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Autor Thema: KLAGE nach Europarecht - Ende der ARD-ZDF-GEZ Belästigung?  (Gelesen 286733 mal)

I
  • Beiträge: 434
@Beitragender

Da du dich etwas intensiver mit der Thematik beschäftigt hast, siehst du eine Chance das der örR nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist?

Wenn ja, wo siehst du diese?


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B

Beitragender

@InesgegenGEZ

Eine "Chance", im Sinne von "Möglichkeit", ist überall gegeben.
Eine "Chance", im Sinne von "Wahrscheinlichkeit", ist m.E. nicht überall gegeben.

Dass Rechtssubjekte des örR gegen -- deutsche und europäische -- lauterkeitsrechtliche Vorschriften verstoßen, halte ich für wahrscheinlich. Nur halte ich es nicht für wahrscheinlich, dass diese lauterkeitsrechtlichen Verstöße den Rundfunkbeitrag zu Fall bringen werden. Die lauterkeitsrechtlichen Verstöße werden lediglich bestimmte Verhaltensweisen bestimmter Rechtssubjekte des örR verändern. Einzig die Kontroverse um "unbstellte Waren/Dienstleistungen" hat das Potential, den Rundfunkbeitrag zu gefährden.

Dass die Ausgestaltung des örR und die Verhaltensweisen einzelner Rechtssubjekte des örR gegen -- deutsche und europäische -- kartellrechtliche Vorschriften verstoßen, ist eine schwer festzustellende und schwer zu begründende Sache. Das liegt an der überaus hohen Komplexität der kartellrechtlichen Materie. Die Komplexität der kartellrechtlichen Materie führt auch zu einer besonderen Ausgestaltung des Kartellverfahrens/-prozesses; einen -- leider nicht ganz aktuellen Überblick -- hierzu findet man auf den pdf-Seiten 176 ff. (= Skriptseiten 164 ff) des folgenden Dokumentes: http://www.uni-koeln.de/jur-fak/bhgg/personen/gruenberger/Kartellrecht.pdf
Kartellrechtsverstöße habe durchaus das Potential, Teile des Systems des örR ins Wanken bringen.

Dass der Rundfunkbeitrag gegen beihilferechtliche Vorschriften verstößt, ist vielleicht mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% anzusetzen.
Der Vorteil einer beihilferechtlichen Auseinandersetzung gegenüber einer lauterkeitsrechtlichen Auseinandersetzung ist darin zu sehen, dass ein beihilferechtlicher Verstoß schwerwiegendere Folgen nach sich ziehen würde, als ein lauterkeitsrechtlicher Verstoß.
Der Vorteil einer beihilferechtlichen Auseinandersetzung gegenüber einer kartellrechtlichen Auseinandersetzung ist darin zu sehen, dass ein beihilferechtlicher Verstoß leichter festzustellen und leichter zu begründen ist, als ein kartellrechtlicher Verstoß.


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I
  • Beiträge: 434
Da du in diesem Thema vollends drinnen zu sein scheinst (im Gegensatz zu mir), meinst du du könntest ähnlich wie es @Roggi machte, ein Schreiben erstellen, das man als Punkt in die Klage mit aufnehmen kann?

Das wäre supernett.  ::)


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Beitragender

@InesgegenGEZ
Bitte nicht falsch verstehen.
Die Formulierung einer "Klageschrift" ist Aufgabe eines Rechtsanwaltes; nicht zuletzt wegen des RDG. Wer lauterkeitsrechtliche, kartellrechtliche, beihilfenrechtliche oder ähnliche Rechtsmaterien bei seinem gerichtlichen Verfahren mitberücksichtigen möchte, sollte sich einen Anwalt suchen, der auf diesem Gebiet spezialisiert ist. Dabei muss ich allerdings zugeben, dass eine "Ein-Mann-Kanzlei" nicht die nötige "Manpower" hierfür besitzt; hinzu kommt, dass kleinere Kanzleien oftmals nicht über hinreichende "Ressourcen" (Datenbanken, Kommentare, Fachliteratur) verfügen. Manpower und Ressourcen in Sachen Lauterkeitsrecht, Kartellrecht und Beihilfenrecht sind hauptsächlich bei den sog. Großkanzleien zu finden -- Großkanzleien werden sich zumeist allerdings nicht für Verfahren in Sachen Rundfunkbeitrag interessieren.
Die einzige(n) Möglichkeit(en), ohne einen Rechtsanwalt Fachwissen in das eigene gerichtliche Verfahren zu integrieren, besteht darin, Fachliteratur zu sichten oder einen Professor Dr. iur. zu heiraten. ;)


