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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Viktor7 am 31. Januar 2015, 13:40

Titel: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 31. Januar 2015, 13:40
Nachdem wir bei diesem Thema Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12829.0.html) reichlich kontrovers Diskutiert haben, wollen wir nun unsere Nachforschungen fortsetzen. Es macht Freude zu sehen, wie viele von uns hier Tatkräftig nach Lösungen suchen und vor Kreativität sprühen. Wir werden zusammen noch mehr sehr Brauchbares für die Gerichtsverhandlungen zu Tage fördern. Nun geht es weiter, hören wir mit dem Suchen nicht auf.


Differenzierung - Nutzer und Nichtnutzer der ö.-r. Programme:

... Eine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen mit besonderem Vorteil und dem Nichtbeitragspflichtigen ohne diesen besonderen Vorteil (Nichtnutzer) nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils findet nicht statt.
ist leider falsch. Der Nicht-Beitragspflichtige kann auch diesen Vorteil genießen, muss aber nicht zahlen. ...
Die Folgerung "falsch" ist unkorrekt. Auch der Fall des befreiten Haushalts wird durch die Aussage nicht ausgeschlossen.

Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG legt fest, dass nicht wesentlich Gleiches ungleich und nicht wesentlich Ungleiches gleich behandelt werden darf.

Weil die Gruppe der vom Beitrag befreiten wesentlich Ungleich ist, kann sie nicht wie die "Allgemeinheit" gleich behandelt werden. Hier wäre ansonsten der Frieden endgültig vorbei. 
 
Hier geht es vielmehr um die Gruppe "Allgemeinheit", die in Gruppen mit besonderem Vorteil und ohne den besonderen Vorteil (Nichtnutzer) durch Differenzierung nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils zu bestimmen sind. Dies wird jedoch unterlassen. Wie wir jedoch festgestellt haben, muss eine Differenzierung nach besonderem Vorteil vorgenommen werden:

Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet. Soweit die Beitragserhebung grundstücksbezogen erfolgt, muss auch der Sondervorteil grundstücksbezogen definiert werden.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-064.html

und
...
Person B kann die Straße, die A mitfinanziert hat, auch benutzen. Person B muß aber keinen Beitrag zahlen, weil Person B die Straßenbenutzung nicht konkret zugerechnet werden kann, weil fraglich ist ob er die Straße überhaupt nutzen wird.
Da A nur über diese Straße zu seinem Grundstück fahren kann, kommt A die Straße direkt zu Gute, A hat den konkret zurechenbaren Vorteil.

Deshalb bezeichnen die Rundfunker auch nicht das Benutzen des Rundfunks als konkret zurechenbaren Vorteil, sondern die bloße Möglichkeit. Das ist der Unterschied.
Würde bei den Straßen so verfahren wie beim Rundfunk, müssten alle für die Straße vor Person A´s Grundstück bezahlen, denn die Möglichkeit sie zu nutzen hätten alle. Nur keinen Vorteil daraus.

Weiter heißt es im Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014, 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20140625_1bvr066810.html):
Zitat
Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317> ). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223> ). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 (http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/binarywriterservlet?imgUid=7d8204a9-44f3-f541-1797-4c3077fe9e30&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111) -, juris, Rn. 103).
...
Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).

Zitat
VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 (http://www.mjv.rlp.de/Gerichte/Verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/binarywriterservlet?imgUid=7d8204a9-44f3-f541-1797-4c3077fe9e30&uBasVariant=11111111-1111-1111-1111-111111111111)
Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Von diesen unterscheidet sich die Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks ungeachtet der Pflicht des Staates zu dessen funktionsgerechter Finanzierung jedoch grundlegend.

Der VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 löst für einen öffentlich-rechtlichen aufgedrängten Anbieter, bis die bis dahin geltenden charakterisierenden Begrenzungen eines Beitrags in Luft auf und erklärt damit den Beitrag zum Nichtbeitrag sowie den besonderen Vorteil zum Nichtvorteil.

Damit löst sich der Sondervorteil auf, dass Nutzer keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die Nichtnutzer-Gruppe als Teil der Allgemeinheit. Es wurde die Allgemeinheit betragspflichtig gemacht.

Es verlagert den zusammenhängenden Bezugsrahmen vom besonderen Vorteil des Nutzers für eine besondere Gegenleistung auf den unzusammenhängenden Vergleich der Abgabenarten in Form der Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe (ö.-r. Rundfunk) gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben.  Diese unlogische Auflösung des besonderen konkreten Vorteils für eine besondere Gegenleistung des Nutzers in Luft als Begrenzung des Beitrags macht die Ansicht des VerfGH RP verfassungswidrig. Es verstößt gegen Logik und Denkgesetze.



Unsinn der künstlich zurechenbaren Möglichkeit der Nutzung - konkrete Gegenleistung:

Die Beispiele machen den Unsinn mit dem ö.-r. "Rundfunkbeitrag" sichtbar:

Zitat
Würde bei den Straßen so verfahren wie beim Rundfunk, müssten alle für die Straße vor Person A´s Grundstück bezahlen, denn die Möglichkeit sie zu nutzen hätten alle. Nur keinen besonderen Vorteil daraus.

Zitat
Würde bei den Lebensmittelgeschäften so verfahren wie beim Rundfunk, müssten alle für eine von der Politik ausgewählte Lebensmittekette bezahlen, denn die Möglichkeit sie zu nutzen hätten alle. Nur keinen besonderen konkreten Vorteil daraus.

Besonderer Vorteil?
Dieses Beispiel verdeutlicht es:
Die von der Politik ausgewählte Lebensmittekette verlangt unverschämte Preise, sie streckt die Waren, die Beschreibungen der Waren entsprechen nicht der Wahrheit und einige wertvolle Artikel kommen mit Absicht nicht in die Regalen, sie werden zurückgehalten. Besonders die kritischen und aufklärerischen Presseerzeugnisse. Durch besondere Räte nehmen die Politiker Einfluss auf die gesamte Kette. Denkbar sind noch viele andere anschauliche Beispiele.

Kein vernünftig denkender Mensch kommt auf die Idee, einen Zwangsbeitrag für eine vorgesetzte Lebensmittelkette einzuführen, weil der Bürger dort einkaufen könnte. Genau das Abwegige wird heute mit der ö.-r. Rundfunkabgabe verfolgt und das Logische, das Moralische und das Rechtsbewusstsein der Bürger verhöhnt. Die ungefragt eröffneten nicht besonderen und nicht besonders vorteilhaften X-ten Nutzungsmöglichkeiten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks können zu keinem Zahlzwang der Nichtnutzer führen, ansonsten wird das Öffentlich-rechtliche Fernsehen damit zum staatlich aufgezwungenem Pay-TV ohne Einschaltzwang und zur Nötigung. Im 21 Jahrhundert, dem Multimediazeitalter, ist die die Schlussfolgerung Rundfunkgerät = Wohnung = Nutzer des ö.-r. Rundfunks ist längst überholt.

Warum sollte gerade beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Wille als Entscheidungskriterium für eine mehrfach redundante Gegenleistung nicht mehr gelten?

Eine unerwünschte Rundfunk-Leistung kann niemals eine konkrete Gegenleistung sein. Wo ist der faktische willentliche Austausch?

Auf Grund der Verbreitung moderner Multifunktionsgeräte mit Internetanschluss (Internetradio, YouTube, Filmdienste) und dem Anschluss an Player, Recorder, Konsolen, USB, WLAN, ... darf es keine Unterstellung der Gegenleistung ohne eine willentliche und konkrete Nutzung einer bestimmten Quelle geben. Die Unterstellung einer öffentlich-rechtlichen Gegenleistung ohne eine willentliche konkrete Nutzung löst aktuell die Zwangszahlungen aus und bedeutet eine Nötigung zur Erlangung wirtschaftlichen Vorteils und dem Einfluss auf Meinungen.

Dafür müssen wir alle möglichen rechtlichen Quellen überprüfen. Fangen wir damit an:


Zitat
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2005/07/rs20050706_2bvr233595.html
3. Die Abfallausfuhrabgabe erfüllt nicht die besonderen Zulässigkeitsanforderungen, die sich für nichtsteuerliche Abgaben und insbesondere für Sonderabgaben aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der bundesstaatlichen Finanzverfassung des Grundgesetzes ergeben. Die Abgabe hat mangels eines konkreten Gegenleistungsverhältnisses keine die herkömmlichen Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) prägende Ausgleichsfunktion. Der Abgabe fehlt auch die hinreichende Gruppennützigkeit und damit ein gegenüber der Steuer unterscheidungskräftiger Rechtfertigungsgrund für die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungszweck (vgl. zuletzt BVerfGE 110, 370 <387 f.>.

Eine konkrete Gegenleistung ist keine bloße Möglichkeit. Eine Möglichkeit ist eine Option von vielen. Es ist möglich diese oder eine andere Option oder gar keine zu wählen. Konkrete Gegenleistung entsteht erst durch die tatsächliche willentliche Inanspruchnahme der Leistung. Fehlt der Handlungswille des Nichtnutzers der redundanten und für viele nicht vertrauenswürdigen öffentlich-rechtlichen Programme wird gewaltsam die Hand zur Zwangszahlung geführt. Ein Wille muss erklärt oder durch Handlung zum Ausdruck gebracht werden. Ein Widerspruch gegen Rundfunkbeitrag und die Programme der öffentlich-rechtlichen Anstalten ist so eine Erklärung des Willens.

Eine Vermutung der Inanspruchnahme ist eine fiktive Unterstellung der Nutzung einer Option von vielen und das Gegenteil der  konkreten Gegenleistung und Nutzung.


Würde bei anderen Lebensbereichen so verfahren wie beim Rundfunk, könnten alle ohne konkrete Gegenleistung von anderen Bürgern Geld für Leistungen verlangen, weil sie die Möglichkeit haben sie zu nutzen. Ein besonderer Vorteil lässt sich hier schwer ausmachen.


Grundrechtsprüfung zum Verhältnismäßigkeitsprinzip, Erforderlichkeit, Angemessenheit (http://books.google.de/books?id=2oS4BAAAQBAJ&pg=PA131&lpg=PA131&dq=Eine+Ma%C3%9Fnahme+kann+nicht+mehr+angemessen+sein,+wenn+sie+schon+nicht+erforderlich+ist&source=bl&ots=btD9V8okMb&sig=FmXOmXzFOrnsPdetlFeaRyGuQIs&hl=de&sa=X&ei=jtNrVLzZEYTQygOCh4GQAQ&ved=0CCkQ6AEwAQ#v=onepage&q=Eine%20Ma%C3%9Fnahme%20kann%20nicht%20mehr%20angemessen%20sein%2C%20wenn%20sie%20schon%20nicht%20erforderlich%20ist&f=false) und die Diskriminierung der Nichtnutzer bei der Prüfung der Gruppen

Mit der Umwandlung der Rundfunkgebühr in einen Rundfunkbeitrag zum 1.1.2013 hatten die Politiker die willentliche Komponente verschwinden lassen. Ein Ausweichen ist nicht mehr möglich, unter der Brücke Wohnen, um dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeitrag auszuweichen ist vollkommen unverhältnismäßig, was den Rundfunkbeitrag verfassungswidrig macht.

Die Ausschaltung der willentlichen Komponente ist ebenfalls vollkommen unverhältnismäßig, weil es in die persönlichen Grundrechte eingreift, die Nichtnutzer diskriminiert, nötigt und nicht erforderlich ist. Die Umstellung der Gebühr auf Beitrag war als Maßnahme nicht erforderlich, deswegen darf die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden. Die Maßnahme der Umstellung der Gebühr auf Beitrag war nicht angemessen, weil sie schon nicht erforderlich war und sehr wenige Sparpotentiale genutzt wurden.

Der Aspekt, dass taubblinde Menschen ganz und blinde, hörgeschädigte und behinderte Menschen teilbefreit werden können, jedoch die Nichtnutzer der ö.-r. Programme zur Zwangszahlungen für ö.-r. Pay-TV verpflichtet werden, ist definitiv der allgemeine Gleichheitssatz verletzt. Die einen können nicht uneingeschränkt nutzen, die anderen wollen es nicht.

Die einen werden befreit oder teil befreit, weil sie Rundfunk nicht nutzen oder nur zum Teil nutzen können. Da spielt doch die Nutzung eine Rolle, und nicht, dass in ihren Wohnungen Rundfunk wie in allen anderen Wohnungen empfangen werden kann.

Darüber hinaus wird die Gruppe der Nichtnutzer zahlungstechnisch gleich der Nutzergruppe behandelt, obwohl der relevante Sachverhalt "Nutzung der ö.-r. Programme" komplett unterschiedlich ist. Die Gruppe der Nichtnutzer wird diskriminiert.

In die Nutzung sind verschiedene Gruppen verwickelt, Nutzer und die Nichtnutzer. Nur sie kommen als potenzielle Kostenträger in Frage. Nur sie können gleichbehandelt oder diskriminiert werden. Deshalb müssen diese Gruppen verglichen, müssen ihre besonderen Vorteile geprüft und festgestellt werden. Der "besondere Vorteil" ist mit einem Maßstab (Differenzierungskriterium) zu ermitteln, der sich aus der Sache ergibt, um die es geht.

In der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen des Herrn E. G. in I. u. a. auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist die Verwendung der falschen Gruppen als Vergleichsmaßstab ganz deutlich:


Zitat
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

106 … Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung (vgl. VI. A. 2. a) aa), die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden. …

Bei der Betrachtung der Gruppen „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft wird die Gruppe der Menschen, die einfach den ö.-r. nicht nutzt, sich dafür über privates Stadtradio, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher/Hörbücher, Kauf- und Leihfilme, Filme auf Abruf, priv. TV, Auslandssender, Internetradio, das ganze Internet, Internet Blogs, Spielkonsolen- und Softwarehersteller, Kinos, Theater, Varieté, Konzerte, ...
informiert, bildet und unterhält und keinen ("besonderen") Vorteil von den ö.-r. Programmen hat - gar nicht betrachtet. Der Bayerischen Verfassungsgerichtshof tut so, als ob es die Gruppe, die ö.-r. Programme nicht Nutzt, neben den Medienverweigerern, nicht geben würde. Dazu kommt noch, dass die Umstellung nicht erforderlich war und daher die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden darf (Grundrechtsprüfung zum Verhältnismäßigkeitsprinzip, Erforderlichkeit, Angemessenheit).

Mit dieser falschen Logik manipuliert das Gericht die grundrechtlichen Ansprüche der Verfassung willkürlich. Der Vorteilsbegriff, der im Äquivalenzprinzip verwendet wird, ist der umgangssprachliche; er ist der Vorteil, der dem normalen Verständnis von Vorteilen entspricht. Die besondere Leistung oder der besondere Vorteil ist eine Voraussetzung für eine Abgabe, die als "Beitrag" bezeichnet wird.

Die Nichtnutzer der ö.-r. Programme werden durch den Zwangsbeitrag für die ö.-r. Anstalten diskriminiert.

Bei einer finanziell aufgedrängten unterwünschten Leistung kann man nicht von einem willentlichen Gegenleistungsverhältnis sprechen. So etwas nennt man zu Recht Nötigung.


Wichtig:

BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten -> kein Leistungsaustausch und keine Gegenleistung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.msg87017.html#msg87017)

Willkürliche Typisierung anhand ausgewählter Urteile (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,13166.0.html)
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: GEiZ ist geil am 31. Januar 2015, 14:05
Hervorragende Zusammenfassung, das wäre doch schon eine Klagebegründung. Aber nur für die höheren Instanzen. Das VG versteht das nicht.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 31. Januar 2015, 15:24
Hervorragende Zusammenfassung, das wäre doch schon eine Klagebegründung. Aber nur für die höheren Instanzen. Das VG versteht das nicht.


Danke.

Wenn ein VG auf Zack ist, kann er statt fehlerhafte Urteile abzuschreiben und noch dazu eine oder mehrere Verhandungen anzuberaumen, sich mit dem Thema jedes Mal nicht eingehend beschäftigt, die Zeit nutzen und eine fundierte Richtervorlage machen. Das ist jedoch ein anderes Thema.

