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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: mb1 am 27. Juli 2015, 20:46

Titel: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: mb1 am 27. Juli 2015, 20:46
Person Z erhielt folgendes Schreiben vom Verwaltungsgericht:

Zitat
Sehr geehrte Person Z,

nach § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil.

Nach dem bisherigen Sachstand kommt eine solche Entscheidung in Betracht. Sie erhalten Gelegenheit, sich dazu sowie zur Streitsache innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu äußern.

Was spricht dagegen, sich nicht zu äußern und anschließend innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids die mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)? Damit gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO).

Person Z sieht das als Zeitgewinn, um sich erst nach der Ferien-/Urlaubszeit u.a. in der mündlichen Verhandlung mit neuen, zusätzlichen Einlassungen aufstellen zu können.

Gibt es irgendwas, was für Person Z negativ sein könnte bei der geplanten Vorgehensweise?

Über Meinungen dazu würde ich mich freuen.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Roggi am 28. Juli 2015, 20:51
Möglicherweise kommen Folgekosten für die mündliche Verhandlung hinzu. Auf dieser Website werden die Kosten dafür berechnet, aber ich werde leider nicht schlau daraus, es ist nicht sicher, dass es nichts kostet:
http://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/das-neue-gebuehrenrecht-3-aenderungen-des-rvg-2-entscheidung-durch-gerichtsbescheid-nach-84-abs1-s1-vwgo_idesk_PI17574_HI6200737.html

(4) macht mir Kummer. Man kann möglicherweise keine neuen, zusätzlichen Einlassungen aufstellen. Man verzichtet auf wichtige Rechte, die Nachteile überwiegen, die Vorteile der geringen Verzögerung sind nicht groß.
Hier mal der komplette Paragraph:
Zitat von: dejure.org
§ 84 [Gerichtsbescheid]

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids
   1.    Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
   2.    Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
   3.    Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
   4.    Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
   5.    mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Jade am 29. Juli 2015, 14:27
Anna Terschüren 12. Juli 2015 - 20:10 - 3

Die Grundlage der ARD ZDF DEUTSCHLANDRADIO BEITRAGSSERVICE, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) greift mit den § 10 Vollstreckung und § 12 Ordnungswidrigkeiten unter anderem in Art. 14, und Art. 2 (2) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ein. Somit ist hier die Einhaltung der Zitierpflicht des Art. 14 und des Art. 2 (2) GG zwingend erforderlich. Im RBStV sind keine Grundrechtseinschränkung der Art. 14 und Art. 2 GG aufgeführt. Damit weist der RBStV einen unheilbaren Gültigkeitsmangel (Art. 19 Abs. 1 Satz 2) auf. Daher sind Handlungen des Beitragsservice und der Gerichtsvollzieher und auch Ihrige in Ermangelung eines gültigen Gesetzes nichtig und gegenstandslos, verfassungswidrig, denn wo kein Gesetz ist, ist keine Zuständigkeit und wo keine Zuständigkeit ist, ist auch kein Sachverhalt.

Zur weiteren Erhellung wird die Entscheidung des BVerfG vom 27. Juli 2005 in 1 BvR 668/04 wie folgt zitiert:
Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird.

Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>).

Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).“

Gesetze, die die zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Artikel 19 Abs. 1 GG nicht erfüllen, sind und bleiben in jeder Phase ihrer Existenz ungültig und somit nichtig. Verwaltungsakte, die auf ungültigen und somit nichtigen Gesetzen beruhen, sind ebenfalls nichtig.
Gerichtsentscheidungen, denen ungültige Gesetze zugrunde liegen, sind ebenfalls nichtig. Nichtige Verwaltungsakte und / oder nichtige Gerichtsentscheidungen entfalten keine Bindewirkung gegenüber ihrem Adressaten.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: PersonX am 02. August 2015, 20:12
Kann dazu bitte eine vollständige Quellenangabe erfolgen?
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Roggi am 03. August 2015, 01:37
Das Zitiergebot ist für Artikel 2(2) GG anwendbar, weil der Verfassungsgeber in diesem Fall die gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen von vornherein eingeräumt hat, nicht für Artikel 14 GG.

Artikel2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Es darf hier also in die Grundrechte eingegriffen werden, aber es muss, als Schranke, das Zitiergebot beachtet werden, damit Grundrechtsänderungen transparent gemacht werden.
Einschränkende Gesetze müssen das betreffende Grundrecht jedoch nur dann ausdrücklich nennen, wenn das Gesetz die Schranken verengt, die von vornherein in jedem Grundrecht selbst enthalten sind.

Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.


Artikel 14 GG wird selbst schon durch eine Entschädigung geregelt, dieses Grundrecht kann deshalb also auch nicht mit dem Zitiergebot angetastet werden.

Grundrechtsartikel, die diese Schrankenbestimmungen nicht enthalten, dürfen nicht angetastet werden, da würde auch keine Beachtung des Zitiergebots helfen.

Folgende Artikel dürfen unter Beachtung des Zitiergebots nach Artikel 19 (1) angetastet werden, weil sie einen Gesetzesvorbehalt aufweisen, bei denen im Grundrecht selbst die Möglichkeit zum regelnden und damit einschränkenden Gesetz eingeräumt ist:
Artikel  2(2)Satz 3
Artikel  6(3)
Artikel  8(2)
Artikel 10(2)
Artikel 11(2)
Artikel 13(3)
Artikel 16(1)Satz 2

Quelle: Kommentiertes Grundgesetz
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: PersonX am 03. August 2015, 12:47
Danke dafür, das ist hilfreich, die Frage nach der Quelle galt der Aussage
Zitat
Anna Terschüren 12. Juli 2015 - 20:10 - 3
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: InesgegenGEZ am 03. August 2015, 17:04
Das Zitiergebot ist für Artikel 2(2) GG anwendbar, weil der Verfassungsgeber in diesem Fall die gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen von vornherein eingeräumt hat, nicht für Artikel 14 GG.

Artikel2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Es darf hier also in die Grundrechte eingegriffen werden, aber es muss, als Schranke, das Zitiergebot beachtet werden, damit Grundrechtsänderungen transparent gemacht werden.
Einschränkende Gesetze müssen das betreffende Grundrecht jedoch nur dann ausdrücklich nennen, wenn das Gesetz die Schranken verengt, die von vornherein in jedem Grundrecht selbst enthalten sind.

Artikel 14
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.


Artikel 14 GG wird selbst schon durch eine Entschädigung geregelt, dieses Grundrecht kann deshalb also auch nicht mit dem Zitiergebot angetastet werden.

Grundrechtsartikel, die diese Schrankenbestimmungen nicht enthalten, dürfen nicht angetastet werden, da würde auch keine Beachtung des Zitiergebots helfen.

Folgende Artikel dürfen unter Beachtung des Zitiergebots nach Artikel 19 (1) angetastet werden, weil sie einen Gesetzesvorbehalt aufweisen, bei denen im Grundrecht selbst die Möglichkeit zum regelnden und damit einschränkenden Gesetz eingeräumt ist:
Artikel  2(2)Satz 3
Artikel  6(3)
Artikel  8(2)
Artikel 10(2)
Artikel 11(2)
Artikel 13(3)
Artikel 16(1)Satz 2

Quelle: Kommentiertes Grundgesetz

@Roggi
Nur um das besser verstehen zu können, wenn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mich in meiner körperlichen Unversehrtheit verletzt, weil es mich gesundheitlich schädigt, müsste es rein theoretisch im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stehen, das dieses Gesetz in dieses Grundrecht eingreift?

Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Roggi am 03. August 2015, 17:23
Solche weit hergeholten Vorwürfe gegen den RBStV brauchen nur bewiesen werden, schon war es das.

Das Problem ist hierbei immer, dass alles erst einmal bewiesen werden muss, bevor es verwendbar ist. Wenn im RBStV stehen würde, dass durch die Finanzierung der Verblödungsmaschine das Gehirn schaden nehmen könnte, wenn man zuviel fernsieht, müsste das Zitiergebot beachtet werden. Da aber der RBStV nicht das übel ist, sondern das Programm, braucht auch nichts nach Artikel 19(1)GG zitiert werden. So wie noch gar nichts bewiesen ist gegen den RBStV, deshalb kann man einen Verstoss gegen das Zitiergebot als netten Versuch abtun, der keinen Erfolg hat.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: InesgegenGEZ am 03. August 2015, 19:47
Aber der RBStV ist doch die Grundlage für die Programme, die mich in meiner körperlichen Unversehrtheit schädigen. Müsste es dann nicht im Gesetz stehen?

Wenn eine Verpflichtung zur Zahlung der Programme nach dem RBStV besteht, dann müsste doch das Zitiergebot greifen, weil es untrennbar miteinander verbunden ist. Ohne das Eine, nicht das Andere. Soll heißen, wenn es den RBStV nicht geben würde, dann müsste ich für meine Gesundheitsschädigung durch die Programme nicht zahlen. Der RBStV ist die Grundlage der Schädigung.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Roggi am 03. August 2015, 23:12
Dass es sich bei der Rundfunkfinanzierung und dem Rundfunkbetrieb um zwei verschiedene Sachen handelt, ist schwer zu durchschauen, aber Tatsache. Dass eine Schädigung wegen der Rundfunkfinanzierung oder wegen Rundfunk nachgewiesen werden müsste, ist sicherlich von jedem nachvollziehbar. Dass durch den RBStV eine Schädigung nicht angeordnet wird, ist klar, genauso wie nichts angeordnet wird, was gegen ein Grundgesetz verstösst. Es wird ja auch nicht angeordnet, Rundfunk zu nutzen. Es sind immer nur die Auswirkungen auf einzelne Bürger, die z.B. gegen Artikel 3(1) GG verstossen (Gleichheitssatz; weil Rundfunkverweigerer und Rundfunkteilnehmer gleich behandelt werden, weil unterschiedliche Haushaltsgrößen gleich behandelt werden usw.).
 
Artikel 4(3) GG kann ebenfalls zur Abwehr angewendet werden, weil man gegen sein Gewissen den (für die Profiteure) wertvollen Rundfunk mitfinanzieren muss, aber nicht will, aus Gewissensgründen.

Dementsprechend verstösst der RBStV nicht gegen ein Grundgesetz, welches ein Zitiergebot erforderlich macht.
Der RBStV dient ja auch nicht zur Enteignung der Bürger, sondern zur Finanzierung von Propaganda, zur Massenverblödung und zur Meinungsmanipulation. Dadurch können sich die Intendanten ein Superleben gönnen, weil sie Verrat am deutschen Volk begehen. Dafür bekommen sie keinen Lohn, sondern Schweigegeld/Schmerzensgeld, quasi etwas, um das Gewissen zu beruhigen. Denn dass sie anschließend in der Hölle schmoren, wird offensichtlich zu deren Lebzeiten teuer erkauft.
Wer sich trotz dieser Ausführungen berufen fühlt, einige Artikel aus dem Grundgesetz zu verwenden, sollte sich genau informieren, damit es vor Gericht bestand hat. 8 Mrd. Euro jährlich werden nicht so leichtfertig aufgegeben. Und wie inzwischen bekannt ist, wird jeder Sieg von einem fiktiven Wahrheitsministerium gefeiert, als wenn der RBStV völlig mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Was er ja auch so lange ist, bis das Gegenteil bewiesen wird, aber bis dahin werden potentielle Kläger abgehalten, ihr Recht einzufordern, weil sie denken, es gäbe kein Unrecht im Zusammenhang mit dem RBStV.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: cecil am 21. November 2016, 17:21
(4) macht mir Kummer. Man kann möglicherweise keine neuen, zusätzlichen Einlassungen aufstellen. Man verzichtet auf wichtige Rechte, die Nachteile überwiegen, die Vorteile der geringen Verzögerung sind nicht groß.

Angenommen eine weitere Person Z ist in einer ähnlichen Situation wie von mb1 (TO) beschrieben.

a) Auf welche Rechte verzichtet man, welche Nachteile überwiegen?

b) Und kann man den Abs. 4) nicht auch anders lesen? z.B. so:

Wenn nach/bei Verhandlung inklusive neuem Argumentenvortrag das Gericht am Ende dennoch beschließt, die Klage (weiterhin) abzuweisen, kann es auf die weiter(gehende) Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, also eine solche, die über die bisherige Begründung hinaus geht.

Was meint ihr?

Hier nochmal der komplette Paragraph aus der VwGO:
Zitat
§ 84 (https://dejure.org/gesetze/VwGO/84.html) [Gerichtsbescheid]
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids
   1.    Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
   2.    Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
   3.    Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
   4.    Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
   5.    mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

c) Es taucht drittens noch eine weitere ganz wesentliche Frage auf:

Angenommen ein VG entscheidet im Gerichtsbescheid auf (Nicht-)Zulassung der Berufung. Angenommen, es findet daraufhin eine mündliche Verhandlung statt. Angenommen, die Klage wird erneut/weiterhin abgewiesen und Berufung weiterhin (nicht) zugelassen: Kann dann gegen das (neue) Urteil, Berufung eingelegt oder ihre Zulassung beantragt werden? Oder ist der Rechtsweg mit der mündlichen Verhandlung (die gem. Abs. 2 Nr. 2 oder 5 beantragt worden war) endgültig erschöpft?
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: cecil am 01. Dezember 2016, 12:51
Aus aktuellem Anlass nochmal meine Frage - auch wenn sie im Vorbeitrag falsch formuliert war  ::) :

c) Es taucht drittens noch eine weitere ganz wesentliche Frage auf:

Angenommen ein VG entscheidet im Gerichtsbescheid auf (Nicht-)Zulassung der Berufung. Angenommen, es findet daraufhin eine mündliche Verhandlung statt. Angenommen, die Klage wird erneut/weiterhin abgewiesen und Berufung weiterhin (nicht) zugelassen: Kann dann gegen das (neue) Urteil, Berufung eingelegt oder ihre Zulassung beantragt werden? Oder ist der Rechtsweg mit der mündlichen Verhandlung (die gem. Abs. 2 Nr. 2 oder 5 beantragt worden war) endgültig erschöpft?

Angenommen eine Person Z müsste entscheiden, ob sie gegen einen Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung oder Zulassung der Berufung beantragen möchte - dann hätte sie obige Frage vorher gerne beantwortet. 
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: mb1 am 01. Dezember 2016, 16:37
Der Gerichtsbescheid ist nur ein zahnloser Papiertiger.

Im Falle einer Person M, die eine diesbezügliche Einlassung des Gerichts (Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt) unbeantwortet ließ, da sie schon zuvor ausführlich auf einer mündlichen Verhandlung bestanden hatte, setzte der Richter ohne weitere Nachfrage einen Verhandlungstermin an.

