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Autor Thema: Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG  (Gelesen 44519 mal)

  • Beiträge: 106
  • BVerfG Beschwerde 2017 nicht angenommen (Feb 2018)
@ Grit,

die Abschrift des 1. und 2. Kostenfestsetzungsantrages wurde Person L kurz nach den 14. November 2016 zugesandt (zur Kenntnis und etwaigen Stellungnahme). Die  3. Abschrift war kurz nach 24. Februar 2017.  Person L hat sein Gegenantrag per Einschreiben am 07. April 2017 zur Post gegeben. Seitdem hat Person L diesbezüglich vom VG keine Nachricht mehr erhalten.
Bis 13.04.2017 war Person L seine Beschwerde unter ein AZ xxx/17 beim BVerfG geführt und ab dann als 1 BvR xxx/17.


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A refusal to accept responsibility for one´s own actions is the greatest self-indulgence of all [source not known]
Hilfstexte und Musterbriefe: http://volxweb.org/node/166/

l

lug

  • Beiträge: 20
Person L hat am Freitag ein Schreiben vom VG erhalten. Die LRA hat zuvor eine Kostenfestsetzung beantragt. 3 Tage später wurde vom VG der Kostenfestsetzungsbeschluss mit einem Betrag von 20€ festgesetzt.
Gründe: das Kostenfestsetzungsgesuch ist zulässig und begründet laut § 162 Abs. 1 VwGO.
die Entscheidung ist rechtskräftig.

Für die Zwangsvollstreckung aus diesem Beschluss bedarf es keiner Vollstreckungsklausel. (§ 171 i.V.m. §§169, 170 Abs. 1-3 VwGO)

Aus diesem Beschluss ist ohne weiteres diw Vollstreckung zulässig... ....wenn nicht innerhalb 2 Wochen gezahlt wird.

Eine Rechtsbehelfsbelehrung mit einer Frist von 2 Wochen wird gegeben.


Auf der Rückseite des Antrages der Kostenfestsetzung der LRA steht.
PS.: (Hinweis an die Gegenseite für die Begleichung der vom Gericht ggf. festgesetzten Prozesskosten.)
Bankverbindung usw.

Wie könnte sich Person L verhalten?!


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P
  • Beiträge: 4.009
Zitat
Wie könnte sich Person L verhalten?!
Person L kann als erstes nach einer Möglichkeit zur Barzahlung fragen.

Alles Weitere wird bei 20,- € wohl keinen richtigen Sinn machen oder?

Wahrscheinlich ist das zu lesen:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__162.html

Es kann der Kostenansatz mit einer Tabelle vielleicht diese hier geprüft werden,
https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html

Die Frage ist, ob eine Aufstellung der Kosten dabei ist. 20,- € klingen nach Nummer 7002
Zitat
Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ....................
(1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden.
(2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend.
20% der Gebühren
-höchstens 20,00 €
Falls keine Aufstellung dabei ist, kann diese vielleicht angefordert werden. Da das jedoch Zeit in Anspruch nimmt, kann möglicherweise oder vielleicht, auch ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gestellt werden, um eine aufschiebende Wirkung herzustellen muss dieser jedoch passend begründet werden.


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lug

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Die Barzahlung wäre ein Ansatz, gibt es aber noch einen andere Möglichkeit unbar diese Sache zu begleichen ohne Person L's Bankverbindung Preis zu geben?

Eine Aufstellung der Kosten liegt bei.



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  • Ersatzmaßstab Wohnung: das BVerfG erklärt die Welt
Die Barzahlung wäre ein Ansatz, gibt es aber noch einen andere Möglichkeit unbar diese Sache zu begleichen ohne Person L's Bankverbindung Preis zu geben?

Bei einer Überweisung erfährt der Empfänger der Zahlung lediglich den im Betreff angegeben Text, nicht jedoch die Kontonummer.

M. Boettcher



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Ken Je(b)sen, Betreiber von KenFM, soll "politische Entfremdung" betreiben und "unwahre Verschwörungstheorien" verbreiten. Daher beobachtet ihn der sogn. Verfassungsschutz. Würden die "Verschwörungspraktiker" dieses Dienstes ihren Maßstab an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Publikationen von der BILD-Zeitung bis zum Magazin SPIEGEL anlegen, in Deutschland bliebe kein Medium unbeobachtet. So schnell wird in Deutschland zum Staatsfeind, der nicht mit dem Strom schwimmt.

l

lug

  • Beiträge: 20
Wenn Person X auf Person L's Konto Geld überweist sieht Person L im Online Banking die IBAN und BIC Nummer von Person X.