Ich hoffe, wir finden zusammen noch mehr Argumente.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: 907 am 31. Januar 2015, 18:46
Zitat
aufgedrängte Bereicherung

Von einer aufgedrängten Bereicherung spricht man, wenn eine Bereicherung gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder Wert hat. Die aufgedrängte Bereicherung kann bei der Unmöglichkeit der Herausgabe einen Anspruch auf Wertersatz wegen Unbilligkeit des Anspruchs ausschließen.

Man kann ja auch die TV Sender verschlüsseln.

Leider  "Rechtsgebiet: Zivilrecht"
            Paragraphen: § 818 BGB
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 31. Januar 2015, 20:48
Zitat
aufgedrängte Bereicherung

Von einer aufgedrängten Bereicherung spricht man, wenn eine Bereicherung gegen den Willen des Bereicherten erfolgt und für ihn kein Interesse oder Wert hat. Die aufgedrängte Bereicherung kann bei der Unmöglichkeit der Herausgabe einen Anspruch auf Wertersatz wegen Unbilligkeit des Anspruchs ausschließen.

Man kann ja auch die TV Sender verschlüsseln.

Leider  "Rechtsgebiet: Zivilrecht"
            Paragraphen: § 818 BGB

Ja, wären wir unzweideutig beim BGB, wäre die aufgedrängte Bereicherung und die Nötigung der ö.-r. Anstalten im Handumdrehen Geschichte. Wo kein Kläger, da kein Richter:

Soweit unbefangene Gerichte den Gesetzen § 58 Abs 1 VwVfG oder § 59 Abs 1 VwVfG Geltung verschaffen, weil sie auf die Heranziehung zu Rundfunk-"Beiträgen" (VwVfG gültig für Rundfunkanstalt) und nicht auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abzielen (VwVfG für Rundfunkanstalt nicht gültig), wäre mit dem Abpressen des Geldes mit zweifelhaften Methoden vorbei.

Durch eine ö.-r. TV Programmverschlüsselungkarte für ca. 10 EURO wäre sofort sichtbar, was die Programme wert sind. Eine Nötigung/Bereicherung wäre dann kaum möglich. Wer bereits ein Multifunktionsgerät, SAT-Anlage, Set-Top-Box/Receiver/Soundsysteme besitzt oder Kabelgebühren zahlt, den wird eine Zugangskarte für ca.10 EURO an der willentlichen Nutzung der ö.-r. Programme nicht hindern. Die 210 EURO pro Jahr für den ö.-r. Pay-TV Programmanbieter sind laut den Gerichten angeblich auch kein Hindernis sich über andere Medien zu Informieren.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Knax am 31. Januar 2015, 23:17
Viktor, ich möchte dieses Thema um eine weitere Überlegung erweitern, und zwar möglicherweise aus einer anderen Sichtweise, als dies bisher geschehen ist.

Ein Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne ist u.a. dadurch gekennzeichnet, dass er die Funktion des Aufwendungsersatzes für die Verursachung von Kosten (aus der Inanspruchnahme eines öffentlichen Guts) erfüllt.

Ich möchte nun gerade nicht auf die Frage hinaus, ob hier eine "besondere Leistung" vorliegt, die mit dem Beitrag entgolten wird. Mir geht es vielmehr um die fett gedruckte Textpassage "Aufwendungsersatzes für die Verursachung von Kosten".

Die Kosten für die Produktion und Ausstrahlung von Fernseh- und Radiosendungen, beispielsweise einer bestimmten Fernsehserie, fallen unabhängig davon an, ob es nun 20 Millionen, 30 Millionen oder 40 Millionen Fernsehzuschauer bzw. Abgabepflichtige gibt. Nach dem Verursacherprinzip können die Kosten daher keinem Fernsehzuschauer bzw. Abgabepflichtigen individuell zugerechnet werden. Die Abgabe, die der Fernsehzuschauer zahlt, steht damit in keinerlei hinreichend sachlogischem Zusammenhang zur Verursachung der Kosten. Damit fehlt der Abgabe der Charakter des Aufwendungsersatzes.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 31. Januar 2015, 23:52
Hallo Knax,

mein erster Gedanke ist eine Frage.

Wie kann der Zuschauer oder der Nichtzuschauer der öffentlich-rechtlichen Programme Kosten verursachen, wenn er so gut wie null Einfluss auf das hat, was die öffentlich-rechtlichen Sender mit den 21 Millionen € am Tag machen?

Die Anstalten senden irgendwas und der Nutzer und Nichtnutzer soll genötigt werden das Geld zu reichen. Wie viel es sein soll, bestimmt ein von der Politik kontrolliertes Gremium. Aus meinem Blickwinkel verursacht der Zuschauer keine Kosten, weil er keine willentliche Entscheidung über die Ausgaben treffen darf, er wird wie ein unmündiger Bürger behandelt.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Knax am 01. Februar 2015, 00:35
Die Anstalten senden irgendwas

Ja, richtig. Sie senden "irgendwas", nicht um der Leistung willen, sondern um ihrem Auftrag nachzukommen, der ihnen verfassungsrechtlich zugewiesen wurde. Weil die Abgabe, die der Fernsehzuschauer zahlt, in keinerlei hinreichend sachlogischem Zusammenhang zur Verursachung der Kosten steht, handelt es sich nicht um ein Austauschverhältnis, denn die "für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung." (BVerfG, Urteil v. 27.07.1971, Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68).
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 01. Februar 2015, 10:17
Die Anstalten senden irgendwas

Ja, richtig. Sie senden "irgendwas", nicht um der Leistung willen, sondern um ihrem Auftrag nachzukommen, der ihnen verfassungsrechtlich zugewiesen wurde. Weil die Abgabe, die der Fernsehzuschauer zahlt, in keinerlei hinreichend sachlogischem Zusammenhang zur Verursachung der Kosten steht, handelt es sich nicht um ein Austauschverhältnis, denn die "für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung." (BVerfG, Urteil v. 27.07.1971, Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68).

Was für ein Fund Knax!

Ein Geschenk zum Sonntag ;)

Damit ist es kein Beitrag mehr, der eine besondere Gegenleistung als Grundlage haben muss.

Es ist nicht mal eine "einfache" Gegenleistung, kein Leistungsaustausch und keine Vorzugslast:

Zitat aus dem Rechtswörterbuch Creifelds, 10. Auflage:
Zitat
Beiträge (öffentliche) sind eine Unterart der öffentlichen Abgaben. Man versteht darunter Geldleistungen, die dem einzelnen im Hinblick auf eine besondere Gegenleistung des Beitragsberechtigten auferlegt werden, nämlich dafür, dass ihm die Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen oder der Ausnutzung besonderer Vorteile zur Verfügung gestellt wird (Vorzuglasten). Voraussetzung ist deshalb die Nutzungsmöglichkeit; entsprechend dieser sind daher ggf.  die Beitragssätze zu staffeln.

Zitat
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten

Die Rundfunkanstalten seien keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sie verbreiteten ihre Sendungen unabhängig davon, ob sie empfangen würden oder wer sie außerhalb des den Anstalten zugeordneten Bereichs empfange. Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der "Nachrichtengebung im weitesten Sinne" zu erfüllen. Es fehlten auch die der Umsatzsteuer wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Lieferung und des Leistungsaustausches.

Nach § 1 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Empfangsgerät zum Empfang bereithält, also an der allgemeinen Veranstaltung teilzunehmen in der Lage ist. Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. Es ist infolgedessen nicht gerechtfertigt, aus dem Vorhandensein einer "Gebühr" Schlüsse auf die gewerbliche Natur der Rundfunkdarbietung zu ziehen.
...
[Nachtrag:]
Dies hat zur Folge, daß die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten", obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe gewerblicher Art sind, und daß die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Siehe zum Vergleich auch dieses:
Zitat
Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 - 1 BvR 2104/10 (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20140625_1bvr066810.html) -

Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge (vgl. BVerfGE 110, 370 <388> m.w.N.).

43
Es gibt zwar keinen eigenständigen vollständigen verfassungsrechtlichen Beitrags- oder Gebührenbegriff (vgl. BVerfGE 50, 217 <225 f.> ); diese Vorzugslasten weisen jedoch Merkmale auf, die sie verfassungsrechtlich notwendig von der Steuer unterscheiden. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 132, 334 <349, Rn. 49> m.w.N.; stRspr). Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden (vgl. BVerfGE 9, 291 <297 f.>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 113, 128 <148> m.w.N.). Durch Beiträge sollen die Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, von der sie potentiell einen Nutzen haben (vgl. BVerfGE 38, 281 <311> m.w.N.). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt ( BVerfGE 9, 291 <298> ).


Bin auf weitere Kommentare und kritische Prüfung gespannt.


Zurück zum Hauptbeitrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.0.html)
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: GEiZ ist geil am 01. Februar 2015, 12:59
Zitat
Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.

Die Frage bleibt, inwieweit man "unter diesen Umständen" wieder von einem VG so rumgedreht bekommt daß das es generell wieder eine Gegenleistung sein kann. Ansonsten sehe ich die Entscheidung als Eindeutig an, am Rundfunk selber hat sich ja(in den letzten 90 Jahren) nichts geändert, es gibt keine Gegenleistung, also kein Beitrag, also verfassungswidrig.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 01. Februar 2015, 22:29
Zitat
Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.

Die Frage bleibt, inwieweit man "unter diesen Umständen" wieder von einem VG so rumgedreht bekommt daß das es generell wieder eine Gegenleistung sein kann. Ansonsten sehe ich die Entscheidung als Eindeutig an, am Rundfunk selber hat sich ja(in den letzten 90 Jahren) nichts geändert, es gibt keine Gegenleistung, also kein Beitrag, also verfassungswidrig.

Mit der Unterstützung durch dieses Urteil (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.msg87017.html#msg87017) und der Argumentation gegen den Fluchtversuch des VerfGH RP (Urteil vom 13. Mai 2014) (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.0.html) (einfach in diesem Thema nach "VerfGH RP" suchen) sowie den anderen Argumenten, haben sich unsere Chancen auf den Erfolg deutlich verbessert. Es würde eine angenehme Überraschung werden, wenn sich ein VG (Verwaltungsgericht, erste Instanz) auf die Seite der Bürger schlagen würde. Warten wir mal ab, unter Umständen ist doch noch ein Richter, wie der Dr. Thomas Exner, unter ihnen zugegen.

Anm. zu Dr. Thomas Exner:
Aufsatz "Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform" von Dr. Richter Thomas Exner, und dem Rechtsanwalt Dennis Seifarth in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2013-1569, Heft 24/2013 vom 15.12.2013.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 02. Februar 2015, 16:41
Was wir jetzt brauchen, sind entscheidende Widersprüche in den Urteilen der Verfassungsgerichtshöfe BY und RP auf die sich die anderen Gerichte VG/OVG beziehen. Nur das könnte weitere Falschurteile verhindern. So z.B. das hier:


Das Bayerische Verfassungsgerichtshof am 15. Mai 2014, Popularklage des Herrn E. G. in I. u. a. missachtet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die da heißt:

Bundesverfassungsgericht
Zitat
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.msg87017.html#msg87017
Sie verbreiteten ihre Sendungen unabhängig davon, ob sie empfangen würden oder wer sie außerhalb des den Anstalten zugeordneten Bereichs empfange.
 
Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen.

Es fehlten auch die der Umsatzsteuer wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Lieferung und des Leistungsaustausches.  

Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Zitat
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm
Bei der Zahlungsverpflichtung, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Inhabern von Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt, handelt es sich nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt um eine nichtsteuerliche Abgabe. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.

Bundesverfassungsgericht mein klar: „Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien.“ UND „nicht Gegenleistung für eine Leistung“ und nur "Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung"

Zitat
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm
Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt.

Bundesverfassungsgericht mein klar: „nicht Gegenleistung für eine Leistung“ und nur "Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung"
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: GEiZ ist geil am 02. Februar 2015, 17:00
Die Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichthofs ist rechtsfehlerhaft.

Zitat
„Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“
§ 31 Abs. 1 BVerfGG

Zitat
Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.
Urteil des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971 -- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --

Der Bayrische Verfassungsgerichtshof hat sich nicht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehalten. Die ganzen Verwaltungsgerichte halten sich nicht daran. Warum hat das noch keiner der Rechtsanwälte in den Klagen angeführt?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: spreefischer am 02. Februar 2015, 17:24
Der Bayrische Verfassungsgerichtshof hat sich nicht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehalten. Die ganzen Verwaltungsgerichte halten sich nicht daran. Warum hat das noch keiner der Rechtsanwälte in den Klagen angeführt?

Wurde schon angeführt, so in der Klage von Person G, die Verhandlung fand noch nicht statt.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Sophia.Orthoi am 02. Februar 2015, 18:05
Wurde schon angeführt, so in der Klage von Person G, die Verhandlung fand noch nicht statt.

Was genau? Dass laut BVerfG der Beitrag nicht Gegenleistung für eine Leistung ist?

Und wo angeführt? An der Spree oder an der Isar? Und wo genau im Verlauf des Flusses?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: GEiZ ist geil am 02. Februar 2015, 18:09

Der Bayrische Verfassungsgerichtshof hat sich nicht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehalten. Die ganzen Verwaltungsgerichte halten sich nicht daran. Warum hat das noch keiner der Rechtsanwälte in den Klagen angeführt?

Wurde schon angeführt, so in der Klage von Person G, die Verhandlung fand noch nicht statt.

Der Fortgang der Klage von Person G würde mich zu gegebener Zeit auch brennend interessieren. Warte derzeit noch auf meinen Bescheid.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: spreefischer am 02. Februar 2015, 18:58
Die Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichthofs ist rechtsfehlerhaft.

Zitat
„Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“
§ 31 Abs. 1 BVerfGG

Zitat
Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.
Urteil des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971 -- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --

Der Bayrische Verfassungsgerichtshof hat sich nicht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehalten. Die ganzen Verwaltungsgerichte halten sich nicht daran. Warum hat das noch keiner der Rechtsanwälte in den Klagen angeführt?


Der Bayrische Verfassungsgerichtshof hat sich nicht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehalten. Die ganzen Verwaltungsgerichte halten sich nicht daran. Warum hat das noch keiner der Rechtsanwälte in den Klagen angeführt?

Wurde schon angeführt, so in der Klage von Person G, die Verhandlung fand noch nicht statt.

Sorry, da war Person G etwas vorschnell. In der Klage ist dieses
Zitat
Urteil des Zweiten Senats vom 27. Juli 1971 auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1971 -- 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 --
doch nicht genannt worden, lediglich das der Bayrische Verfassungsgerichtshof sich nicht an die Vorgaben des BVerfG hält.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 02. Februar 2015, 21:32
Um Urteil des Bundesverfassungsgerichts "BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten" (http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html) steckt noch eine hilfreiche Aussage:

Zitat
Dies hat zur Folge, daß die Rundfunkanstalten als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts "gelten", obwohl sie in Wirklichkeit nicht Betriebe gewerblicher Art sind, und daß die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Bedeutet: das Entgelt für den ö.-r. Rundfunk ist nicht als Leistungsaustausch zu verstehen!


Bei dem Folgenden, weiß man nicht, ob man nun lachen oder weinen sollte:

Zitat
Die angefochtene Bestimmung verstoße weiter gegen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Die Rundfunkfreiheit schütze auch die Mittel, insbesondere die den Rundfunkanstalten nach Landesrecht zur Verfügung gestellten Gelder. 

Durch "Gelder" sind die Zwangszahlungen der Bürger gemeint die vor der MwSt. des Bundes geschützt werden sollen. (geht aus dem Kontext).

Ich Frage mich rein rhetorisch. Was ist mit dem Schutz der Finanzen der Bürger, vor dem Zugriff des um sich mit Geld (ca. 21 Mio. € pro Tag) schmeißendem Ungetüm aus 90 öffentlich-rechtlichen Programmen?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: watcherx am 04. Februar 2015, 11:54
Moin,

ich les mit Spannung mit und wollte zum Thema Definition des Beitrags noch eine weitere Quelle nachtragen:

Der Rundfunkbeitrag – eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe von Rechtsanwalt Thorsten Bölck; erschienen in NVwZ 2014, S. 266, Kurzbeschreibung:

Zitat
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bedient sich der rechtlichen Figur des Beitrags, um eine öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht für die Inhaber von Wohnungen und Betriebsstätten zu begründen. Bei dieser öffentlich-rechtlichen Zahlungspflicht handelt es sich um eine Abgabe. Der Aufsatz behandelt das Erfordernis einer realistischen Möglichkeit der Nichtverwirklichung des Abgabentatbestandes und das Erfordernis der Widerlegungsmöglichkeit für die Annahme, dass jeder der Zahlungspflichtigen eine Rundfunknutzungsmöglichkeit hat. Ferner wird darauf eingegangen, dass die fehlende enge Verbindung zwischen der Wohnungs- bzw. Betriebsstätteninhaberschaft und der Abgabenzahlungspflicht einen Systembruch in der steuerlichen Gesetzgebung darstellt. Schließlich wird auf die bisherige Rechtsprechung zu diesem Themenkreis eingegangen.

