Nun, zunächst sind es keine Behauptungen, sondern:
....meine Sichtweise, ohne Gewähr!
Wie mein Mentor immer sagt: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. ...
Ja, dann mach das doch auch ruhig mal (selber), denn das was ich oben ausgeführt habe, wurde hier schon (mit entspr. Links und Verweisen) durchgekaut.
Aber weil du neu bist:
Behörde: z.B: VwVfG NRW§1 Abs.2:
2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
LRA als Vollstreckungsbehörde: z.B. VwVG NRW §2 Abs. 2
(2) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahr, soweit gesetzliche Vorschriften dies vorsehen...
Zitat aus dem Rechtslexikon-online:
Praxistipp:
Die zuständige Vollstreckungsbehörde bestimmt sich danach, an wen die Geldschuld zu zahlen ist.
Daraus ergibt sich logischerweise, dass die LRA's zum erlassen v. Verwaltungsakten ermächtigt sind.
Nachzulsesen wäre dies auch im 15. RBSTV § 10 Abs. 5 und 6
Dass der BS dazu nicht befähigt ist, ergibt sich aus der Rechtsform der Verwaltungsgemeinschaft -nicht rechtsfähig- !
m.M.n. der BS darf zwar die schriftl. Korrespondenz bei Verwaltungsakten (im Namen) für die LRA's übernehmen, nicht aber erlassen.
Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.