Nach ersten Formalien während der mündlichen Verhandlung bemerkte der Richter zur Terminansetzung "Sie hätten dann ja sowieso eine mündliche Verhandlung beantragt!".
Person M's trockene Antwort: "Eben. Genau!"

Aus Wikipedia:
Zitat
Mit der Einführung der Zulassungsberufung in der VwGO (§ 124 ff.) zum 1. Januar 1997 hat der Gerichtsbescheid im Verwaltungsprozess an praktischer Bedeutung erheblich verloren, weil stets die Möglichkeit der nachträglichen Beantragung der mündlichen Verhandlung gegeben ist, was zur Folge hat, dass der Gerichtsbescheid dann als nicht ergangen gilt (§  84 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren fortzusetzen ist.

Es gibt nicht ein ENTWEDER mündl. Verhandlung ODER Zulassung zur Berufung.
Selbstverständlich kann auch gegen das neue Urteil die Zulassung zur Berufung (§§ 124 ff. VwGO) eingelegt werden.
Eine Schlechterstellung ist ausgeschlossen.

Wichtig erscheint mir, in der mündlichen Verhandlung neue gute Gründe (zum bisherigen schriftlichen Vorverfahren) anzuführen und diese gleich schriftlich aufbereitet vorzulegen. Dann kann das Gericht nicht anders, als diese zu berücksichtigen (na ja, normalerweise, aber was ist schon normal). Bei den restlichen Gründen wird das Gericht sicher die Begründung aus dem Gerichtsbescheid übernehmen, es sei denn:

Durch den Gerichtsbescheid erhält man die Begründung des (Einzel-) Richters quasi vorab, also kann man diese Punkte gezielt in der mündlichen Verhandlung angreifen, z.B. durch Anführen hilfreicher Rechtsquellen und Urteile, die dieser Ansicht widersprechen.

Außerdem ist es wichtig, gezielte Fragen vorzubereiten, auf die weder die (meist nicht anwesende) Gegenseite noch der Richter eine Antwort parat hat.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: cecil am 07. Dezember 2016, 19:27
Noch ein Argument für zunächst die Beantragung einer mündlichen Verhandlung anstatt in Berufung zu gehen nach Erlass eines Gerichtsbescheides: für die Berufung ist anwaltliche Vertretung erforderlich. 
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Gerte am 24. Februar 2017, 08:36
Hallo zusammen,

der mir bekannte Bürger Y berichtete mir von seiner Klage vor dem VG von einer Mitteilung des VG, wonach

Zitat
Sehr geehrte Person Z,

nach § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil.

Nach dem bisherigen Sachstand kommt eine solche Entscheidung in Betracht. Sie erhalten Gelegenheit, sich dazu sowie zur Streitsache innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu äußern.

Bürger Y meint, nach obigem Text in dem Schreiben sei davon auszugehen, daß die Beantragung einer mündliche Verhandlung wenig in der Sache bewirkt, da der "Sachverhalt geklärt ist."
Er ist weiterhin der Meinung, daß ihm im Falle eines negativen Urteils nach Abwägung der Möglichkeiten zunächst keine andere Wahl bleibt als zu zahlen. Er fragte mich, ob es Sinn macht, dieses ganze Procedere der Verweigerung erneut zu beginnen, um letztendlich ein Urteil des Verfassungsgerichts dieses Jahr zu erwarten, womit eine Neuorientierung in der ganzen Sache erfolgen könnte. Oder müßte er evtl. mit Konsequenzen anderer Art rechnen?

Eure Meinungen hierzu würde ich dankbar begrüßen.

Viele Grüße

Gerte
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Markus KA am 24. Februar 2017, 08:57
"wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweist und der Sachverhalt geklärt ist."
Die Erfahrung hat gezeigt, dass "besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art" steigen und fallen unter anderem mit dem Umfang der Klagebegründung und wie einfach es dem Richter gemacht wird.

"macht Sinn, dieses ganze Procedere der Verweigerung erneut zu beginnen?" im Sinne des GEZ-BOYKOTT, JA!

Mit "Konsequenzen", damit sind wohl Vollstreckungen des Gefängnis-Rundfunks gemeint, muss man als Nichtzahler immer rechnen. Aber mit aktiver Eigeninitiative als Widerspruchs- und Klageführer können oft derartige Konsequenzen mit rechtlichen Mitteln vermieden werden, solange das Verfahren läuft.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Leo am 24. Februar 2017, 10:14
Bürger Y [...] ist weiterhin der Meinung, daß ihm im Falle eines negativen Urteils nach Abwägung der Möglichkeiten zunächst keine andere Wahl bleibt als zu zahlen.

Es gibt noch andere Möglichkeiten.

Eine davon ist, nicht zu zahlen. Die Anzahl der Verweigerer ist dermaßen hoch, dass die Vollstreckungsbehörden schon längst nicht mehr hinterherkommen und die Anzahl der "Schuldner", bei denen vollstreckt werden soll, pro Bundesland begrenzt wurde. (Dazu gibt es einen Thread im Forum, den ich nicht gefunden habe.)

Rein statistisch gesehen hast Du vermutlich eine 50-50 Chance, dass Dir keiner etwas tut, wenn Du nicht zahlst. Und je mehr Widerstand Du leistest, desto schwieriger (und teurer) wird es für die GEZ. Grundsätzlich holen die sich "ihr" Geld lieber von Leuten, die keinen Widerstand leisten.

Ergänzende Lektüre:
Der Rundfunkbeitrag gerät aus den Fugen – Vollstreckungsbehörden revoltieren
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19242.msg124861.html#msg124861

Mach Dir keine Sorgen, Gerte! Wer keine Angst vor der GEZ hat, ist auf dem richtigen Weg.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Gerte am 24. Februar 2017, 11:46
Vielen Dank für Eure prompten Antworten,

ich fühle mich ermutigt, d.h. ich warte den zu erwartenden Gerichtsbescheid ab.  Nachdem ich ja einige Mühe auf meine Klagebegründung verwendete (54 Seiten) bin ich gespannt, wie deren Einlassung aussieht. Das zu erwartende Urteil muß ja auch entsprechende Begründungen enthalten.

@Leo
es ist nicht Angst, die mich antreibt sondern Empörung! Für mich allein wäre das Ganze überschaubar, doch in einer Lebensgemeinschaft mit einer Gefährtin bekommt die "Sache" ein anderes Gewicht, da jegliche Konsequenzen von beiden getragen werden müßten. Daß ich weiterhin Widerstand leisten will steht außer Frage! Es geht nur um das Wie.

Viele dankbare Grüße

Gerte
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Shuzi am 24. Februar 2017, 12:57
Wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art ausweisen würde und der Sachverhalt angeblich geklärt wäre, stellt sich die Frage warum es die Sache dann bis vor das BVerfG geschafft hat, wo ca. 50 Verfassungsgeschwerden bezüglich der Sache anhängig sind und daher der Sachverhalt noch gar nicht geklärt sein kann.
Eine mögliche Klärung könnte evtl. mittels der ausgewählten Leitverfahren erfolgen.

Siehe: Jahrespressekonferenz 2017 Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,22189.msg141767.html#msg141767

Aufgrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden, sollte auch gleich die Aussetzung des Urteils im eigenen Verfahren beantragt werden. Das dies zum Erfolg führen kann zeigt folgender Bericht:

Ergänzung 9.30 Uhr, Verhandlung VG Freiburg, Mi. 08.02.17, 11.30 Uhr
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,21526.msg140738.html#msg140738

Zitat
Klägerin

möchte nun einen Antrag auf Aussetzung des Urteils stellen, bis über diese Verfahren vor dem BVFG entschieden ist.