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P
  • Beiträge: 4.011
--> leider OFT <--
Zitat
Die einzige(n) Möglichkeit(en), ohne einen Rechtsanwalt Fachwissen in das eigene gerichtliche Verfahren zu integrieren, besteht darin, Fachliteratur zu sichten oder einen Professor Dr. iur. zu heiraten. ;)

Diesen Punkt würde eine Person X anders sehen. Denn Fachliteratur zu sichten bedeutet noch nicht zwingend, dass es dadurch möglich wird diese auch tatsächlich zu integrieren, denn das würde wahrscheinlich zwingend ausreichend Zeit voraussetzen, diese zu lesen, zu bearbeiten etc., welche nicht immer gegeben ist. Eine Person X würde an diese Stelle darauf verweisen, dass eine Klage irgendwie betrieben werden soll, dieser Punkt bedeutet möglicherweise, dass Begründungen etc. auch innerhalb gewisser Fristen benötigt würden. Das Sichten von Fachliteratur selbst wird wahrscheinlich nicht von allein reichen mögliche Fristen rechtzeitig zu erfüllen.
Selbst eine Heirat eines Professor Dr. iur. -- würde daran nicht sehr viel ändern.#

Antworten zu Fristen etc. könnten in diesem Thema beantwortet werden.
Fristen Klagebegründungen Betreiben der Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,15468.msg102913.html#msg102913


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. August 2015, 03:48 von Bürger«

  • Beiträge: 27
  • Ihr hättet uns besser in Ruhe gelassen :-)
Aufgrund der mangelnde Übersichtlichkeit beim Thema EU-Recht hier im Forum, habe ich eine Zusammenfassung der diesbezüglichen Ausführungen im Forum erstellt. Diese erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

http://katido.gmxhome.de/zusfass_eurecht.pdf


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  • Beiträge: 7.385
Auch die Kartellschadensersatz-Richtlinie (Richtlinie 2014/104/EU) ist und bleibt eine Richtlinie zum Kartellrecht. Muss ich hier auch noch fünf Literaturstellen angeben?
Nix Kartellschadensersatz-Richtlinie, denn das steht in der Richtlinie nicht geschrieben. Es ist eine allgemeine Schadensersatz-Richtlinie, die es allen Verbrauchern, seien es juristische oder natürliche Personen, einräumt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn Unternehmen zum Nachteil der Verbraucher gegen europäische Wettbewerbsregeln verstoßen.

Zitat
Im Übrigen: Auch wenn wir die Diskussion über den Stellenwert von Erwägungsgründen unberücksichtigt lassen, ergibt sich aus dem Wortlaut des Erwägungsgrundes 82 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste nicht, dass eine von Dir behauptete "Verknüpfung" von UGP-Richtlinie und der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste bestehen soll, sondern dass die beiden Richtlinien nebeneinander anwendbar seien sollen.
Nee, nix Behauptung.

In der aktuellen Fassung der Richtlinie 2010/13/EU über audio-visuelle Mediendienste, http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1440190481646&uri=CELEX:02010L0013-20100505 , steht unter "Erwägungsgrund" (82):

Zitat
Abgesehen von den Praktiken, die unter die vorliegende Richtlinie fallen, gilt die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (  26  ) für unlautere Geschäftspraktiken, darunter auch für irreführende und aggressive Praktiken in audiovisuellen Mediendiensten. [...]
Was bitte ist der rot hervorgehobene Wortlaut anderes, als eine direkte Verknüpfung, Verbindung etc. zu jener Richtlinie, in der dieser Text so steht?

