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Autor Thema: NDR verlangt nach §§ 103 ff ZPO 20,00 €  (Gelesen 33741 mal)

G
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Dann sollte der Kläger doch mal anfragen ob das Ganze ein Irrtum ist bzw. die gerichtliche Entscheidung fordern.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 05. März 2019, 14:19 von DumbTV«

f

faust

... seid nicht so kleinlich !!!

Ein Bekannter von Person X, etwas weiter im Süden, hat den Kostenfestsetzungsbeschluss  :police: als "nicht nachvollziehbar" zurückgewiesen (08.2016) und die Rechnung der Landesjustizkasse (oder wie die heissen) nicht gezahlt (12.2016).

Bis heute ist nix weiter passiert  (#).


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Stoooppp!!!
Hier kommt einiges durcheinander.
1) Andere Länder, andere Sitten (bzw. Gesetzesgrundlagen). "ohmanoman"= Niedersachsen, "seppl" = Hamburg, "faust" = etwas weiter im Süden
2) "ohmanoman" hat das Anfrageschreiben des Gerichts zur Kostennote des NDR gepostet, ich hingegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, der erst später, nachdem die gerichtliche Entscheidung gefordert wurde, ausgestellt wurde. Bei "ohmanoman" war es noch kein Beschluss (wie DumbTV festgestellt hatte)
3) Ich hab dummerweise die Kasse.Hamburg erwähnt, die aber mit dem Schreiben des Eingangsposts nichts zu tun hat.
4) Die 20 Euro werden ja gerade NICHT and die Justizkasse gezahlt.

Allgemein dürfte aber die Aussage, dass die 20 Euro nicht zur Vollstreckung der Rundfunkbeiträge dazugehören, richtig sein.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. April 2023, 22:25 von DumbTV«
„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

f

faust

... sorry - da der Bekannte des Bekannten die Rechnung/Zahlungsaufforderung seinerzeit  schwungvoll entsorgt hat, lässt sich nicht mehr mit hundertprozentiger Sicherheit feststellen, wer der Absender war. Es könnte natürlich auch "die Anstalt" gewesen sein ...


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Zivilprozessordnung
§ 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag

https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__103.html

Zitat
(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
[...]


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Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

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- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

G
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Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
[...]
Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Gerichts ist ein solcher Titel.


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@ ohmanoman

Unter der Unterschrift des Urkundsbeamten steht ausdrücklich, dass gegen den Beschluß Rechtsmittel eingelegt werden können. Inwieweit hierfür noch Zeit ist, müßte geprüft werden.


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  • Ich sehe nicht fern! Ich höre nur nah!
Ohmanoman hat den Beitrag begonnen.

Es wurde der Nichtnutzer vom VG Hannover aufgefordert, der Kenntnisnahme und der Stellungnahme. Es wurde Stellung genommen und vom VG Hannover an den NDR weiter geleitet. Der NDR blieb auf seine Forderung bestehen, dann der Beschluss vom VG Hannover, mit Kostenfestsetztungsbeschluss, mit Rechtsmittelbelehrung, worauf der Nichtnutzer kein Bock mehr hatte. Und versuch jetzt mal ne andere Option. Wenn es näheres gibt, gibt’s wieder ne Nachricht.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. Oktober 2017, 23:23 von DumbTV«
ARD: „Bei uns sitzen Sie in der Ersten Reihe“ //// Bei uns reihern Sie in die Ersten Sitze!     ZDF: „Mit dem Zweiten sehen Sie Besser“ //// Ein blinder Mensch nicht! Ich sag halt nix und das werde ich wohl noch sagen dürfen! GEZ = Ganoven-Erpresser- Zyniker // ARD = Anstalt-rechtsloser-Diktatur // ZDF = Zentrum der Finsternis

k
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Re: NDR verlangt nach §§ 103 ff ZPO 20,00 €
#23: 20. November 2022, 20:16
Guten Abend Liebe Boykottierer und Nichtnutzer,

Person F hat aktuell, mal wieder, das gleiche Problem:

F hatte Ende 2020 einen Antrag auf Untersagung der Vollstreckung - vorläufiger Rechtsschutz - nach §123VwGO beim VG Hannover gestellt.  Dieser wurde abgelehnt. Vollstreckt wurde bis heute nicht. Es gab zwar eine Ankündigung der Vollstreckungsbehörde und etwas Schriftwechsel mit dieser Behörde, aber mehr nicht.

Im Januar 2021 hat der NDR Antrag gemäß §§ 103 ff ZPO die Kostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG i.V.m. §162 Abs. 2 S. 3 VwGO beim VG Hannover beantragt.
Im März kam, durch Urkundsbeamtin, der Kostenfestsetzungbeschluss des VG Hannover zwecks dieser 20€ wertvollen Pauschale.