Vielleicht ist auch der Aufsatz noch zur Begründung spannend, ich hab ihn im Forum bisher an keiner Stelle erwähnt gefunden.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Roggi am 04. Februar 2015, 15:17
Die angefochtene Bestimmung verstoße weiter gegen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Die Rundfunkfreiheit schütze auch die Mittel, insbesondere die den Rundfunkanstalten nach Landesrecht zur Verfügung gestellten Gelder. 
Wenn ich den Rundfunkanstalten kein Geld zur Verfügung stelle, braucht dieses Geld nicht geschützt werden. Der besondere Schutz greift hier noch nicht, sondern erst, wenn das Geld auf dem Konto der Rundfunkanstalten ist, steht es unter besonderem Schutz. Die Finanzierung der Rundfunkfreiheit kann also nicht unter dem gleichen besonderen Schutz stehen wie die Rundfunkfreiheit selbst.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 04. Februar 2015, 17:19
Die angefochtene Bestimmung verstoße weiter gegen das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Die Rundfunkfreiheit schütze auch die Mittel, insbesondere die den Rundfunkanstalten nach Landesrecht zur Verfügung gestellten Gelder. 
Wenn ich den Rundfunkanstalten kein Geld zur Verfügung stelle, braucht dieses Geld nicht geschützt werden. Der besondere Schutz greift hier noch nicht, sondern erst, wenn das Geld auf dem Konto der Rundfunkanstalten ist, steht es unter besonderem Schutz. Die Finanzierung der Rundfunkfreiheit kann also nicht unter dem gleichen besonderen Schutz stehen wie die Rundfunkfreiheit selbst.

Mit dem Übergang des vom Bürger abgepressten Geldes in die Finger der Anstalt (ein Medienanbieter unter tausenden) rufen sie plötzlich nach Rundfunkfreiheit und meinen die Zusatzrenten, hohe Gehälter, Meinungshoheit und Programme für wen auch immer. Die Rundfunkfreiheit ist auch ohne abgepresstes Geld bereits vorhanden, denn die Anstalten können senden was sie wollen, niemand hindert sie und andere zu verbreiten.

Wichtig ist, dass wir die Urteile der höheren Gerichte von RP und BY auseinandernehmen. Auf diese beziehen sich alle anderen Verwaltungsgerichte, siehe z.B. VG Stuttgart vom 3.2.2014 http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12815.0.html
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 06. Februar 2015, 16:11
Bundesverfassungsgericht - Willkür - Wenn Gerichte die Rechtsprechung, Fristen, ...  ignorieren (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12978.0.html)
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 07. Februar 2015, 11:26
Halten wir hier also die Missdeutung der Rechtsprechung und Nichtbeachtung höherer Instanz fest:

BVerfG - wenn Gerichte die Rechtsprechung ignorieren (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12978.0.html)
Von objektiver Willkür ist dabei insbesondere dann auszugehen, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.> ).
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/12/rk20131219_1bvr085913.html

In diesem Zusammenhang haben wir hier im Thread folgendes aufgezeigt:

- Missachtung und falsche Behauptungen in den Urteilen zur besonderer Gegenleistung, die lt. BVerfG nicht vorhanden ist.

- Der besondere Vorteil wird durch VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 in krasser Weise missdeutet und zum Nichtvorteil ausgelegt, weil er die bis dahin geltenden charakterisierenden Begrenzungen eines Beitrags in Luft auflöst.

- Bayerischer Verfassungsgerichtshof  vom 15. Mai 2014 unterschlägt die Gruppe der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme, in dem er nur die Gruppen allein lebender „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft betrachtet und die sachgerechte Betrachtung Nutzer und Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme umschifft. Nur diese beiden Gruppen kommen für die Finanzierung in Betracht und können bei falscher Differenzierung (ALLE Haushalte) diskriminiert werden.

Dazu kommt noch, dass die Umstellung von Gebühr auf den angeblichen Beitrag nicht erforderlich war und daher die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden darf. Die Grundrechtsprüfung zum Verhältnismäßigkeitsprinzip, Erforderlichkeit, Angemessenheit hat nicht sachgerecht stattgefunden.
Deutlich weniger Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Anstalten sollte sich in weniger Einnahmen und Verringerung der Programmzahl niederschlagen. Bei deutlich weniger Akzeptanz verringert sich das Funktionsnotwendige. Dazu das Bundesverfassungsgericht im Urteil BvR 2270/05 vom 11.9.2007 Abs. 125:
"Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 <92>). In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten."

-> Aufführliche Infos (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.msg86964.html#msg86964)
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Jade am 07. Februar 2015, 14:03
Halten wir hier also die Missdeutung der Rechtsprechung und Nichtbeachtung höherer Instanz fest:

BVerfG - wenn Gerichte die Rechtsprechung ignorieren (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12978.0.html)
Von objektiver Willkür ist dabei insbesondere dann auszugehen, wenn das Gericht ohne Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder deren Inhalt bei Auslegung und Anwendung in krasser Weise missdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.> ).
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/12/rk20131219_1bvr085913.html

In diesem Zusammenhang haben wir hier im Thread folgendes aufgezeigt:

- Missachtung und falsche Behauptungen in den Urteilen zur besonderer Gegenleistung, die lt. BVerfG nicht vorhanden ist.

- Der besondere Vorteil wird durch VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 -VGH B 35/12 in krasser Weise missdeutet und zum Nichtvorteil ausgelegt, weil er die bis dahin geltenden charakterisierenden Begrenzungen eines Beitrags in Luft auflöst.

- Bayerischer Verfassungsgerichtshof  vom 15. Mai 2014 unterschlägt die Gruppe der Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme, in dem er nur die Gruppen allein lebender „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft betrachtet und die sachgerechte Betrachtung Nutzer und Nichtnutzer der öffentlich-rechtlichen Programme umschifft. Nur diese beiden Gruppen kommen für die Finanzierung in Betracht und können bei falscher Differenzierung (ALLE Haushalte) diskriminiert werden.

Dazu kommt noch, dass die Umstellung von Gebühr auf den angeblichen Beitrag nicht erforderlich war und daher die Angemessenheit nicht mehr geprüft werden darf. Die Grundrechtsprüfung zum Verhältnismäßigkeitsprinzip, Erforderlichkeit, Angemessenheit hat nicht sachgerecht stattgefunden.
Deutlich weniger Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Anstalten sollte sich in weniger Einnahmen und Verringerung der Programmzahl niederschlagen. Bei deutlich weniger Akzeptanz verringert sich das Funktionsnotwendige. Dazu das Bundesverfassungsgericht im Urteil BvR 2270/05 vom 11.9.2007 Abs. 125:
"Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre (vgl. BVerfGE 90, 60 <92>). In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>) über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten."

-> Aufführliche Infos (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.msg86964.html#msg86964)


Mir stellt sich immer wieder die Frage wenn ich die Gesetzte lese, hat das Bundesverfassungsgericht mit deren Entscheidungen eine unbekannte Hintertürchen für die offen gehalten, die Öffentlichkeit verborgen geblieben ist.

Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 07. Februar 2015, 21:57
An welches "unbekannte Hintertürchen" denkst du Jade?

Einige Gesetze haben ein Ermessensraum, sind allgemein oder zu unbestimmt formuliert, so dass durch die mangelnde Genauigkeit das betreffende Gesetz „gummiartig“ gedehnt und gemäß eigenen Zwecken im Urteil verzerrt werden kann. Hin und wieder sind die Gesetze und Urteile recht eindeutig und bieten wenig Spielraum für Missdeutungen oder falsche Auslegung.

Immer wieder hören wir alle von einer geänderten Entscheidung in einer höheren Instanz.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Knax am 07. Februar 2015, 22:57
Hallo zusammen,

die hiesige Diskussion um die Existenz eines Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung in Bezug auf den Rundfunkbeitrag wird auf juristisch sehr hohem Niveau geführt. Bitte verzeiht mir daher, wenn ich folgende, möglicherweise etwas naive Überlegung in den Raum stelle:

Wenn es sich bei dem Rundfunkempfang um eine Leistung handelte, die individuell zurechenbar wäre (wie allenthalben von der Rechtsprechung behauptet wird), dann müsste bei Nichtzahlung seitens des Leistungserbringers der Empfang konsequenterweise unterbunden werden können, genauso wie beispielsweise die Stromversorgung seitens des Leistungserbringers abgeklemmt wird, wenn der Leistungsempfänger nicht mehr zahlt. Ganz unabhängig davon, ob es rechtlich zulässig oder unzulässig wäre, jemandem den Rundfunkempfang zu verwehren, so ist dies allein aus technischen Gründen nicht möglich, weil es sich bei dem Rundfunkempfang um eine allgemein verfügbare, technische Gegebenheit handelt. Aus dieser Perspektive betrachtet wird deutlich, wie unsinnig es ist, von einer individuellen Zurechenbarkeit zu sprechen.

Möglicherweise ist meine Überlegung von den einen oder anderen hilfreich. Vielleicht leistet sie ja auch einen sinnvollen Beitrag zur hiesigen Diskussion.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: 907 am 07. Februar 2015, 23:48
§ 3 Begriffsbestimmungen
(2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung,
1.   die beantragt oder sonst willentlich in Anspruch genommen wird,
2.   die zugunsten des von der Leistung Betroffenen erbracht wird,
3.   die durch den von der Leistung Betroffenen veranlasst wurde oder
4.   bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist;
für Stichprobenkontrollen gilt dies nur, soweit diese nach anderen Gesetzen des Bundes oder Rechtsakten der Europäischen Union besonders angeordnet sind und von dem Gegenstand der Kontrolle eine erhebliche Gefahr ausgeht.

§ 6 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,
1.   dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist,
2.   der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
3.   der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgebg/gesamt.pdf (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgebg/gesamt.pdf)

Ich habe leider keine Ahnung davon. Ist nur ein Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
(Bundesgebührengesetz - BGebG)

Da es keine Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen gibt, weil der Rundfunkbeitrag die Allgemeinheit der Steuerzahler belastet, gibt es auch kein Sondervorteil der abgeschöpft werden sollte.
Zitat
4.   bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung Betroffenen rechtlich begründet ist;
An denselben Anknüpfungspunkt kann nicht mehrmals mit verschiedenen Abgaben, die sich nur in der Bestimmung über die Mittelverwendung unterscheiden, angeknüpft werden. Materiell wäre dies als eine Erhöhung der entsprechenden schon bestehenden Steuer anzusehen. Der Spielraum wird auch durch die Annahme eines "Steuererfindungsrechts" des Bundes oder der Länder nicht größer, da auch eine "neu erfundene" Steuer einen bisher nicht verwendeten Anknüpfungspunkt benötigt.

Zitat
Die Rundfunkbeitragspflicht für den privaten Bereich knüpft gemäß § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung an. In der gleichen Weise knüpft bspw. die persönliche Einkommenssteuerpflicht § 1 Abs. 1 S. 1 EStG an einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an. Da das EStG keine Legaldefinition des Begriffes „Wohnsitz“ enthält, ist auf die Legaldefinition in der AO zurückzugreifen (Blümich/Rauch, § 1 EStG [124. Auflage, 2014] Rz. 145). Gemäß § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Mit der Anknüpfung des § 2 Abs. 1 RBStV ist der Kreis der Rundfunkbeitragspflichtigen somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der (Einkommens-)Steuerpflichtigen auf.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 08. Februar 2015, 09:51
Zunächst hatten wir durch das Urteil des Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Programme der öffentlich-rechtlichen Anstalten kostenlos sind und eine Gegenleistung nicht vorhanden ist.

Hier versuchen die Unterinstqnzen keine Leistung individuell zuzurechnen, sondern die Kosten der Gesamtveranstaltung der öffentlich-rechtlichen Anstalten und legen die Leistung falsch aus. Das 2-te Urteil Bundesverfassungsgericht zum Rundfunk sagt eindeutig, dass es keine Leistung ist.

Die willentliche Komponente, siehe auch den ersten Beitrag dieses Thema, wurde komplett ausgeschaltet, damit wurde der
Rundfunkbeitrag zur Nötigung.

Auf diese unlogische Weise könnte man jede gültige Leistung angeblich individuell zurechenbar machen, die jemand im Zugriffsbereich des Bürgers anbietet. Der Wille ist entscheidend. Sogar der Einkommenssteuer kann man sich willentlich entziehen, in dem man kein Einkommen erzielt. Nur der Nötigung durch die öffentlich-rechtlichen Sender soll man sich nicht entziehen können? Daran wird deutlich wie die Unterinstanzen Missdeutung betreiben.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: pinguin am 08. Februar 2015, 11:28
Zitat
Die Rundfunkbeitragspflicht für den privaten Bereich knüpft gemäß § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung an. In der gleichen Weise knüpft bspw. die persönliche Einkommenssteuerpflicht § 1 Abs. 1 S. 1 EStG an einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an. Da das EStG keine Legaldefinition des Begriffes „Wohnsitz“ enthält, ist auf die Legaldefinition in der AO zurückzugreifen (Blümich/Rauch, § 1 EStG [124. Auflage, 2014] Rz. 145). Gemäß § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Mit der Anknüpfung des § 2 Abs. 1 RBStV ist der Kreis der Rundfunkbeitragspflichtigen somit nahezu konturenlos und geht in der Allgemeinheit der (Einkommens-)Steuerpflichtigen auf.
Das von mir Rot Gekennzeichnete reicht für die ESt selbst aber nicht aus; wer nämlich gar kein Einkommen generiert bzw. keines, was steuerpflichtig wäre, zahlt auch keine Einkommenssteuer. Letztlich ist hier steuerpflichtiges Einkommen nötig, damit ESt entstehen kann. Und im Bereich der Lohnsteuer, die ja auch eine Einkommenssteuer ist, ist der Wohnsitz des Arbeitnehmers ohne Belang, da die Lohnsteuer vom Arbeitgeber an seinem Firmensitz abgeführt wird.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: ThisIsSparta! am 09. Februar 2015, 07:49
Mal am Rande... Es ist sehr wichtig, dass viele Menschen sich gemeinsam über das leidige Thema auseinandersetzen. Das ist quasi ein Bürger-Think-Tank als Ausgleich zu der Maschinerie des Geldes und der Juristen Teams der Anstalten...

Aber zurück zu den Rüben: bei der Recherche zu Leistung und etc wurde dieses Urteil gefunden
Zitat
http://openjur.de/u/187036.html

Das passt irgendwie wie die Faust aufs Auge was die Argumentation der Gerichte und Anstalten angeht... Nur das hier die staatliche Leistung durch ÖRR ersetzt wurde.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 09. Februar 2015, 09:15
ThisIsSparta!

dein Link bring mich auf weitere logische Schlussfolgerung.

Wir erinnern uns doch an die Aussage im 15.-ten Rundfunkänderungsstaatsvertrag:

Zitat
Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks

Diese erwächst aus der PFLICHT DES STAATES den Art. 5 Grundgesetz umzusetzen, wobei es bei der beinah unendlichen Anzahl der Informations- und Unterhaltungsmöglichkeiten die Finanzierung EINES vorgesetzten öffentlich-rechtlichen Anbieters obsolet wird und zur einer Zwangssubvention eines Anbieters mutiert.

Zitat
... Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. ...

