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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 284191 mal)

B

Beitragender

@pinguin
Sekundärrecht = Rechtsakte i.S.d. Art. 288 AEUV
Primärrecht = EUV und AEUV ("die Verträge" i.S.d. Art. 1 Abs. 2 S. 2 AEUV und "Verträge" i.S.d. Art. 1 EUV) in Verbindung mit den Protokollen und Anhängen dieser Verträge (siehe Art. 51 EUV) sowie EURATOM-Vertrag


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B

Beitragender

Was mir an Eurer Diskussion auffällt:
Hier herrscht eine heillose Begriffs- und Normenverwirrung.
Ihr gebraucht bspw. den Begriff "Wettbewerb" bzw. "Wettbewerbsrecht". Der Begriff ist vieldeutig. In Deutschland wird unter Wettbewerbsrecht im Wesentlichen das im GWB (= Kartellrecht) und UWG (= Lauterkeitsrecht) normierte Recht verstanden. In der hier geführten Diskussion wird nun aber ein unionsrechtliches Verständnis mit diesem eben dargestellten Verständnis vermengt oder gar weitergehende Wettbewerbsbegriffe erfunden, bspw.:
lt. Artikel 3 des "AEUV" hat die EU im Bereich Wettbewerbsrecht und Handelspolitik das alleinige Sagen. Es ist insofern nicht nur absolut egal, was ein nationales Mitgliedsland der EU hier will, es ist sogar sch**egal, was alle oder einzelne Teile eines nationalen Mitgliedslandes hier wünschen; es zählt alleine das Rahmenrecht der höchsten Instanz. Nur innerhalb dieses Rahmenrechtes dürfen sich alle gefahrlos bewegen.

Rundfunk ist Wettbewerbsrecht, ist Handelsrecht, ist EU-Recht; kein Verbraucher, kein Bürger der EU darf hier auch nur ansatzweise zu irgendetwas gezwungen werden. Punkt.
Mal ganz davon abgesehen, dass in Art. 3 Abs. 1 lit. b) AEUV nicht "Wettbewerbsrecht" sondern "Wettbewerbsregeln" steht, ist festzuhalten, dass dieser Begriff i.S.d. AEUV nicht mit dem Begriff des "Wettbewerbsrechts" im deutschen Sinne übereinstimmt oder gar das gesamte Rundfunkrecht miteinschließt. Schaut Euch doch einfach an, was im AEUV, Dritter Teil, Titel VII, Kapitel 1 (Artikel 101 bis 109 AUEV) unter den Begriff "Wettbewerbsregeln" normiert ist: Die Art. 101 bis Art. 106 AEUV betreffen das Kartellrecht, die Art. 107 bis 109 AEUV betreffen Beihilfen- bzw. Subventionsrecht; das ist unter "Wettbewerbsregeln" i.S.d. AEUV zu verstehen; nur in diesem Normenkomplex hat die Union eine ausschließliche Zuständigkeit, deren Ausgestaltung übrigens hoch umstritten ist (schaut in einen beliebigen AEUV-Kommentar)! Um sicher zu gehen, vergleicht doch spaßeshalber mal Art. 101 und Art. 102 AEUV mit § 1 und § 19 GWB -- fallen Euch die Parallelen auf? Dann schaut doch gleich noch in § 22 GWB -- Kartellrecht, parallel normiert! Unter den Art. 101 ff. AEUV findet sich nun aber keine lauterkeitsrechtliche Vorschrift. Gleichwohl werden diese primärrechtlichen Vorschriften hier im Forum dazu genutzt, ein Vorrang von "wettbewerbsrechtlichen" Unionsprimärrecht gegenüber dem deutschen "wettbewerbsrechtlichen" Vorschriften zu postulieren. Dann wird noch sekundäres Unionsrecht -- welches mitunter auch schon aufgehoben wurde -- dazugemischt und behauptet, das deutsche "Wettbewerbsrecht" würde gegen das europäische "Wettbewerbsrecht" verstoßen. Bspw. wird als sekundäres Unionsrecht die UGP-Richtlinie dazugemengt, die im Wesentlichen lauterkeitsrechtliche Vorschriften enthält, weswegen sie ja auch vom deutschen Gesetzgeber durch die Änderung des UWG umgesetzt wurde (siehe meinen ersten Beitrag in diesem Thema).
Neben dieser Verstrickung von nationalem und europäischen Recht kommt erschwerend hinzu, dass zum einem das Wettbewerbsrecht (im Sinne von Kartell- und Lauterkeitsrecht), und zum anderen das Medienrecht Spezialmaterien sind, die man sich nicht einfach so von heute auf morgen aneignen kann!
Das Thema "KLAGE nach Europarecht" ist viel zu verworren und vielschichtig, als dass es in einem einzigen Thread vollständig diskutiert werden könnte.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2015, 21:46 von Beitragender«

