Nachdem wir bei diesem Thema Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? reichlich kontrovers Diskutiert haben, wollen wir nun unsere Nachforschungen fortsetzen. Es macht Freude zu sehen, wie viele von uns hier Tatkräftig nach Lösungen suchen und vor Kreativität sprühen. Wir werden zusammen noch mehr sehr Brauchbares für die Gerichtsverhandlungen zu Tage fördern. Nun geht es weiter, hören wir mit dem Suchen nicht auf.Differenzierung - Nutzer und Nichtnutzer der ö.-r. Programme:... Eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen mit besonderem Vorteil und dem Nichtbeitragspflichtigen ohne diesen besonderen Vorteil (Nichtnutzer) nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils findet nicht statt.
ist leider falsch. Der Nicht-Beitragspflichtige kann auch diesen Vorteil genießen, muss aber nicht zahlen. ...
Die Folgerung "falsch" ist unkorrekt. Auch der Fall des befreiten Haushalts wird durch die Aussage nicht ausgeschlossen.
Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG legt fest, dass nicht wesentlich Gleiches ungleich und nicht wesentlich Ungleiches gleich behandelt werden darf. Weil die Gruppe der vom Beitrag befreiten wesentlich Ungleich ist, kann sie nicht wie die "Allgemeinheit" gleich behandelt werden. Hier wäre ansonsten der Frieden endgültig vorbei.
Hier geht es vielmehr um die Gruppe "Allgemeinheit", die in Gruppen mit besonderem Vorteil und ohne den besonderen Vorteil (Nichtnutzer) durch Differenzierung nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils zu bestimmen sind. Dies wird jedoch unterlassen. Wie wir jedoch festgestellt haben, muss eine Differenzierung nach besonderem Vorteil vorgenommen werden:
Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet. Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-064.html
…
und
...
Person B kann die Straße, die A mitfinanziert hat, auch benutzen. Person B muß aber keinen Beitrag zahlen, weil Person B die Straßenbenutzung nicht konkret zugerechnet werden kann, weil fraglich ist ob er die Straße überhaupt nutzen wird.
Da A nur über diese Straße zu seinem Grundstück fahren kann, kommt A die Straße direkt zu Gute, A hat den konkret zurechenbaren Vorteil.
Deshalb bezeichnen die Rundfunker auch nicht das Benutzen des Rundfunks als konkret zurechenbaren Vorteil, sondern die bloße Möglichkeit. Das ist der Unterschied.
Würde bei den Straßen so verfahren wie beim Rundfunk, müssten alle für die Straße vor Person A´s Grundstück bezahlen, denn die Möglichkeit sie zu nutzen hätten alle. Nur keinen Vorteil daraus.
Weiter heißt es im Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014, 1
BvR 668/10, 1 BvR 2104/10:
Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317> ). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223> ). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).
...
Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).
VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12
Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Von diesen unterscheidet sich die Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks ungeachtet der Pflicht des Staates zu dessen funktionsgerechter Finanzierung jedoch grundlegend.
Der VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 löst für einen öffentlich-rechtlichen aufgedrängten Anbieter, bis die bis dahin geltenden charakterisierenden Begrenzungen eines Beitrags in Luft auf und erklärt damit den Beitrag zum Nichtbeitrag sowie den besonderen Vorteil zum Nichtvorteil.
Damit löst sich der Sondervorteil auf, dass Nutzer keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die Nichtnutzer-Gruppe als Teil der Allgemeinheit. Es wurde die Allgemeinheit betragspflichtig gemacht.
Es verlagert den zusammenhängenden Bezugsrahmen vom besonderen Vorteil des Nutzers für eine besondere Gegenleistung auf den unzusammenhängenden Vergleich der Abgabenarten in Form der Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe (ö.-r. Rundfunk) gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Diese unlogische Auflösung des besonderen konkreten Vorteils für eine besondere Gegenleistung des Nutzers in Luft als Begrenzung des Beitrags macht die Ansicht des VerfGH RP verfassungswidrig. Es verstößt gegen Logik und Denkgesetze.Unsinn der künstlich zurechenbaren Möglichkeit der Nutzung - konkrete Gegenleistung:Die Beispiele machen den Unsinn mit dem ö.-r. "Rundfunkbeitrag" sichtbar:
Würde bei den Straßen so verfahren wie beim Rundfunk, müssten alle für die Straße vor Person A´s Grundstück bezahlen, denn die Möglichkeit sie zu nutzen hätten alle. Nur keinen besonderen Vorteil daraus.
Würde bei den Lebensmittelgeschäften so verfahren wie beim Rundfunk, müssten alle für eine von der Politik ausgewählte Lebensmittekette bezahlen, denn die Möglichkeit sie zu nutzen hätten alle. Nur keinen besonderen konkreten Vorteil daraus.
