere Pflicht und waschen unsere Hände.

Exkurs (Ende)
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: seppl am 26. Juni 2017, 10:59
Der Becksche Verlag war weder für den Holocaust noch ist er für den Rundfunkbeitrag verantwortlich. Er ist für die Veröffentlichung von meinungsbildenden juristischen Schriften verantwortlich.

Wer da aus meinem post jetzt einen Vergleich der Gesamtsituation damals und heute herausliest, liegt nicht richtig.

Richtig ist, dass die, sagen wir mal: mangelhaften Kommentare der Miturheber der Gesetze kritiklos veröffentlicht wurden und werden. Der Becksche Verlag verfolgt in dieser Hinsicht genau die gleiche Idee heute und damals: Wer die Gesetze geschrieben hat, hat Ahnung und ist befähigt Kommentare dazu zu verfassen. JEDES Gesetz hat aber Schwachpunkte, und gerade diese auch darzustellen um Missbrauch vorzubeugen, ist Aufgabe eines Kommentars.
Zum Glück gibt es heute vielfältigere Wege, Mitarbeit an Unrechtssystemen zumindest aufzudecken und zu veröffentlichen.

Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Totalverweigerer am 26. Juni 2017, 11:11
Ergänzung zum kleinen Exkurs:

Zitat
Ihr dürft euern Nachbar verklagen, der euch eine Kartoffel stiehlt; aber klagt einmal über den Diebstahl, der von Staats wegen unter dem Namen von Abgaben und Steuern jeden Tag an eurem Eigentum begangen wird; damit eine Legion unnützer Beamten sich von eurem Schweiße mästet; klagt einaml, daß ihr der Willkür einiger Fettwänste überlassen seid und daß diese Willkür Gesetz heißt, (...) klagt über eure verlorenen Menschenrechte; wo sind die Gerichtshöfe, die eure Klage annehmen, wo die Richter die Recht sprächen. (Georg Büchner. Hessischer Landbote. 1834)

Anm.Mod. seppl: Bitte nicht weiter abschweifen! Es geht hier um den Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht, nicht um die - zugegebenermaßen wirklich kritikwürdige machtabhängige - Rechtsprechung!
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 26. Juni 2017, 12:43
Dem Beck'schen Verlag ist durchaus die Frage vorzulegen, ob es mit wissenschaftlichen Ansprüchen vereinbar ist, dass ein rechtswissenschaftlicher Kommentar durch die typischerweise Beklagten verfasst wird und nicht durch neutrale Rechtswissenschaftler.

Gesetzgebungs-Texter zu sein schließt für die betreffende Gruppe erst recht die Autoreneignung für einen Kommentar aus.

So ist nun dem Beck-Verlag der Verkauf einer tüchtigen Auflage faktisch garantiert und die Autoren kosten wenig oder fast gar nichts. Damit konnte der andere Kommentar, der vielleicht unabhängig war, im Wettbewerb dann wohl nicht mithalten?
Diese Fragen sollten hier nicht vertieft werden.

Jedenfalls ist der Kommentar "partei-interessierter falsch darstellender Parteienvortrag".
Demnach liegen dem VG Berlin und auch unmittelbar dem RBB seit September...Dezember 2016 die Anträge vor, den Kommentar und sämtliche Merkblätter seit 2012 zu allen VG-Akten einzubingen, weil "Parteien-Vortrag" und also dem Kläger zur Stellungnahme vorzulegen, nicht nur "klandestin" den Richtern.
- für "alle" Akten - eine fette Lkw-Ladung?... -

Wenn dann das VG zum Urteilsspruch schreiten will, pocht der Kläger auf dies Recht vor Schreiten zum Urteilsspruch mindestens für seine eigene Akte.  - Wenn das Gericht trotzdem urteilt, so bekommt es sicherlich sogleich die Rüge wegen Nichtanhörung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verfassungsbeschwerde.

  So hat die Sache ihre Logik und man muss immer die Vorteile des Gegners in eigene umkehren.
"Am Aschermittwoch ist alles vorbei." Durchziehen bis Anfang...Frühjahr  2018, wenn der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts eine Neuordnung erzwingen dürfte.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: samson_braun am 03. Juli 2017, 08:56
Für eine Klagebegründung:

Gibts denn auch eine Liste für kritische Kommentare - quasi der "Anti-Becksche Kommentar"???  >:D
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: seppl am 03. Juli 2017, 09:13
Das ist eine sehr gute Idee!

Dazu habe ich die Idee, es sollte es noch eine von den Forumsmitgliedern zusammengestellte Liste der Beschluss- oder Urteilsbegründungen geben, die den Kommentar direkt (mit Quellenangabe Beck'scher Kommentar) oder auch nur sinngemäß übernommen haben. Der Becksche Kommentar ist als Parteienvortrag zu werten und hat daher in der Urteilsbegründung, auch wenn nur nur sinngemäß angewandt (um evtl. den Ursprung der Argumentation/Bewertung als Eigenen darzustellen), nichts zu suchen.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: samson_braun am 03. Juli 2017, 09:30
Genau so sehe ich das auch - falls seitens Gericht mit Kommentarzitaten geantwortet wird, kann man ja die super Aufschlüsselung im ersten Posting angeben. Da lässt sich ja zu jedem Abschnitt ein belasteter Autor finden.

Ich fände es nur wichtig, uns gut geeignete Literatur zu benennen, die den Beck aushebelt.
Wenn man dem Gericht keine guten Gegenargumente liefert, kann es auch nicht so gut in unserem Sinne arbeiten ;-)
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: seppl am 03. Juli 2017, 10:11
Es gibt bestimmt einige Sachen, wo der Becksche K. schon durchs BGB ausgehebelt wird... Der Kommentar ist ja dadurch, dass die Profiteure des RBStV ihn verfasst haben, so aufgebaut, dass "was nicht passt, passend gemacht wird" oder es werden bestimmte Dinge als Fakt hingestellt, die sich aus Gesetzen eigentlich nicht ableiten lassen.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 03. Juli 2017, 10:45
Allen Verwaltungsgerichten ging vor rund 2 Wochen erstmals ein "Anti-Merkblatt" zu.
- diverse Seiten - .pdf -
Sie wurden informiert, wieso wohl die meisten Urteile bezüglich der Rundfunkabgabe leider als unbeabsichtigtes Fehlurteil einzustufen seien wegen "gezielter Desorganisation" der richterlichen Rechtsprechungsquellen (Kommentar, Merkblätter, ...).

Als rechtlich geboten werde angesehen: Aussetzung der Verfahren
im Warten auf die Entscheide des Bundesverfasungsgerichts.
Bereits die Ankündigung seitens des Bundesverfasssungsgerichts relativiere bis zum zukünftigen Entscheid die bisherigen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts.

Und: Nötig ist eine Portokasse für einige 100 Euro für Sendungen an Intendanten und Verwaltungsräte / Rundfunkräte.
Diesen allen ist mit Einschreiben + Rückschein mitzuteilen, wofür ihnen nach hier bestehender Meinung Regress ins persönliche Vermögen drohen könnte, sofern sie trotz Information nun bestimmte Missstände fortdauern lassen, in Kettenwirkung bedingt durch "Beeinflussung der richterlichen Rechtsprechungsquellen" - 
Es geht um den zukünftigen Rückzahlungsbedarf an bis zu 25 % der Bürger.