G

Gast

Dann klär uns doch einfach auf, was an dieser Interpretation des EU-Rechts falsch sein sollte.
Bitte auch mit entsprechenden Nachweisen,Urteilen, etc.

Ich nehme dazu nur mal den Punkt 3 von Roggi
Zitat
Punkt 3
Teilzitat: Richtlinie 89/552/EWG:
Die Fernsehtätigkeit stellt unter normalen Umständen eine Dienstleistung im Sinne des Vertrages dar.
Zitat Ende

Nach dieser Richtlinie ist Rundfunk eine Dienstleistung.


Gemäß dem Vertrag über die „Arbeitsweise der Europäischen Union - Artikel 57“
sind im Sinne der Verträge all jene Leistungen Dienstleistungen, "die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr" oder "die Freizügigkeit der Personen unterliegen". Insbesondere gelten gewerbliche (…) Tätigkeiten, wie sie der Rundfunk darstellt, als Dienstleistung.

Zitat: Artikel 57 der Arbeitsweise der Europäischen Union:
Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen.
Als Dienstleistungen gelten insbesondere:
a) gewerbliche Tätigkeiten,
b) kaufmännische Tätigkeiten,
c) handwerkliche Tätigkeiten,
d) freiberufliche Tätigkeiten.
Unbeschadet des Kapitels über die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt
Zitat Ende

zu Richtlinie 89/552/EWG, wurde leider der davor liegende Satz überlesen oder unterschlagen:
Zitat
Der Vertrag sieht den Erlaß von Richtlinien zur Koordinierung der
Rechtsvorschriften vor, die zu einer Erleichterung der Aufnahme und
Ausübung selbstständiger Tätigkeiten führen.

und bei "Artikel 57 der Arbeitsweise der Europäischen Union":
blieb wohl vorheriger Artikel 54 unbeachtet?
Zitat
Artikel 54
(ex-Artikel 48 EGV)
Für die Anwendung dieses Kapitels stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung
innerhalb der Union haben, den natürlichen Personen gleich, die Angehörige der Mitgliedstaaten
sind.
Als Gesellschaften gelten die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich
der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten
Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.

Aber ich kann mich da auch irren... :o


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V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
Weiterer Input:

Rundfunkanstalten:
1) keine Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuerrechts,
2) als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten",
3) keine Betriebe gewerblicher Art

3) im Allgemeinen recht eindeutig
1) und 2) je nach Tätigkeit oder Auslegung:
     1) in Wirklichkeit
     2) auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts

Ergibt sich aus:
BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten -> kein Leistungsaustausch und keine Gegenleistung
Zitat
Die Rundfunkanstalten seien keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sie verbreiteten ihre Sendungen unabhängig davon, ob sie empfangen würden oder wer sie außerhalb des den Anstalten zugeordneten Bereichs empfange. Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der "Nachrichtengebung im weitesten Sinne" zu erfüllen. Es fehlten auch die der Umsatzsteuer wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Lieferung und des Leistungsaustausches.
...
1. § 2 Abs. 3 Satz 2 UStG 1967 bestimmt, daß die Rundfunkanstalten auf dem Gebiet des Umsatzsteuerrechts so zu behandeln sind, als ob sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübten, obwohl dies, wie zu I dargelegt, in Wirklichkeit nicht der Fall ist. Dies hat zur Folge, daß die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten", obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe gewerblicher Art sind, und daß die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Heute agieren die ö.-r. Anstalten vielfach quasi als Dach-Verband für die im Hintergrund produzierenden gewerblichen Medienunternehmen mit verdächtigen Absprachen, siehe Jauch, Plasberg & Co.