Hier wird erneut deutlich, dass für die Gewährleistung der Berichterstattung durch Rundfunk dem Bürger die Kosten der Gesamtveranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Anbieters aufgebürdet werden. Von Leistung ist da keine Spur, siehe auch hier:

BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten -> kein Leistungsaustausch und keine Gegenleistung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.msg87017.html#msg87017)

Es wird rein die Pflicht des Staates aus Art. 5 Grundgesetz auf den Bürger abgewälzt. Von Leistung ist auch hier  keine Spur. Es sind Kosten, die auf den Bürger umgelegt werden. Bei einer Leistung ist der Wille des Leistungsempfängers entscheidend, ansonsten ist es eine Nötigung.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: ThisIsSparta! am 09. Februar 2015, 10:06
 ;)

Also wenn mindestens wir zwei das so sehen, ist das objektive Einstufung des RBStV als mangelhaft in der Struktur und deswegen nichtig...
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Knax am 09. Februar 2015, 10:23
Das von mir Rot Gekennzeichnete reicht für die ESt selbst aber nicht aus; wer nämlich gar kein Einkommen generiert bzw. keines, was steuerpflichtig wäre, zahlt auch keine Einkommenssteuer. Letztlich ist hier steuerpflichtiges Einkommen nötig, damit ESt entstehen kann. Und im Bereich der Lohnsteuer, die ja auch eine Einkommenssteuer ist, ist der Wohnsitz des Arbeitnehmers ohne Belang, da die Lohnsteuer vom Arbeitgeber an seinem Firmensitz abgeführt wird.

Die Rundfunkgebühr (im privaten Bereich) konnte bis zur Reform des Finanzierungsmodells des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden, weil es sich dabei um eine private Konsumausgabe handelte. Dies war sachgerecht, weil man selbst entscheiden konnte, ob man die Gebührenpflicht auslöst, indem man ein Empfangsgerät bereithielt oder nicht. Die Reform des Finanzierungsmodells ändert nun jedoch den wirtschaftlichen Charakter dieser Ausgabe. War die Rundfunkgebühr bis zur Reform des Finanzierungsmodells eine private Konsumausgabe, so hat der Rundfunkbeitrag mit der Reform den Charakter einer Zwangsabgabe erhalten, der man sich unter realistischen Umständen nicht entziehen kann. Unter der Voraussetzung der Verfassungskonformität des Rundfunkbeitrags stellt sich damit die Frage, ob der Rundfunkbeitrag (im privaten Bereich) nunmehr einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen ist.

Die Tatsache, dass man sich dem Rundfunkbeitrag unter realistischen Umständen nicht entziehen kann, rückt ihn sachlich in die Nähe von existenznotwendigen Ausgaben, denen man sich unter realistischen Umständen ebenfalls nicht entziehen kann. Einkommensteuerrechtlich wird derjenige Teil des Einkommens, der für existenznotwendige Ausgaben verwendet wird, nicht der Besteuerung unterworfen. Veranlagungstechnisch geschieht dies durch den Abzug des sog. Grundfreibetrags vom Einkommen. Der Grundfreibetrag orientiert sich am sozialrechtlichen Existenzminimum. Im sozialrechtlichen Existenzminimum sind Ausgaben für den Rundfunkbeitrag jedoch nicht enthalten, weil Bedürftige sich laut Gesetzesbegründung von der Beitragspflicht befreien lassen können. Aus diesem Grund ist der Rundfunkbeitrag in Höhe von 215,76 Euro pro Jahr im Grundfreibetrag nicht berücksichtigt, obgleich sich ein Steuerpflichtiger, der Erwerbseinkommen erzielt, ihm unter realistischen Umständen nicht entziehen kann.

Das Verbot der Besteuerung des sachlichen Existenzminimus wird als subjektives Nettoprinzip bezeichnet. Es stellt sich damit die Frage, ob die steuerliche Nichtberücksichtigung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (natürlich immer unter der Voraussetzung seiner Verfassungskonformität) gegen das subjektive Nettoprinzip verstößt.

Ich habe mich mit dieser Frage bereits befasst. Ich würde mich freuen, wenn hierüber eine separate Diskussion innerhalb des Forums geführt werden würde.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: ThisIsSparta! am 09. Februar 2015, 10:28
Dieses Urteil nochmal in Erinnerung geholt...

Zitat
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv031314.html

Abgesehen von dem Ausgang der Verhandlung sind die Begründungen interessant.
Vor allem die Kommentare der Richter ab Rn. 51 und weiter sind lesenswert.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 09. Februar 2015, 11:55
Hallo Knax,

wenn du die Konsumausgabe in Beteiligung an den Kosten/Finanzierung der ö.-r. Gesamtveranstaltung austauschst, bin ich bei dir. Wir müssen endlich von der verdrehten Argumentation der ö.-r. Sender/Politiker wegkommen und das klärende Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten -> kein Leistungsaustausch und keine Gegenleistung (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.msg87017.html#msg87017) berücksichtigen.

Die Anstalten
Zitat
"verbreiteten ihre Sendungen unabhängig davon, ob sie empfangen würden oder wer sie außerhalb des den Anstalten zugeordneten Bereichs empfange. Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen."


...
Ich habe mich mit dieser Frage bereits befasst. Ich würde mich freuen, wenn hierüber eine separate Diskussion innerhalb des Forums geführt werden würde.

Ja, die steuerlichen und Existenzminimum Aspekte passen zu diesem Thread nicht und verwässern das Hauptthema. Ein separater Thread ist hier das Sinnvollste.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: 907 am 11. Februar 2015, 22:46
Mal am Rande... Es ist sehr wichtig, dass viele Menschen sich gemeinsam über das leidige Thema auseinandersetzen. Das ist quasi ein Bürger-Think-Tank als Ausgleich zu der Maschinerie des Geldes und der Juristen Teams der Anstalten...

Aber zurück zu den Rüben: bei der Recherche zu Leistung und etc wurde dieses Urteil gefunden
Zitat
http://openjur.de/u/187036.html

Das passt irgendwie wie die Faust aufs Auge was die Argumentation der Gerichte und Anstalten angeht... Nur das hier die staatliche Leistung durch ÖRR ersetzt wurde.

Das sind doch Fakten
Zitat
Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.

Eine Wohnung oder eine Betriebsstätte empfangen keinen Rundfunk, der Sondervorteil kann nicht entstehen.
Ich denke es besteht eine an das Merkmal der Wohnungsinhaberschaft geknüpfte Zwangsmitgliedschaft. Die Bereitstellung müsste in diesem Fall über eine öffentliche Körperschaft unterhalb des Niveaus einer Gebietskörperschaft erfolgen. Rechtlich gesehen dürfen die Anstalten des öffentlichen Rechts keine (Förder-)Mitglieder haben, sondern in erster Linie (typisch für eine Anstalt) "Nutzer" (Leistungsberechtigte). Es ist nicht die Bezeichnung maßgeblich, sondern die tatsächliche Ausgestaltung. Die formal gewählte Rechtsform der Rundfunkanstalten entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, es liegt ein Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform vor.

Gebietskörperschaft: Es werden alle auf einem bestimmten Gebiet dauerhaft lebenden Bürger erfasst, die ihren Wohnsitz in diesem Gebiet haben. Es besteht Zwangsmitgliedschaft. Beispiel: Bundesrepublik, Länder, Kreise/Landkreise und Gemeinden.

Eingriffe in Grundrechte durch Gesetz erfordern die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ebenfalls eine juristische Person; sie wird durch Hoheitsakt in Form eines Gesetzes oder eines Staatsaktes auf Grund eines Gesetzes begründet.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: MrTNo am 10. März 2015, 01:06
Hallo Mitstreiter,

für meine heutige (ich muss endlich mal ins Bett!) Verhandlung vor dem VG Gelsenkirchen, habe ich die o.g. Thematik noch einmal zusammengefasst. Ich plane sie morgen in genau dieser Form dem Gericht schriftlich vorzulegen, nach mündlichem Vortrag:


Zitat
2.   Begriffsdefinition „Beitrag“ bzgl. der Gesetzgebungskompetenz
Die Beklagtenseite beruft sich darauf, die Abgabe zur Finanzierung des öffentlich rechtlichen Rundfunks sei ein Beitrag: „Zusammenfassend bleibt an dieser Stelle deshalb festzuhalten, dass der Rundfunkbeitrag abgabenrechtlich als Beitrag zu qualifizieren ist […]“ (vorliegende Klageerwiderung S. 9). Daraus folgend behauptet die Beklagtenseite, dass „dem Landesgesetzgeber für dessen Regelung auch die Gesetzgebungskompetenz“ zugekommen sei (vgl. Klageerwiderung S. 9). Die Beklagtenseite begründet die Deklaration als Beitrag damit, dass mit dem Beitrag ein Vorteil abgegolten werde, der daraus entstehe, „dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördere“ (vgl. ebd. a.a.O. S.9). Aus dieser Begründung folgt zudem die Annahme, dass ein Vorteil in der „individuellen Nutzungsmöglichkeit“ liege. Sowohl das Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz v. 13.5.14 (VGH B 35/12) als auch das Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes v. 15.5.14 (Vf. 8-VII-12 u. 24-VII-12) werden in diesem Zusammenhang zitiert.
Die Frage, die sich zunächst stellt, ist die Definition des Beitragsbegriffes. Das Rechtswörterbuch Creifelds definiert in der 10. Auflage den Beitragsbegriff wie folgt:

„Beiträge (öffentliche) sind eine Unterart der öffentlichen Abgaben. Man versteht darunter Geldleistungen, die dem einzelnen im Hinblick auf eine besondere Gegenleistung des Beitragsberechtigten auferlegt werden, nämlich dafür, dass ihm die Möglichkeit der Benutzung besonderer Einrichtungen oder der Ausnutzung besonderer Vorteile zur Verfügung gestellt wird (Vorzuglasten). Voraussetzung ist deshalb die Nutzungsmöglichkeit; entsprechend dieser sind daher ggf.  die Beitragssätze zu staffeln.“

– Eine „besondere Gegenleistung“ des Beitragsberechtigten ist also von immanenter Bedeutung für die Stimmigkeit der Begriffszuordnung, der Klassifikation einer Abgabe als Beitrag.
Annette W. Reuters begegnet dem Begriff des Beitrags wie folgt:

„Der voran herausgestellte Inhalt des Beitragsbegriffs […] entspricht dem üblichen juristischen Begriffsverständnis und zwar auch im Rahmen der Finanzverfassung. Unter dem Begriff des Beitrages ist eine solche Abgabe zu verstehen, die als Gegenleistung dafür erhoben wird, daß der Staat Einrichtungen schafft oder sonstige Maßnahmen ergreift, die einem bestimmten Personenkreis besondere Vorteile bringen. Entsprechend kennzeichnet der Beitrag sich dadurch, daß er die Beteiligung der Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung ist.“ (Annette W. Reuters, Die Rundfunkgebühr auf dem Prüfstand der Finanzverfassung, S. 107).

Das Bundesverfassungsgericht attestiert: „Wesentlich für den Begriff ist der Gesichtspunkt der Gegenleistung. […] Der Ausgleich von Vorteilen und Lasten ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt […]“ (BVerfGE 14, 312/317, vgl. auch Beschluss des Ersten Senats v. 25.6.14, 1 BvR 668/10 u. 1 BvR 2104/10, Randnotiz 43). Die Rechtsprechung sowohl seitens des Bundesverfassungsgerichtes als auch des Europäischen Gerichtshofes spricht dem Angebot des öffentlich rechtlichen Rundfunks eben diese Gegenleistung eindeutig ab:

„Die diesen Anstalten so zur Verfügung gestellten Mittel werden ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgezahlt […]. Diese Zahlungen hängen nämlich nicht von einer vertraglichen Gegenleistung ab, da weder die Gebührenpflicht noch die Gebührenhöhe das Ergebnis einer Vereinbarung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Verbrauchern sind. Diese sind allein wegen des Bereithaltens eines Empfangsgeräts zur Zahlung der Gebühr verpflichtet, selbst wenn sie die Leistungen dieser Anstalten niemals in Anspruch nehmen.“ (Urteil EuGH v. 13.12.07, C-337/06, Randnotiz 45).

Auch wenn sich diese Argumentation auf das Modell der Rundfunkgebühr bezieht, so hat sich dennoch an dem rechtlichen Verhältnis zwischen der Rundfunkanstalt und dem Verbraucher durch die Umstellung auf „ein neues System“ nichts Grundlegendes geändert. Auch das Bundesverfassungsgericht nahm zu dieser Frage bereits Stellung:

„Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung.“ (BVerfG, Urteil v. 27.7.71, Az. 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68).

Die Tatsache, dass seitens des öffentlich rechtlichen Rundfunks keine besondere Gegenleistung erbracht wird, wird an anderer Stelle des Urteils ebenfalls deutlich:
„Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der "Nachrichtengebung im weitesten Sinne" zu erfüllen. Es fehlten auch die der Umsatzsteuer wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Lieferung und des Leistungsaustausches.“ (vgl. ebd. a.a.O.)
Entgegen dem o.g. Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sah der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Erhebung des Rundfunkbeitrags als „Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ an (vgl. Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs v. 15.5.14, a.a.O.). Es besteht daher zu vermuten, dass das o.g. Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs rechtsfehlerhaft ist. „Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.“ (§31 Abs. 1 BVerfGG). Folgt man zudem der Argumentation Annette W. Reuters, so müsse die Beitragserhebung einem bestimmten Personenkreis besondere Vorteile bringen. Die grobgerasterte Typisierung der Beitragserhebung (vgl. unten) stellt aber infrage, ob es bei den Beitragspflichtigen überhaupt einen „besonderen Personenkreis“ geben kann.


Fasst dies alles richtig zusammen? Kann man das so machen? Vor allem das "Anprangern" des Urteils aus Bayern?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Roggi am 10. März 2015, 01:46
Gerade das Urteil der Schande aus Bayern ist angreifbar. Dazu noch das grobgerasterte Typisierungsschema zerpflücken, schon öffnet sich der Weg in die nächste Instanz. Versuche wenigstens, direkt zum Bundesverfassungsgericht zu kommen, selbst das Bundesverwaltungsgericht kann nicht über dieses Gesetz urteilen, dass es "in Teilen nicht mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland vereinbar ist".

Viel Glück, ich drück dir die Daumen.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: MrTNo am 10. März 2015, 01:52
Danke, jetzt geht es ins Bett. Ich bin frohen Mutes.

Getreu dem Motto: "Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren." (#)

Übrigens: Anhang
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: democratic am 10. März 2015, 07:19
Moin moin,

super Vorbereitung, auch in deinen letzten Posts!

ich bin schon ca. 9:00 im VG, Saal 1 EG.

Bitte kurze Nachricht, wenn sich etwas geändert haben sollte
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: MrTNo am 10. März 2015, 07:40
Moin moin,

super Vorbereitung, auch in deinen letzten Posts!

ich bin schon ca. 9:00 im VG, Saal 1 EG.

Bitte kurze Nachricht, wenn sich etwas geändert haben sollte

Bisher nicht. Ich bin dabei! :police:
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Carina am 10. März 2015, 19:58
MrTNo,
das liest dich gut und ich drücke mal die Daumen.

Das die Gegenleistung Bestandteil eines Beitrages sein muß und der Rundfunkbeitrag lt. BVerfG eine Abgabe zur Finanzierung des Systems ohne besondere Gegenleistung darstellt widerspricht sich offensichtlich.

Ich frage mich nur: Hat Prof Kirchhof das nicht gewußt? Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.  :-\
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: fliega am 13. März 2015, 10:38
MrTNo,

wie verlief die Verhandlung am 10.03.?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: BruceWayne am 13. März 2015, 19:24
Entschuldigt, wenn ich nochmal zu einem früherem Beitrag zurückspringe, aber ich möchte sichergehen, dass ich es auch richtig verstanden habe. Sagt die  2. Rundfunkentscheidung folgendes sinngemäß aus?

Es besteht kein Leistungs/Gegenleistungsverhältnis, da die Gesamtveranstaltung finanziert wird, die Sendung aber kostenlos ist. Dadurch lügen die LRA, wenn sie sagen, dass man ja durch seinen Beitrag, den man ja leisten muss, weil man die Sendung empfängt, eine konkrete Gegenleistung erhält. Das Widersprüchliche ist also dann, dass ich die kostenlose Sendung bezahlen soll, wobei kein Leistungsaustausch besteht, da die Produktion der Veranstaltung die konkrete Gegenleistung wäre, oder?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Der_Heinrich am 13. März 2015, 19:36
Hervorzuheben wäre noch:
..." dass derjenige der besonderen wirtschaftlichen Nutzen zieht......"
"Derjenige" kann ja noch jeder sein oder eine einzelne Person aber
besonderen wirtschaftlichen Nutzen schliesst ja aus: keinen wirtschaftlichen Nutzen oder wenig oder allgemeinenen wirtschaftlichen Nutzen.
"Besonderer wirtschaftlicher Nutzen" hebt schliesslich die Nutzer von den Nichtnutzern ab.