Rundfunkunternehmen sind Fernsehveranstalter und haben folglich in Beziehung zum Verbraucher die Bestimmungen über unlautere Geschäftspraktiken zu beachten, damit auch jene über unbestellte Waren und Dienstleistungen. Tun sie es nicht, hat jeder Verbraucher, dem durch etwaige  unlautere Geschäftspraktiken ein finanzieller Schaden entstanden ist, das Recht, diesen finanziellen Schaden ersetzt zu bekommen.

So viel zu europäischen Intention.

Darüberhinaus sei Dir versichert, daß für mich der geschriebene Wortlaut eines Gesetzestextes zählt und nicht jenes, was Authoren, die nicht in diesem Gebiet selber der Gesetzgeber sind, in ihren Dokumenten erkannt haben wollen, da sie ihre Publikation wohl auf Basis anderer Interessen verfasst haben, als der Gesetzgeber bei der Schaffung seines Gesetzes.

Übrigens: wenn jemand in einer Branche selber beruflich tätig ist, darf man durchaus davon ausgehen, daß jener bei Auslegung der Bestimmungen für seine Branche befangen ist.


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
§ 4 Nr. 11 UWG

Unlauter handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Lauterkeitsrechtlicher Ansatzpunkt des § 4 Nr. 11 UWG ist der Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch: Ein Wettbewerber setzt sich über Marktverhaltensregeln hinweg, die für alle Wettbewerber verbindlich gelten, und verschafft sich damit gegenüber den anderen Marktteilnehmern einen Vorsprung im Wettbewerb.

Ein Verstoß gegen Normen außerhalb des UWG ist nur dann sittenwidrig i.S. von § 1 UWG a.F., wenn die Norm zumindest eine sekundäre Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs hat.

Quelle: http://www.ipwiki.de/wettbewerbsrecht:verstoss_gegen_eine_gesetzliche_vorschrift


Gibt es ein Pendant dazu in der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken?

"wenn die Norm zumindest eine sekundäre Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs hat" <-- und das wäre?

Art. 9 Abs. 1 GG schützt auch die „negative Vereinigungsfreiheit“


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

  • Beiträge: 7.385
@907
Du brauchst doch nur bei den EU-Texten schauen, was alles als unlautere Geschäftspraktiken definiert wurde? Es ist daher völlig egal, ob diese Geschäftspraktiken ein einzelnes Unternehmen oder ein Kartell praktizieren; für den Verbraucher ist das hier ohne Belang.

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12861.msg103059/topicseen.html#msg103059

Zitat
Zitat
In Bezug auf Gruppenschadensersatzklagen sollte im Sinne der Courage-Rechtsprechung „jedermann“  klagebefugt  sein,  d.h.  jede  natürliche  oder  juristische  Person,  die  geltend  machen kann,  aufgrund  eines  bestimmten  Rechtsverstoßes  einen  konkreten  Schaden  erlitten  zu  haben.

Wann immer ein Verbraucher einen finanziellen Schaden erleidet, der aus ihm gegenüber praktizierten unlauteren Geschäftspraktiken entstanden ist, hat er Anspruch auf vollen Ersatz seines finanziellen Schadens.

Was ist daran nicht zu verstehen?

Du weißt doch auch heute schon, daß sich jeder Bürger direkt auf EU-Recht berufen darf, wenn sein nationales Mitgliedsland EU-Recht nicht oder nur ungenügend in nationales Recht umgesetzt hat?


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px3

  • Beiträge: 113
Entschuldigung, aber irgendwie drehen wir uns hier im Kreis und viele scheinen das Problem nicht zu erkennen.

So lange der örR als "Bestandsbeihilfe" gilt, ist es Jacke wie Hose, ob damit gegen Wettbewerbsrecht verstoßen wird oder nicht.


