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Autor Thema: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG  (Gelesen 41313 mal)

G
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Pauschale ist Pauschale, da kommt doch keine Fahrkarte dazu, sonst wäre es ja eben keine Pauschale.
A hat die Klage zurückgezogen, das Gericht hat Erledigung erklärt. Dann muß das Gericht noch über die Kostentragung beschlossen haben, das ist relevant.


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k
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Laut Beschluss trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Wenn das so eindeutig ist, dass der Kläger jetzt die Pauschale abdrücken muss, warum muss es dann erst beantragt werden? Bzw. warum hat A noch die Möglichkeit, sich zu äußern?! A möchte dies auch unbedingt machen, damit bloß kein Penny in die falschen Hände fällt. A hat noch nie einen Cent an die Belegschaft des BS/LRA gelöhnt. Dass soll möglichst auch so bleiben.

Zur Zugfahrkarte: diese ist unter der Pauschale auf dem Antrag als eigener Kostenpunkt aufgeführt und durch drei geteilt, da drei Gerichtstermine an diesem Tag stattfanden (ich denke die anderen beiden BoykottiererInnen haben auch so einen Brief erhalten). Das muss doch irgendwie abzuwenden sein?

Und vorallem: kann so etwas verjähren? Der G-Termin war 10/2018.  Der Antrag vom Bevollmächtigen wurde 02/2020 gestellt bzw. ist bei A 03/2020 eingegangen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. März 2020, 16:30 von Bürger«

G
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Laut Beschluss trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Wenn das so eindeutig ist, dass der Kläger jezt die Pauschale abdrücken muss, warum muss es dann erst beantragt werden? Bzw. warum hat A noch die Möglichkeit, sich zu äußern?!
Der Sender hat einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt, denn nur dieser Kostenfestsetzungsbeschluß ist auch vollstreckbar. A hat jetzt die Möglichkeit, mitzuteilen, daß die Fahrkarte in der Pauschale enthalten ist und nicht separat festgesetzt werden darf. Viel Erfolg.


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Z
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Bin nicht vom Fach, aber in einer Stellungnahme könnte vorgebracht werden, daß die Reise nicht notwendig gewesen wäre, wenn auf Personal vom Ort des Gerichtssitzes zurückgegriffen worden wäre, falls es in der Stadt des Gerichtssitzes eine Filiale der Rundfunkanstalt gibt.
Sonderlich qualifiziert hätte diese Person ja nicht sein müssen, da die Gerichte ja immer behaupten, daß es einfach gelagerte Fälle seien und damit ja auch die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte.

Kläger K hatte bezüglich einer Schreibpauschale für zwei Fälle, die vom Gericht zusammengefaßt wurden insofern Erfolg, daß nach Anmeldung der LRA für zwei Fälle auch zwei Kostenpauschalen berechnet werden sollten, welches nach Einlassung von Kläger K auf eine Pauschale vom Gericht reduziert wurde, weil die Rundfunkanstalt in sämtlichen Stellungnahmen immer beide Aktenzeichen vermerkt hatte und dort alles zusammengeworfen hat, was K vorher in getrennten Stellungnahmen sorgsam getrennt hatte. Da konnte das Gericht wohl nicht anders.


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n
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Was sagt denn die Rechtsbelehrung? Kann man gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß Einspruch erheben?


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

k
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daß die Fahrkarte in der Pauschale enthalten ist und nicht separat festgesetzt werden darf.
Guter Anfang. Ein Versuch ist es Wert. Besser als untätig rumzusitzen.

daß die Reise nicht notwendig gewesen wäre, wenn auf Personal vom Ort des Gerichtssitzes zurückgegriffen worden wäre, falls es in der Stadt des Gerichtssitzes eine Filiale der Rundfunkanstalt gibt.
Sonderlich qualifiziert hätte diese Person ja nicht sein müssen, da die Gerichte ja immer behaupten, daß es einfach gelagerte Fälle seien und damit ja auch die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte.
Auch sehr schön. Immerhin ist der NDR auch in H vertreten. Bei solch einfachen Fällen sollte ja auch die Empfangsdame reichen  ;D
Allerdings darf der NDR ja nur von zwei bevollmächtigten Personen vertreten werden. Zumindest steht es so in dem Antrag.