Damit wäre die alte Einordnung "3) keine Betriebe gewerblicher Art" aufgeweicht oder schlicht nicht mehr gültig.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2015, 22:26 von Viktor7«

  • Beiträge: 7.376
1) keine Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuerrechts,
2) als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten",
3) keine Betriebe gewerblicher Art
Und was ist mit den ab Januar 2015 geltenden neuen EU-Mehrwertsteuerregeln? Da sind national alle Rundfunkunternehmen umsatzsteuerpflichtig?

Siehe: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/telecom/index_de.htm#new_rules

Zitat
Ab dem 1. Januar 2015 werden Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen immer im Land des Dienstleistungsempfängers* besteuert  - unabhängig davon, ob es sich bei dem Dienstleistungsempfänger um ein Unternehmen oder einen Verbraucher handelt - unabhängig davon, ob der Dienstleistungserbringer seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat

* für Unternehmen (Steuerpflichtige) = entweder das Land, in dem sie ihren Sitz haben, oder das Land, in dem sie eine feste Niederlassung haben, die die Dienstleistungen empfängt.

* für Verbraucher (Nichtsteuerpflichtige) = das Land, in dem sie gemeldet sind, ihren ständigen Wohnsitz haben oder sich gewöhnlich aufhalten.

Die Begriffsbestimmung von "elektronisch erbrachten Dienstleistungen" entnehmen Sie bitte dem untenliegenden Leitfaden, insb. unter den Punkten 1.3, 2.3.3. und 2.4.3. [...]

Leider nur auf Englisch, nicht in Deutsch verfügbar: http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-14-448_de.htm

http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/vat/how_vat_works/telecom/explanatory_notes_2015_de.pdf
Zitat
[...]
(Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates)
[...]
2.3.2. Rundfunkdienstleistungen
Vor der Verabschiedung der Verordnung Nr. 1042/2013 enthielten die EUMehrwertsteuervorschriften keine Definition des Begriffs "Rundfunkdienstleistungen“. Eine solche Definition wurde nun in Artikel 6b aufgenommen, und es werden Beispiele für Dienstleistungen, die als Rundfunkdienstleistungen gelten, und solche, die nicht als Rundfunkdienstleistungen gelten, genannt.
[...]
5.2. Hintergrund
Ab dem 1. Januar 2015 ist der Ort der Besteuerung für die Erbringung von
Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen von Unternehmen an Endverbraucher derselbe wie für Dienstleistungen von Unternehmen an andere Unternehmen.
[...]
5.4 Was bewirkt die Bestimmung?
[...]
Ein Erbringer von Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronischen Dienstleistungen kann davon ausgehen, dass ein Dienstleistungsempfänger, der ihm keine Mehrwertsteuer- Identifikationsnummer mitgeteilt hat, den Status eines Nichtsteuerpflichtigen hat. Dadurch kann der Dienstleistungserbringer sofort und mit Sicherheit ermitteln, ob er zur Entrichtung der Mehrwertsteuer verpflichtet ist (wie dies bei jeder Dienstleistung an einen Nichtsteuerpflichtigen oder an einen Steuerpflichtigen im gleichen Mitgliedstaat der Fall ist) oder ob der Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer entrichten muss (weil die Dienstleistung für einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wird)
[...]
Ein Dienstleistungserbringer ist national seit dem 01. Januar 2015 stets zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet, wenn er national Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige, (natürliche Personen), oder Steuerpflichtige, (juristische Personen), erbringt.