Und man staune, der Richter geht darauf ein.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Leo am 24. Februar 2017, 13:09
In der Justiz geht es, wie in so vielen anderen Bereichen auch, um Effizienz. Wichtig sind die Erledigungszahlen, die für Richter und Staatsanwälte ständig ermittelt werden. Wer die höchsten Erledigungszahlen hat, wird befördert. Wie die Fälle erledigt werden, ist weniger wichtig.


*******

Na, schon mal drüber nachgedacht, warum so vielen Personen vom Gericht angeboten wird, die Klage zurückzuziehen? Warum man ihnen den Rückzug schmackhaft macht (z.B. reduzierte Kosten), während gleichzeitig darauf hingewiesen wird, wie aussichtslos die Fortführung der Klage wäre?
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Gerte am 24. Februar 2017, 17:00
Im Beitrag Shuzi's ist eine brauchbare Vorgehensweise enthalten. Jedenfalls ist es ein gewisses Maß an "Mitwirkung"  ;)...was besser ist als tatenlos auf ein Urteil zu warten zu müssen. Ich werde Bürger Y dieselbe Vorgehensweise empfehlen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Reaktion des Gerichts sein wird.

Nochmals Dank für die Unterstützung!

Gerte
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: gez_verachter am 27. Juli 2018, 08:36
Hallo,

ich hole den Fred mal wieder hoch.

Angenommen nach dem Urteil des BVerfG schreibt das VG einer fiktiven Person Z, dass es ihr nahe legt, auf Grundlage jenes Urteils, die Klage zurück zu ziehen. Nach einer Seite "blablabla" steht am Ende:

Zitat
Sollte bis dahin keine Rücknahme erfolgt sein, beabsichtigt das Gericht, über Ihre Klage durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (§§ 84 Abs. 1 und 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO), weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Auch hierzu können Sie sich, wenn Sie dies wünschen sollten, bis [Datum] äußern.

Wie sollte sich fiktive Person Z am besten Verhalten? Ziel ist, Zeit zu gewinnen und das Spiel so lange wie möglich aufrecht zu erhalten - Erfolgsaussichten sind ja nun wegen des Schandurteils = 0.

MfG

Edit "Markus KA"/ "Bürger":
hierzu auch ergänzende Information:
VG regt an, nach BVerfG-Urteil 18.7.18 die Rücknahme der Klage zu prüfen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177874.html#msg177874 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28251.msg177874.html#msg177874)
Welche Möglichkeiten bleiben uns jetzt noch ?!!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28130.msg176976.html#msg176976 (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28130.msg176976.html#msg176976)
Urteil BVerfG 18.7.: RBeitr bis auf Zweitwohnungen verfassungsgemäß > Diskussion
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,28119.0.html
Dass die Erfolgsaussichten "0" seien, ist erst mal nur eine Mutmaßung. Das BVerfG hat weder alle Verfassungsbeschwerden noch alle Teilaspekte entschieden. Dies könnte/ sollte wohl auch dem VG kundgetan werden als Grund für eine Weiterbetreibung und für intensive Behandlung der noch offenen und auszuarbeitenden Punkte, so dass auch nicht mehr ohne Beteililgung der ehrenamtlichen Richter und nicht durch Gerichtsbescheid zu entscheiden wäre.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: werner12 am 20. Dezember 2018, 21:36
W hat heute Info vom VG bekommen:
es wird erwogen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
was ist nun besser:
1) Gerichtsbescheid abwarten und dann auf mündliche Verhandlung beantragen
2) jetzt schon eine mündliche Verhandlung beantragen

danke!
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: noGez99 am 20. Dezember 2018, 23:10
Ich denke 1.

- wenn der Gerichtsbescheid positiv ist (ha ha) dann ist alles gut,
- wenn er negativ ist kann man immer noch eine Verhandlung beantragen und neue Argumente vorbringen.

und man gewinnt Zeit.

meine Meinung
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: NichtzahlerKa am 20. Dezember 2018, 23:27
Wichtig ist aber nicht auf die mündliche Verhandlung zu verzichten, sonst kann man sie nicht mehr beantragen. Also die Frage "Sind sie mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ohne (vorherige) mündliche Verhandlung einverstanden?" (o.ä.) sehr genau lesen. Ich schreibe dann auch mal sinngemäß. "Ja stimmt, der Fall ist eigentlich ziemlich simpel. Gern dürfen Sie den Festsetzungsbescheid durch einen Gerichtsbescheid aufheben."
Damit ist man rechtlich auf der sicheren Seite, dass es kein Verzicht ist, weil ein Verzicht auf die Verhandlung nicht an eine Bedingung (Aufheben) geknüpft sein darf.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: werner12 am 21. Dezember 2018, 16:15
Also doch eher antworten? Das Schreiben kam auch per Einschreiben...

Es steht "sie erhalten hiermit Gelegenheit, zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid binnen 2 Wochen nach Zugang dieses Schreibens Stellung zu nehmen".

Also könnte ich antworten, wie du empfiehlst:
"Gerne könne Sie die Festsetzungsbescheide per Gerichtsbescheid aufheben, falls das Gericht zu einem anderen Urteil kommt, würde ich nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichten..."

Oder so ähnlich? Oder muss ich mehr schreiben?


Edit "DumbTV":
Vollzitat Vorkommentar entfernt. Bitte für die Übersicht und besseren Erfassbarkeit keine solchen überflüssigen (ungekürzten) Vollzitate des (unmittelbaren) Vorkommentars verwenden. Zitate nur zum Hinweis auf oder Verdeutlichung von besonderen Aspekten verwenden, auf die eingegangen wird.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: ope23 am 21. Dezember 2018, 17:01
also doch eher antworten? Das Schreiben kam auch per Einschreiben...

...also, wenn überhaupt, dann sind unabdingbar 1. eine förmliche Zustellung (gelber Umschlag) und gleichzeitig 2. das Vorhandensein einer Rechtsbehelsfbelehrung. Wenn eins von beiden fehlt, reagierst Du nur noch freiwillig. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung würde ich als sehr wichtig einschätzen, Einschreiben oder gelben Umschlag weniger. Dem Gericht antworten kann man ja immer (und sollte man, finde ich). Es ist möglich, im Schriftsatz nichts Konkretes zu sagen und allenfalls damit "einverstanden" zu sein, dass die Bescheide des Beklagten aufgehoben werden.^^

Meinem Straßenmitbewohner wollte das VG auch an den Karren fahren mit einer ähnlichen Aufforderung zu einer abschließenden Äußerung. Zwar war der gelbe Umschlag beeindruckend, aber es fehlte eine Rechtsbehelfsbelehrung. Wir haben immerhin geantwortet (der Brief kam ja auch offiziell an) und alles abgewiegelt. Ist jetzt fünf Monate her, und immer noch läuft die Klage; es kam sogar ein formloses Schreiben wg Termin für Akteneinsicht. Ich hatte mir damals gleich gedacht, dass das wohl so eine Finte der sächsischen VG-Kammer war, die aber sicherlich auf einem Misthaufen in Köln gewachsen und über dunkle Kanäle (von Prozessbetrug wollen wir nicht sprechen) auf den Schreibtisch der Kammer gekommen war.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: werner12 am 21. Dezember 2018, 17:13
eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht vorhanden...

ich würde dann mal so antworten:

In ihrem Schreiben haben Sie mich gebeten binnen 2 Wochen zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen.