Soweit meine laienhafte Meinung.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: pipmen am 21. April 2015, 01:53
wenn wir das Urteil des BVerfG "2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten" weglassen/ ignorieren...

"Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. "

und uns die Sichtweise des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 heranziehen wird ein entsprechender Vorteil aufgeführt:
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

"Entscheidend dafür, dass eine Differenzierung zwischen Gerätebesitzern und anderen Personen habe unterbleiben dürfen, sei die Erkenntnis, dass von einem funktionierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk alle profitierten, auch dann, wenn das Angebot nicht unmittelbar genutzt werde. In jedem Fall sei der Einzelne durch die medienbedingte und -gestützte Informationskultur begünstigt."

Nun stellt sich die Frage:

1) Wie wird ein Nicht-Nutzer durch eine medienbedingte und -gestützte Informationskultur begünstigt bzw. was ist darunter zu verstehen?

2) Wenn man sich diese Frage schon stellen muss, kann man dann überhaupt noch von einem individualnützigen Vorteil sprechen?

3) Und falls es doch sowas gibt wie eine Begünstigung durch die medienbedingte bzw. mediengestützte Informationskultur, dann ist diese ja nicht ausschließlich auf den öffentlich rechtlichen Rundfunk zurückzuführen, da es ja Zeitungen, Zeitschriften, private Sender und 1001 andere Möglichkeiten gibt in der heutigen Gesellschaft und Kultur

Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Bürger am 21. April 2015, 11:36
[...] Sichtweise des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 heranziehen wird ein entsprechender Vorteil aufgeführt:
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

"Entscheidend dafür, dass eine Differenzierung zwischen Gerätebesitzern und anderen Personen habe unterbleiben dürfen, sei die Erkenntnis, dass von einem funktionierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk alle profitierten, auch dann, wenn das Angebot nicht unmittelbar genutzt werde. In jedem Fall sei der Einzelne durch die medienbedingte und -gestützte Informationskultur begünstigt."
"alle"/ "jeder Einzelne" = "die Allgemeinheit"
Würde man dieser Argumentation folgen, könnte jeder angebliche "Vorteil" bzw. jede angebliche "Begünstigung" der "Allgemeinheit" über einen pauschalen "Beitrag" zwangsfinanziert werden.
Hier tritt die Absurdität der Regelungen des sog. "Rundfunkbeitrags" besonders "schön" zutage, denn diese angeblich jedem Einzelne gleichermaßen zufließende Begünstigung wird nicht durch jeden gleichermaßen auch bezahlt, sondern durch eine unausweichliche, pauschale Besteuerung eines existenziellen Tatbestands (Wohnung/ "Raumeinheit") "abgegolten" - z.T. sogar mehrfach.

Es ist praktisch eine vollkommene Absurdisierung der Absurditäten in mehrfacher Hinsicht.

Ich verweise hier auch gern noch mal auf die Diskussion unter
Widerspruchsgrund "kein individueller oder struktureller Vorteil vorhanden"
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10250.msg70107.html#msg70107


1) Wie wird ein Nicht-Nutzer durch eine medienbedingte und -gestützte Informationskultur begünstigt bzw. was ist darunter zu verstehen?

2) Wenn man sich diese Frage schon stellen muss, kann man dann überhaupt noch von einem individualnützigen Vorteil sprechen?

3) Und falls es doch sowas gibt wie eine Begünstigung durch die medienbedingte bzw. mediengestützte Informationskultur, dann ist diese ja nicht ausschließlich auf den öffentlich rechtlichen Rundfunk zurückzuführen, da es ja Zeitungen, Zeitschriften, private Sender und 1001 andere Möglichkeiten gibt in der heutigen Gesellschaft und Kultur

1) ...dazu werden die Nutznießer (ö.r. Rundfunk), die Steigbügelhalter (Politik) und die Gerichte sicherlich kreativ werden - und damit die gesamte Finanzverfassung ins Nirwana der Beliebigkeit befördern - bis hoffentlich wenigstens das BVerfG die Reißleine zieht

2) meiner Meinung nach eben nicht - oder jedenfalls genauso, wie jedem auch ein "individualnütziger Vorteil" durch andere, jedoch *steuer*-finanzierte Bereiche im gesellschaftlichen Miteinander zufließt

3) exakt - auch dieses Forum "begünstigt" die Allgemeinheit und damit auch den Einzelnen...
...insofern stünde diesem dieser Sichtweise nach ebenfalls eine Abgeltung dieser Leistung zu.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Knax am 21. April 2015, 12:06
Zitat von: Bayerischer Verfassungsgerichtshof vom 15. Mai 2014
Entscheidend dafür, dass eine Differenzierung zwischen Gerätebesitzern und anderen Personen habe unterbleiben dürfen, sei die Erkenntnis, dass von einem funktionierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk alle profitierten, auch dann, wenn das Angebot nicht unmittelbar genutzt werde. In jedem Fall sei der Einzelne durch die medienbedingte und -gestützte Informationskultur begünstigt.

Alle profitieren. Bloß: Wenn alle profitieren, dann hat niemand einen besonderen Vorteil. Herrlich zurecht gebogene Argumentation!
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Greyhound am 21. April 2015, 12:55
Man darf sich auch fragen,

wie alle Einwohner Hessens von 7,1 Prozent Marktanteil des hr in Hessen,
wie alle Einwohner Sachsen-Anhalts, Sachsens und Thüringens von 8,5 Prozent Marktanteil des MDR Fernsehen,
wie alle Einwohner Hamburgs und der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein von 7,6 Prozent Marktanteil des NDR,
wie alle Einwohner Nordrhein-Westfalens von 7,4 Prozent Marktanteil des WDR,
wie alle Einwohner Bayerns von 7,3 Prozent Marktanteil des Bayerisches Fernsehens,
wie alle Einwohner von Berlin und Brandenburg von 6,4 Prozent Marktanteil des RBB und
wie alle Einwohner von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz von 6,0 Prozent Marktanteil des SWR
Quelle für die Marktanteile: http://funkkorrespondenz.kim-info.de/artikel.php?pos=Ansichten%20und%20Sachen&nr=9576 (http://funkkorrespondenz.kim-info.de/artikel.php?pos=Ansichten%20und%20Sachen&nr=9576)

derart profitieren sollten, so dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt berechtigt sein soll, jeden Einwohner der sie betreffenden Länder auf Zahlung ihrer jeweiligen Kosten plus der Kosten für ARD und ZDF und DRadio plus Anteil für die Landesmedienanstalten in Anspruch zu nehmen.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Bürger am 21. April 2015, 14:37
Vorsicht! Das könnte als Aufruf missverstanden werden, den Marktanteil steigern zu müssen...
aus Legitimierungsgründen, sozusagen...
...und selbstverständlich einhergehend mit einem saftigen Mehrbedarf  (#) >:D ::) ;D

(sorry für etwas off-topic... bitte gern wieder zum Thema)
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 21. April 2015, 22:41
Die Behauptung "ALLE profitierten von einem funktionierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk" führt direkt zur Auflösung des Sondervorteils/besonderen Vorteils in Luft.

Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil habe, gibt es dann auch keinen individuell zurechenbaren Vorteil gegenüber der Allgemeinheit.

Der Vorteilsbegriff, der im Äquivalenzprinzip verwendet wird, ist der umgangssprachliche. Er ist der Vorteil, der dem normalen Verständnis von Vorteilen entspricht. Die besondere Leistung oder der besondere Vorteil ist eine Voraussetzung für eine Abgabe, die als "Beitrag" bezeichnet wird.

Damit ist der "Rundfunkbeitrag" kein Beitrag in abgabenrechtlichen Sinne.

Der Vorteil einer einzigen Option für Information und Unterhaltung unter Millionen Möglichkeiten und Formen ist vernachlässigbar.

Das extrem Sonderbare am ÖRR sind die ausufernden Kosten von 21 Mio. € pro Tag, die das 100 fache der Ausgaben von Euronews betragen und die durch das Bundesverfassungsgericht abgeurteilte Zusammensetzung der Gremien. Auch die KEF ist verfassungswidrig besetz, alle 16 Mitglieder werden durch die Ministerpräsidenten der Länder auf 5 Jahre berufen.

Die Richter der unteren Instanzen ruinieren durch die Witzurteile unseren Rechtsstaat, um sich nicht mit der Politik anzulegen.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: ThisIsSparta! am 24. April 2015, 15:34
Man darf sich auch fragen,

wie alle Einwohner Hessens von 7,1 Prozent Marktanteil des hr in Hessen,
wie alle Einwohner Sachsen-Anhalts, Sachsens und Thüringens von 8,5 Prozent Marktanteil des MDR Fernsehen,
wie alle Einwohner Hamburgs und der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein von 7,6 Prozent Marktanteil des NDR,
wie alle Einwohner Nordrhein-Westfalens von 7,4 Prozent Marktanteil des WDR,
wie alle Einwohner Bayerns von 7,3 Prozent Marktanteil des Bayerisches Fernsehens,
wie alle Einwohner von Berlin und Brandenburg von 6,4 Prozent Marktanteil des RBB und
wie alle Einwohner von Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz von 6,0 Prozent Marktanteil des SWR
Quelle für die Marktanteile: http://funkkorrespondenz.kim-info.de/artikel.php?pos=Ansichten%20und%20Sachen&nr=9576 (http://funkkorrespondenz.kim-info.de/artikel.php?pos=Ansichten%20und%20Sachen&nr=9576)

derart profitieren sollten, so dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt berechtigt sein soll, jeden Einwohner der sie betreffenden Länder auf Zahlung ihrer jeweiligen Kosten plus der Kosten für ARD und ZDF und DRadio plus Anteil für die Landesmedienanstalten in Anspruch zu nehmen.

Ich musste gerade lachen, als der Gedanke kam wegen der so toll argumentierten Typisierung und Pauschalisierung die Anstalten abzuschütteln, weil die 10% Hürde nicht erreicht wurde  ;D ;D ;D  (#)
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Greyhound am 24. April 2015, 17:24
Der Gedanke ist doch vielleicht gar nicht so verkehrt?

Die Behauptung ist: Individuell zurechenbarer Vorteil durch strukturellen Vorteil. Also soll angeblich jeder Einzelne einen individuellen Vorteil dadurch haben, dass angeblich ausreichend viele Leute öffentlich-rechtlichen Rundfunk konsumieren, so dass deren angeblicher Vorteil durch den Konsum des superwertvollen örR quasi automatisch auf die gesamte Bevölkerung Deutschlands positiv wirken soll (struktureller Vorteil).

Dabei wurde bislang nicht getrennt nach Landesrundfunkanstalten und "Das Erste" und ZDF sowie DRadio.

Mein persönlicher Gläubiger ist, sagen wir mal, der hr. Es sind ja immer die Landesrundfunkanstalten persönliche Gläubiger der in dem betreffenden Land wohnenden Personen.

Die einzelnen Landesrundfunkanstalten sollen angeblich wiederum den individuellen Vorteil durch strukturellen Vorteil verwirklichen, indem regionale Berichterstattung für das jeweilige Land erfolgt. Deshalb soll der hr berechtigt sein, von mir explizit auch seine Kosten zu verlangen.

Wie soll bitte bei einem Marktanteil von 7,1 Prozent, also bei 7,1 Prozent von 100 Prozent zufällig bei der Messung eingeschalteten Fernsehgeräten, ein individuell durchschlagender positiver Effekt auf die GESAMTE BEVÖLKERUNG des Landes Hessen begründet werden? Das ist nicht nur erheblich weniger als 10 Prozent (Typisierungshürde!), sondern auch tatsächlich weit weniger als 7,1 Prozent der Gesamtbevölkerung des Landes.

Mit dieser Argumentation könnte vielleicht ein Gericht gezwungen werden, sich nicht mehr nur auf die bislang stets allgemein aufgestellte Behauptung eines angeblichen individuellen Vorteils aufgrund eines angeblichen strukturellen Vorteils beziehen zu können.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Knax am 25. April 2015, 00:48
Im Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.05.2014 (Az. VGH B 35/12) findet sich in Rdnr. 97 folgende Textpassage:

Zitat von: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz v. 13.05.2014
Vertraut der Gesetzgeber im Interesse der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an, so folgt aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG seine Pflicht zu einer funktionsgerechten Finanzierung dieser Anstalten.

Hieraus geht deutlich hervor, dass die als "Rundfunkbeitrag" bezeichnete Abgabe eben nicht die konkrete Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist, sondern in Erfüllung der Verpflichtung einer funktionsgerechten Finanzierung der Anstalten zu leisten ist.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 13. Mai 2015, 12:35
Im Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13.05.2014 (Az. VGH B 35/12) findet sich in Rdnr. 97 folgende Textpassage:

Zitat von: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz v. 13.05.2014
Vertraut der Gesetzgeber im Interesse der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung die Rundfunkveranstaltung ganz oder zum Teil öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an, so folgt aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG seine Pflicht zu einer funktionsgerechten Finanzierung dieser Anstalten.

Hieraus geht deutlich hervor, dass die als "Rundfunkbeitrag" bezeichnete Abgabe eben nicht die konkrete Gegenleistung für die Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist, sondern in Erfüllung der Verpflichtung einer funktionsgerechten Finanzierung der Anstalten zu leisten ist.

Genau im Sinne des zweiten Rundfunkurteils des Bundesverfassungsgerichts ?

BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.msg87017.html#msg87017

Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Carina am 20. Juni 2015, 11:52
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Zitat
http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm......sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.
Bundesverfassungsgericht mein klar: „Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien.“ UND „nicht Gegenleistung für eine Leistung“ und nur "Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung"

Ich habe das Zitat mal auf den wesentlichen Teil verkürzt.
Der Beitragsservice drückt sich klar im Sinne des BVGH aus.
Zitiat:
"Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn, der in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt und als Gegenleistung für das Programmangebot des ÖRR erhoben wird."

Hier scheint Klärung der Rechtslage dringend erforderlich.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: nixGEZahlt am 21. Juni 2015, 22:34
Die Rechtslage ist bereits höchstrichterlich geklärt. siehe Urteil des EuGH C-337/06, RZ. 40 ff.
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&num=C-337/06
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: ThisIsSparta! am 31. Juli 2015, 15:09
Mit Sicherheit zieht auch das Argument, dass die Meinungsbildung schon durch Presse und private Veranstalter erfüllt wird, mit Hinweis auf das BVerfGE 12, 205, Absatz 181 (von Member ThisIsSparta! erwähnt). Vielleicht findet man in den Urteilen vom Bayrischen und RP - Verfassungsgericht oder des Bundesverwaltungsgericht, die in der Hinsicht sich ausch schon mal geäußert haben. Am besten wäre natürlich der Fund, in dem es lauten würde: Sollte zukünftig der Auftrag des örR, auch durch die privaten Veranstalter erfüllt werden, dann gibt es keinen Grund mehr für das Bestehen des örR. Sowas in der Art wäre ein Glücksfund. Muss ja nicht genauso lauten, wir können schließlich auch Dinge hineininterpretieren...

Wäre das hier zielführend?  ;)

Direktor der Landesanstalt für Medien in NRW (Vorsitzender der Europäischen Plattform der Regulierungsbehörden (EPRA) Dr. Jürgen Brautmeier) und Vorsitzender der Direktorenkonferenz Landesmedienanstalten hat sich dafür ausgesprochen Rundunfkgebühren auch für Privatrundfunk zu nutzen. Im Interview „pro media – 30 Jahre privates Fernsehen“ hat er festgestellt, dass privater Rundfunk den Grundversorgungsauftrag erfüllt wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk das tut. Besonders von Bedeutung wird es fürs Internet sein. Dabei sieht er die Öffnung der Gebühren für ein breites Angebotsspektrum. Außerdem hat daran erinnert, dass schon 1986 der öffentliche Auftrag der privaten durch das BVerfGE festgestellt wurde!

Die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien per Gesetzänderung hat im Landtag §28 (“Aufgaben der Landesanstalt”) des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes festgelegt, konkret für Absatz 1 weiteren Punkt 19 eingebaut: “Förderung der nichtkommerziellen lokalen Rundfunkanbieter einschließlich Übernahme der Sende- und Leitungskosten.” Begleitend dazu wird das Sächsische Gesetz zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland entsprechend geändert.