@Beitragender

Wie bitte willst Du denn die nachgewiesenen Verknüpfungen der einzelnen Richtlinien deuten?

Es ist doch, bitte schön, nicht zu leugnen, daß die EU die Bestimmungen über audio-visuelle Mediendienste mit den Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken verknüpft und daß Deutschland bisher diese Verknüpfung nicht in nationales Recht überführt hat?

Bist Du nicht auch der Ansicht, daß D das Ziel der EU verfehlt, wenn eine derart offenkundige Verbindung ignoriert wird?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2015, 23:18 von pinguin«
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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
1) keine Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuerrechts,
2) als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten",
3) keine Betriebe gewerblicher Art
Und was ist mit den ab Januar 2015 geltenden neuen EU-Mehrwertsteuerregeln? Da sind national alle Rundfunkunternehmen umsatzsteuerpflichtig?

Hinweis: Einige Seiten der EU im Steuerbereich wurden umgestaltet; manches ist auf den neuen Seiten anscheinend nicht mehr zu finden.

Das war damals genau der Streitpunkt beim zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts. Zahlen die Anstalten seit dem Januar 2015 brav ihre Märchensteuer? Haben wir dazu genaue Infos?


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T
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Das war damals genau der Streitpunkt beim zweiten Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts. Zahlen die Anstalten seit dem Januar 2015 brav ihre Märchensteuer? Haben wir dazu genaue Infos?

Warte ab, die kommen noch drauf und führen die Steuern ab, wobei gleichzeitig bei KEF derselbe Betrag als Bedarf angemeldet wird - schwupps - die bisherigen Mehreinnahmen und obendrauf X€ sind sogar für eine Beitragserhöhung legitimiert... Und parallel dazu wird eine Ausrede gefunden warum der ÖRR in D trotz unbestellter Dienstleistung weiterhin betrieben wird. Hat ja schon das BVerfGE gemacht, dass obwohl die politische Überbesetzung festgestellt wurde, der 15. RBStV war weiterhin gültig...


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B

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Zur Frage, ob die Rundfunkbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen, hat sich das VG Freiburg geäußert:
VG Freiburg, Urteil vom 24. Juni 2015 - Az. 2 K 588/14
https://openjur.de/u/830488.html
--> Leitsatz 6 und Rn. 46 ff., mit weiteren Verweisen auf Rspr. des BVerfG und des BFH.

Die hier geführte Debatte um die Umsatzsteuer unterstreicht erneut meine Forderung nach mehr Differenzierung:
Nochmals: Es kommt darauf an, welche Rechte und Pflichten die Landesrundfunkanstalt wahrnimmt. Wenn die Landesrundfunkanstalt einen Stuhl kauft (= Abschluss eines Kaufvertrages i.S.d. § 433 BGB), dann nimmt sie regelmäßig keine hoheitlichen Aufgaben wahr. Schwieriger zu beurteilen ist hingegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen gemäß § 10 Abs. 5 RBStV.
Neben dieser Verstrickung von nationalem und europäischen Recht kommt erschwerend hinzu, dass zum einem das Wettbewerbsrecht (im Sinne von Kartell- und Lauterkeitsrecht), und zum anderen das Medienrecht Spezialmaterien sind, die man sich nicht einfach so von heute auf morgen aneignen kann!
Das Thema "KLAGE nach Europarecht" ist viel zu verworren und vielschichtig, als dass es in einem einzigen Thread vollständig diskutiert werden könnte.