Besonderer Vorteil?
Dieses Beispiel verdeutlicht es:
Die von der Politik ausgewählte Lebensmittekette verlangt unverschämte Preise, sie streckt die Waren, die Beschreibungen der Waren entsprechen nicht der Wahrheit und einige wertvolle Artikel kommen mit Absicht nicht in die Regalen, sie werden zurückgehalten. Besonders die kritischen und aufklärerischen Presseerzeugnisse. Durch besondere Räte nehmen die Politiker Einfluss auf die gesamte Kette. Denkbar sind noch viele andere anschauliche Beispiele.
Kein vernünftig denkender Mensch kommt auf die Idee, einen Zwangsbeitrag für eine vorgesetzte Lebensmittelkette einzuführen, weil der Bürger dort einkaufen könnte. Genau das Abwegige wird heute mit der ö.-r. Rundfunkabgabe verfolgt und das Logische, das Moralische und das Rechtsbewusstsein der Bürger verhöhnt. Die ungefragt eröffneten nicht besonderen und nicht besonders vorteilhaften X-ten Nutzungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks können zu keinem Zahlzwang der Nichtnutzer führen, ansonsten wird das Öffentlich-rechtliche Fernsehen damit zum staatlich aufgezwungenem Pay-TV ohne Einschaltzwang und zur Nötigung. Im 21 Jahrhundert, dem Multimediazeitalter, ist die die Schlussfolgerung Rundfunkgerät = Wohnung = Nutzer des ö.-r. Rundfunks ist längst überholt.
Warum sollte gerade beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Wille als Entscheidungskriterium für eine mehrfach redundante Gegenleistung nicht mehr gelten?
Eine unerwünschte Rundfunk-Leistung kann niemals eine
konkrete Gegenleistung sein. Wo ist der
faktische willentliche Austausch?
Auf Grund der Verbreitung moderner Multifunktionsgeräte mit Internetanschluss (Internetradio, YouTube, Filmdienste) und dem Anschluss an Player, Recorder, Konsolen, USB, WLAN, ... darf es keine Unterstellung der Gegenleistung ohne eine willentliche und konkrete Nutzung einer bestimmten Quelle geben.
Die Unterstellung einer öffentlich-rechtlichen Gegenleistung ohne eine willentliche konkrete Nutzung löst aktuell die Zwangszahlungen aus und bedeutet eine Nötigung zur Erlangung wirtschaftlichen Vorteils und dem Einfluss auf Meinungen.Dafür müssen wir alle möglichen rechtlichen Quellen überprüfen. Fangen wir damit an:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/07/rs20050706_2bvr233595.html
3. Die Abfallausfuhrabgabe erfüllt nicht die besonderen Zulässigkeitsanforderungen, die sich für nichtsteuerliche Abgaben und insbesondere für Sonderabgaben aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung des Grundgesetzes ergeben. Die Abgabe hat mangels eines konkreten Gegenleistungsverhältnisses keine die herkömmlichen Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) prägende Ausgleichsfunktion. Der Abgabe fehlt auch die hinreichende Gruppennützigkeit und damit ein gegenüber der Steuer unterscheidungskräftiger Rechtfertigungsgrund für die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungszweck (vgl. zuletzt BVerfGE 110, 370 <387 f.>.
Eine konkrete Gegenleistung ist keine bloße Möglichkeit. Eine Möglichkeit ist eine Option von vielen. Es ist möglich diese oder eine andere Option oder gar keine zu wählen. Konkrete Gegenleistung entsteht erst durch die tatsächliche willentliche Inanspruchnahme der Leistung. Fehlt der Handlungswille des Nichtnutzers der redundanten und für viele nicht vertrauenswürdigen öffentlich-rechtlichen Programme wird gewaltsam die Hand zur Zwangszahlung geführt. Ein Wille muss erklärt oder durch Handlung zum Ausdruck gebracht werden. Ein Widerspruch gegen Rundfunkbeitrag und die Programme der öffentlich-rechtlichen Anstalten ist so eine Erklärung des Willens.
