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Autor Thema: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare  (Gelesen 96785 mal)

o
  • Beiträge: 1.575
Schon einmal vielen Dank, LECTOR, für die Hinterfragung des "Kommentar"texts!

Das ist das, was ich vor kurzem meinte (und was offenbar auf weniges Mitverständnis stieß): Es wird jetzt schwadroniert und, ja genau, rechtfertigt, statt wie in einem echten juristischen Kommentar üblich, mit gesprochenen Urteilen, mit der berühmten "herrschenden Meinung", der aber auch "andere Ansichten" beigefügt werden, und schließlich mit Erkenntnissen aus der Rechtswissenschaft (Universitäten & Co) zu argumentieren.

Es wird langsam verwunderlich, warum sich der Beck-Verlag dafür hergegeben hat, dass eine Streitschrift interessierter Juristen in ein Kommentarwerk eingegliedert wurde.

Und die VG-Richter sollten es beim Lesen der inkriminierten Stellen selbst merken, dass da Intonation und Quellenzitation so ganz anders werden, so geradezu politisch-parteiisch. Wie schon von einem verdienstvollen User gemutmaßt: es handelt sich um einen Parteienvortrag. In Augen des 23 um einen besonders perfide inszenierten.


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L
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Wenn man sich dann den Abschnitt IV der Vorbemerkung ansieht, so wird man gewahr, dass die Rechtfertigungsversuche auch vor offenbaren Verdrehungen nicht zurückschrecken. Denn unter der Überschrift "Kontinuität von Belastungsgrund, Abgabentypus und Gesetzgebungskompetenz" behaupten die Autoren einerseits, dass der "eigentliche Belastungsgrund derselbe" sei im Vergleich zur vorhergehenden Regelung der Rundfunkgebühr, andererseits sich der Abgabentypus nicht geändert habe. Beide Behauptungen sind offenkundig unzutreffend und irreführend. Werfen wir einen Blick in den Text der Kommentierung:

Zitat
[Rn 36] Obgleich die Loslösung vom Gerät einen echten Paradigmenwechsel bedeutet, bleibt der eigentliche Belastungsgrund derselbe: Wie nach der alten Rechtslage sollte allein die Empfangsmöglichkeit die Abgabenpflicht begründen, nicht das tatsächliche Abrufen des Rundfunkangebots (Kirchhof, Rechtsgutachten S. 45). Bereits die Rundfunkgebühr wird allein durch die Möglichkeit ausgelöst, Rundfunk ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand empfangen zu können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Wird dafür nach der bisherigen Rechtslage das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes vorausgesetzt, so wird diese Möglichkeit künftig in bestimmten Raumeinheiten im Wege zulässiger Typisierungen (s. Rn. 28 ff.) fingiert.

Interessant, dass hier vom "Fingieren" gesprochen wird - die Möglichkeit des Rundfunkempfangs in Raumeinheiten scheint also eine gesetzliche Fiktion zu sein? Auf jeden Fall ist die hier nahegelegte Analogie unzutreffend, mit der eben eine Kontinuität zwischen alter Rundfunkgebühr ("Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes") und neuem "Rundfunkbeitrag" (vermeintliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs in Raumeinheiten) insinuiert werden soll. Vielmehr hat der "fiktive" Belastungsgrund eines "Innehabens einer Raumeinheit" keinen logischen Bezug zum Rundfunkempfang.

Unzutreffend ist auch die Behauptung im folgenden Absatz:

Zitat
[Rn 37] Der Abgabentypus ändert sich letztlich ebenfalls nicht: Auch wenn die Rechtsnatur der Rundfunkgebühr seit jeher umstritten ist [s. Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Frankfurt a. M. 1983, S. 41 ff.; § 13 RStV Rn: 13 f.], so besteht doch Einigkeit darin, dass die "Rundfunkgebühr" (vom BVerfG immer in Anführungszeichen gesetzt) keine Gebühr im Rechtssinn ist, weil sie keine konkrete Gegenleistung entgilt. Sie hat vielmehr weitgehend Beitragscharakter [Ipsen, Die Rundfunkgebühr, 2. Aufl., Hamburg 1958, S. 60]. Anerkannt ist daher, dass die "Rundfunkgebühr" eine öffentliche Abgabe zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten darstellt (BVerfGE 31, 314 [329], die für das Vorzugsangebot der Gesamtveranstaltung Rundfunk entrichtet wird (Kirchhof, Rechtsgutachten, S. 42 ff.). Nichts anderes gilt für eine Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, die jetzt zwar eindeutig als Beitrag zu qualifizieren ist, aber sich eben weiterhin als Abgabe zur Abschöpfung des durch das allgemeine Angebot von Rundfunksendungen erlangten Vorteils darstellt (Kirchhof, Rechtsgutachten, S. 48 f.). Für die Erhebung eines Beitrags ist die Möglichkeit eines Vorteils ausreichend, den der damit Belastete nutzen könnte (BVerfGE 49, 343 [353]; 38, 281 [311]). Insoweit knüpft der Rundfunkbeitrag an die grundsätzlich vorhandene Möglichkeit an, innerhalb der abgabepflichtigen Raumeinheiten mit den dort typischerweise vorhandenen Rundfunkgeräten Rundfunk zu empfangen; die bisherige Anknüpfung an das Bereithalten eines konkreten Rundfunkempfangsgerätes entfällt.

Im letzten zitierten Satz wird eigentlich sogar zugegeben, dass der konkrete Bezug aufgegeben wird. Gerechtfertigt wird das mit der Behauptung, dass für die "Erhebung eines Beitrags" die bloße "Möglichkeit eines Vorteils ausreichend" sei - eine solche Behauptung verkennt freilich, dass damit der Gesetzeswillkür Tür und Tor geöffnet sind. Wenn der Beitragserhebung nicht mehr ein konkreter Vorteil entspricht, sondern nur noch die "Möglichkeit eines Vorteils", dann ist vor lauter Möglichkeiten selbstredend kein Halten mehr, möglich ist fast alles und wenn allemöglichen Möglichkeiten Zahlungsverpflichtungen auslösen können sollen, dann ist dem Zugriff auf die Geldbeutel der Bürger praktisch keine Grenze mehr gesetzt und die gesetzliche Schutzfunktion möglichst entgrenzt.

Die nachfolgend daherfabulierten Möglichkeiten eines Vorteils sowie des möglichen Rundfunkempfanges sind dafür ein gutes Beispiel. Lassen wir nochmals den Text der 'Kommentierung' zu Wort kommen in der gleichen Rn 37:

Zitat
Der Vorteil der Gesamtveranstaltung Rundfunk kommt dabei jenen sozialen Gruppen (Ehepaare, Familien, eingetragene und nichteheliche Lebenspartner, Wohngemeinschaften, Belegschaften, Fahrer und Beifahrer etc.) zugute, die sich in den erfassten Raumeinheiten aufhalten. In diesen Raumeinheiten – und nicht etwa unter freiem Himmel – findet in aller Regel auch der Rundfunkempfang statt. Mithin besteht für die Beitragsschuldner – die Inhaber der jeweiligen Wohnung oder Betriebsstätte – nicht nur die für Beiträge charakteristische Gruppennützigkeit, sondern auch die räumliche Nähe zum finanzierten Vorzugsangebot (Kirchhof, Rechtsgutachten, S. 43). Dass die Summe der Gruppenmitglieder weitgehend mit der Allgemeinheit identisch ist, steht der Gruppennützigkeit nicht entgegen [Bosmann, Paradigmenwechsel in der Rundfunkfinanzierung, in: K&R 2012, 5 [9]; krit. Hain in: Stern u. a., Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Vortragsveranstaltung des Instituts für Rundfunkrecht an der Universität zu Köln vom 13. 5. 2011, S. 35, 38]. Die Gruppen sind durch die Zuordnung zu den erfassten Raumeinheiten hinreichend eingegrenzt. Daher ist es folgerichtig, die jeweilige Gruppe in der beitragspflichtigen Raumeinheit des privaten Bereichs gesamtschuldnerisch zum Rundfunkbeitrag heranzuziehen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i. V. m. § 44 AO).