Das heißt, dass die Freien Radios von der gesetzlichen Finanzierung (Förderung) profitieren. Der Kern ist aber, dass die Verwendung der Beiträge nach RBStV für privaten Rundfunk mit dem gesetzlichen Auftrag gedeckt wird! Auch wenn diese Aufwendungen gegenüber dem Gesamttopf der durch RBStV kassierten Gelder eher klein ist, so hat defacto Sachsen auf Länderebene, die in unserer Verfassung titulierte Grundversorgung des Rundfunks, auf den privaten Rundfunk erweitert. Das entzieht die Argumentation der bisherigen pro ÖRR Gerichtsurteile...
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Knax am 01. September 2015, 16:32
Es wird immer wieder gesagt, der Rundfunkbeitrag sei eine Gegenleistung für die Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Diese Sichtweise findet sich bereits in den Gesetzesmaterialien. Sie zieht sich bis in die Urteilsbegründungen durch. Allerdings ist zu fragen, ob diese Sichtweise korrekt ist oder (möglicherweise bewusst absichtlich) verändert wurde. In der Abhandlung "Das Äquivalenzprinzip im Recht der Staatsfinanzierung" von Arndt Schmehl (https://books.google.de/books?id=TLQLl0trYkIC&pg=PA161&lpg=PA161&dq=%22Das+Beitragsrecht+ist+damit+wie+das+Benutzungsgeb%C3%BChrenrecht+ein+an+einer+Kosten-,+nicht+einer+Nutzengr%C3%B6%C3%9Fe+orientiertes+%C3%84quivalenzfinanzierungssystem.%22&source=bl&ots=oq5Sb5vswM&sig=mvZ2XNTZfSIj3Y8SmNsW07lqK5c&hl=de&sa=X&ved=0CCEQ6AEwAGoVChMIgLjK94TWxwIVSY8sCh02nQK6#v=onepage&q=%22Das%20Beitragsrecht%20ist%20damit%20wie%20das%20Benutzungsgeb%C3%BChrenrecht%20ein%20an%20einer%20Kosten-%2C%20nicht%20einer%20Nutzengr%C3%B6%C3%9Fe%20orientiertes%20%C3%84quivalenzfinanzierungssystem.%22&f=false) heißt es:

"Das Beitragsrecht ist damit wie das Benutzungsgebührenrecht ein an einer Kosten-, nicht einer Nutzengröße orientiertes Äquivalenzfinanzierungssystem."

Die Nutzengröße wäre hier die Empfangsmöglichkeit. Die Kostengröße wäre der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

In § 1 RBStV heisst es unmissverständlich:

"Der Rundfunkbeitrag dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks."

Dies bedeutet, dass dem Gesetz selbst eine kostenorientierte Sichtweise immanent ist. Damit ist das Argument, der Rundfunkbeitrag sei eine Gegenleistung für die Empfangsmöglichkeit, meiner Ansicht nach nicht mehr haltbar.
 
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: InesgegenGEZ am 01. September 2015, 16:59
Grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht (Bayerischer VerfGH, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12 -).

Sprich jeder hat zu zahlen, weil in Deutschland jeder den örR empfangen kann.

Wenn jede Person im Einwirkungsbereich zahlen soll, darf es auch keine Befreiungen geben. Damit meine ich, wird ein Bürger von der Beitragspflicht freigestellt, dann muss das jeweilige Bundesland, für die ausfallenden Kosten aufkommen.

Laut Geschäftsbericht BS waren zum 31. Dezember 2013 2.499.843 Personen von der Beitragsp?icht befreit.
Sprich rein theoretisch wenn ich mit 17,50€ pro Monat rechne, wäre das ein Ausfall von 524.967.030 € (knapp 525 Mio €), diesen Ausfall haben gefälligst die Länder zu übernehmen, damit der Beitrag nicht steigt. Mal schauen wie lange sie dann noch den RBStV unterschreiben würden...
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Zahlungsfreiheit am 08. November 2015, 22:07
diesen Beitrag hatte ich mal im Netz gefunden - leider war keine Quellenangabe dabei:

Zitat
>Die vom Bayrischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in Auftrag gegebene Studie “Weltbild des Fernsehens“ des bekannten Regensburger Professors für Medienpsychologie, Helmut Lukesch, macht deutlich: in 78,7 % aller Sendungen des deutschen Fernsehens kommt Gewalt vor. Zu Beginn der 90er Jahre lag der Anteil noch bei knapp 47,7 %. In jeder Stunde Fernsehprogramm werden im Durchschnitt 4,12 schwerste Gewalttaten (z.B. Morde) und 5,11 schwere Gewalttaten (z.B. Schlägereien) gezeigt. Nach Programmkategorien getrennt zeigt sich, dass 93,6 % der fiktionalen Unterhaltungssendungen Gewalt enthalten, an zweiter Stelle (!) gefolgt von Kindersendungen mit 89,4 % und Informationssendungen mit 77,7 %. Aufgrund einer Vielzahl von Langzeitstudien ist die sozial schädigende Wirkung für männliche sowie auch für weibliche Rezipienten medialer Gewaltbotschaften belegt.<

dies passt doch recht gut zu der Frage - was denn der Vorteil sein soll bzw. der Bitte um Nachweise der Vorteile, wenn man die sog. ö.r. Programmangebote verwenden würde. Leider ist mir nicht bekannt von wann diese Studie stammt - und wie das Ergebnis in dieser Zeit heute ausfallen würde. Wenn die Zahlen aus der Studie stimmen sollten und mit heute vergleichbar wären - würde der "Vorteil" also wie folgt aussehen: man müsste auf 78,7 % aller Sendungen des deutschen Fernsehens verzichten - also auf 93,6 % der fiktionalen Unterhaltungssendungen ,  89,4 % der Kindersendungen und 77,7 % der Informationssendungen, wenn man nicht bereit wäre das Risiko sozial schädigender Wirkung durch mediale Gewaltbotschaften in Kauf zu nehmen. In wie weit sich die Prozentzahlen noch verändern würden, wenn genau bekannt wäre - ob hier ein Unterschied zwischen den privaten Anbietern und den sog. ö.r. Anstalten besteht - geht aus dem Bericht ja leider nicht hervor. Und nun also noch der große Vorteil !: man könnte sich immerhin noch 21,3 % aller Sendungen zumuten ohne diesem Risiko ausgesetzt zu sein - also noch 6,4 % der fiktion. Unterh.-Sendungen, 10,6 % der Kindersendungen und 22,3 % der Informationssendungen nutzen - wenn das kein Vorteil ist !!!???
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Kurt am 08. November 2015, 23:38
Bitteschön:

Studie “Weltbild des Fernsehens“
http://www.uni-regensburg.de/Uni/Violence/Participants/LukeschHelmut/Lukesch_Inhaltsanalyse_Das%20Weltbild%20des%20Fernsehens.pdf

und hier die Klage von "zwanglos"in der sich o. a. findet:
Klage auf Zulassung der Befreiung aus Gewissensgründen
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14159.0
sowie
http://online-boykott.de/ablage/20140930-klage-gegen-tundfunkzwangsbeitrag.pdf/klage-gegen-tundfunkzwangsbeitrag.pdf
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Knax am 18. Januar 2016, 19:18
Diese Diskussion dreht sich bekanntlich um die vorgeblich "besondere Gegenleistung", die der Rundfunkbeitrag laut Rechtsprechung darstellt. Ich möchte hierzu etwas ergänzen, was ich noch dazu gefunden habe.

Es gibt einen steuerrechtlichen Kommentar namens "Basiskommentar Steuerrecht" von Lippross/Seibel.

Hierin heißt es an der Stelle zu § 3 AO, Rz. 11, Stand: 01.08.2015 (91. Ergänzungslieferung):
 
Zitat
Steuern stellen keine Gegenleistung für eine wie auch immer geartete besondere Leistung des öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens dar. Die Zweckbindung einer Steuer ist keine Gegenleistung. Eine Gegenleistung liegt jedoch vor, wenn mit der Geldleistung ein bestimmter Anspruch erworben wird, wie dies zum Beispiel bei Gebühren und Beiträgen der Fall ist.

Nun ist es allerdings so, dass mit der Geldleistung des Rundfunkbeitrages kein bestimmter Anspruch erworben wird. Vielmehr handelt es sich -wie ich immer wieder betone- bei dem Rundfunk um eine allgemein verfügbare, technische Gegenheit, auf deren Vorhandensein der Einzelne keinerlei Einfluss hat. Aus diesem Grund kann es auch keinen Rechtsanspruch auf die "Gesamtveranstaltung Rundfunk" geben. Würde es einen solchen Anspruch geben, so würde dies bedeuten, dass dieser individualrechtliche Anspruch auch erlöschen kann, insbesondere dann, wenn der Schuldner die Gegenleistung nicht erbringt.

Diese Überlegung ist meines Wissens nach in der Diskussion um den Gegenleistungscharakter des Rundfunkbeitrags noch nicht berücksichtigt worden, insbesonders in Urteilen zur Rechtmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich habe ich bisher hierüber noch nichts gelesen. Deshalb hielt ich es für sinnvoll, diesen Aspekt in dieser Diskussion zu erwähnen.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Knax am 09. Februar 2016, 15:36
Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

nachdem ich gerade einmal wieder den gerichtlicherseits nachgeplapperten Satz "Rundfunkbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" gelesen habe, ist mir noch eine Überlegung durch den Kopf gegangen, und zwar folgende:

Dass der Rundfunkbeitrag nicht Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist, ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Die Beitragsbemessung orientiert sich hinsichtlich des Rundfunkbeitrages für den privaten Bereich am Vorliegen bestimmter, gesetzlich bestimmter Tatbestände, beispielsweise, ob jemand Wohnungsinhaber ist, wie alt ein Betroffener ist, über welches Einkommen und über welches Vermögen er verfügt, d.h., ob er beispielsweise Hartz-IV-Empfänger ist, ob er bestimmte körperliche Gebrechen hat oder in welchem Familienstand er lebt. All dies sind Kriterien, konkret: personenbezogene Kriterien, an denen sich der Rundfunkbeitrag im konkreten Einzelfall bemisst. Die Beitragsbemessung orientiert sich jedoch gerade nicht am Wert, am Qualitätsgehalt oder Leistungsgehalt der ausgestrahlten, empfangbaren Radio- und Fernsehsendungen.

Diese Überlegung möchte ich hier zur offenen Diskussion stellen.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: unGEZiefer am 09. Februar 2016, 16:07

Dass der Rundfunkbeitrag nicht Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist, ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Die Beitragsbemessung orientiert sich hinsichtlich des Rundfunkbeitrages für den privaten Bereich am Vorliegen bestimmter, gesetzlich bestimmter Tatbestände, beispielsweise, ob jemand Wohnungsinhaber ist,.......

Zum Begriff Wohnungsinhaber mal schräg gedacht:
Primär fällt der Beitrag doch nur durch Weitergabe der gemeldeten Adresse an.
Ist man mit einer Wohnung nicht gemeldet wird auch kein Beitrag eingezogen.
Andererseits wird doch den Leuten denen die Flut die Wohnung weggeschwemmt nicht der Beitrag erlassen.
Der Beitrag wird bis zur Wiederherstellung der Wohnung weiter eingefordert weil man halt gemeldet ist.
In beiden Fällen spielt es keine Rolle ob man oder auch nicht Wohnungsinhaber ist.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 09. Februar 2016, 19:02
Mir reicht schon diese auch für den sog. "Rundfunkbeitrag" gültige Aussage des Bundesverfassungsgerichts aus:

Zitat
http://www.telemedicus.info/urteile/Rundfunkrecht/81-BVerfG-Az-2-BvF-168,-2-BvR-70268-2.-Rundfunkentscheidung-Taetigkeit-der-Rundfunkanstalten.html

BVerfG: 2. Rundfunkentscheidung / Tätigkeit der Rundfunkanstalten

Die Rundfunkanstalten seien keine Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sie verbreiteten ihre Sendungen unabhängig davon, ob sie empfangen würden oder wer sie außerhalb des den Anstalten zugeordneten Bereichs empfange. Die Gebühren bezögen sich nicht auf die Sendungen, die unentgeltlich seien, sondern auf das Veranstalten der Sendungen. In Wahrheit seien die Sendungen nicht dazu bestimmt, Einnahmen zu erzielen, sondern dienten dazu, die den Rundfunkanstalten durch Gesetz zugewiesene öffentliche Aufgabe der "Nachrichtengebung im weitesten Sinne" zu erfüllen. Es fehlten auch die der Umsatzsteuer wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Lieferung und des Leistungsaustausches.

... Wie sehr der Rundfunk als eine Gesamtveranstaltung behandelt wird, ergibt sich insbesondere daraus, daß die Länder in verschiedenen Staatsverträgen die Zusammenarbeit der Anstalten, den Finanzausgleich und die gemeinsame Finanzierung eines Zweiten Deutschen Fernsehens vorgesehen haben. Der Teilnehmer seinerseits ist nicht auf die Anstalt seines Landes beschränkt, im Fernsehen schon wegen der Zusammenarbeit der Anstalten und im Rundfunk infolge der Reichweite des Empfangs. Die für das Bereithalten des Empfangsgeräts zu zahlende "Gebühr", die der Anstalt des betreffenden Landes zufließt, ist unter diesen Umständen nicht Gegenleistung für eine Leistung, sondern das von den Ländern eingeführte Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung. Es ist infolgedessen nicht gerechtfertigt, aus dem Vorhandensein einer "Gebühr" Schlüsse auf die gewerbliche Natur der Rundfunkdarbietung zu ziehen.
...
Dies hat zur Folge, daß die Rundfunkanstalten ..., und daß die Gebühren, obwohl sie NICHT als Entgelt für die durch den Rundfunk gebotenen Leistungen im Sinne eines Leistungsaustausches betrachtet werden können, der Umsatzsteuer unterworfen werden.


Demnach:

 - keine Gegenleistung für eine Leistung,
 - kein Entgelt und
 - kein Leistungsaustausch

Damit ignorieren die VG Richter offensichtlich die für sie verbindliche höchste Rechtsprechung.
Einige schauen wohl weg und lassen die Rechtsbeugung zu.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: pinguin am 09. Februar 2016, 22:07
Zitat
Es ist infolgedessen nicht gerechtfertigt, aus dem Vorhandensein einer "Gebühr" Schlüsse auf die gewerbliche Natur der Rundfunkdarbietung zu ziehen.
Den Satz darf man insgesamt bitte einmal genau analysieren.

Der Satz kann doch als Bestätigung dafür herhalten, daß auch das BVerfG es so sieht, daß die Rundfunkdarbietung gewerblichen Charakter trägt? Klar, es kann ja hier zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privat-rechtlichen Rundfunkunternehmen keinen Unterschied geben?

Nun sagt das Bundesrecht aber eindeutig, (ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht auch ein Betrieb hoheitlicher Art sein, Mischformen unzulässig), daß ein gewerblicher Charakter einen hoheitlichen ausschließt, entweder oder.

Die Behörde ist ein staatliches Monopol; dort, wo der Staat dieses Monopol aus den Händen gibt, hört er auf, hoheitlich als Behörde zu handeln.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Knax am 12. Februar 2016, 10:06
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den Gesetzgeber nach dem Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks festgelegt. Er wird nicht nach dem Wert der ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen festgelegt.

Außer dem Mantra "Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar." ist der aktuellen Rechtsprechung nicht zu entnehmen, wie die Wechselseitigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung begründet wird. Im Abgabenrecht der nichtsteuerlichen Abgaben orientieren sich Leistung und Gegenleistung am Äquivalenzprinzip. Die Rechtsprechung macht keinerlei Ausführungen dazu, in welcher Art und Weise dem Äquivalenzprinzip in Bezug auf den Rundfunkbeitrag Rechnung getragen wird. Die Rechtsprechung ist nicht in der Lage zu begründen, wie sich der Wert der empfangbaren Radio- und Fernsehsendungen in der Höhe des Rundfunkbeitrages widerspiegelt. Dazu ist sie nicht in der Lage, weil dem Äquivalenzprinzip in Bezug auf den Rundfunkbeitrag nicht Rechnung getragen werden kann, denn die Höhe des Rundfunkbeitrages richtet sich nach dem Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit, nicht aber nach dem Wert der ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen, was als "Gesamtveranstaltung Rundfunk" bezeichnet wird. Da dem Äquivalenzprinzip hinsichtlich der Bemessung des Rundfunkbeitrages nicht Rechnung getragen wird, können in der Folge auch keinerlei Aussagen darüber getroffen werden, ob und wenn ja, inwiefern möglicherweise ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestünde.