Wie können wir die Portokasse deckeln?
(Es besteht ja nun ein in diesen Jahren griffiger gewordenes Schadensersatzrecht gegen Leitende und Aufseher und die Rechtsprechung hat es bereits gut gefestigt. Darauf kann man verweisen. Villen und Pensionen sind gefährdet - es bricht uns das Herz.)   

Auch an die Verwaltungsgerichte und Vollstreckungsstellen sollte alles immer auch in Papier gehen
und zwar mehrfach... Das summiert sich... und es ist vielleicht die kostengünstige Lösung für alle unsere Probleme.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: boykott2015 am 27. Juli 2017, 16:30
Noch ein Teil der Manipulation sind die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages.

Beispiel:
Sachstand
Die Beauftragung von Inkassounternehmen durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 057/16
Abschluss der Arbeit: Datum: 22. November 2016
Fachbereich: WD 10: Medien, Kultur und Sport

https://www.bundestag.de/blob/491786/f950c55b9b0cca84af8172a4874c27fe/wd-10-057-16-pdf-data.pdf
Zitat
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. [...] Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar.

Quellen, die in dieser Arbeit benutzt wurden:
- Artikel von Rundfunkbeitrag.de
- Artikel von Spiegel.de
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Form der pdf-Datei von der Seite die-medienanstalten.de
- Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
- Beck'scher Online-Kommentar
- Beitragssatzung
- Bürgerliches Gesetzbuch

Auffallend ist, dass man nicht in der Lage war, den Gründungsdokument des Beitragservices (Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug") zu lesen und zu zitieren. Stattdessen wurde nur Sekundärliteratur benutzt.

So entstehen Dokumente-Sachstände, die dann "Mitglieder des Deutschen Bundestages unterstützen".


Edit "Bürger":
Danke für diese weiteren Belege. Hier jedoch bitte weiter eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema des hiesigen Threads bleiben, welches da lautet
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Bürger am 21. November 2017, 02:01
Kleines "Fundstück" - was man sich einmal vor Augen halten sollte... :o ::) >:(

Klage gegen den NDR durch Rechtsanwalt Thorsten Bölck
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11090.msg82990.html#msg82990
Kira Tucholke ist lt. Bearbeiterverzeichnis des Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, Mitarbeiterin der Abteilung Recht und Personal der GEZ in Köln.

Im Hahn/Vesting hat sie § 10 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBeitrStV) kommentiert.

Dies bedeutet, dass sie sich bei der Bearbeitung von Widersprüchen möglicherweise auf ihre eigene Kommentierung bezieht.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: mb1 am 20. Dezember 2017, 09:23
Seit heute, 20.12.2017, ist der Binder/Vesting (4. Auflage) lieferbar.

http://www.beck-shop.de/Binder-Vesting-Beckscher-Kommentar-Rundfunkrecht/productview.aspx?product=19639150
4. Auflage 2018. Buch. XXVI, 2328 S. Hardcover (In Leinen)
C.H.BECK ISBN 978-3-406-70985-2
Format (B x L): 16,0 x 24,0 cm

Inhaltsverzeichnis
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Binder-Beck-Kommentar-Rundfunkrecht-9783406709852_0812201706151206_ihv.pdf

Leseprobe
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Binder-Beck-Kommentar-Rundfunkrecht-9783406709852_0812201706151243_lp.pdf

Sachverzeichnis
http://www.beck-shop.de/fachbuch/sachverzeichnis/Binder-Beck-Kommentar-Rundfunkrecht-9783406709852_0812201706151270_rg.pdf

Persönlicher Kommentar:
In 3 Monaten ist das Ding veraltet.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: marga am 20. Dezember 2017, 10:17
Hier ein kurzer Ausschnitt, der die "aktuelle Situation" wiedergeben könnte ...

Zitat
(...)
Damit soll die bisherige Kompetenzverteilung keineswegs pauschal kritisiert werden. Es kann nicht darum gehen, an die Stelle der Landeskompetenz die Wirtschaftskompetenz des Bundes zu setzen (so z.B. Bullinger/Mestmäcker, Multimediadienste, Baden-Baden 1997, S. 135 ff.). Es soll aber darauf aufmerksam gemacht werden, dass das relativ stabile Fundament, auf dem der RStV einst kompetenzrechtlich errichtet worden ist, inzwischen wackelt. Deshalb muss in Zukunft einerseits verfassungsrechtlich genauer geprüft werden, welche Vorschriften des RStV auf der Grund lage der Kompetenz aus Art. 30 GG erlassen werden können, während es in regulatorischer Hinsicht mehr darum gehen muss, neue Meta-Regeln für eine Abstimmung unterschiedlich gewachsener Rechtsordnungen (z.B. Kartellrecht/Rundfunkrecht) zu entwickeln, eine Ordnung von Ordnungen, die auf die gesteigerte Komplexität und Flexibilität der Kultur- und Medienökonomie reagiert. Das alte starre System der gegenständlichen Kompetenzabgrenzung muss durch flexiblere Formen der Koordination und Kooperation von Landes- und Bundesgesetzgebung ergänzt werden (Hoffmann-Riem/Schulz/Held, Konvergenz und Regulierung, Baden-Baden 1999, S. 187ff.). Im RStV gibt es dazu bereits durchaus einzelne Ansätze (vgl. etwa § 52e)
(...)
Hervorhebung durch user @marga

Quelle: Rn 44-45 aus Leseprobe
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Binder-Beck-Kommentar-Rundfunkrecht-9783406709852_0812201706151243_lp.pdf (http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Binder-Beck-Kommentar-Rundfunkrecht-9783406709852_0812201706151243_lp.pdf)
 >:D >:D >:D
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: ope23 am 20. Dezember 2017, 14:35
Ah ja, der Herr Vesting, auf den die Rn 44-45 augenscheinlich zurückgehen, hätte also gerne so eine flexible Kompetenzordnung. Eine derartige flexible Kompetenzordnung nenne ich Willkür und halte es für eins der typischen Kennzeichen von Unrechtsstaaten und Diktaturen.

Im 21. Jahrhundert braucht man keine schwarzen Diktaturen mehr mit körperlicher oder psychischer Gewalt; es ist das Jahrhundert der weißen Diktaturen - die wesentlich subtiler (z.B. durch Verwaltungsrichter und Rechtskommentatoren) vorbereitet werden. G. W. Bush hatte es in den USA schon vorgemacht, wie Bürgerrechte ausgehöhlt werden können. Die seinerzeitige heftige Kritik von US-Bürgerrechtlern ist übrigens bei der Querung über die Atlantikbrücke sehr schnell verhallt und war in den bundesdeutschen Demokratiesendern kaum zu hören.
Nur wer sich dafür interessierte, konnte im WWW einiges nachlesen. Nein, es ist nicht nur Gitmo.


In der Tat sind die Verwaltungsrichter schon jetzt sehr flexibel, Kompetenzen und Rechtkräfte je nach Konstellation geeignet ein- und umzugrenzen, so dass der klagende Bürger stets in Nachteil gesetzt wird. Man könnte meinen, dass Herr Vesting diese Rechtsentwicklung nunmehr konsequenter umgesetzt sehen möchte.

Es gibt dann keine Rechtsklarheit und auch keine sakrosankte Trennung von Landes- und Bundesrecht mehr.