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907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
Kann es vielleicht sein, dass nur genehmigte Beihilfen im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts stehen?


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px3

  • Beiträge: 113
Ich zitiere nochmals aus dieser Mitteilung der EU-Kommission http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52009XC1027(01)&from=DE

Randnummer 26:
Zitat
Nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer i der Verfahrensverordnung (27) sind bestehende Beihilfen „alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind“.


Randnummer 27:
Zitat
Im Falle von Österreich, Finnland und Schweden gelten alle Beihilfemaßnahmen, die vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Januar 1994 in diesen Ländern eingeführt wurden, als bestehende Beihilfen. Im Falle der zehn Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union 2004 beitraten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern), sowie Bulgariens und Rumäniens, die 2007 beitraten, gelten all jene Maßnahmen als bestehende Beihilfen, die vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt wurden, die auf der Liste im Anhang der jeweiligen Beitrittsakte stehen oder die im Rahmen des sogenannten Übergangsverfahrens genehmigt wurden.

und Randnummer 28:
Zitat
Gemäß Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verfahrensverordnung sind bestehende Beihilfen auch „Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben.“

So und nu kommt der Punkt, weswegen ich auf dem ganzen Driss die ganze Zeit rumreite: bestehende Beihilfen sind Europarechtskonform !
Da greift der Punkt Wettbewerbsrecht schlicht und ergreifend nicht.

Wenn wir nun aber argumentieren können, wovon ich ausgehe, daß der neue Rundfunkbeitrag eine "neue Beihilfe" ist, dann greift auch das Wettbewerbsrecht.


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ek2012

Vielen Dank für die Informationen. Ich habe mich entschieden, die gleiche Belästigung mit der GEZ zu veranstalten und fordere meine geleisteten Beiträge einfach mal zurück. Wenn jeder von uns eine solche Rückforderung schickt, werden das sehr viele Briefe, die erstmal zu beantworten sind...


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907

  • Beiträge: 477
  • Im Namen der Gerechtigkeit
man muss denke ich mal die materielle Rechtswidrigkeit der Beihilfe und Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG beweisen.
Erst wenn feststeht, dass die Beihilfe materiell rechtswidrig ist, kann sie nebst Zinsen endgültig zurückgefordert werden (Art. 14 BVVO).
Vorschläge?

 Das Rechtsstaatsprinzip und der aus ihm abgeleitete Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes verlangen, dass Verwaltungsakte, die in Rechte des Bürgers eingreifen (also belastend sind) eine gültige Rechtsgrundlage besitzen müssen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes beginnt stets mit der Bestimmung der Rechtsgrundlage.
Rechtsfolge des Fehlens einer gültigen Rechtsgrundlage: Ein Verwaltungsakt, der auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage beruht, ist schon allein deshalb materiell rechtswidrig.

Person X ist der Meinung dass, der Rundfunkbeitrag auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage basiert. Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Körperschaften) können nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden. Die Rundfunkanstalten dürfen nicht ohne erforderlichen Ermächtigungsgrundlage in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts(mit Zwangsmitgliedschaft) agieren.
- kein Handeln ohne Gesetz
- Greift der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes ein, so bedarf das Handeln der Exekutive einer Ermächtigungsgrundlage in Form einer Rechtsnorm (Gesetz, RVO, Satzung)

ps: bitte nicht über "Körperschaften des öffentlichen Rechts" oder "Zwangsmitgliedschaft" in diesem Thread diskutieren. Üblicherweise wird in einem Thread genau ein Thema diskutiert.
KLAGE nach Europarecht



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Diese Fragen haben wir hier im Forum bereits vor einiger Zeit erörtert. Ausserdem gibt es eine Zusammenfassung dazu.