Die Persistenz, mit der das begründungslose, aber wortgleiche Mantra vom Rundfunkbeitrag als Gegenleistung wiederholt wird, enthüllt die Voreingenommenheit der Rechtsprechung, zumindest jedoch ihre merkwürdige Unfähigkeit zum eigenständigen, kritischen Hinterfragen.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: MMichael am 12. Februar 2016, 12:49
Selbst wenn "der Rundfunkbeitrag die Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" darstellen würde,
ist die Möglichkeit kein besonderer Vorteil für den mit der Zwangabgabe belasteten Wohnungsinhaber, weil es keine Un-möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gibt.
Künstlich - öffentlich-rechtlich oder privat - erzeugte Rundfunkwellen sind Elektromagnetische Strahlungen, die (fast) überall vorhanden sind. Zum Empfang ist dringend und unabdingbar ein Empfangsgerät erforderlich!
Somit heißt der Satz richtiger Weise: "Der Rundfunkbeitrag ist die pauschale Gebühr für das Einschalten eines Empfangsgerätes."
Damit wird das Handeln des Bürgers (z.B. Internetsurfen) mit der Zwangsabgabe "bestraft".
Darauf lief (und läuft?) es ja auch beim Richter M. in Berlin immer wieder hinaus, wenn er auf die Anwesenheit von Geräten zielt, die die Forderung der Zwangsabgabe legitimieren würde. (s.a. Re: Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14236.msg113488.html#msg113488 )
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: pinguin am 12. Februar 2016, 18:18
Künstlich - öffentlich-rechtlich oder privat - erzeugte Rundfunkwellen sind Elektromagnetische Strahlungen, die (fast) überall vorhanden sind.
Das, was Rundfunk ist, ist ganz genau in den Verträgen definiert. Alles davon Abweichende ist folglich kein Rundfunk.

Zitat
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen.

1.) eine zeitversetzte Übertragung ist, da kein "zeitgleicher Empfang", kein Rundfunk im Sinne der Definition;

2.) es bedarf eines Sendeplanes;

3.) die Sendung muß via elektromagnetischer Schwingung übertragen werden;
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 12. Februar 2016, 18:44
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den Gesetzgeber nach dem Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks festgelegt. Er wird nicht nach dem Wert der ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen festgelegt.

Außer dem Mantra "Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar." ist der aktuellen Rechtsprechung nicht zu entnehmen, wie die Wechselseitigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung begründet wird. Im Abgabenrecht der nichtsteuerlichen Abgaben orientieren sich Leistung und Gegenleistung am Äquivalenzprinzip. Die Rechtsprechung macht keinerlei Ausführungen dazu, in welcher Art und Weise dem Äquivalenzprinzip in Bezug auf den Rundfunkbeitrag Rechnung getragen wird. Die Rechtsprechung ist nicht in der Lage zu begründen, wie sich der Wert der empfangbaren Radio- und Fernsehsendungen in der Höhe des Rundfunkbeitrages widerspiegelt. Dazu ist sie nicht in der Lage, weil dem Äquivalenzprinzip in Bezug auf den Rundfunkbeitrag nicht Rechnung getragen werden kann, denn die Höhe des Rundfunkbeitrages richtet sich nach dem Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit, nicht aber nach dem Wert der ausgestrahlten Radio- und Fernsehsendungen, was als "Gesamtveranstaltung Rundfunk" bezeichnet wird. Da dem Äquivalenzprinzip hinsichtlich der Bemessung des Rundfunkbeitrages nicht Rechnung getragen wird, können in der Folge auch keinerlei Aussagen darüber getroffen werden, ob und wenn ja, inwiefern möglicherweise ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestünde.

Die Persistenz, mit der das begründungslose, aber wortgleiche Mantra vom Rundfunkbeitrag als Gegenleistung wiederholt wird, enthüllt die Voreingenommenheit der Rechtsprechung, zumindest jedoch ihre merkwürdige Unfähigkeit zum eigenständigen, kritischen Hinterfragen.

Kann ich nur voll zustimmen.

Das Mantra "Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar." kann auch deswegen nicht stimmen, weil eine Gegenleistung vom Willen des Empfängers abhängt. Eine Gegenleistung ist keine Fiktion, sondern ein willentlicher tatsächlicher Austausch. Eine unterstellte fiktive Gegenleistung gegen den Willen des Nichtnutzers ist schlicht Nötigung und Belästigung. Der Beitragsservice (GEZ) bringt mit seinen Briefchen dafür jeden Tag den Beweis.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Unterstützer am 12. Februar 2016, 19:36
... weil eine Gegenleistung vom Willen des Empfängers abhängt. Eine Gegenleistung ist keine Fiktion, sondern ein willentlicher tatsächlicher Austausch. Eine unterstellte fiktive Gegenleistung gegen den Willen des Nichtnutzers ist schlicht Nötigung und Belästigung.

Eine sehr gute und eingängige Erklärung. Kurz und treffend.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: GEiZ ist geil am 12. Februar 2016, 19:51
Schön wäre es. Ist aber leider nicht so. Wenn ein Grundstück gegen den Willen des Eigentümers an die Kanalisation angeschlossen wird, ist es trotzdem eine Gegenleistung. Dem wird der Dummfunk natürlich nicht gerecht.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 12. Februar 2016, 20:12
Ein bewohntes Haus ohne Anschluss an die Kanalisation macht wenig Sinn. Dort kommt meistens auch nur ein Anbieter in Frage. Somit sind die Fälle nicht vergleichbar.

Eine ungehinderte Unterrichtung aus einem Meer an Medienoptionen, außerhalb eines bestimmten Anbieters, ist dafür gängige Praxis. Die Zeiten der Abhängigkeit von nur ganz wenigen Informationsanbietern sind längst überwunden.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: GEiZ ist geil am 12. Februar 2016, 20:26
Ein bewohntes Haus ohne Anschluss an die Kanalisation macht wenig Sinn. Dort kommt meistens auch nur ein Anbieter in Frage. Somit sind die Fälle nicht vergleichbar.

Eine ungehinderte Unterrichtung aus einem Meer an Medienoptionen, außerhalb eines bestimmten Anbieters, ist dafür gängige Praxis. Die Zeiten der Abhängigkeit von nur ganz wenigen Informationsanbietern sind längst überwunden.

Du hast mich falsch verstanden. Ich wollte damit nur sagen, daß die rechtlichen Grundlagen der "Beitragserhebung" die gleichen sind. Das Grundstück hatte vorher eine voll funktionierende Kleinkläranlage. Dennoch gibt es durch den Anschluß einen individuell zurechenbaren Vorteil, die Kleinkläranlage muß nicht mehr unterhalten werden.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 12. Februar 2016, 21:01
Du hättest die Kleinkläranlage als Information in deinem Beitrag (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12906.msg115124.html#msg115124) nicht vorenthalten sollen. Anderseits - wer hat schon eine Kläranlage auf seinem Grundstück? Extrembeispiele bringen uns nicht weiter.

Womöglich war die gesetzliche Grundlage bei den priv. Kläranlagen weniger eindeutig wie bei dem ö.-r. Rundfunkbeitrag.
Hier steht uns die Verfassung mit der uneingeschränkten Unterrichtung lt. Art. 5 GG zur Seite. Zur genauen Begründung verweise ich auf diesen Beitrag:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17069.msg113069.html#msg113069
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Knax am 19. Februar 2016, 11:01
Mit der Argumentation, der Rundfunkbeitrag werde für die Möglichkeit des Empfangs und damit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben und sei aus diesem Grunde als Gegenleistung zu betrachten, kann gleichsam gerechtfertigt werden, Steuern würden für die Möglichkeit der Nutzung der öffentlichen Infrastruktur erhoben und seien aus diesem Grunde als Gegenleistung zu betrachten.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 19. Februar 2016, 18:28
Das bringt mich auf eine weitere Idee:

Wenn die Möglichkeit zu einer für Mio. Menschen (Nichtnutzer, unfreiwillig zahlende Nichtnutzer, ca. 2,2 Mio. Vollstreckungsersuchen wegen Rundfunkbeitrag) überflüssigen Zwangs-Option wird, haben die Ministerpräsidenten der Länder einen nicht rechtsstaatlichen zusätzlichen Zugriff auf die finanziellen Mittel der Bürger geschaffen. Ihre Handlung kann als gesetzeswidrige Nötigung bezeichnet werden.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: PersonX am 19. Februar 2016, 18:37
Vielleicht sollte die Klagewelle vor den Verwaltungsgerichten deutlich vergrößert werden.

Aus Sicht einer PersonX sollten die Möglichkeiten überprüft werden, damit sich so viele Bürger wie möglich an der Klagewelle beteiligen. Bei einem Streitwert unter 500,- € (Vollstreckungsbetrag ~ entspricht im ersten Moment ja ungefähr dem Streitwert) könnte das für eine Flut sorgen.

Verwaltungsvollstreckung - Rechtsschutz bei fehlendem Bescheid/ Verwaltungsakt?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17623.0.html
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 19. Februar 2016, 23:41
Entwickeln wir doch die Argumente weiter.

Mehrfach redundante Möglichkeiten, wie die öffentlich-rechtliche Medienoption, sind gewöhnlich und beliebig austauschbar. Sie haben keinen besonderen Alleinstellungsmerkmal und dürfen schon deshalb nicht bebeitragt und zur (fiktiven) Gegenleistung gegen den Willen erhoben werden. Die öffentlich-rechtlichen Anstalten erfüllen keine besonderen Aufgaben mehr, die nicht bereits andere Medien erfüllen würden.

Ansonsten könnten alle beliebig austauschbaren Waren, Medienoptionen, Dienstleistungen durch Zwang mit einem Beitrag belegt und die Bürger ihrer finanziellen Mittel mittels Nötigung beraubt werden.

Eine Demokratie braucht diese Bevormundung, Belästigung und Nötigung nicht.

Habt Ihr Ideen diese Gedanken noch weiter zu schärfen?
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Knax am 20. Februar 2016, 01:58
Ansonsten könnten alle beliebig austauschbaren Waren, Medienoptionen, Dienstleistungen durch Zwang mit einem Beitrag belegt und die Bürger ihrer finanziellen Mittel mittels Nötigung beraubt werden.

Beispielhaft seien an dieser Stelle die HR-Bigband und das HR-Synfonieorchester zu nennen. Weder die HR-Bigband noch das HR-Synfonieorchester haben mit dem Rundfunkauftrag zu tun, sie werden jedoch durch den Rundfunkbeitrag finanziert. Genauso gut könnte der HR auch eine eigene HR-Fußballmannschaft aus seinem Anteil am Rundfunkbeitrag finanzieren und dies mit dem "hohen Unterhaltungswert" rechtfertigen. Ich finde, dass es wichtig ist, auf diesen Wildwuchs hinzuweisen. Der größte Wildwuchs sind aber noch nicht einmal die diversen Bigbands und Synfonieorchester der einzelnen Rundfunkanstalten. Der größte Wildwuchs ist die Finanzierung der Betriebsrenten aus dem Aufkommen des Rundfunkbeitrags.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 20. Februar 2016, 08:45
Der größte Wildwuchs ist die Finanzierung der Betriebsrenten aus dem Aufkommen des Rundfunkbeitrags.

Richtig!

Dazu kommt noch die überdimensionierte Programmanzahl. 90 ö.-r. TV- und Radio-Programme kosten unnötig einige Milliarden mehr.


Damit könnte die Begründung lauten:

Mehrfach redundante Möglichkeiten, wie die öffentlich-rechtliche Medienoption, sind gewöhnlich und beliebig austauschbar. Sie haben keinen besonderen Alleinstellungsmerkmal und dürfen schon deshalb nicht bebeitragt und zur (fiktiven) Gegenleistung gegen den Willen erhoben werden. Die öffentlich-rechtlichen Anstalten erfüllen keine besonderen Aufgaben mehr, die nicht bereits andere Medien erfüllen würden.

Ansonsten könnten alle beliebig austauschbaren Waren, Medienoptionen, Dienstleistungen durch Zwang mit einem Beitrag belegt und die Bürger ihrer finanziellen Mittel mittels Nötigung beraubt werden.

Die Finanzierung der Betriebsrenten aus dem Aufkommen des Rundfunkbeitrags und die überdimensionierten 90 ö.-r. TV- und Radio-Programme berauben die Bürger ihrer finanziellen Mittel unnötig um einige Milliarden mehr.

Eine Demokratie braucht diese Bevormundung, Belästigung und Nötigung nicht.


Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Viktor7 am 20. Februar 2016, 11:36
Eine weitere Begründung für eine Klage, Briefe an Politiker und Petitonen:

Mehrfach redundante Möglichkeiten, wie die öffentlich-rechtliche Medienoption, sind gewöhnlich und beliebig austauschbar. Sie haben keinen besonderen Alleinstellungsmerkmal und dürfen schon deshalb nicht bebeitragt und zur (fiktiven) Gegenleistung gegen den Willen erhoben werden. Die öffentlich-rechtlichen Anstalten erfüllen keine besonderen Aufgaben mehr, die nicht bereits andere Medien erfüllen würden.

Ansonsten könnten alle beliebig austauschbaren Waren, Medienoptionen, Dienstleistungen durch Zwang mit einem Beitrag belegt und die Bürger ihrer finanziellen Mittel mittels Nötigung beraubt werden. 

Die Finanzierung der Betriebsrenten aus dem Aufkommen des Rundfunkbeitrags und die überdimensionierten 90 ö.-r. TV- und Radio-Programme berauben die Bürger ihrer finanziellen Mittel unnötig um einige Milliarden mehr.

Weil die ö.-r. Medienoption zu einer überflüssigen Möglichkeit für Mio. Nichtnutzer und unfreiwillig aus Sorge vor Repressalien zahlenden Nichtnutzer geworden ist, haben die Ministerpräsidenten der Länder einen nicht rechtsstaatlichen zusätzlichen Zugriff auf die finanziellen Mittel der Bürger geschaffen. Ihre Handlung kann als gesetzeswidrige Bevormundung, Belästigung und Nötigung bezeichnet werden. Sie treten die Grundrechte aus Art. 2, 3 und 5 GG mit Füßen.

Art. 2 GG -> Handlungsfreiheit,
Art. 3 GG -> Belastungsgleichheit (Nutzer/Nichtnutzer der ö.-r. Option),
Art. 5 GG -> Ungehinderte Unterrichtung ohne Lenkung, Einschränkung und Behinderung der selbstgewählten Unterrichtung durch den Rundfunkbeitrag.

Eine Demokratie braucht diese Bevormundung, Belästigung und Nötigung nicht.

Sie auch:
Frage zum Grundrecht nach Art. 5 GG - Nötigung und Belästigung der Nichtnutzer der ö.-r. Option (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,17069.msg113069.html#msg113069)
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Knax am 01. März 2016, 12:39
Alfred Grupp (http://presseservice.pressrelations.de/pressemitteilung/dr-alfred-grupp-geht-in-den-ruhestand--neuer-personalchef-wird-viktor-von-oertzen-137313.html) war ein jahrzehntelanger Günstling des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. In seiner Dissertation aus dem Jahr 1983 schreibt er in Bezug auf die Rechtsnatur der Rundfunkgebühr:

Zitat von: Grupp, Alfred: Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, Seite 42, Diss., Frankfurt 1983
"Schon vor den Urteilen des BVerwG vom 15.3.1968 wurde von der h. M. vertreten, daß die Rundfunkgebühr jedenfalls keine Gegenleistung dafür ist, daß dem Empfänger gemäß § 2 FAG die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Fernmeldeanlage verliehen worden ist. Heute geht die h. M. hahin, daß die Rundfunkgebühr eine öffentlich-rechtliche Abgabe zur Finanzierung der Landesrundfunkanstalten darstellt."
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Knax am 08. März 2016, 21:42
Die "Medienpolitische Kommission" der hessischen Industrie- und Handelskammern hatte im Jahr 2007 mit ihrer Schrift "Hessisches Modell zur Neuordnung der Rundfunkgebührenfinanzierung" einen Vorschlag über eine Finanzierungsreform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemacht.

