Also, WARUM SOLLEN WIR KLAGEN?!!! Wer will denn die Kohle haben?!
@nieGEZahlt.82 und alle ähnlich Denkenden:
Die aktuelle Entscheidung des LG Tübingen bitte SEHR AUFMERKSAM lesen...
...daraus geht hervor, dass sehr wohl die
Landesrundfunkanstalten "Vollstreckungsbehörden" sein können bzw. sind...
25 11. Vorliegend enthielt das Ersuchen zwei denkbare Vollstreckungsbehörden: Den ohne weitere Angaben erwähnten Südwestrundfunk und den mit allen relevanten Daten versehenen Beitragsservice. Tatsächlich ist der Südwestrundfunk Vollstreckungsbehörde (§ 10 V RBStV). [...]
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001232683...und es allenfalls im konkreten
Einzelfall eines konkreten Vollstreckungsvorgangs darauf ankommt, *wie* genau z.B. das Vollstreckungsersuchen beschaffen ist (und insofern auch der BGH-Beschluss vom Juni 2015 NICHT der Weisheit letzter Schluss ist!).
Dies ändert aber nichts an der Forderung ansich, sondern allenfalls an der (vorläufigen) Vollstreckbarkeit dieses konkreten Einzelvorgangs.
Die Formalien können aber behoben werden, so dass die Forderung dann eben tatsächlich vollstreckbar ist.Die Ansicht vieler, die
Forderung komme ausschließlich vom nichtrechtsfähigen
"Firma" namens "Beitragsservice" und sei daher in jedem Falle
"nichtig",
"unrechtmäßig" und somit
"nicht vollstreckbar", trägt jedenfalls nicht weit...
Es handelt sich hier eben
NICHT um ein "gerichtliches Mahnverfahren", sondern nach dem Willen des Gesetzgebers um
VERWALTUNGsvollstreckunghttps://de.wikipedia.org/wiki/VerwaltungsvollstreckungEinige scheinen das immer noch nicht verinnerlicht zu haben.
Dass diverse Formalien in Einzelfällen augenscheinlich wohl nicht den Anforderungen genügen, ist Gegenstand der Auseinandersetzung am LG Tübingen und am BGH.
Die "Trotzhaltung" aber, von wegen
"ist ja alles nicht rechtsgültig" und
"mit der Firma habe ich nichts zu tun" ist nicht nur nicht zielführend, sondern irreführend und dümmstenfalls kontraproduktiv, denn die Forderung besteht eben *nicht* seitens des sog. "Beitragsservice", sondern seitens der tatsächlichen "Vollstreckungsbehörde", d.h. i.d.R. seitens der jeweiligen Landesrundfunkanstalt...
...und ist - jedenfalls bei Einhaltung der Form - eben tatsächlich vollstreckbar, solange der sog. "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" (RBStV) in dieser Form besteht.
Außerdem - und auch dies stellt das LG Tübingen im letzten Absatz klar - es bleibt dabei:
All diese formalen Rügen ändern ja nichts an der grundsätzlich per (augenscheinlich verfassungswidrigem) LandesGESETZ bestehenden Forderung.
Dies kann allenfalls der *reguläre* Rechtsweg von Widerspruch und Klage gegen die "Verwaltungsakte" = Bescheide und also gegen die Forderung ansich angreifen...30 Es wird abschließend vorsorglich darauf hingewiesen, dass es in diesem Verfahren nicht um die Verfassungsgemäßheit der Rundfunkfinanzierung geht, sondern lediglich um (formale) Fragen der Zwangsvollstreckung des konkreten Vorgangs (= konkretes Vollstreckungsersuchen) und die Frage, ob „wie bei jeder anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahme“ (LG Detmold, 21.11.2012, 3 T 187/12) alle formalen Voraussetzungen vorliegen, basierend auf bis 2014 verwendeten Bescheids- und Antragsmuster der Gläubigerin.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=19803
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001232683Also:
Nicht auf LG Tübingen/ BGH etc. versteifen, denn das ist für die grundsätzliche Problematik so ziemlich vollkommen ***IRRELEVANT***!!!
Formalien können "behoben" werden.
Es geht im Grunde nicht um die Formalien der Vollstreckung, es geht um die ***(UN-)RECHTSGRUNDLAGE*** der Forderung an sich.
Es geht um die Verfassungswidrigkeit des RBStV.
Und diese ist ***NICHT*** über Vollstreckungsklagen zu gewinnen, weil diese Fragen ***NICHT*** GEGENSTAND der Vollstreckungsklage sind.
LG Tübingen/ BGH sind nur NEBENKRIEGSSCHAUPLÄTZE.
Bitte VERINNERLICHEN!!!