Liebe Freunde der hartnäckigen Zahlungsverweigerung,
nachdem ich gerade einmal wieder den gerichtlicherseits nachgeplapperten Satz "Rundfunkbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks" gelesen habe, ist mir noch eine Überlegung durch den Kopf gegangen, und zwar folgende:
Dass der Rundfunkbeitrag nicht Gegenleistung für die Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist, ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Die Beitragsbemessung orientiert sich hinsichtlich des Rundfunkbeitrages für den privaten Bereich am Vorliegen bestimmter, gesetzlich bestimmter Tatbestände, beispielsweise, ob jemand Wohnungsinhaber ist, wie alt ein Betroffener ist, über welches Einkommen und über welches Vermögen er verfügt, d.h., ob er beispielsweise Hartz-IV-Empfänger ist, ob er bestimmte körperliche Gebrechen hat oder in welchem Familienstand er lebt. All dies sind Kriterien, konkret: personenbezogene Kriterien, an denen sich der Rundfunkbeitrag im konkreten Einzelfall bemisst. Die Beitragsbemessung orientiert sich jedoch gerade nicht am Wert, am Qualitätsgehalt oder Leistungsgehalt der ausgestrahlten, empfangbaren Radio- und Fernsehsendungen.
Diese Überlegung möchte ich hier zur offenen Diskussion stellen.