(Quellenangabe dieses kompletten Textes: Siehe die letzten Zeilen.)
Hier bereits die erste klage-verwertbare Konsequenz aus den vorsehenden Hinweisen:
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2.5. *JURIS.DE - Nachtrag 2016-09-06: Widerspruch gegen Bezugnahme auf "juris.de"?
Es wird empfohlen, bei Gerichten Einwendungen gegen Zitate mit Bezugnahme auf juris.de vorzutragen, wie am Ende dieser Zeilen angegeben.
Die Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte (gewöhnlich Verwaltungsgericht) nehmen normalerweise Bezug auf Juris.de, dies mit den dortigen Randnummern. - Die interne Vereinbarung der Senderanstalten sieht vor, die positiven Entscheide (ausdrücklich: nur positive) bei juris.de einzuspeichern und auch für Kommentierung zu sorgen.
Telefonat 6. September 2016 12h30 mit Juris GmbH Gutenbergstraße 23, 66117 Saarbrücken:
Dies ist ein Gedächtnisprotokoll. Und: Es wurde einiges Weiteres besprochen, alles nicht-konfliktuell, was aber der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes unterliegen soll.
Anrufer: Kann der Privatbürger die Entscheide bei juris.de kostenfrei on-line einsehen?
Antwort: Nein. Beispielsweise Abonnement 15 € monatlich zuzüglich Gebühr pro Einsichtnahme. .
Anrufer: Ist die Randnummerierung mindestens teilweise von Juris.de?
Antwort: Ja.
Kommentar: Die Vergütung der Leistung von juris.de dürften legitim sein, weil wohl nicht-subventioniert (dies wurde aber nicht geklärt). Es erscheint auch jedenfalls vielleicht vertretbar, dass Anwälte vielleicht gehalten sind, ein kostenpflichtiges Abonnement für Rechtsanwälte-Zugriff zu nutzen.
Es erscheint rechtsstaatlich nicht vertretbar, dass Kläger gegen die Rundfunkgebühr im erstinstanzlichen anwaltfreien Verfahren durch die Zitiergewohnheiten der Gerichte gezwungen werden, dieser Kostenlast ausgesetzt zu sein.
Beispiel: Rundfunkgebühr 400 Euro, Gerichtskosten ? 130 ? Euro, 400 € an juris.de während der 1 bis 2 Jahre Prozessdauer.Daraus ergibt sich eine faktisch "nötigende" Wirkung, eine Abwehr zu unterlassen. ("Nötigend" nicht im Sinn von Strafrecht zu interpretieren.)
Zu berücksichtigen ist auch, dass die dortigen Kommentierungen wohl faktisch nur durch den übermächtigen Gegner erfolgen, und dass dieser ausdrücklich sich wechselseitig zwischen den Senderanstalten verpflichtet hat, nur positive Urteile einzugeben.
Es wäre demnach in Rechtsstreiten zu verlangen, dass Bezugnahme auf Rechtsprechung erstinstanzlich nur erfolgen darf, sofern die Entscheide wie heutzutage bei richtungweisenden Entscheiden üblich kostenfrei auf Websites einsehbar sind.
Die Fundstelle ist anzugeben, sofern nicht offenkundig. (Diese Angabe ist also überflüssig bei BGH, BVerwG, BVerfG und andere.)
Ferner muss die Bezugnahme immer die exakte Fundstelle im Entscheid bezeichnen - im schlimmsten Notfall wie anno Großvater mit "Seite ... Abschnitt ...".
Sofern erstinstanzliche Gerichte auf andere Entscheide Bezug nehmen möchten, ist die juristische Notwendigkeit zu bestreiten. Alternativ bleibt den Gerichten anheim gestellt, ausgedruckte Fassungen zu liefern.
Ferner ist zu verlangen, dass Gerichte eventuelle Textübernahmen aus Merkblättern der Gegner oder aus sonstigen Textvorlagen in Entscheiden entsprechend mit Quellenangabe kenntlich machen. (Allgemeine Pflicht des Zitier-Rechts.)
Hierauf kann nur verzichtet werden bei ihm Gericht eigenverantworlich durch Personen des jeweiligen Gerichts im Richterstatus individuell für dies Gericht gebildeten Bausteintexten, es sei denn, auch diese hätten einen solchen Fremdbezug.
2.6. *JURIS.DE - Wer ist juris.de ?
2016-09 von de.wikipedia.org/wiki/Juris
ZITAT: "Die juris GmbH wurde 1985 gegründet. ... Im Lauf der Jahre reduzierte der Bund seine Anteile an juris. Bis heute hält er mit 50,01 % die Anteilsmehrheit. Bis zum 31. Januar 2013 gehörten 45,33 % der Anteile dem niederländischen Verlag Sdu. Seitdem hält diesen Anteil die französische Verlagsgruppe Éditions Lefebvre Sarrut (ELS), welche den Verlag Sdu einschließlich der Juris-Anteile übernommen hat. Ein weiterer Anteilseigner ist das Saarland mit 2,99 %, ebenso die Bundesrechtsanwaltskammer und weitere Verlage mit jeweils 0,24 %.
"... Mitarbeiter 190 (März 2015) Umsatz 42,3 Mio. Euro (2014)... "
Die vorstehenden Texte enthalten nichts Negatives gegen juris.de . Es handelt sich um ein wesentliches Unternehmen unter den verschiedenen Unternehmen, die hochwertige Leistungen für Rechtsberufe kostenpflichtig im Internet anbieten.
Fundstelle der gesamten vorstehenden Textes: Pedro Rosso "Fernsehsteuer verfassungswidrig" (Rosso-Analyse), Aktualisierung 2016-09-06.
Freie Wiedergabe dieser Abschnitte mit Markierung *JURIS.de wird ausdrücklich eingeräumt und empfohlen.