Eine Vermutung der Inanspruchnahme ist eine fiktive Unterstellung der Nutzung einer Option von vielen und das Gegenteil der konkreten Gegenleistung und Nutzung.Würde bei anderen Lebensbereichen so verfahren wie beim Rundfunk, könnten alle ohne konkrete Gegenleistung von anderen Bürgern Geld für Leistungen verlangen, weil sie die Möglichkeit haben sie zu nutzen. Ein besonderer Vorteil lässt sich hier schwer ausmachen.Grundrechtsprüfung zum Verhältnismäßigkeitsprinzip, Erforderlichkeit, Angemessenheit und die Diskriminierung der Nichtnutzer bei der Prüfung der GruppenMit der Umwandlung der Rundfunkgebühr in einen Rundfunkbeitrag zum 1.1.2013 hatten die Politiker die willentliche Komponente verschwinden lassen. Ein Ausweichen ist nicht mehr möglich, unter der Brücke Wohnen, um dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeitrag auszuweichen ist vollkommen unverhältnismäßig, was den Rundfunkbeitrag verfassungswidrig macht.
Die Ausschaltung der willentlichen Komponente ist ebenfalls vollkommen unverhältnismäßig, weil es in die persönlichen Grundrechte eingreift, die Nichtnutzer diskriminiert, nötigt und nicht erforderlich ist. Die Umstellung der Gebühr auf Beitrag war als Maßnahme nicht erforderlich, deswegen darf die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden. Die Maßnahme der Umstellung der Gebühr auf Beitrag war nicht angemessen, weil sie schon nicht erforderlich war und sehr wenige Sparpotentiale genutzt wurden.
Der Aspekt, dass taubblinde Menschen ganz und blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen teilbefreit werden können, jedoch die Nichtnutzer der ö.-r. Programme zur Zwangszahlungen für ö.-r. Pay-TV verpflichtet werden, ist definitiv der allgemeine Gleichheitssatz verletzt. Die einen können nicht uneingeschränkt nutzen, die anderen wollen es nicht.
Die einen werden befreit oder teil befreit, weil sie Rundfunk nicht nutzen oder nur zum Teil nutzen können. Da spielt doch die Nutzung eine Rolle, und nicht, dass in ihren Wohnungen Rundfunk wie in allen anderen Wohnungen empfangen werden kann.
Darüber hinaus wird die Gruppe der Nichtnutzer zahlungstechnisch gleich der Nutzergruppe behandelt, obwohl der relevante Sachverhalt "Nutzung der ö.-r. Programme" komplett unterschiedlich ist. Die Gruppe der Nichtnutzer wird diskriminiert.
In die Nutzung sind verschiedene Gruppen verwickelt, Nutzer und die Nichtnutzer. Nur sie kommen als potenzielle Kostenträger in Frage. Nur sie können gleichbehandelt oder diskriminiert werden. Deshalb müssen diese Gruppen verglichen, müssen ihre besonderen Vorteile geprüft und festgestellt werden. Der "besondere Vorteil" ist mit einem Maßstab (Differenzierungskriterium) zu ermitteln, der sich aus der Sache ergibt, um die es geht.
In der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen des Herrn E. G. in I. u. a. auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist die Verwendung der falschen Gruppen als Vergleichsmaßstab ganz deutlich:http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm
…
106 … Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung (vgl. VI. A. 2. a) aa), die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden. …
Bei der Betrachtung der Gruppen „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft wird die Gruppe der Menschen, die einfach den ö.-r. nicht nutzt, sich dafür über privates Stadtradio, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher/Hörbücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradio, das ganze Internet, Internet Blogs, Spielkonsolen- und Softwarehersteller, Kinos, Theater, Varieté, Konzerte, ...
informiert, bildet und unterhält und keinen ("besonderen") Vorteil von den ö.-r. Programmen hat - gar nicht betrachtet. Der Bayerischen Verfassungsgerichtshof tut so, als ob es die Gruppe, die ö.-r. Programme nicht Nutzt, neben den Medienverweigerern, nicht geben würde. Dazu kommt noch, dass die Umstellung nicht erforderlich war und daher die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden darf (Grundrechtsprüfung zum Verhältnismäßigkeitsprinzip, Erforderlichkeit, Angemessenheit).
Mit dieser falschen Logik manipuliert das Gericht die grundrechtlichen Ansprüche der Verfassung willkürlich. Der Vorteilsbegriff, der im Äquivalenzprinzip verwendet wird, ist der umgangssprachliche; er ist der Vorteil, der dem normalen Verständnis von Vorteilen entspricht. Die besondere Leistung oder der besondere Vorteil ist eine Voraussetzung für eine Abgabe, die als "Beitrag" bezeichnet wird.
Die Nichtnutzer der ö.-r. Programme werden durch den Zwangsbeitrag für die ö.-r. Anstalten diskriminiert.
Bei einer finanziell aufgedrängten unterwünschten Leistung kann man nicht von einem willentlichen Gegenleistungsverhältnis sprechen. So etwas nennt man zu Recht Nötigung.Wichtig: BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten -> kein Leistungsaustausch und keine GegenleistungWillkürliche Typisierung anhand ausgewählter Urteile