Was sagt denn die Rechtsbelehrung? Kann man gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß Einspruch erheben?
Dazu kann zum hiesigen Zeitpunkt noch nichts gesagt werden. Bis jetzt kam nur die Mitteilung vom VG in Haus von A geflattert mit der Bitte um Kenntnisnahme, dass der Bevollmächtigte der LRA, falls er das überhaupt ist, den Antrag gestellt hat. Aber ich denke 50/50-Chance das der darauffolgende Beschluss unanfechtbar ist oder binnen 4 Wochen Einspruch eingelegt werden kann. Eine Entscheidung des VG steht also noch aus. A hat noch über eine Woche Zeit sich dazu ggf. zu äußern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. März 2020, 00:50 von Bürger«

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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Moin Moin  ;)

[...] aber in einer Stellungnahme könnte vorgebracht werden, daß die Reise nicht notwendig gewesen wäre, wenn auf Personal vom Ort des Gerichtssitzes zurückgegriffen worden wäre, falls es in der Stadt des Gerichtssitzes eine Filiale der Rundfunkanstalt gibt.

Ohmanonan, das wurde auch schon versucht. Ja, die Antwort ist: “Da die juristische Vertretung in HH ist, ist es so, das der Prozessbevollmächtigter /in nach H reisen muss! Da dieser aber in einem Verfahren nur sagt,
“Die Klage ist abzuweisen“ und nur der Richter / in redet, fragt man und Frau richtig, wozu ist der / die gekommen. Ja, weil das ein einfach gelagerter Fall ist! 

Was erwartet wir von einer Nation der Klopapier - raffer!  :o unglaublich! Sorry!


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ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

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  • Das Ende des Rundfunkzwangsbeitrags naht!
Aus aktuellem Anlass ein Hinweis zum Thema Verzinsung von Forderungen:
BMF äußert sich zur Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung für Verzinsungszeiträume
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31840.msg215434.html#msg215434
BVerfG
Pressemitteilung Nr. 77/2021 vom 18. August 2021
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-077.html
Abschnitt 4 c)
Zitat
"Die Verzinsung mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % ist trotz der grundsätzlichen Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers aber dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn sich der typisiert festgelegte Zinssatz im Laufe der Zeit unter veränderten tatsächlichen Bedingungen als evident realitätsfern erweist. Dies ist spätestens seit dem Jahr 2014 der Fall."


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 18. August 2021, 22:02 von Bürger«
GANZ DEUTSCHLAND WIRD VON EINEM ZWANGSBEITRAG IN ANGST UND SCHRECKEN VERSETZT. GANZ DEUTSCHLAND? NEIN! EINE GROSSE ANZAHL VON UNBEUGSAMEN BÜRGERINNEN UND BÜRGERN IN DIESEM LAND HÖRT NICHT AUF DEM ZWANGSBEITRAG WIDERSTAND ZU LEISTEN.

  • Moderator
  • Beiträge: 11.411
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Aus gegebenem Anlass siehe in (leider) weiterem Thread zum prinzipiell gleichen Thema:
NDR verlangt nach §§ 103 ff ZPO 20,00 €
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23513.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23513.msg220195.html#msg220195
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23513.msg220257.html#msg220257

Da es sich bei derlei Kosten nicht um den gem. Satzung nur "bargeldlos" zu zahlenden "Rundfunkbeitrag" selbst handelt, könnte in solchen Fällen ggf. Antrag auf Mitteilung der Barzahlungsstelle für die satzungskonforme Barzahlung dieser Zusatz-Kosten gestellt werden... ;) siehe u.a. unter
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
Eine fiktive Person B würde - so lange eine derartige "Forderung" nicht nachweislich zugestellt und dann auch noch nachweislich gemahnt wurde - mglw. überhaupt nicht reagieren... ;) Selbst wenn der RBB hier eine Ausnahme bilden sollte... Stichwort "Einzelfall"... ::) :laugh: ...ist zumindest vom MDR nicht bekannt, dass dieser mehr als nur ein formlos versendetes Schreiben zur Einforderung gesendet und dann nie wieder etwas diesbezüglich von sich hören gehabt haben lassen könnte. Wie wohl weiter oben schon angedeutet, können diese Kosten vmtl. nicht in der Software des "Beitragskontos" verbucht werden. Und sehr wahrscheinlich wird hier auch die vollständig automatisierte Zahlungsabwicklung über die Maschine in Köln außen vor sein. Die Verwaltung dieser Kosten - da kein "Rundfunkbeitrag", keine Säumniszuschläge, keine Mahngebühren usw. - kann und darf mglw. gar nicht an den sog. "Beitragsservice" ausgelagert werden. Sie wird wohl ausschließlich bei der jeweiligen Rundfunkanstalt und ausschließlich manuell bearbeitet.

Edit: Diese Sichtweise deckt sich wohl mit dem soeben überschnittenen Vorkommentar von "seppl" ;)


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