Bereits damals sah man, dass die Rundfunkabgabe keine Steuer sein dürfe:

Zitat von: Medienpolitische Kommission – Hessisches Modell zur Neuordnung der Rundfunkgebührenfinanzierung, Seiten 9 – 10
"Das Fehlen einer unmittelbaren Gegenleistung führt dazu, dass die Abgabe als Steuer zu bewerten ist. Für eine solche fehlt den Ländern bereits die Kompetenz."

Das Finanzierungsmodell der "Medienpolitischen Kommission" sah vor, die Abgabenpflicht nicht von der Wohnungsinhaberschaft abhängig zu machen, sondern von der Wahlberechtigung. Da die Rundfunkabgabe nicht als Steuer ausgestaltet sein durfte, sondern als Vorzugslast ausgestaltet sein sollte (also entweder als Gebühr oder als Beitrag), muss ihr eine Gegenleistung gegenüberstehen. Nun liest man in der erwähnten Schrift auf Seite 9 folgendes dazu:

Zitat von: Medienpolitische Kommission – Hessisches Modell zur Neuordnung der Rundfunkgebührenfinanzierung, Seiten 9
"Anders als bei Modellen, welche eine Pro-Kopf-Pauschale propagieren, zeichnet sich das hessische Modell durch das Vorhandensein einer Gegenleistung aus. Die Rundfunkgebühr wird gezahlt, damit die Wahlberechtigten ihre Wahlentscheidung informiert und politisch gebildet treffen können."

Es hätte wohl nicht gewundert, wenn die Gerichte der Abgabe auch mit dieser Begründung eine Entgeltfunktion zugestanden hätten!

Medienpolitische Kommission – Hessisches Modell zur Neuordnung der Rundfunkgebührenfinanzierung
http://www.ihk-hessen.de/pdf/medien/Rundfunkmodell_und_Gutachten_Version_1-3_2007-10-04.pdf
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Kurt am 08. März 2016, 22:11
Das Finanzierungsmodell der "Medienpolitischen Kommission" sah vor, die Abgabenpflicht nicht von der Wohnungsinhaberschaft abhängig zu machen, sondern von der Wahlberechtigung. Da die Rundfunkabgabe nicht als Steuer ausgestaltet sein durfte, sondern als Vorzugslast ausgestaltet sein sollte (also entweder als Gebühr oder als Beitrag), muss ihr eine Gegenleistung gegenüberstehen. Nun liest man in der erwähnten Schrift auf Seite 9 folgendes dazu:

Zitat von: Medienpolitische Kommission – Hessisches Modell zur Neuordnung der Rundfunkgebührenfinanzierung, Seiten 9
"Anders als bei Modellen, welche eine Pro-Kopf-Pauschale propagieren, zeichnet sich das hessische Modell durch das Vorhandensein einer Gegenleistung aus. Die Rundfunkgebühr wird gezahlt, damit die Wahlberechtigten ihre Wahlentscheidung informiert und politisch gebildet treffen können."

Es hätte wohl nicht gewundert, wenn die Gerichte der Abgabe auch mit dieser Begründung eine Entgeltfunktion zugestanden hätten!

Medienpolitische Kommission – Hessisches Modell zur Neuordnung der Rundfunkgebührenfinanzierung
http://www.ihk-hessen.de/pdf/medien/Rundfunkmodell_und_Gutachten_Version_1-3_2007-10-04.pdf

Heisst: einer Gebühr oder einem Beitrag muss eine Gegenleistung gegenüberstehen.

hmmm: "Anders als bei Modellen, welche eine Pro-Kopf-Wohnungsinhaber-Pauschale propagieren, zeichnet sich das hessische Modell durch das Vorhandensein einer Gegenleistung aus. Die Rundfunkgebühr wird gezahlt, damit die Wahlberechtigten ihre Wahlentscheidung informiert und politisch gebildet treffen können."  >> Der Rundfunkbeitrag wird gezahlt, damit der Wohnungsinhaber ??? ja was denn ?

Also fehlt dem jetzigen Modell die erforderliche Gegenleistung.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Knax am 08. März 2016, 23:29
Heisst: einer Gebühr oder einem Beitrag muss eine Gegenleistung gegenüberstehen.

Richtig, denn das Merkmal "ohne Gegenleistung für eine besondere Leistung", welches für die Steuereigenschaft einer öffentlichen Abgabe nach § 3 der Abgabenordnung kennzeichnend ist, dient zur Abgrenzung der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühr, Beitrag). Nun ist allerdings an dieser Stelle die große Frage, was denn als "Gegenleistung" zu betrachten ist. Darüber hat sich die "Medienpolitische Kommission" in ihrem Rechtsgutachten Gedanken gemacht und ist zu dem –zugegebenermaßen recht belustigenden– Ergebnis gekommen: "Der öffentlich-rechtliche Rundfunk sagt den Menschen, wo sie bei Wahlen ihr Kreuzchen zu machen haben."
[Ironie-Modus an] Natürlich vollkommen unvoreingenommen, unabhängig und garantiert ohne jegliche politische Einflussnahme! [Ironie-Modus aus]

Also fehlt dem jetzigen Modell die erforderliche Gegenleistung.

Das ist die herrschende Meinung im wissenschaftlichen Schrifttum, jedoch nicht in der Rechtsprechung. Denn wie wir vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof gelernt haben, kommt es auf "abweichende" Ansichten in der Literatur nicht an.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Knax am 09. Mai 2016, 19:16
Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,

nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland einen Grundversorgungsauftrag (in dessen Gegenzug sein Bestand und seine Entwicklung garantiert wird). Dies bedeutet, über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als öffentliche Infrastruktur, die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 RStV für die Allgemeinheit bestimmt ist, soll die Allgemeinheit mit Information, Kultur, Bildung und Unterhaltung versorgt werden. Damit erlangt der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Stellung einer grundlegenden, elementaren öffentlichen Infrastruktur.

Warum habe ich diese kurze Einleitung geschrieben?

Ich möchte damit auf eine Widersprüchlichkeit hinweisen, die ich hier im Forum in dieser Form bisher noch nicht gelesen habe. (Bitte korrgiert mich, sofern ich damit falsch liegen sollte.)

Wenn es sich bei dem öffentlich-rechtlichten Rundfunk also um eine grundlegende, elementare öffentliche Infrastruktur handelt, die der Daseinsfürsorge der Allgemeinheit dient (weshalb ihr Bestand und ihre Fortentwicklung garantiert werden), so empfinde ich es als sehr widersprüchlich, wenn auf der anderen Seite davon gesprochen wird, es handele sich um eine besondere Leistung, deren Gegenleistung der Rundfunkbeitrag sei.

Man darf gespannt sein, mit welcher Begründung das Bundesverfassungsgericht diesen Widerspruch zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auflösen wird.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: Greyhound am 09. Mai 2016, 21:31
Du hast Recht Knax, Ausführungen zu diesem Widerspruch auch hier:
http://verfassungsblog.de/medienfreiheit-als-verpflichtung-auf-dem-weg-zur-europaeischen-tagesschau/ (http://verfassungsblog.de/medienfreiheit-als-verpflichtung-auf-dem-weg-zur-europaeischen-tagesschau/)
Zitat von: Laura Maria Wolfstädter, 12 Nov 2015, "Medienfreiheit als Verpflichtung: auf dem Weg zur Europäischen Tagesschau"
"Meinungsbildung ist Voraussetzung, nicht Angebot des Staates Auf nationaler Ebene ist die Anwendung von Staatsgewalt demokratisch legitimiert (Art. 20 Abs. 3 GG). Damit das Staatsvolk seine Gewalt ausüben kann, bedarf es aber der freien Meinungsbildung. Sie ist Voraussetzung der demokratischen Ordnung, die sich in einem Prozess der Kommunikation vollzieht, der nicht aufrecht zu erhalten wäre ohne Medien, die Informationen und Meinungen verbreiten und selbst Meinungen äußern. Es ist somit unabdingbar für den (weiteren) Bestand eines Staates, dass hierfür entsprechende Strukturen geschaffen werden. ...(...)... Es ist daher grundsätzlich konstitutive Voraussetzung, und nicht Angebot des Staates, dass demokratische Prozesse durch Medien der Meinungsbildung befördert werden. Rundfunkfreiheit als Infrastrukturauftrag Das BVerfG hat diesen Auftrag im objektiven Gehalt der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Fall 2 GG) verortet und konkretisiert. Diese hat als „dienende Freiheit“ auch eine Leistungsdimension, die den Staat zur Ausgestaltung verpflichtet. Ihn sieht das BVerfG als „Garant“ einer umfassend zu verstehenden Rundfunkfreiheit und verlangt vom Gesetzgeber, „eine positive Ordnung [zu schaffen], welche sicherstellt, daß er [der Rundfunk] die Vielfalt der Themen und Meinungen aufnimmt und wiedergibt, die in der Gesellschaft eine Rolle spielen. Zu diesem Zweck sind materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen notwendig, die an der Aufgabe des Rundfunks orientiert sind und erreichen können, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit bewirken will“.
Damit wird auch die immer wieder umstrittene Finanzierung des Rundfunks angesprochen. Geht man – wie der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag – davon aus, dass diese durch einen Beitrag zu leisten sei, so verkennt man, dass die Nutzung des meinungsbildenden Mediums Rundfunk kein durch Beitrag abzugeltender individueller Vorteil des Einzelnen ist, sondern vielmehr eine strukturelle Voraussetzung des Staates für den eigenen Bestand. Er kann seinen Auftrag, der die legitimatorische Grundlage für sein eigenes Handeln bildet, nicht in einen selbstlosen Vorteil für den Bürger ummünzen, sei es auch zu dem legitimen Zweck, den Bestand eines neutralen öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern. Um diesen Zweck zu erreichen, stehen dem Gesetzgeber grundsätzlich andere Mittel – eben die Steuer – zur Verfügung. Die Diskussion zu den aktuellen Regelungen, die den neuen Rundfunkstaatsvertrag in Landesrecht überführen, spiegelt genau diese Diskrepanz wider. Hinter dem formalen Streit, ob es sich bei dem Rundfunkbeitrag in Wahrheit um eine Steuer handelt, steht das Unbehagen, die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als einen individuellen Vorteil und nicht als einen die Gemeinlast treffenden infrastrukturellen Leistungsauftrag des Staates zu begreifen. Auch in der nicht-juristischen Öffentlichkeit wird selten der öffentlich-rechtliche Rundfunk als solcher abgelehnt, sondern eher der Umstand, diesen als individuellen Vorteil abzugelten, also hierfür einen individuellen Beitrag zu bezahlen."
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: 907 am 09. Mai 2016, 21:38
Wenn es sich bei dem öffentlich-rechtlichten Rundfunk also um eine grundlegende, elementare öffentliche Infrastruktur handelt, die der Daseinsfürsorge der Allgemeinheit dient (weshalb ihr Bestand und ihre Fortentwicklung garantiert werden), so empfinde ich es als sehr widersprüchlich, wenn auf der anderen Seite davon gesprochen wird, es handele sich um eine besondere Leistung, deren Gegenleistung der Rundfunkbeitrag sei.

Man darf gespannt sein, mit welcher Begründung das Bundesverfassungsgericht diesen Widerspruch zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auflösen wird.

1.Die Verfassungsmäßigkeit der Flugsicherheitsgebühren
Die gesetzliche Kostenregelung sei auch verfassungsmäßig. Sie sei in formeller Hinsicht von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Luftverkehr nach Art. 73 Nr. 6 GG gedeckt. Die Gebührenregelung genüge auch den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG und der Wesentlichkeitstheorie. Die Flugsicherheitsgebühr widerspreche nicht dem grundgesetzlichen Abgabensystem. Denn die Flugsicherheitsgebühr knüpfe an eine individuell zurechenbare Leistung des Staates, die Sicherheitskontrolle, an. Die Flugsicherheitsgebühr verstoße auch in materieller Hinsicht nicht gegen das Grundgesetz. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, daß der Gesetzgeber die Kosten der Sicherheitskontrolle den Fluggästen und den Fluggesellschaften aufbürde. Denn diese hätten durch die Sicherheitsmaßnahmen einen besonderen Vorteil. Soweit auch die Allgemeinheit einen Vorteil aus der Sicherheitskontrolle im Flughafenbereich habe, werde dies dadurch berücksichtigt, daß keine gebührenmäßige Umlegung der übrigen Sicherheitskontrollen (Geländeüberwachung, Polizeieinsätze etc.) erfolge.
Quelle: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr127094.html (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1998/08/rk19980811_1bvr127094.html)

Mal sehen ob es so ähnlich argumentiert wird

 Erste Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlichrechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband „legitime öffentliche Aufgaben“ erfüllt (BVerfGE 10, 89 [102]; 15, 235 [241]). Damit sind die Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so geartet sind, dass sie weder im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Wenn der Staat solche Aufgaben einer eigens für diesen Zweck gebildeten Körperschaft des öffentlichen Rechts überträgt, handelt er grundsätzlich im Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Ermessens.

ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft --> besteht "ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft"? Ich denke nein
im Wege privater Initiative --> wäre es möglich das ganze im Wege privater Initiative zu lösen? Ja, ich denke schon
Das ist nur meine Meinung

Körperschaft mit Zwangsmitgliedschaft und Allgemeinheit der Steuerzahler passt irgendwie nicht zusammen.
Titel: Re: Besondere Gegenleistung oder doch nur eine Nötigung? Teil2
Beitrag von: boykott2015 am 10. Mai 2016, 00:47
Du hast Recht Knax, Ausführungen zu diesem Widerspruch auch hier:
http://verfassungsblog.de/medienfreiheit-als-verpflichtung-auf-dem-weg-zur-europaeischen-tagesschau/ (http://verfassungsblog.de/medienfreiheit-als-verpflichtung-auf-dem-weg-zur-europaeischen-tagesschau/)
Zitat von: Laura Maria Wolfstädter, 12 Nov 2015, "Medienfreiheit als Verpflichtung: auf dem Weg zur Europäischen Tagesschau"
"Geht man – wie der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag – davon aus, dass diese durch einen Beitrag zu leisten sei, so verkennt man, dass die Nutzung des meinungsbildenden Mediums Rundfunk kein durch Beitrag abzugeltender individueller Vorteil des Einzelnen ist, sondern vielmehr eine strukturelle Voraussetzung des Staates für den eigenen Bestand. Er kann seinen Auftrag, der die legitimatorische Grundlage für sein eigenes Handeln bildet, nicht in einen selbstlosen Vorteil für den Bürger ummünzen, sei es auch zu dem legitimen Zweck, den Bestand eines neutralen öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern.

Dazu ein Paar Anmerkungen:
1. Der deutsche öffentlich-rechtlicher Rundfunk "funkt" heutzutage in die ganze Welt. Wahrscheinlich gibt es keinen Platz in der Welt, wo man ÖR nicht empfangen kann. Und Sendegebiet wird weiter vergrößert (durch Apps, usw.). Somit ist der deutsche öffentlich-rechtlicher Rundfunk eher für die gesamte Welt verantwortlich und nicht nur begrenzt auf Staat Deutschland.
2. Die Möglichkeit zu nutzen hat die gesamte Welt. Zahlen für diese Möglichkeit muss der Wohnungsinhaber in Deutschland.
3. Es bringt uns nicht weiter, wenn wir den Fokus nur auf Deutschland werfen und den Rest der Welt außer Acht lassen. Es war früher so, dass der Rundfunk nur in Deutschland und höchstens in die Nachbarländer gefunkt hat. Diese Zeiten sind vorbei.

Rundfunkstaatsvertrag – RStV (http://www.die-medienanstalten.de/fileadmin/Download/Rechtsgrundlagen/Gesetze_aktuell/15_RStV_01-01-2013.pdf)

Zitat
Präambel
Im Zuge der Vermehrung der Rundfunkprogramme in Europa durch die neuen Techniken sollen Informationsvielfalt und kulturelles Angebot im deutschsprachigen Raum verstärkt werden. Durch diesen Staatsvertrag, vor allem aber durch weitere Regelungen und Förderungsvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland, soll die Herstellung neuer europäischer Fernsehproduktionen nachhaltig unterstützt werden.