Bin nicht vom Fach, aber in einer Stellungnahme könnte vorgebracht werden, daß die Reise nicht notwendig gewesen wäre, wenn auf Personal vom Ort des Gerichtssitzes zurückgegriffen worden wäre, falls es in der Stadt des Gerichtssitzes eine Filiale der Rundfunkanstalt gibt.
Sonderlich qualifiziert hätte diese Person ja nicht sein müssen, da die Gerichte ja immer behaupten, daß es einfach gelagerte Fälle seien und damit ja auch die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte.
Kläger K hatte bezüglich einer Schreibpauschale für zwei Fälle, die vom Gericht zusammengefaßt wurden insofern Erfolg, daß nach Anmeldung der LRA für zwei Fälle auch zwei Kostenpauschalen berechnet werden sollten, welches nach Einlassung von Kläger K auf eine Pauschale vom Gericht reduziert wurde, weil die Rundfunkanstalt in sämtlichen Stellungnahmen immer beide Aktenzeichen vermerkt hatte und dort alles zusammengeworfen hat, was K vorher in getrennten Stellungnahmen sorgsam getrennt hatte. Da konnte das Gericht wohl nicht anders.