Die 'Folgerichtigkeit' der vorstehend gezogenen Schlüsse erschließen sich einem gesunden Menschenverstandnis nicht mehr - vielleicht ist hier die Einwirkung medialer Dauerberieselung vonnöten, um solche Schlüsse ziehen zu können?

weitere Textbeispiele sollen hier folgen ...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 14. Juni 2017, 23:02 von Bürger«

a
  • Beiträge: 178
Zitat
[...] so wird diese Möglichkeit künftig in bestimmten Raumeinheiten im Wege zulässiger Typisierungen (s. Rn. 28 ff.) fingiert.
Interessant, dass hier vom "Fingieren" gesprochen wird - die Möglichkeit des Rundfunkempfangs in Raumeinheiten scheint also eine gesetzliche Fiktion zu sein?

Es ist nicht zulässig, den "Vorteil" zu fingieren. Das hat bereits die Autorin Annette W. Reuters in ihrer Dissertation "Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung" festgestellt.

siehe u.a. unter
BUCH: Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,18885.0.html
Zitat
Nicht sachgerecht ist es aber, schon im Vorhinein auf die Existenz eines tatsächlichen Vorteils im Einzelfall zu verzichten und diesen lediglich (kraft Gesetzes) zu vermuten oder zu fingieren. Der Gesetzgeber darf eine Fiktion nicht als Mittel einsetzen, um entgegen der Wirklichkeit ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Diese Konstruktion könnte nämlich gerade dann mit Erfolg eingesetzt werden, wenn tatsächlich kein Vorteil vorliegt und der Gesetzgeber dies vielleicht schon im Vorhinein weiß. Die Abgabe wäre keine Vorzugslast, die sich von der Steuer abgrenzen ließe. Die Grenze der Willkür wäre damit überschritten. Ebenso wenig ist es zulässig, einen nur regelmäßig vorliegenden Vorteil genügen zu lassen. Grund hierfür ist, daß im Ausnahmefall gerade kein Vorteil verschafft wird, der eine Beitragserhebung rechtfertigen könnte. Mangels eines tatsächlich vorliegenden Vorteils ist auch die schlichte Möglichkeit eines Vorteils nicht geeignet, einen Beitrag zu rechtfertigen. Denn im Konkreten kann ein Vorteil tatsächlich ausbleiben.

Was die Anerkennung mittelbarer Vorteile als Legitimation für eine Beitragserhebung anbelangt, ist auch dies abzulehnen. Aus einer jeden Leistung des Staates wird sich ein wie auch immer gearteter mittelbarer Vorteil zugunsten irgendeiner Personengruppe herleiten lassen. Um einer Ausweitung beitragsfähiger Leistungen entgegenzuwirken und die Grenze zur Steuer zu wahren, muß der Vorteil der Leistung immanent sein.

Wer hat die Zitate im Hahn/Vesting geschrieben?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2017, 18:16 von Bürger«

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Wer hat die Zitate im Hahn/Vesting geschrieben?

Wie oben im Thread erwähnt http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,20125.msg148423.html#msg148423 ist der Abschnitt des Kommentars, der den RBStV behandelt, von Andreas Gall und Axel Schneider verfasst worden. Diesem Abschnitt sind die vorstehenden Zitate entnommen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 22. Juni 2017, 18:52 von Bürger«

  • Moderator
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Ein kleiner geschichtlicher Einschub, der hier bitte nicht weiter verfolgt werden soll:

- Im Verlag C.H.Beck erschien damals auch ein Kommentar zu den Nürnberger Rassengesetzen (Wilhelm Stuckart /Hans Globke).
https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Stuckart10.pdf
https://de.wikipedia.org/wiki/Wilhelm_Stuckart
https://de.wikipedia.org/wiki/Hans_Globke
In unserer Sache interessant ist, dass Globke und Stuckart Mitverfasser und Kommentatoren der N.R. - Gesetze waren. Einen brauchbaren, juristischen Kommentar, der Problemstellungen aufzeigt, wird es damals nicht gegeben haben. Hier wurde nichts dazugelernt. Heute schreiben Nutznießer/ Entwickler des Rundfunkbeitrags die Kommentare, an denen sich auch Richter orientieren.
https://www.welt.de/kultur/literarischewelt/article123337588/Profitierte-C-H-Beck-von-Arisierungen.html
- Der "Schönfelder", heutiges Standardwerk für Richter etc. , erscheint ebenfalls im Beckschen Verlag. Der erste Band nach "juristischer neuer Zeitrechnung" hat die geheimnisvolle Nr. 20. Die ersten 19 fehlen. Warum?:
Zitat
Nummer eins nahm das Parteiprogramm der NSDAP in Anspruch, hinter den Ordnungsnummern zwei bis 19 verbargen sich die Nürnberger Rassengesetze.
https://www.welt.de/debatte/kommentare/article114087596/Nazi-Erbe-lebt-bis-heute-im-deutschen-Recht.html
Namensgeber des Werks war Nazi. Eine Namensänderung wäre da ja wohl mehr als angebracht.
https://de.wikipedia.org/wiki/Heinrich_Sch%C3%B6nfelder