F hat verpennt binnen 2 Wochen das Gericht darüber entscheiden zu lassen. Noch im selben Monat bittete der NDR durch einfaches Schreiben diesen Beschluss binnen 2 Wochen nachzukommen. F ignorierte dies.

Ende September 2022 kam ein ähnliches Schreiben. F ignorierte.

Anfang November ein erneutes Schreiben. Dieses mal ist es die letzmalige Aufforderung.

F bekam schon einmal solche Schreiben (vorherige Klage) und hatte sie immer ignoriert. Bis heute ist nichts geschehen. Damals war es ebenfalls die letzmalige Aufforderung.

In §162 Abs. 2 S. 3 VwGO steht zwar:
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.,

aber in der 103 ZPO Abs. 2 steht:
Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen

Belege hat F nie gesehen. Das VG wahrscheinlich auch nicht. Ist das nun unwichtig, weil es ja die Pauschale gibt und somit keine Belege eingereicht werden müssen?

Der Titel wird ja Vollstreckbar sein, weil Kostenfestsetzungsbeschluss. F hat weiterhin vor diese Schreiben zu ignorieren und es daraf ankommen zu lassen, immerhin hat F noch keinen einzigen Penny an die Anstalt gezahlt, wundert sich aber wie die Anstalt jetzt, nach fast 2 Jahren, auf solche Ideen kommt. Weihnachtskasse leer?

MfG
Knochen


Edit "Bürger": Siehe dazu u.a. auch unter
Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=9799.0


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. November 2022, 22:52 von Bürger«

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    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Re: NDR verlangt nach §§ 103 ff ZPO 20,00 €
#24: 20. November 2022, 21:10
Da es sich bei derlei Kosten nicht um den gem. Satzung nur "bargeldlos" zu zahlenden "Rundfunkbeitrag" selbst handelt, könnte in solchen Fällen ggf. Antrag auf Mitteilung der Barzahlungsstelle für die satzungskonforme Barzahlung dieser Zusatz-Kosten gestellt werden... ;) siehe u.a. unter
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0


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Re: NDR verlangt nach §§ 103 ff ZPO 20,00 €
#25: 20. November 2022, 22:43
@knochen: Bitte mal nachschauen, ob in der "letztmaligen Aufforderung" ein Zahlungsziel genannt ist. Ohne Datumsangabe für die Zahlung kann Person F ja gar nicht in Zahlungsverzug geraten. Der Brief bedeutet dann nur, dass sie Person F nicht weiter mit der Forderung behelligen werden.
Wie "Bürger" feststellt, gehört diese Kostenpauschale nicht zum Rundfunkbeitrag, kann und wird also nicht in der Beitragsforderung auftauchen.


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Re: NDR verlangt nach §§ 103 ff ZPO 20,00 €
#26: 21. November 2022, 15:50
@seppl: ja es ist ein Zahlungsziel genannt wurden, so wie im Schreiben von Ende September auch.
Zahlungsziel aktuell ist der 22.11.2022. Eine schöne Zahl, wie ich finde.

@Bürger: wäre noch zu prüfen wie sich das in Niedersachsen verhält. Da gibt es im -Niedersachsen Portal- eine Menge zu downloaden und zu lesen  :laugh:


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Re: NDR verlangt nach §§ 103 ff ZPO 20,00 €
#27: 25. November 2022, 17:10
Bis jetzt scheint dieser Betrag noch nie gepfändet worden zu sein, zumindest nicht bei Forenmitgliedern. Die einen haben es an die Anwaltskontonummer gezahlt, andere stattdessen unter Nennung des Klageaktenzeichens an den Beitragsservice, wiederum andere haben es ausgesessen.
Wer Schiß hat, zahlt es halt irgendwo beim Schundfunk oder eines seiner Tochterunternehmen unter Nennung des Aktenzeichens ein und kann noch maximale Verwirrung für die 20 Ocken stiften, die mehr als 20 Euronen kosten wird...


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Re: NDR verlangt nach §§ 103 ff ZPO 20,00 €
#28: 25. November 2022, 18:52
Die € 20,-- habe ich auch nicht bezahlt, es kam nie was (Baden-Württemberg, SWR).
Wahrscheinlich passt das nicht in die Software des Belästigungsservice und ist damit unwirtschaftlich, beigetrieben zu werden.


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o
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Re: NDR verlangt nach §§ 103 ff ZPO 20,00 €
#29: 25. November 2022, 19:28
Launige Leseempfehlung zum Stressabbau:

...mit dem Geld einfach essen gehen... Posting vom April 2019 - zum gleichen Thema:
Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9799.msg191877.html#msg191877

Keine Rechtsberatung. Guten Appetit.


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