Entschuldigung, aber irgendwie drehen wir uns hier im Kreis und viele scheinen das Problem nicht zu erkennen.
So lange der örR als "Bestandsbeihilfe" gilt, ist es Jacke wie Hose, ob damit gegen Wettbewerbsrecht verstoßen wird oder nicht.
Diese Fragen haben wir hier im Forum bereits vor einiger Zeit erörtert. Ausserdem gibt es eine Zusammenfassung dazu.
Aus Urteil des EuGH:
T?231/06 und T?237/06, Rz 178
Art. 88 Abs. 3 EG setzt die Änderungen bestehender Beihilfen mit neuen Beihilfen gleich, um
zu vermeiden, dass die Mitgliedstaaten die Verpflichtung, diese neue Beihilfe bekannt zu
geben, durch die Ausweitung des Umfangs einer Regelung umgehen, die bereits in Kraft ist
(vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 1984, Heineken Brouwerijen,
91/83 und 127/83, Slg. 1984, 3435, Randnr. 17).
Die bis Ende 2012 in Deutschland geltende Beihilferegelung für den öffentlich- rechtlichen
Rundfunk war eine bestehende Beihilferegelung. Die Umstellung der Finanzierungsquelle
von Besitzer eines Rundfunkempfangsgerätes auf Inhaber einer Wohnung ist nach
2009/C 257/01 Rz 30, 31 eine „den Kern betreffende“ Änderung.
Aus Staatliche Beihilfe E 3/2005 (ex- CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP
243/2004 und CP 195/2004) – Deutschland:
Rz 197
Generalanwalt Trabucchi betonte in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache
Van der Hulst89, dass Änderungen wesentlich sind, wenn die Kernbestandteile des
Systems geändert werden, wie die Natur des Vorteils, das mit der Maßnahme
verfolgte Ziel, die Rechtsgrundlage für die Gebühr, der Kreis der Empfänger oder
die Finanzierungsquelle.
Rz 198
Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Namur-Les Assurances du Crédit SA
Folgendes klargestellt: „… die Frage, ob eine neue Beihilfe oder die
Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe vorliegt, [kann] nicht danach beurteilt
werden, welche Bedeutung die Beihilfe für das Unternehmen im Lauf des
Bestehens jeweils hatte und wie hoch sie insbesondere jeweils war. Maßstab für
die Einstufung einer Beihilfe als neue oder umgestaltete Beihilfe sind die
Bestimmungen, in denen sie vorgesehen ist, sowie die dort vorgesehenen
Modalitäten und Beschränkungen.“ Werden die Rechtsvorschriften weder im
Hinblick auf die Natur der Vorteile noch auf die Tätigkeiten des Empfängers
geändert, handelt es sich nicht um eine neue Beihilfe.
http://www.ard.de/download/74354/index.pdfAus Öffentlich-rechtlicher Rundfunk im Digitalzeitalter
Geschrieben von Heiko Hilker/Juergen Scheele am 13.Januar 2010
Zitat:
Gegenüber den Ansätzen für eine haushalt- oder auch steuerbezogene Gebühr besitzt das von
uns entwickelte Modell erhebliche Vorteile. Um nur einen zu nennen: Sowohl
Haushaltsgebühr als auch Medienabgabe erforderten ein Notifizierungsverfahren auf EUEbene
– mit der Konsequenz, dass über die Zukunft des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
dann in Brüssel (mit-)entschieden würde. Bei einer modifizierten gerätebezogenen Gebühr
wäre das nicht der Fall.
Zitat:
Solche kernbezogenen Änderungen wären in Entsprechung zur Argumentation der
Kommission bereits dann gegeben, wenn, wie in Deutschland von der Rundfunkkommission
der Länder diskutiert, das System des Gebühreneinzugs modernisiert würde. Alternative
Lösungen zu der bestehenden, auf das Bereithalten eines Empfangsgeräts bezogenen
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – im Gespräch sind: eine Bürgerabgabe
bzw. Kopfpauschale, eine Haushalts- und Unternehmensabgabe sowie Steuermodelle –
würden unweigerlich als Neubeihilfe eingestuft und bedürften einer Notifizierung mit dann
absehbaren Einflussnahmen auf die deutsche Rundfunkordnung durch die Kommission.
http://blog.die-linke.de/digitalelinke/offentlich-rechtlicher-rundfunk-im-digitalzeitalter-teil-iverfassungsrechtliche-rahmenbedingungen/
Die Kommission überprüft gemäß Artikel 108 Absatz 1 AEUV fortlaufend in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen und
schlägt ihnen gegebenenfalls "die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die
fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erfordern".
Werden die Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen beabsichtigt, so muss die
Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie
sich dazu äußern kann. Die Kommission muss das kontradiktorische Verfahren gemäß Artikel
108 Absatz 2 AEUV einleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass ein angemeldetes
Beihilfevorhaben nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten
dürfen die beabsichtigten Maßnahmen nicht durchführen, bevor die Kommission eine
abschließende Entscheidung darüber erlassen hat, ob diese Maßnahmen mit dem
Gemeinsamen Markt vereinbar sind.