Teilt das hier angesprochene Thema der Einfachheit halber auf (divide et impera!), bspw.:
RBStV und (europäisches) Beihilfenrecht
ÖRR und unbestellte Waren/Leistungen - insb. nach europäischem Recht
ÖRR im System des europäischen Rechts
Prozessuale Möglichkeiten auf europäischer Ebene
ggf. auch grundlegende Themen, die den Forumsmitgliedern die Grundlagen/Grundbegriffe/Geschichte des europäischen Rechts vermitteln


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  • Beiträge: 7.376
Teilt das hier angesprochene Thema der Einfachheit halber auf (divide et impera!), bspw.:
RBStV und (europäisches) Beihilfenrecht
ÖRR und unbestellte Waren/Leistungen - insb. nach europäischem Recht
ÖRR im System des europäischen Rechts
Prozessuale Möglichkeiten auf europäischer Ebene
ggf. auch grundlegende Themen, die den Forumsmitgliedern die Grundlagen/Grundbegriffe/Geschichte des europäischen Rechts vermitteln
Nö, denn das wäre nicht zielführend. Diese Separierung führt nicht dazu, die Zielstellung zu realisieren, die sich aus den von der EU miteinander verknüpften Richtlinien und Verordnungen ergibt.

Wiederholung meiner bisher nicht beantworteten Fragestellung, mit nun leichter Änderung:

@Beitragender

Wie bitte willst Du denn die nachgewiesenen Verknüpfungen der einzelnen Richtlinien deuten?

Es ist doch, bitte schön, nicht zu leugnen, daß die EU die Bestimmungen über audio-visuelle Mediendienste via den Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken mit den Bestimmungen über unbestellte Waren und Dienstleistungen verknüpft und daß Deutschland bisher diese Verknüpfungen nicht in nationales Recht überführt hat?

Bist Du nicht auch der Ansicht, daß D das Ziel der EU verfehlt, wenn eine derart offenkundige Verbindung ignoriert wird?


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Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

  • Beiträge: 7.376
Zur Frage, ob die Rundfunkbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen, hat sich das VG Freiburg geäußert:
VG Freiburg, Urteil vom 24. Juni 2015 - Az. 2 K 588/14
https://openjur.de/u/830488.html
--> Leitsatz 6 und Rn. 46 ff., mit weiteren Verweisen auf Rspr. des BVerfG und des BFH.

Rz. 43 des Urteils ist angreifbar, ...
Zitat
[...]
Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären.
[...]

weil es einen Teil aus Rz. 41 ignoriert.
Zitat
[...]
Näheres - u. a. zur Unterscheidung zwischen "bestehenden Beihilfen" und "neuen Beihilfen" bestimmt die Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 659/99. Art. 1 c) der VO (EG) Nr. 659/99 definiert "neue Beihilfen" als alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen.
[...]

Rz. 57 des Urteils ist auch angreifbar; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht nötig, um als gewerblich eingestuft zu werden.


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B

Beitragender

Nö, denn das wäre nicht zielführend. Diese Separierung führt nicht dazu, die Zielstellung zu realisieren, die sich aus den von der EU miteinander verknüpften Richtlinien und Verordnungen ergibt.
[...]
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Es ist doch, bitte schön, nicht zu leugnen, daß die EU die Bestimmungen über audio-visuelle Mediendienste via den Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken mit den Bestimmungen über unbestellte Waren und Dienstleistungen verknüpft und daß Deutschland bisher diese Verknüpfungen nicht in nationales Recht überführt hat?
Um ehrlich zu sein, habe ich das Gefühl, dass hier einzelne Regelungen aus dem (Regelungs-)Kontext gezogen werden, um sie dann nach Belieben in einen neuen Kontext zu bringen, der so nicht existiert.
Ich habe darauf hingewiesen, dass die hier aufgezählten einzelnen Richtlinien (Sekundärrecht) und das -- insb. von Dir angeführte -- Primärrecht unterschiedliche Regelungszusammenhänge haben; manchmal Kartellrecht, manchmal Wettbewerbsrecht, manchmal Medienrecht. Diese Regelungszusammenhänge werden pauschal miteinander vermengt. Schaut Euch doch einfach mal die unterschiedliche Rechtsdurchsetzung in den einzelnen Regelungsgebieten an! Wie erfolgt bspw. die Rechtsdurchsetzung im Lauterkeitsrecht? Glaubt Ihr, dass ein deutscher Verbraucher lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend machen kann? Dann zeigt mir die Regelungen, nach denen ein deutscher Verbraucher lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Kleiner Hinweis: Guckt Euch im UWG die §§ 8 bis 11, insb. § 8 Abs. 3 an; Guckt Euch -- zum Vergleich -- in der UPG-Richtlinie den Art. 11 an. Viel Spaß bei dem Versuch, als Verbraucher lauterkeitsrechtliche Ansprüche durchzusetzen! Übrigens habe ich Euch schon mal auf einen lauterkeitsrechtlichen Anspruch hingewiesen:
Verstoß der Seite www.rundfunkbeitrag.de gegen die Impressumspflicht?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12571.msg84592.html#msg84592
Einige Aktivlegitimerte i.S.d. § 8 Abs. 3 UWG wurden hiervon in Kenntnis gesetzt. Bisher hat jedoch kein nach § 8 Abs. 3 UWG Aktivlegitimierter versucht Ansprüche, die sich aus der Verletzung der dort genannten lauterkeitsrechtlicher Vorschriften ergeben, durchzusetzen; und das, obwohl die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Ein Verbraucher kann diese Ansprüche nicht durchsetzen, weil er nicht aktivlegitimert ist. Wo kein Kläger, da kein Richter.