So, das war die Nazikeule...


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juni 2017, 08:28 von seppl«
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T
  • Beiträge: 47
Vorab: Bitte niemals den Rundfunkbeitrag mit dem Holocaust vergleichen - das wäre geschmacklos und verbietet sich von selbst.

Kleiner Exkurs:

Was macht denn ein Verwaltungsgericht?
Es prüft, ob die Buchstaben im Gesetzestext umgesetzt werden, unabhängig davon, ob das ganze System an der Lebenswirklichkeit vorbei geht.

Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, dass im Gebäude des OVG Berlin in Charlottenburg seit Jahren eine Dauerausstellung zu sehen ist mit dem Titel: Justiz und Nationalsozialismus.

Was hatte denn ein Verwaltungsgericht vor 80 Jahren zu prüfen?
Ob die Buchstaben der Nürnberger Rassegesetze korrekt umgesetzt werden.

Das "undeutsche" (sic!) Erscheinungsbild einer Person konnte damals zur Todesstrafe führen.

Im Strafgesetzbuch stand sinngemäß:
Mit Todesstrafe bewehrt ist im Zweifelsfalle alles, was möglicherweise nicht mit dem gesunden deutschen Volksempfinden in Einklang stehen könnte.

Das zugrunde liegende Gesetz komplett in Frage zu stellen, dafür jedoch ist ein Verwaltungsgericht leider nicht zuständig.

Wir tun nur unsere Pflicht und waschen unsere Hände.

Exkurs (Ende)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juni 2017, 13:10 von DumbTV«

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Der Becksche Verlag war weder für den Holocaust noch ist er für den Rundfunkbeitrag verantwortlich. Er ist für die Veröffentlichung von meinungsbildenden juristischen Schriften verantwortlich.

Wer da aus meinem post jetzt einen Vergleich der Gesamtsituation damals und heute herausliest, liegt nicht richtig.

Richtig ist, dass die, sagen wir mal: mangelhaften Kommentare der Miturheber der Gesetze kritiklos veröffentlicht wurden und werden. Der Becksche Verlag verfolgt in dieser Hinsicht genau die gleiche Idee heute und damals: Wer die Gesetze geschrieben hat, hat Ahnung und ist befähigt Kommentare dazu zu verfassen. JEDES Gesetz hat aber Schwachpunkte, und gerade diese auch darzustellen um Missbrauch vorzubeugen, ist Aufgabe eines Kommentars.
Zum Glück gibt es heute vielfältigere Wege, Mitarbeit an Unrechtssystemen zumindest aufzudecken und zu veröffentlichen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. Juni 2017, 21:42 von seppl«
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Ergänzung zum kleinen Exkurs:

Zitat
Ihr dürft euern Nachbar verklagen, der euch eine Kartoffel stiehlt; aber klagt einmal über den Diebstahl, der von Staats wegen unter dem Namen von Abgaben und Steuern jeden Tag an eurem Eigentum begangen wird; damit eine Legion unnützer Beamten sich von eurem Schweiße mästet; klagt einaml, daß ihr der Willkür einiger Fettwänste überlassen seid und daß diese Willkür Gesetz heißt, (...) klagt über eure verlorenen Menschenrechte; wo sind die Gerichtshöfe, die eure Klage annehmen, wo die Richter die Recht sprächen. (Georg Büchner. Hessischer Landbote. 1834)

Anm.Mod. seppl: Bitte nicht weiter abschweifen! Es geht hier um den Beck'schen Kommentar zum Rundfunkrecht, nicht um die - zugegebenermaßen wirklich kritikwürdige machtabhängige - Rechtsprechung!