Man müsste sich dann wundern, dass man für ein doch recht spezielles Rechtsgebiet wie
das Rundfunkrecht die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verändern möchte.

Die Infiltration der deutschen Rechtsordnung durch eine Klientele, die einer veralteten Technologie anhängt und die Volkswirtschaft ausbeutet, dürfte historisch bislang einmalig sein. Nicht einmal die deutsche Autoindustrie hat so etwas vermocht.


Edit "Bürger":
Hier bitte nicht weiter allgemeine Gedanken vertiefen, sondern bitte eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema dieses Threads bleiben, welches da lautet
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
und das Kommentarwerk, dessen Autoren sowie weitere konkrete Hintergründe zum Gegenstand hat.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: samson_braun am 31. Dezember 2017, 16:34
na da hats doch ein paar neue Namen:

Dr. Simon Assion
Roland Boysen
Prof. Dr. Matthias Cornils
Kevin Dankert
Joachim Ebhardt
Silvia Geidner, LL.M.
Marcel Kaspar, Mag.
Dr. Katrin Neukamm
Christina Peth
Maria Szur

Hr. Eicher, Dr. Hertel, Fr. Michel, Fr. Naujock, Hr. Ohliger und Fr. Wille,  werden zwar nicht mehr aufgeführt, können aber weiterhin enthalten sein.

Vielleicht finden sich weitere Zugehörigkeiten zum ÖRR?

http://www.beck-shop.de/Binder-Vesting-Beckscher-Kommentar-Rundfunkrecht/productview.aspx?product=19639150 (http://www.beck-shop.de/Binder-Vesting-Beckscher-Kommentar-Rundfunkrecht/productview.aspx?product=19639150)
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: samson_braun am 01. Januar 2018, 07:48
die Nacht war kurz - die Suche aber Ergebnisreich:

Dr. Simon Assion
Ehemals Rechtsabteilung MDR
Dr. Simon Assion ist Spezialist im Telekommunikations- und Medienrecht
Dr. Simon Assion ist Rechtsanwalt im Frankfurter Büro von Bird & Bird. Er ist Mitglied sowohl der Sektorgruppe Technologie & Kommunikation als auch der Sektorgruppe Medien.
Dr. Simon Assion hat vertieftes Branchenwissen nicht nur aus früheren Tätigkeiten u.a. in der Rechtsabteilung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters, sondern auch als Betreiber des vielgelesenen Weblogs ”Telemedicus”.
https://www.twobirds.com/de/our-lawyers/s/simon-assion (https://www.twobirds.com/de/our-lawyers/s/simon-assion)
https://de.linkedin.com/in/simon-assion-bb7445108 (https://de.linkedin.com/in/simon-assion-bb7445108)

Roland Boysen
Rechtsabteilung WDR
https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/organisation/datenschutz_bericht101.pdf – Seite 4

Prof. Dr. Matthias Cornils
http://www.jura.uni-mainz.de/cornils/index.php (http://www.jura.uni-mainz.de/cornils/index.php)

Interessantes Zitat:
Zitat
Prof. Dr. Matthias Cornils von der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz sagte, der Weg des Bundesverwaltungsgerichts sei "verfassungsrechtlich unzutreffend". Cornils wandte gegen die Annahme des Gerichts, den Ländern fehle die Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelung eines Auskunftsanspruchs der Medien, soweit dieser sich an Bundesbehörden richte.
Die besseren Gründe sprächen dafür, dass den Ländern eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für diese Frage zustehe. Fehle hier aber die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, spreche alles dafür, abzuwarten, bis möglicherweise eine verfassungsgerichtliche Überprüfung zustande komme.
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/44577703_kw20_pa_inneres/212240 (https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/44577703_kw20_pa_inneres/212240)

Kevin Dankert
https://www.hans-bredow-institut.de/de/mitarbeiter/kevin-dankert (https://www.hans-bredow-institut.de/de/mitarbeiter/kevin-dankert)

Joachim Ebhardt
Jurist im Justiziariat WDR
http://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/wdr_print_mai_XV104.pdf – Seite 57

Silvia Geidner, LL.M.
Beauftragte für Jugendschutz SWR
https://www.swr.de/unternehmen/-/id=3586/did=12183850/nid=3586/1ls70cf/index.html (https://www.swr.de/unternehmen/-/id=3586/did=12183850/nid=3586/1ls70cf/index.html)

Marcel Kaspar, Mag.
Justitiariat SWR
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK3-GZ/2015/2015_0001bis0999/BK3-15-0002/Stellungnahmen/BK3-15-002_Stellungnahme_SWR_download.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Dr. Katrin Neukamm
Mittelbewirtschaftung und Personalentwicklung Hörfunk WDR
http://www.ard.de/download/715646/WDR_Personalien_.pdf (http://www.ard.de/download/715646/WDR_Personalien_.pdf)

Christina Peth
Stellvertreterin von Silvia Geidner Beauftragte für Jugendschutz SWR
https://www.swr.de/unternehmen/kommunikation/29-jugendmedienschutz-und-medienkompetenz-haben-im-swr-hohen-stellenwert/-/id=10563098/did=20375338/nid=10563098/13h285o/index.html (https://www.swr.de/unternehmen/kommunikation/29-jugendmedienschutz-und-medienkompetenz-haben-im-swr-hohen-stellenwert/-/id=10563098/did=20375338/nid=10563098/13h285o/index.html)

Maria Szur - bisher keine Treffer.

Somit lässt sich feststellen, dass die Anzahl der Autoren auf insgesamt 51 erhöht hat und davon 31 in direktem Zusammenhang zum ÖRR stehen. Der Anteil der "neutralen" Autoren steigt damit auf knapp 61 % - BILD dir deine Meinung  (#)



Edit "DumbTV":
Angepasste direkte "googlefreie" Links. Bitte immer die direkten Links angeben.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: ChrisLPZ am 01. Februar 2018, 22:10
Autorenliste des Kapitels zum RBStV in der erst kürzlich erschienen 4. Auflage 2018 des Beck'schen Kommentars zum Rundfunkrecht:

Auflistung der Autoren mit Seitenzahlen:

S. 1873-1900: Schneider (BR)
S. 1901-1907: Gall (BR)
S. 1907-1931: Göhmann (Beitragsservice) / Schneider (BR) / Siekmann (NDR)
S. 1931-1974: Gall (BR) / Siekmann (NDR)
S. 1974-1990: Schneider (BR) / Siekmann (NDR)
S. 1990-1998: Schneider (BR)
S. 1998-1982: Gall (BR)
S. 2082-2125: Winter (ZDF)
S. 2126-2145: Tucholke (Beitragsservice)
S. 2147-2161: Gall (BR)
S. 2164-2199: Gall (BR) / Göhmann (Beitragsservice) / Herb (SWR) /  Si***ann (NDR)
S. 2199-2002: Siekmann (NDR)
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Peli am 10. Mai 2018, 07:51
Um mal zu verdeutlichen, welche Kreise ein LobbyGesetz-LobbyKommentarwerk ziehen kann, ein ausführliches Zitat aus
Stellungnahme Dr. Dörr im Auftrag der Landesregierungen zu Fragenkatalog BVerfG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25607.msg171966.html#msg171966
[...]
In diesem Pamphlet der via Dr. Dörr erfolgten "gemeinsamen Stellungnahme" der Länder zum Fragenkatalog des BVerfG bzgl. der Verfassungsbeschwerden in Sachen "Rundfunkbeitrag" finden sich sage und schreibe mind. 14(!!!) Verweise auf den
"Binder/ Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht",
dem Lobbygesetz-Lobbykommentarwerk von ARD-ZDF-GEZ und deren einschlägige Autoren wie
- "Schneider" bzw.
- "Göhmann/ Schneider/ Siekmann"