Ich würde mich damit einverstanden erklären, wenn die Festsetzungsbescheide des Beklagten aufgehoben werden. Ansonsten halte ich eine mündliche Verhandlung für unabdingbar.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: werner12 am 21. Dezember 2018, 19:31
oder ist es doch besser nicht/bzw. anders zu antworten?
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: ope23 am 21. Dezember 2018, 20:44
...damit es klar wird: das Gericht bittet Dich ganz freundlich nur um eine Stellungnahme dazu, ob Du das Verfahren beenden willst mit Hilfe eines Gerichtsbescheids oder nicht.

Wir (ich und Straßenbewohner) neigen in der Tat den Gedanken oben in https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15184.msg185690.html#msg185690 und https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15184.msg185691.html#msg185691 zu. Das Mätzchen mit dem "wenn Sie die Festsetzungsbescheide usw. aufheben, bin ich vollstens einverstanden" würde ich mir aber verkneifen, zumal ich nicht weiß, ob der Richter mit dieser Sorte von Ironie klar kommt und nicht vielmehr irgendeinen spezifischen Verfahrensschritt darin erblickt. z.B. plötzlich eine Klagerücknahme, weil er einen Beschluss, der die  Festsetzungsbescheide aufheben wird, mit 99% Wahrscheinlichkeit nicht fassen wird und weil Juristen in der Regel nicht logisch denken, sondern mit jedem Schluss auch den Umkehrschluss für richtig halten.

Da nichts über Deine Klagepunkte hier steht, hier nur ein Allgemeinplatz:
Nach derzeitiger Erfahrungslage kannst Du hauptsächlich nur Zeit schinden. Es stehen noch viele Verfassungsbeschwerden an und ein EGMR-Verfahren ist in Vorbereitung. Vielleicht tut sich auch für Dich was. Gezahltes Geld ist weg. Nicht gezahltes Geld kannst Du immer noch zahlen, ohne dass Dich das zuviel gekostet hat. Die Gerichtskosten nimmst Du ja schon jetzt in Kauf. 

Viel Glück & viel Erfolg!
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: werner12 am 21. Dezember 2018, 22:11
Nach derzeitiger Erfahrungslage kannst Du hauptsächlich nur Zeit schinden. !

Das ist auch meine Absicht....
Ich bin mir deshalb unsicher, ob es besser ist zu antworten (ohne die Mätzchen...)
oder nicht...

wenn ich nicht reagiere kommt dann der Bescheid schneller...?

...damit es klar wird: das Gericht bittet Dich ganz freundlich nur um eine Stellungnahme dazu, ob Du das Verfahren mit beenden willst mit Hilfe eines Gerichtsbescheids oder nicht.

Das wurde ja vor kurzem auch schon getan. Ich wurde angeschrieben, ob ich meine Klage zurückziehen möchte. Dort habe ich dann schon geantwortet, dass ich meine Klage aufrecht erhalten will....
sollte doch eigentlich reichen...
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: ope23 am 22. Dezember 2018, 21:44
wenn ich nicht reagiere kommt dann der Bescheid schneller...?
Oder auch gar nichts. Ist ein strategisches Spielchen. Der Richter will Dich einfach nur irgendwie ausbooten, und jedeR RichterIn macht es anders.  Wir überlegen uns sogar, bei der abschließenden Klagebegründung eine Rüge an die Kammer auszusprechen, dass sie offensichtlich versucht hat, mit Verfahrentricks den Prozess abzukürzen. Mal schauen.

Aber ein Gerichtsbescheid bindet auch den Richter; er muss einen Widerspruch erdulden und kann sich Nötigung vorwerfen lassen, was ein Grund für eine Berufung sein könnte. Will sagen: so richtig gratis ist für den Richter ein Gerichtsbescheid auch nicht.


Zitat
Das wurde ja vor kurzem auch schon getan. Ich wurde angeschrieben, ob ich meine Klage zurückziehen möchte. Dort habe ich dann schon geantwortet, dass ich meine Klage aufrecht erhalten will....
sollte doch eigentlich reichen...
Ach so, das Spielchen ist sogar schon eine Runde weiter.

Dann überlege Dir, was Du für Deine Klage noch machen könntest. Z.B. weitere Klagegründe vorbringen oder andere Ideen mehr. Oder (nochmals) Akteneinsicht beantragen - kann ja sein, dass mittlerweile noch ein paar Blätter dazugekommen sind.

Vermutlich würde sich der Besuch eines runden Tischs lohnen.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: werner12 am 22. Dezember 2018, 23:34
wenn ich nicht reagiere kommt dann der Bescheid schneller...?
Oder auch gar nichts. Ist ein strategisches Spielchen. Der Richter will Dich einfach nur irgendwie ausbooten, und jedeR RichterIn macht es anders.  Wir überlegen uns sogar, bei der abschließenden Klagebegründung eine Rüge an die Kammer auszusprechen, dass sie offensichtlich versucht hat, mit Verfahrentricks den Prozess abzukürzen. Mal schauen.

Aber ein Gerichtsbescheid bindet auch den Richter; er muss einen Widerspruch erdulden und kann sich Nötigung vorwerfen lassen, was ein Grund für eine Berufung sein könnte. Will sagen: so richtig gratis ist für den Richter ein Gerichtsbescheid auch nicht.

also einfach mal abwarten...
ich dachte, da der Brief so förmlich zugestellt wurde, dass es irgendeine Bedeutung hat...

ich wusste nicht, das ein Gerichtsbescheid nochmal anfechtbar ist....
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: KAMO am 23. August 2019, 11:47
Hallo,
da ich in der Suche nichts passendes gefunden habe, hier meine Frage:

Bei Person A wurde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Einzelrichters entschieden, obwohl Person A aufgrund der Komplexität des Themas in einer Stellungnahme zuvor schon mündliche Verhandlung vor der Kammer verlangt hat.

Wenn Person A nun Antrag auf mündliche Verhandlung stellt und gleichzeitig Berufung einlegt, findet mündliche Verhandlung ja in jedem Fall statt.

Wenn Person A nun aber nur Antrag auf mündliche Verhandlung stellt, ohne gleichzeitig Berufung einzulegen - und dieser Antrag abgelehnt wird, kann Person A dann später trotzdem noch Berufung einlegen oder geht das nur direkt auf den Bescheid?

Und weiter, falls der Antrag auf mündliche Verhandlung abgelehnt würde und Berufung dann nicht mehr möglich wäre, könnte dann Gehörsrüge eingelegt werden? Und falls auch diese abgelehnt würde, wäre der Rechtsweg dann erschöpft und könnte somit direkt Verfassungsbeschwerde eingelegt werden?

Komplizierte Fragestellung, ich hoffe, dass vielleicht hier jemand eine Idee oder einen Link dazu hat.

Vielen Dank, Grüße.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 23. August 2019, 14:04
Hallo KAMO und Willkommen im Forum!

Welches Rechtsmittel wurde denn A mit dem Gerichtsbescheid eingeräumt? Berufung zum OVG?
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: NichtzahlerKa am 23. August 2019, 15:27
Ich bin zwar kein Jurist, aber lese  Juristisches so:
§ 511 Statthaftigkeit der Berufung
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.