Es ist doch, bitte schön, nicht zu leugnen, daß die EU die Bestimmungen über audio-visuelle Mediendienste via den Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken mit den Bestimmungen über unbestellte Waren und Dienstleistungen verknüpft und daß Deutschland bisher diese Verknüpfungen nicht in nationales Recht überführt hat?
Was soll das heißen: "daß die EU die Bestimmungen über audio-visuelle Mediendienste via den Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken mit den Bestimmungen über unbestellte Waren und Dienstleistungen verknüpft"? Wo ist die Verknüpfung zwischen der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste und der UGP-Richtlinie? Meinst Du den Hinweis auf die UGP-Richtlinie in Erwägungsgrund 82 der Richtlinie  über audiovisuelle Mediendienste? Wenn dies Deine "Verknüpfung" sein soll, dann muss ich Dir mitteilen, dass es sich bei einem Erwägungsgrund nicht um einen verfügenden Teil der Richtlinie handelt, sondern um einen begründenden Teil (http://publications.europa.eu/code/de/de-120200.htm). Die Richtlinie über audiovisuelle Dienstleistungen "knüpft" im verfügenden Teil nicht an die UGP-Richtlinie an. Die beiden Richtlinien stehen nebeneinander. Der Anwendungsbereich beider Richtlinien ist jeweils für sich separat zu prüfen.

Rz. 43 des Urteils ist angreifbar, ...
Hier werden schon wieder die Themen vermengt! Mein Hinweis auf das Urteil des VG Freiburg betraf die Frage, ob Rundfunkbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen; zu diesem Zwecke habe ich sogar auf die konkreten Urteilspassagen verwiesen. Was machst Du? Du suchst Dir nun einfach Passagen aus dem Urteil heraus, die beihilferechtliche Fragen betreffen. Umsatzsteuerrecht und Beihilfenrecht sind aber zwei verschiedene Regelungsmaterien.


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Dann zeigt mir die Regelungen, nach denen ein deutscher Verbraucher lauterkeitsrechtliche Ansprüche geltend machen kann.
Wie wäre es mit Richtlinie 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union?