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 09. Juli 2017, 00:40 von Bürger«
"Sich fügen heißt lügen!"
(Der Gefangene. Erich Mühsam)

"Die einzige Kunst im Kapitalismus ist der Aufstand gegen alle Autoritäten!" (Graffiti)

"Etwas ist nicht recht, weil es Gesetz ist, sondern es muß Gesetz sein, weil es recht ist."
(Charles-Louis de Montesquieu)

http://www.zahlungsstreik.net

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Dem Beck'schen Verlag ist durchaus die Frage vorzulegen, ob es mit wissenschaftlichen Ansprüchen vereinbar ist, dass ein rechtswissenschaftlicher Kommentar durch die typischerweise Beklagten verfasst wird und nicht durch neutrale Rechtswissenschaftler.

Gesetzgebungs-Texter zu sein schließt für die betreffende Gruppe erst recht die Autoreneignung für einen Kommentar aus.

So ist nun dem Beck-Verlag der Verkauf einer tüchtigen Auflage faktisch garantiert und die Autoren kosten wenig oder fast gar nichts. Damit konnte der andere Kommentar, der vielleicht unabhängig war, im Wettbewerb dann wohl nicht mithalten?
Diese Fragen sollten hier nicht vertieft werden.

Jedenfalls ist der Kommentar "partei-interessierter falsch darstellender Parteienvortrag".
Demnach liegen dem VG Berlin und auch unmittelbar dem RBB seit September...Dezember 2016 die Anträge vor, den Kommentar und sämtliche Merkblätter seit 2012 zu allen VG-Akten einzubingen, weil "Parteien-Vortrag" und also dem Kläger zur Stellungnahme vorzulegen, nicht nur "klandestin" den Richtern.
- für "alle" Akten - eine fette Lkw-Ladung?... -

Wenn dann das VG zum Urteilsspruch schreiten will, pocht der Kläger auf dies Recht vor Schreiten zum Urteilsspruch mindestens für seine eigene Akte.  - Wenn das Gericht trotzdem urteilt, so bekommt es sicherlich sogleich die Rüge wegen Nichtanhörung, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verfassungsbeschwerde.

  So hat die Sache ihre Logik und man muss immer die Vorteile des Gegners in eigene umkehren.
"Am Aschermittwoch ist alles vorbei." Durchziehen bis Anfang...Frühjahr  2018, wenn der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts eine Neuordnung erzwingen dürfte.


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Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

s
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Für eine Klagebegründung:

Gibts denn auch eine Liste für kritische Kommentare - quasi der "Anti-Becksche Kommentar"???  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2017, 13:45 von Bürger«
Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Das ist eine sehr gute Idee!

Dazu habe ich die Idee, es sollte es noch eine von den Forumsmitgliedern zusammengestellte Liste der Beschluss- oder Urteilsbegründungen geben, die den Kommentar direkt (mit Quellenangabe Beck'scher Kommentar) oder auch nur sinngemäß übernommen haben. Der Becksche Kommentar ist als Parteienvortrag zu werten und hat daher in der Urteilsbegründung, auch wenn nur nur sinngemäß angewandt (um evtl. den Ursprung der Argumentation/Bewertung als Eigenen darzustellen), nichts zu suchen.


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s
  • Beiträge: 236
Genau so sehe ich das auch - falls seitens Gericht mit Kommentarzitaten geantwortet wird, kann man ja die super Aufschlüsselung im ersten Posting angeben. Da lässt sich ja zu jedem Abschnitt ein belasteter Autor finden.

Ich fände es nur wichtig, uns gut geeignete Literatur zu benennen, die den Beck aushebelt.
Wenn man dem Gericht keine guten Gegenargumente liefert, kann es auch nicht so gut in unserem Sinne arbeiten ;-)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. Juli 2017, 13:46 von Bürger«
Wer die Meinungsfreiheit erst dann verteidigt, wenn die eigene Meinung unter Feuer kommt, der wird sie wahrscheinlich verlieren.
(Paul Schreyer)

  • Moderator
  • Beiträge: 3.270
Es gibt bestimmt einige Sachen, wo der Becksche K. schon durchs BGB ausgehebelt wird... Der Kommentar ist ja dadurch, dass die Profiteure des RBStV ihn verfasst haben, so aufgebaut, dass "was nicht passt, passend gemacht wird" oder es werden bestimmte Dinge als Fakt hingestellt, die sich aus Gesetzen eigentlich nicht ableiten lassen.