Aus Urteil des EuGH:
T?231/06 und T?237/06, Rz 178
Art. 88 Abs. 3 EG setzt die Änderungen bestehender Beihilfen mit neuen Beihilfen gleich, um
zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, diese neue Beihilfe bekannt zu
geben, durch die Ausweitung des Umfangs einer Regelung umgehen, die bereits in Kraft ist
(vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 1984, Heineken Brouwerijen,
91/83 und 127/83, Slg. 1984, 3435, Randnr. 17).

Die bis Ende 2012 in Deutschland geltende Beihilferegelung für den öffentlich- rechtlichen
Rundfunk war eine bestehende Beihilferegelung. Die Umstellung der Finanzierungsquelle
von Besitzer eines Rundfunkempfangsgerätes auf Inhaber einer Wohnung ist nach
2009/C 257/01 Rz 30, 31 eine „den Kern betreffende“ Änderung.

Aus Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP
243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland:
Rz 197
Generalanwalt Trabucchi betonte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache
Van der Hulst89, dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des
Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme
verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder
die Finanzierungsquelle.

Rz 198
Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Namur-Les Assurances du Crédit SA
Folgendes klargestellt: „… die Frage, ob eine neue Beihilfe oder die
Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe vorliegt, [kann] nicht danach beurteilt
werden, welche Bedeutung die Beihilfe für das Unternehmen im Lauf des
Bestehens jeweils hatte und wie hoch sie insbesondere jeweils war. Maßstab für
die Einstufung einer Beihilfe als neue oder umgestaltete Beihilfe sind die
Bestimmungen, in denen sie vorgesehen ist, sowie die dort vorgesehenen
Modalitäten und Beschränkungen.“ Werden die Rechtsvorschriften weder im
Hinblick auf die Natur der Vorteile noch auf die Tätigkeiten des Empfängers
geändert, handelt es sich nicht um eine neue Beihilfe.
http://www.ard.de/download/74354/index.pdf

Aus Öffentlich-rechtlicher Rundfunk im Digitalzeitalter
Geschrieben von Heiko Hilker/Juergen Scheele am 13.Januar 2010

Zitat:
Gegenüber den Ansätzen für eine haushalt- oder auch steuerbezogene Gebühr besitzt das von
uns entwickelte Modell erhebliche Vorteile. Um nur einen zu nennen: Sowohl
Haushaltsgebühr als auch Medienabgabe erforderten ein Notifizierungsverfahren auf EUEbene
– mit der Konsequenz, dass über die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
dann in Brüssel (mit-)entschieden würde. Bei einer modifizierten gerätebezogenen Gebühr
wäre das nicht der Fall.

Zitat:
Solche kernbezogenen Änderungen wären in Entsprechung zur Argumentation der
Kommission bereits dann gegeben, wenn, wie in Deutschland von der Rundfunkkommission
der Länder diskutiert, das System des Gebühreneinzugs modernisiert würde. Alternative
Lösungen zu der bestehenden, auf das Bereithalten eines Empfangsgeräts bezogenen
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – im Gespräch sind: eine Bürgerabgabe
bzw. Kopfpauschale, eine Haushalts- und Unternehmensabgabe sowie Steuermodelle –
würden unweigerlich als Neubeihilfe eingestuft und bedürften einer Notifizierung mit dann
absehbaren Einflussnahmen auf die deutsche Rundfunkordnung durch die Kommission.
http://blog.die-linke.de/digitalelinke/offentlich-rechtlicher-rundfunk-im-digitalzeitalter-teil-iverfassungsrechtliche-
rahmenbedingungen/

Die Kommission überprüft gemäß Artikel 108 Absatz 1 AEUV fortlaufend in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen und
schlägt ihnen gegebenenfalls "die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die
fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern".
Werden die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen beabsichtigt, so muss die
Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie
sich dazu äußern kann. Die Kommission muss das kontradiktorische Verfahren gemäß Artikel
108 Absatz 2 AEUV einleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass ein angemeldetes
Beihilfevorhaben nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten
dürfen die beabsichtigten Maßnahmen nicht durchführen, bevor die Kommission eine
abschließende Entscheidung darüber erlassen hat, ob diese Maßnahmen mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar sind.


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