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Beitragender

Wie wäre es mit Richtlinie 2014/104/EU über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union?
Und schon wieder werden Regelungsmaterien miteinander vermengt (hier: Lauterkeitsrecht und Kartellrecht). Ich habe nach einer Regelung gefragt, die es einem deutschen Verbraucher erlaubt lauterkeitsrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Was lieferst Du mir? Du verweist auf die Richtlinie 2014/104/EU. Die Richtlinie 2014/104/EU betrifft kartellrechtliche Schadensersatzklagen (sog. Kartellschadensersatz-Richtlinie)! Wie ich schon ausfürlich erklärt habe, ist der Begriff "Wettbewerbsrecht" vieldeutig; der Begriff wird auf europäischer Ebene anders gebraucht als in Deutschland. Die Kartellschadensersatz-Richtlinie wird aller Wahrscheinlichkeit nach auch in Deutschland umgesetzt werden. Rate mal wo! Nicht im UWG (= Lauterkeitsrecht), sondern im GWB (= Kartellrecht). In den Bundesministerien hat man sich darüber auch schon Gedanken gemacht, vgl.:
http://ikartr.hhu.de/fileadmin/redaktion/Fakultaeten/Juristische_Fakultaet/Kersting/Bilder/Forum_Unternehmensrecht/Forum_Unternehmensrecht_09.03.2015_-_Umsetzung_der_Kartellschadensersatz-RL_in_das_deutsche_Recht.pdf


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@Beitragender

Du machst es einem wirklich nicht leicht.  :)

Selbstverständlich behandelt Richtlinie 2014/104/EU auch das Kartellrecht, obwohl der Begriff "Kartellrecht" im ganzen Dokument nicht 1x genannt wird.

In Artikel 2 heißt es unter "Begriffsbestimmungen" bspw.:

Zitat
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht“ eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV oder gegen nationales Wettbewerbsrecht;
[...]

Zitat
Artikel 3 Recht auf vollständigen Schadensersatz (1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann.

Und insbesondere Artikel 102 AEUV bezieht sich nicht alleine auf das von Dir genannte Kartellrecht; der Zusammenschluß mehrere Unternehmen wird nur in Artikel 101 AEUV genannt. Artikel 102 AEUV gilt für jedes Unternehmen, daß eine marktbeherrschende Stellung zum Nachteil der Verbraucher oder anderer Marktteilnehmer mißbraucht.

Und nochmals zur Richtlinie 2010/13/EU und (82); es wird bezweifelt, daß grundlos "Erwägungsgründe" genannt werden, wenn nicht auch die Absicht besteht, diese einer Geltung zu unterwerfen. Die Nennung der Richtlinie 2005/29/EG erfolgt explizit nur an dieser einen Stelle; warum, wenn es lt. Deiner Ansicht doch gar keine Bedeutung hat?

Diese "Erwägungsgründe" sind mit den Randziffern der Urteile zu vergleichen; sie sind nötig, um näherer Erläuterungen zu geben, Teil des Ganzen und keinesfalles so unwichtig, wie hier abgetan wird.


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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