Gegen einen Beschluss gibt es auch keine Berufung die eingelegt werden müsste oder könnte, sondern sofortige Beschwerde. Ein Beschluss ist erstmal kein Urteil.
Wie mein Vorredner aber schon gesagt hat, müsste das dabeistehen (wenn auch etwas verklausuliert). Also so etwas wie: "Wenn Sie in den nächsten 2 Wochen keinen Widerspruch einlegen, wird der Beschluss rechtskräftig."
Der Beschluss ohne mündl. Verhandlung verliert meines Wissens mit Einrede theoretisch sofort die Wirksamkeit (ohne weiteres Zutun der Richter). Man braucht also keine Angst vor einer notwendigen Gehörsrüge haben, man muss nur widersprechen und darf dem Auslassen der Verhandlung nicht zugestimmt haben.

§84 VWGO stellt jetzt eine Analogie zu Urteilen her, sagt aber in Abs. 3 ausdrücklich, dass der Bescheid sozusagen verpufft, wenn dem widersprochen wird. Dem Widerpsruch muss nicht stattgegeben werden oder so, er muss nur erfolgen.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: KAMO am 23. August 2019, 16:24
In der Rechtmittelbelehrung von Person A steht ganz oben:

"Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof XY zugelassen wird..."

Ganz unten steht dann:

"Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht XY zu stellen"

Und darunter steht noch:
"Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt."


Zur Vorgeschichte:
Person A hatte mit der Klage auch Antrag auf Eirechtsschutz gestellt (aus Unwissenheit, denn er war gar nicht von Vollstreckung bedroht).
Dieser wurde abgelehnt.
Person A hatte mit Hilfe eines Anwalts Beschwerde dagegen eingelegt, diese aber zurückgezogen mit der Begründung, "das eigentliche Anliegen der Klage nicht in ein Nebenverfahren auslagern zu wollen."
Vor 9 Monaten wurde dann um Stellungnahme gebeten, ob die Klage noch aufrecht erhalten werden solle, da deren Anliegen ja bereits im Eilrechtsverfahren abgehandelt worden wären.
Person A schrieb daraufhin in einer Stellungnahme, dass die im Eilrechtsverfahren aufgeführten Urteile auf seinen speziellen Fall nicht anwendbar seien und begründete dies. Weiterhin schrieb er, dass es für ihn unverständlich sei, wie das Gericht auf Idee komme in Anbetracht der betroffenen Rechtsgüter nur durch Beschluss entscheiden zu wollen.

Vor einem Monat wurde dann um "Stellungnahme zur Frage der Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin gebeten"
Daraufhin Antwortete Person A, dass die Sache sehr wohl besondere Schwierigkeiten aufweise und mit der Übertragung auf die Elzelrichterin nicht einverstanden sei.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: NichtzahlerKa am 23. August 2019, 16:59
"Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht XY zu stellen"
Trotz dass wir hier keine Rechtsberatung geben dürfen (Anwaltsmonopol), kann ich sagen, dass ich genau so einen Passus schon gesehen habe und ihn für typisch halte. Das ist ja keine Rechtsberatung, sondern eine Beobachtung.
Weitere Informationen findet man z.B. hier
https://www.juraforum.de/urteile/begriffe/antrag-auf-muendliche-verhandlung
Auch habe ich im Forum noch nie einen Fall gesehen, wo ein Antrag auf mündliche Verhandlung ablegehnt wurde, wenn man nicht vorher eindeutig zugestimmt hatte ohne mündl. Verhandlung verarschturteilt werden zu wollen.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 23. August 2019, 18:12
Fiktiv:

Fraglich, ob es sich in einer Rechtsmittelbelehrung bei der Gewährung eines Antrags auf Zulassung der Berufung überhaupt konkret um ein Rechtsmittel oder 'nur' um ein Rechtsbehelf, welcher jedoch kein Rechtsmittel darstellt, handelt. Juristisch gesehen macht das einen Unterschied.

Weniger fraglich ist wohl, dass es sich bei dem Rechtsbehelf, Antrag auf mündliche Verhandlung stellen zu dürfen, um kein Rechtsmittel handelt ... schon alleine daher, weil er nicht darauf ausgerichtet ist die Sache an ein höheres Gericht heranzutragen.

Sofern es sich also bei der Gewährung eines Antrags auf Zulassung der Berufung auch um kein Rechtsmittel handelt, dürfte also gar kein Rechtsmittel vorliegen und in jedem Fall § 84 Abs. 2 Punkt 5 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 3 VwGO greifen:

Zitat von: § 84 Abs. 2 Punkt 5 VwGO
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

Zitat von: § 84 Abs. 3 VwGO
Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

... und weiterhin bedeuten, dass die Ausführung des Verwaltungsgerichts ...

Zitat
"Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt."

... nur darauf ausgerichtet ist den Kläger hinters Licht zu führen (denn ob so oder so würde auch bei alleiniger Wahrnehmung des Rechtsbehelfs Antrag auf mündliche Verhandlung ebendiese stattfinden müssen).

Hm, aber zu einleitender Frage ... keine Ahnung!
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: KAMO am 23. August 2019, 21:59
... nur darauf ausgerichtet ist den Kläger hinters Licht zu führen (denn ob so oder so würde auch bei alleiniger Wahrnehmung des Rechtsbehelfs Antrag auf mündliche Verhandlung ebendiese stattfinden müssen).


Person A gewinnt auch den Eindruck, dass man ihn hinters Licht führen - oder vielleicht auch an die nächste Instanz abwimmeln wolle.

Er hat im Internet folgendes gefunden:

"Unterscheidung zwischen Rechtsbehelf und Rechtsmittel
Der Begriff des Rechtsmittels ist enger als der Begriff Rechtsbehelf. Rechtsmittel sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Suspensiv- und Devolutiveffekt haben. Der Suspensiveffekt bedeutet, dass der Eintritt der formellen Rechtskraft durch die Einlegung des Rechtsmittels gehemmt wird. Der Devolutiveffekt befördert den Rechtsstreit auf eine höhere Ebene, nämlich in die nächsthöhere Instanz. Diese Kriterien erfüllen nur die Berufung, die Revision, die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde. Der Begriff Rechtsbehelf beschreibt die Anfechtbarkeit einer Entscheidung. Beispiele sind der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO). Beide haben keinen Devolutiveffekt."

Demnach wäre der Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung dann der nächst- geeignete Schritt, vor der Gehörsrüge, nach welcher es dann durch Berufung weiter in die nächste Ebene ginge.

Deshalb will Person A sich jetzt wohl an die Ausschöpfung aller Möglichkeiten der jeweiligen Instanz und den Rechtsweg halten, wie es etwa im Merkblatt des BVG vergfleichbar beim Weg zur Verfassungsbeschwerde vorgezeichnet wird:

"Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich nur und erst dann zulässig, wenn zuvor der Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus alle zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen worden sind, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn und soweit eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen.
Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde müssen daher alle verfügbaren Rechtsbehelfe (z.B. Berufung, Revision, Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde) genutzt worden sein. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht wird jedoch nicht vorausgesetzt. Zu den Möglichkeiten, den geltend gemachten Grundrechtsverstoß schon im Verfahren vor den Fachgerichten abzuwehren, gehören insbesondere auch die ausreichende Darstellung des relevanten Sachverhalts, geeignete Beweisanträge, Wiedereinsetzungsanträge bei unverschuldeter Fristversäumung. "

"Besonderheiten bei Gehörsrügen
Wird die eigenständige und neue Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung gerügt, so ist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn zuvor versucht wurde, durch Einlegung einer Anhörungsrüge (insbesondere § 321a ZPO, § 152a VwGO, § 178a SGG, § 78a ArbGG, § 44 FamFG, § 133a FGO, §§ 33a, 356a StPO) bei dem zuständigen Fachgericht Abhilfe zu erreichen. Die unterlassene Einlegung einer nicht offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge kann zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Gehörsverletzung, sondern auch hinsichtlich sonstiger Rügen führen, soweit diesen durch die Anhörungsrüge hätte abgeholfen werden können. Hingegen ist die Einlegung einer offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge für den Beginn der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht maßgeblich. Bei Zweifeln über die Erforderlichkeit und die Erfolgsaussichten einer Anhörungsrüge steht es einem Beschwerdeführer offen, zur Fristwahrung zeitgleich mit der Anhörungsrüge beim Fachgericht Verfassungsbeschwerde zu erheben."

