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Autor Thema: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO  (Gelesen 22645 mal)

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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#45: 26. August 2019, 05:34
Vorsicht, da könnte was zusammenhängen:

"rechtlich einfach, keine grundlegende Bedeutung" -> Einzeilrichter, Streitwert kann sich an beklagten Bescheiden orientieren

"Antrag etwas festzustellen, rechtliche Schwierigkeiten, grundlegende Bedeutung (für weitere Bescheidung des Klägers, und/oder andere Betroffene)" -> kann zu Kammer-Entscheidung führen, Streitwert kann/wird erhöht werden (>500€, 3 Jahre, bei "Feststellen" >= 5000€)

Dementsprechend wäre abzuwägen.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#46: 26. August 2019, 12:36
Hast Du Dich im Thread vertan?

Es ging hier zuletzt um das Thema

  - 'mündliche Verhandlung gem. § 84 Abs. 2 Punkt 5 VwGO erfolgreich beantragen',

wenn auch vom VG im Gerichtsbescheid selbst nur von der Möglichkeit

  - 'mündliche Verhandlung gem. § 84 Abs. 2 Punkt 2 VwGO erfolgreich zu beantragen'

die Rede war.

Kein Wörtchen von einem etwaigen Feststellungsantrag ... (?) ...  :o


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#47: 26. August 2019, 12:48
@Schluss
Nein, ich kann lesen: es ging um den Punkt von @NichtzahlerKa:
Vielleicht wäre es gut noch einmal ausdrücklich einer Verhandlung vor einem Einzelrichter zu widersprechen, wenn man die mündliche Verhandlung beantragt.
... und damit verbunden um die Kosten für Kammerverfahren.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#48: 26. August 2019, 13:12
Person A hat doch schon bevor der Beschluss der Einzelrichterübertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO eintrudelte
"mündliche Verhandlung vor der Kammer verlangt"

Da ist es jetzt doch nur resolut noch einmal auf seiner Forderung zu beharren - auch wenn nach § 6 Abs. 4 VwGO der Beschluss unanfechtbar ist.

Im Übrigen würde ich dies auch noch einmal explizit in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll geben - auch wenn man sich den Mund wässrig redet.

Jedenfalls wäre es neu, dass eine - in der derzeitigen Praxis eh unrealistische - Kammerentscheidung automatisch den Streitwert erhöht. Weder § 6 VwGO gibt so etwas her. Noch wurde sonst je davon berichtet.

Ich denke die Diskussion trägt nur zur Verwirrung bei und kann gerne - falls maikl_nait einsichtig - gelöscht werden.  :angel:


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#49: 26. August 2019, 15:26
Ich denke die Diskussion trägt nur zur Verwirrung bei und kann gerne - falls maikl_nait einsichtig - gelöscht werden.  :angel:

Wenn ich diese Bemerkung lese, bin ich erstaunt und fassungslos, denn ich möchte Respekt vor abweichenden Meinungen anderer erkennen könnten. Deshalb bitte ich, eine sachliche Diskussion zu führen, die beinhaltet, abweichende Gedanken und Argumente zu ertragen bzw. andere Meinungen stehen zu lassen. Die Lesenden machen sich gerne selbst ein Bild  ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. August 2019, 16:02 von cecil«
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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#50: 26. August 2019, 16:29
Danke @cecil!

Zugegeben: Das Wort "einsichtig" war hier fehl am Platze ... es hätte besser "einverstanden" heißen sollen.

Jedenfalls sollte das nicht respektlos ggü. User maikl_nait sein! Sorry Michael!  :)

Für mich war die Eingabe von User maikl_nait eben eine aus der Luft gegriffene Befürchtung ... und ich fände es schade, wenn interessierte Leser A - aber auch B und C, welche sich in der gleichen Situation wie A befinden - sich deswegen davon abbringen ließen auf ihren Standpunkt gegenüber den Verwaltungsgerichten zu beharren.


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#51: 09. September 2019, 22:02
In einem fiktiven Fall könnte folgender Antrag gestellt worden sein:

Zitat
Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Num. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG


Es wird beantragt die mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Num. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Verwaltungsgericht hat am XX. Juni 2019 per Gerichtsbescheid die Abweisung der Klage mit dem Aktenzeichen XX K XXXX/18 beschlossen.

Der Gerichtsbescheid wurde am XX. Juni 2019 dem Kläger zugestellt.


Begründung:

1   Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Num. 2 VwGO

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids, Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; […]


2   Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß Art. 103 Abs. 1 GG

Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.


3   Ergänzungen zur Klagebegründungsschrift vom XX.XX.2018

Die Klagebegründungsschrift vom XX.XX.2018 wurde dem Gericht am XX.XX.2018 persönlich zugestellt.  Zwischen Abgabe der Klagebegründungsschrift und dem Gerichtsbescheid vom XX.XX.2019 ist ein Zeitraum von über einem Jahr vergangen.
Innerhalb dieses Zeitraumes sind weitere Klagebegründungen, Argumente und neue Sachverhalte entstanden.

Der Kläger hält es für notwendig bis zu seiner mündlichen Verhandlung oder in der mündlichen Verhandlung neue Argumente, Sachverhalte (und mögliche Anträge) vorzutragen, die nach dem XX.XX.2018 entstanden sind.


4   Gerichtsbescheid ohne Zustimmung des Klägers

Der Kläger hat in seinem Schreiben vom XX.XX.2019 dem Gericht mitgeteilt:

„Der Kläger ist mit der Entscheidung per Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden.“

Der Kläger als Beteiligter des Verfahrens hat somit einen Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung am XX.XX.2019 schriftlich abgelehnt.



Max Mustermann

- Kläger-


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GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

m
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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#52: 10. September 2019, 08:13
Hallo zusammen,

ich brauche einen Tipp, und hoffe ihr könnt helfen. Folgender Fall:

Vor 2 Jahren wurde bei Person X von der Stadtkasse eine Kontopfändung durchgeführt. Gegen die Kontopfändung hat Person X Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht.

Klagebegründung:

1. Fehlender Bescheid
2. Wdr bzw. Beitragsservice ist keine Behörde
3. Falscher Gläubiger (die Stadtkasse hat sich in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung selbst als Gläubiger ausgegeben.)

Vor kurzem kam der Gerichtsbescheid, wo die Klage abgewiesen wird.

Des weiteren hatte Person X ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt, die wurde jedoch vom Gericht ignoriert und einfach schriftlich geurteilt.

Wie kann jetzt Person X weiter vorgehen?


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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#53: 24. September 2019, 22:56
@mr-spezial
schon etwas älter, aber vielleicht nicht zu spät: Die Rechtsbehelfsbelehrung gibt Auskunft.
War es wirklich ein Urteil, oder nur ein Beschluss?
Ein Urteil darf es gar nicht geben ohne mündliche Verhandlung.
Der formal richtige Weg könnte für Person X sein eine Gehörsrüge einzureichen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%B6rungsr%C3%BCge


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"Ihr wollt doch nicht, dass Jones wiederkommt!"
Ersetze "Jones" durch Adolf, Patriarchat, Meeresspiegel oder irgendwas und Du hast eine woke "Debatte", die ohne Argumente reichlich Raum in den Medien einnehmen darf.

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Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
#54: 25. September 2019, 10:59
@mr-spezial:
?? Das Verwaltungsgericht (Judikative) hat doch mit der Kontopfändung (Vollstreckungsstelle = Exekutive) nichts mehr zu tun ?? Dafür gibts die Vollstreckungsabwehrklage. Was steht denn im Gerichtsbescheid? Bitte hochladen!


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

 
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