Nö, denn das wäre nicht zielführend. Diese Separierung führt nicht dazu, die Zielstellung zu realisieren, die sich aus den von der EU miteinander verknüpften Richtlinien und Verordnungen ergibt.
[...]
Wie bitte willst Du denn die nachgewiesenen Verknüpfungen der einzelnen Richtlinien deuten?
Es ist doch, bitte schön, nicht zu leugnen, daß die EU die Bestimmungen über audio-visuelle Mediendienste via den Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken mit den Bestimmungen über unbestellte Waren und Dienstleistungen verknüpft und daß Deutschland bisher diese Verknüpfungen nicht in nationales Recht überführt hat?
Um ehrlich zu sein, habe ich das Gefühl, dass hier einzelne Regelungen aus dem (Regelungs-)Kontext gezogen werden, um sie dann nach Belieben in einen neuen Kontext zu bringen, der so nicht existiert.
Ich habe darauf hingewiesen, dass die hier aufgezählten einzelnen Richtlinien (Sekundärrecht) und das -- insb. von Dir angeführte -- Primärrecht unterschiedliche Regelungszusammenhänge haben; manchmal Kartellrecht, manchmal Wettbewerbsrecht, manchmal Medienrecht. Diese Regelungszusammenhänge werden pauschal miteinander vermengt. Schaut Euch doch einfach mal die unterschiedliche Rechtsdurchsetzung in den einzelnen Regelungsgebieten an! Wie erfolgt bspw. die Rechtsdurchsetzung im Lauterkeitsrecht? Glaubt Ihr, dass ein deutscher Verbraucher lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend machen kann? Dann zeigt mir die Regelungen, nach denen ein deutscher Verbraucher lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Kleiner Hinweis: Guckt Euch im UWG die §§ 8 bis 11, insb. § 8 Abs. 3 an; Guckt Euch -- zum Vergleich -- in der UPG-Richtlinie den Art. 11 an. Viel Spaß bei dem Versuch, als Verbraucher lauterkeitsrechtliche Ansprüche durchzusetzen! Übrigens habe ich Euch schon mal auf einen lauterkeitsrechtlichen Anspruch hingewiesen:
Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12571.msg84592.html#msg84592Einige Aktivlegitimerte i.S.d. § 8 Abs. 3 UWG wurden hiervon in Kenntnis gesetzt. Bisher hat jedoch kein nach § 8 Abs. 3 UWG Aktivlegitimierter versucht Ansprüche, die sich aus der Verletzung der dort genannten lauterkeitsrechtlicher Vorschriften ergeben, durchzusetzen; und das, obwohl die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Ein Verbraucher kann diese Ansprüche nicht durchsetzen, weil er nicht aktivlegitimert ist. Wo kein Kläger, da kein Richter.
Es ist doch, bitte schön, nicht zu leugnen, daß die EU die Bestimmungen über audio-visuelle Mediendienste via den Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken mit den Bestimmungen über unbestellte Waren und Dienstleistungen verknüpft und daß Deutschland bisher diese Verknüpfungen nicht in nationales Recht überführt hat?
Was soll das heißen: "daß die EU die Bestimmungen über audio-visuelle Mediendienste via den Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken mit den Bestimmungen über unbestellte Waren und Dienstleistungen verknüpft"? Wo ist die Verknüpfung zwischen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und der UGP-Richtlinie? Meinst Du den Hinweis auf die UGP-Richtlinie in Erwägungsgrund 82 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste? Wenn dies Deine "Verknüpfung" sein soll, dann muss ich Dir mitteilen, dass es sich bei einem Erwägungsgrund nicht um einen verfügenden Teil der Richtlinie handelt, sondern um einen begründenden Teil (
http://publications.europa.eu/code/de/de-120200.htm). Die Richtlinie über audiovisuelle Dienstleistungen "knüpft" im verfügenden Teil nicht an die UGP-Richtlinie an. Die beiden Richtlinien stehen nebeneinander. Der Anwendungsbereich beider Richtlinien ist jeweils für sich separat zu prüfen.
Rz. 43 des Urteils ist angreifbar, ...
Hier werden schon wieder die Themen vermengt! Mein Hinweis auf das Urteil des VG Freiburg betraf die Frage, ob Rundfunkbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen; zu diesem Zwecke habe ich sogar auf die konkreten Urteilspassagen verwiesen. Was machst Du? Du suchst Dir nun einfach Passagen aus dem Urteil heraus, die beihilferechtliche Fragen betreffen. Umsatzsteuerrecht und Beihilfenrecht sind aber zwei verschiedene Regelungsmaterien.