Oder hat Person A da vielleicht einen Denkfehler ?

Im Auftrag soll vielen herzlichen Dank bestellt werden  :laugh:
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 23. August 2019, 23:04
Demnach wäre der Rechtsbehelf des Antrags auf mündliche Verhandlung dann der nächst- geeignete Schritt, vor der Gehörsrüge, nach welcher es dann durch Berufung weiter in die nächste Ebene ginge.

Fiktiv:

Die Gehörsrüge nach § 152a VwGO ist erst geboten, wenn "ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und [...]", vgl. § 152a Abs. 1 Punkt 1 VwGO.

Auch nach der mündlichen Verhandlung wird im dann zu erwartenden Urteil wenigstens der Zulassungsantrag für die Berufung eingeräumt werden.

Frühestens das OVG bzw. der VGH wird mit einem ablehnenden Beschluss über den Zulassungsantrag für die Berufung kein Rechtsmittel und auch keinen anderen Rechtsbehelf einräumen (erkennbar an so Sprüche wie "Diese Entscheidung ist unanfechtbar.") - erst dann wäre u. U. (= nämlich wenn zudem § 152a Abs. 1 Punkt 2 VwGO zutrifft) die Gehörsrüge nach § 152a VwGO angebracht.

Keinen Anspruch auf Richtigkeit! Und nicht allein deswegen hier keine Rechtsberatung!
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: KAMO am 23. August 2019, 23:36
Ok, dann folgt diese also erst am Ende der fachgerichtlichen Instanzen.

Damit hat sich die Frage von Person A quasi erübrigt.
Person A wird erst alle verfügbaren Möglichkeiten der aktuellen Instanz (in diesem Fall Antrag auf mündliche Verhandlung ohne Berufung) ausschöpfen, bevor er die nächst höhere Instanz durch Berufung "belästigt".
In naivem Glauben wird er davon ausgehen, dass mündliche Verhandlung (im Gegensatz zur anders lautenden Rechtsmittelbelehrung) in jedem Fall gewährt werden, und danach immernoch Berufung möglich sein wird.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: PersonX am 24. August 2019, 00:26
Richtig, die Rechtsbehelfsbelehrung räumt keine Berufung ein, deshalb müsste Antrag auf Zulassung zur Berufung gestellt werden. Würde Berufung zugelassen sein bereits in der Rechtsbehelfsbelehrung was hier nicht der Fall ist, dann würde der Weg vor das OVG bereits frei sein. Grundsätzlich gilt jedoch, das wenn Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird diese auch statt findet. Ob davon abgesehen werden darf, wenn Berufung zugelassen ist, das ist zumindest PersonX unbekannt. Hier ist die beste und wahrscheinlich günstigste Möglichkeit Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Klar sein sollte bereits jetzt, dass die Entscheidungsrichtung irgendwie bereits gegeben ist und eine Änderung nur zu erwarten ist, wenn vor und in der mündlichen Verhandlung Tatsachen oder Beweise vorgelegt werden, welche zu einer anderen Bewertung führen oder Sachvortrag, welcher bisher vom Gericht ignoriert wurde aber entscheidungserheblich ist. Anderenfalls wird das Urteil/der Beschluss ähnlich dem Gerichtsbescheid ausfallen und ebenfalls keine Berufung zulassen. Das keine Berufung zugelassen werden wird ergibt sich bereits daraus, dass keine Kammer verhandeln wird, sondern ein Einzelrichter mit der Annahme das der Fall keine besondere Schwierigkeit aufweist und auch keine grundsätzlich Rechtsfragen aufwirft, welche zur Fortbildung des Rechts taugen könnten. Sofern der Einzelrichter seine Ansicht während der mündlichen Verhandlung nicht ändert, wird diese mit Ablehnung der Berufung enden. Dann ist Person A fast genau am gleichen Punkt wie jetzt und müsste Anwälte anschreiben.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 24. August 2019, 08:17
Grundsätzlich könnte man meinen, dass A für die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung sogar im Vorteil ist, wenn ihr zuvor ein Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO erging:

A kennt nun bereits die Rechtsmeinung des Gerichts. A kann die Entscheidungsgründe mit den eigenen Argumenten abgleichen. Wurden aus der Sicht von A wesentliche Argumente einfach übergangen? Dann handelt es sich dabei vl. für das Gericht um unbequeme Fragen, die es unter den Teppich kehren wollte. A kann also ihre wesentlichen - jedoch vom Gericht übergangenen - Klagepunkte in der mündlichen Verhandlung breittreten.

Weitere Vorteile einer mündlichen Verhandlung: A kann weiteren oder vertiefenden Sachvortrag einbringen, A kann ihr wichtige Dinge protokollieren lassen, A kann unbedingte Beweisanträge gem. § 86 Abs. 2 VwGO stellen (mit welchen sich das Gericht dann auseinandersetzen muss - und nicht einfach übergehen kann), ...

Schließlich wird durch eine mündliche Verhandlung auch das Verfahren um ein paar Wochen, Monate in die Länge gezogen. Ob das ein Vorteil ist, muss jeder für sich selbst ausmachen - manch jemand möchte schnellstmöglich Rechtssicherheit ... und manchwer ist der Auffassung der verwaltungsgerichtliche Rechtsweg sei nur vorgegaukelt - möchte diesen also lieber früher als später verlassen.

Zudem wäre es jetzt nur resolut von A mündliche Verhandlung zu beantragen, denn:

Bei Person A wurde ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Einzelrichters entschieden, obwohl Person A aufgrund der Komplexität des Themas in einer Stellungnahme zuvor schon mündliche Verhandlung vor der Kammer verlangt hat.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: NichtzahlerKa am 24. August 2019, 14:44
Vielleicht wäre es gut noch einmal ausdrücklich einer Verhandlung vor einem Einzelrichter zu widersprechen, wenn man die mündliche Verhandlung beantragt. Die Argumente sollten aber auch tatsächlich auf ungeklärte Rechtsfragen hinweisen, sonst wird das einfach in den Wind geschlagen.
Mach dich auch darauf gefasst, dass das naive Bild des Richters, der den Bürger vor einer Staatsgewalt schützen soll nicht unbedingt Wirklichkeit sein muss. Im schlimmsten Fall versuchen Richter mit allerlei Tricks die Klage abzuwimmeln und Argumente ungehört verfallen zu lassen. Das muss nicht so kommen, aber die Richter können sich zudem noch nett stellen und in der Verhandlung Dinge versprechen "zu berücksichtigen" die dann einfach unter den Tisch fallen. Am besten solche Aussagen immer protokollieren lassen... Aber vielleicht auch mal an einem Runden Tisch in der Nähe über den Richter sprechen! Die Verhandlung wird vermutlich in 1-3 Monaten angesetzt werden.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: maikl_nait am 26. August 2019, 05:34
Vorsicht, da könnte was zusammenhängen:

"rechtlich einfach, keine grundlegende Bedeutung" -> Einzeilrichter, Streitwert kann sich an beklagten Bescheiden orientieren

"Antrag etwas festzustellen, rechtliche Schwierigkeiten, grundlegende Bedeutung (für weitere Bescheidung des Klägers, und/oder andere Betroffene)" -> kann zu Kammer-Entscheidung führen, Streitwert kann/wird erhöht werden (>500€, 3 Jahre, bei "Feststellen" >= 5000€)

Dementsprechend wäre abzuwägen.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 26. August 2019, 12:36
Hast Du Dich im Thread vertan?