B

Beitragender

Selbstverständlich behandelt Richtlinie 2014/104/EU auch das Kartellrecht, obwohl der Begriff "Kartellrecht" im ganzen Dokument nicht 1x genannt wird.
[...]
Und insbesondere Artikel 102 AEUV bezieht sich nicht alleine auf das von Dir genannte Kartellrecht; der Zusammenschluß mehrere Unternehmen wird nur in Artikel 101 AEUV genannt. Artikel 102 AEUV gilt für jedes Unternehmen, daß eine marktbeherrschende Stellung zum Nachteil der Verbraucher oder anderer Marktteilnehmer mißbraucht.
Das kann nur jemand behaupten, der sich noch nie mit diesen Vorschriften eingehend beschäftigt hat. Ich weiß nicht, was Dich davon überzeugen soll, dass Art. 102 AEUV "sich nicht alleine auf das von [mir] genannte Kartellrecht" bezieht.
Guck Dir doch einfach einen Kommentar zum AEUV an. Ich gebe Dir zwei Beispiele:
1. Weiß, in: Callies/Ruffert EUV/AEUV, 4. Auflage 2011, AEUV Art. 101 (ex-Art. 81 EGV) Rn. 1:
"Das europäische Kartellrecht der Art. 101?f. gilt aufgrund seiner einschränkungslosen Formulierung umfassend, d.?h. für jede Betätigung und jede Branche". Das ist der erste Satz der Kommentierung zu Art. 101 AEUV -- übrigens unter der Überschrift "sachlicher Anwendungsbereich". Dort werden die Art. 101 f. AEUV (also Art. 101 und Art. 102 AEUV) als "europäisches Kartellrecht" bezeichnet.
2. Eilmansberger, in: Streinz EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Vorbemerkungen zu Art. 101 bis 106 AEUV, Rn. 1:
"Die in Art. 101 ff. AEUV enthaltenen Kartellvorschriften nehmen im Gesamtgefüge der Verträge auch nach den Änderungen des Vertrags von Lissabon eine zentrale Rolle ein". Auch dies ist der erste Satz der Kommentierung zu Art. 101 bis 106 AEUV, und zwar in einer zusammenfassend Vorbemerkung zu denselben Vorschriften; auch hier werden die Vorschriften als "Kartellvorschriften" bezeichnet.
Bei dieser Gelegenheit solltests Du auch mal einen Kommentar zum Kartellrecht in die Hand nehmen:
Bechtold/Bosch/Brinker, EU-Kartellrecht, 3. Auflage 2014, AEUV Art. 102 AEUV, Rn. 1:
"Art. 102 verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt bzw. auf einem wesentlichen Teil des Binnenmarktes durch ein oder mehrere Unternehmen, sofern dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Das Missbrauchsverbot ergänzt das allgemeine Kartellverbot des Art. 101 und rundet das kartellrechtliche Instrumentarium ab". Art. 102 AEUV wird in einem "Kommentar zum EU-Kartellrecht" (!) als eine Vorschrift bezeichnet, die das "kartellrechtliche Instrumentarium" abrunde.
Wenn Du ganz sicher gehen willst, nimm auch ein Lehrbuch zum Kartellrecht in die Hand. Ich habe Dir mal die Inhaltsverzeichnisse der beiden Marktführer auf diesem Gebiet verlinkt:
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Emmerich-Kartellrecht-9783406660986_2708201406152176_ihv.pdf
--> pdf-Seite 11
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Lettl-Kartellrecht-9783406646492_1807201306151526_ihv.pdf
--> pdf-Seite 2

Auch die Kartellschadensersatz-Richtlinie (Richtlinie 2014/104/EU) ist und bleibt eine Richtlinie zum Kartellrecht. Muss ich hier auch noch fünf Literaturstellen angeben?


Und nochmals zur Richtlinie 2010/13/EU und (82); es wird bezweifelt, daß grundlos "Erwägungsgründe" genannt werden, wenn nicht auch die Absicht besteht, diese einer Geltung zu unterwerfen. Die Nennung der Richtlinie 2005/29/EG erfolgt explizit nur an dieser einen Stelle; warum, wenn es lt. Deiner Ansicht doch gar keine Bedeutung hat?

Diese "Erwägungsgründe" sind mit den Randziffern der Urteile zu vergleichen; sie sind nötig, um näherer Erläuterungen zu geben, Teil des Ganzen und keinesfalles so unwichtig, wie hier abgetan wird.
Ich habe auf einne offizielle Seite der EU verwiesen, auf welcher der Stellenwert der Erwägungsgründe dargelegt wird. Soll ich hier nun auch noch zusätzlich auf Lehrbücher und Kommentare verweisen? Dass Erwägungsgründe unwichtig seien, habe ich mit keinem Wort behauptet. Ganz im Gegenteil! Indem ich auf besagte offizielle Seite der EU verlinkt habe, habe ich mir diese Äußerungen zu den Erwägungsgründen zu eigen gemacht. Zugleich ist aber festzuhalten, dass Erwägungsgründe nicht verfügender Teil einer Richtlinie sind. Im Übrigen: Auch wenn wir die Diskussion über den Stellenwert von Erwägungsgründen unberücksichtigt lassen, ergibt sich aus dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 82 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste nicht, dass eine von Dir behauptete "Verknüpfung" von UGP-Richtlinie und der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste bestehen soll, sondern dass die beiden Richtlinien nebeneinander anwendbar seien sollen.


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