Näheres hierzu siehe u.a. nochmals unter
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.0.html
und dort gleich im Einstiegsbeitrag
[...]
Sabine Göhmann - Autor des Kapitels über den RBStV
Beitragsservice - Teamleiterin in der Abteilung Recht und Personal
http://www.casting-network.de/Offener-Bereich/out-takes/cn-kolumne/69-Schon-GEZahlt-Auch-internetfaehige-Geraete-sind-anzumelden.html
[...]
Axel Schneider - Autor des Kapitels über den RBStV
BR - juristischer Referent, Datenschutzbeauftragter des BR
http://www.tagesspiegel.de/medien/bundesverwaltungsgericht-rundfunkgebuehr-ist-rechtens/13339096.html
Weitere Infos hier im Thread unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg147822.html#msg147822
[...]
Klaus Siekmann - Autor des Kapitels über den RBStV
NDR - Justitiariat
https://www.kanzlei-hoenig.de/2010/die-gez-das-internet-und-die-zensur/
[...]
Im gleichen Thread dann unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg165008.html#msg165008
Autorenliste des Kapitels zum RBStV in der erst kürzlich erschienen 4. Auflage 2018.

Achso, und dass sogar mind. einer der beiden Herausgeber "Binder/Vesting", namentlich Herr Dr. Reinhart Binder ebenfalls ÖR-Zögling und gut dotierter, leitender ÖR-Mitarbeiter war/ist - geschenkt... - siehe ebenfalls in o.g. Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg147860.html#msg147860


Die Länder geben also via Dr. Dörr eine "Stellungnahme" ab, welche zu großen Teilen nachweislich auf der Sichtweise und Auslegung von ARD-ZDF-GEZ basiert.

Die "Stellungnahme" der Länder liest sich denn auch wie ein "Wunschkonzert" von ARD-ZDF-GEZ:

Jegliche Beeinträchtigungen der Betroffenen und Finanzierungsbelasteten werden "wegpauschaliert", "wegtypisiert", "wegversachlichgerechtfertigt", "wegpraktikabilisiert", "wegverwaltungsvereinfacht".

Haste Töne...
...aber was hätte man auch anderes erwarten sollen ::)
[...]


Schon Bernd Höcker hatte lange vor Einführung des Rundfunkbeitrags als Vorreiter im Kampf gegen diese ***** darauf hingewiesen, dass praktisch die gesamte Literatur zum Rundfunkrecht vom ÖRR erstellt wurde. Aus Spaß haben die das nicht gemacht. Es hat einzig und allein den Zweck, sich hier eine Deutungshoheit zu schaffen. Und ja, dies wird dann bestens funktionieren, wenn die Richter beim Bundesverfassungsgericht gegen die Bürger sind, Probleme mit der Erklärung haben, und sich dann einfach bei diesen Texten bedienen.

Dies ist eine ganz üble Sache!
Und sie hat die Tendenz, zu funktionieren.

LG Peli


Edit "Bürger":
Aus anderem Thread hierher verschoben und der Nachvollziehbarkeit wegen um ausführliches Zitat ergänzt.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: observer am 10. Mai 2018, 10:38
Dass Lobbyisten an Gesetzen mitschreiben, ist nichts Neues. Unter Ausschluss der Öffentlichkeit lässt sich dies auch problemlos machen. Der ÖRR ist da keine Ausnahme bei der Intransparenz. Ist auch nicht verwunderlich, da es nun einmal um sehr viel Geld geht.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pinguin am 10. Mai 2018, 11:00
Im Grunde gehört doch das Werk wegen Befangenheit seiner Autoren vom Markt genommen?

Lobbyismus ist die eine Seite, aber es ist ja ein juristisches Nachschlagewerk

Sollte da nicht die Unbefangenheit/ Unabhängigkeit der Konstrukteure/Autoren gegeben sein?
Die aber nicht gegeben sein kann, wenn die Autoren bei jenen Unternehmen tätig sind, die Begünstigte jenes Sachverhaltes sind, über den geschrieben wird.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Bürger am 10. Mai 2018, 17:48
Wahrscheinlich müssten die Herausgeber/ der Verlag auf Unterlassung verklagt werden, dieses Werk ohne detaillierte Auflistung der Abhängigkeiten der Herausgeber und Autoren und unter dem irreführenden, weil Unabhängigkeit vortäuschenden Begriff eines "Gesetzes-/ Rechtskommentarwerks" weiter herauszugeben und zu verbreiten.

Siehe auch die aktuellen, erweiterten Recherche-Erkenntnisse zum Mitherausgeber des aktuellen "Binder/ Vesting", Herrn Dr. Reinhart Binder - eingepflegt weiter vorne im Thread unter
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg147870.html#msg147870
Edit "Bürger" 10.05.2018 - aus aktuellem und wiederholtem Anlass:
Mit obigen und in Verbindung mit den Informationen unter
rbb-Presseinformation, Stand vom 01.11.2012 | 17:50 Uhr
Rundfunkrat bestätigt rbb-Direktoren im Amt
https://www.rbb-online.de/unternehmen/presse/presseinformationen/pressearchiv/2012/gremien/11/20121101_rundfunkrat_bestaetigt_rbb_direktoren_im_amt.html
"Der Rundfunkrat des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) hat am Donnerstag Dr. Reinhart Binder, Hagen Brandstäter und Nawid Goudarzi als Direktoren des Senders wiedergewählt. [...] Dr. Reinhart Binder (55) führt seit 2008 die damals gegründete Direktion Recht und Unternehmensentwicklung.
[...]
Binder wechselte 1999 als Justitiar vom NDR zum damaligen ORB, diese Aufgabe übernahm er nach der Fusion mit dem SFB auch im Rundfunk Berlin-Brandenburg. [...]"
sowie auch mit den Informationen unter
NDR, Stand: 09.02.2015
Direktoren Justitiariat
https://www.ndr.de/der_ndr/unternehmen/geschichte/Die-Direktoren-des-Justitiariats-seit-1957,direktorenjustitiariat100.html
"Dr. Werner Hahn, Justitiar von 1993-2014"
und auch der Informationen unter
BR, Stand 14.06.2016
Urhebervertragsrechts in der Reform - Status Quo
https://www.br.de/unternehmen/inhalt/filmtonart/urheberrecht-filmtonart100.html
Sicherungsabbild unter
https://web.archive.org/web/20180510152014/https://www.br.de/unternehmen/inhalt/filmtonart/urheberrecht-filmtonart100.html
"Dr. Reinhart Binder: Justiziar des rbb
Dr. Reinhart Binder studierte Rechtswissenschaften in Würzburg und Hamburg und war im Anschluss zwei Jahre freiberuflich als Anwalt in einer größeren Hamburger Kanzlei tätig. Nach einer fast zehnjährigen Beschäftigung als Justiziar des NDR wechselte er 1999 zum ORB und wirkte dort sowohl als Justiziar als auch als Leiter des Zentralbereichs Recht und Personal. [...]"
ist somit festgestellt und nachgewiesen, dass einer der beiden Herausgeber des "Binder/ Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht", Herr Dr. Reinhart Binder jahrzehntelanger Mitarbeiter (zu großen Teilen leitend in hoher Position) im ARD-ZDF-GEZ-Konsortium war und ist:
- 1990(?)-1999 ~10 Jahre Justitiar und Datenschutzbeauftragter des NDR
- 1999-2018 Justitiar des ORB + nach Fusion mit SFB auch im RBB
- 2008-2016 Direktor der Direktion Recht und Unternehmensentwicklung des RBB
- seit 2017 "für zunächst drei Jahre [...] Steuerung eines ARD-weiten Projekts zur Struktur- und Prozessoptimierung im Senderverbund"
und der Mitherausgeber des bisherigen "Hahn/Vesting", Hr. Dr. Werner Hahn, ebenfalls ehem. Justitiar beim NDR, wohl einer seiner Ziehväter war/ist - sehr "hübsch" hierzu das von beiden (Binder und Hahn) unterzeichnete Dokument
NDR Handbuch Organisation, 1994
C 2.6 Richtlinie zur Archivierung presserechtlicher Erklärungen