Es ging hier zuletzt um das Thema

  - 'mündliche Verhandlung gem. § 84 Abs. 2 Punkt 5 VwGO erfolgreich beantragen',

wenn auch vom VG im Gerichtsbescheid selbst nur von der Möglichkeit

  - 'mündliche Verhandlung gem. § 84 Abs. 2 Punkt 2 VwGO erfolgreich zu beantragen'

die Rede war.

Kein Wörtchen von einem etwaigen Feststellungsantrag ... (?) ...  :o
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: maikl_nait am 26. August 2019, 12:48
@Schluss
Nein, ich kann lesen: es ging um den Punkt von @NichtzahlerKa:
Vielleicht wäre es gut noch einmal ausdrücklich einer Verhandlung vor einem Einzelrichter zu widersprechen, wenn man die mündliche Verhandlung beantragt.
... und damit verbunden um die Kosten für Kammerverfahren.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 26. August 2019, 13:12
Person A hat doch schon bevor der Beschluss der Einzelrichterübertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO eintrudelte
"mündliche Verhandlung vor der Kammer verlangt"

Da ist es jetzt doch nur resolut noch einmal auf seiner Forderung zu beharren - auch wenn nach § 6 Abs. 4 VwGO der Beschluss unanfechtbar ist.

Im Übrigen würde ich dies auch noch einmal explizit in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll geben - auch wenn man sich den Mund wässrig redet.

Jedenfalls wäre es neu, dass eine - in der derzeitigen Praxis eh unrealistische - Kammerentscheidung automatisch den Streitwert erhöht. Weder § 6 VwGO gibt so etwas her. Noch wurde sonst je davon berichtet.

Ich denke die Diskussion trägt nur zur Verwirrung bei und kann gerne - falls maikl_nait einsichtig - gelöscht werden.  :angel:
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: cecil am 26. August 2019, 15:26
Ich denke die Diskussion trägt nur zur Verwirrung bei und kann gerne - falls maikl_nait einsichtig - gelöscht werden.  :angel:

Wenn ich diese Bemerkung lese, bin ich erstaunt und fassungslos, denn ich möchte Respekt vor abweichenden Meinungen anderer erkennen könnten. Deshalb bitte ich, eine sachliche Diskussion zu führen, die beinhaltet, abweichende Gedanken und Argumente zu ertragen bzw. andere Meinungen stehen zu lassen. Die Lesenden machen sich gerne selbst ein Bild  ;)
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Schluss-mit-lustig am 26. August 2019, 16:29
Danke @cecil!

Zugegeben: Das Wort "einsichtig" war hier fehl am Platze ... es hätte besser "einverstanden" heißen sollen.

Jedenfalls sollte das nicht respektlos ggü. User maikl_nait sein! Sorry Michael!  :)

Für mich war die Eingabe von User maikl_nait eben eine aus der Luft gegriffene Befürchtung ... und ich fände es schade, wenn interessierte Leser A - aber auch B und C, welche sich in der gleichen Situation wie A befinden - sich deswegen davon abbringen ließen auf ihren Standpunkt gegenüber den Verwaltungsgerichten zu beharren.
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: Markus KA am 09. September 2019, 22:02
In einem fiktiven Fall könnte folgender Antrag gestellt worden sein:

Zitat
Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Num. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG


Es wird beantragt die mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Num. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Verwaltungsgericht hat am XX. Juni 2019 per Gerichtsbescheid die Abweisung der Klage mit dem Aktenzeichen XX K XXXX/18 beschlossen.

Der Gerichtsbescheid wurde am XX. Juni 2019 dem Kläger zugestellt.


Begründung:

1   Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Num. 2 VwGO

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids, Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; […]


2   Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß Art. 103 Abs. 1 GG

Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.


3   Ergänzungen zur Klagebegründungsschrift vom XX.XX.2018

Die Klagebegründungsschrift vom XX.XX.2018 wurde dem Gericht am XX.XX.2018 persönlich zugestellt.  Zwischen Abgabe der Klagebegründungsschrift und dem Gerichtsbescheid vom XX.XX.2019 ist ein Zeitraum von über einem Jahr vergangen.
Innerhalb dieses Zeitraumes sind weitere Klagebegründungen, Argumente und neue Sachverhalte entstanden.

Der Kläger hält es für notwendig bis zu seiner mündlichen Verhandlung oder in der mündlichen Verhandlung neue Argumente, Sachverhalte (und mögliche Anträge) vorzutragen, die nach dem XX.XX.2018 entstanden sind.


4   Gerichtsbescheid ohne Zustimmung des Klägers

Der Kläger hat in seinem Schreiben vom XX.XX.2019 dem Gericht mitgeteilt:

„Der Kläger ist mit der Entscheidung per Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden.“

Der Kläger als Beteiligter des Verfahrens hat somit einen Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung am XX.XX.2019 schriftlich abgelehnt.



Max Mustermann

- Kläger-
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: mr-spezial am 10. September 2019, 08:13
Hallo zusammen,

ich brauche einen Tipp, und hoffe ihr könnt helfen. Folgender Fall:

Vor 2 Jahren wurde bei Person X von der Stadtkasse eine Kontopfändung durchgeführt. Gegen die Kontopfändung hat Person X Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht.

Klagebegründung:

1. Fehlender Bescheid
2. Wdr bzw. Beitragsservice ist keine Behörde
3. Falscher Gläubiger (die Stadtkasse hat sich in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung selbst als Gläubiger ausgegeben.)

Vor kurzem kam der Gerichtsbescheid, wo die Klage abgewiesen wird.

Des weiteren hatte Person X ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt, die wurde jedoch vom Gericht ignoriert und einfach schriftlich geurteilt.

Wie kann jetzt Person X weiter vorgehen?
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: NichtzahlerKa am 24. September 2019, 22:56
@mr-spezial
schon etwas älter, aber vielleicht nicht zu spät: Die Rechtsbehelfsbelehrung gibt Auskunft.
War es wirklich ein Urteil, oder nur ein Beschluss?
Ein Urteil darf es gar nicht geben ohne mündliche Verhandlung.
Der formal richtige Weg könnte für Person X sein eine Gehörsrüge einzureichen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Anh%C3%B6rungsr%C3%BCge
Titel: Re: Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO
Beitrag von: seppl am 25. September 2019, 10:59
@mr-spezial:
?? Das Verwaltungsgericht (Judikative) hat doch mit der Kontopfändung (Vollstreckungsstelle = Exekutive) nichts mehr zu tun ?? Dafür gibts die Vollstreckungsabwehrklage. Was steht denn im Gerichtsbescheid? Bitte hochladen!