Edit "Markus KA":
Bitte das Thema „Überweisungstechnik“
in diesem Thread nicht weiter vertiefen, der da lautet:
„Post vom Verwaltungsgericht - Auslagen §162 Abs.2 VwG i.V.m. 7002 VV RVG“.
Bitte die Möglichkeit der Suchfunktion nutzen oder spezielle Fragen als PM an Forumsmitglieder zu stellen.
Danke für das Verständnis und die zukünftige konsequente Berücksichtigung.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. April 2019, 05:31 von Markus KA«

f

faust

... Person L könnte die Zahlung schlicht und ergreifend unterlassen  (#) . Für das Geld kann man auch Essen gehen.

In einem ähnlichen Fall in Sachsen soll es vorgekommen sein, dass auch nach zwei Jahren immer noch niemand nach dem Verbleib des Geldes gefragt hat. Wegen 20 Euro wird auch niemand eine Vollstreckung  :police: einleiten, es gibt nämlich schon zu viele Vollstreckungen ...


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G
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Bei einer Überweisung erfährt der Empfänger der Zahlung lediglich den im Betreff angegeben Text, nicht jedoch die Kontonummer.

Das ist nicht richtig. Ich sehe alle IBAN der in meinem Betrieb eingehenden Zahlungen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2019, 12:44 von DumbTV«

  • Beiträge: 2.340
  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
In einem ähnlichen Fall in Sachsen soll es vorgekommen sein, dass auch nach zwei Jahren immer noch niemand nach dem Verbleib des Geldes gefragt hat. Wegen 20 Euro wird auch niemand eine Vollstreckung  :police: einleiten, es gibt nämlich schon zu viele Vollstreckungen ...
Die Person A im Eingangspost Juni 2014 hatte den gleichen Brief erhalten,
2x eine Mahnung mit angerechneten Zinsen erhalten und das war`s, soll
heißen bis heute nichts bezahlt.


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

G
  • Beiträge: 1.548
Vielleicht wartet der Staatsfunk bis durch die Zinsen und Zinseszinsen ein ordentliches Sümmchen zusammengekommen ist, ist doch die beste Geldanlage für die Luxuspensionen!


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  • Beiträge: 890
Die Person A im Eingangspost Juni 2014 hatte den gleichen Brief erhalten,
2x eine Mahnung mit angerechneten Zinsen erhalten und das war`s, soll
heißen bis heute nichts bezahlt.

Kann ich so bestätigen. Nicht bezahlen. Seit 18 Monaten nichts mehr gehört. Der Aufwand zur Eintreibung dieser (riesigen) Geldsumme stünde in keinem Verhältnis.

Es ist grundsätzlich wichtig, die Ängste zu verlieren. Dies ganze System hält sich nur deswegen noch am Leben, weil der Großteil der deutschen Zwangsbeitragszahler in Angst und Bange leben, was alles passieren kann, wenn sie ihre Rechnungen im Rahmen des Zwangsrundfunkbeitrags nicht mehr bezahlen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2019, 12:49 von DumbTV«

Z
  • Beiträge: 1.562
Und immerhin hat man jetzt eine Kontoverbindung der örtlichen Rundfunkanstalt, auf die man Teile des Zwangsbeitrages überweisen könnte, wenn man dies in Etappen tun will/muß/darf...
Unter Nennung der Wohnungsadresse mit Lage oder unter Nennung aller Gesamtschuldner..,


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@Zeitungsbezahler, das steht doch schon in Deinem Namen.

auf die man Teile des Zwangsbeitrages überweisen könnte

Was soll den der Vorschlag  ::)

Ich bezahle lieber eine Zeitung, als dass ich nur einen Cent auf das Konto irgendeiner LRA überweise.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. April 2019, 12:50 von DumbTV«

g
  • Beiträge: 13
Vielleicht wartet der Staatsfunk bis durch die Zinsen und Zinseszinsen ein ordentliches Sümmchen zusammengekommen ist, ist doch die beste Geldanlage für die Luxuspensionen!
Bei derzeitigem Basiszinssatz von -0,88 € sind das pro Jahr ca. 80 Cent Zinsen. Die Frage ist, ob da  ein Zinseszins veranschlagt wird. Weiß das jemand?


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  • Beiträge: 1.548
Die Verzugszinsen liegen derzeit fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Da dieser derzeit negativ ist(-0,88%), sind die Verzugszinsen momentan bei 4,12% pro Jahr. Das ist schon eine gute Geldanlage für die Luxuspensionen.


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