https://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/handbuchorganisation132.pdf
Google-Cache-Sicherungs-Abbild ;)
https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:inOBQhWlOWQJ:https://www.ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/handbuchorganisation132.pdf+&cd=5&hl=de&ct=clnk&gl=de&client=firefox-b-ab
"Norddeutscher Rundfunk
Der Justitiar
Der Datenschutzbeauftragte
[...]
07. Dezember 1993
gez. Dr. Werner Hahn, Justitiar
gez. Dr. Reinhart Binder, Datenschutzbeauftragter"
= "durch-und-durch"-ÖRR


(https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=20125.0;attach=20965;image)
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: ope23 am 01. November 2018, 15:41
Der Becksche Rundfunkkommentar hat wohl in diesem Jahr 2018 eine Buchbesprechung erfahren.

Per Campus-Link ist es möglich, die Buchbesprechung zu lesen.


Zeitschrift für das gesamte Medienrecht 2/2018, S. 186-188 / Buchbesprechungen

Reinhart Binder/Thomas Vesting (Hrsg.), Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht

Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, 4. Aufl. 2018, XXVI, 2328 S., 239 €


Ich zitiere hier gerne den Absatz betreffs der Kommentierung des RBStV, der dann auch mit dem Fazit abschließt. Es gibt zum Stichwort "Telemedien" auch einige Anmerkungen von Herrn Degenhart, aber die mögen Interessierte bitte selbst eruieren.


Zitat
Für die Kommentierung des RBStV zeichnen Angehörige von ARD-Anstalten bzw. des Beitragsservices verantwortlich. Dass das Gutachten des Wiss. Beirats beim BMF nicht ihren Beifall finden würde, war zu erwarten - Schneiders Bedenken gegen eine Verschlüsselung sind jedoch nicht von der Hand zu weisen. Auch der Rezensent hatte sich in einem Beitrag aus 2009 dagegen ausgesprochen, doch haben sich die Rahmenbedingungen seither grundsätzlich verändert. Zur Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers bezieht sich Schneider auf jene ominöse Obergrenze für Abweichungen vom Normalfall von 10 %, die vom BVerwG nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit von Vorzugslasten hingenommen wurde (BVerwG v. 1.8.2016 - 8 C 112.84). Dort ging es um die Bemessung von Wassergebühren auf der Grundlage einer kommunalen Wasserabgabensatzung und die Frage einer Typisierungsbefugnis bei den Maßstäben für die Abgabenhöhe und nicht um die Abgabenpflicht dem Grunde nach; dies übergeht die Kommentierung (Rz. 36 vor RBStV). Dass diese auch i.Ü. von keinerlei verfassungsrechtlichen Zweifeln, etwa in Fragen der Mehrfachbelastungen bei Zweitwohnungen oder betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen, angekränkelt ist, durchweg "in dubio pro fisco" gilt - beispielhaft sei auf die Ausführungen von Gall/Siekmann zu den Härtefallregelungen verwiesen (§ 4 Rz. 85-101) -, vermag nicht zu überraschen.

Zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags äußern sich auch Goerlich/Zimmermann, in den Vorbemerkungen zu ihrer Kommentierung der §§ 3-7 RFinStV, mit zutreffendem Hinweis darauf, dass die von Teilen des Schrifttums (auch vom Rezensenten) vertretene Einstufung als Steuer von der Rechtsprechung einhellig abgelehnt wird (Rz. 3 vor RFinStV). Differenziert äußern sich die Autoren zur Beihilfequalität der Beitragsfinanzierung, unter wenn auch kritischer Erwähnung auch des GEWA-Urteils des EuGH - weniger überzeugend demgegenüber die Annahme einer "Finanzbedarfseinschätzungsprärogative" (§ 1 Rz. 3). Entsprechend weit gezogen werden andererseits die Begründungspflichten der Landtage für Abweichungen (§ 7 Rz. 4). Der letztlich nicht auflösbare Widerspruch, der darin liegt, dass einerseits die Erfüllung des Rundfunkauftrags in der auch von den Autoren unterstrichenen Autonomie der Anstalten (§ 3 Rz. 4a) liegen, andererseits nicht jede Programmentscheidung honoriert werden soll, ist nicht ihnen anzulasten.

Fazit: Der Beck"sche Kommentar zum Rundfunkrecht hält in der 4. Aufl. das hohe Niveau der Vorauflagen. Auch für die Neuauflage gilt, dass der Benutzer sich jedenfalls die interessenmäßige Bindung der Mehrzahl der Autoren vergegenwärtigen sollte. Sie äußert sich unterschiedlich in den einzelnen Kommentierungen, bleibt aber doch überwiegend präsent. Dies stellt Rang und Bedeutung des Werks für Wissenschaft und Praxis nicht in Frage.

Degenhart, Christoph

Es könnte empfohlen worden sein, bei Gericht zu beantragen, diesen Beck'schen Kommentar als Parteivortrag zu den Akten nehmen zu lassen. Der zitierte Absatz könnte eventuell illustrieren, dass ein solcher Antrag nicht völlig abwegig ist. Bitte aber immer Forumssuche bemühen und immer auf eigene Verantwortung handeln.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Philosoph am 03. März 2019, 17:43
Dr. Reinhart Binder
[Anm.: ab 4. Auflage 2018 maßgeblicher Mit-Herausgeber dieses "Kommentarwerks" - siehe Hinweise weiter unten]
Justitiar des rbb, sowie Direktor für Recht und Unternehmensentwicklung, Geschäftsführer RBB- Media GmbH
http://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/personen/dr_reinhart_binder.html und http://www.rbb-media.de/de/service/kontakt.php

http://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/personen/dr_reinhart_binder.html
Dieser Link scheint nicht mehr zu funktionieren.

Archiv:
https://web.archive.org/web/20161031195047/http://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/personen/dr_reinhart_binder.html

http://www.rbb-media.de/de/service/kontakt.php
Hat Binder sich aus der Geschäftsführung verabschiedet?