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Allen Verwaltungsgerichten ging vor rund 2 Wochen erstmals ein "Anti-Merkblatt" zu.
- diverse Seiten - .pdf -
Sie wurden informiert, wieso wohl die meisten Urteile bezüglich der Rundfunkabgabe leider als unbeabsichtigtes Fehlurteil einzustufen seien wegen "gezielter Desorganisation" der richterlichen Rechtsprechungsquellen (Kommentar, Merkblätter, ...).

Als rechtlich geboten werde angesehen: Aussetzung der Verfahren
im Warten auf die Entscheide des Bundesverfasungsgerichts.
Bereits die Ankündigung seitens des Bundesverfasssungsgerichts relativiere bis zum zukünftigen Entscheid die bisherigen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts.

Und: Nötig ist eine Portokasse für einige 100 Euro für Sendungen an Intendanten und Verwaltungsräte / Rundfunkräte.
Diesen allen ist mit Einschreiben + Rückschein mitzuteilen, wofür ihnen nach hier bestehender Meinung Regress ins persönliche Vermögen drohen könnte, sofern sie trotz Information nun bestimmte Missstände fortdauern lassen, in Kettenwirkung bedingt durch "Beeinflussung der richterlichen Rechtsprechungsquellen" - 
Es geht um den zukünftigen Rückzahlungsbedarf an bis zu 25 % der Bürger.

Wie können wir die Portokasse deckeln?
(Es besteht ja nun ein in diesen Jahren griffiger gewordenes Schadensersatzrecht gegen Leitende und Aufseher und die Rechtsprechung hat es bereits gut gefestigt. Darauf kann man verweisen. Villen und Pensionen sind gefährdet - es bricht uns das Herz.)   

Auch an die Verwaltungsgerichte und Vollstreckungsstellen sollte alles immer auch in Papier gehen
und zwar mehrfach... Das summiert sich... und es ist vielleicht die kostengünstige Lösung für alle unsere Probleme.


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"Glücklich das Land, das Rechtsstaatsverteidiger hat. Traurig das Land, das sie nötig hat."   (Pedro Rosso)
Deine Worte weht der Wind ins Nirwana des ewigen Vergessens. Willst du die Welt wandeln, so musst du handeln. Um Böses abzuschaffen, Paragrafen sind deine Waffen.

b
  • Beiträge: 775
Noch ein Teil der Manipulation sind die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages.

Beispiel:
Sachstand
Die Beauftragung von Inkassounternehmen durch den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio

Aktenzeichen: WD 10 - 3000 - 057/16
Abschluss der Arbeit: Datum: 22. November 2016
Fachbereich: WD 10: Medien, Kultur und Sport

https://www.bundestag.de/blob/491786/f950c55b9b0cca84af8172a4874c27fe/wd-10-057-16-pdf-data.pdf
Zitat
Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. [...] Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar.

Quellen, die in dieser Arbeit benutzt wurden:
- Artikel von Rundfunkbeitrag.de
- Artikel von Spiegel.de
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Form der pdf-Datei von der Seite die-medienanstalten.de
- Hahn/Vesting, Rundfunkrecht
- Beck'scher Online-Kommentar

- Beitragssatzung
- Bürgerliches Gesetzbuch

Auffallend ist, dass man nicht in der Lage war, den Gründungsdokument des Beitragservices (Verwaltungsvereinbarung "Beitragseinzug") zu lesen und zu zitieren. Stattdessen wurde nur Sekundärliteratur benutzt.

So entstehen Dokumente-Sachstände, die dann "Mitglieder des Deutschen Bundestages unterstützen".


Edit "Bürger":
Danke für diese weiteren Belege. Hier jedoch bitte weiter eng und zielgerichtet am eigentlichen Kern-Thema des hiesigen Threads bleiben, welches da lautet
Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht - Die juristische Welt der Kommentare
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.


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