Dieser Link hier wurde hingegen noch nicht nachbearbeitet:
https://www.br.de/unternehmen/inhalt/rundfunkrat/pressemitteilung-rundfunkrat-dr-reinhart-binder-hat-taetigkeit-aufgenommen-100.html
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Philosoph am 03. März 2019, 23:03
Der Beck'sche Kommentar zum Rundfunkrecht scheint doch nicht der einzige zu sein.

Hartstein / Ring / Kreile / Dörr / Stettner / Cole / Wagner (Hrsg.): Rundfunkstaatsvertrag Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
https://www.cfmueller.de/Rechts-und-Steuerpraxis/Wirtschaftsrecht/Urheber-IT-und-Medienrecht/Rundfunkstaatsvertrag-Jugendmedienschutz-Staatsvertrag-Loseblattwerk-ohne-Aktualisierungslieferungen.html


Zu den einzelnen Herausgebern:
Dr. Reinhard Hartstein: stellvertretender Intendant bei Deutsche Welle (2001-2014)

Professor Dr. Wolf-Dieter Ring: "Bis 30. September 2011 war er Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) und Vorsitzender der Kommission für Jugendmedienschutz. [...] Im September 2010 wurde bekannt, dass Ring als BLM-Präsident zusätzlich zu seinem Grundgehalt in Höhe von 197.682 Euro auch noch weitere 108.000 Euro an Tantiemen bezieht. [...] Seit Dez. 2013 ist er Mitglied des Kodex-Beirats des Deutschen Verbands für Telekommunikation und Medien (DVTM). [...] Er ist Vizepräsident der Bayerischen Akademie für Werbung und Marketing (BAW), Leiter des Bildungsgangs Medienmarketing an der BAW sowie Vizepräsident der Bayerischen Akademie für Fernsehen (BAF)." (https://de.wikipedia.org/wiki/Wolf-Dieter_Ring)
http://www.wolf-dieter-ring.de/person.htm

Prof. Dr. Johannes Kreile: u.a. "Justitiar und stellvertretender Geschäftsführer der Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen e.V. und Geschäftsführer der VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten"; Mitglied des Verwaltungsrats der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM)
https://www.noerr.com/de/persoenlichkeiten/kreile-johannes.aspx
https://www.blm.de/ueber_uns/organisation__organe/verwaltungsrat.cfm

Professor Dr. Dieter Dörr: Mitglied in der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
und Dörr, Dieter / Holznagel, Bernd / Picot, Arnold: Legitimation und Auftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens in Zeiten der Cloud (2016)

Professor Dr. Rupert Stettner: "Er ist Mitglied im Beirat der Akademie für Politische Bildung Tutzing." (https://de.wikipedia.org/wiki/Rupert_Stettner)
Das ist deswegen interessant, weil Walter Taubeneder (CSU und im BR-Rundfunkrat) ebenfalls Mitglied im Beirat der Akademie für Politische Bildung in Tutzing ist. (https://de.wikipedia.org/wiki/Walter_Taubeneder)

Professor Dr. Mark D. Cole: Wissenschaftlicher Direktor des Institutes für Europäisches Medienrecht (EMR)

Dr. Eva Ellen Wagner:
Dissertation: Abkehr von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr. Die Neuordnung der Rundfunkfinanzierung, 2011 (Zitiert im Beck'schen Rundfunkkommentar)
Beitrag: Grundlagen des Auftrags und der Legitimation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rundfunkstaatsvertrag und den Änderungsstaatsverträgen. In: Glässgen, Heinz (Hrsg.): Im öffentlichen Interesse. Auftrag und Legitimation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (2015)
https://www.ard.de/download/4770102/Im_oeffentlichen_Interesse__Auftrag_und_Legitimation_des_oeffentlich_rechtlichen_Rundfunks.pdf


Edit "Bürger":
Danke für den Hinweis. Dieses Kommentarwerk sollte hier im Thread aber bitte nicht weiter vertieft werden, da nicht mehr direkt zum Kern-Thema gehörig und das Thema "Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht" ist schon sehr umfangreich.
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: ChrisLPZ am 02. April 2019, 17:18
AUTOREN
[…]
Prof. Dr. Helge Rossen-Stadtfeld
Professur für öffentliches Recht an der Fakultät für Wirtschafts- und Organisationswissenschaften der Universität der Bundeswehr München
http://www.beck-shop.de/Helge-Rossen-Stadtfeld/trefferliste.aspx?action=author&author=11896
[…]

Autor der jur.Abhandlung:
Arbeitspapiere des Instituts für Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln, Heft 289, April 2012
Der Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der dualen Rundfunkordnung – verfassungsrechtliche Bezüge
Zitat
Überarbeitete und erweiterte Fassung eines Referates, das der Verfasser, Professor an der Universität der Bundeswehr München, auf der Tagung „Public Value. Was soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk für die Gesellschaft leisten?“ des Initiativkreises Öffentlicher Rundfunk Köln am 9. 3. 2012 vorgetragen hat.

http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/sites/rundfunk/Arbeitspapiere/289_12.pdf
Sicherungsabbild: https://web.archive.org/web/20190402141839/http://www.rundfunk-institut.uni-koeln.de/sites/rundfunk/Arbeitspapiere/289_12.pdf

Zum seit März 2017 geschlossenen Institut für Rundfunkökonomie Köln siehe auch
Institut für Rundfunkökonomie, Köln > Hintergründe/ Abgründe...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23295.msg148476.html#msg148476

Danke an User "Shran" für den Hinweis
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: ChrisLPZ am 17. Juli 2019, 16:48
Parteivortrag im Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht ausgehebelt  :)
Aus aktuellem Anlass siehe hierzu
Die Vermutung der Inhaberschaft der Wohnung ist widerlegbar!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31682.0.html

Entgegen der Behauptung aus Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht 4. Auflage 2018 Rn. 21-23,
(Beck RundfunkR/Göhmann/Schneider/Siekmann **, 4. Aufl. 2018, RBeitrStV § 2 Rn. 21-23) hier Rn 22:

Zitat
Die gesetzliche Vermutung kann nicht durch die bloße Behauptung widerlegt werden, man wohne eigentlich gar nicht in der betreffenden Wohnung. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn diese Behauptung durch Zeugenaussagen gestützt wird. Es wäre nämlich treuwidrig, einerseits der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen bzw. bezogen zu haben, andererseits aber gegenüber der Rundfunkanstalt zu behaupten, tatsächlich wohne man dort nicht (VG Bayreuth, Gb. vom 3. 7. 2017 – B 3 K 16.837). Als geeigneter Gegenbeweis kommt letztlich nur eine entsprechend korrigierte oder neue Meldebescheinigung in Betracht.[…]

vertreten nun einige Verwaltungsgerichte die Rechtsauffassung, dass die Vermutung durchaus widerlegbar sei
[…]

** Alle Autoren des Kapitels stehen in einem direkten Arbeitsverhältnis zum öffentlich rechtlicher Rundfunk
Sabine Göhmann - Beitragsservice - Teamleiterin in der Abteilung Recht und Personal
Axel Schneider - BR - juristischer Referent, Datenschutzbeauftragter des BR
Klaus Siekmann - NDR - Justitiariat
[…]
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: d-angel2001 am 09. September 2019, 10:15
Bin gerade auf dieses Thema hier gestoßen. Finde es echt ein Unding, dass die Justiz sich quasi in Ihrer Rechtssprechung auf Kommentare und Rechtsauffassungen stützen, die gerade von eben den Personen verfasst wurden, gegen die man prozessieren muss.

Hier sind Beklagter und Verfasser für Justiz-"Fachkunde" de facto ein und dieselbe Person. Oder anders gesagt: Dieser Personenkreis sagt der Justiz und den Vollstreckungsorganen, wie diese das Volk abzufertigen haben. Wie kann das noch mit einem "demokratischen Rechtststaat" in Einklang stehen?

Hier wird faktisch eine enorme Beeinfluss der Justiz und Rechtssprechung betrieben - von nicht unabhängiger Seite.
Bringt einem dieses Wissen nun irgendwas wenn man vor Gericht zieht? Vermutlich nicht!?
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Buntschuh am 09. September 2019, 11:02
Stimmt - Einwand wurde vorgebracht (beim VG) und geflissendlich ignoriert ...
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Leo am 09. September 2019, 12:29
Finde es echt ein Unding, dass die Justiz sich quasi in Ihrer Rechtssprechung auf Kommentare und Rechtsauffassungen stützen, die gerade von eben den Personen verfasst wurden, gegen die man prozessieren muss.

Dazu - keineswegs offtopic - ein Buchtipp:

In seinem Buch "Die Diktatur der Konzerne" (*) zeigt Thilo Bode, dass die großen Konzerne häufig diejenigen sind, die die Regeln vorgeben. Politik und Justiz können oder wollen sich oft nicht dagegen wehren. Exemplarisch werden Beispiele aus verschiedenen Branchen vorgestellt, z.B. aus der Automobil- oder Nahrungsmittelindustrie.

Hier ein Auszug von der Homepage des Verlags:

Zitat von: fischerverlage.de
Internationale Konzerne zahlen keine Steuern, schädigen die Umwelt, verstoßen gegen Menschenrechte und diktieren den Politikern die Gesetzesvorlagen. [...]

Anhand zahlreicher Beispiele erklärt der unabhängige und leidenschaftliche »Anwalt der Bürger« anschaulich die Zusammenhänge und stellt klar: Die Macht der Konzerne lässt sich brechen – wir können unsere Souveränität zurückerobern!

Quelle:

https://www.fischerverlage.de/buch/thilo_bode_die_diktatur_der_konzerne/9783103973624

Kommentare zu diesem Buch finden sich auch auf verschiedenen Internetseiten.

(*)
Thilo Bode, "Die Diktatur der Konzerne", S. Fischer Verlag
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Bürger am 15. Dezember 2022, 01:13
Eine neue Ausgabe steht an... ::)


Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht
Rundfunkstaatsvertrag, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
Reinhart Binder, Thomas Vesting (Herausgeber)
Buch | Hardcover
2500 Seiten
2023 | 5. Auflage
C.H.Beck (Verlag)
978-3-406-79794-1 (ISBN)

https://www.lehmanns.de/shop/recht-steuern/60688376-9783406797941-beck-scher-kommentar-zum-rundfunkrecht
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: seppl am 15. Dezember 2022, 07:09
Gegenüberstellung der Autoren Neue Ausgabe - Alte Ausgabe

Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht
Neue Autoren 5. Auflage 2023

    Herausgegeben von Dr. Reinhart Binder
    und Prof. Dr. Thomas Vesting
    Bearbeitet von den Herausgebern und von Dr. Simon Assion
    Roland Boysen
    Prof. Dr. Tomas Brinkmann
    Prof. Dr. Roland Broemel
    Prof. Dr. Niclas Börgers
    Oliver Buch
    Dr. Ulrike Bumke†
    Prof. Dr. Matthias Cornils
    Kevin Dankert
    Dr. Stephan Dreyer
    Joachim Ebhardt
    Prof. Dr. Martin Eifert, LL.M.
    Prof. Dr. Norbert P. Flechsig
    Dr. Matthias Försterling
    Dr. Anna-Miria Fuerst
    Andreas Gall
    Silvia Geidner, LL.M.
    Prof. Dr. Helmut Goerlich
    Sabine Göhmann
    PD Dr. Nils Grosche
    Dr. Caroline Hahn
    Dr. Thorsten Held
    Prof. Dr. Armin Herb
    Prof. Dr. Albrecht Hesse
    Prof. Dr. Albert Ingold
    Marcel Kaspar
    PD Dr. Carsten Kremer, M.A., M.Jur. (Oxford)
    Martin Kröber
    Dr. Michael Kühn
    Dr. Simone Kuhlmann
    Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Heinz Ladeur
    Dr. Michael Libertus
    Kira Kristin Tucholke
    Dr. Tobias Mast
    Dr. Michael Müller, LL.M. (Duke)
    Dr. Katrin Neukamm
    Johanna Noßwitz
    Christina Peth
    Bernd Radeck
    Dr. Simon Röß
    Prof. Dr. Helge Rossen-Stadtfeld
    Axel Schneider
    Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms
    Prof. Dr. Wolfgang Schulz
    Dr. Anne Seil
    Klaus Siekmann
    Maria Szur
    Prof. Dr. Hans-Heinrich Trute
    Prof. Dr. Thomas Vesting
    Dr. Christoph Wagner
    Stephanie Weber
    Isa Weyhknecht-Diehl
    Dr. Michael Winter
    Markus Witte
    und Dr. Ralph Zimmermann
Autoren 4. Auflage 2018

    Herausgegeben von Dr. Reinhart Binder
    und Prof. Dr. Thomas Vesting
    Bearbeitet von den Herausgebern und von Dr. Simon Assion
    Roland Boysen
    Prof. Dr. Tomas Brinkmann
    Oliver Buch
    Dr. Ulrike Bumke†
    Prof. Dr. Matthias Cornils
    Kevin Dankert
    Joachim Ebhardt
    Prof. Dr. Martin Eifert, LL.M.
    Prof. Dr. Norbert P. Flechsig
    Andreas Gall
    Silvia Geidner, LL.M.
    Prof. Dr. Helmut Goerlich
    Sabine Göhmann
    Dr. Caroline Hahn
    Dr. Thorsten Held
    Prof. Dr. Armin Herb
    Prof. Dr. Albrecht Hesse
    Marcel Kaspar, Mag.
    PD Dr. Carsten Kremer, M.A., M.Jur. (Oxford)
    Martin Kröber
    Dr. Michael Kühn
    Prof. Dr. Dr. h.c. Karl-Heinz Ladeur
    Dr. Michael Libertus
    Kira Kristin Tucholke
    Dr. Michael Müller, LL.M. (Duke)
    Dr. Katrin Neukamm
    Christina Peth
    Bernd Radeck
    Prof. Dr. Helge Rossen-Stadtfeld
    Axel Schneider
    Prof. Dr. Margarete Schuler-Harms
    Prof. Dr. Wolfgang Schulz
    Klaus Siekmann
    Maria Szur
    Prof. Dr. Hans-Heinrich Trute
    Dr. Christoph Wagner
    Stephanie Weber
    Isa Weyhknecht-Diehl
    Dr. Michael Winter
    Markus Witte
    und Dr. Ralph Zimmermann
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: NichtzahlerKa am 15. Dezember 2022, 09:24
Wegen des Nachnamens habe ich mir einfach mal spaßeshalber nur den Stephan Dreyer rausgesucht und geschaut, was das für einer ist

Dr. Stephan Dreyer
Senior Researcher Medienrecht & Media Governance
Leibniz-Institut für Medienforschung - Hans-Bredow-Institut (HBI)
https://leibniz-hbi.de/de/mitarbeiter/stephan-dreyer

Und wo stößt man drauf? Auf einen widerlichen Parteisumpf natürlich!


Edit "Bürger":
Infos zum Hans-Bredow-Institut nunmehr ausgegliedert in eigenständigen Thread
Leibniz-Institut für Medienforschung - Hans-Bredow-Institut (HBI)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36802.0
Diskussion dazu bitte nicht hier, sondern allenfalls dort.
Hier bitte ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pjotre am 15. Dezember 2022, 14:27
Halten wir fest:

a) unverändert dominiert durch berufliche Einkommensempfänger von ARD, ZDF usw.
---------------------------------------------------------------------------------
jedenfalls, wie früher ermittelt, für die Kapitel bezüglich Rundfunkabgabe.
Beispielsweise vom Bayerischen Rundfunk Axel Schneider und Herr Gall,

vom WDR Frau Tucholke (die meines Wissens beim WDR gegen Verweigerer mit den fehlerhaften Texten der eigenen Kapitel als "wissenschaftliche Quelle" argumentiert - da hat @querkopf wohl die präzisere Information)

und Herr Siekmann, der vorübergehend vor etwa 1 oder 2 Jahren nach Eigenmeinung nicht mehr unter den Autoren gelistet war, ist es nun wieder,
ist vielleicht zuständig für das Kapitel "Geringverdiener"


b) Herr Herb ist mit dabei und er hat in Sachen Meldedatenabgleich
------------------------------------------------------------------------------------
einmal sehr interessante Sachen in der Leipziger Landespolitik öffentlich bekundet. Auf eine kleine Randbemerkung von ihm gründet @pjotre die Vermutung, dass alle Meldedatenabgleich-Daten in Köln zwar nicht auf dem Hauptcomputer sind, jedenfalls nicht im RAM, sondern "auf einer Festplatte", egal ob ständig adressierbar oder nur manchmal.
@pjotre denkt da wie der Soldat Schweijk: "Nichts Genaues weiß man nicht."
Eine Widerlegung seiner Faktenmeinung über (die ja illegale) Dauerspeicherung und seiner Begründung ist ihm jedenfalls bisher nicht begegnet.



Edit "Bürger":
Infos zum Hans-Bredow-Institut nunmehr ausgegliedert in eigenständigen Thread
Leibniz-Institut für Medienforschung - Hans-Bredow-Institut (HBI)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36802.0
Diskussion dazu bitte nicht hier, sondern allenfalls dort.
Hier bitte ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Titel: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: NichtzahlerKa am 15. Dezember 2022, 15:16
OK, ein Bissschen was hab ich noch überflogen:

Tobias Mast: gleicher Klüngelclub*** wie Dreyer.
Vesting ist auch durch dieses Institut*** gelaufen. Nun Professor in Frankfurt.
Dr. Anne Seil: Nirgends gefunden (irgendwo Mitarbeiterin im Rundfunk oder Staat?)



***Edit "Bürger":
Infos zum Hans-Bredow-Institut nunmehr ausgegliedert in eigenständigen Thread
Leibniz-Institut für Medienforschung - Hans-Bredow-Institut (HBI)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36802.0
Diskussion dazu bitte nicht hier, sondern allenfalls dort.
Hier bitte ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: pinguin am 16. Dezember 2022, 07:19
Sind die Autoren und Autorinnen, so sie beruflich mit dem Rundfunk verbandelt sind, nicht eigentlich als "befangen" anzusehen?

Edit "Bürger": Dies ist einer der wesentlichen Gründe dieses Threads... ;)
Siehe Einstiegsbeitrag und Folgekommentar/e
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=20125.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg130167.html#msg130167
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Grit am 04. Januar 2023, 10:35
Dr. Anne Seil: Nirgends gefunden (irgendwo Mitarbeiterin im Rundfunk oder Staat?)
Wo hast du hier Dr. Anne Sell gelesen?
Dr. Anne Sell arbeitet (e) im Justitiariat des RBB. Bis Ende 2019 hat sie noch hartnäckig die Festsetzungspauschale gem. § 162 II VwGO i.V.m. 7002 RVG (Kostenfestsetzungsbeschluss) auf Basis der Gerichtskosten über das Verwaltungsgericht Berlin eintreiben lassen.
Ob sie das jetzt nocht macht und im Justitiariat beim RBB tätig ist, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: art18GG am 04. Januar 2023, 13:33
(...)
Prof. Dr. Tomas Brinkmann
Professor Universität Frankfurt am Main, im Organgramm des HR aufgeführt bei Juristische Direktion Recht und Steuern
http://www.beck-shop.de/Prof-Dr-Tomas-Brinkmann/trefferliste.aspx?action=author&author=11876 und http://www.hr-online.de/servlet/de.hr.cms.servlet.File/hr_organigramm_03_2011_online?enc=d3M9aHJteXNxbCZibG9iSWQ9MTIwNzgwNDMmaWQ9NDEyMzI2MDUmZm9yY2VEb3dubG9hZD0x
(...)
Zu Prof. Dr. Tomas Brinkmann muss man vielleicht noch feststellen, dass ein Artikel von ihm zu den medienrechtlichen Artikeln gehört, die in das Rundfunkbeitragsurteil vom 18. Juli 2018 eingegangen sind (Rn. 80)
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,

http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
Zitat von: BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 -, Rn. 80
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).

Mit diesem Artikel habe ich mich in einem anderen Thema bereits sehr kritisch beschäftigt, worauf ich im Weiteren verweisen möchte:

Medienrecht im Rundfunkbeitragsurteil vom 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. -
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35930.msg217130.html#msg217130
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: seppl am 04. Januar 2023, 14:21
Zur Entwicklung der Rechtsprechung zum Rundfunkbeitrag ist anzumerken, dass die ersten (ablehnenden) Urteile der Verwaltungsgerichte sich oft noch unverschleiert auf den von parteiischen Juristen des ÖRR verfassten Kommentar zum Rundfunkrecht bezogen. Die folgende Generation Urteile verschleierten dann den Zusammenhang, indem nur auf die Urteile verwiesen wurde, die als Begründung den Kommentar hinzuzogen. Selbst erscheint er in den Urteilen nicht mehr, so dass eine Nachverfolgung der Parteinahme nicht mehr einfach zu erkennen ist.
Es ist nicht uninteressant, nun die Entwicklung des Autorenteams des Kommentars zum Rundfunkrecht im Auge zu behalten. Parteiisch wird er bleiben aber eventuell wird der offensichtliche Zusammenhang mit dem ÖRR sich ändern.
Titel: Re: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Beitrag von: Bürger am 11. Februar 2024, 00:47
Zum "Geschäftsgebaren" des hier vielfach erwähnten "Autoren" und späteren Mit-Herausgebers des "Binder / Vesting - Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht", Herrn Dr. Reinhart Binder, hier nun ein aktueller Querverweis...
Wie RBB-Direktoren nach ihrer Amtszeit weiter kassierten (Binder/ Nothelle) (02/2024)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37780.0